BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 121/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
18. Juni 1975
Zug,
Justizhauptsekretör
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der KG in Firma Gerhard N|^| , Bad Oj flflflflfl, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin^die Firma Gerhard Nff, Beteiligungsges. mbH, Bad diese wiederum vertreten durch
den alleinigen Geschäftsführer, den Ingenieur Gerhard N^, Bad SflHÜ^HIweg fl,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Gerd C.
Industriegelände,
Krs.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13• November 1973 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 13* April 1973 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des landgerichtlichen Urteils lautet: Bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 500.000 DM oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Die Kosten der Berufung und der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt unter der Firma Gerhard N^ Heizplatten und Möbel mit eingebauten Heizplatten her.
Für sie ist das Wort ”N^” (großer Anfangsbuchstabe, im übrigen kleine Buchstaben) als Warenzeichen eingetragen. Im Jahre 1971 verkaufte die Klägerin eine ihrer beiden Betriebsstätten an den Beklagten, einen Sohn des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Beteiligungsgesellschaft. In § 5 des Kaufvertrages vom 25. August 1971 heißt es:
"Die Firma der Verkäuferin bleibt unverändert. Damit keine Verwechslungsgefahr besteht, wird der Käufer die Firmenbezeichnung
'Gerd C. N jun.1
wählen ...
Die Verkäuferin gestattet dem Käufer die Benutzung des eingetragenen Warenzeichens
für die von ihm hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen Produkte, die die Verkäuferin nach dem Eliktonverfahren herstellt. Andererseits verpflichtet sich die Verkäuferin, bei dem Vertrieb oder der Herstellung von Heizstäben nicht das eingetragene Warenzeichen zu verwenden ..."
Beide Parteien gingen bei Abschluß dieser Vereinbarung irrtümlich davon aus, daß das Warenzeichen mit Balken über und unter den drei Buchstaben "NW" eingetragen sei. Tatsächlich vertreibt die Klägerin ihre Waren schon seit einer Reihe von Jahren unter dem Zeichen HW (große Buchstaben mit Balken).
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten - der seit einiger Zeit auch die Firma Wt IflWWI^WiWWP- und VWWWW GmbH beherrscht und seit Anfang 1972 als deren Geschäftsführer tätig ist - kam es in der Folgezeit zu verschiedenen Differenzen, die sie u. a. in dem Rechtsstreit 13 0 4/72 LG Bielefeld austrugen. Dieser Prozeß endete am 9« Februar 1972 mit einem Vergleich. Bei den
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Verhandlungen, die zu dem Abschlu6 des Vergleichs führten, beanstandete die Klägerin, daB der Beklagte - vor allem in seinen Firmenbögen - mit der Bezeichnung (in Großdruck) und mit den Worten "Mitglied der Internationalen Firmengruppe" (in Kleindruck) hervortrat (vgl. Formulare Bl. 39, 40 der Akten). In Ziffer IV des Vergleichs vom 9* Februar 1972 wurde dazu folgendes vereinbart:
"Der Beklagte verpflichtet sich, in Firmen-und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen (soweit dies nicht verboten ist) die Firmenbezeichnung
Gerd C. N| jun.
mit mindestens 2/3 der Druckgröße des Warenzeichens N0 (in Balken) auf zuführen. Er ist berechtigt, mit und unter der Firmenbezeichnung auf die Industrieberatungs- und Vertriebs GmbH (1^) in der Größe der Firmenbezeichnung hinzuweisen, darf jedoch die TtM nicht in Zusammenhang mit dem Warenzeichen stellen.
Der Beklagte wird den Satz "Mitglied der N0-Firmengruppe" nicht mehr mit Balken Uber und unter dem Wort "NJ|" verwenden.
Der Beklagte darf alte Formulare bis zu dem 30. September 1972 weiterverwenden. Ihm ist erlaubt, in Werbematerial an Händler für Endkunden das Warenzeichen N0 mit Balken zu verwenden, wenn er keine Firmenbezeichnung beifügt.
Im übrigen bleibt § 5 des Vertrages vom 25. August 1971 unberührt."
