BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 121/72 URTEIL
Verkündet am
6. Juni 1973
Spengler,
Justizangestellte
als Urkandabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma Leonhard S<
Straße ft gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesell-
schaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hermann SflBHund Kaufmann Rainer F.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Drei-S-Werk Herbert J. SflHHBI KG, So^bm», ■■i R®ftstraße ■, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert
2. Herbert S(
>, Kaufmann, ebenda,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 1972 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verbot zu Ziffer II 1 des angefochtenen Urteils die folgende Fassung erhält:
Mim geschäftlichen Verkehr den Firmennamen !Drei-S-Werk-S#BBBHB KG* zu
führen”.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin - im Jahre 1723 von Leonhard Schmauser gegründet und seitdem in Familienbesitz - war seit dem Jahre 1891 offene Handelsgesellschaft. Im Jahre 1971 wurde sie bei unveränderter Firma in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Sie befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Nadeln, Spitzen, Stahlstiften, Nägeln, Achsen, Bolzen, Dreh- und Formteilen und ähnlichen Erzeugnissen.
Sie ist Inhaberin des international registrierten Wort-
Bild-Zeichens 719 975, das den Nasen "SCHHi" in Druckschrift innerhalb eines langgestreckten Rechtecks zeigt und am 22. Dezember 1956 angeseldet wurde. Ein Warenzeichen mit dem Namenszug nLeonhard war
bereits im Jahre 1807 im Markenregister der Stadt
und seit dem 22. Juni 1896 im Markenregister für das Deutsche Reich unter der Nr. 17 449 eingetragen.
Die Beklagte zu 1 wurde im Jahre 1850 als "Nadelfabrik Fr. R4HBHiBn gegründet, firmierte später als "Schwabacher Nadeln- und Fedemfabrik Fr. seit dem Jahre 1913 als "Schwabacher Spinnereinadel-und Stahl spit zen-Werke, Fr. etwa ab 1916
mit dem Zusatz "Drei-S-Werk", und ab 1926 als "Drei-S-Werk SdHHi Spinnereinadel- und Stahlspitzenwerk Fr. Seit dem Jahre 1913 befand sich die
Firma im Besitz der Familie TMBHHfc. Im Jahre 1938 erwarben Richard SflHi (Vater des Beklagten zu 2, der damals persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin war) und der Beklagte zu 2 Herbert SflHHH und Dr. Otto VflHB das Handelsgeschäft der Beklagten zu 1 vom letzten Alleininhaber Walter TflB und führten es als Kommanditgesellschaft unter der Firma fort. Der Beklagte zu 2 ist seit dem Erwerb persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1.
Im Jahre 1970 stimmten die Gesellschafter der Beklagten für einen Verzicht auf die bisherige Firma und die Annahme der neuen Firmenbezeichnung
KG".
"Drei-S-Werk
Diese Änderung wurde am 15. Juli 1970 in das Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg (HRA 4028) eingetragen.
Einer der beiden Kommanditisten der Klägerin,
Hermann SflBBD, ist ein Vetter des Beklagten zu 2; der andere Kommanditist der Klägerin, Rainer 3BBBB, ist ein Neffe des Beklagten zu 2.
Die Klägerin hat mit der Begründung, die Firmenänderung der Beklagten verletze ihr Warenzeichen und verstoße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, es komme ständig zu Verwechslungen, zu demal beide Parteien ihren Sitz in derselben Kleinstadt hätten, beantragt,
a) den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen
Verkehr den Namen firmen- und/oder
warenzeichenmäßig zu gebrauchen, hilfsweise: den Firmennamen nDrei-S-Werk SBH1 KG" unverändert beizubehalten,
b) sie zur Einwilligung in die Firmenlöschung und -im Wege der Stufenklage -
c) zur Auskunftserteilung und
d) zu dem Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beklagten haben u. a. ausgeführt:
Die Firmenänderung sei notwendig geworden, weil die Familie Reingruber die Fortführung der alten Firma nicht genehmigt habe. Da der Beklagte zu 2 der einzige Komplementär der Gesellschaft sei, habe sein Name in die neue Firmenbezeich-
nung aufgenommen werden müssen. Verwechslungsgefahr bestehe nicht, die in Betracht kommenden Kunden seien Fachleute und könnten die Parteien auseinanderhalten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Unterlas-sungs- und dem Löschungsantrag in vollem Umfange entsprochen. In zweiter Instanz haben die Beklagten den Unterlassungs-Hilfsantrag mit der Maßgabe anerkannt, daß der Firmenname in nDrei-S-Verk Herbert J. KG"
geändert werde. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weit ergehenden Unterlassungsklage untersagt,
a) das Wort "Schmauser” warenzeichenmäßig zu gebrauchen,
b) im geschäftlichen Verkehr den Firmennamen
"SflHBHn1* zu führen, es sei denn in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz, der im schriftlichen Geschäftsverkehr dem Nachnamen in mindestens
gleicher Größe und Druckstärke beizufügen sei.
