2518 051
/
I ZR 121/60
Verkündet am 6. April 1962 Zug, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des .Volkes
In dem Hechtsstreit
dg^graa 0 sönlich haftenden Gesellschafter Paul
& Go.KG,, Möbelfabrik in NI
, vertreten durch den pers-
ebenda,
Beklagten 'und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
die Firma Möbelfabrik
Inhaber:
1)
2)
3)
4)
die Witwe Ilse Hol Peter Rol Hermann Thomas Hot
geb. ScJ
- sämtlich in ungeteilter Erbengemeinschaft ~
die minderjährigen Inhaber au 2) bis 4) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter« die Inhaberin zu l), sämtlich wohnhaft in DfllB Straße 0m,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Jungbluth, Pehle, Br. Spengler und Ebel
für Hecht erkannt
-la-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 6. Juli I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen *
/
Tatbestand:
Im Oktober 1955 schlossen der Rechtsvorgänger der Inhaber der Klägerin und die Beklagte nach längeren Verhandlungen einen Vertrag über die Überlassung eines nicht offenkundigen Verfahrens zur Herstellung von Spanholzplatten, das im Betriebe der Klägerin entwickelt worden war. Daneben lieferte die Klägerin der Beklagten auf Grund besonderen Kaufvertrages Spe2ialmaschinen•
In der Urkunde vom 15* Oktober 1955 über die Überlassung des Verfahrens ist vorgesehen, daß die Beklagte als Erfah-rungsnehmerin zu bestimmten inzwischen eingetretenen Terminen einen Betrag von insgesamt 27 000 DM zu zahlen habe. Bezüglich der Gegenleistung der Klägerin heißt es in dem Vertrage unter anderem:
“Hierfür hat die Erfahrungsgeberin folgende Leistungen durchzuführen:
1.
Beratung und Vorplanung der vorgesehenen Span-platt enproduktion.
2.
Anfertigung aller dazu notwendigen Entwurfs- und Konstruktionsunterlagen sowie die Gestellung eines Planungs-Ingenieurs zur technischen Beratung der Anlage, Lohn, Fahrtspesen, Kost und Logis für die Dauer des erforderlichen Aufenthalts des Planungsingenieurs werden von der Erfahrungsnehmerin übernommen.
3.
Übernahme und Ausbildung von zwei bis drei Fachkräften der Erfahrungsnehmerin.
4.
Montage der von der Erfahrungsgeberin gelieferten Maschinen, Lohnkosten, Fahrtkosten, Spesen und Logier trägt in diesem Falle die Erfahrungsnebmerin.
5.
Die Übernahme einer Garantie für eine stündliche Leistung der Anlage von ca« 15 Spanplatten, 16 mm im Durchschnitt, in der Größe 1,25 x 2,50 m. Ferner eine Garantie für Qualität der Spanplatten, wie sie bereits öfter von der Erfahrungsgeberin geliefert wurden«. Voraussetzung hierfür ist die Verwendung gleichen oder ähnlichen Materials« Beide Garantien gelten nach einer Anlaufzeit von 6 Wochen«
12.
Auf Wunsch der Erfahrungsnehmerin wird von den lt« Auftragsbestägigung vom 3«9.55 u.a. gekauften Maschinen 1 Zerspaner mit einer Ersatzmesserwelle zunächst auf Abruf zurückgestellt« Da aber die im § 5 von der Erfahrungsgeberin übernommene Garantie von dem Einsatz von 2 Zerspanern ausgeht, muß bei der angegebenen Leistung die Tatsache berücksichtigt werden, daß vorerst nur 1 Zerspaner zu dem Einsatz kommt und die Deckschicht aus gekauften Hobelspänen aufbereitet wird.”
