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I ZR 122/51
Verkündet am 18« Sept« 1956
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des 3V o 1 k e s
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In dem Rechtsstreit
der Pinna Bl Walter Sc
__ SMMMM GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer HM, Ho®str« AB,
- Pr oze Bevollmächtigt er:
Klägerin und Revisions klägerin,
Rechtsanwalt Pr.
gegen
die WeflHMl e«V«. vertreten durch
ihren Vorstand, BoBBBTA^BStBBBBB;
Beklagte und Revisionsbeklagt e.?i
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h«c« Wilde, Pr. Bock,
Pr« Nastelski, Pr« Christoph und Pr« Nörr
für Recht erkannt:
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Pas Versäumnisurteil vom 17« April 1956 wird aufrechterhalten«
Pie Klägerin hat auch die weiteren Kosten d es Revisionsrechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Beide Parteien betätigen sich geschäftlich auf dem Gebiet der Blindenfürsorge. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Sie stellt überwiegend durch blinde Arbeitskräfte Bürsten- und Besenwaren her, die in erster Linie durch Reisevertreter abgesetzt werden. Hach § 10 ihres Gesellschaftsvertrages dürfen die erzielten Gewinne "ausschließlich nur der Weiterentwicklung und dem weiteren Aufbau des Unternehmens dienen mit dem Zweck, Blinden Beschäftigung zu geben, um ihr tägliches Brot zu verdienen".
Der beklagte Verein ist eine Hilfsorganisation des Landesfürsorgeverbandes unter dem Vorsitz des Landeshauptmanns von Westfalen. Er betrachtet die fürsorgerische Betreuung von Blinden als seine satzungsgemäße Hauptaufgabe« Er ist auch als gemeinnütziger Verein anerkannt und sucht die Erfüllung seiner Aufgabe u.a. dadurch zu erreichen,.daß er ebenfalls durch blinde Handwerker Bürstenwaren herstellen und durch Vertreter vertreiben läßt.
Die Parteien streiten darüber, ob der.beklagte Verein in unzulässiger Weise Schulen für seine Werbung einspannt.
Bereits im Jahre 1951 hat die Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Betätigung einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen eingeleitet und u.a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Schulen durch die Lehrer an die Kinder Werbeschriften mit Bestellzetteln zu verteilen und wieder in Empfang zu nehmen, auf denen die Eltern der Kinder Erzeugnisse des•Beklagten bestellen (8 HO 208/51)®
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Der Beklagte stellte damals nicht in Abrede, Werbeaktionen in den Schulen unternommen zu haben, behauptete jedoch, diese Aktionen seien von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, es komme nicht darauf an, daß die Schulaufsichtsbehörde diese Aktionen genehmigt habe, maßgebend sei vielmehr allein, ob dem Beklagten als Wettbewerber der Klägerin diese Aktionen gestattet werden könnten.
Das Landgericht Hagen wies durch das rechtskräftig gewordene Seilurteil vom 12. Juli 1951 den auf Unterlas- . sung der Schulwerbung gerichteten Klagantrag ab und führte zur Begründung aus7 die Voraussetzungen des § 1 UnlWG' seien nicht gegeben, da eine Werbung für die Tätigkeit blinder Berufstätiger als solche auch dann nicht gegen die guten Sitten verstoße, wenn sie nicht sämtlichen • Blinden, sondern nur einer größeren Gruppe von ihnen zugute komme.
Mit der vorliegenden im Juli 1952 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin erneut gegen die Schulwerbung des Beklagten. Sie beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in Schulen aller Art durch die Lehrer an die Kinder oder unmittelbar an die Kinder Werbeschriften, ihre Erzeugnisse darstellend, mit Bestellscheinen zu verteilen und wieder in Empfang zu nehmen, auf denen die Eltern der Kinder und andere Personen in diesen Bestellscheinen aufgeführte Erzeugnisse des Beklagten bestellen.