Auch beim Abschluß dieses Vergleichs gingen die Parteien irrtümlich davon aus, daß das Warenzeichen "N0" mit Balken eingetragen sei.
Der Beklagte hat sich nunmehr seinerseits für die von ihm hergestellten Geräte das Wort "N0** (große Buchstaben) als Warenzeichen schützen lassen (eingetragen am 2. August 1972 unter der Nr. 896 101). Hiergegen will die Klägerin beim Patentamt bereits Schritte eingeleitet haben.
In seinen Formularen verwendet der Beklagte nach wie vor (in Großdruck) die Worte "N0 + IBN, jetzt aber das Wort "NH" ohne Balken. Die Ab sender angab e links oben (in Kleindruck) lautet - wie auch früher -"Gerd C. Ney jtm. + IBV ...". Am Ende des Formulars heißt es: "Mit freundlichem Gruß NH + IH ppa ...".
Die Fahrzeuge des Beklagten weisen ebenfalls die Worte NB + 10" - und zwar blickfangmäßig - auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Verwendung der Worte NH und m verstoße gegen die getroffenen Vereinbarungen: Wenn jetzt die Balkeneinrahmung bei dem Wort "NH" weggelassen werde, so ändere das nichts daran, daß die Firmenbezeichnung NH und IH herausgestellt werde. Das aber sei durch den Vergleich ausgeschlossen. Der Beklagte müsse die Bezeichnung "Gerd C. NH dun." als Firma wählen, wenn er den Vergleich erfüllen wolle. Außerdem erwecke er den Eindruck, daß es eine Firma NH und IH gebe.
Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen,
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in Firmen- und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen die Worte N Bl + iB als Firmenbezeichnung herauszustellen,
2. dem Beklagten aufzugeben, in Firmen- und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen nach seiner Wahl entweder als Firmenbezeichnung die Worte Gerd C. NB jun* oder Gerd C* NB jun. + iB zu benutzen, und zwar bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusätzenden Strafe*
Der Beklagte ist der Ansicht, seine Werbung mit den Worten NB (ohne Balken) und iB verstoße weder gegen den Kaufvertrag noch gegen den Vergleich, da sich diese Vereinbarungen lediglich mit der Benutzung des einge-führten Zeichens HUB11 (mit Balken) befaßten* Eine Bindung in der Firmenbezeichnung habe der Vergleich nicht bewirken wollen*
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, in Firmen- und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen
1 • die Worte N Bl + I Bl im unmittelbaren Zusammenhang nebeneinander oder untereinander,
2* das Wort N Bl ohne den Zusatz »Gerd C* NB dun.» oder »Gerd C* NB dun. + iB» (in der Druckgröße entsprechend dem Vergleich vom 9» 2* 1972) zu verwenden.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß der Vergleich vom 9. Februar 1972 im Verfahren 13 0 56/72 Landgericht Bielefeld die Verpflichtung des Beklagten enthält, die Worte Nfli (ohne Balken) + 10 nicht im unmittelbaren Zusammenhang nebeneinander oder untereinander in Firmen- und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen zu verwenden, das Wort N0 (ohne Balken) nicht ohne den Zusatz NGerd C. N0 jun." oder "Gerd C jun. + 10" (in der Druckgröße entsprechend dem Vergleich) in Firmen- und Rechnungsbögen, Anzeigen und Werbematerial sowie auf Ausstellungen zu verwenden.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese beantragt, nach ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht begründet die Klagabweisung wie folgt: Der Vergleich vom 9* Februar 1972 enthalte eine Regelung lediglich für den Fall, daß der Beklagte das Zeichen "N0" mit Balken (also H0 oder 3fl) gebrauche. Zwar sei in dem Vergleich von dem Warenzeichen der Klägerin die Rede, das die beiden Balken in Wirklichkeit nicht aufweise. Unstreitig seien aber die Parteien bei Vertragsabschluß Übereinstimmend der irrigen Auffassung gewesen, daß das Warenzeichen die