Die Vertragsurkunde war von Rechtsanwalt BtfHHBUB in IffHP, dem nachmaligen erstinstanzlichen Brozeßbevoll-mächtigten der Beklagten, entworfen worden, wobei die oben unter Ziffer 12 angeführte Bestimmung ursprünglich fehlte« Mit Schreiben vom 17. Oktober 1955 teilte der damalige Inhaber der Klägerin der Beklagten mit, daß er die Vereinba rung über den Einsatz nur eines Zerspaners in einem zusätzlichen § 12 festgelegt habe und wegen dieses Vorbehalts zu Ziffer 5 des Vertrages um Verständnis bitte, weil es bei nur einem Zerspaner erfahrungsgemäß immer an Spänen hapere und die Deckschicht aus Hobelspänen allein nicht so wünschenswert sei, als wpnn diese mit künstlich erzeugten Spänen gemischt werde. In ihrer Antwort vom 21« November 1955 erklärte die Beklagte ihr volles Verständnis für den Vorbehalt der Klägerin und gab zugleich der Hoffnung Ausdruck, durch die ausreichende Zurverfügungstellung von Hobelspänen trotzdem ein mengenmäßig zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
/
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit die meisten notwendigen Maschinen mit Ausnahme der Presse selbst geliefert hatte, wurde die Spanplattenlage unter der Überwachung des beratenden Technikers der Klägerin, des Ingenieurs
setzt. Nach dem 12. April 1957 erfolgte die Spanplattenproduktion und die Bedienung der Anlage ausschließlich durch die Leute der Beklagten, ohne daß die Klägerin weiterhin eine Kontrolle ausüben ließ. Ihr Obermeister Müfl^ stattete lediglich Ende April, nach dem Vortrag der Klägerin am 27. und 28. jenes Monats, dem Betrieb der Beklagten einen kurzen Besuch ab. Die ihr zugesandte Bechnung vom 26. April 1957 über die vereinbarte Erfahrungsgebühr beglich die Be-
f
klagte nicht. Mit Schreiben vom 7. Januar 1958 an die Klägerin rügte die Beklagte, daß die Unterweisung durch den 'Ingenieur BoflHB ungenügend gewesen sei und daher ihre Kunden die in den ersten Monaten produzierten Spanplatten regelmäßig reklamiert hätten. - In der zweiten Hälfte des Jahres 1959 verkaufte die Beklagte die gesamte Anlage an eine ausländische
Die Klägerin verlangt die Zahlung von 10 000 DM als Teilbetrag der nach ihrem Vortrag insgesamt fälligen Er-, fahrungsgebühr. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 000 IBS nebst 8 # Zinsen seit dem 10. März 1958 zu zahlen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und erklärt, das Produktionsergebnis der Spanplattenanlage habe in den ersten Monaten ihres Betriebes nicht der durch Ziffer 5 des Vertrages garantierten Quantität und Qualität entsprochen; mit dem ihr dadurch infolge entgangener Absatzmöglichkeiten entstandenen Schaden von 40 000 DM rechne sie gegen die Klageforderung auf. Für die Mängel sei der beratende Techniker der
Bol
am 20. Februar 1957 zu dem ersten Mal in Betrieb ge-
Firma.
Klägerin verantwortlich, für den diese nach § 278 BGB einzustehen habe; er habe die Arbeiter der Beklagten unzulänglich angelernt und außerdem schlecht geeignete Grobspäne verwendet.
Die Klägerin hat gegenüber der Schadensersatzforderung die Einrede der Verjährung erhoben und die Behauptungen über Mängel bestritten.
Bas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und angenommen, die behauptete Schadensersatzforderung sei nach Werkvertragsrecht jedenfalls verjährt; ein sonstiger Rechtsgrund komme für die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht in Betracht.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, es sei ein nicht dem Werkvertragsrecht unterliegendes selbständiges Garantieversprechen gegeben.
