BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 121/76
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Handelsvertreters Paul Ho|
Verkündet am
24. November 1978
Schnurr,
Justizhauptsekretärix
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Arbeitsgemeinschaft blinder Handwerker - Willy
HenfHB & Co. KG, Straße W KflD^,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willy HenflBp, DflBH^Weg^, K0«,
2. den Kaufmann Willy Hen^^Hl»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs für die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter der Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Kläger war für die Beklagte zu 1, die sich mit dem Vertrieb von Blindenware befaßt, als Handelsvertreter tätig. Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Ge-
sellschafter der Beklagten zu 1. Nach Beendigung der Vertragsverhältnisse der Parteien macht der Kläger gegen die Beklagten Superprovisionen, einen Umsatzbonus und Ausgleichsansprüche geltend.
Der Kläger und die Beklagte zu 1 schlossen unter dem 4. August 1968 einen Vertrag, nach dem der Kläger als selbständiger Handelsvertreter Aufträge über die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Artikel zu vermitteln hatte. In dem Vertrag, der für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über für den ''Großraum Köln”, und für die Akquisition bei Behörden, Industrie, Handel und Gewerbe gelten sollte, wurde ein Mindestumsatz des Klägers von monatlich durchschnittlich 25.000,- DM festgelegt. Andere Vertreter sollten nur mit Zustimmung des Klägers tätig sein dürfen. Dem Kläger wurde Kundenschutz gewährt für Betriebe, die er geworben hatte und von denen laufend Aufträge eingingen. Der Vertrag wurde "auf lange Sicht” abgeschlossen und sollte nur bei groben Verstößen gelöst werden dürfen.
Die Beklagte zu 1 beschäftigte mit Zustimmung des Klägers noch weitere Vertreter. Zwischen den Parteien kam es während der Zeit der vertraglichen Zusammenarbeit zu Auseinandersetzungen darüber, ob dem Kläger für die Abschlüsse der anderen Vertreter Superprovisionen zustünden. In diesem Zusammenhang schrieb die Beklagte zu 1 dem Kläger am 6. April 1971 unter anderem wie folgt:
"Unsere Vereinbarung geht dahin, daß die Superprovision gezahlt und fällig wird, wenn ein monatlicher Mindestumsatz von DM 50.000,- von Ihnen und den Herren und erreicht
wird. Offensichtlich ist das für die letzten 2 Monate nicht der Fall, und ich muß Sie bitten, unsere Vereinbarung einzuhalten, da ich sonst nicht in der Lage bin, meine Zusage Ihnen gegenüber zu erfüllen. Meine Unkosten sind so gelagert, daß der genannte Umsatz von monatlich DM 50.000,- erreicht werden muß, da sonst alle vorgesehenen Kosten einfach nicht gedeckt werden können. Im Monat März beträgt der Ges.-Umsatz DM 38.720,90. Sie können daraus ersehen, daß von Ihrer Seite gar kein Anspruch lt. unserer Vereinbarung besteht, wenn Sie nicht darauf achten, daß der festgelegte Umsatz von monatlich DM 50.000,-eingehalten wird. Ich zahle Ihnen heute die Superprovision für Februar, weil ich im Interesse unserer guten Beziehungen keine Mißstimmung aufkom-men lassen möchte. Ich bitte Sie jedoch, alles daran zu setzen, den Umsatzverlust für Januar, Februar und März ca. 20.000,— aufzuholen ..."
Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 197-) unter anderem:
"Da Sie als langjähriger Fachmann wissen, daß in den Monaten Januar und Februar (Karneval) bald vier Wochen ausfallen, so bin ich für die kommende Zeit überzeugt, daß wesentlich mehr Umsatz als 50.000,- DM mtl. getätigt wird."
Ein Umsatz von mindestens 50.000,- DM im Monat wurde zu keiner Zeit erreicht.
Der Beklagte zu 2 arbeitete seit September 1973 als "Generalagent" für das Deutsche Tfl|H|^erk GmbH in Unter dem 1. September 1973 übersandte er
dem Kläger folgende
"Vereinbarung
Das Deutsche TflBBB0werk gGmbH hat mir den Gesamtverkauf für alle Erzeugnisse im Bereich der Bundesrepublik übertragen und mich ermächtigt, selbständig Verträge mit einzustellenden Mitarbeitern abzuschließen.
Mit Einverständnis der Geschäftsführung des Deutschen T|HHB^erks treffe ich mit Ihnen folgende Vereinbarung.
