I-ZR 121/55.
Verkündet am 18*Januar 1957 Gronau,Justizobersekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2509 063
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Fabrik Pharmazeutischer Präparate GmbH in E€HHHNtraße 4®, gesetzlich vertreten
. der Firma
durch ihren Geschäftsführer.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br.i
gegen
1« den Kaufmann Alfons Straße ®,
2, die Firma Herstellung und Vertrieb Pharmazeuti-
scher Präparate GmbH in K®®®, Al® L®|® Straße ®, gesetzlich vertreten durch den Kläger zu 1) als ihren Geschäft sfUhrer,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt trofVBr«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.Januar 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br h,c Weinkauff und der Bundesrichter Dr.Birnbach, Br *Bock, Br,Krüger-Nieland und Br.Weiß für Recht erkannt 2 •
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1.April 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger Alfons Zf||B war Handelsvertreter für die pharmazeutischen Präparate der Beklagten. Als solcher führte er ein Auslieferungslager der Beklagten in
in Bäumen, die er selbst gemietet hatte. Die-ses Verhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 21.August 1953 fristlos gekündigt. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 24.August 1953, erklärte sich aber bereit,, sich über die Auflösung des Verhältnisses zu verständigen. Darauf schlossen die Parteien unter dem 31.August 1953 nim Hinblick auf die beiderseits erstrebte gütliche Einigung folgende
Vereinbarung?
1. Die Vertretung der Interessen der Firma F0H
durch Herrn wird mit dem heutigen Tage
niedergelegto
2. Herr erhält die noch ausstehenden Pro-
visionsgelder bis einschl 31-8.1953, zahlbar nach Eingang der Rechnungsbeträge nach dem Modus der bisher gehandhabten Provisionsabwicklung.
3. Herr tritt die von ihm ermieteten Ge-
schäfts- und Lagerräume einschl. Telefonanschluß und unter Überlassung der in der beigehefteten Liste aufgeführten Büroeinrichtungsgegenstände und Büroutensilien, sowie einer Privat-Restforderung aus dem Darlehn
in Höhe von noch DM 419,25 zu dem Preise von insgesamt DM 5000.-, zahlbar inner-halb von 14 Tagen, an die Firma FflU ab.
4. Die Verprovisionierungen erfolgen wie üblich. Die Firma FflP verpflichtet sich, keinerlei Abzüge ohne rechtliche Grundlage unter der Voraussetzung beiderseitigen Einverständnisses zu machen.
5. und Horst R^Mplwerden von der Firma
FflB übernommen. Schließlich verpflichten sich beide Parteien, sich zukünftig geschäftlich in fairer Weise zu begegnen.11
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In der Folgezeit gründete der Kläger eine eigene Firma für pharmazeutische Präparate und brachte sie später in die inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Zweitklägerin ftA^^ft GmbH ein« Der Kläger besuchte nun selbst Kunden der Beklagten» Er behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe zahlreichen Kunden gegenüber geäußert, der Kläger sei von der Beklagten fristlos entlassen worden, weil er die Kunden nicht regelmäßig besucht und sich stattdessen im Spielkasino RflBBP aufgehalten habe« Auch habe er sich geringschätzig über die jetzige Berufstätigkeit des Klägers geäußert« Der Kläger hat Klage erhoben auf Unterlassung von 4 näher gekennzeichneten geschäftsschädigenden Äußerungen, auf Auskunfterteilung über die Empfänger solcher Mitteilungen und auf Feststellung der Widerrufs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Beklagte hat die behaupteten Äußerungen bestritten und im übrigen vorgetragen, die "Vereinbarung11 vom 31 »August 1953 habe die fristlose Kündigung nicht beseitigt, zu der ihr der Kläger berechtigten Anlaß gegeben habe. Das Ausscheiden des Klägers sei den Kunden nur in vertraulicher Form angedeutet worden. Dabei sei der Beklagten unbekannt gewesen, daß der Kläger ein Konkurrenzunternehmen aufgezogen habe. Sie beantragt Klageabweisung.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen dem Unterlassungsan-trage hinsichtlich der Behauptungen, der Kläger habe ihre Kunden vernachlässigt und sie habe ihn fristlos entlassen müssen, stattgegeben und außerdem nach den Auskünfte- und Feststellungsanträgen des Klägers erkannt,
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie vollständige Klageabweisung beantragt. Per Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe a
Pas Berufungsgericht; entnimmt aus der Vereinbarung der Parteien vom 31.August 1953? daß die Beklagte die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung zurückgenommen und die Beziehungen zu dem Kläger im beiderseitigen Einvernehmen auf vertraglicher Basis gelöst habe Pie Ansicht der Beklagten, das Abkommen regle nur die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und lasse die fristlose Kündigung unberührt, werde durch den Wortlaut der Vereinbarung widerlegt. Es erübrige sich daher eine Beweisaufnahme über die Gründe einer fristlosen Entlassung* Pie Beklagte habe nach der Beweisaufnahme entgegen ihrer hiernach selbstverständlichen und ausdrücklich übernommenen Verpflichtung gegenüber mehreren Kunden Bemerkungen über den Kläger gemacht, die nach Art und Gelegenheit nur den Zweck haben könnten, den Kläger herabzusetzen und ihm bei seiner neuen Betätigung Schwierigkeiten, zu bereiten. Piese Äußerungen seien nach gütlicher Auflösung der Beziehungen unwahr gewesen und stellten kredit- und betriebsschädigende Behauptungen dar, gegen die sich der Kläger nach § 14 UnlWG wehren dürfe. Eine Veranlassung, die Entlassung des Klägers bekannt zxl geben, habe für die Beklagte nicht bestanden, da der Kläger selbst den Kunden sein Ausscheiden aus den Piensten der Beklagten mitgeteilt habe.
