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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 12
Weserklause
Der Name eines geselligen Vereins kann dagegen geschützt sein, daß sein allein unterscheidungskräftiger Bestandteil (hier: Weserklause) zur Bezeichnung einer Gaststätte im seihen Ort verwendet wird.
BGH, Urt. v. 10. April 1970 - I ZR 121/68 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 121/68 URTEIL Verkündet am
10. April 1970 Werner , JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der Geachiftsstell e
in dem Rechtsstreit
d
L
er Firma Brauerei Ernst
mit dem Sitz in
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die "Gesellschaft zur Weserklause" mit dem Sitz in Minden, vertreten durch ihren Vorstand:
1. Dipl.-Ing. Dr. Ernst Ri
2. Bankdirektor Heinrich
3. Fabrikant Robert N|B
4. Fabrikant Dr. Fritz
5. Dipl.-Kaufmann Karl
6. Facharzt Dr. Helmut H
7. Direktor Ernst Ha
8. Rechtsanwalt und Notar Karl Kö Le®BBstraße fl|,
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Klägerin und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Prhr. v. Gramm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15. März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1788 zu Minden gestiftet und durch Dekret des Königs von Preußen vom 28. Januar 1852 mit eigener Rechtspersönlichkeit versehen worden. Sie ist ein eingetragener Verein, der die Förderung des geselligen Verkehrs seiner Mitglieder bezweckt. Außerdem nimmt sie für sich in Anspruch, im gesellschaftlichen und kulturellen Beben der Stadt MftflHft eine bedeutende Rolle zu spielen. Seit 1915 führt sie den Namen "Gesellschaft zur Weserklause". Ihre Klubräume hatte sie früher in dem ihr gehörenden Hausgrundstück MflBHI, TftHMHftstraße ft. Dieses wurde 194-5 beschlagnahmt; 1962 verkaufte es die Klägerin an eine Bank. Nach Weiterveräußerung durch die Bank im Jahre 1965 oder 1966 richtete der jetzige Eigentümer hier eine G-aststätte ein, die er an die Beklagte verpachtete.
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Die Beklagte gab der Gaststätte den Namen "Weserklause" und verpachtete sie an einen Unterpächter.
Lie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte verletze ihr Namensrecht, indem sie einen wesentlichen Bestandteil ihres Namens als Gaststättenbezeichnung verwende. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung einer für jeden Pall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, zur Kennzeichnung der von ihr im Hause ^MHHBstraße %,
betriebenen Gaststätte das Wort "Weserklause" zu benutzen,
2. die am Hause M0HB, TflHBistraße |, angebrachten Schilder, die in der Aufschrift das Wort "Weserklause” enthalten, zu entfernen.
Lie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgetragen, der Namensbestandteil "Weserklause” sei als Gattungsbezeichnung für die Klägerin nicht schutzfähig; er individualisiere die Klägerin nicht.
Lie Bezeichnung "Klause" in Verbindung mit einem weiteren Wort, wie einem Plußnamen, werde besonders gern vom Gaststättengewerbe für ausgesprochen gemütliche Gaststätten verwendet. So gebe es schon in wenige Kilometer von entfernt, eine Gastwirtschaft "Weser-
klause", gegen deren Bezeichnung sich die Klägerin nicht wende. Lie Klägerin sei ein reiner Honoratiorenverein; die Bevölkerungaschichten, die nicht zu ihr gehörten, wüßten ohnehin nichts von ihr und brächten deshalb auch die Gaststätte "Weserklause" nicht mit ihr i n V erbindung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht bejaht einen Schutz der Klägerin an ihrem Namensbestandteil "Weserklause" gemäß § 12 BGB, weil dieser Bestandteil von Natur aus geeignet sei, Namensfunktion für die Klägerin auszuüben; gerade dieser Teil ihres Namens charakterisiere und individualisiere die Klägerin. Nach den Gepflogenheiten des Verkehrs, längere Namen abzukürzen, sei davon auszugehen, daß die Klägerin in der Regel nicht mit ihrem vollständigen Namen, sondern mit der Abkürzung "Weserklause" bezeichnet werde. Die Klägerin habe auch ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Beklagte für ihre Gaststätte nicht eine mit diesem Namensbestandteil übereinstimmende Bezeichnung führe, da sonst der Eindruck entstehe, die Klägerin betreibe jetzt eine öffentliche Gaststätte. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, daß es in den Dörfern der Umgebung und anderen Orten Gaststätten mit der Bezeichnung "Weserklause" gebe; ihre Geltung sei nur auf die Stadt Minden beschränkt; hier sei sie wegen ihrer für die gesellschaftlichen Verhältnisse einer bedeutenden Mittelstadt typischen Betätigung seit 50 Jahren die "Weserklause" .
II, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
i. Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung einer tatsächlichen Übung, die Klägerin mit der Abkürzung "Weserklause" zu bezeichnen und einer Verkehrsgeltung dieser Abkürzung. Derartiger Feststellungen bedurfte es nicht; denn für den Schutz eines Namensbestandteils gegenüber einer jüngeren, mit diesem Bestandteil übereinstimmenden Bezeichnung reicht es im Rahmen des Schutzes des vollständigen Namens des älteren Namensträgers aus, wenn dieser Bestandteil seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Namensteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf den älteren Namensträger durchzusetzen (so schon für Firmenbezeichnungen BG-HZ 11, 2x4, 216 KfA). Dies aber hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsirrtumsfrei bejaht. Zu Recht hebt es hervor, daß dem Bestandteil "Gesellschaft" in dem vollständigen Namen der Klägerin keine Unterscheidungskraft zukomme und die charakteristische Eigenart des Namens der Klägerin sich in dem Bestandteil "Weserklause" erschöpfe. Bei solcher Sachlage aber ist bei der Frage der Beeinträchtigungsgefahr die Verkehrsübung zu berücksichtigen, zur kurzen Kennzeichnung der fraglichen Vereinigung allän den unterscheidungskräftigen Bestandteil als naheliegende Abkürzung des vollständigen Namens zu benutzen. Der Schutz des vollständigen Namens erstreckt sich in einem derartigen Fall innerhalb des örtlichen Schutzbereiches auf den unterscheidungskräftigen Namensteil selbst dann, wenn dieser noch nicht als Abkürzung im Verkehr eingeführt und als solcher Verkehrsgeltung erreicht hat (BG-HZ aaO KfA).
Soweit die Revision weiterhin geltend macht, der Namensteil "Weserklause" entbehre der individualisierenden
Eigenart, da "Klause” eine gebräuchliche Gaststättenbezeichnung sei und der Zusatz "Weser" nur etwas über die geographische Lage aussage, verkennt sie, daß im Streitfall der Namensschutz für die Bezeichnung "Weser-kiause" gerade nicht für eine Gaststätte, sondern für einen geselligen Verein begehrt wird. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts dieser nichtgebräuchlichen, sondern durchaus eigenartigen Verwendung die Bezeichnung "Weserklause" als hinreichend unterscheidungskräftig und von Haus aus als geeignet angesehen hat, auf die Klägerin hinzuweisen.
2. Die Beklagte führt den der Klägerin zustehenden Namen "Weserklause" unbefugt, weil diese den zeitlichen Vorrang und auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, daß die Beklagte ihn nicht als Gaststättenbezeichnung benutzt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn es das schutzwürdige Interesse der Klägerin darin sieht, daß der Eindruck entstehen könne, diese betreibe eine öffentliche Gaststätte, so kann dem die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Vereinszweck der Klägerin unstreitig nicht auf wirtschaftliche Betätigung, sondern allein darauf gerichtet ist, den geselligen Verkehr ihrer Mitglieder zu fördern und am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Stadt Minden teilzunehmen. Denn es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, insbesondere mit den Verhältnissen nicht vertraute Kreise, wenn ihnen der Name Weserklause als Bezeichnung einer MflHHB Gaststätte entgegentritt - noch dazu in dem Hause, das früher lange Zeit hindurch die Klub- und Gesellschaftsräume der Klägerin enthielt - annehraen,
die Gaststätte werde von der Klägerin betrieben. Insoweit reicht für die nach § 12 BGB erforderliche Beeinträchtigungsgefahr aus, wenn zu befürchten steht, der Verkehr werde auf Grund der Verwendung der Bezeichnung "Weserklause" zu demindest vermuten, es bestünden Beziehungen irgendwelcher Art zwischen den Streitparteien (BGH LM Nr. 32 zu § 12 BGB - Dortmund grüßt; RG JW 1933, 1385, 1386 - Fax). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts vor.
Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sie als geselliger Verein, der wirtschaftliche Ziele nicht verfolgt und der keine besonderen Beziehungen zur Gaststätte der Beklagten hat, mit dieser nicht in Verbindung gebracht wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, genügt das Vorhandensein eines Affektions interesses. Schutzwürdige Belange der Beklagten, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin den begehrten Namens schütz zu versagen, sind andererseits nicht ersichtlich. Die Beklagte ist alsbald verwarnt worden und kann daher heute nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich auf die Verwendung der Bezeichnung ’’Weserklause" eingerichtet.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Kruger-Nieland Sprenkmann Merkel
Schönberg G-amm