BGH · I ZR 122/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtsanwalt Profc Prc hatder Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesricliter Profc Pr» h« ce Wilde, Pr0 Bock, Pro Nastelski, Pr* Christoph,und Pr* Spreng für Recht erkannti Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-urteil des 1« Zivilsenats des Oberlendesgcrichts Stuttgart vom 60 April 1955 aufgehobene Pie Sache wird zur andorweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung ^ neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein: ”entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die gtiftungsvorwa1tung zu dem "Bevollmächtigten der C^P-ZfU-Stiftung” ur,d ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder cs ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.,” Prof- Brc, BaflIPPP Pc HcflHP und Br, KXp(^~ (im folg.: Beklagte zu i - 3) sind in der Folgezeit in Westdeutschland für die Firma tätig gewesen, Sie handelten dabei auf Grund rechtsgcschäft-licher Vollmachten, die ihnen am 7» März und 17, Juni 1946 von einer in J^p-neu bestellten Geschäftsleitung des Stifiungsbetriebcs ausgestellt worden waren. Nach der Enteignung der Stiftungsbetriebe nahmen sie den Standpunkt ein, daß die bisherige Organisation der C^P~ZAnstiftung zerstört worden seiSie hielten es für erforderlich, der Cpp-S^P-Stiftung im Westen einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben und sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherigen Sitz - Jpp - unabhängig zu machen.. "Der Herr Justizminister hat in der grundlegenden Besprechung mit den Unterzeichnern am 5« August 1948 angeregt, nicht - wie wir zunächst in unseren Anträgen von 30« Juli 1948 vorgescblagcn hatten - einen neuen Stiftungs-vorstand zu schaffen, sondern die Unterzeichner als nach § 114 des Statuts legitimierte Vertreter und Verwalter der Stiftung zu behandeln« Wir stellen noch einmal klar, daß wir dieser Anregung folgen und sie als unseren an das Aultministerium als der staatlichen Aufsichtsbehörde gerichteten Vorschlag zu betrachten bitten «o« o von ihren Funktionen als Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma C^P zpp zurückgotreten noch nach § 27 Abs.III des Statuts abberufen worden sind. Bezug* Schreiben vom 7« Januar 1949 Betreffs Ergänzung des Statuts Auf Grund von § 87 dos Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Arto 133 des Ausführungegeseizes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsiustizgesetzen vom 29° Dezember 1931 (RcgB So 54?) wird § 3 des Statuts der Cgp-Z*-Stiftung wie folgt ergänzt» verwalten und vertreten die Cpp-Z^p-Stiftung bis zur Hcukonstituicrung einer dem § 113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach IIc.Qgabc von 5 114 des Statuts in seiner Fassung vom 30o Juli 1931o" Das Kultministerium Baden-Württemberg bestätigt als Staatsaufsichtsbehürde der C^P-Zpp-'Stiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf Grund des § 87 BGB in Verbindung mit Art» 133 des Württ. ■ An; 20«, Oktober 1950 beantragten die Beklagten zu 1 - 3) für dis C^P-ZpP-Stif tung unter Vorlegung der "Bestätigung'* des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7« Mai 1949 bei dem Amtsgericht in Heidenheim die Eintragung der Firma epp zpp» ln dem Anträge heißt es? Pabei ist nach § 9 des Statuts der C^p-Zpp-Stiftung Herr Profo Pr. Bap|ppp als Bevollmächtigter dor C|^-Z#P-S tif tung i:i Angelegenheiten der Firma Cpp Zpp einzutragen, Herr Paul Hepppp als stellvertretender Bevollmächtigter in gleichen Angelegenheiten und 1-Ierr Pr.-Ing. Die Beklagte zu 4) (Firma 00 Z0 in betrachtet sich als im Rechtssinne identisch mit dom früher in J|0 domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb 0^0-00 W0000 (Firma 00 Z0) und setzt dessen industrielle Tätigkeit forto Sie nimmt die gewerblichen Kennzeichmuigsrechte des genannten Stiftungsbetriebes für sich in Anspruch und hat diese Rechte u» a« gegenüber dem VEB O0Z0J0 gerichtlich geltend gemacht (Urteil des Senats vom 24» 7- 1957 - I ZR 21/56)« Die für den*' Stiftungsbetrieb bei dem Deutschen Patentamt eingetragenen Ratente und Warenzeichen sind auf sie umgcschrieben wordene Die Beklagten zu 1) - 3) treten als Vorstand (Ge-schäftsleitung) der Beklagten zu 4) auf« Sie nehmen ferner für sich in Anspruch»* nach § 114 des Statuts die Stiftungsverwaltung der C00-Z0&-Stiftung zu bilden» da in der Sowjetzone keine dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung mehr bestehe- ehemaligen Landes Thüringen übernommen habe* Er ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) - 3) entbehrten jeder Vertretungsmacht für die C®^-Z^P-Stiftung, da sie schon im Jahre 1945 von ihrer Punktion als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes (Firma. CiP zurückgetreten seien« Auf die Verfügungen des Stoatsmii- ■' nisteriums Württemberg-Baden vom 23o Februar "949 und des Kultministoriums vom 22« Mai 1954 könnten sie sich nicht berufen, da diese Verfügungen unv/irksam seien« Die Beklagten zu 1) - 3) seien daher verpflichtet, sich jeder Tätigkeit für die C®l-Z®^-Stiftung zu enthalten«, daß mit Rücksicht auf die Enicignung der Stiftungsbetriebe eine sowjetzonale Dienststelle nicht als eine dem Stiftungsstatut entsprechende Stiftungsverwaltung angesehen werden .könne % in Ansehung der Klageanträge Ziff» I- 3, II und III sei zudem die Stiftungsverwaltung nach dem Statut nicht zur Vertretung der Stiftung befugt, da diese Anträge die industrielle Tätigkeit eines Stiftungsbetriebes beträfen und daher die Vertretung der Stiftung insoweit der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes obliege«, ferner haben sie die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben (§§ 274 Abs» 2 Ziff.5, 110 ZPO)» Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über diese prozeßhindernden Einreden engeordnet* Durch Urteil vom 5,1® Juli 1954 hat es die Klage als unzulässig abgewiesen» Es hat die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der klagenden Cpp-Zpp-Stif tung für begründet erachtet, da nach Ausweis der als rechtswirksam zu behandelnden Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden nur die Beklagten zu 1) - 5) vertretungsbrcchtigte Organe der Stiftung seien» ob im Hoheitsgebiet der Macht, die die Stiftungsbetriebe enteignet und damit die Erfüllung äer Stiftungsaufgaben weitgehend unmöglich gemacht habe, eine staatliche Dienststelle als Stiftungsverwaltung im Sinne des Statuts tätig sein könne» Hierauf sei offensichtlich die Verfügung des Staatsministeriums Württemberg-Baden vom 23° Februar 1949 ZurücksufUhren, mit der ein Nachweis über die Vertretung der Stiftung ausgestellt worden sei, wie ihn Art» 126 des württembergischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch versehe* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge insoweit von dem Ausgang des gegen diese Verfügung eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äfb, als es auf die Erage ankomme, ob der Rat des Bezirks GflB auf Grund des § 113 oder die Beklagten zu 1) - 3) auf Grund des § 114 des Stiftungsstatuts die statutengemäße Stiftungsverwaltung dsrsteilten. Das sei in Ansehung des Klageantrages zu Ziff.I 2 und ferner des Klageantrages zu Ziff* I 1 insoweit der j?ali, als dieser Antrag sich auf die Verwaltung^- und Vertretungstätigkeit der Beklagten zu 1) - 3) 'für die Stiftung beziehe« gehörten» In Ansehung dieser Ansprüche sei die Stiftungs Verwaltung nach dem Statut zur Vertretung der Stiftung nicht befugt® Der Rat des Bezirks Gpp könne sie daher namens der Stiftung selbst dann nicht geltend machen, wenn er als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei« Insoweit sei allein der Vorstand (die Geschäft sie itung) des genannten Stiftungsbetriebes für die Stiftung vertretungsberechtigto Das treffe für alle Ansprüche zu, die die Warenzeichenrechte und das Firmen-reoht der Pirma C^P Z^P betrafen» Daher seien die Klageanträge zu Ziff* I 3, II und III sowie der Klageantrag zu Ziff* I 1 insoweit unzulässig, als er sich auf die Verwaltung und Vertretung der C^P-ZPP-Stiftung hinsichtlich ihrer industriellen Tätigkeit beziehe» Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Vertretung der Stiftung in Prägen der industriellen Tätigkeit der einzelnen Stiftungsbetriebe sei allein die Geschäftsleitung des jeweiligen Stiftungsbetriebes (bezw der gemäß § 9 des Statuts bestellte '‘Bevollmächtigte der opp-Z^p-Stiftung), also nicht die Stiftungsverwaltung, befugt, bestehen keine rechtlichen Bedenken« in dem Urteil vom 24<> Juli 1957 - I ZR 21/56 - ausgegan-gen und hält daran auch nach erneuter Prüfung fest«, Die Revision meint allerdings, eine Abgrenzung der Vertretung she fugnis der Stiftungsverwaltung einerseits und der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriehe anderseits, wie sie sich hieraus ergebe, sei mit den nach § 86 BGB auf Stiftungen entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 26 und 30 BGB nicht zu vereinbaren«. Der Rat des Bezirks steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagten zu i) - 3) von ihrer Punktion als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes ZflP rechts- wirksam zur tickgetreten und aus diesem Grunde nicht mehr befugt seien, für diesen Stiftungsbetrieb tätig zu werden und im Rahmen dieser Tätigkeit dessen gewerbliche Kennzeichnungsrechte zu benutzen» Die Befugnis, die C^p-Z^p-Stiftung in Ansehung von Ansprüchen zu vertreten, diesich hierauf gründen, kann ihm aber, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen ist, nicht ohne weiteres abgesprochen werden» Die Vorstände (GeschäftslcitungenV der Stiftungsbetriebe werden nach § 4 des Statuts durch die Stiftungsvcrwaltung ernannt» Über die Präge, welches Organ für ihre Abberufung zuständig ist, trifft das Statut keine ausdrückliche Bestimmung« Unbedenklich kann aber angenommen werden, daß dafür die Zuständigkeit der Stif-iungsverv/altung gegeben ist, die nach § 27 Abs» 3 des Statuts auch die Stelle ist, der gegenüber Rücktritts-erklarungen abzugeben sind und die über die Annahme solcher .Erklärungen zu befinden hat» Das stellt im Grunde auch die Revisionsbeantwortung nicht in Abrede« Ist dem aber so, daun ist die Vertretiuigsbefugnis der Stiftungsverwaltung zu dem mindesten dann zu bejahen, wenn es sich« wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, darum handelt, die freiwillig zurückgetretene GeschäfGleitung eines Stiftungsbetriobes an der weiteren Tätigkeit für diesen Betrieb zu hindern, und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Geschäftsleitnng, die dazu legitimiert Vä»U . wäre, nicht mehr vorhanden ist« Soweit dabei auch gegen die Benutzung des Namens C^P Z^P anzugehen ist, muß, wie die Revision mit Recht bemerkt, überdies berücksichtigt werden, daß in einem solchen Palle die Benutzung des Namens ZpB auch das Recht der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung verletzt, zur Wahrnehmung dieses Rechts aber ebenfalls die Vertretiing£bofugnis der Stif-tungsverwaltung als des obersten Organs der Stiftung als gegeben angenommen werden kann* Der Senat ist allerdings in dem Urteil vom 24o 7° -1957 -**1 ZR 21/56 - zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten zu 1) - 3) von ihrer Punktion als Vorstandsmitglieder (Geschäftsleitung) des Stiftungsbetriebes Op^l WflflHIB (Firma Cpp Z^P) nicht zurückgetreten