Die Klägerin meint, die Rechtskraft des Teilurteils im Vorprozeß stehe dieser Klage nicht entgegen, weil es sich um einen neuen Sachverhalt handele. Trotz der vom Kultusministerium von Nordrhein-Westfalen später wiederholt ausgesprochenen Verbote (16. Juli 1950* 4«>September/
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4« Oktober 1951, 26* August 1952, 15* Januar und 25* Februar 1953) betreibe der Beklagte Schulwerbeaktionen, indem er ausführliche und bebilderte Werbeprospekte durch die Schulleiter oder hehrer an die Schulkinder verteilen, die den Werbezetteln anhängenden Bestellscheine von den Lehrern einsammeln lasse, nachdem die Eltern der Kinder die Bestellscheine unterschrieben hätten, und daraufhin die Lieferung durch eigene Vertreter ausführe* Es handele sich demnach nicht nur um Werbung, sondern um regelrechte Verkäufe* Wicht einmal die zeitlichen Grenzen einer am 25® März 1952 erteilten Ausnahmeerlaubnis, die nur eine einmalige Werbung im Jahr gestattet habe, würden eingehalten* Da die Behörde Schulwerbung und Schulverkauf ausnahmslos verboten hätte, verstoße das unbefugte Verhalten des Beklagten gegen § 1 UnlWG und gegen §§ 823, 826, 1004 BGB* Auf die Hechtskraft des Teilurteils vom 12* Juli 1951 könne sich der Beklagte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil sich beide Parteien im Vorprozeß vergleichsweise am 2. April 1952 dahin verständigt hätten, sich "im Wettbewerb nicht auf das vorliegende Verfahren” beziehen zu wollen«
Der.Beklagte ist der Ansicht,-das rechtskräftige Urteil vom 12« Juli 1951 stehe einer neuen Entscheidung entgegen, da sich in der Folgezeit weder die Art seiner Schulwerbung noch die maßgebenden Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen geändert hätten* Im übrigen bestreitet er, die von der Klägerin behauptete umfangreiche Schulwerbung betrieben zu haben*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszug wurde die Berufung durch Versäumnisurteil vom 25* Februar 1954 zurückgewiesen* Das Berufungsgericht hat das Versäumhisurteil vom 25* Februar 1954
aufrecht erhalten. Die Revision der Klägerin wurde durch Versäumnisurteil vom 1?0 April 1956 zurückgewiesen. Die Klägerin hate form., und fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts der Klage stattzugeben. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 17» April 1956 aufrechtzuerha 11en.
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Entscheidungsgründe:
Io Die Klägerin hat ihren im Vorprozeß gestellten, rechtskräftig abgewiesenen Unterlassungsantrag fast wörtlich wiederholt. Der Antrag enthält seinem Wortlaut nach nur zwei Erweiterungen:
1) Abweichend vom früheren Antrag, der sich gegen eine Benutzung der verteilten Bestellzettel durch die Eltern der Schulkinder richtete, soll nach dem neueSTXntrag das Verbot der Schulwerbung auch andere Personen mit umfassen.
2) Abweichend vom Antrag im Vorprozeß, der das Verbot einer Verteilung von Werbeschriften an die Schulkinder "durch die Lehrer" betraf, wird mit dem neben Antrag auch das Verbot einer "unmittelbaren" Verteilung der Werbeschriften durch den Beklagten an die Kinder erstrebt.
