BGH · I ZR 121/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

Wird in einer Eisrevue, bei der zur Begleitung der Eislauf-darbiotungen Musikstücke sowie Schlager aus Operetten zur Wiedei’gabe gelangen, nicht gleichzeitig der gedankliche Inhalt der entsprechenden Operetten oder ihrer Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt, so liegt eine bühnenmäßige Aufführung der Operetten nicht vor. Seine Darbietungen hatte der Beklagte bis zu dem vom Landgericht in erster Instanz ausgesprochenen Verbot als "Operette auf dem Eis" bezeichnet und hatte in den Programmen die jeweiligen Operettentitel "Im weißen Rössl", "Die lustige Witwe" und "Maske in Blau" besonders hervorgehoben. Die Urheber der Operetten "Die drei Musketiere", "Im weißen SÖssl", "Maske in Blau" und "Saison in Salzburg" haben sich durch Verträge vom 11. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte dui’ch seine Darbietungen ihre BühnenauffUhrungsrechte an den genannten Operetten verletze. in Ankündigungen und öffentlichen Ankündigungen, insbesondere Zeitungsannoncen, Programmen etc., den Eindruck zu erwecken, daß die vorgenannten Operetten, sei es vollständig, sei es in 1 eilen, sei es auch nur durch Bearbeitung von Einzelnummern im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig zur Aufführung gebracht werden, und/oder die Titel für seine Veranstaltungen zu benutzen; Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben in Abrede gestellt, daß die beanstandeten Operetten oder Teile aus ihnen bühnenmäßig aufgeführt seien. Alleinige Inhaberin der Buhnenaufführungsrechte an der Operette "Die lustige Witwe1' ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin, während die BUhnenauffüh-rungsrechte der vier anderen Operetten den von der Klägerin und den Urhebern gemäß den Vorschriften der §§ 705 ff BGB Jeweils vereinbarten Autoren-Gesell-schaften zustehen« In ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Bühnenverlegerin hat die Klägerin insoweit ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche (MDR 1956, 154)« Sie ist hiernach berechtigt, Öffentliche Aufführungen der Operetten, bei denen diese ihrem Wesen nach zur Aufführung bestimmten und geeigneten dramatisch-musikalischen Buhnenwerke im ganzen oder in 1 eilen (§41 LitUrhG) ohne ihre Genehmigung bühnenmäßig wiedergegeben werden, zu untersagen (§ 11 Abs. 2 LitUrhG)« 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Bühnenaufführungs-rechte der Klägerin mit der Begründung verneint, daß in der Bisrevue des Beklagten keine Handlungselements der geschützten Werke durch das bewegte Spiel der Darsteller oder Sänger zur Wiedergabe gelangten. Die Eisrevue des Beklagten stelle sich in Wahrheit als eine Schau des Eislaufes mit sportlich-artistischem, tanzkünstlerischem und humoristischem Gepräge und mit entsprechender musikalischer Umrahmung dar, bei der nur Melodien aus den genannten Operetten verwendet würden. würden, seien zwar dem Charakter der jeweiligen Operette angepaßt worden, ioch könne weder hieraus noch aus der bei der berliner Erstaufführung verwendeten Kulisse allein die Annahme hergeleitet werden, daß auch nur Teile der geschützten Operettenwerke bühnenmäßig auf-geführt seien. Die vom Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - getroffenen Feststellungen unterliegen nur insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz, als es sich darum handelt, ob der Rechtsbegriff der bühnenmäßigen Aufführung, wie ihn das Gesetz in § 27 LitUrhG zur Abgrenzung von der sog. Der Revision ist zuzugeben, daß im Einzelfall auch die Aneinanderreihung einzelner Bilder aus den geschützten Bühnenwerken und die lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungseiemente aus ihnen genügen können, um die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung von feilen dieser Werke zu erfüllen, las hat indessen auch das Berufungsgericht nicht verkannt. In dem angefochtenen Urteil wird nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die bloße Darbietung von Schlagerliedern oder anderen musikalischen Bestandteilen der Operetten allein nicht ausreichen könne, um die Annahme eines Eingriffs in die Bühnenaufführungsrechte der Klägerin zu rechtfertigen, weil hierdurch der Sinngehalt der Operettenwerke oder von Teilen aus ihnen dem Publikum nicht vermittelt werde. Das Berufungsgericht hat also nur darlegen wollen, dem Zuschauer der Eislaufveranstaltungen des Beklagten werde nicht ermöglicht, die in den Operetten enthaltenen Vorgänge auch nur teilweise mitzuerleben und ihren Geaankeninhalt in sich aufzunehmen (vgl* Haensel, Ufita 28 S. Der Umstand, daß zwei Personen auf der Einfassung der Eisfläche am Mikrofon stehen oder sich bewegen und Lieder aus den Operetten singen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen erkennbaren Zusammenhang mit den librettoscenen aus den Operetten haben, erfüllt die Voraussetzungen einer Bühnenaufführung der Operetten ebensowenig wie die Wiedergabe der vom Orchester in willkürlicher Auswahl und Zusammenstellung gespielten Musikstücke. Lie charakteristischen Merkmale einer Bühnenaufführung