Nachschlagewerk: ja
U'
BGHZ:
nein
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a
Frachtgut-Rücktransport
Es ist keine die Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a CMR in Lauf setzende Ablieferung, wenn der verfügungsberechtigte Absender das Frachtgut mit Rücksicht auf eine Beschädigung während des Transports im Einverständnis mit dem Empfänger nicht an diesen, sondern an einen Dritten weiterleitet, um es dort zwecks weiterer Verwertung von einem Schadenssachverständigen begutachten zu lassen.
BGB § 157 A; HGB § 407
Zur’ Frage des räumlichen Geltungsumfangs eines Speditionsauftrags, wenn der Lieferant des Gutes dem Käufer und Auftraggeber des Spediteurs über eine Teilstrecke freie Beförderung zugesagt und hinsichtlich dieser Strecke seinerseits einen - mit dem Spediteur des Käufers zusammenarbeitenden - anderen Spediteur eingeschaltet hat.
BGH, Urt.v. 29. November 1989 - I ZR 121/82 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 121/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkllndct am
29. November 198^ Walz
Justizhauptsekretär
als Urkuadsbeamter der Geschäftsstelle
Firma Feuerversicherungsgesellschaft, Filialdirektion vertreten durch den
Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Direktor Dr. K( MÄi^Ästraße fli - S'
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma EflB Internationale Spedition Erich KIMM, Inhaber Erich KldHBÜ, MeSHMstraße StflHI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Dr.
und Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Firma Paul 0^0 GmbH & Co. KG, bezog von der Firma SteflH S.p.A., einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts in Thiene bei Vicenza/Italien, deren Vertretung in Deutschland und anderen Ländern sie übernommen hatte, laufend Schleifmaschinen für Zwecke der Holzbearbeitung. Hinsichtlich der Transporte von Italien nach Deutschland war vereinbart, daß Steflü die Maschinen frei italienische Grenze zu liefern hatte, während Ott für die Weiterbeförderung sorgen sollte.
Entsprechend dieser Vereinbarung beauftragte die Firma Ott im Dezember 1977 die Beklagte zu fixen Kosten
mit der Besorgung der jeweils anfallenden Transporte.
Die Durchführung dieses Auftrags übertrug die Beklagte der Firma CB1B Spedizioni Internationa] i S.r.l., einer GmbH italienischen Rechts in Tavernelle bei Vicenza/ Italien, die ihrerseits hinsichtlich der bis zur italienischen Grenze abzuwickelnden Transporte mit der Verkäuferin SteBB in Geschäftsverbindung stand und zwecks Durchführung der Transporte über die gesamte Strecke Thiene/ Waiblingen-Neustadt einen Frachtführer beauftragte. Die bei diesen Transporten anfallenden Frachten erhob sie anteilig von SteBB (hinsichtlich der Strecke bis zur italienischen Grenze) und von OflB (hinsichtlich der Reststrecke).
Mit einem in dieser Weise abzuwickelnden Transport von acht Schleifmaschinen beauftragte die Firma C4BBB am
1. Februar 1 980 die in erster Instanz mitverklagte Transportfirma Karl GBH. Der von dieser eingesetzte Lastzug verunglückte am 2. Februar 1980 noch vor Erreichen der italienischen Grenze zwischen Bozen und Meran. An den geladenen acht Maschinen im Rechnungswert von 122.430,- DM entstand Totalschaden. Sie wurden am 4. Februar 1980 im Einverständnis von und SteBB zu C|BBI zurückgeschafft.
Die Firma OBIf die den Kaufpreis von 122.430,- DM vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin SteBB gezahlt hat, erzielte aus der Verwertung der beschädigten Maschinen 9.000,- DM. Ersatz für den Restschaden von 113.430,- DM erhielt sie von ihrem Transportversicherer, der Klägerin. Diese hielt sich ihrerseits an den Haftpflichtversicherer der Firma QBIBi der aber zunächst nur 80.323,35 DM an die Klägerin zahlte.