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Rechtskraft des G?eilurteils vom 12. Juli 1951 dem im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Unterlassungsantrag entgegensteht, soweit er sich mit dem bereits im Vorprozeß aberkannten Antrag deckt, und ist bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß insoweit eine erneute Entscheidung ausgeschlossen sei, da alle wesent-
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lichen Tatsachen, die die Klägerin hierzu vorgebracht habe, bei’eits in der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses hätten vorgetragen werden können« Hierfür verweist das Berufungsgericht auf den Bunderlaß des Chefs der Landeskanzlei Nordrhein-Westfalen vom 9« September 1949 (MinBl 1949? 907)? der unter Bezugnahme auf den noch rechtsgültigen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 22. September 1938 den Verkauf von gewerblichen Gegenständen in Biensträumen verbiete, und zwar auch, soweit es sich um Angebote handelt, die im gemeinnützigen Interesse an sich erwünscht sind. Ber Kultusminister von Nordrhein-Westfalen hat in seinem Erlaß vom 31 . Oktober 1949 auf den genannten Runderlaß des Chefs der Landeskanzlei besonders hingewiesen und hinzugefügts f,lch ersuche sicherzustellen? daß der Verkauf von gewerblichen Gegenständen jeder Art in den dortigen Biensträumen unterbleibt „..M. Burch Runderlaß vom 31. Mai 1950 (Amtsblatt S 106) hat der Kultusminister auf diese Regelung erneut hingewiesen.
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Bie Klägerin hat sich im Vorprozeß zur Begründung ihres auf das Verbot der Schulwerbung gerichteten Antrages nicht auf diese Erlasse berufen. Sie waren ihr damals anscheinend noch nicht bekannt. Bür die rechtliche Beurteilung der Grenzen der Rechtskraftwirkung des Teilurteils vom 12. Juli 1951 ist es aber unerheblich, ob der Klägerin diese Bestimmungen über die Schulwerbung während des Vorprozesses bekannt waren und ob die Bestimmungen bei der Entscheidung im Vorprozeß berücksichtigt worden sind. Sie sind jedenfalls dem bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß objektiv gegebenen Tatbestand, der der Entscheidung über den Unterlassungsantrag zugrunde zu legen war, zuzurechnen. Im vorliegenden Rechtsstreit
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kann sich'die Klägerin nicht mehr auf diese Verbotsbe-Stimmungen zur Begründung ihres neuen Unterlassungsantrages berufen (vgl RGZ 72, 143 /145 f7; 78, 389 ^96/; Rosenberg SJZ 1950, 313)- Durch die Rechtskraft (§ 322 ZPO) soll verhindert werden, daß aus demselben Tatbestand zwischen denselben Parteien über eine daraus abgeleitete Rechtsfolge durch ein neues Urteil anders entschieden wird, als vorher durch ein rechtskräftiges älteres Urteil entschieden war (RGZ 125? 159 £&>£/)* Die mit ihrem Unterlassungsanspruch im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesene Klägerin kann deshalb ihre Unterlassungsklage nicht t mit der Begründung wiederholen, daß im Vorprozeß der damals bereits objektiv gegebene Sachverhalt nur unvollständig vorgetragen oder berücksichtigt worden sei oder daß das Gericht damals bereits bestehende gesetzliche Vorschriften übersehen oder unrichtig angewendet habe» Nachdem im Vorprozeß trotz des bereits im Jahre 1951 bestehenden generellen Verbots der Schulwerbung der Antrag der Klägerin auf Unterlassung dieser Schulwerbung rechtskräftig aberkannt werden ist, kann die Klägerin nicht verhindern, daß der Beklagte - trotz der entgegenstehenden ministeriellen Verwaltungsanord-nungen - die Schulwerbung fortsetzt. Diese Wirkung ist auf Grund der Rechtskraft des Teilurteils vom 12 o Juli 1951 allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander eingetreten.
