I ZR 121/61
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Verkündet am 6.Juli 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Albert
Straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br,
gegen
den Kaufmann Werner BüflBHB, GÄl^straße Mh
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Pr: zeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli?1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c.Wilde und der Bundesrichter Br.Krüger-Nieland, Br.Spreng, Jungbluth und Claßen
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29* Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
" I
Tatbestand;
Die Klägerin, die Konserven herstellt, vertreibt seit dem Jahre 1951 unter der Marke "Halb und Halb” eine sogenannte Haushaltmischung, die je zur Hälfte aus Erbsen und Karotten besteht. Die Marke "Halb und Halb" ist für sie am 16. November 1954 unter Nr. 666 617 und am 5. November 1955 unter Nr. 683 787 jeweils als kombiniertes Wortbildzeichen für Gemüsekonserven in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen worden. Die Eintragung wurde vorge-nommen, nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, daß sich der Wortbestandteil "Halb und Halb" als Kennzeichen ihrer Gemüsekonserven im Verkehr durchgesetzt habe*
Der Beklagte ist selbständiger Vertreter und Makler für Unternehmen der Gemüse- und Obstveiwertung. Er versendet an Großhändler und andere Großabnehmer vervielfältigte Angebotsschreiben. In einem solchen, mit "Sonderangebot” be-zeichneten Schreiben vom 6. Oktober 1959 finden sich unter insgesamt etwa 60 Artikeln, die mit Warenbezeichnungen und Preisen in verschiedenen Kolonnen unterund nebeneinander aufgeführt sind, auch die folgenden:
"Haushaltmischung 50 : 50” -.70
1 : 1 "Die Haushaltmischung" -.76
In einem gleichartigen Schreiben vom 10.Mai I960 wird
in einer entsprechenden Kolonne angeboten:
«
Haushaltmischung 50 : 50 -.65
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in beiden Fällen durch die Kennzeichnung "Haushaltmischung 50 : 50" ihr Warenzeichen "Halb und Halb” ver-
letzt. Sie hat vorgetragen, bei einer ,,Haushaltraischung,, handele es sieh nach den Qualitätsnormen und Deklarationsvorschriften für verarbeitetes Obst und Gemüse um eine Konserve, die sich stets je zur Hälfte aus gequollenen Trocken-erboen und (geschnittenen oder gewürfelten) Karotten zusam-menaetzen müsse. Diese feststehende Begriffsbestimmung sei den Empfängern der Angebotssehreiben des Beklagten bekannt. Jede zusätzliche Bezeichnung einer solchen Mischung nehme daher den Charakter eines Herkunftshinweises an. Das sei auch bei der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung 50 s 50 der Fall, die hiernach als Beschaffenheitsangabe überflüssig sei. Die Kennzeichnung 50 s 50 sei mit dem für sie, die Klägerin, geschützten Zeichen "Halb und Halb" verwechslungs-fähig. Abgesehen von der klanglichen Ähnlichkeit, die sich aus dem doppelten Gebrauch eines kurzen Wortes ergebe, stimme vor allem der Sinn beider Kennzeichnungen völlig überein. Der Zusatz 50 : 50 werde deshalb von den Empfängern der An-gebotsschreiben dahin aufgefaßt werden, daß der Beklagte das von ihr, der Klägerin, hergestellte Erzeugnis, und zwar zu einem billigeren Preise als sie selbst, anbiete. Dies gelte umso mehr, als außer der Bezeichnung "1 : 1" des Nährmittelwerks Ingelfingen von keinem Wettbewerbsunterneh-men eine zahlenmäßige Kennzeichnung für eine Haushaltmischung benutzt werde.
Die Klägerin verlangt, daß der Beklagte es unterlasse, zur Kennzeichnung seiner Haushaltmischung, bestehend aus einer Zusammensetzung von Karotten und Erbsen, die Bezeichnung 50 : 50 zu verwenden. Sie begehrt außerdem Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.
