OSO
I ZR 122/56
Verkündet am 21, Mai 1957 Fiesery Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma
inhaber: Gino
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
fModerne Sprachschule) Gino Am Allein*
aselbst*
gegen
den Arthur Verleger, W^BB|str
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br, tue,. Wilde, Br, Krüger-Nieland} Br- Christoph, Br, Weiss und Br, Spreng
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a M. vom 16. Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der in ZflHB wohnhafte Kläger erwarb im Jahre 194-4 die Verlagsrechte an verschiedenen Sprachlehrwerken. Im Jahre 1947 erteilte er dem damals von dem Inhaber der Beklagten, Gino in ZBHfe betriebenen ’’Fortbildung 3 ver lag G. gegen eine Vergütung von
10 000 sfrs das Nachdrucksrecht an vier Sprachlehrwerken und einem Lehrgang für kaufmännische Weiterbildung sowie das Recht, von dem Text der Sprachlehrwerke Grammophon-Sprachplatten hersteilen zu lassen. Der zu diesem Zwecke am 6, Juni 1947 abgeschlossene Vertrag enthält u.a, folgende Bestimmungen:
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Der Vgrlag HBHHB erteilt dem Verlag das unumschränkte Nachdrucksrect^für den Eigenbedarf des Dortbildungsverlags FfUHBl für die im Verlag IBHBHB erschienenen, aus 10 Lehrheften bestehenden Sprachlehrwerke Deutsch-Englisch, Deutsch-Französisch, Deutsch-Italienisch und Deutsch-Spanisch; aowie das Recht von dem Text aus den Lehrheften Grammophon-Sprachplatten herstellen zu lassen.
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Gleichzeitig erhält der Verlag das Recht,
den im Verlag erschienenen, aus 12 Lehrheften
bestehenden populären kaufmännischen Lehrgang "Allgemeine VfeiterbildungJ^für den Eigenbedarf des Fortbildungsverlags ebenfalls unumschränkt nach-
zudrucken.
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Der Verlag HBHHB verpflichtet sichy für das Gebiet der Schweiz niemand anderem das Nachdrucksrecht zu erteilen.
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Als Gegenleistung bezahlt der Verlag für
das Nachdrucksreeht der vorumsehriebenen 5 Werke einen einmaligen.Betrag von Pr 10 000,- (Zehntausend).
Am 1 o August 1954 gründete zusammen mit
dem Kaufmann Willi 3^^ in Ff^HH^HHHIB die offene Handelsgesellschaft & PflHHBl ? um die
Sprachlehrwerke und die danach hergestellten Sprachplatten auch in Deutschland zu vertreiben. Im Februar 1955 schied aus der Gesellschaft aus, d^s Geschäft wird seitdem von als Binz eikauf mann unter der Firmenbezeich-
nung ’’ROM-Institut (Moderne Sprachschule) Gino lM betrieben.
Der Kläger hat diesem Vertrieb der Sprachlehrwerke und Sprachplatten in Deutschland mit der Begründung widersprochen, er habe das Nachdrucksrecht nur für
;das Gebiet der Schweiz eingeräumt. Dies sei bei den Vertragsverhandlungen klar zu dem Ausdruck gekommen und gehe auch aus dem Wortlaut des Vertrages deutlich hervor. Er hat gegen die Firma Institut Gino
Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1 * die Verbreitung der unter dem Namen R\
Institut erscheinenden Sprachlehrwerke Deutsch-Englisch Heft 1-10, Deutsch-Französisch Heft 1-10, Deutsch-Italienisch Heft 1 - 10, Deutsch-Spanisch Heft 1 - 4 sowie die Übertragung des Inhalts derselben auf Sprechplatten zu unterlassen;
2, dem Kläger Auskunft über sämtliche bisher getätigten Aufträge in den in Ziffer 1 naher bezeichneten Sprachlehrwerken zu erteilen;
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3« nach Erteilung der Auskunft einen Lizenzbetrag von 10 # pro verkauftem Werk nebst 5 i Zinsen seit Fälligkeit für alle bisher getätigten Aufträge zu bezahlen.