Balken enthalte. Die in dem Vergleich niedergelegten Beschränkungen des Beklagten (vollständige Firmenbezeichnung mit mindestens 2/3 der Druckgröße des Warenzeichens; kein Hinweis auf die 10 im Zusammenhang mit dem Warenzeichen) ließen sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach Treu und Glauben wegen Irrtums über die Geschäftsgrundlage auf den Fall ausdehnen, daß der Beklagte die Bezeichnung HNBP ohne Balken gebrauche. Denn die Klägerin habe das Zeichen nN^f zur Bezeichnung ihrer Waren und auch zur blickfangmäßigen Bezeichnung ihrer Firma immer nur mit Balken verwandt. Vor allem aber hätte es ihr als Inhaberin des Warenzeichens obgelegen, von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen. Da die Klägerin diese Klarstellung nicht herbeigeführt, sondern durch ihr Verhalten den Irrtum, daß nur das Zeichen mit Balken geschützt sei, noch verstärkt habe, erscheine ein weitergehender Schutz nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß der Gebrauch des Wortes "NB" ohne Balken - dem ohne Hinzufügung weiterer Zusätze keine allzu große Kennzeichnungskraft zukomme - für ihn frei sei«
Auch aus § 3 des Kaufvertrages lasse sich der Unterlassungsanspruch nicht begründen« Denn dabei habe es sich lediglich um die vollständige Firmenbezeichnung - für die Klägerin "Gerhard NB" und für den Beklagten "Gerd C. N0 jun." - gehandelt. Daß die Parteien dadurch den Gebrauch des Namens "NB" zur abgekürzten schlagwortartigen Firmenkennzeichnung und zur Warenbezeichnung hätten verbieten wollen, sei nicht ersichtlich, auch nicht aus dem Hinweis, daß die unterschiedliche Firmenbezeichnung zur Vermeidung von Verwechslungsgefahr erfolge. Die Klägerin sei noch bei Abschluß des Vergleichs am 9. Februar 1972 der Auffassung gewesen, daß der Beklagte das Wort "NB" ohne Balken zu Zwecken dieser Art verwenden dürfe.
Auch die §§ 24, 31 des Varenzeichengesetzes könnten den Unterlassungsanspruch nicht stützen, da die Klägerin das Zeichen NN^" selbst nur in der Form mit Balken benutze und da sie den Irrtum Uber die Ausgestaltung des Warenzeichens verstärkt habe, anstatt die ihr obliegende Klarstellung herbeizuführen« Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß der Gebrauch des Wortes nN®" ohne Balken für ihn frei sei, weshalb eine Berufung der Klägerin auf das Warenzeichenrecht arglistig sei, solange der Beklagte das Wort "N*" nicht mit Balken gebrauche.
Ob der Beklagte gegen firmenrechtliche Vorschriften verstoße, wenn er die Bezeichnungen "Nflf” und "I0N in einem Zusammenhang nenne, könne dahingestellt bleiben, da gegen solche Verstöße das Registergericht einzuschreiten habe. Die Klägerin werde dadurch in ihren Rechten nicht verletzt.
II. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 9. Februar 1972 enthalte eine Regelung lediglich für den Fall, daß der Beklagte die Bezeichnung "NB" mit Balken gebrauche, lasse aber die Verwendung des Warenzeichens ”NV (ohne Balken) ungeregelt, verstößt gegen die §§ 157» 242 BGB, 286 ZPO. Zwar gingen nach den Feststellungen beide Parteien noch bei Abschluß des Vergleichs davon aus, daß das Warenzeichen "N®1 11 in der Form mit Balken eingetragen sei. Das rechtfertigt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der Regelungswille der Parteien habe sich auf diese besondere Form beschränkt. Die Parteien wollten vielmehr die Benutzung des geschützten Warenzeichens regeln,
ihr Wille umfaßte damit auch die eingetragene Form, selbst wenn diese von ihren konkreten Vorstellungen