II. Die Revision meint, das angefochtene Urteil beruhe seinem ganzen Umfang nach auf einer rechtsirrigen Beurteilung der Rechtskraft bei Klagen aus § 13 UnlWG? mit denen nicht ein Individualrecht des Klägers geltend gemacht werde» Das Klagerecht nach § 13 UnlWG sei den dort bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbänden im Interesse der Allgemeinheit gegeben. Dem Kläger
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könne deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Klagen, mit denen er nicht ein ihm zustehendes persönliches Recht, sondern einen allgemeinen sittenv/idrigen Wettbewerb geltend mache, keine Einwendung aus seiner Person entgegengesetzt werden, ZoB. auch nicht die Einrede der Arglist, wenn er sich selbst des gleichen unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht habe. Der aus § 13 UnlWG belangte Beklagte könne sich deshalb aber auch weder auf Rechtshängigkeit noch auf Rechtskraft berufen, wenn ein anderer Kläger denselben Unterlassungsanspruch bereits anhängig.gemacht oder sogar zu rechtskräftiger Entscheidung gebracht habe. Die Klage aus § 13 UnlWG stehe insoweit der zeichenrechtlichen löschungsklage nach § 11. (früher § 9) Abs 1 Nr 2 und 3 WZG gleich (RGZ 120, 47 /J9 f/; 402, /*04 ff/; 149, 224 /226/; RG in MuW 1931, 501 /F04 linke Spalte untenJ7; 1934, 276 /Ti= GRUR 1934, 464; GRUR 1959, 806 /507 fj; 1944, 88 f). Die Revision irrt aber, wenn sie aus diesem Gedanken die Ausschaltung der Rechtskraft des Vorprozeßurteils auch für den jetzigen Rechtsstreit folgert, soweit der Unterlassungsanspruch auf allgemeine Sittenwidrigkeit gestützt wird und die Klägerin ihr Klagrecht aus § 13 UnlWG ableitet. Hag auch aus. dem Wesen der Popularklage oder der Klage aus § 13 UnlWG zu entnehmen sein, daß dabei von dem eigenen früheren Verhalten des Klägers und von sonstigen Einreden aus seiner. Person abzusehen ist, weil er gleichsam das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs soll geltend machen können, so folgt hieraus entgegen der Auffassung der Revision noch keineswegs, daß diese Klagbefugnis auch nicht durch rechtskräftige Abweisung einer früheren UnterlaBsungsklage desselben
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Klägers ausgeschlossen werden könne,‘sofern nur das Interesse dei* Allgemeinheit an dein Unterbleiben einer sittenwidrigen Handlung fortbesteht*1 Nicht derselbe Kläger, sondern nur ein anderer Kläger kann - jedenfalls dem Grundsatz nach - erneut auf Grund desselben Tatbestandes eine Unterlassungsklage aus §§ 1, 13 UnlWG wegen unlauteren Wettbewerbs erheben* Gegenüber•einer solchen Klage kann sich dann der Beklagte nicht auf die Rechtskraft eines gegen einen früheren Kläger erstrittenen klagabweisenden Urteils berufen* Trotz des ersten klagabweisenden Urteils könnte das Verhalten des Beklagten unlauter im Sinne des § 1 UnlWG seih, so daß ein anderer Kläger mit einer neuen Unterlassungs-klage Erfolg haben könnte* Dies würde dann praktisch auch einem Mitbewerber zugute kommen« der aus irgendwelchen Gründen mit einer früher erhobenen Unterlas-sungsklage abgewiesen worden war* In keinem Fall aber kann der mit einer Klage aus §§ 1, 13 UnlWG - möglicherweise zu Unrecht - abgewiesene Kläger auf Grund des bis zur letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Tatbestandes sein ursprüngliches Klagbegehren mit Aussicht auf Erfolg wiederholen* Insoweit besteht kein Unterschied zwischen sog* "Popularklagen” und "Individualklagen"*