Ferner hat es die Beklagten verurteilt, die Löschung der Firma "Drei-S-Werk KG” zur Eintragung im
Handelsregister anzu demelden. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. In der Revisionsinstanz ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß den Beklagten jedwede Benutzung des Firmenbestandteils "SflBI" verboten wird. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Den Beklagten sei auf Grund ihres Anerkenntnisses die Firmierung in der bisherigen Form ohne Sachprüfung zu untersagen. Die Klägerin habe indes keinen Anspruch darauf, daß die Beklagten den Namen SMHHi aus der Firmenbezeichnung herausnähmen. Da die Familie Herbert seit 30 Jahren auf die Entwick-
lung des Unternehmens maßgeblichen Einfluß nehme, sei es verständlich, daß die Beklagten dem durch die Firmenänderung hätten Rechnung tragen wollen. Mit der Preisgabe der alten Firma habe sich für die Beklagten die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Namen des Beklagten zu 2 in die Firma aufzunehmen. Sie seien nicht gehalten, zu einer Gesellschaftsform überzugehen, mit der diese Verpflichtung nicht verbunden sei. Das käme nur in Betracht, wenn sich feststellen ließe, daß die Firmenänderung auf unlauteren Beweggründen beruhe, es den Beklagten insbesondere darauf ankomme, die durch andere Träger desselben Namens begründete Werbekraft auszunutzen und sich auf diese Weise Vorteile zu verschaffen, die nicht auf eigener Leistung beruhten. Für eine solche unlautere Absicht der Beklagten bestehe kein hinreichender Anhalt.
Die Beklagten müßten jedocii die älteren Rechte der Klägerin beachten und alles Erforderliche und Zumutbare veranlassen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Sie dürften daher den Namen "SflHHHB” nur mit unter-
scheidungskräftigern Zusatz führen. Welchen Zusatz sie wählten, bleibe ihnen überlassen und könne ihnen vom Gericht nicht vorgeschrieben werden. Verwendeten sie einen unterscheidungskräftigen Zusatz, müsse die Klägerin einen Rest von Verwechslungsgefahr hinnehmen. Die Klägerin könne diese Gefahr aber dadurch mindern, daß sie entsprechend dem Handelsregistereintrag ihrer Firma den Vornamen "Leonhard" deutlich voranstelle.