können auch nicht allein darin erblickt werden, daß die Kostüme dem Milieu der Operetten teilweise angepaßt sind und daß bei der Berliner Erstaufführung der Operette "Im weißen Rössl" Kulissen vom Wolfgangsee mit dem bekannten Gasthof zusätzlich gezeigt wurden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kostümierung des Sängerpaares und einiger Eiskunstläufer diejenigen, die die Operetten bereits gekannt hätten, zwar gelegentlich habe ahnen lassen, daß bei ihnen auf bekannte Operettengestalten angespielt werde, z.B. auf die Wirtin vom Weißen Eössl, auf den "Schönen Sigismund" sowie auf die "Lustige Witwe" und Danielo. La nach den Feststellungen der Vorinstanzen dasselbe für die allgemeine Handlungsführung und das dramatische Bewegungsspiel gilt, ist die Rüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil seien unter Verletzung des § 286 ZPO die Rechte der Librettisten nicht berücksichtigt, unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß auch von diesem Blickpunkt aus den Operettenwerken seitens des Beklagten nicht mehr entnommen würde als in den Fällen, in denen die entnommenen leile allein oder im Rahmen einer Veranstaltung wiedergegeben würden, die selbst kein Bühnenwerk sei. Lie Bühnenaufführungsrechte der Klägerin umfassen nicht Jede musikalische AuffUhrung schlechthin, sondern nur eine solche Aufführung, bei der, wie das Landgericht es zutreffend ausdrückt, die Musik als integrierender Bestandteil des dazu gehörigen Bühnenwerks zu Gehör gebracht wird. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die von dem Beklagten veranstaltete Eisrevue auch keine bühnenmäßige Aufführung der Operettenwerke in bearbeiteter Form darstellt. Liegt überhaupt keine bühnenmäßige Aufführung von Bestandteilen der Operetten vor, weil ihr Handlungsablauf selbst in Bruchstücken nicht erkennbar wird, so leann nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts das, was gezeigt wird, auch nicht eine bühnenmäßige Aufführung der Operetten in bearbeiteter Form darstelleno Demgegenüber verweist die Revision darauf, der Beklagte selbst habe in der Öffentlichkeit wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß er in seiner Eisrevue eine bühnenmäßige Darstellung der Operettenwerke bringe. Bei diesem Angriff läßt die Revision indessen unberücksichtigt, daß der Beklagte wegen der Art der ’Werbemaßnahmen und Presseankündigungen sowohl aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten wie auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zur Unterlassung und Auskunfteerteilung bereits rechtskräftig vom Landgericht verurteilt ist. War dem Beklagten aus diesem Grunde verboten worden, Öffentlich anzukündigen, die Operetten "Im weißen Rössl", "Die lustige Witwe" und "Maske in Blau" würden als Operetten vollständig oder in 1 eilen zur Aufführung gebracht, so kann die Klägerin aus diesem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten nicht ihrerseits folgern, es seien gleichwohl Operettenbestandteile bühnenmäßig zur Aufführung gebracht worden. Bas Berufungsgericht hat hilfsweise erwogen, ob es etwa im Hinblick auf den Wortlaut der von der Hebenintervenientin geschlossenen Berechtigungsverträge gerechtfertigt sein könnte, die den Operettenwerken entnommenen Musik- und Gesangsdarbietungen als Bühnenaufführungen anzusehen, die die von der Klägerin wahrgenommenen Bühnenaufführungsrechte verletzten. Die Vorstellung des Berufungsgerichts, man könne auf Grund des Wortlauts dieser Vertragsbestimmungen den Kreis der der GEMA zustehenden Befugnisse gegebenenfalls enger ziehen, mit der Folge, daß die Klägerin dann weitergehendere Befugnisse hätte, als ihr bei richtiger Auslegung des Begriffs der Bühnenaufführungsrechte an sich zustehen würden, beruht, wie das Berufungsgericht hervorhebt, auf dem Gedanken, daß es im Interesse der Komponisten und Gesangstextverfasser liege, die sog. Der Zweck der hier streitigen Vertragsbestimmungen, deren Auslegung der Senat im Hinblick auf ihren typischen Inhalt von sich aus nachprüfen kann, kann nur darauf abzielen, eine nach den Umständen des Sachverhalts der Billigkeit entsprechende Abgrenzung in Fällen zu erreichen, bei denen es zweifelhaft sein mag, wem jeweils die in Betracht kommenden Aufführungsrechte zustehen. La die Nebenintervenientin (GEMA) oder ihre Hechtsvorgängerin seit Jahrzehnten grundsätzlich allein die musikalischen Aufführungsrechte v/ahrgenommen haben (BGHZ 17, 576, 578), kann die Auslegung der im übrigen nicht ganz klaren VertragsbeStimmungen jedenfalls niemals zu der Auffassung führen, daß die Nebenintervenientin in ihnen etwa auch dann auf ihre Rechte habe verzichten wollen, wenn es sich sachlich um eine nichtbühnenmäßige (konzertmäßige) Aufführung handelt. gehen, daß durch § 1 a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages nur klargestellt werden sollte, daß die liebenintervenientin die Rechte hinsichtlich der bühnenmäßigen Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke auch dann nicht wahrnimmt, wenn diese im Rahmen eines anderen Bühnenwerkes dargefcoten werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß das ’'andere Bühnenwerk” im Sinne der Berechtigungsverträge stets ein Sprachwerk dramatischen oder dramatisch-musikalischen Inhalts sein müsse. Auf die vom Berufungsgericht weiterhin erörterte Frage, ob etwa im Streitfall auch die musikalischen Aufführungsrechte von der Klägerin wahrgenommen werden könnten, kommt es schon deswegen nicht an, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits allein die bühnenmäßige Aufführung der Operettenwerke ist. Im übrigen aber hat die Klägerin geduldet, daß die Nebenintervenientin (oder ihre Rechtsvorgängerin), wie gerichtsbekannt, seit Jahrzehnten allein die musikalischen Aufführungsrechte wahrgenommen hat und sich insoweit eine,, wenn auch nicht rechtliche, so doch tatsächliche Monopolstellung erworben hat (BGHZ 17, 376, 378). Ler Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbs gemäß % 1 UWG könnte indessen nur dann verwirklicht cein, wenn zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens des Beklagten rechtfertigen würden, Die Revision will einen solchen Wettbewei’bsverstoß darin sehen, daß "die Art", wie der Beklagte die hier in Betracht kommenden Operetten "bearbeitet" habe, nicht im Interesse der Autoren liegen könne; die öffentliche Meinung müsse bei einer derartigen Art der Verwertung abgelenkt werden, was sich zu dem Nachteil der sog. Bs ist oben erörtert, daß die Operetten weder vollständig noch teilweise in der Bisrevue-Veranstaltung des Beklagten bühnenmäßig zur Aufführung gebracht worden sind. Sind indessen von dem Beklagten nur die Melodien und einzelne Gesangseinlagen "aufgeführt" worden, so ist nicht ersichtlich, worin die erforderlichen zusätzlichen Umstände iür einen Wettbewerbsverstoß erblickt werden sollen. Ist dem Beklagten d?ese Art von Ankündigungen verboten, so schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme aus, das Publikum könne gleichwohl aus den Eisrevue-Barbietungen des Beklagten irgendetwas über den Inhalt der Operetten und ihren Handlungsablauf erfahren, was sich zu dem Machteil der Operettenwerke auswirken würde. Liegt eine bühnenmäßige Aufführung durch den Beklagten nicht vor, so können die Darbietungen des Beklagten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht so behandelt werden, als ob sie Bühnenaufführungen seien.

Schlagwörter

OperetteAufführungBerufungsgerichtRechtLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2147 07$ LitUrhG § 11 Abs* 2, §§ 27, 41; Berechtigungsvertrag der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte) § 1 a Eisroyue_I Wird in einer Eisrevue, bei der zur Begleitung der Eislauf-darbiotungen Musikstücke sowie Schlager aus Operetten zur Wiedei’gabe gelangen, nicht gleichzeitig der gedankliche Inhalt der entsprechenden Operetten oder ihrer Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt, so liegt eine bühnenmäßige Aufführung der Operetten nicht vor. Dies gilt auch, wenn Kostüme oder Bühnendekorationen, die dem Milieu der jeweiligen Operette angepaßt sind, verwendet werden. BGH, Urt. v. 18, Mära I960 - I ZH 121/58 Kammergericht Verkündet am 1b. Alärz I960 Grunau, Justizhauptsokretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der offenen Handelsgesellschaft Verlag Pelix Erben, gesetzlich vertreten durch ihren Gesellschafter Dr. Peter HBBB, BBHB-CBHHHIHB, H^BHI^^^traße •, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen den Veranstalter von Operetten-SMB, •> und Bisrevuen Hans - Prozeßbevollmächtigters Hebenintervenientin: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Di*. GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanisch«. Vervielfältigungsrechte, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Dr. Brich B< itraße - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h# c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Weiß, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 1958 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt . Von Hechts wegen 2 Tatbestand: Ici Lahmen von Gastspielen veranstaltet der Beklagte seit den Jahre 1956 eine sog. "Scala-Eis-kevue", die in verschiedenen Orten der Bundesrepublik und in West-Berlin gezeigt wurde. Seine Darbietungen hatte der Beklagte bis zu dem vom Landgericht in erster Instanz ausgesprochenen Verbot als "Operette auf dem Eis" bezeichnet und hatte in den Programmen die jeweiligen Operettentitel "Im weißen Rössl", "Die lustige Witwe" und "Maske in Blau" besonders hervorgehoben. An der Eisrevue wirken das Scala-Orchester, die Operettensänger Ilse GBH^B und Franz HBB> mehrere bekannte Eiskunstläufer als Solisten und die Scala-Girls und Scala-Boys als Eistanz-Truppe mit. Das Programm kündigt 19 Hummern an, darunter die folgenden: " 6. Operettenmelodien aus "Im weißen BÖssl" und "Saison in Salzburg" mit Ilse GBHB und Franz H^BI, Jeanne BBHHB» Hans L\ Jack MBHBB, Scala-Girls und -Boys und Horst und Eva 12« Ein Melodienreigen aus "Die lustige Witwe" mit Ilse G^BBl und Franz H Jeanne RBHHB* Scala-Girls und -Boys und Horst und Eva 15. "Marsch der Musketiere" Die Scala-Girls 19. "Maske in Blau" mit Ilse G Jeanne h und den Scala-Girls." und