Eie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat geltend gemacht, das Bachdrucksrecht sei ihrem Inhaber, wie der klare Vertragstext ergebe, ohne jede Einschränkung übertragen worden. Von einer Beschränkung auf die Schweiz sei weder vor noch nach Abschluss des Vertrages die Rede gewesen.. Es habe darüber Einigkeit bestanden, dass das Bachdrucksrecht auch für das Ausland gelte, lediglich mit der Besonderheit, dass der Kläger im Ausland - anders als in der Schweiz - auch anderen das gleiche Recht einräumen könne. Daher sei sie auch in der Bun-< desrepublik berechtigt, die Sprachlehrwerke zu verviel-fältigen’und zu verbreiten-.
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Eas Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Zeugen durch die zuständigen Schweizer Gerichte den Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunftserteilung durch . i
Teilurteil stattgegeben,
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Eie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag- i
abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückwei- I
sung des Rechtsmittels. I
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Entscheidungsgründes
Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger bezüglich des Rechtsschutzes im Bundesgebiet auf Artikel 4 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) vom 9- September 1886 berufen könne. Er geniesse daher den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie inländische Urheber in der Bundesrepublik, Daher seien die §§ 11, 15 des deutschen Gesetzes betr, das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19- Juni 1901 (LitUrhG) heranzuziehen, nach denen ausschliesslich der Urheber und nur mit dessen Einwilligung auch ein Dritter zur Vervielfältigung und zu dem Vertrieb eines literarischen Werkes befugt sei mit der Folge, dass ein Verletzer gemäss § 1004 BGB auf Unterlassung weiterer Verletzungen und bei Verschulden gemäss § 36 LitUrhG auf Schadensersatz und erforderlichenfalls auf Erteilung von Auskünften zwecks Ermittlung des Schadens in Anspruch genommen werden könneo Wenn die Beklagte demgegenüber behaupte, dass für sie kraft Einwilligung des Klägers eine Ausnahme von der Regel des § 11 LitUrhG gelte, müsse sie dies beweisen..
Die Beklagte habe nun zwar, so meint das Berufungsgericht weiter, durch Vorlage des Vertrages vom 6«, Juni 1947 bewiesen, dass ihrem Inhaber ein ’’Nacbdruclcsrecht” erteilt worden sei, und es sei auch anzunehmen, dass ihr Inhaber dieses Recht unter jedem beliebigen Firmennamen ausüben könne. Die Auslegung des Vertrages, für die das Recht der Schweiz massgebend sei, habe jedoch in Verbindung mit der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dasMNachdrucksrechtM auch für das Gebiet der Bundesrepublik erteilt worden sei. Die Beklagte habe daher durch die in Deutschland vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung die Urheberrechte des
Klägers verletzt.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Verbandsschutz der Revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9^ September 1886 in der Rom-Passung vom 2, Juni 1928 (RGBl 1933 II 889) für sich in Anspruch nehmen könne, trifft zu. Die Rom-Passung ist durch Ratifikation und Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt Bestandteil des deutschen Rechts geworden. Der Kläger stutzt seine Ansprüche auf die von ihm nach seinem unbestrittenen Vortrag mit den Urhebern der Sprachlehrwerke abgeschlossenen Verlagsverträge, er ist damit Rechtsnachfolger der Urheber hinsichtlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes sowohl nach deutschem als auch nach dem Recht der Schweiz (Art 381 des