II. Die Revision greift die.angefochtene Entscheidung an, soweit das Berufungsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Antrag der Klägerin, der Beklagten die firmenmäßige Benutzung des Namens "Schmauser" schlechthin zu vintersagen, abgewiesen hat. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
Grundsätzlich hat sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen. Bei Eingriffen in das Recht an einer Firmenbezeichnung ist das Unterlassungs-gebot in der Regel nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu richten. Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der besser berechtigte Firmeninhaber aber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn es ist in der Regel nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma ausscheidet. Nur wenn
der Verletzer den Firmenbestandteil offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt, kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden (BGH GRUR 68, 212, 213 - Heilige m.w.N.). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall ein solcher Ausnahmetatbestand nicht vorliege, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Von der Erwägung ausgehend, daß das Firmenrecht persönlichkeitsorientiert und der Familienname ein übliches und weithin sogar vorgeschriebenes Element zur Bildung von Firmenbezeichnungen ist, gilt im Firmenrecht der Grundsatz, daß niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsverkehr unter seinem Namen zu betätigen. Darauf beruht auch die auf dem Gebiet des Firmenrechts entwickelte Rechtsprechung zu dem Recht der Gleichnamigen. Wie jede wettbewerbliche Handlung unterliegt danach auch die Ausübung dieses Namensrechts dem Gebot der Lauterkeit. Die Revision vertritt die Auffassung, diesem Gebot hätten die Beklagten schon dadurch zuwidergehandelt, daß sie ohne Not ihre frühere Firma aufgegeben und dadurch erst die sich aus § 19 Abs. 2 HGB ergebende Konfliktsituation heraufbeschworen hätten, die sie dazu zwinge, den Namen des persönlich haftenden Gesellschafters SflflB in die Firma aufzunähmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat für das Recht der Gleichnamigen zwar wiederholt ausgeführt, daß keiner von beiden berechtigt ist, sich durch die Wahl neuer
verwechslungsfähiger Bezeichnungen weiter als bisher dem anderen anzunähem (BGH GRUR 70, 315, 317 -Napoleon III m.w.N.). Dies gilt Jedoch nur für den Fall, daß die Gleichnamigkeit der Gewerbetreibenden bereits vorher in beiden Firmenbezeichnungen zu dem Ausdruck kam, nicht Jedoch wenn - wie hier - der Name des einen in der von ihm bisher verwendeten Firmenbezeichnung überhaupt nicht enthalten war. Im letzteren Falle ergibt sich die firmenrechtliche Problematik der Gleichnamigkeit erst, wenn auch der seinen Namen in die Firma aufnimmt, der ihn bisher nicht firmenm&ßig verwendete. Der Grundsatz, daß Jeder das Recht hat, sich redlich unter seinem Namen geschäftlich zu betätigen, gilt nicht nur bei der Gründung eines neuen Unternehmens, sondern ebenso dann, wenn ein Gewerbetreibender bei einer Änderung seiner Firmenbezeichnung darin erstmals seinen Namen aufnimmt. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Luppy-Entscheidung (BGH GRUR 1951, 410 ff) entnehmen. Eine Übereinstimmung mit dem Streitfall besteht zwar insoweit, als auch dort der verklagte gleichnamige Geschäftsinhaber dazu übergegangen war, die bis dahin seinen Namen nicht enthaltende Firma durch die Aufnahme seines Familiennamens abzuändem. Der Bundesgerichtshof hat Jedoch (aaO S. 412) ausdrücklich festgestellt, daß auch dem Beklagten Luppy an sich nicht verwehrt sein könne, sich auf dem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit als Spediteur und die Überlieferung der Familie waise, unter Benutzung seines eigenen Namens selbständig zu machen. Daß der Bundesgerichtshof ihm in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die firmenmäßige Ver-
Wendung seines Familiennamens dennoch untersagt hat, beruhte allein darauf, daß der Beklagte seinen Namen in unlauterer Weise und mit der Absicht herausgestellt hatte, Verwechslungen mit der Klägerin hervorzurufen, insbesondere durch die schrittweise immer stärker betonte Hervorhebung seines Namens darauf ausgegangen war, aus dem Ruf der alteingessenen Firma der Klägerin für das eigene Unternehmen Nutzen zu ziehen. Der Beklagte war von seiner ursprünglichen Firma "Ernst StflW zunächst zu der Firma nA. N. l^f11 und dann zu der Firmenkennzeichnung "Otto I^Hp" übergegangen und hatte durch zusätzliche Werbeankündigungen wie "nur hier Otto seinen Namen immer stärker hervorge-
kehrt. Nur dieses in Verbindung mit der Firmenänderung vom Beklagten an den Tag gelegte mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbarende Verhalten veranlaßte den Bundesgerichtshof, dem Beklagten die firmenmäßige Verwendung seines Namens schlechthin zu untersagen.
Im Streitfall ließe sich das von der Klägerin angestrebte Verbot jedweder firmenmäßigen Verwendung des Namens nur rechtfertigen, wenn die
Beklagten sich bei der Firmenänderung von unlauteren Beweggründen hätten leiten lassen. Dafür besteht jedoch nach den insoweit vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfreien Feststellungen kein hinreichender Anhalt.
Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich - ebenso wie bei der Klägerin - um ein alteingesessenes, im Inund Ausland in der Branche eingeführtes Unternehmen. Die Beklagten - so ihr unwiderlegter Vortrag - haben bei
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ihrer Firmenänderung den Hinweis auf das Fabrikations-Programm der Beklagten zu 1 aus der Firma herausgenommen, weil unbestritten die vor 25 Jahren von ihnen auf-genommene Fertigung von Präzisionswerkzeugen inzwischen an die erste Stelle gerückt ist. Daß sie die Änderung zu dem Anlaß genommen haben, eine Firmierung mit einem Hinweis auf die Familie zu wählen, die seit mehreren Jahrzehnten die Geschicke des Unternehmens bestimmt, ist an sich verständlich. Der Bezug zu dem Firmengründer Reingruber, der bereits 1913 das Unternehmen an die Familie TMMI veräußert hatte, war weitgehend verloren gegangen. Die Beklagten wollten nunmehr auch in der Firmenbezeichnung die enge Verbindung der Familie S4BHH mit diesem Unternehmen zu dem Ausdruck bringen.
So stark auch immer die Bedeutung der alten auf eine Tradition zurückgreifende Bezeichnung eines Unternehmens sein mag, so begreiflich ist das Bedürfnis einer Familie, die das Unternehmen trägt und entscheidend zu seiner Entwicklung beigetragen hat, eine mit ihrem Namen verbundene eigene Tradition zu begründen. Dafür, daß die Beklagten sich bei der Firmenänderung außer aus diesen Beweggründen von Erwägungen, die ihr Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnten, hätten keiten lassen, ist nicht genügend vorgetragen. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen bestehen nicht. Allein aus dem Umstand, daß der Vater des Beklagten zu 2, als er zusammen mit seinem Sohn 1938 die Beklagte zu 1 erwarb, der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin war, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht die stillschweigende Übernahme der Verpflichtung herleiten, daß sie für alle Zukunft auf das Recht, sich unter
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ihrem Namen in der fraglichen Branche geschäftlich zu betätigen, verzichten wollten. Auch aus ihrem Warenzeichen "SflHB" vermag die Klägerin das begehrte Verbot nicht zu rechtfertigen. Nach § 16 WZG werden die Beklagten durch die Eintragung des Klagezeichens grundsätzlich nicht gehindert, eine Firma mit dem Bestandteil auf ihren Waren und deren Verpackungen firmenmäßig anzubringen, vorausgesetzt, daß diese Firma rechtlich einwandfrei unter Beachtung der Rechte der Klägerin gebildet ist und ihr ' Gebrauch sich im Rahmen des lauteren Wettbewerbs hält. Die warenzeichenmäßige Verwendung des Namens ist ihnen nach jener Vorschrift jedoch verwehrt. Insoweit liegt aber bereits das rechtskräftige Verbot des Berufungsgerichts vor.
Die Abweisung des Klageantrags, den Beklagten die firmenmäßige Verwendung des Namens schlechthin zu verbieten, beruht nach alledem darauf, daß sich nicht feststellen läßt, daß die Beklagten sich bei ihrem Entschluß, ihre frühere Firmenbezeichnung aufzugeben und zu der angegriffenen Firmierung überzugehen, von unlauteren Beweggründen haben leiten lassen. Die Frage, ob eine den Namen enthal-
tende Firmenbezeichnung überhaupt denkbar ist, die mit der Firma der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist, was angesichts der Branchennähe und des gemeinsamen Sitzes in der gleichen Kleinstadt zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden, da sich - wie bereits ausgeführt - nicht von vornherein völlig ausschließen läßt, daß der streitige Bestandteil in eine Firmenbezeichnung derart einge-
fügt wird, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin ausscheidet. Daß die angegriffene Firmierung diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die Beklagten anerkannt. Darüber, ob die zur Zeit von den Beklagten benutzte Firma zulässig ist, ist im Rahmen des Klageantrags nicht zu befinden. Die Beklagten werden allerdings berücksichtigen müssen, daß der Klägerin entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht zuzu demuten ist, einen Rest von Verwechslungsgefahr hinzunehmen. Bei Kollisionsfällen zweier Gleichnamigen hat in der Regel eine Interessenabwägung stattzufinden. Diese kann zwar, wenn erhebliche schutzwürdige Interessen des jüngeren Wettbewerbers im Spiel sind, dazu führen, daß der prioritätsältere Firmeninhaber einen Rest von Verwechslungsgefahr hinnehmen muß, wenn diese trotz aller zu demutbaren und möglichen Zusätze nicht völlig ausgeräumt werden kann (Heilige-Entscheidung aaO S. 213 unter V). Im Streitfall führt die Interessenabwägung indes zu dem Ergebnis, daß die Beklagten gehalten sind, eine Firmenbezeichnung zu wählen, die eine Verwechslung mit der Klägerin völlig ausschließt.