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In erster Instanz hat die Klägerin - gestützt auf Art. 17 CMR - gegen die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Firma OS und gegen die Firma GSHSI aus abgetretenem Recht der Firma CflBIS Klage auf Zahlung von 32.987,65 DM erhoben. Sowohl die Beklagte als auch die Firma OSHB haben ihre Haftpflicht verneint und sich außerdem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Firma GflBISB antragsgemäß verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, die in der zweiten Instanz nach weiteren Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Firma ihren Klageantrag auf A.8A8,56
DM ermäßigt hat, hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei für die Firma O^pals Fixkostenspediteur mit den Rechten und Pflichten eines Frachtführers (§ Ai 3 Abs. 1 HOB) im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr tätig geworden. Als solcher hafte sie dem Berechtigten nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR unabdingbar auf Schadensersatz. Gleichwohl könne die Klägerin die Beklagte vorliegend nicht mehr auf Erfüllung dieser Verpflichtung in Anspruch nehmen, da die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife. Die Klägerin habe den Schaden gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 1981 reklamiert. Zu diesem
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Zeitpunkt sei die hier zu beachtende einjährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. i Satz 1 CMR bereits verstri« chen gewesen. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a CMR beginne bei einer Beschädigung des Gutes - anders als bei einem gänzlichen Verlust in den Fällen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b CMR - die Verjährungsfrist bereits mit dem Tage der Ablieferung zu laufen. Von diesen Voraussetzungen für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag sei auch im Streitfall auszugehen. Um eine Beschädigung im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a CMR handele es sich - auch bei Eintritt eines nur wirtschaftlichen Totalschadens am Transportgut -immer dann, wenn das Gut seiner Substanz nach noch erhalten sei und - wenn auch in total beschädigtem Zustand -abgeliefert werden könne. So liege es hier. Die Ablieferung des als solches noch vorhandenen Gutes sei am 5. Februar 1980 bei der Firma CflHB erfolgt. Empfängerin des Gutes sei ursprünglich zwar nicht sondern die
Firma OfB gewesen. Diese habe aber entsprechend den mit Stemac nach dem Unfall getroffenen Vereinbarungen kraft ih res Verfügungsrechts als Empfängerin die Firma C^BB zur neuen Empfängerin bestimmt. Die Aushändigung des Gutes an diese sei daher Ablieferung im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a CMR.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des an gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung tragen die Klageabweisung nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Frist für die Verjährung des auf Art. 17 CMR gestützten Klage-
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anspruchs nicht mit der Ablieferung der beschädigten Maschinen bei der Firma CHB zu laufen begonnen.
1. Ablieferung des Gutes ist - wie allgemein im Frachtrecht, so auch im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a CMR - der Vorgang, durch den der Frachtführer die Obhut an dem beförderten Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH, Urt.v. 19. Januar 1973 - I ZR 4/72, LM HGB § 4.34 Nr. 8 Bl. 1 R = NJW 1973, 5H, 512). An einer solchen Ablieferung fehlt es im Streitfall. Sie kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht in der Rücklieferung des Gutes an die Firma CHIBI erblickt werden, weil die Firma Ofll» die ursprüngliche Empfängerin, weder die Firma Centro zur neuen Empfängerin bestimmt hat, noch dazu berechtigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war es nicht die Firma OM« sondern laut Frachtbriefeintragung die Firma StflBI, die bestimmt hat, daß die beschädigten Maschinen zur Firma zurückzuschaffen seien, damit
sie dort von einem Havarie-Kommissar untersucht werden könnten. Zur Bestimmung eines neuen Empfängers wäre die Firma Of^aus eigenem Recht auch nicht befugt gewesen, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht davon ausgegangen werden kann, daß die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR) im Streitfall gegeben gewesen seien.
Aber auch aus dem Einverständnis der Firma Ofli mit der auf Weisung der Firma SteflB erfolgten Verbringung der
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beschädigten Maschinen zur Firma CI^IBI kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Bestimmung der Firma CflHB zur neuen Empfängerin durch die Firma Ofll nicht hergeleitet werden. Wie die Feststellungen der Vorinstanzen ergeben, beruhte dieses Einverständnis darauf, daß eine Weiterbeförderung und Ablieferung des Transportguts wegen der an ihm eingetretenen Schäden gerade nicht mehr in Betracht kam und daß die Rücklieferung zur Firma lediglich dazu dienen sollte, vor weiterem Befinden über die Verwertung und den Verbleib der Maschinen diese durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Eine Bestimmung der Firma Cflm durch die Firma 00, als neue Empfängerin die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, lag darin nicht.
Die einjährige Frist für die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus Art. 17 CMR begann danach frühestens mit dem sechzigsten Tage nach der Übernahme des Gutes durch die Firma G^HHB am 1. oder 2. Februar 1980 zu laufen, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Parteien und dem vorliegenden Frachtbrief von der Vereinbarung einer Lieferfrist nicht ausgegangen werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b und c CMR). Im Zeitpunkt der Zustellung des von der Klägerin vorliegend erwirkten Mahnbescheids am 17.