seien und demzufolge auch die Beklagte zu 4) mit jenem ötiftungsbetrieb im Rochtssinne identisch sei«. Das Berufungsgericht wird deshalb der Präge, ob die Beklagten zu 1) - 3) von ihrer Geschuftsleifcerfunktion zurückgetreten sind oder nicht, von sich aus nachgehen müssen0 Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß ein rocht sv/irksemer Rücktritt der Beklagten zu 1) - 3) anzunehmen und deren Legitimation auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleiten sei, so kann die.Vertretungsmacht des Rates des Bezirks GflB für die C|®-Z#P-Stiftung mit der bisherigen Begründimg nicht verneint werden. Die Klage würde sich in diesem Palle insoweit in Wahrheit als ein Eingriff in die Tätigkeit darsteilen, die die Beklagten zu 1) - 3) dem Statut gemäß für den genannten Stiftungsbotrieb ausüben, und zwar als ein Eingriff, mit dem die Unterbindung dieser Tätigkeit erstrebt wird,.Dazu ist aber die StiftungsVerwaltung nach dem Stiftungsstatut nicht befugt, Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 4) richtet, wäre sie in diesem Palle auch deshalb unzulässig, weil es alsdann an einem von der angeblich als Klägerin auftretenden C^Bfc-Z^^-Stiftung verschiedenen Rechtssubjekt fehlen würde, das verklagt worden konnte. (Pirma so ist sie nichts anderes als ein rechtlich unselbständiges, unter einer Binzeifirma geführtes Unternehmen der C^J-Z^^-Stif-tung und kann mithin von der Stiftung als dem Pirmen-inhaber nicht verklagt werden» Denn hierauf könnten sich die Beklagten dann nicht berufen, wenn sie sich, wie nach dem Gesagten für .die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, unbefugt als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Firma Cflp Z^B gerierten. Laßt sich die Legitimation der Beklagten zu 1) - 3) als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Firma nicht feststellen, so ist der Rat des Bezirks Gpp, wie sich aus dem Gesagten ergibt, auf die Vollmacht nicht angewiesen. Sind dagegen die Beklagten zu 1) - 3) als legitime Geschäftsleiter anzusehen, so ist die Vollmacht gegenstandslos, weil Dr. alsdann nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtsverbindliche Erklärungen für den Stiftungsbetrieb Firma C40 abzugeben.

Schlagwörter

FirmaStiftungGrundVertretungStiftungsverwaltungBerufungsgerichtSitzStatuts

Volltext der Entscheidung

0 » Verkündet am 28o Januar ]958 Zug, Jus to Ango als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2489 087 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der CH0~Z^^-Stiftung J^P, vertreten durch den Rat des Bezirkes als Stiftungsverwaltang in 00^., - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pro gegen Io Professor Dro-Ing. Walter Bai Gegp-Beul 2o Paul He 3» Pr ..-Ing« Heinrich Kü| straße 0, 4* Pinna 00 20, Beklagte und Revisiongbeklagte, Prozeßhevollmächtigter.? Rechtsanwalt Profc Prc hatder Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesricliter Profc Pr» h« ce Wilde, Pr0 Bock, Pro Nastelski, Pr* Christoph,und Pr* Spreng für Recht erkannti Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-urteil des 1« Zivilsenats des Oberlendesgcrichts Stuttgart vom 60 April 1955 aufgehobene Pie Sache wird zur andorweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ^stbeataiid Am 1b äuni 1948 ist in Ji , ein unter der Firma 00 Zflp geführter Stif-tungsbetrieb der C0^-Z^0-8tiftung in JO, auf Grund der SMAD Befehle Kr, 124 und 64 enteignet worden. Der enteignete Betrieb wurde zunächst - ohne eigene Rechts-Persönlichkeit - der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik” angegliedert, Mit Wirkung vom 1, Januar 1951 schied er nach § 2 der "Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie" vom 22. Dezember 1950 (GBl d DDR So 1255) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum" mit der Firmenbezeichnung "VEB C0P Z0| J Die "0^0-ZO-Stiftung” wurde im Jahre 1889 errichtet. Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der genannten Firma C0| Z0| (GfU0^W0000) und zunächst Mitinhaberin, später (1919) Alleininhaberin, der - im Jahre 19-18 ebenfalls enteigneten - Firma J0O Glaswerk Sch0| & Gen, (Glaswerk für wissenschaftliche und technische Zwecke), der sogenannten "Stiftungsbctriebe". Das erste Statut der Stiftung wurde am 26, Juli 1896 durch ein zweites Statut ersetzt. Dieses Statut ist im Jahre 1905 neu gefaßt worden, alsdann aber bis zu dem Jahre 19*5 im wesentlichen unverändert geblieben. Im Jahre 1935 erfolgte Änderungen sind unstreitig 1945 rückgängig gemacht worden. Die §§ 1 - 5 des Statuts enthalten die konstituierenden Bestimmungen. § 1 legre die Zwecke der Stiftung feste Bach § 2 soll die Stiftung für alle Zeit den Barnen ”C<B^Z^^Stiftung,t führen, nach § 3 ist ihr rechtlicher Sitz Die §§ 4 und 5 handeln von den Organen der Stiftung. § 4 lauteti "Für die Vertretung der C#^-Z#P-Stiftung als juristische Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets cine besondere 11 St if-tungsvorwe.ltung" bestehen. Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung ^ neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein: die "Vorstände" ("Geschäftsleitungen") der jeweils ■ bestehenden Stiftungsbetriebe % ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ("Stif tojagskoramissar11) % welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungon dieses Statuts § 5 bestimmt in Abs. 1, daß die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung demjenigen Departement des Großhcrzogl. Sachs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität unterstellt sind. Diese Bestimmung wird durch § 113 ergänzt, wonach im Falle staatsrechtlicher Veränderungen die Verwaltung der Stiftung an diejenige Staatsbehörde übergehen soll, die hinsichtlich der Universität an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl c Sachs. Staatsmiiiisteriums getreten ist, sofern <ir ■ sie in i^ren Sitz hat, andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thi Den Mitgliedern der Vorstände (Geschäftsleitungen) eines jeden Stiftungsbetriebes, die nach § ?7 Abso 2 für einen bestimmten Zeitraum oder auf Lebenszeit zu bestellen sind, obliegt nach § 8 Abs* 1 "die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere Aktion der Firma« und darüber hinaus deren Vertretung nach außen«, Dazu heißt es in § 8 Abs* 3s «Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden*” Nach § 9 ist zur Vertretung der ^ttftimg^in^den Ange leger hei ten, der. einzelnen Firma ”entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die gtiftungsvorwa1tung zu dem "Bevollmächtigten der C^P-ZfU-Stiftung” ur,d ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder cs ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.,” Nach § 121 können die §§ 1 - 4 "unter keinen t/m-ständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.” Als im April 1945 amerikanische Truppen be- setzten, gehörten dex’ Geschäftslcitong des Stiftungsbetriebes ,:0gH^ (Firma C020),t die auf Bebenszeit bestellten Mitglieder Prof- Pr, Ba( P. Hel Br* Kü Prof o und anc Zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der genannten Firma (§ 9) war im Handelsregister Prof- Br, Bappppp und als sein Vertreter P* HePP^ eingetragen* Bei ihrem Abzug, am 24, Juni 1945? nahmen die amerikanischen Truppen die genannten Mitglieder der Geschäfts-lei tung der Firma C4B Zpp und eine Reihe weiteremAnge-• stellten mit sich nach HPPI^Hp/BrpB in V/ü| Prof- Brc, BaflIPPP Pc HcflHP und Br, KXp(^~ (im folg.: Beklagte zu i - 3) sind in der Folgezeit in Westdeutschland für die Firma tätig gewesen, Sie handelten dabei auf Grund rechtsgcschäft-licher Vollmachten, die ihnen am 7» März und 17, Juni 1946 von einer in J^p-neu bestellten Geschäftsleitung des Stifiungsbetriebcs ausgestellt worden waren. Nach der Enteignung der Stiftungsbetriebe nahmen sie den Standpunkt ein, daß die bisherige Organisation der C^P~ZAnstiftung zerstört worden seiSie hielten es für erforderlich, der Cpp-S^P-Stiftung im Westen einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben und sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherigen Sitz - Jpp - unabhängig zu machen.. Mit einer Eingabe vom 50, Juli 1948 wandten sie sich - handelnd auf Grund der Vollmachten ~ 6 - 0 vom Jo März und 17* Juni 1946 - an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden mit der Bitte, als Sitz der CJ^^-Z^^-Stiftuiig in den vereinigten Westgebieten zu erklären und der Stiftung mit Zuständigkeit außerhalb der russischen Zone einen Vorstand als oberstes Vertretungsorgan zu geben- Unter dem 7c Januar 1949 stellten sie als ,rdie bevollmächtigten Vertreter der Stiftung11 bei dem Staatsministerium der Württ«-Badischen Landesregierung den Antrag, gemäß Are« 133 des württ« Ausfuhrungsgesetzes zu dem BGB das Kultministerium des Landes Württemberg-Baden als Aufsichtsbehörde für die C^^Z (Bestiftung zu bestimmen« Unter Bezugnahme auf diesen Antrag richteten sie unter dem 12« Januar 1949 eine weitere Eingabe an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden« In dieser Eingabe wird unter Hinweis auf Besprechungen mit dem Justizmiuister des Landes Württ*-Baden - — zunächst die Anregung gegeben, § 3 des Stif-tungsstatnts dahin zu ergänzen, daß der rechtliche Sitz der Btiftung J^^und. sei« Alsdann heißt es in der Eingabe: "Der Herr Justizminister hat in der grundlegenden Besprechung mit den Unterzeichnern am 5« August 1948 angeregt, nicht - wie wir zunächst in unseren Anträgen von 30« Juli 1948 vorgescblagcn hatten - einen neuen Stiftungs-vorstand zu schaffen, sondern die Unterzeichner als nach § 114 des Statuts legitimierte Vertreter und Verwalter der Stiftung zu behandeln« Wir stellen noch einmal klar, daß wir dieser Anregung folgen und sie als unseren an das Aultministerium als der staatlichen Aufsichtsbehörde gerichteten Vorschlag zu betrachten bitten «o« o Um Unklarheiten Uber die Anwendbarkeit des § 114 auszuschließen, bestätigen wir, daß die Unterzeichner seit ihrer Ernennung weder ~ 7 - von ihren Funktionen als Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma C^P zpp zurückgotreten noch nach § 27 Abs. III des Statuts abberufen worden sind. Ihre Ämter sind auch .durch die Enteignung dos unter der Firma C^p z^p dfll zusammengefaßten Stiftungsvermögens nicht-gegenstandslos geworden. Außci’hölb des Enteignungsgebietes (also außerhalb der Ostzone) sind der Stiftung unter der ursprünglichen Firma Cpp Z^P in Bep^ ^apppiund KflP___________ Handolanieder 1 assungen und in sT^p|^, und FPHHK/MPP Geschäftssteilen verblieben, die unter ihrc-m bisherigen Ham on und nach den Weisungen der Unterzeichner fortgeführt werden.” § '114 des Stiftungsstatuts lautet: ’’Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bo-stehen, so soll bis zur Neukonsfcituicrung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der ÖPP-Z^P-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäfts-leitimg der Optischen V/erkstätte, und falls letztere nicht mehr bestände, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jpp oder Um-gebung bestehenden s51iftumgsbetriebes übergehen. Biese Geschüftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle'nicht zu dem Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen VermögensObjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung_2u nehmen, bozw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder hersuszugeoeu.” Am 23o Februar 1949 traf das S-aatsministerium Württemberg-Baden folgende Verfügung; - .