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abwich« Dies muB jedenfalls in einen Falle wie den vorliegenden angenommen werden, in dem die vorgestellte Abweichung sich auf grafische Zutaten beschränkte, während über den allein unterscheidungskräftigen Bestandteil des Zeichens bei allen Beteiligten zutreffende Vorstellungen bestanden« Die gegen eine solche Auslegung vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Ausgehen konnte der Beklagte nach der tatsächlichen Handhabung und dem Wortlaut der Abreden allenfalls davon, daß die Klägerin das Warenzeichen stets in der Form mit Balken benutzt hatte und diese Form für ihr eingetragenes Warenzeichen hielt« Das war aber keine ausreichende Grundlage für die weitergehende Folgerung, die allein für die Frage des Vertrauensschutzes in Betracht kommt, die Klägerin wolle dem Gebrauch des Zeichenwortes nN0n ohne Balken nicht widersprechen und diese Form für den Beklagten freilassen« Zu einer solchen Folgerung gab weder der Wortlaut der Vereinbarung noch das sonstige Verhalten der Klägerin hinreichenden Anlaß« Vielmehr mußte sich die gegenteilige Auffassung aufdrängen« Sinn der im Vergleich vereinbarten Beschränkungen des Gebrauchs des Warenzeichens "Nf®* (»it Balken) war es einerseits, Verwechslungs-gefahren zwischen den Firmen vorzubeugen, andererseits mit dem Verbot der Zusammenstellung des Warenzeichens mit der Bezeichnung MI®W eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft des Warenzeichens zu verhindern« Dem Beklagten mußte es sich bei dieser Lage aufdrängen, daß solche Gefahren nicht nur bestanden, wenn das Zeichenwort mit Balken benutzt wurde, sondern in gleicher Weise bei einer Verwendung ohne Balken, weil in beiden Fällen die Unterscheidungskraft des Warenzeichens in erster Linie auf dem Wort, nicht aber auf der grafischen Zutat oder deren Weglassung beruhte. Der Beklagte
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konnte deshalb nicht redlicherweise darauf vertrauen, die Klägerin habe ihm insoweit freie Hand lassen wollen. Der Vergleich vom 7. Februar 1972 erfaßt danach auch die Verwendung des Warenzeichens in seiner eingetragenen Form, so daß die Zusammenstellung der Worte "N®’" und "I®", wie sie der Beklagte in seinen Firmenbögen benutzt, als Verstoß gegen den Vergleich unzulässig und die Klage insoweit begründet ist.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den zweiten Klageantrag (in der vom Berufungsgericht zuge-sprochenen Fassung) abgewiesen, auf Firmenbögen etc. das Wort "N®" ohne den Zusatz Gerd C. Nfl| jun. oder Gerd C. Ney Jun. und IBV (in der Druckgröße entsprechend dem Vergleich vom 9* Februar 1972) zu verwenden. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung damit begründet hat, der Vergleich vom 9. Februar 1972 erfasse lediglich die Verwendung der Bezeichnung in der Balken-Einrahmung, kann ihm - wie ausgeführt - im Hinblick auf den Sinn der Regelung nicht zugestimmt werden. Erfaßt aber der Vergleich auch die Form ohne Balken, so ist vereinbart worden, daß der Beklagte das Wort auf Briefbögen
pp. nicht in Alleinstellung, sondern nur zugleich mit seiner vollen Firma und in der vereinbarten Schreibweise führen darf.
Das ergibt sich im Grundsatz bereits aus § 5 des Kaufvertrages, der die im Hinblick auf § 16 UWG notwendige Abgrenzung der Firmen betrifft. Denn wenn dort, "damit keine Verwechslungsgefahr besteht", vereinbart worden ist, daß der Beklagte seine volle Firma führen soll, dann bezog sich diese Regelung nicht nur auf die Handelsregistereintragung, sondern auf die Handhabung im Verkehr, da dort das Feld für Verwechslungen ist. Dementsprechend ist auch hier die
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Gestaltung von Finnenbögen unzulässig, in der die volle Firma so klein geschrieben ist, daß das groß herausgestellte Warenzeichen "NB" - gleich ob mit oder ohne Balkeneinfassung - zugleich als abgekürzte Firma wirken und zu Verwechslungen führen kann. Der Vergleich hat lediglich § 5 des Kaufvertrages konkretisiert und festgelegt, bei welchen Druckgrößen und Zusammenstellungen eine solche Verwechslungsgefahr nach Ansicht der Parteien nicht besteht»
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91,
97 ZPO.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg v. Gamm