Franz , Gerda J Martin Ji Las Landgericht hat anläßlich der Berliner Erstaufführung die Eisrevue vom 22. Februar 1957 in Augenschein genommen und das Ergebnis in einem Protokoll niedergelegt. Die Urheber der Operette "Die lustige Witwe“ (Komponist, Librettist und Gesangstextverfasser) haben der Klägerin, die einen Bühnenverlag betreibt, durch Vertrag vom 28. November 1905 "zu dem alleinigen und ausschließlichen Vertrieb an sämtlichen Bühnen" das "Recht der öffentlichen Aufführung und des Vortrages des genannten Werks" übertragen (§ 1). Die Urheber der Operetten "Die drei Musketiere", "Im weißen SÖssl", "Maske in Blau" und "Saison in Salzburg" haben sich durch Verträge vom 11. Dezember 1929» 23. Juli 1930, 24. August 1937 und 10. November 1938 mit der Klägerin "zur gemeinsamen Verwertung des geistigen Eigentums an dem Werk" bzw. "BUhnenwerk (Operette)" vereinigt und "in die Gesellschaft das ... Recht der öffentlichen Aufführung, des öffentlichen Vortrages ..." einge-bracht(§ 1 Abs. 1 und 2). Die Klägerin ist zu dem geschäftsführenden Gesellschafter bestellt (§1 Abs. 3) und ausschließlich ermächtigt worden, alle nach dem Vertrage der Gesellschaft zustehenden Rechte Dritten gegenüber im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (§7)» Die Komponisten und Gesangstextverfasser der genannten Operetten sowie deren Musikverleger haben ihre musikalischen Aufführungsrechte der Nebenintervenientin (GEMA) zur Wahrnehmung übertragen, und zwar teils unmittelbar, teils über ihre Musikverleger und teils über ihre zuständigen ausländischen Verwertungsgesollschaften -und AS^^. Wann diese Rechte erstmals auf die Nebenintervenientin oder ihre Rechtsvorgängerin übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat für seine Veranstaltungen jeweils nur die Erlaubnis der Nebenintervenientin (GEMA), nicht auch diejenige der Klägerin, eingeholt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte dui’ch seine Darbietungen ihre BühnenauffUhrungsrechte an den genannten Operetten verletze. Der Beklagte führe aus den Operetten nicht nur wesentliche Teile der Musik und der Gesangstexte auf, sondern auch wesentliche feile der dramatischen Handlung. Zugleich liege in der vom Beklagten abgeänderten Art der Aufführung die Wiedergabe einer unzulässigen Bearbeitung. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, 1 « a) die Operetten "Im weißen Eössl", "Die lustige Witwe", "Maske in Blau" und "Drei Musketiere" oder einzelne von ihnen, ganz oder in Teilen, bühnenmäßig aufzuführen, insbesondere in Form von Eisrevuen oder in Form der Operette auf Eis; b) Teile der Operetten "Im weißen Eössl", "Die lustige Witwe", "Maske in Blau" und "Drei Musketiere" oder auch einzelne Nummern aus diesen Operetten und der Operette "Saison in Salzburg" zu dem Zwecke der bühnenmäßigen Aufführung zu bearbeiten und so zur Aufführung zu bringen, insbesondere in Form von Eisrevuen oder Operetten auf dem Eis; c) anzukündigen, insbesondere öffentlich anzukündigen, und zwar vor allem in Zeitungsannoncen, Programmen etc., die Operetten "Im weißen Eössl", "Die lustige Witwe" und "Maske in Blau” würden als "Operette auf Eis" zur Aufführung gebracht, bzw. in Ankündigungen und öffentlichen Ankündigungen, insbesondere Zeitungsannoncen, Programmen etc., den Eindruck zu erwecken, daß die vorgenannten Operetten, sei es vollständig, sei es in 1 eilen, sei es auch nur durch Bearbeitung von Einzelnummern im Rahmen einer Eisrevue, bühnenmäßig zur Aufführung gebracht werden, und/oder die Titel für seine Veranstaltungen zu benutzen; Weiterhin hat die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung (2 a - c) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (5 a - c) begehrt. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben in Abrede gestellt, daß die beanstandeten Operetten oder Teile aus ihnen bühnenmäßig aufgeführt seien. Die Darbietungen auf dem Eis ließen nichts von der dramatischen Gestaltung der Operetten erkennen, sondern beständen lediglich aus lose aneinander gereihten tänzerischen Vorführungen, wobei die Operettenmusik und die Schlagerlieder nur ^ der Begleitung und Untermalung der Vorgänge auf dem Eis dienten. Auch eine Bearbeitung der Operetten liege nicht vor. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten gemäß den Klageanträgen zu 1 c (Ankündigung der Operetten) und 2 a (Auskunftsanspruch dazu) verurteilt, die Entscheidung Uber den Klageantrag zu 3 b (Schadensersatzanspruch wegen der Ankündigung) vorbe -halten und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter- Der Beklagte und die Nebenintervenientin bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s I. Mit den Klageanträgen zu 1 a) und 1 b) strebt die Klägerin, wie das Berufungsgericht einleitend erläutert, ungeachtet der weitgehenden Fassung dieser Anträge lediglich an, daß der Beklagte Eisrevue-Veranstaltungen in Zukunft unterläßt, wie er sie seit 1956 durch Gastspiele in der Bundesrepublik und in West-Berlin durch-geführt hatDie Klägerin ist der Auffassung, daß bei diesen Veranstaltungen ausweislich der Nummern 6, 12, 15 und 19 des Programms