■»* Stiftung MAn die irF^ Kre is & Bezug* Schreiben vom 7« Januar 1949 Betreffs Ergänzung des Statuts Auf Grund von § 87 dos Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Arto 133 des Ausführungegeseizes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsiustizgesetzen vom 29° Dezember 1931 (RcgB So 54?) wird § 3 des Statuts der Cgp-Z*-Stiftung wie folgt ergänzt» "Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jflp und aodoBrflBo” Die Herren Profc Dr* Ing« Walter BatfBBHP, »... Mitglied der Geschäft sie itung der Firma C0Z# seit Io April 1908, Daul Hcflflp« c. Mitglied der Goschäftsleitung der Firma C0Z0 seit I0o Oktober 1926, ........... Dr„ Ingo Heinrich ... . Mitglied der Ge- schäftsloitung der iarmaCSP Z®P seit 1. August 1941, .. verwalten und vertreten die Cpp-Z^p-Stiftung bis zur Hcukonstituicrung einer dem § 113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach IIc.Qgabc von 5 114 des Statuts in seiner Fassung vom 30o Juli 1931o" Am 7o Mai 1949 verfügte das Kultministerium in Stuttgart folgende "Bestätigung’'s Durch Verfügung des Staatsministcriums Württemberg-Baden vom 23« Februar *1949 Hr. 269 wurde auf Grund von § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches -in Verbindung mit Artikel 133 dos Württembergischcn Ausführungsgecotzcs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu andern Reichsjustizgcsetzen vom 29* Dezember 1931 (Regierungsblatt So 545) z.um Sitz der Cpp-Zpp-Stif tung bestimmt» Die Herren - (gleichlautend mit der Verfügung des Staatsmiidsteriums vom 23« Februar :949)1,o Am 22o Mai 1954 schließlich verfügte das gleiche Ministeriums »♦Durch Verfügung vom 23* Februar 1949 ist an der Brflp zu dem Hechtssitz der CÄPzPB-Bti filing erhoben worden. Das Kultministerium Baden-Württemberg bestätigt als Staatsaufsichtsbehürde der C^P-Zpp-'Stiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf Grund des § 87 BGB in Verbindung mit Art» 133 des Württ. Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom*“' 29o Dezember 1931 (HegBl, S° 545) diese Verfügung mit der Erklärung, daß der Rechtssitz JPP der Cpp-Z|®-Siiftur>£ aufgehoben ist, § 3 des Statuts der Cpp-Z0P-Stif tung lautet? nDer rechtliche Sitz der Cpp-ZPP-Stiftung ist H00iPPi an der Br0^,f ■ An; 20«, Oktober 1950 beantragten die Beklagten zu 1 - 3) für dis C^P-ZpP-Stif tung unter Vorlegung der "Bestätigung'* des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7« Mai 1949 bei dem Amtsgericht in Heidenheim die Eintragung der Firma epp zpp» ln dem Anträge heißt es? **0000 Der Firmenname 00 Z0 ist im Haupt-register J0H nach der Enteignung am 30, November 1948 gelöscht worden, in den außerhalb der Ostzone gelegenen Registern der Zweigniederlassungen BeP^P Ha0^p und E0I aber eingetragen geblieben« Um über diesen Hamen auch nach außen hin wieder legitimiert verfügen zu können und um nach Wegfall des JflB Stammhauses den obengenannten Zweigniederlassungen eine neue Hauptniederlassung zu geben, stellen wir hiermit den Antrag, in dem KandelsregisterHiPPpi® Abteilung A die Firma CPP Z^Pals Ein-zclfirma mit Sitz in HePlHHP/^rMi einzutragen und als ihre Inhaberin die CPP-ZJP-Btiftung gleichfalls mit Sitz in HPiBBP zu vermerken. Gegenstand des Unternehmens ist Fertigung und Verkauf optisch-feinmechanischcr Erzeugnisse. Des weiteren bitten wir, als Llitglicdcr der Geschäftslcitung (des Vorstandes) der Firma CflP Z^P nachstehende Herren zu benennen: 1. 2o % Prof. Pr.-Ing. Paul HeflPPB, Pr.-Ing« Heinz Walther O O 0 Pabei ist nach § 9 des Statuts der C^p-Zpp-Stiftung Herr Profo Pr. Bap|ppp als Bevollmächtigter dor C|^-Z#P-S tif tung i:i Angelegenheiten der Firma Cpp Zpp einzutragen, Herr Paul Hepppp als stellvertretender Bevollmächtigter in gleichen Angelegenheiten und 1-Ierr Pr.-Ing. ^[iPP|B als Einzel-prolcurist der Firma CpP^ST*' Pie Firma (Beklagte zu 4) ist antragsgemäß am 15. Januar 1951 eingetragen worden. Als Gegenstand des Unternehmens ist jedoch einem Anträge vom 7. November 1950 entsprechend nur der Verkauf optisch-feinmechanischer Erzeugnisse angegeben worden. Erst später ist auch die Herstellung solcher Erzeugnisse als Gegenstand dos Unternehmens eingetragen worden. Am 20. Pezembor 1951 beantragte der Beklagte zu 2) 11 - als Geschäftsleiter der Firma C^0 Z0^ im Handelsregister noch nachzutragen» daß die Firma ihren Sitz von J^0 nach H0000P/Br^0 verlegt habe.- Biese Eintragung ist am 16* Januar 1952 vorgen om.-'.en worden,, Die Beklagte zu 4) (Firma 00 Z0 in betrachtet sich als im Rechtssinne identisch mit dom früher in J|0 domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb 0^0-00 W0000 (Firma 00 Z0) und setzt dessen industrielle Tätigkeit forto Sie nimmt die gewerblichen Kennzeichmuigsrechte des genannten Stiftungsbetriebes für sich in Anspruch und hat diese Rechte u» a« gegenüber dem VEB O0Z0J0 gerichtlich geltend gemacht (Urteil des Senats vom 24» 7- 1957 - I ZR 21/56)« Die für den*' Stiftungsbetrieb bei dem Deutschen Patentamt eingetragenen Ratente und Warenzeichen sind auf sie umgcschrieben wordene Die Beklagten zu 1) - 3) treten als Vorstand (Ge-schäftsleitung) der Beklagten zu 4) auf« Sie nehmen ferner für sich in Anspruch»* nach § 114 des Statuts die Stiftungsverwaltung der C00-Z0&-Stiftung zu bilden» da in der Sowjetzone keine dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung mehr bestehe- Im gegenwärtigen Rechtsstreit klagt der Rat des ' Bezirks GflP namens der C^P-Z00-Stiftung in J0B» Br betrachtet sich als Sfciftungsvcrwaltung der 000-ZfM- Stiftung gemäß § 11 des Stif tungsstatiüs? indem er gel- tend macht» daß