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Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, er vertreibe nicht seine eigene Haushalt-mischung, sondern Erzeugnisse verschiedener Hersteller, die von diesen selbst gekennzeichnet seien. Mit der Angabe 50 : 50 verlautbare er lediglich das vorhandene Mischungsverhältnis, wie dies auch von seiten der ihn beliefernden Unternehmen geschehe. Es handele sich dabei nicht um eine Kennzeichnung der Warenherkunft, sondern um einen beschreibenden Hinweis, zu dem er berechtigt sei. Dieser Hinweis sei nicht überflüssig. Die Begriffsbestimmung der "Haushalt-mischung" in den Qualitätsnormen und Deklarationsvorschriften sei nämlich nicht zwingend. Tatsächlich seien im Jahre 1959 verschiedene Hersteller zu abweichenden Mischungsverhältnissen übergegangen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Außerdem fehle es an der Verwechslungsgefahr. Bezeichnungen wie 50 : 50, 1 ; 1, 2 : 2,Fifty.:Fifty u.ä.seien für Haushaltmischungen allgemein üblich. Der Verkehr habe sich an das Nebeneinander solcher Bezeichnungen gewöhnt, ohne daraus Folgerungen für die Warenherkunft zu ziehen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge-v/iesen, daß der Beklagte die Bezeichnung 50 : 50 nicht wa-renzeichonmäßig verwende.
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge v/eiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin bei-getreten, dafl die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung 50 : 50 in den Angebotsschreiben des Beklagten nicht warenzeichenmäßig gebraucht werde* Für den Fall, daß gleichwohl ein solcher Gebrauch anzunehmen sei, hat es die Verwechslungsfähigkeit dieser Bezeichnung mit dem Wortbestandteil "Halb und Halb” in den Warenzeichen der Klägerin verneint.
XI. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß in den kombinierten Wortbildzeichen der Klägerin der jeweilige Wortbestandteil "Halb und Halb”, obwohl er von Hause aus eine von der Eintragung ausgeschlossene Angabe Uber die Mengenverhältnisse der Ware darstellt (§4 Abs.2 Nr. 1 WZG), auch für sich allein zeichenrechtlichen Schutz genieße. Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn das Deutsche Patentamt hatte die Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen nicht nur für den Gesamteindruck des jeweiligen kombinierten Zeichens, sondern auch xuid sogar vorzugsweise für den die Zeichen beherrschenden Wortbestandteil "Halb und Halb" bejaht und die Zeichen gerade aus diesem Grunde nach der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs.3 WZG zur Eintragung in der Warenzeichenrolle zugelassen.
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III. 1. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung 50 : 50, so hat das Berufungsgericht dargelegt, handele es sich ebenso v/ie von Hause aus bei der Bezeichnung "Halb und Halb" um eine Beschaffenheitsangabe, womit hier wiederum eine beschreibende Angabe über die Mengenverhältnisse der angebotenen Mischung gemeint ist. Der Gebrauch dieser Angabe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei
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gemäß § 16 WZG nur dann unzulässig, wenn die Angabe warenzeichenmäßig verwendet werde, d.h., wenn sie die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb kennzeichnen solle. Dies sei nur der Pall, wenn der Gebrauch nach Art oder Gestaltung Über die bloße Verwendung der Angabe als solcher hinausgehe. Der Beklagte bediene sich jedoch lediglich der Beschaffenheitsangabe 50 s 50 überhaupt. Ob diese Angabe nicht erforderlich sei, weil bereits der in Verbindung damit gebrauchte. Begriff der "Haushaitmischung" das Mischungsverhältnis der Ware für den Verkehr eindeutig zu dem Ausdruck bringe, sei unerheblich; denn durch die Hinzufügung einer nicht erforderlichen Beschaffenheitsangabe zu einer anderen Beschaffenheitsangabe werde der Gebrauch jener Angabe noch nicht zur Herkunftskennzeichnung.