wesentliche leile der genannten Operetten - auch in bearbeiteter Form - unbefugt bühnen-* mäßig aufgeführt seien« Alleinige Inhaberin der Buhnenaufführungsrechte an der Operette "Die lustige Witwe1' ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin, während die BUhnenauffüh-rungsrechte der vier anderen Operetten den von der Klägerin und den Urhebern gemäß den Vorschriften der §§ 705 ff BGB Jeweils vereinbarten Autoren-Gesell-schaften zustehen« In ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Bühnenverlegerin hat die Klägerin insoweit ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche (MDR 1956, 154)« Sie ist hiernach berechtigt, Öffentliche Aufführungen der Operetten, bei denen diese ihrem Wesen nach zur Aufführung bestimmten und geeigneten dramatisch-musikalischen Buhnenwerke im ganzen oder in 1 eilen (§41 LitUrhG) ohne ihre Genehmigung bühnenmäßig wiedergegeben werden, zu untersagen (§ 11 Abs. 2 LitUrhG)« II. 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Bühnenaufführungs-rechte der Klägerin mit der Begründung verneint, daß in der Bisrevue des Beklagten keine Handlungselements der geschützten Werke durch das bewegte Spiel der Darsteller oder Sänger zur Wiedergabe gelangten. Auch die vom Orchester zur Begleitung der Eislaufdarbietungen gespielten Musikstücke sowie die gesungenen Schlagerlieder ließen den Ablauf der allgemeinen Handlungsführung der Operetten nicht erkennen, sondern würden lediglich in willkürlicher Auswahl und Zusammenstellung zur Begleitung der Eislaufvorführungen zu dem Vortrag gebracht. Zu dieser Auffassung gelangt das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der vom Landgericht ■durchgeführten Augenscheinseinnahme, das das Landgericht dahin zusammengefaßt hatte, den Darbietungen fehle der den Operetten eigentümliche dramatische Gehalt. Wer die Bühnenaufführung der Operetten noch nicht gekannt habe, habe, so heißt es in dem landgerichtlichen Urteil, den Handlungsablauf auch nicht teilweise in Erfahrung bringen können. Die Programmnummern seien vielmehr lediglich mit der Operettenmusik untermalt und in ähnlicher Kostümierung - wie in den fraglichen Operetten üblich -dargeboten worden. Die Eisrevue des Beklagten stelle sich in Wahrheit als eine Schau des Eislaufes mit sportlich-artistischem, tanzkünstlerischem und humoristischem Gepräge und mit entsprechender musikalischer Umrahmung dar, bei der nur Melodien aus den genannten Operetten verwendet würden. Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil dieser Auffassung angeschlossen. Es hat festgestellt, daß der Beklagte lediglich solche Bestandteile aus. den Operetten in seiner Eisrevue wiedergegeben.habe, die keinerlei Handlung erkennen ließen. Die Kostüme, die von dem Sängerpaar und den Eiskunstläufern zur Schau getragen Ö würden, seien zwar dem Charakter der jeweiligen Operette angepaßt worden, ioch könne weder hieraus noch aus der bei der berliner Erstaufführung verwendeten Kulisse allein die Annahme hergeleitet werden, daß auch nur Teile der geschützten Operettenwerke bühnenmäßig auf-geführt seien. 2. Ob ein dramatisch-musikalisches Werk - sei es vollständig oder in Teilen - "bühnenmäßig" zur Wiedergabe gelangt, ist weitgehend eine Frage tatsächlicher Würdigung. Die vom Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - getroffenen Feststellungen unterliegen nur insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz, als es sich darum handelt, ob der Rechtsbegriff der bühnenmäßigen Aufführung, wie ihn das Gesetz in § 27 LitUrhG zur Abgrenzung von der sog. musikalischen oder konzertmäßigen Aufführung von Operetten oder sonstigen Werken der Tonkunst, zu welchen ein Text gehört, verwendet, zutreffend beurteilt und angewendet worden ist. Bas wird von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen. Nach den die Revisionsinstanz bindenden tatsächlichen Feststellungen war es den Besuchern der Bisrevue nicht möglich, sich im Rahmen der Darbietungen einen Bindruck von dem Handlungsgeschehen der Operetten zu verschaffen. Die den Operetten oder ihren Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten wurden demnach weder für das Gehör noch für das Auge des Publikums als gegenwärtig sich vollziehende Handlung dargestellt. Die Veranstaltungen des Beklagten beschränkten sich vielmehr darauf, eine lose Aneinanderreihung von Eis-Artistik und Eistanz zu zeigen, die von einzelnen Schlagermelodien und Musikstücken aus den Operetten begleitet wurden. - S - Der Revision ist zuzugeben, daß im Einzelfall auch die Aneinanderreihung einzelner Bilder aus den geschützten Bühnenwerken und die lose Aufeinanderfolge einzelner Handlungseiemente aus ihnen genügen können, um die Voraussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung von feilen dieser Werke zu erfüllen, las hat indessen auch das Berufungsgericht nicht verkannt. In dem angefochtenen Urteil wird nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die bloße Darbietung von Schlagerliedern oder anderen musikalischen Bestandteilen der Operetten allein nicht ausreichen könne, um die Annahme eines Eingriffs in die