Sie erhalten von dem Jahresumsatz, der von den beschäftigten Industrie-Vertretern einschließlich Ihres eigenen Umsatzes erzielt wird, einen Umsatzbonus von 2 %, wenn der Umsatz jährlich DM 600.000,- beträgt. Der Umsatzbonus wird zweimal im Jahr ausgezahlt, und zwar am 10. Juli und 10. Januar.
Die Vereinbarung gilt daher nur, wenn der vorgesehene Umsatz erzielt wird ..."
Auch dieser Umsatz für das Deutsche
rerk
von 600.000,- DM jährlich wurde nicht erreicht.
Aufgrund weiterer Differenzen zwischen dem Kläger und den Beklagten richtete der Kläger an den Beklagten zu 2 folgendes Schreiben vom 27. Oktober 1973:
"Sehr geehrter Herr Hen^m|!
Betr.: Vertrag vom 4. August 1968
Alternative, Verträge nach § 84 HGB
Der Tatbestand der fristlosen Kündigung ist erreicht. Alle Geschäfte, die durch meinen Einsatz getätigt wurden oder werden, sind für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr weiterhin voll zu verprovisionieren. Sollten irgendwelche Auskünfte, sei es durch Rech-hühgsdurchschriften, Auftragsabschriften, mündliche Weitergabe usw., Dritten gegeben werden,'so tragen
Ungeachtet dieses Briefwechsels setzte jedoch der Kläger nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 2 und dem Deutschen sondern auch seine Ver-
tretertätigkeit für die Beklagte zu 1 fort. Diese letztere Tätigkeit kündigte die Beklagte zu 1 durch Schreiben vom 26. April 1974, in dem sie mitteilte, daß sie wegen der geringen Umsätze der Arbeitsgemeinschaft blinder Handwerker gezwungen sei, den Verkauf durch Vertreter ab
1. Mai 1974 einzustellen.
Der Kläger hat vorgetragen, mit der Beklagten zu 1 sei vereinbart worden, daß ihm eine Superprovision von 3 % der von den Untervertretern vermittelten Umsätze gezahlt werden sollte. Für das Jahr 1970 habe ihm der Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 im November 1973 nachträglich mündlich die Zahlung einer Superprovision für den Vertreter in Höhe von 5.000,- DM zugesagt.
Für den Vertreter JflHBse^- 1970 ordnungsgemäß die Superprovision sogleich gezahlt worden; dies gelte auch für beide Vertreter für das ganze Jahr 1971 und das 1. Halbjahr 1972. Erst dann sei die Zahlung von Superprovision durch die Beklagte zu 1 vollkommen eingestellt worden. Im
2. Halbjahr 1972 sei von diesen Vertretern ein Umsatz von mindestens 200.000,- DM erzielt worden, so daß die geschuldete Ssiperprovision 6.000,- DM betrage; der Umsatz im Jahre 1973 habe mindestens 230.000,- DM betragen und die Superprovision demnach 6.900,- DM. In der Zeit von Januar bis April 1974 sei ein Umsatz von 150.000,- DM erzielt worden; dafür mache er nur eine Superprovision von 2 % = 3.000,- DM geltend, weil die Beklagte zu 1 die
Sie für diesen mir entstandenen Schaden die volle Haftung. Sollte zwischen uns Uber alle strittigen Fragen bis zu dem
10. November’1973
keine schriftliche Einigung erfolgt sein, so betrachten Sie dieses Schreiben als fristlose Kündigung."
Darauf antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 23. November 1973 wie folgt:
1.. Sie waren 1t. Ihrem Kündigungsschreiben zu einer gütlichen Einigung bereit und setzen hierfür eine Frist bis zu dem 10. 11. 1973. Diese Frist haben Sie erst gar nicht eingehalten. Sie haben schon am 29. und 30. 10.1973 Verhandlungen wegen Übernahme einer Vertretung mit Blindenwerkstätten geführt. Dem Blindenwerk Koblenz haben Sie schon Aufträge übergeben und Provisionen dafür erhalten. In diesem Falle haben Sie mein Vertrauen mißbraucht, da Ihnen ja bekannt war, daß wir für das Blindenwerk Koblenz arbeiten würden und eine Geschäftsverbindung seit Jahren mit dieser Werkstätte besteht. Außerdem haben Sie seit Wochen keine Aufträge hier eingereicht und beschränken sich lediglich auf die schriftlich eingegangenen Firmenaufträge. Das Ihnen zugewiesene Arbeitsgebiet wird vernachlässigt. Ich muß daher annehmen, daß Ihr Kündigungsschreiben nur ein Vorwand war, um eine andere Vertretung zu übernehmen. Kündigungsgründe haben Sie nicht angeführt. Sie verweisen lediglich auf strittige Fragen, die zwischen uns stehen.