2. In diesen Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungserheblicher Hechtsirrtum nicht zutage.
Eine Zeichehverletzung begeht, wer ein fremdes oder damit verwechslungsfähiges Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren zeichenmäßig gebraucht. Zeichenmäßiger Gebrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats vor, wenn eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr derart benutzt wird, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise annehmen kann, sie diene zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft «weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Betriebe hin (BGHZ 8, 206 - Kabelkennfäden; BGH GRUB 1955, 484,
485 - Duxor; GRUR 1959, 130, 133 - Vorrasur; GRUR 1961,
280, 281 - Tos ca)".
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Die Revision verkennt dies nicht, beanstandet aber, daß das Berufungsgericht in der Angabe 50 s 50 keinen Herkunft shinv/e is, sondern eine Beschaffenheitsangabe erblickt habe. Biese Beanstandung ist nicht gerechtfertigt.
a) Zu Unrecht meint die Revision, die Mengenangabe 50 : 50 wirke schon wegen ihrer schlagwortartigen Abkürzung nicht mehr bezeichnend, sondern bereits kennzeichnend und damit wie ein Warenzeichen. Ein Erfahrungs- oder gar Rechtssatz des Inhalts, daß eine Beschaffenheitsangabe sich durch schlagwortartigc Verkürzung in einen Herkunftshinweis verwandle, läßt sich nicht aufsteilen. Dies widerspräche schon der Vorschrift des § 16 WZG. Bort wird ausdrücklich zwischen der Verwendung von Beschaffenheitsangaben in abgekürzter Gestalt und dem warenzeichenmäßigen Gebrauch solcher Angaben unterschieden. Hierdurch wird zu dem Ausdruck gebracht, daß in der Verwendung abgekürzter Beschaffenheits-angabon ohne weiteres noch kein warenzeichenmäßiger Gebrauch gesehen werden kann. Bie Neigung des modernen Verkehrs zu Kurzformen und das Bedürfnis nach solchen Formen haben überdies erfahrungsgemäß in steigendem Maße dazu geführt, daß auch rein beschreibende Angaben, die dem Gemeingebrauch Vorbehalten sind, nicht mehr in einen ausführlicheren erklärenden Text gekleidet werden, wie dies etv/a in dem von der Revision gebrachten Beispiel "bestehend aus ca. 50 ^ reifen Erbsen (Hülsenfrüchten) und ca. 50 # geschnittenen Karotten" geschieht, sondern daß dafür eine für die beteiligten Verkehrskreise nicht minder verständliche, aber einprägsamere Abkürzung - wie hier 50 : 50 -gewählt wird. Bie abgekürzte Form ändert nichts daran, daß die Angabe auch weiterhin die Beschaffenheit des Erzeugnisses, nicht dagegen seine Herkunft aus einem bestimmten oder bestimmbaren Hersteller- oder Handelsunternehmen be-
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zeichnet. Dementsprechend hatte beispielsweise auch der Wortbestandteil "Halb und Halb11 in dem eigenen Warenzeichen der Klägerin, in dem gleichfalls eine beschreibende Angabe über das Mischungsverhältnis der beiden Bestandteile der Ware schlagwortartig abgekürzt erscheint, durch diese Abkürzung seinen Charakter als beschreibende Angabe nicht eingebüßt. Die beiden ihn enthaltenden Warenzeichen konnten deshalb nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund des Nachweises eingetragen werden, daß sie sich als Herkunft shinweis im Verkehr durchgesetzt hatten. Die Verwendung einer Kurzform rechtfertigt mithin für sich allein noch nicht den Schluß, daß der Verkehr der betreffenden Bezeichnung nun eine Herkunftsfunktion zuschreibe. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Abkürzung als solche ein individualisierendes Gepräge aufweist, das sie aus dem alltäglichen
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Sprachschatz heraushebt und nach dem Eindruck der beteiligten Verkehrskreise durch den rein beschreibenden Zweck einer Beschaffenheitsarigabe nicht mehr gedeckt wäre.'Um eine solche Abkürzung handelt es sich hier nicht. Vielmehr wird in den Preislisten des Beklagten für eine einfache Mengenangabe die alltägliche und landläufige Kurzform 50 : 50 verwendet, deren Wirkung sich auf ihren sachlichen Aussagegehalt beschränkt.
