BGH · I ZR 121/54

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

.Im Juli/August 1952 trat die Klägerin an die Erstbeklagte heran mit dem Wunsche, den der Reederei Max gehörenden Schleppkahn zu dem Zwecke des Umbaues in ein Motorschiff zu erwerben» Die Verhandlungen wurden“ füri die Erstbeklagte durch deren.Gesellschafter, den Zweitbeklagten, und für die Schiffseigner durch'deren Prokuristin Prau Else A^m^^ geführt« Pür die Finanzierung des Umbaues war die Beantragung eines Kredites aus ERP-Mitteln vorgesehen« Die Klägerin übernahm hierfür die "Finanzierung" in der Weise, daß sie der Erstbeklagten die für den Umbau des Kahnes bei der Werft und für die Bewirtschaftung erforderlichen Geldmittel "prompt auf Abruf" zur Verfügung zu stellen hatte, "soweit diese nicht durch den beantragten E?.P-Kredit für den Umbau gedeckt11 würden. Die Beklagten hätten ihre Bemühungen, den Kredit zu beschaffen, nur deshalb nicht fortsetzen können, weil die Klägerin keinen geeigneten Finanzierun plan vorgelegt und auch keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung gehabt hätte. Trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beklagten hätte die Klägerin jedoch nicht den Nachweis geführt, daß sie über die zur Durchführung des Umbaues erforderlichen eigenen Mittel verfüge. sie seien, soweit es sich um den Anspruch auf Zahlung von 6,000 DM handele, nicht passiv legitimiert, nicht für begründet, Die Klägerin verlange nämlich nicht, so führt das Berufungsgericht aus, Rückzahlung des Kaufpreises; diesen könnte sie allerdings nur von der Firma Max A^H^^ fordern, der gegenüber sie die Zahlung des Kaufpreises im Nachtrag zu dem Kaufvertrag vom 29« August 1952 übernommen habe. September 1952 sei nicht enthalten, daß die Beklagten den Kredit zur Verfügung zu stellen und für die Beschaffung eines solchen zu garantieren hätten. August 1952, in welchem die Erstbeklagte mit Zustimmung der Klägerin den Senator für Verkehr in B^^^ gebeten hat, einen der Reederei Max bewilligten Kredit von 50.00&DM Wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der münd-lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte die Klägerin den Kredit nicht selbst aufnehmen, weil dieser nur.an Binnenschiffahrtstreibende und Reedereien vergeben wurde. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, daß sie verpflichtet waren, sich um den Kredit zu bemühen. Aus der gemäß Vertrag vom 1, September 1952 hergestellten engen Bindung der Parteien folgert das Berufungsgericht weiter, daß die Bemühungen um die Beschaffung eines Kredits nicht .in .das freie 3elieben der Beklagten gestellt gewesen seien. Rach Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten gegen diesen Vorwurf nur dann mit Erfolg verteidigen, wenn sie dartun und nachweisen, daß ihnen weitere Bemühungen um die Kreditbeschaffung nicht zugemutet werden konnten oder daß die Klägerin nicht alles getan hat, was sie hätte leisten können und müssen, um den Kredit zu erhalten. 1) Da die Beklagten selbst erklärt haben, daß die Frage, ob der Umbau des Schleppkahns "E^HÜ^" entsprechend dem ursprünglichen Verlangen der Schiffsbeleihungsbank nur auf einer Querslipp-Anlage (T^H^-Werft oder KÄfc-Werft) die Klägerin behauptet hat, auf einer Längsslip-Anlage (W^^^-Werft) hätte ausgeführt werden können, zu überbrücken gewesen sei, können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, zu ihrer Entschuldigung nicht darauf berufen, daß die Klägerin entgegen dem ursprünglichen Verlangen der Bank, die den Kredit geben sollte, den Auftrag nicht an die I^(^-V<erft oder -die K^(^-\Verft, sondern an die W^|^^-Werft vergeben wollte. 2) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Beklagten für das Scheitern der Xredithergabe deshalb nicht verantwortlich machen, weil .die Klägerin es einmal unterlassen hat, einen ausreichenden Finanzierungsplan als Grundlage für weitere Kreditverhandlungen vorzu- . a) Es ist richtig, daß in dem Bericht vom 17* September 1952, den der Zweitbeklagte über seine ersten Verhandlungen mit der Bank ah das "Haus. In ihrem Schreiben vom 25* Oktober 1952 hat die Klägerin die für den Kaufpreis des Kahns, für die Beschaffung des Motors und für die Umbauarbeiten erforderlichen Mittel auf insgesamt 141.000 DM beziffert und angegeben, wie dieser Betrag belegt werden sollte. 7s wird schließlich auch als gerichtsbekannt festgestellt, daß .der ERP-Kredit nicht für den Ankauf von Schiff und Motor verwendet werden konnte. Danach kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten mit diesem Plan der Klägerin die Kreditverhandlungen mit der Bank nicht hätten zu Ende führen können und daß es deshalb auch den Beklagten nicht als ein Verschulden*anzurechnen sei* wenn sie. aa) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wann sie meint, in diesem Schreiben habe sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt, einen Barbetrag von 33.950 DM selbst zu übernehmen und davon die "Restkaufsumme" von 12.000 DM Es ist nicht richtig, daß die Klägerin nach dem im Schreiben vom 25- November 1952 niedergelegten Finanzierungsplan den für "V/erftarbeiten" angegebenen "Restbetrag" von 33*950 DM in bar aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellen"wollte. Wie die Klägerin bereits in der Klagschrift (S 4) ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um eine von der W^^-Werft zugesagte "Senkung” des Gesamtpreises von 83.950 DM um 33-950 DM auf 50.000 DM für den Fall, daß die Klägerin, wie versprochen, bei ihr in Lohn stehende Arbeiter und Eisenmaterialien zur Verfügung stellen würde.. Die Revision setzt sich also mit der eigenen Darstellung der Klägerin in Widerspruch, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe aus den von ihr übernommenen 33-950 DM die Restkaufsumme von 12.000 DM sofort nach Freigabe des Kredites zahlen wollen. November 1952 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Klägerin nicht nur den Restkaufpreis von 12.000 DM, sondern auch die Anzahlung für den Motor in Höhe von 15-000 DM aus den Mitteln des Kredits, und zwar nach dessen "Freigabe" decken wollte. Trotz wiederholter Belehrung durch die Beklagte setzte sich die Klägerin also wiederum darüber hinweg, daß der ERP-Kredit nur entsprechend dem Fortgang der Umbauarbeiten für.die Werft, nicht aber für die Klägerin selbst verfügbar sein würde, Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Würdigung des Schreibens vom 25 * November 1952 laßt also keinen Irrtum erkennen, Selbstveständlich brauchte sich das Berufungsgericht nicht noch ausdrücklich auf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klagschrift S 4 und im Schriftsatz vom 4« Mai 1954 S 4 zu beziehen, bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten weiter auch deshalb für gerechtfertigt gehalten? Deshalb war es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten von der Klägerin für die Kreditverhandlungen einen derartigen Nachweis forderten. Demgegenüber kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Klägerin den Beklagten im Schreiben Abgesehen davon« daß die Klägerin, wie bereits ausgeführt, in dem "Finanzierungsplan" vom 25- November 1952 überhaupt keine eigenen Barmittel angegeben hat, brauchten sich die Beklagten unter.den gegebenen Umständen nicht auf die Aufgabe der Bankverbindung der Klägerin .verweisen zu lassen. Es stellt keine Verletzung des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dem im Schreiben vom 25. Nach der eingehenden Ge samt Würdigung, die sich gerade auch auf das Schreiben vom 25, November 1952 bezieht, (BU S 6-9) kann dies