Bio Klägerin hat sich hinsichtlich des teilweise abgewiesenen Zinsanspruchs der Berufung angeschlossen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben. Bagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der beantragt wird, die Sache unter Aufhebung des angefochtenener teils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
%
*
>
i
t
I
/
T 6 -
I. Die Revision rügt Verletzung des § 137 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 523 ZPO; der Beklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, das Streitverhältnis in der letzten mündlichen Verhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen. Hierzu beruft sie sich auf den Umstand, daß die Verhandlungsniederschrift nicht die Feststellung enthält, daß die Parteien zur Sache verhandelt haben.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Unterbleiben der Feststellung, daß mündlich verhandelt worden ist, beweist entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß eine Verhandlung nicht stattgefunden habe, denn die Vorträge der Parteien und der nur im allgemeinen anzugebende Gang der Verhandlung (§ 160 Abs. 1 ZPO) gehören nicht zu den für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nach § 164 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden könnte; insbesondere gehört der Sachvortrag der Parteien im Gegensatz zu den Anträgen nicht zu den nach § 160 Abs. 2 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll festzustellenden Vorkommnissen (BGH Urt. v. 28. November 1955, II ZR 203/54, S, 24). Erst däs*Urteil enthält die maßgebliche Beurkundung des Parteivorbringens (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 65 III 4). Aus ihm ergibt sich (S. 6 UA), daß im vorliegenden Falle verhandelt worden ist und auch die Beklagte Erklärungen zur Sache abgegeben hat; irgendwelche Beweismittel hat die Revision für ihre gegenteilige Behauptung nicht angeboten.
II. Gegen die Rechtsgültigkeit des Vertrages bestehen keine Bedenken, da die seinen Gegenstand bildenden Betriebserfah-rungen der Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht offenkundig waren (vgl. BGHZ 17, 41, 52 - Kokillenguß).
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt« oh die Garantie; Übernahme nach den Ziffern 5 und 12 des Vertrages den Charakter eines selbständigen oder eines abhängigen Garantieversprechens, hat, und v/eiter, ob sich die übrigen in derselben Urkunde enthaltenen Vereinbarungen als einheitlicher lizenzähnlicher Kaufvertrag über individuelles Brfahrungs-wissen oder als ein gemischter Vertrag mit selbständigen werkvertraglichen Hebenpflichten (wie z.B. der Sorge für den Produktionserfolg durch Vorplanung und Beratung) darstellen. Es legt nämlich die Garantieübernahme dahin aus, daß sie in jedem Falle nach dem Parteiwillen "zugleich Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht bestimmen" sollte und daß deshalb eine entsprechende Vertragsverletzung oder ein Mangel der Leistung in anderer Hinsicht schon objektiv nicht in Betracht komme. Als objektive Begrenzung der im Streitfall in erster Linie in Betracht kommenden Mengengarantie entnimmt das Berufungsgericht der Ziffer 12 des Vertrages den Willen der Parteien, die in Ziffer 5 genannte Garantiemenge "in demselben Ausmaß" zu mindern, in dem die ursprünglich vorgesehene Zahl von Zerspanern (2) herabgesetzt werde. "Entsprechend" sei auch die Qualitätsgarantie inhaltlich eingeschränkt worden, denn es leuchte ohne weiteres ein, | daß bei Verwendung gekaufter Hobelspäne die Platten nicht die gleiche Qualität haben können. Es sei deshalb Sache der Beklagten gewesen, konkrete Fehler in der Beschaffenheit der Platten und das Pehlen jeden Ursachenzusammehhangs zwischen den angeblichen Mängeln und der Verwendung von Hobelspänen darzulegen} dem sei sie trotz entsprechender Auflage des Landgerichts nicht nachgekommen*
Die Revision rügt, diese Auslegung entspreche weder dem Wortlaut des Vertrages, noch dem eigenen Vorbringen der Klägerin; v/enn Ziffer 12 des Vertrages eine "Berücksichtigung" des Einsatzes von nur. einem Zerspaner vorsehe, so zeige schon diese Ausdrucksweise, daß nicht einfach eine Halbierung gewollt
gev/esen sei, zu demal anschließend von dem der Beklagten obliegenden Zukauf von Holzspänen die Rede sei, der gerade das Pehlen der vom zweiten Zerspaner andernfalls gelieferten Spane wettmachen sollte; auch die Klägerin selbst habe deshalb folgerichtig nur darauf hingewiesen, ihre Mengengarantie hänge vom Zukauf einer entsprechenden Spanmenge ab; die in Ziffer 12 des Vertrages vorgesehene Berücksichtigung könne daher verständigerweise nur dahin aufgefaßt werden, daß die Klägerin nur im Palle des der Beklagten obliegenden und im Streitfall von ihr zu beweisenden Zukaufs einer ausreichenden Spanmenge für die Möglichkeit der Herstellung der in Ziff. 5 des Vertrages genannten Plattenmenge einstehen wolle.