Pie Revision bemängelt die Auslegung der Vereinbarung vom 31.August 1953 und meint, das Berufungsgericht habe die Ursächlichkeit der fristlosen Kündigung für das Ausscheiden des Klägers verkannt. Es habe daher die für die
Begründung der fristlosen Kündigung angeführten Tatsachen auf ihre Wahrheit prüfen müssen*
Die Rüge der Revision geht fehl Die Auslegung der Vereinbarung vom 31 August 1953 ist allein Sache des Tafc-richters» Wenn das Berufungsgericht feststellt, diese gütliche Vereinbarung sei der Grund für das Ausscheiden des Klägers gewesen, so ist das in der Revision nicht nachprüfbar. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und mit den Denkgesetzen vereinbar. Darüber hinaus schließt die Ziffer 1 des Abkommens, wie das Beru-
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fungsgericht zutreffend feststellt, die Meinung der Beklagten aus, sie habe ihre fristlose Kündigung aufrecht erhalten und das Abkommen regle nur die Einzelheiten der Auflösung des Verhältnisses. Die Beklagte hat also mit den festgesteilten Äußerungen die Umstände des Ausscheidens falsch dargestellt, wenn sie die überholte Kündigung und nicht die Vereinbarung vom 31.August 1953 als Grund, .anführte. Die frühere Begründung der Kündigung war nicht mehr entscheidungserheblieh.
Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Entlassung des Klägers gehabt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht vermißt den der Beklagten obliegenden Beweis, der Kläger habe sich fälschlich auch weiterhin als Vertreter der Beklagten ausgegeben. Im Gegenteil entnimmt es aus der Beweisaufnahme, daß der Kläger von sich aus auf sein Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten hingewiesen habe. Den Wettbewerb des Klägers bei den bisher von ihr belieferten Kunden durfte die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht mit unrichtigen Behauptungen über den Kläger unterbinden und sie hätte dieses Recht selbst
dann nicht, wenn sie ihre jetzigen Behauptungen in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, sie habe begründete Schadensersatzforderungen gegen den Kläger.
Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichender Schaden des Klägers liege vor. Dafür ist weder erheblich, ob der Kläger sich bereits zur Zeit der beanstandeten Äußerungen geschäftlich betätigt hatte, noch ob er Aussicht hatte, die bisherigen Kunden der Beklagten für die Belieferung mit anderen Präparaten zu gewinnen. Der eigene Vortrag der Beklagten ergibt zwar, daß sich ihre Äußerungen gegen eine tatsächliche geschäftliche Betätigung des Klägers bei ihren Kunden richteten. Aber selbst wenn eine solche Betätigung damals noch nicht stattgefunden haben sollte, so waren ihre Äußerungen doch so nachhaltig, daß sie die künftige ’Anbahnung eigener geschäftlicher Beziehungen des Klägers zu den Kunden zu dem mindesten erschweren, wenn nicht unmöglich machen konnten und schon damit den Kläger schädigen mußten. Das Berufungsgericht sieht mit ausreichender Begründung gerade in dieser Schädigung den Sinn und den Beweggrund der Äußerungen der Beklagten. Es hatte keinen Anlaß, einen Beweisantrag des Beklagten darüber herbeizuführen, daß alle ihre Kunden den von ihr hergestellten Mitteln besonderes Vertrauen schenkten, daß jeder von ihnen diesen Mitteln treu geblieben wäre und keiner sich vom Kläger hätte bewegen lassen, Mittel einer anderen Fabrik zu nehmen. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung der Fragepflicht greift fehl. Eine Fragepflicht des Gerichts bestand nicht. Der von der Beklagten für diesen Fall in Aussicht gestellte Beweisantrag wäre in seinen wesentlichen Teilen unzulässig gewesen,
da er keine Tatsachen, sondern Werturteile in das Wissen der Zeugen gestellt hätte. Er hätte außerdem nicht ausgereicht, den vom Kläger behaupteten Schaden zu widerlegen Der Kreis der Empfänger der kreditschädigenden Äußerungen steht vor der Erfüllung des Auskunftsausspruches nicht fest. Das Gericht konnte bei der gegebenen Sachlage damit rechnen, daß die Empfänger der Mitteilungen diese weitererzählt hätten und daß sie auch über den Kundenkreis der Beklagten hinaus verbreitet worden seien, da die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür erbracht hatte, daß die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht nur bei Kundenbesuchen, sondern auch auf der Heilpraktikertagung in Stuttgart gefallen sind.
Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision gegen die Verurteilung zu dem Widerruf gegenüber allen Empfängern der Mitteilungen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Äußerungen seien längst vergessen.
Es besteht für den Kläger die Gefahr, daß die Erinnerung daran wieder auflebt, sobald er versucht, mit diesen Personen in Geschäftsbeziehungen zu treten. Diese nachhaltigen Wirkungen können nur durch einen Widerruf beseitigt werden und die Beklagte muß daher die damit verbundene Demütigung auf sich nehmen.
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Nach alledem war die Revision der Beklagten unbegründet und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
Weinkauff Birnbach Bock
Krüger-Nieland Weiß
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