er nach der Auflösung des Landes Thüringen die oberste Staatsbehörde des Bezirks darstolle» in dem J0fc liege» und für diesen Bezirk die Aufgaben des 0 ehemaligen Landes Thüringen übernommen habe* Er ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) - 3) entbehrten jeder Vertretungsmacht für die C®^-Z^P-Stiftung, da sie schon im Jahre 1945 von ihrer Punktion als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes (Firma. CiP zurückgetreten seien« Auf die Verfügungen des Stoatsmii- ■' nisteriums Württemberg-Baden vom 23o Februar "949 und des Kultministoriums vom 22« Mai 1954 könnten sie sich nicht berufen, da diese Verfügungen unv/irksam seien« Die Beklagten zu 1) - 3) seien daher verpflichtet, sich jeder Tätigkeit für die C®l-Z®^-Stiftung zu enthalten«, * Weder sie selbst noch die auf ihre Veranlassung in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 4) dürften den Hamen Z^P bezw« CflP ZflP benutzen oder sich der für die Beklagte^ zu 4) in der^Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Warenzeichen der Cf(P-Z^^-Stiftung bedienen«, Die Beklagte zu 4) sei im Handelsregister zu löschen, die Warenzeichen seien auf die Stiftung umzu-schreiben« Dementsprechend hat der Hat des Bezirks G|0 namens der Cp^-Z|^p-Stiftung beantragt, wie folgt zu erkennen! uIo Die Beklagten haben bei Vermeidung der zulässigen Strafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen 1« die Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 sich der Befugnis zu berühmen, die C^P-Z^p-Stiftung zu verwalten und zu vertreten; sie haben sich vielmehr jeder Verwaltungs-und Vortretungstätigkeit in bezug auf die Cf^-Z^B-Stiftung^zu enthalten« 2« den Hamen ZflB bezw« Z^P zu ge- brauchen. ;3 - 3, folgende in die Warenzeichenrolle des reut sehen Patentamtes in München eingetragenen Warenzeichen zu benutzen* a) b) c) d) e) f h) 5] IO 1) m) n) o) P) <0 r) sj t) Bildzeichen Bildzeichen Bildzeichen BildZeichen Bildzeichen' 301 472 641 728 301 470 30^ 47'! 166 908 441 395 645 825 645 824 645 826 645 823 55 182 487 391 129 109 200 631 164 621 351 543 380 53 •' 478 965 165 268 164 695 II, 'Die Beklagten beantragen und bewilligen die Umschreibung der im Klagantrag Ziffer I, 3 genannten Warenzeichen auf die Klügerin, IIIo Die Beklagten beantragen und bewilHgen die Löschung der Pirma OflP ZflP, HdUfe im Handelsregister-des Amtsgerichts Hcidenheim, Die Beklagten haben beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise, sie als unbegründet abziiweisen« Ben Hauptantrag haben sie in erster Linie damit begründet, daß die Cf^-Z^^Stiftung durch den Hat des. Bezirks nicht ordnungsmäßig vertreten sei (§ 274 Abs« 2 Ziff« 7 ZPO)* Bazu haben sie auf die erwähnten Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden verwiesen und überdies geltend gemacht, >■- 14 r- u daß mit Rücksicht auf die Enicignung der Stiftungsbetriebe eine sowjetzonale Dienststelle nicht als eine dem Stiftungsstatut entsprechende Stiftungsverwaltung angesehen werden .könne % in Ansehung der Klageanträge Ziff» I- 3, II und III sei zudem die Stiftungsverwaltung nach dem Statut nicht zur Vertretung der Stiftung befugt, da diese Anträge die industrielle Tätigkeit eines Stiftungsbetriebes beträfen und daher die Vertretung der Stiftung insoweit der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes obliege«, ferner haben sie die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben (§§ 274 Abs» 2 Ziff. 5, 110 ZPO)» Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über diese prozeßhindernden Einreden engeordnet* Durch Urteil vom 5,1® Juli 1954 hat es die Klage als unzulässig abgewiesen» Es hat die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der klagenden Cpp-Zpp-Stif tung für begründet erachtet, da nach Ausweis der als rechtswirksam zu behandelnden Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden nur die Beklagten zu 1) - 5) vertretungsbrcchtigte Organe der Stiftung seien» * t . Gegen dieses Th?teil hat der Hat des Bezirks Gpp namens der cpp-2#p-Süftung Berufung eingelegt» Er hat in gleicher Eigenschaft gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Staatsministeriums und ■ das Kultministerium, in Ansehung der Verfügungen vom 23* Pebruar 1949 und vom 22» Mai 1Ö54 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgorichtshof in Stuttgart erhoben (A S 377/54 VGH Stuttgart). « Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff« 13? II und III in vollem Umfange und hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff- I 1 insoweit zurückgewiesen? als der Antrag die Verwaltung und Vertretung der O^^-Z^P-Stif-tung bezüglich der. industriellen Tätigkeit der Stiftung (Geschäf tsunternehmen Firma Cflp betrifft« Im übrigen hat es den Hechtsstreit durch Beschluß gemäß § 148 ZPO bis zu dem Abschluß des vorerwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt,, Mit seiner Revision erstrebt der Rat des Bezirks Gera die Verwerfung der Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der C^^-Z^p-Stif tung und die Zurüclc-verwoisung des Rechtsstreits an das Oberlandssgericht, hilfsweise an das Landgericht« Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entsc he 1 dungs gründe; I« Das Berufungsgericht begründet zu Eingang des angefochtenen Urteils die nach § 148 ZPO angeordnete teilweise Aussetzung des Rechtsstreits» Es legt dar, § 113 des Stiftungsstatuts schließe es bei entsprechender Anwendung an sich nicht notwendig aus? daß nach der Auflösung des Landes Thüringen die oberste Verwaltungsbehörde eines engeren Bezirks, hier der Rat des Bezirks Gpp, die Punktion der Stiftungsverwaltiing der . 