Bezüglich der Qualitätsgarantie habe das Berufungsgericht, so führt die Revision weiter aus, die Anforderungen an die Substantiierung überspannt, das Vorbringen der Beklagten im einzelnen nicht gewürdigt und auch nicht dargelegt, woher es die Sachkunde habe, um beurteilen zu können, daß die Verwendung von Hobelspänen die Qualität der hergestellten Platten tatsächlich beeinträchtigt habe.
Die gegen die Auslegung des Vertrages in Bezug auf die Mengengarantie gerichteten Angriffe sind begründet. Als sogenannter Individualvertrag kann der Vertrag vom Oktober 1955 nur daraufhin nachgeprüft werden, ob gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, etwa § 135 oder § 157 BGB, gegen die Penkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder ob unter Verletzung von Verfahrensvorsehriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH GRPR 1959, 200, 203 li. Sp. - Heiligenhof -; Wieczorek,
ZPO Handausgabe, I960, Anm. A II d 1 zu § 550). Pas vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis widerspricht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB).
Es geht dahin, die Sanktion der vertraglichen Pflichten der Klägerin und damit ihre Haftung beschränke sich schon objektiv
auf den Umfang ihres "Garantieversprechens”. Gegen diese Auslegung ließe sich nichts einwenden, wenn Ziffer 5 des Vertrages uneingeschränkte Geltung erlangt hätte. Wäre aber, wie das Berufungsgericht annimmt, das Einstehen der Klägerin durc i Einfügung der Ziffer 12 auf1 die Hälfte der mit der Gesamtanlage zu erzielenden Blattenmenge ermäßigt und außerdem noch die Qualitätsgarantie auf einen vom Berufungsgericht nicht näher bezeichneten Inhalt eingeschränkt worden, so ergäbe sich für die Beklagte eine Rechtsstellung, die nicht mehr die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen kann, die * sich aus dem Gesetz ergebende Haftung habe auch durch diese \ für die Interessen des Erwerbers einer Industrieanlage völlig: ungenügende, überdies inhaltlich kaum noch abgrenzbare |
"Garantie” ersetzt werden sollen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die in Ziffer 12 vereinbarte Regelung lasse erkennen, daß die Klägerin nicht mehr uneingeschränkt an der ursprünglich vorgesehen gewesenen Garantie habe festgehalten | werden wollen, ist an sich richtig, ändert aber am Ergebnis !’ nichts; das Berufungsgericht, das hierbei - zu Recht - ein jf schutzwürdiges Interesse der Klägerin in Rechnung gestelltl hat, hätte nämlich in gleicher Weise fragen müssen, ob die in Ziffer 12 hinzugefügte Regelung es im Interesse der
«-
Beklagten als vertretbar erscheinen läßt, dem in Ziffer 5 1
enthaltenen Garantieversprechen auch nach dieser Änderung deru Inhalt eines Ausschlusses der gesetzlichen Haftung beizulegen| Wäre die Auslegung des Berufungsgerichts richtig, so könnte | die Beklagte keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadens-! ersatz erheben, wenn die Leistung der Gesamtanlage aus einem allein von der Klägerin zu vertretenden Grunde, selbst wenn dieser nichts mit dem Zerspaner zu tun hat, nur die Hälfte der in Ziffer 5 vorgesehenen Menge erreicht. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Anforderungen von freu und Glauben nicht in Einklang.