Ich verzichte auf Ihre Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft blinder Handwerker und würde lediglich für Sie die Vertretung für das Deutsche TflHHBverk offen halten, und hier bleiben alle getroffenen Vereinbarungen bestehen, auch die, daß Sie sich verpflichtet haben, für das DTWB einen persönlichen Umsatz von
200.000, - DM jährlich zu erzielen. ... * "
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Höhe der zu zählenden Superprovision - wenn auch einseitig - auf 2 $ herabgesetzt habe.
Bei der Vereinbarung des Umsatzbonus von 2 % für
Kapazitäten für Aufträge im Werte von über einer Million DM im Jahr zur Verfügung ständen. Die Kapazitäten hätten aber in Wahrheit für die vermittelten Aufträge nicht ausgereicht, so daß ein Auftragsstop verfügt worden sei. Er, der Kläger, hätte demnach nicht zu vertreten, wenn der vereinbarte Umsatz von jährlich 600.000,- DM nicht erreicht worden sei. Für das TflHHHHBwerk hätten die Vertreter RÜHM» J(Hund GflHH^von Juli bis September 1973 einen Umsatz von 55.000,- DM und von Oktober 1973 bis April 1974 einen Umsatz von mindestens
450.000,- DM erreicht, woraus sich für ihn ein Bonus von 10.100,*- DM ergebe.
Schließlich habe er, so hat der Kläger weiter vorgebracht, einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB von insgesamt 70.000,- DM, und zwar von 60.000,- DM aufgrund seiner Umsatzprovisionen und von 10.000,- DM für die Superprovisionen und den Umsatzbonus beim DTBW. Angesichts der Tatsache, daß die Beklagte zu 1 erst am 26. April 1974 gekündigt habe, sei der Ausgleichsanspruch durch die am 2. Mai 1974 erhobene Forderung seines damaligen Rechtsvertreters rechtzeitig geltend gemacht worden. Auf seine Forderung stehe ihm 11 % Mehrwertsteuer zu. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil er bei seinen Berechnungen stets von den Nettoprovisionen ausgegangen sei.
Umsätze des Deutschen T
erkes seien die Be-
teiligten davon ausgegangen, daß dem T
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 112.110,- DM nebst 14 %
Zinsen seit dem -19. Juni 1974 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat dem Kläger, unter Abweisung der Klage im übrigen, 11.000,- DM zügesprochen, und zwar eine Superprovision von 5.000,- DM und einen Ausgleichsanspruch von 6.000,- DM. Es hat aus der Parteivernehmung des Beklagten zu 2 entnommen, daß dieser dem Kläger im November 1973 eine Superprovision für 1970 in Höhe von
5.000,- DM zugesprochen habe; die Einschränkung, die der Beklagte zu 2 nach seiner Aussage gemacht haben will, daß nämlich der Kläger - was er nicht getan hat - dafür schriftlich auf weitere Superprovisionsforderungen verzichten müsse, hat das Landgericht nicht als nachgewiesen angesehen. Den Ausgleichsanspruch hat es nur in Höhe von 6.000,- DM für begründet gehalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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ser Form und ohne Bedingung getroffen worden ist. Dafür hat er sich auf die Vernehmung.des Beklagten zu 2 als Partei berufen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte zu 2 bei seiner ParteiVernehmung jedenfalls nicht bestätigt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht darüberhinaus dem Beklagten zu 2 ohne erneute Vernehmung glauben durfte.
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht nichts zu Gunsten des Klägers daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte zu 1 ihm in den Jahren 1970 bis 1972 gewisse Superprovisionen gezahlt hat. Das Oberlandesgericht hatte keinen Anlaß, ausdrückliche Erwägungen darüber anzustellen, ob darin ein stillschweigender Verzicht der Beklagten zu 1 auf einen jährlichen Mindestumsatz von 600.000,- DM als Bedingung für die Zahlung einer Superprovision liege. Denn das hat der Kläger in den beiden Tatsacheninstanzen selbst nicht vorgetragen; die diesbezüglichen Erwägungen sind vielmehr, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in der Revisionsbegründung erstmals angestellt worden. Im übrigen ist das Berufungsgericht auf diese Zahlungen in seiner Begründung ausdrücklich eingegangen und hat angenommen, daß sie ohne einen Rechtsanspruch des Klägers erfolgt seien. Darin liegt kein Rechtsfehler.