b) Das Berufungsgericht hat die Beurteilung hiernach zutreffend darauf abgestellt, ob der Gebrauch der abgekürzten Beschaffenheitsangabe nach der Art oder der Gestaltung, in der sie in Erscheinung tritt, über die bloße Verwendung der Angabe als solcher hinausgehe. In der Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1955, 484, 485 - Luxor war dies für den Pall angenommen worden, daß die Beschaffenheits-
angabe (dort das Wort "LUXUS-SEIFE") nach Art einer Marke auf der Ware, ihrer Verpackung oder ihrer Umhüllung heraus-gestellt, dadurch die Aufmerksamkeit des Verkehrs vornehmlich auf sie gerichtet und so der Eindruck vermittelt wurde, sie solle als unabhängiges Schlagwort die Herkunft der V/are aus einem bestimmten Betriebe kennzeichnen. Der Revision kann zugegeben werden, daß hiermit die Möglichkeiten, eine Beschaffenheitsangabe zeichenmäßig zu benutzen, noch nicht erschöpft sein mögen. Entgegen der Ansicht der Revision spricht jedoch keine Vermutung dafür, daß auch im Rahmen einer Preisliste der Gebrauch einer abgekürzten Beschaffenheitsangabe' wie $0 : 50 allgemein als Herkunftshinweis wirke. Gerade in der listenmäßigen Zusammenstellung einer großen Zahl verschiedenartiger Erzeugnisse wird vielmehr bei einer Mischung, also bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Erzeugnis, wie es vom Beklagten ausdrücklich angeboten wurde, eine abgekürzte Angabe über die Mengenverhältnisse ihre Bedeutung als Beschaffenheitsangabe jedenfalls dann beibehalten, wenn sie - wie schon das Landgericht dargelegt hatte - im Text weder durch die Wortstellung noch durch die Schriftgestaltung hervorgehoben wird, sondern der Ankündigende sich, wie hier, auf die schlichte Mengenangabe beschränkt.
c) Die Revision hält dem entgegen, daß nach dem von den Vorinstanzen als richtig unterstellten Vorbringen der Klägerin das Mischungsverhältnis von 50 $ Erbsen und 50 $ Karotten in der angebotenen Haushaltmischung für die Empfänger der Preisliste im Hinblick auf die Qualitätsnormen und Deklarationsvorschriften für verarbeitetes Obst und Gemüse schon durch die Bezeichnung "Haushalt-mischung" hinreichend klargestellt und der Zusatz 50 : 50
mithin überflüssig sei. Der von der Revision hieraus gezogene Schluß, der Zusatz müsse deswegen als Hinweis auf den Ursprung der Ware aufgefaßt werden, ist jedoch nicht zwingend. Da den erwähnten Normen und Vorschriften keine Gesetzeskraft innewohnt, können sie nicht als Rechtsvorschriften, sondern nur als Niederschlag anerkannter Handelsgewohnheiten gewertet werden. Auch wenn es indessen handelsüblich sein sollte, daß eine als "Haushaltmischung” bezeichnete Gemüsekonserve je zur Hälfte Erbsen und Karotten enthält, so wird doch durch die hinzugefügte ziffernmäßige Angabe des Mischungsverhältnisses die Beschaffenheit der Ware, die aus dem Ausdruck "Haushaltmischung” jedenfalls dem Wortsinne nach noch nicht zu entnehmen ist, in zweckmäßiger Weise verdeutlicht und die Gewähr dafür verstärkt, daß das Erzeugnis den erwähnten Normen und Vorschriften auch tatsächlich entspricht. Die Angabe ist daher keineswegs so willkürlich, daß sie, sei es auch nur von einem nicht unbeachtlichen Teil der Empfänger, notwendig. im Sinne eines Ursprungshinweises verstanden v/erden müßte. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Hinzufügung einer nicht erforderlichen Beschaffenheitsangabe, nämlich 50 : 50, zu einer anderen Beschaffenheitsangabe, nämlich zu der Bezeichnung "Haushaltmischung", werde der Gebrauch jener Angabe noch nicht zur Herkunfts-kennZeichnung, ist unter diesen Umständen rechtlich nichts einzuwenden, mag sie auch in der vom Berufungsgericht gewählten verallgemeinernden Form zu weit gehen.
d) Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft die Revision sich alsdann noch darauf, daß die Preislisten des Beklagten, was unstreitig ist, für Großhändler und Großabnehmer bestimmt gewesen seien. Sie meint, diesen Kreisen sei nicht nur bekannt, daß nach den Qualitätsnormen und
Deklarationsvorschriften das Mischungsverhältnis von 50 # Erbsen und 50 # Karotten schon durch die Bezeichnung "Haushai tmis chung” verlautbart werde, ohne daß es eines weiteren Hinweises bedürfe. Sie seien vielmehr auch darüber unterrichtet, daß im Verkehr für die Haushaltmischungen zweier verschiedener Hersteller zwei auf diese Zusammensetzung bezugnehmende Warenzeichen, nämlich das Zeichen "Halb und Halb" für die Haushaltmischung der Klägerin und das von der Klägerin erfolglos angegriffene, zeichenmäßig auf den Konservendosen angebrachte Zeichen "1 : 1" für die des Nährmittelwerks Ingelfingen benutzt würden. Unter diesen Umständen, so folgert die Revision, müßten die Empfänger der Preislisten des Beklagten die der Bezeichnung "Haushaltmischung" hinzugefügte, sachlich nicht notwendige Bezeichnung 50 : 50 ebenso als Herkunftshinweis auffassen v/ie die beiden Zeichen "Halb und Halb" und "1 : 1".
Auch mit dieser Überlegung kann der Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt werden.
i) Die Revision läßt die Lebenserfahrung außer acht, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung ersichtlich zugrundegelegt hat. Gerade Fachleute, die mit den Marktverhältnissen und den Kennzeichnungsgewohnheiten vertraut sind, werden danach nicht dem Irrtum anheimfallen, bei der Ankündigung "Haushaltmischung 50 : 50" im Rahmen eines Sammelangebots zahlreicher Artikel solle die das Mengenverhältnis verdeutlichende Bezeichnung 50 : 50 der Unterscheidung der Mischung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller dienen, obwohl diese Bezeichnung nur in Gestalt eines neutral gehaltenen Zusatzes verwendet
wird, dem, wie schon dargelegt, jedes individualisierende Merkmal fehlt.
ii) Allerdings hat das Berufungsgericht in dem Teil der Entscheidungsgründe seines Urteils, in dem es sich hilfsweise noch mit der Präge der Verwechslungsgefahr befaßt hat, einleitend bemerkt, Zweifel - d.h. offenbar, hinsichtlich der Frage der individualisierenden Wirkung des Hinweises 50 : 50 - könnten sich allenfalls daraus ergeben, daß der Beklagte in der älteren der beiden im Hechtostreit vorgelegten Preislisten, derjenigen vom 6. Oktober 1959» in zwei aufeinanderfolgenden Zeilen zwei Haushaitraischungen gleicher Zusammensetzung unter verschiedenen Bezeichnungen, nämlich als
Haushaltmischung 50 : 50
und als
1 : 1 “Die Haushaltmischung"
angekündigt habe. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit dieser Bemerkung überhaupt ernstliche eigene Zweifel an seiner vorher ohne Beschränkung auf eine der beiden Preislisten vertretene Auffassung hat äußern wollen, daß der Zusatz 50 : 50 hinter den Worte Haushaltmischung eine Beschaffenheitsangabe darstelle. Denn solche Zweifel wären in jedem Palle auch gegenüber der Preisliste vom 6.Oktober 1959 unbegründet. Schon das Landgericht hatte den andersartigen Gesamtsindruck der dort aufeinanderfolgenden beiden Angebote von Haushalt-mischungen betont. Es hat den Unterschied offenbar darin gesehen, daß die Bezeichnung “Haushaltmischung 50 : 50“ aus den von ihn dargelegten Gründen den Eindruck einer