Bühnenaufführungsrechte der Klägerin zu rechtfertigen, weil hierdurch der Sinngehalt der Operettenwerke oder von Teilen aus ihnen dem Publikum nicht vermittelt werde. Das Berufungsgericht hat also nur darlegen wollen, dem Zuschauer der Eislaufveranstaltungen des Beklagten werde nicht ermöglicht, die in den Operetten enthaltenen Vorgänge auch nur teilweise mitzuerleben und ihren Geaankeninhalt in sich aufzunehmen (vgl* Haensel, Ufita 28 S. 1, 24)« Aus Eechts-gründen kann dieser Auffassung nicht entgegengetreten werden* Der Umstand, daß zwei Personen auf der Einfassung der Eisfläche am Mikrofon stehen oder sich bewegen und Lieder aus den Operetten singen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen erkennbaren Zusammenhang mit den librettoscenen aus den Operetten haben, erfüllt die Voraussetzungen einer Bühnenaufführung der Operetten ebensowenig wie die Wiedergabe der vom Orchester in willkürlicher Auswahl und Zusammenstellung gespielten Musikstücke. Lie charakteristischen Merkmale einer Bühnenaufführung können auch nicht allein darin erblickt werden, daß die Kostüme dem Milieu der Operetten teilweise angepaßt sind und daß bei der Berliner Erstaufführung der Operette "Im weißen Rössl" Kulissen vom Wolfgangsee mit dem bekannten Gasthof zusätzlich gezeigt wurden. Kostüme und Kulissen mögen zwar geeignet sein, die Aufnahmebereitschaft des Publikums für die gezeigten Larbietungen zu erhöhen. Sie sind indessen kein Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl, S. 199)» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kostümierung des Sängerpaares und einiger Eiskunstläufer diejenigen, die die Operetten bereits gekannt hätten, zwar gelegentlich habe ahnen lassen, daß bei ihnen auf bekannte Operettengestalten angespielt werde, z.B. auf die Wirtin vom Weißen Eössl, auf den "Schönen Sigismund" sowie auf die "Lustige Witwe" und Danielo. Gerade diese PestStellungen beweisen aber, daß die Operettenfiguren in Wahrheit nicht, wie die Revision offenbar sagen will, in der ihnen eigenen charakteristi sehen Prägung von dem Beklagten übernommen worden sind. Ihr Auftreten kann daher auch keinen Eingriff in die Rechte der Klägerin darsteilen (BGH in GRUR 1959f 379 ff - Gasparone). Kehren die Operettengestalten in den Eislaufdarbieturigen nicht in der ihnen von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität wieder, sondern lassen sie nur aufgrund ihrer Kostümierung dem mit den Operettenwerken bereits vertrauten Publikum einen Zusammenhang gelegentlich ahnen, so rechtfertigt die bloße Tatsache, daß die - in den Programmen nicht als Personen der Operettenwerke gekennzeichneten - Eiskunstläufer oder -iäuferirmen z.B. in der Tracht eines Kellners oder einer Wirtin ihre Eisartistik zeigen, nicht die Annahme einer Verletzung der Bühnen-aufführungsrechte an den geschützten Werken. 11 Auch von dem Wortlaut der Operettentexte sind, wie bereits das Landgericht aufgrund der Augenscheinsein--nähme festgegtellt hat, keine leile in den Eislaufdar-bietungen verwendet worden. La nach den Feststellungen der Vorinstanzen dasselbe für die allgemeine Handlungsführung und das dramatische Bewegungsspiel gilt, ist die Rüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil seien unter Verletzung des § 286 ZPO die Rechte der Librettisten nicht berücksichtigt, unbegründet. Lie Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus der Erwägung, daß pantomimische Eistänze, denen eine entsprechende Choreographie zugrunde liegt, ihrerseits ein gemäß § 1 Abs. 2 LitUrhG geschütztes Bühnenwerk darstellen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß auch von diesem Blickpunkt aus den Operettenwerken seitens des Beklagten nicht mehr entnommen würde als in den Fällen, in denen die entnommenen leile allein oder im Rahmen einer Veranstaltung wiedergegeben würden, die selbst kein Bühnenwerk sei. Lie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Lie Bühnenaufführungsrechte der Klägerin umfassen nicht Jede musikalische AuffUhrung schlechthin, sondern nur eine solche Aufführung, bei der, wie das Landgericht es zutreffend ausdrückt, die Musik als integrierender Bestandteil des dazu gehörigen Bühnenwerks zu Gehör gebracht wird. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die von dem Beklagten veranstaltete Eisrevue auch keine bühnenmäßige Aufführung der Operettenwerke in bearbeiteter Form darstellt. Liegt überhaupt keine bühnenmäßige Aufführung von Bestandteilen der Operetten vor, weil ihr Handlungsablauf selbst in Bruchstücken nicht erkennbar wird, so leann nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts das, was gezeigt wird, auch nicht eine bühnenmäßige Aufführung der Operetten in bearbeiteter Form darstelleno Demgegenüber verweist die Revision darauf, der Beklagte selbst habe in der Öffentlichkeit wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß er in seiner Eisrevue eine bühnenmäßige Darstellung der Operettenwerke bringe. Er habe in der Presse und in öffentlichen Ankündigungen seine Veranstaltung als eine "Operette auf Eis*1 bezeichnet und habe auch in dem Vorwort zu dem Programm