II. Auch den Anspruch auf Zahlung eines Bonus für Umsätze des Deutschen TflHHH^werkes in Ha^HD hat das Oberlandesgericht zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits aus seiner Auslegung der Vereinbarung vom 1. September 1973,
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Entscheidungsgründe
1. 1. Zu der vom Kläger verlangten Umsatzprovision von 3 % bzw. 2 % auf die Umsätze der anderen Vertreter
(= insgesamt 20.900,- DM) führt das Berufungsgericht aus, daß es an dem Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung fehle. Der Vertrag vom 4. August 1968 enthalte eine solche Vereinbarung nicht. Eine Zusage von Superprovision ergebe sich zwar aus dem Schriftwechsel vom 6./8. April 1971, doch sei die Zahlung davon abhängig gemacht worden, daß ein monatlicher Mindestumsatz von 50.000,- DM erzielt würde. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch nicht erwiesen, daß dem Kläger für das Jahr 1970 eine Superprovision von 5-000,- DM zugesagt worden sei; denn der Beklagte habe als Partei vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, daß er dafür eine Ver-zichtserklärung vom Kläger verlangt habe, die dieser jedoch nicht abgegeben habe. Somit habe der Beklagte zu 2 dem Kläger lediglich ein Vergleichsangebot gemacht, welches nicht angenommen'worden sei.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten; die behauptete Zusage einer Superprovision von 5-000,- DM ist nicht nachgewiesen worden. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Parteivernehmung nur nach erneuter Vernehmung des Beklagten zu 2 anders hätte würdigen dürfen als das Landgericht; denn Landgericht und Oberlandesgericht sind von einer unrichtigen Verteilung der Beweislast ausgegangen. Der Kläger ist in vollem Umfang beweispflichtig dafür, daß die Abrede, aufgrund derer er 5.000,- DM Superprovision für den Vertreter RflHHP und das Jahr 1970 verlangt, in die-
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wonach Vertragspartner des Klägers bei dieser speziellen Vereinbarung nicht die Beklagten, sondern das BH^rerk geworden ist. Diese rechtlich mögliche Auslegung des Vertrages greift die Revision vergeblich an. Widersprüche in der Begründung des angefochtenen Urteils liegen nicht vor, obwohl das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem auf die Umsätze beim Deutschen TflHHHHHP*rerk bezogenen Ausgleichsanspruch verneint. Denn der Zusammenhang der Gründe ergibt, daß das Berufungsgericht den Anspruch auf den Bonus schon deshalb ablehnt, weil die Beklagten jedenfalls einen etwaigen Mangel in der Kapazität des DTBW nicht zu vertreten hätten. Dies kann für den Fall, daß beide Beklagte oder der Beklagte zu 2 Partner der Vereinbarung vom 1. September 1973 wären, dahingestellt bleiben. Denn diese Begründung schließt es nicht aus, daß das Berufungsgericht die genannte Vereinbarung, wie geschehen, dahin auslegt, daß sie zwischen dem Kläger und dem Deutschen IflflBBBHBwerk (vertreten durch den Beklagten zu 2) geschlossen worden ist. Auslegungsfehler hat die Revision nicht aufzeigen können. Mit ihren Ausführungen über das Wort "ermächtigt” setzt sie ihre eigene Auslegung an die Steile der des Berufungsgerichts. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.
Da demnach die Beklagten nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom 1. September 1973 geworden sind, vielmehr der Beklagte zu 2 bei dem Vertragsschluß nur in Vollmacht des DTBW gehandelt hat, kommt eine Haftung der Beklagten auf Erfüllung oder auf Schadensersatz hinsichtlich
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des in dem Vertrage vereinbarten Bonus nicht in Betracht.
Daß der Beklagte zu 2 als bevollmächtigter Vertreter zu dem Schadensersatz verpflichtet sein könnte, daß er etwa den Kläger über die Kapazitäten des T^HHill^fewerks getäuscht hätte, ist nicht vorgetragen.