Die Klägerin kann sich auf eine auf das Jahr 1723 zurückreichende Tradition berufen. Sie verfügte bereits 1807 über das im Markenregister der Stadt ScflHHHi eingetragene Warenzeichen "Leonhard SflHB” und ist Inhaberin des international registrierten Warenzeichens Nummer 719 975 "Schmauser", das sie am 22. Dezember 1956, 14 Jahre vor dem Kollisionsfall, anmeldete. Sie ist auf dem einschlägigen Markt ein im Inund Ausland weithin bekanntes Unternehmen und verfügt insoweit über einen wertvollen Besitzstand an ihrer Firmenkennzeichnung. -
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Dahinter muß das Interesse der Beklagten an einer den Namen "SMUM” enthaltenden Firma zurücktreten. Sie waren nicht gezwungen, ihre frühere Firma aufzugeben. Allein ihr verständliches Bedürfnis, den Namen der Familie, die ihr Unternehmen trägt, in den Firmennamen aufzunehmen, um dadurch auch nach außen die enge Verbindung der Familie mit dem Unternehmen zu dem Ausdruck zu bringen, rechtfertigt es nicht, der in derselben Kleinstadt und in einem nicht unbeträchtlichen Umfang auf demselben Sektor tätigen Klägerin zuzu demuten, eine Beeinträchtigung ihrer Kennzeichnungsrechte hinzunehmen. Dem werden die Beklagten Rechnung tragen müssen.
III.Die Fassung des Urteilsspruchs, die von dem Wortlaut des anerkannten Hilfsantrags abweicht, begegnet Bedenken. Das Berufungsgericht hat in seinen Ausführungen zu dem Hauptantrag zwar ausgeführt, es müsse den Beklag ten überlassen bleiben, auf welche Weise sie ihrer Verpflichtung nachkommen wollten, alles Zumutbare und Erfor derliche zu veranlassen, um die Gefahr von Verwechslungen ihrer Firma mit der der Klägerin zu vermeiden. Damit findet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 68, 431, 432 - Unfallversorgung; BGH GRUR 63, 539, 541 - echt skai), wonach eine Verurteilung, die den Beklagten auferlegt, die Verwechslungsgefahr durch ein bestimmtes positives Tun auszuräumen, -unzulässig ist und der Unterlassungsanspruch nur zu dem Ziel haben kann, daß der Gebrauch der beanstandeten Kennzeichnung, so, wie sie ist, unterbleibe.- Konsequenterweise hätte das Berufungsgericht entsprechend dieser Begründung das Verbot dem Hilfsan-trag anschließen müssen. Stattdessen hat es die Beklag-
ten verurteilt, es zu unterlassen, "den Firmennamen zu führen, es sei denn in Verbindung mit
einen unterscheidungskräftigen Zusatz, der..........dem
Nachnamen SMBHM in mindestens gleicher Größe und Druckstärke beizufügen ist". Das Verbot leidet überdies aber auch unter dem Mangel, daß die Entscheidung darüber, ob ein von den Beklagten gewählter Zusatz "unterscheidungskräftig" ist, der Vollstreckungsinstanz überlassen bleibt. Das Verbot war daher klarstellend dem Hilfsantrag der Klägerin anzttpassen.
IV. Hiernach war Ziffer II 1 des angefochtenen Urteils neu zu fassen und im übrigen die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Schönberg
v. Gamm Schwerdtfeger