16 - tiftung ausübec Jedoch sei fraglich.; ob im Hoheitsgebiet der Macht, die die Stiftungsbetriebe enteignet und damit die Erfüllung äer Stiftungsaufgaben weitgehend unmöglich gemacht habe, eine staatliche Dienststelle als Stiftungsverwaltung im Sinne des Statuts tätig sein könne» Hierauf sei offensichtlich die Verfügung des Staatsministeriums Württemberg-Baden vom 23° Februar 1949 ZurücksufUhren, mit der ein Nachweis über die Vertretung der Stiftung ausgestellt worden sei, wie ihn Art» 126 des württembergischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch versehe* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge insoweit von dem Ausgang des gegen diese Verfügung eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens äfb, als es auf die Erage ankomme, ob der Rat des Bezirks GflB auf Grund des § 113 oder die Beklagten zu 1) - 3) auf Grund des § 114 des Stiftungsstatuts die statutengemäße Stiftungsverwaltung dsrsteilten. Das sei in Ansehung des Klageantrages zu Ziff. I 2 und ferner des Klageantrages zu Ziff* I 1 insoweit der j?ali, als dieser Antrag sich auf die Verwaltung^- und Vertretungstätigkeit der Beklagten zu 1) - 3) 'für die Stiftung beziehe« Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits ist für die Revisionsinstanz hinzunehmen« II«, Das Berufungsgericht hat die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der tif tung für 17 - ■begründet erachtet, soweit mit der Klage Ansprüche geltend gemacht würden, die zu dem Vormüge-nskomplex des Stiftungsbetriebes (flp (Pirraa 00^ zpp) gehörten» In Ansehung dieser Ansprüche sei die Stiftungs Verwaltung nach dem Statut zur Vertretung der Stiftung nicht befugt® Der Rat des Bezirks Gpp könne sie daher namens der Stiftung selbst dann nicht geltend machen, wenn er als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei« Insoweit sei allein der Vorstand (die Geschäft sie itung) des genannten Stiftungsbetriebes für die Stiftung vertretungsberechtigto Das treffe für alle Ansprüche zu, die die Warenzeichenrechte und das Firmen-reoht der Pirma C^P Z^P betrafen» Daher seien die Klageanträge zu Ziff* I 3, II und III sowie der Klageantrag zu Ziff* I 1 insoweit unzulässig, als er sich auf die Verwaltung und Vertretung der C^P-ZPP-Stiftung hinsichtlich ihrer industriellen Tätigkeit beziehe» Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen vermögen« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Vertretung der Stiftung in Prägen der industriellen Tätigkeit der einzelnen Stiftungsbetriebe sei allein die Geschäftsleitung des jeweiligen Stiftungsbetriebes (bezw der gemäß § 9 des Statuts bestellte '‘Bevollmächtigte der opp-Z^p-Stiftung), also nicht die Stiftungsverwaltung, befugt, bestehen keine rechtlichen Bedenken« Der erkennende Senat ist von dieser Auffassung schon - 13 in dem Urteil vom 24<> Juli 1957 - I ZR 21/56 - ausgegan-gen und hält daran auch nach erneuter Prüfung fest«, Die Revision meint allerdings, eine Abgrenzung der Vertretung she fugnis der Stiftungsverwaltung einerseits und der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriehe anderseits, wie sie sich hieraus ergebe, sei mit den nach § 86 BGB auf Stiftungen entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 26 und 30 BGB nicht zu vereinbaren«. Diese Meinung trifft jedoch nicht zu* Zwar gelten diese Bestimmungen nach Art« 163 PGBGB auch für Stiftungen, die, wie die C^B-Z^P~Stiftung, vor dem 1«, Januar 1900 errichtet worden sindo Die Revision beachtet jedoch nicht, daß § 26 Abs«, 2 So 2 in Verb» mit § 30 BGB unmittelbar die Möglichkeit einer auch nach außenhin wirksamen Kom-petenzvertöilung zwischen mehreren vertretungsberechtigten Organen einer »Stiftung eröffnet (vglo Staudinger/ Coing, 11o Auflo, Anmo 6 zu § 30 und Anm» 11 zu § 26 BGB)o Voraussetzung ist dafür nur, daß die Kompetenzverteilung auf der Satzung beruht und sich aus ihr ergibt® Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Palle erfüllt, da das Stiftungsstatut, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, keinen Zweifel darüber läßt, daß die Geschäftslcitungen der Stiftungsbetriebe neben der Stiftungsverwaltung als Organe- der Stiftung (§ 4 Abs* 2) eingesetzt sind und ihnen allein die Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Stiftungsbetriebe obliegt (§§ 8, 9)o i* Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Sinn der Klage, wenn es annimmt, daß mit den in Rede stehenden Anträgen Ansprüche verfolgt würden, hinsichtlich derer - 19 •• die Vertretungsbefugnis der Stif‘bungsVerwaltung infolge jener ITojnpe tens Verteilung phne_ we it eres ausgeschlossen wäre*. Der Rat des Bezirks steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagten zu i) - 3) von ihrer Punktion als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes ZflP rechts- wirksam zur tickgetreten und aus diesem Grunde nicht mehr befugt seien, für diesen Stiftungsbetrieb tätig zu werden und im Rahmen dieser Tätigkeit dessen gewerbliche Kennzeichnungsrechte zu benutzen» Die Befugnis, die C^p-Z^p-Stiftung in Ansehung von Ansprüchen zu vertreten, diesich hierauf gründen, kann ihm aber, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen ist, nicht ohne weiteres abgesprochen werden» Die Vorstände (GeschäftslcitungenV der Stiftungsbetriebe werden nach § 4 des Statuts durch die Stiftungsvcrwaltung ernannt» Über die Präge, welches Organ für ihre Abberufung zuständig ist, trifft das Statut keine ausdrückliche Bestimmung« Unbedenklich kann aber angenommen werden, daß dafür die Zuständigkeit der Stif-iungsverv/altung gegeben ist, die nach § 27 Abs» 3 des Statuts auch die Stelle ist, der gegenüber Rücktritts-erklarungen abzugeben sind und die über die Annahme solcher .Erklärungen zu befinden