März 1981 war daher der Klageanspruch noch nicht verjährt.
Auf die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden einem gänzlichen Verlust im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst, b CMR gleichsteht, kommt es danach nicht an.
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2. Kann die Klageabweisung demgemäß nicht auf Verjährung gestützt werden, bedarf das Klagebegehren weiterer Prüfung, zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Firma OM auf Grund des Transportunfalls vom 2. Februar 1980 eine an die Klägerin abgetretene (§ 398 BGB) oder auf sie übergegangene (§67 VVG) Schadensersatzforderung zugestanden hat. Diese Frage kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Spediteur, der - wie hier die Beklagte -als Fixkostenspediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat (§ 413 Abs. 1 HGB), bei einer Beförderung des Gutes im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr der Haftung des Frachtführers nach der CMR unterfällt (BGHZ 83, 96; st. Rspr.). Jedoch kann auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden, ob eine solche Haftung für die gesamte Strecke Thiene/Waib-lingen-Neustadt besteht oder nur für die Teilstrecke ab italienisch-österreichischer Grenze/Waiblingen-Neustadt. Hätte die Firma 0(B die Beklagte nur hinsichtlich dieser Teilstrecke beauftragt, wäre der Zeitpunkt für die Übernahme des Gutes, in dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR die CMR-Frachtführerhaftung beginnt, erst mit Überschreiten der italienisch-österreichischen Grenze durch die von der Firma CflMM als Frachtführer über die gesamte Beförderungsstrek-ke eingesetzte Firma GMBiB eingetreten. In diesem Fall hätte also im Zeitpunkt des Schadenseintritts eine Haftpflicht der Beklagten nach Art. 17 CMR noch nicht bestanden. Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagte die Besorgung der Beförderung über die gesamte Strecke Thiene/
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Waiblingen-Neustadt übernommen habe. Ob sich aber das Berufungsgericht die dafür maßgebenden Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat, ist dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Es fehlt daher an ausreichenden Feststellungen zu der Frage, ob für den Zeitpunkt des Schadenseintritts eine Haftung der Beklagten anzunehmen oder auszuschließen ist.
3. Ist danach noch offen, ob der Klageanspruch begründet oder abzuweisen ist, war auf die Revision der Klägerin die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 5^5 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Auslegung, die das Landgericht dem Vertrag zwischen der Firma 0®iund der Beklagten hat zuteil werden lassen, auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht wird gefolgt werden können. Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, hat das Landgericht dabei wesentliche Umstände außer acht gelassen bzw. nicht erschöpfend gewürdigt. Der Satz im Begleitschreiben der Beklagten zu deren Offerte an die Firma 0(BI "Ab Vicenza verladen wir . .. ”, auf den das Landgericht entscheidend abgestellt hat, und die Antwort der Firma Ott (LG-Urteil S. 7) können mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte mit der Firma CSU zusammenarbeitete und diese über die gesamte Strecke Thiene/Waiblingen-Neustadt nur einen Frachtführer einsetzte, auch dann verständlich sein, wenn die Firma 0(B der Beklagten einen Auftrag nur über die Teilstrecke ab italienisch-österreichischer Grenze/ Waiblingen-Neustadt erteilt hätte. Vor allem aber ist zu
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berücksichtigen, daiß - was das Landgericht ersichtlich außer acht gelassen hat - die Offerte der Beklagten und ihr Kostenangebot (GA I 90) sich ausdrücklich auf die Strecke "Ab ital. Grenze - frei Haus Waiblingen-Neustadt" beschränkt haben, daß nach dem eigenen unbestrittenen Vortrag der Klägerin Auftraggeberin der Firma CMHM - für die Strecke Thiene/italienisch-österreichische Grenze - die Firma Stemac war (Schriftsatz vom 26. Oktober 1981, S. 6 = GA I 106), daß demgemäß auch die Frachtenabrechnung unter den Beteiligten getrennt nach den beiden in Betracht kommenden Teilstrecken vorgenommen worden war und ferner, daß nach den Feststellungen die Firma SteflM der Firma 0®| Lieferung frei italienische Grenze zugesagt hatte und danach für die Firma OM kein Anlaß bestanden hatte, der Beklagten hinsichtlich der Strecke Thiene/italie-nisch-österreichische Grenze auf ihre - der Firma OM -Kosten einen Speditionsauftrag zu erteilen.
v. Gamm
Erdmann
Merkel
Teplitzky
Piper