Schweiz, Obligationenrechtes) geworden und demgemäss den Urhebern im Sinne der Revidierten Berner Übereinkunft gleichgestellt. In Art 2 Abs 4 Satz 2 RBÜ in der am 26a Juni 1948 in Brüssel revidierten Passung, der die Bundesrepublik bis jetzt noch nicht beigetreten ist, ist dies ausdrücklich klargestellt (s. hierzu Bappert-Wagner, Internationales Urheberrecht 1956 Bern 24 zu Art 2 RBÜ), nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedoch auch schon auf Grund der seitherigen Passungen der Übereinkunft als selbstverständlich betrachtet worden (Hoffmann, Die Berner Übereinkunft usw., Berlin 1935 S 49 unter 7). Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verbandsschutz, nämlich entweder Staatsangehörigkeit der Urheber in einem Verbandsland (Art 4 RBÜ) oder doch wenigstens erstmalige Veröffentlichung der Sprachlehrwerke in einem Verbandsland (Art 6 RBÜ), sind vom Berufungsgericht stillschweigend als gegeben angenommen worden. - Die Revision hat auch insoweit nichts eingewendet.,
Der Kläger geniesst daher für die ihm Übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse in der Bundesrepublik den vollen Schutz der Revidierten-Berner Übereinkunft Ihm stehen mithin die Rechte zu Gebote, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren. Der Kläger kann also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Ralle der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis durch einen Dritten im Inland diesen in Anwendung des § 1004 BGB auf Unterlassung und bei schuldhafter Verletzung gemäss § 36 LitUrhG auf Schadensersatz und erforderlichenfalls auf Erteilung von Auskünften zwecks Ermittlung des Schadens in Anspruch nehmen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Präge, ob bestimmte Benutzungshandlungen einen Eingriff in das Urheberrecht darstellen können, nach deutschem Recht zu beurteilen ist Ein‘derartiger Eingriff ist gegeben, wenn ein unter Urheberschutz stehendes Werk von einem Dritten vervielfältigt und verbreitet wird, ohne dass dieser hierzu gegenüber dem Urheber berechtigt ist* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Berechtigung des Dritten auf einer Übertragung der Verlagsrechte oder auf der Einräumung einer einfachen oder ausschliesslichen Nutzungsberechtigung (Lizenz) beruht.
Das Berufungsgericht hat daher die Rechtslage insoweit zutreffend nach deutschem Rechte beurteilt.
Die Kernfrage des Streitfalles ist somit, ob durch den Vertrag vom 6.. Juni 1947 dem Inhaber der Beklagten die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung auch für die Bundesrepublik eingeräumt worden ist. Nach welchem Recht aber der Vertragsinhalt zu beurteilen ist, richtet sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts> Das Berufungs-
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gericht hat dies auch nicht verkannt und insoweit zutreffend das Recht der Schweiz angewendet, Da beide Vertragsparteien Staatsangehörige der Schweiz sind, der Vertrag aus-serdem in der Schweiz abgeschlossen und die Vergütung in der Währung der Schweiz vereinbart wurde, zielte der still-schweigend erklärte Wille der Vertragsparteien ersichtlich darauf ab, den Vertrag dem Recht der Schweiz zu unterstellen. Auch nach dem in Ermangelung eines ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillens zu berücksichtigenden sogenannten mutmasslichen (hypothetischen) Parteiwillen würde (BGHZ 19, 110 /Tlj7, BGH Ufita 1957, 88 ßtf) Schweizer Recht anzuwenden sein. Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, dem bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens besondere Bedeutung zukommt (BGHZ aaO 113)? weist
eindeutig -auf die Rechtsordnung der Schweiz hin.