ausgeführt, daß "Produktionsbilder, Musik und Gesang zu einer harmonischen, künstlerischen Einheit zusammengeschweißt seien". Die ganze Propaganda des Beklagten sei darauf abgestellt gewesen, die Operettenbilder als Mittel-p unkt seines Programms hervorzuheben. Bei diesem Angriff läßt die Revision indessen unberücksichtigt, daß der Beklagte wegen der Art der ’Werbemaßnahmen und Presseankündigungen sowohl aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten wie auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zur Unterlassung und Auskunfteerteilung bereits rechtskräftig vom Landgericht verurteilt ist. Das Landgericht hatte diese Ankündigungen als geeignet bezeichnet, das Publikum in den Irrtum zu versetzen, bei den Darbietungen auf dem Eis handle es sich um solche mit bühnenmäßigem Charakter. War dem Beklagten aus diesem Grunde verboten worden, Öffentlich anzukündigen, die Operetten "Im weißen Rössl", "Die lustige Witwe" und "Maske in Blau" würden als Operetten vollständig oder in 1 eilen zur Aufführung gebracht, so kann die Klägerin aus diesem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten nicht ihrerseits folgern, es seien gleichwohl Operettenbestandteile bühnenmäßig zur Aufführung gebracht worden. In Wahrheit sind nicht, wie die Revision meint, 15 die Operettenwerke verfälscht worden, sondern die Ankündigungen des Beklagten, die eine Aufführung dieser Operetten in Aussicht stellten, waren unrichtig, III. Bas Berufungsgericht hat hilfsweise erwogen, ob es etwa im Hinblick auf den Wortlaut der von der Hebenintervenientin geschlossenen Berechtigungsverträge gerechtfertigt sein könnte, die den Operettenwerken entnommenen Musik- und Gesangsdarbietungen als Bühnenaufführungen anzusehen, die die von der Klägerin wahrgenommenen Bühnenaufführungsrechte verletzten. Benn nach § 1 a Abs. 2 der GEMA-Verträge und der ähnlichen Bestimmung des § 2 Abs, 2 der Stagma-Satzung vom 2$, Januar 1934 rechnet die Hebenintervenient in ’’Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnen-werks sind”, ferner ’’Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen” zu ihrem Wahrnehmungskreis nur, ”soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt”. Die Vorstellung des Berufungsgerichts, man könne auf Grund des Wortlauts dieser Vertragsbestimmungen den Kreis der der GEMA zustehenden Befugnisse gegebenenfalls enger ziehen, mit der Folge, daß die Klägerin dann weitergehendere Befugnisse hätte, als ihr bei richtiger Auslegung des Begriffs der Bühnenaufführungsrechte an sich zustehen würden, beruht, wie das Berufungsgericht hervorhebt, auf dem Gedanken, daß es im Interesse der Komponisten und Gesangstextverfasser liege, die sog. großen Rechte, also die Bühnenaufführungsrechte, von den musikalischen Aufführungsrechten, den sog. kleinen Rechten, so abzugrenzen, daß keine Lücke zwischen beiden entstehe. Im Streitfall läßt es das Berufungsgericht allerdings dahingestellt, "bb es rechtlich über- 14 haupt zulässig ist, etwa bestehende Lücken auf diesem Wege zu schließen. Lenn es ist der Ansicht, daß die Eisrevue des Beklagten weder als Ganzes noch in ihren einzelnen Programmnummern ein "Bühnenwerk" im Sinne der GEMA-Berechtigungsverträge bzw« der Stagma-Satzung sei . Lern Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen. Verträge sind insbesondere auch nach dem mit ihnen verfolgten Zweck und dem, v/as die Parteien nach ihm vernunftmäßig gewollt haben, auszulegen (BGB RGRK 11. Auf1• § 157 Anm. 18). Der Zweck der hier streitigen Vertragsbestimmungen, deren Auslegung der Senat im Hinblick auf ihren typischen Inhalt von sich aus nachprüfen kann, kann nur darauf abzielen, eine nach den Umständen des Sachverhalts der Billigkeit entsprechende Abgrenzung in Fällen zu erreichen, bei denen es zweifelhaft sein mag, wem jeweils die in Betracht kommenden Aufführungsrechte zustehen. Ein solcher Zweifel kann indessen bei d er vorliegenden Fallgestaltung in Wahrheit nicht auftret en. La die Nebenintervenientin (GEMA) oder ihre Hechtsvorgängerin seit Jahrzehnten grundsätzlich allein die musikalischen Aufführungsrechte v/ahrgenommen haben (BGHZ 17, 576, 578), kann die Auslegung der im übrigen nicht ganz klaren VertragsbeStimmungen jedenfalls niemals zu der Auffassung führen, daß die Nebenintervenientin in ihnen etwa auch dann auf ihre Rechte habe verzichten wollen, wenn es sich sachlich um eine nichtbühnenmäßige (konzertmäßige) Aufführung handelt. Im Streitfall stehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich nur die sog. kleinen Rechte infrage. Daher ist eine Auslegung, die diese Rechte einschränken würde, nach dem Sinngehalt der Berechtigungsverträge in keinem Falle möglich. Es ist deshalb davon auszu- - 15 gehen, daß durch § 1 a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages nur klargestellt werden sollte, daß die liebenintervenientin die Rechte hinsichtlich der bühnenmäßigen Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke auch dann nicht wahrnimmt, wenn diese im Rahmen eines anderen Bühnenwerkes dargefcoten werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß das ’'andere Bühnenwerk” im Sinne der Berechtigungsverträge stets ein Sprachwerk dramatischen oder dramatisch-musikalischen Inhalts sein müsse. Auf die vom Berufungsgericht weiterhin erörterte Frage, ob etwa im Streitfall auch die musikalischen Aufführungsrechte von der Klägerin wahrgenommen werden könnten, kommt es schon deswegen nicht an, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits allein die bühnenmäßige Aufführung der Operettenwerke ist. Im übrigen aber hat die Klägerin geduldet, daß die Nebenintervenientin (oder ihre Rechtsvorgängerin), wie gerichtsbekannt, seit Jahrzehnten allein die musikalischen Aufführungsrechte wahrgenommen hat und sich insoweit eine,, wenn auch nicht rechtliche, so doch tatsächliche Monopolstellung erworben hat (BGHZ 17, 376, 378). Wollte die Klägerin nunmehr einen gegenteiligen Standpunkt hinsichtlich der nichtbühnenmäßigen Aufführungsrechte an den hier streitigen Operetten einnehmen, so hätte es hierfür einer besonderen Begründung bedurft, IV. Dem Beklagten fällt schließlich auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtswidriges Verhalten nicht zur Last. Zwar treten zur Aby/ehr unbefugter Ausnutzung schöpferischer Leistungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 26, 16 52, 59 - Sherlock Kolmes) neben den Urheberrechtsschutz ergänzend die allgemeinen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb, soweit es sich nicht lediglich um den Schutz der schöpferischen Leistung als solcher handelt. Ler Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbs gemäß % 1 UWG könnte indessen nur dann verwirklicht cein, wenn zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens des Beklagten rechtfertigen würden, Die Revision will einen solchen Wettbewei’bsverstoß darin sehen, daß "die Art", wie der Beklagte die hier in Betracht kommenden Operetten "bearbeitet" habe, nicht im Interesse der Autoren liegen könne; die öffentliche Meinung müsse bei einer derartigen Art der Verwertung abgelenkt werden, was sich zu dem Nachteil der sog. großen Rechte auswirken müsse. Liese Ansicht ist nicht haltbar. Bs ist oben erörtert, daß die Operetten weder vollständig noch teilweise in der Bisrevue-Veranstaltung des Beklagten bühnenmäßig zur Aufführung gebracht worden sind. Sind indessen von dem Beklagten nur die Melodien und einzelne Gesangseinlagen "aufgeführt" worden, so ist nicht ersichtlich, worin die erforderlichen zusätzlichen Umstände iür einen Wettbewerbsverstoß erblickt werden sollen. Auch von der Revision kann nicht in Abrede gestellt werden, daß neben den Bühnenaufführungsrechten Jeweils auch die musikalischen Aufführungsrechte selbständig vergeben werden können. Die bloße Behauptung, die "Art" der Bisrevue-Veranstaltungen müßte sich zu dem Nachteil der bühnenmäßigen Aufführung der Operetten auswirken, reicht nicht aus, um der Klägerin einen über den ihr zustehenden ux’heöerrecht-liehen Schutz der ihr übertragenen Bühnenaufführungsrechte hinausgehenden Schutz zu gewähren. Ler Wettbewerbsverstoß des Beklagten lag, wie dargelegt, in Wahrheit allein darin, daß sich der Beklagte des Vorspanns 77 der Operetten bedient hat, um den - unrichtigen - hin-druck zu erwecken, seine Eisrevue-Veranstaltung bringe Handlungselemente der Operetten zur .Darstellung. Ist dem Beklagten d?ese Art von Ankündigungen verboten, so schließen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme aus, das Publikum könne gleichwohl aus den Eisrevue-Barbietungen des Beklagten irgendetwas über den Inhalt der Operetten und ihren Handlungsablauf erfahren, was sich zu dem Machteil der Operettenwerke auswirken würde. Liegt eine bühnenmäßige Aufführung durch den Beklagten nicht vor, so können die Darbietungen des Beklagten unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht so behandelt werden, als ob sie Bühnenaufführungen seien. Soweit die Revision schließlich, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, eine "Entstellung” der ge-^ schützten Bühnenwerke geltend gemacht hat und hieraus eine Verletzung des urheberpersönlichkeitsrechts herleiten will, scheitert eine solche Auffassung an den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Aufführung der Operettenwerke weder im ganzen noch in Teilen stattgefunden hat. Sie haben daher auch nicht "entstellt" werden können. Abgesehen hiervon ist eine Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts niemals Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen. Tatsächlich hat die Klägerin nur die ihr übertragenen vermögensrechtlichen Befugnisse und nicht urheberpersönlichkeitsrechtliche Belange geltend gemacht. Sie hat daher auch niemals substantiiert dargelegt, worin die angebliche Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erblickt werden soll. Einer weiteren Erörterung dieser Frage bedarf es daher nicht mehr. 18 Nach alledem sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche von dem Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Revision unterlag sonach in vollem Umfange - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - der Zurückweisung. Wilde Weiß Löscher Spengler Ebel *