III. Soweit das Berufungsgericht den Ausgleichsanspruch des Klägers für sein Handelsvertreterverhältnis zu der Beklagten zu 1 mit der Begründung verneint, er sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden, hat dagegen die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Nach § 89 b HGB kann der Handelsvertreter unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB). Das Berufungsgericht meint, das durch Vertrag vom 4. August 1968 begründete Vertragsverhältnis sei durch den Schriftwechsel der Parteien vom 27. Oktober / 23. November 1973 in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben worden; zwar sei der Kläger anschließend noch für die Beklagte zu 1 tätig gewesen, “jedoch nur als einfacher Vertreter". Daraus schließt das Gericht, daß der Kläger seinen Ausgleichsanspruch spätestens bis Ende Februar 1974 hätte geltend machen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht auch von seinem Standpunkt aus hätte prüfen müssen, ob dem Kläger für seine Tätigkeit vom 24. No-
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vember 1973 bis zu dem 30. April 1974 ein Ausgleichsanspruch zustand (und ob in diesem Falle die früher von ihm geworbenen Kunden als neue Kunden im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB angesehen werden müßten), liegen im vorliegenden Falle keine hinreichenden konkreten Tatsachen vor, aus denen sich entnehmen ließe, daß das durch Vertrag vom 4. August 1968 begründete Handelsvertreterverhältnis Ende November 1973 aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht trifft dazu auch keine konkreten Feststellungen. Demgegenüber steht fest, daß die Parteien im ersten Rechtszuge übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ihr Vertragsverhältnis erst durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 26. April 1974 beendet worden ist; die Beklagten haben selbst vorgetragen, der Kläger sei nach den Auseinandersetzungen vom Herbst 1973 zu der Beklagten zu 1 zurückgekehrt und habe für sie - wenn auch in geringem Umfang - wieder Aufträge vermittelt. Auch in der Berufungsbegründung der Beklagten heißt es, daß der Kläger nach dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 23. November 1973 die Zusammenarbeit mit den Beklagten, und zwar auch mit der Beklagten zu 1, fortgesetzt hat. Weder die Beklagten noch der Kläger haben etwas darüber vorgetragen, daß die Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht den Regeln der ursprünglichen Vereinbarung vom August 1968 unterlägen habe. Im übrigen spielten die Bestimmungen dieser Vereinbarung ohnehin nach Lage der wirtschaftlichen Entwicklung keine bedeutsame Rolle und unterschied sich die Stellung des Klägers nach der Vereinbarung praktisch kaum von der eines "einfachen Vertreters". Der Kläger war nach dem Vertrag vom 4. August 1968 weder Bezirksvertreter, noch erhielt er danach eine Superprovision für die Tätigkeit an-
derer Vertreter. Soweit letzteres nach dem späteren Schreiben der Beklagten zu 1 vom 6. April 1971 bei einem Mindestjahresumsatz von 600.000,- DM anders gewesen sein sollte, ist diese Vereinbarung niemals praktisch geworden, weil dieser Mindestumsatz in keinem Jahr erreicht worden ist. Auch weitere Einstellungen von Vertretern, die nach dem Vertrage vom 4. August 1968 der Zustimmung des Klägers bedurft hätten, waren angesichts der sinkenden Umsätze der Beklagten zu 1 kaum praktisch.
Danach ergibt sich, daß weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt ist, daß die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 1 (ungeachtet der Schreiben vom 27. Oktober / 23. November 1973) auf einer derart veränderten rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erfolgt ist, daß im Rechtssinne von einer Aufhebung des Vertreterverhältnisses aufgrund Vertrages vom 4. August 1968 und der Begründung eines neuen Vertreterverhältnisses gesprochen werden kann. Daher ist das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund des Vertrages vom 4. August 1968 erst durch Schreiben der Beklagten vom 26. April 1974 gekündigt worden. Der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Kläger, wie das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Mai 1974 zeigt, nicht widersprochen. Bereits mit diesem Schreiben und daher rechtzeitig hat der Kläger den Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB geltend gemacht. Insoweit bedarf es daher der Feststellung über die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs durch den Tatrichter.
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Soweit der Kläger in den geltend gemachten Ausgleichsanspruch auch die Umsätze mit dem Deutschen T^HMMBBpwerk einbezieht, hat das Berufungsgericht, wie bereits festgestellt, die Passivlegitimation der Beklagten ohne Rechtsirrtum verneint.
IV. Danach war das angefochtene Urteil wegen des gegen die Beklagten geltend gemachten Ausgleichsanspruchs für die Handelsvertretertätigkeit des Klägers für die Beklagte zu 1 aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen war
Revision zurückzuweisen.
Gamm Alff Merkel
Rebitzki
Zülch