Zu dem gleichen Ergebnis dürfte wohl auch die Revision gelangen, wenn sie schließlich einräumt, eine rechtskräftige Abweisung der Unterlassungsklage, durch die eine allgemeine Verletzung des Wettbewerbsrechts ohne Eingriff in ein Sonderinteresse des Klägers geltend gemacht werde» könne die Klagebefugnis des abgewiesenen Klägers zu dem Erlöschen bringen in dem Sinne, daß auf seine neue Klage wegen desselben Sachverhalts nicht, mehr sachlich erkannt werden könnte*
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III« Nach dem im Vorprozeß geschlossenen Vergleich vom 20 April 1952 haben sich die Parteien verpflichtet? sich "im Wettbewerb nicht auf das vorliegende Verfahren« zu beziehen* Hieraus folgt aber nicht, wie die Revision entsprechend dem früheren Vorbringen des Beklagten meint, daß dieser die «Einrede« der Rechtskraft jetzt nicht erheben dürfe* Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, die Parteien könnten ohne weiteres wirksam vereinbaren, daß ein zwischen ihnen ergangenes Urteil trotz seiner Rechtskraft für ihre rechtlichen Beziehungen schlechthin bedeutungslos sein solle mit der Folge, daß auch eine erneute Prüfung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Streites zulässig sei« Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Rechtskraft einer Entscheidung von Amts wegen zu beachten sei (vgl Baumbach-Lauterbach, Einführung zu §§ 322-327 ZPO Anm 5 A und B)« Im übrigen hat das Berufungsgericht den gerichtlichen Vergleich vom 2« April 1952 aber auch zutreffend dahin ausgelegt, daß sich die übernommene Verpflichtung - entsprechend dem Wortlaut -nur auf das.Handeln "im Wettbewerb", d.h« insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit Kunden und Konkurrenten' beziehen sollte« Diese Auslegung des Vergleichs steht durchaus im Einklang mit dem Vortrag des Beklagten, er habe verhindern wollen, daß das gegen ihn ergangene Teilurteil bekannt würde, und die Klägerin habe in gleicher Weise sich dagegen schützen wollen, daß ihr abgewiesener Klaganspruch bekannt würde (Schriftsatz vom Bo September 1952 S 2)« Hieraus kann sinngemäß nur gefolgert werden, daß eine Verwertung des Teilurteils zu irgendwelchen Wettbewerbszwecken ausgeschlossen werden sollte« Die Prozeßführung des Beklagten stellt in diesem Sinn aber kein Handeln "im Wettbewerb" dar«
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IV* Eine erneute Unterlassungsklage ©it dem bereits im Yorprozeß gestellten Antrag würde mir dann zulässig sein, wenn sich inzwischen die Sach- oder Gesetzes-läge geändert hätte.
Die Klägerin will eine solche Änderung in den späteren Wiederholungen des Verbots der Schulwerbung sehen. Durch Runderlaß vom 16. Juli 1951 (Amtsblatt des Kultusministeriums vom 1. September 1951 unter Kr 1Ö8) wurde unter Bezugnahme auf den bereits erwähnten Runderlaß vom 31. Mai 1950 (Amtsblatt vom 1. Juli 1950,
S 106) darauf hingewiesen, daß ”in allen Schulen jegliche Werbung, gleichgültig, in welcher Form und durch wen sie erfolgt, untersagt” sei und daß ”auch aus rein pädagogischen Gründen Geschäftswerbungen unter allen Umständen aus der Schule fernzuhalten” seien. Aus einem besonderen Anlaß wies der Kultusminister am 26. August 1952 nochmals unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 31. Mai 1950 und 16. Juli 1951 darauf hin, ”daß im Bereich des Kultusministeriums und damit auch in allen Schulen jegliche Geschäftswerbung untersagt sei”.