/
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis der Beschränkung der Mengengarantie auf die Hälfte aber auch nur unter verfahrenswidriger Außerachtlassung beachtlichen Auslegungsmaterials gelangt. So hätte es darlegen müssen, was die mindestens teilweise rechtskundig beratenen Vertragschließenden daran gehindert haben könnte, einen so einfachen Willen der Halbierung - wie das Berufungsgericht ihn als gegeben ansieht - in ebenso einfache Worte zu fassen. Vor allem aber hätte das Berufungsgericht auf die Präge eingehen müssen, in welchem Umfange oder Verhältnis die Mengenleistung der Gesamtanlage Überhaupt von dem Einsatz eines weiteren Zerspaners abhing, denn es ist nicht anzunehmeh, daß die fachkundigen Vertragschließenden das vom Berufungsgericht angenommene gerade Verhältnis von Zahl der Zerspaner und Garantiemenge gewollt haben, wenn dieses Verhältnis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der Produktion der Gesamtanlage entsprach. In dieser Hinsicht gab der beiderseitige Parteivortrag besonderen Anlaß zur Prüfung, dehn auch die Klägerin hatte gegenüber der Behauptung von der nicht erreichten Garantiemenge nicht etwa darauf hingewiesen, es fehle eben der zweite Zerspaner, sondern die Ursache der Mindermenge namentlich in der Verwendung einer zu langsam arbeitenden Presse und ungeeigneter Arbeitskräfte gesehen. Außerdem ist nicht einzusehen, weshalb sich die Klägerin bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung im Vertrage noch darauf hätte einzulassen brauchen, was beim Zukauf von Hobelspänen gelten solle; wollte sie bei Einsatz nur eines Zerspaners nur für die Hälfte einstehen und darüber hinaus zu nichts Verpflichtet sein, so hätte es nahegelegen, in der von ihr zugefügten Ziffer 12 nur dies zu dem Ausdruck zu bringen. Schließlich spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 17. Oktober 1955» mit dem sie ihren Änderungsvorschlag erläuterte, klar gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.
Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem Willen der Vertragschließenden habe die garantierte Mengenleistung der Gesamtanlage in geradem Verhältnis von der Zahl der verwendeten Zerspaner abhängen sollen, ist hiernach nicht ausreichend begründet. Auf die von der Beklagten eingeräum- f te Tatsache, daß die Leistung der Gesamtanlage an Platten \ nie v/eniger als die Hälfte der in Ziffer 5 genannten Menge [ betragen habe, kann die Zurückweisung des Aufrechnungsein- [
wandes daher nicht gestützt werden. >
I.
r
III. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, das Urteil [ nach § 565 ZPO unter dem Gesichtspunkt mangelnder Substantiie* rung auch des Einwandes nicht erreichter Menge der Produktion; im Ergebnis aufrecht zu erhalten. Zwar enthalten die Schrift-t sätze der Beklagten keine Einzelangaben darüber, v/ieviel f Platten sie mit der fraglichen Anlage innerhalb des streitige!
• r.
Zeitraums hergestellt hat. Da das Landgericht die Beklagte ; auf ihre Pflicht zur Substantiierung des behaupteten Schadens' hingewiesen hatte, brauchte das Berufungsgericht sie nicht ** nochmals über diese Pflicht zu belehren. Da aber die Beklagte ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe in der Schlußverhandlung auf Befragen irgendwelche Angaben über die Produktionsmengen gemacht hat und das Berufungsgericht da* Mangel der Substantiierung nur hinsichtlich der Qualitätsrüge, im Gegensatz hierzu aber nicht hinsichtlich der Mengen-^
' r
rüge als gegeben angesehen hat, vermag das Revisionsgericht j«
b'
nicht auszuschließen, daß die Beklagte in der mündlichen Ver-[ handlung tatsächliche Angaben hierüber gemacht hat, die den nach den Schriftsätzen anzunehmenden Mangel beseitigten. Eine Anwondung des § 563 ZPO scheidet solchenfalls aber auch dann aus, wenn der Berufungsrichter einen Mangel der Substantiierufl nicht als gegeben angesehen und deshalb davon abgesehen hat, die Partei entsprechend § 139 ZPO zur Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen.
/
IV. Auf die bezüglich der Qualitätsgarantie erhobenen Rügen braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden, da die Beklagte nicht gehindert ist, bei der anderweiten Verhandlung der Sache den ihr nach § 363 BGB obliegenden Beweis substantiiert anzutreten, daß die von ihr als Erfüllung angenommene Leistung in Wahrheit mangelhaft war, um welche Fehler es sich im einzelnen handelt und worauf sie beruhen«
Auf die Revision der Beklagten mußte das angefochtene Urteil hiernach aufgehoben werden; die Sache war zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungegericht zurückzuverweisen.
Bock
Jungbluth
Pehle
Spengler
Ebel