bloßen Gattungs- und Beschaffenheitsangabe hervorruft, während das Angebot 1 : 1 "Die Haushaitmischung" erkennen läßt, daß hier das - Übrigens auch teurere - Erzeugnis eines bestimmten Herstellers gemeint ist, welches als Besonderheit der zuvor angekündigten,nur der Gattung und Beschaffenheit nach bezeichneten gleichartigen Ware unbestimmter und wechselnder Herkunft gegenübergestellt werden sollte. Einer solchen Würdigung kann aus Rechtsgründen zu demindest dann nicht entgegengetreten werden, wenn berücksichtigt wird, daß der Beklagte sich mit den Preislisten ausschließlich an Fachleute gewandt hatte. Diesem Verkehrskreis, der die gewählten Bezeichnungen nicht mit der flüchtigen Betrachtungsweise des oberflächlichen Durch-schnittsverbrauchers, sondern mit Sachkunde und kritischer Überlegung in sich aufnimmt, kann der beschriebene Unterschied nicht entgehen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Fachleute, hier die Großhändler und Großabnehmer, wissen, daß die Bezeichnung M1 : 1 Die Haushaitmischung" im Verkehr als Herkunftshinweis, nämlich als auf der Ware angebrachte Kennzeichnung eines Erzeugnisses des Nährmittelwerks Ingelfingen benutzt wird, während ihnen die Angabe "Haushaltraischung 50 : 50" oder auch nur die Angabe 50 : 50 als Herkunftshinweis auf dem hier in Betracht kommenden Warengebiet unbekannt ist. Der Fachmann kann ferner nicht übersehen, daß die als 1 ; 1 "Die Haushaltmischung" angekündigte Ware, von den in einer anderen Kolonne der Preislisten aufgeführten Erdbeeren "Senga" abgesehen, das einzige Erzeugnis ist, das sich tiurch die Druckgestaltung von den übrigen Ankündigungen abhebt, während die Ankündigung der Haushaltmischung 50 s 50 sich im Gegensatz hierzu zwanglos in diese Ankündigungen einfügt, die sonst sämtlich nur reine Sachangaben enthalten.
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Auch dieser Umstand spricht dafür, daß die Bezeichnung "Haushaltmischung 50 : 50” so, wie der Beklagte sie verwendet hat, von den Empfängern der Preislisten in ihrer eigentlichen und nächstliegenden Bedeutung als Beschaf-fenheitsangabe aufgefaßt, daß ihr dagegen nicht die ungewöhnliche und gezwungene Auslegung im Sinne eines Warenzeichens gegeben wird. Bei dieser Sachlage ist dem Landgericht darin beizutreten, daß kein irgendwie beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus dem Angebot 1 : 1 "Die Haushaltmischung" Rückschlüsse auf eine etwaige Herkunftsfunktion des Hinweises 50 : 50 in dem voraus geh enden Angebot "Haushaitmischung 50 : 50" ziehen werde*
IV. Nach alledem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, weil der Beklagte die Bezeichnung 50 : 50 nicht warenzeichenmäßig benutzt und der Klägerin daher die in der Klage erhobenen zeichenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen* Auf die vom Berufungsgericht noch geprüfte und verneinte Frage, ob diese Ansprüche bei zeichenmäßigem Gebrauch des Hinweises 50 : 50 gleichfalls, und zwar dann am Fehlen der Verwechslungsgefahr scheitern müßten, kommt es mithin nicht mehr an.
Da anderweitige Ansp;ruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Revision der Klägerin hiernach kostenfällig zurückzuweisen.
Wilde Frau BR Dr.Krüger-Nieland Spreng Jungbluth Claßen ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wilde