Das Berufungsgericht führt hierzu ohne Rechtsirrtum aus, daß es sich bei' den genannten Erlassen nicht
um jeweils neue Verbote, sondern nur um Maßnahmen han-
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dele, durch welche eine genaue Beachtung der vorhandenen Anordnungen habe erreicht werden sollen. Die späteren Erlasse gingen nicht weiter als die früheren, durch welche die Schuiwerbung bereits ausnahmslos untersagt worden sei. In der Tat hat sich durch die * wiederholte Bekanntmachung des bereits seit 1949 bestehenden Verbots der Schulwerbung die Sachlage nicht in einer für die Beurteilung der Rechtskraftwirkung wesentlichen Weise geändert. Entscheidend bleibt, daß bereits in der Zeit vor dem Teilurteil vom 12. Juli
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1951 die von dem Beklagten betriebene Schulwerbung den Anordnungen der obersten Schulbehörde zuwiderlief. Im übrigen kamen damals wie auch später offenbar wiederholt Verstöße gegen das Verbot der Schulwerbung vor, so daß immer wieder Anlaß gegeben war, die ministeriellen Anordnungen in Erinnerung zu bringen«
Die Be vision meint, damit sei eine wVerschärfung der bisherigen, teils in Vergessenheit geratenen, teils unbeachtet gebliebenen Anordnungen der obersten Landes-behörde« eingetreten« Ben Lehrpersonen sei damit eine neue strenge Verpflichtung auferlegt wordene Der Verstoß dagegen sei eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflicht gewesen. Deshalb sei die Sittenwidtfigkeit eines Gewerbetreibenden, der die Lehrpersonen gleichwohl zu einer Verletzung ihrer Dienstpflicht verleitet habe, besonders stark gewesen. Dies seien neue Umstände, die der Klage aus § 1 UnlWG eine erhöhte Bedeutung gäben, von der Rechtskraft des Vorprozeßurteils aber nicht erfaßt seien, sondern für sich allein eine Verurteilung des Beklagten begründeten;
, Diese Erwägungen sind nicht stichhaltig; denn für die Beurteilung der Grenzen der Rechtskraft des Teilurteils vom 12. Juli 1951 bleibt in diesem Zusammenhang nur wesentlich die Tatsache, daß bereits während des Vorprozesses die von der Klägerin beanstandete Schulwerbung durch ministerielle Anordnung ausdrücklich verboten war. Hieran hat sich weder rechtlich noch tatsächlich etwas zugunsten der Klägerin geändert. Mit Recht hält es das Berufungsgericht deshalb auch für belanglos,-in welcher. Weise und in welchem Umfang der Beklagte die ihm am 25. März 1952 durch den Kultusminister erteilte Sondergenehmigung auBgenutzt habe«
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7. Im Vorprozeß hatte die Klägerin beantragt, dem Beklagten zu verbieten, in Schulen durch die Lehrer an die Kinder Werbeschriften mit Bestellzetteln zu verteilen und wieder in Empfang zu nehmen, auf denen die "Eltern der Kinder" Erzeugnisse des Beklagten bestellen« Im vorliegenden Rechtsstreit soll durch den Zusatz "und andere Personen" in das Verbot auch die Werbung "schulfremder Personen" einbezogen werden« Auch soweit sich die Schulwerbung auf Bestellungen, die von anderen Personen als den Eltern der Schulkinder aufgegeben werden, richtet, greift aber bereits die Rechtskraftwirkung Platz, ohne daß es hoch der vom Berufungsgericht ange-stellten Prüfung bedarf, ob der dem Wortlaut nach weitergehende Teil des Klagantrages unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte wegen der Rechtskx'aft-wirkung de3 Vorprozeßurteils nicht gehindert werden kann, die Eltern schulpflichtiger Kinder über die Schuie anzusprechen, für sich allein ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 1 UnlWG darstellt* Mag auch der Wortlaut des früheren Antrages sich nur auf eine Schulwerbung zwecks Hereinbringung von Bestellungen der Eltern, nicht aber dritter Personen beziehen, so ist der Klagantrag nach Sinn und Zweck aber unbedenklich dahin auszulegen, daß überhaupt die Entgegennahme von Bestellungen nach Verteilung entsprechender Werbeprospekte im Rahmen der Schulwerbung,deh* unter Einschaltung von Lehrern verboten werden sollte« Es war selbstverständlich, daß sich die Unterlassungsklage schlechthin, gegen die Einschaltung der Schule und damit auch gerade gegen jede Ausnutzung der Autorität der Schule für die Werbung des Beklagten richten sollte. Die Klägerin wollte sich nicht nur gegen Bestellungen wenden, die auf den an die Schulkinder verteilten Bestellzetteln von den Eltern und deren