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Unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Schweizer Rechts ist das Berufungsgericht, wie der Zusammenhalt seiner Ausführungen ergibt, zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar der Wortlaut der Ziffern 1 und 4 des Vertrages keine sicheren Rückschlüsse zulasse, dass aber andere Gesichtspunkte, ins-besondere die Höhe der Vergütung und die damaligen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland, in hohem Masse dafür sprächen, dass nur das Nachdrucksrecht für die Schweiz übertragen worden sei und nicht auch für das gesamte oder wenigstens für das deutsch sprechende Ausland. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, die Vertragsparteien seien sich bei Abschluss des Vertrages darüber einig gewesen, dass das Nachdrueksrecht keinen zeitlichen und Örtlichen Begrenzungen unterliegen solle, hat das Berufungsgericht auf Grund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtete
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Hiergegen richtet die Revision verschiedene Angriffe« Sie meint, das Berufungsgericht habe den Umfang der Übertragung dem schweizerischen Recht entnehmen müssen und hierbei insbesondere Art 58 des Schweizerischen Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7 Dezember 1922 (A.S.n.F. Bd 39, 65 ff) nicht unbeachtet lassen dürfen. Auch habe das Berufungsgericht erwägen müssen, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Übertragungsvertrag in der Absicht der Parteien gelegen habe oder ob essich nicht vielmehr um die Übertragung eines Verlagsvertragsrechtes gehandelt habe. Im letzteren Palle aber sei Art 580 des Schweiz« Obligationenrechtes anzuwenden gewesen. Hiernach dürfe der Verleger, der die Rechte des Urhebers nach Art 381 des Schweiz. Obligationenrechtes erhalten habe, das Werk vervielfältigen. Daher könne, wenn der Kläger dieses Vervielfältigungsrecht als solches übertragen habe, von irgendwelchen Einschränkungen, die sich aus der Vertragsurkunde nicht ergäben, keine Rede sein. Darüber hinaus rügt die Revision Verletzung der §§ 286, 139 ZPO« Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe verschiedene Beweisangebote übergangen und der Aufklärungspflicht nicht genügt. Schliesslich meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es bei der Auslegung von Verträgen eine Beweislast nicht gebe.
Dieses Vorbringen der Revision kann jedoch keinen Erfolg haben.
Rach § 549 ZPO ist ausländisches Recht nicht revisibel, und zwar auch dann nicht, wenn es tatsächlich mitrevisiblem deutschen Recht oder mit allgemeinen Rechtsanschauungen und Auslegungsregeln übereinstimmt (RG JW 1935, 3465, RGZ 159, 33 Z5l7) • Wenn die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts auf der Anwendung ausländischen Rechts beruht, kann sie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch nicht etwa deshalb mit Erfolg angegriffen werden, weil das Berufungsgericht nach der Auffassung des Revisionsklägers das ausländische Recht nicht erschöpfend angewendet und Bestimmungen dieses Rechtes übersehen hat. Dadurch, dass das Berufungsgericht die angeblich übersehenen Bestimmungen nicht angeführt hat, hat es zu dem Ausdruck gebracht, dass sie für den betreffenden Fall nicht anwendbar sind. Auch nach dieser negativen Seite soll nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Entscheidung der Nachprüfung in der-Revisionsinstanz entzogen sein (RGZ 137, 324 /347/4Ö7, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 7, Aufl § HO III 1 c). Ob dieser Rechtsmeinung in Tollem Umfange zu folgen ist, kann hier jedoch dahinstehen, denn die von der Revision angeführten Bestimmungen des schweizerischen Rechts würden einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Art 58 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes das Inverkehrbringen rechtmässig hergestellter Werkexemplare voraussetzt und im übrigen die Haftung aus Vertragsverletzung, die hier neben der Urheberrechtsverletzung zu dem Zuge kommt, nicht ausschaltet, und dass die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über den Verlagsvertrag nicht unmittelbar herangezogen werden können, weil der Inhaber der Beklagten im Vertrag vom 6. Juni 1947 die -auch für den Verlagsvertrag nach schweizerischem Rechte wesensnotwendige - Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht nicht übernommen hat. Im übrigen können daraus, dass die Artikel 380 ff des schweizerischen Obligationenrechtes die Übertragbarkeit der Vervielfältigungsbefugnis anerkennen, keine Rückschlüsse zur Frage gezogen werden,
wie derartige Übertragungsvertrage hinsichtlich der räumlichen oder zeitlichen Begrenzung der übertragenen Befugnisse auszulegen sind.