hat» Das stellt im Grunde auch die Revisionsbeantwortung nicht in Abrede« Ist dem aber so, daun ist die Vertretiuigsbefugnis der Stiftungsverwaltung zu dem mindesten dann zu bejahen, wenn es sich« wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, darum handelt, die freiwillig zurückgetretene GeschäfGleitung eines Stiftungsbetriobes an der weiteren Tätigkeit für diesen Betrieb zu hindern, und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Geschäftsleitnng, die dazu legitimiert Vä»U . ■ wäre, nicht mehr vorhanden ist« Soweit dabei auch gegen die Benutzung des Namens C^P Z^P anzugehen ist, muß, wie die Revision mit Recht bemerkt, überdies berücksichtigt werden, daß in einem solchen Palle die Benutzung des Namens ZpB auch das Recht der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung verletzt, zur Wahrnehmung dieses Rechts aber ebenfalls die Vertretiing£bofugnis der Stif-tungsverwaltung als des obersten Organs der Stiftung als gegeben angenommen werden kann* Pas angefochtene Urteil konnte hiernach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden«. Der Senat ist allerdings in dem Urteil vom 24o 7° -1957 -**1 ZR 21/56 - zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten zu 1) - 3) von ihrer Punktion als Vorstandsmitglieder (Geschäftsleitung) des Stiftungsbetriebes Op^l WflflHIB (Firma Cpp Z^P) nicht zurückgetreten seien und demzufolge auch die Beklagte zu 4) mit jenem ötiftungsbetrieb im Rochtssinne identisch sei«. Das Urteil ist indessen zwischen anderen Parteien ergangen und kann insoweit für den gegenwärtigen Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung äußern«. Das Berufungsgericht wird deshalb der Präge, ob die Beklagten zu 1) - 3) von ihrer Geschuftsleifcerfunktion zurückgetreten sind oder nicht, von sich aus nachgehen müssen0 Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß ein rocht sv/irksemer Rücktritt der Beklagten zu 1) - 3) anzunehmen und deren Legitimation auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleiten sei, so kann die.Vertretungsmacht des Rates des Bezirks GflB für die C|®-Z#P-Stiftung mit der bisherigen Begründimg nicht verneint werden. Anders wird dagegen zu entscheiden sein, wenn sich ergeben sollte, daß ein Rücktritt der Beklagten zu l) - 3) von ihrer Geschäftsleiterfunktion nicht stattgefunden hat oder daß sie in sonstiger Weise ihre Legitimation als Geschäftsleiter dartun können. Die Klage würde sich in diesem Palle insoweit in Wahrheit als ein Eingriff in die Tätigkeit darsteilen, die die Beklagten zu 1) - 3) dem Statut gemäß für den genannten Stiftungsbotrieb ausüben, und zwar als ein Eingriff, mit dem die Unterbindung dieser Tätigkeit erstrebt wird,.Dazu ist aber die StiftungsVerwaltung nach dem Stiftungsstatut nicht befugt, Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 4) richtet, wäre sie in diesem Palle auch deshalb unzulässig, weil es alsdann an einem von der angeblich als Klägerin auftretenden C^Bfc-Z^^-Stiftung verschiedenen Rechtssubjekt fehlen würde, das verklagt worden konnte. Denn handelt es sich bei der Beklagten zu 4) rechtlich um den in § 6 des Statuts angeführten Stiftungsbetrieb (Pirma so ist sie nichts anderes als ein rechtlich unselbständiges, unter einer Binzeifirma geführtes Unternehmen der C^J-Z^^-Stif-tung und kann mithin von der Stiftung als dem Pirmen-inhaber nicht verklagt werden» Auf die Ausführungen, mit denen die Beklagten geltend machen, die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil der Rat. des Bezirks als weisungsgebundene Be- hörde der Staatsmacht, die die Enteignung der Stiftungs-betriebe vorgenommen habe, jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik nicht als dem Statut gemäße Stiftungs Verwaltung anerkannt werden könne, kann es im gegenwärtigen Verfahre ns ab schnitt nicht ankommen. Denn hierauf könnten sich die Beklagten dann nicht berufen, wenn sie sich, wie nach dem Gesagten für .die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, unbefugt als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Firma Cflp Z^B gerierten. Bas Berufungsgericht hat noch die Frage erörtert ob sich die Vertrctungsbefugnis des Rates des Bezirks GflK daraus herleiten lasse, daß Br. Sc|^^P als in der Sowjetsone bestelltes Vorstandsmitglied des Stiftungs-be trieb es Firma C^0 ZflU ihn bevollmächtigt hat, die gegenwärtige Klage zu erheben. Auf diese Vollmacht kann es indessen nicht ankommen. Laßt sich die Legitimation der Beklagten zu 1) - 3) als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes Firma nicht feststellen, so ist der Rat des Bezirks Gpp, wie sich aus dem Gesagten ergibt, auf die Vollmacht nicht angewiesen. Sind dagegen die Beklagten zu 1) - 3) als legitime Geschäftsleiter anzusehen, so ist die Vollmacht gegenstandslos, weil Dr. alsdann nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtsverbindliche Erklärungen für den Stiftungsbetrieb Firma C40 abzugeben. III. Soweit das Berufungsgericht die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prosaßkosten für unbegründet erachtet hat, weil die Bewohner der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands im Sinne des § "!lO ZPO nicht als Ange- hörige fremder Staaten anzusehen seien, unterließen seine Ausführungen kpinen rechtlichen Bedenken« Her Meinung der Revisionsbeantwortung, im vorliegenden Palle sei im Ergebnis abweichend zu entscheiden, weil als Vertreterin der Klägerin eine Dienststelle der DDR auf trete, verriochte der Senat nicht beizutreten. Der Rechtsstreit war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvcrweiseiio Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.' Bock Mastelski Wilde Christoph Spreng