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eigenem Bedarf vor genommen wurden, sondern selbstverständlich gegen alle Bestellungen, die auf diese Weise erteilt werden konnten* Die Unterlassungsklage richtete sich deshalb sinngemäß gegen die Schulwerbung als solche- und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erfolg einer solchen Werbeaktion durch Hereinbringen von Bestellungen der Eltern oder anderer Personen eintreten.würde. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht mit. Recht darauf hin, es sei unvermeidlich, daß sich die Kinder mit den in ihre Hand gegebenen Werbeprospekten nicht nur an die eigenen Eltern, sondern auch an Verwandte und Bekannte wenden und auch deren Bestellungen über die Schule weiterreichen würden. Mag sich der von dem Beklagten ausgenutzte Einfluß der Schule über die Kinder auch in erster Linie auf deren Eltern erstreckt haben, so waren im weiteren Verlauf in gewissem Umfang unvermeidlich auch sonstige Personen einbezogen. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, kommt die Rechtskraftwirkung keineswegs nur bei völliger Gleichheit der Klagansprüche im Vor- und Nachprozeß in Betracht (vgl RGZ 50, 416 /T197; 54, 47 /ßü/i 80 517 £523J\ 125? 159 /I64/). Erst recht kann nicht allein der Wortlaut der Anträge entscheidend sein; es kommt vielmehr darauf an, was sinngemäß von den An-, trägen umfaßt wird (vgl RGZ 1921, 287 160, 165
2^1647^5 BGH in GRUR 1954, 70 -Rohrbogen-). Wäre etwa dem im Vorprozeß gestellten Unterlassungsantrag stattgegeben worden, so hätte eine Verletzung des Verbotes bei sinngemäßer Auslegung auch in den Fällen Vorgelegen, in denen mit den den Werbeprospekten beigefügten Bestellzetteln nicht nur Bestellungen der Elteim, sondern auch Bestellungen sonstiger Personen hereingeholt werden sollten. Demgemäß hätte das Vollstreckungsgericht
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bei sinngemäßer Auslegung des Urteilstenors auch in diesen Pallen Strafen festsetzen müssen«, Das gleiche muß dann aber auch für die Abgrenzung der Rechtskraft-Wirkung gelten« Hieraus folgt, daß der Klage, soweit das beantragte Verbot der Schulwerbung auch «andere Personen" mit umfassen soll, die Rechtskraft des früheren Urteils entgegensteht und daß sie deshalb insoweit unzulässig ist«
VI» Anders liegt es allerdings, soweit die Klägerin in Erweiterung ihres früheren Unterlassungsantrages begehrt, dem Beklagten nicht nur die Verteilung von Werbematerial durch die Lehrer, sondern auch die "unmittelbare" Verteilung yon Werbeprospekten und Bestellzetteln an die Kinder in der Schule zu 'untersagen« Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet erachtet, da die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt habe, daß der Beklagte eine solche unmittelbare Verteilung von Werbe-mäterial vorgenommen oder auch nur eine dahingehende Absicht geäußert hätte. Die Klägerin habe vielmehr selber ausgeführt: daß der Beklagte die Autorität der Lehrer für seine Werbetätigkeit ausnutze, also sich gerade nicht unmittelbar in der Schule an die Kinder Wende» Es sei auch nicht anzunehmen, daß der Beklagte sich im Rahmen der Schule unter Umgehung der Lehrer "unmittelbar" an die Kinder wenden werde, weil er dann das Hausrecht verletzen und seinen Zielen mir schaden würde« Biese Ausführungen lassen keine Rechtsverletzung erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen»
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Hach alledem mußte der Revision unter Anwendung der §§ 557, 343 Satz l, 97 j&po der Erfolg versagt bleiben«
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