Auch der Auffassung der Revision zur Beweislastfrage kann nicht gefolgt werden, Eine Norm über die Verteilung der Beweislast für Rechtsverhältnisse, die nach ausländi-• schem Rechte zu beurteilen sind, kann in dem deutschen Rechte nicht gefunden werden (BGrHZ 3, 342 /3467). Soweit ausländisches Recht anzuwenden ist, müssen die darauf bezüglichen Beweislastregeln des ausländischen Rechtes angewendet werden, Bass das Berufungsgericht anders verfahren ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen^
Bass es bezüglich der Beweislastverteilung Normen des schweizerischen Rechtes unrichtig angewendet habe, kann nach § 549 ZPO mit der Revision nicht gerügt werden (BGrHZ aaO)
Nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts kann schliesslich auch ein sachlich auf irrevisiblem Recht beruhendes Urteil grundsätzlich nicht wegen Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO angegriffen werden (BGrHZ 3? 342 /346/4T7 mit Nachweisen) c Bieser Grundsatz rechtfertigt sich aus der Erwägung heraus, dass nur vom Standpunkt des irrevisiblen Rechtes aus geprüft werden kann, ob das nach Ansicht der Revision übergangene oder durch Befragen näher aufzuklärende Vorbringen erheblich ist oder nicht^RG Seuff Arch 77 Nr 48).
Ber Grundsatz erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist; wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als das Berufungsgericht einen Beweisantrag '
übersehen hat* obwohl dieser von dem Rechtsstandpunkt aus, den das Gericht für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war, oder wenn ein Verstoss gegen §139 ZPO insofern vorliegt, als das Berufungsgericht in einer von ihm selbst für beachtlich gehaltenen Frage das Parteivorbringen nicht hinreichend durch Ausübung des Fragerechts aufgeklärt hat (RGZ 159, 33 /5l ff/ mit Hachwei-sen, BGHZ 3, 342 /5477, BGHZ 10, 367 ßlp) >
Einer dieser Ausnahmefälle liegt jedoch nicht vor*
Bas Berufungsgericht hat weder den auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Beweisantrag übersehen noch die
von der Beklagten beantragte erneute Vernehmung der Zeugen und bBB unbeachtet gelassen« Es hat sich
vielmehr mit diesen Beweisanträgen eingehend auseinander-gesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte trotz der von dem Kläger im ersten Rechtszug erhobenen beachtlichen Entgegnung auch in der Berufungsinstanz ihre auf Vernehmung der Zeugen und gerich-
teten Beweisanträge nicht hinreichend substantiiert habe« Bie Begründung des angefochtenen Urteils ergibt auch, dass es die durch Vernehmung des Zeugen unter Beweis
gestellte Behauptung der Beklagten, die vereinbarte Abfindung in Höhe von 10 000 sfrs sei sehr hoch gewesen, weil sämtliche Sprachlehrwerke für 6 000 sfrs neu hätten hergestellt werden können, nicht übersehen hat. Es hat zwar die Höhe der Vergütung als wichtiges Argument für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers gewertet, seine Ansicht jedoch, dass zu demindest begründete Zweifel bestünden, ob die vereinbarte Vergütung ein angemessenes Entgelt für eine räumlich unbegrenzte Erteilung des Hach-druckrechtes darstelle, auf Grund anderer Erwägungen gebildet. Bie Behauptungen der Beklagten, MapppBB habe
bereits mit den Verfassern der Sprachlehrwerke verhandelt gehabt und festgestellt> dass die Neuanfertigung nur 6 000 sfrs gekostet haben würde, die Zahlung eines Betrages von 10 000 sfrs habe also bei weitem den Wert der Rechte überstiegen und der Inhaber der Beklagten habe sich zu einer derartigen Zahlung nur entschlossen, um keine Zeit zu verlieren, hat das Berufungsgericht als für die Entscheidung unerheblichen inneren Beweggrund des Inhabers der Beklagten und des Zeugen gewertet. Dies er-
gibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S 10 der Urteilsbegründung Das Berufungsgericht hat also diese Ausführungen der Beklagten und den damit verbundenen Beweisantrag nicht etwa übersehen,
Die Revision der Beklagten ist hiernach unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus §.97 ZPO zurückzuweisen o
Wilde Krüger-Nieland Christoph
Weiß
Spreng