im-vorliegenden Pall nicht zweifelhaft sein. 3) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob.eine Vertragsverletzung der Beklagten darin zu erblicken sei, daß sie auf das Schreiben vom 25, November 1952 nicht geantwortet hätten. Das Berufungsgericht hat eine besondere Beantwortung dieses Schreibens - nicht mehr für erforderlich gehaltene Hierauf kann es aber für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche überhaupt nicht mehr entscheidend ankoramen; denn jedenfalls hat die Erstbeklagte nochmals mit Schreiben vom 26e Januar 1953 eine ausführliche Antwort gegeben. Für die rechtliche Beurteilung konnte es nur darauf ankommen, ob die Erstbeklagte überhaupt verp'flichtet war, sich nach dem Schreiben vom 25c November 1952 im Interesse der plan” unzureichend sei und deshalb von der* Beklagten aus den/öereits wiederholt aargelten Gründen an die kreditgebende 3ank nicht weitergeleitet werden könne. Oktober 1953 S 4 (Bl 43) zur Begründung dafür, daß sie trotz des Haftbefehls gegen ihren Gesellschafter G^|^ kreditwürdig gewesen sei, vorgetragen, sie habe inzwischen für den Neubau eines Motorschiffes von 600 t einen Kredit von 250.000 DM erhalten, nachdem sie ein Eigenkapital von 90.000 DM liaöhgewiesen habe«. Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe einen "Rücktritt” der Beklagten von ihrem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage angenommen. Hierin liegt aber kein "Rücktritt” vom Vertrage, sondern allenfalls die Androhung, in welcher Weise sie Vorgehen würden, um weiteren Schaden aus dem Stilliegeri des Schiffes zu vermeiden und zugleich auch,* die ihnen aus dem schuldhaften Verhalten der Klägerin entstandenen und entstehenden Schadensersatzansprüche zu verwirklichen. Da die Beklagten die Klägerin auch später niemals darüber im Zweifel gelassen haben, daß sie ihre Schadensersatzansprüche aufrecht erhalten, kann in dem Umstand, daß die Beklagten das Schiff im Laufe des Rechtsstreits an den Schiffer Hfidicke verkauft haben« ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrage erblickt werden. durchgeführt wordene ist noch nicht Eigentümer des Schleppkahns geworden» Die Beklagten haben sich deshalb auch noch gemäß Schriftsatz vom 13- Mai 1954 .(S 3, 4 und 6) bereit erklärt, die Verträge durchzuführen, da es ihnen den Umständen nach nicht schwer fallen würde, den Schiffer zur Annullierung des Kaufvertrages zu bewegen * Unstreitig hat auch die Klägerin keinen Rücktritt vom Vertrage erklärt, sondern, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (BU S 5)- September 1952 erklärt worden wäre, würde sich hieraus noch kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kaufpreisrate von 6»000 DM gegen die Beklagten ergeben. Nach Ziffer 9 des Vertrages ist dieser Betrag zwar von der Klägerin an die Beklagten gezahlt worden. Danach hatte sie sich ”selbstschuldnerisch” der Firma Max gegenüber zur pünktlichen Zahlung des Kaufpreises für den Schleppkahn verpflichtet, und zwar ”zur Entlastung” der Beklagten. Wirtschaftlich sollte die Klägerin allein Eigentümerin des Schleppkahns werden...Die Beklagten sollten für sie nur treuhänderisch das Eigentum erwerben und hatten deshalb auf Grund dieses Treuhandver-

Schlagwörter

ErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteSchreibenKreditKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZH 121/54 Verkündet am 9* März 1956 ' Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , ) C Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit X vertreten durch ihre Gesellschafter Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigte.r: Rechtsanwalt gegen 1. < a) "b) Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Br. h.c. Vifeinkauff und der Bundesrichter Br. h.c„ Wilde, Br. Birnbach, Br. Bock und Br. Nastelski .. k für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15« Mai 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands .Im Juli/August 1952 trat die Klägerin an die Erstbeklagte heran mit dem Wunsche, den der Reederei Max gehörenden Schleppkahn zu dem Zwecke des Umbaues in ein Motorschiff zu erwerben» Die Verhandlungen wurden“ füri die Erstbeklagte durch deren.Gesellschafter, den Zweitbeklagten, und für die Schiffseigner durch'deren Prokuristin Prau Else A^m^^ geführt« Pür die Finanzierung des Umbaues war die Beantragung eines Kredites aus ERP-Mitteln vorgesehen« Durch schriftlichen Vertrag vom 29« August 1952 kaufte die Erstbeklagte den Schleppkahn "E^m^" 3-8»000 DM. In einem "Nachtrag zu dem Kaufvertrag11 übernahm-die Klägerin am 29. August 1952 gegenüber der Reederei.,Max., "selbstschuldnerisch sämtliche von der Pa^ Pranz Hl - der Erstbeklagten - aus diesem Kaufvertrag erwachsenen Pflichten«, insbesondere die pünktliche Zahlung des Kaufpreises," Die Reederei Max erklärte sich hiermit "zur Entlastung" der Erstbeklagten einverstanden. Der Kaufpreis sollte in .drei Raten von je 6.000 DM gezahlt werden, und zwar "an die Deutsche Schiffsbeleihungsbank in treuhänderisch mit der Weisung, die Beträge erst zu Händen des .Verkäufers freizugeben, wenn der Schiffsbrief schuldenfrei ausgeliefert wird” (§3)« Auf Grund des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten geschlossenen.schriftlichen Vertrages vom 1. September 1952 übernahm die Erstbeklagte "die. Eignerschaft, den Umbau und die spätere Bewirtschaftung des Schiffes”. Die Klägerin übernahm hierfür die "Finanzierung" in der Weise, daß sie der Erstbeklagten die für den Umbau des Kahnes bei der Werft und für die Bewirtschaftung erforderlichen Geldmittel "prompt auf Abruf" zur Verfügung zu stellen hatte, "soweit diese nicht durch den beantragten E?.P-Kredit für den Umbau gedeckt11 würden. Die Treuhänderstellung dei* Erstbeklagten ergibt sich daraus, daß das Schiff »im Verhältnis zwischen den Parteien alleiniges Eigentum der Klägerin" sein sollte. Die Klägerin sollte auch den Bau beaufsichtigen; sie erhielt hierfür von der Erstbeklagten eine besondere Vollmacht, nach' der sie "jegliche Entscheidung und Anordnung bezüglich des Ausbaues, Umbaues und Beaufsichtigung* in Bezug auf den Schleppkahn selbsttätig durchzüführen uiid die hierfür erforderlichen Absprachen mit der Werft vorzunehmen hatte”« Die Klägerin hatte der Erstbeklagten besondere Vergütungen zu zahlen, nämlich 3 # auf den Kaufpreis, 2 1/2 $ auf den Kredit, während der Bauzeit monatlich. 100 DM und "bei Infahrt-setzung des Schiffes die amtlich festgesetzten.Provisionen und Reedereiverwaltungskosten, mindestens aber 5 # der Bruttofracht”. Hierfür übernahm die Erstbeklagte die gesamte Bereederung des Schiffes. Hinsichtlich der Kaufpreis-zshlung heißt es in Ziff 9 des Vertrages: "Die am 30- August 1952 von MKS an PU.gezahlte 1. Rate in.Höhe von DM 6.000. ist zur Bereinigung des Schiffsbriefes zu verwenden. Der Schiffsbrief wird sodann der Schiffsbeleihungsbank in vorgelegt. Yi'e it er e. Zahlungen erfolgen erst nach Freigabe des beantragten Kredites”.. Die Klägerin vertritt die Auffassung,' die Beklagten seien nach dem Inhalt des Vertrages verpflichtet gewesen, » den Kredit zu beschaffen. Sie hätten sich hierum jedoch nicht gekümmert, sondern in einem Schreiben vom 26. Januar 1953 erklärt, daß sie gezwungen seien, das Schiff anderweitig zu verwerten. Sie seien daher wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Der Schaden bestehe in der bereits angezahlten Kaufpreisrate von 6.000 DM und einer entgangenen monatlichen Einnahme von mindestens 2.000 DM- Kit der am 19- Juni 1953 zugestellten Klage fordert die Klägerin von den Beklagten als GesamtSchuldnern die Zahlung von 8.000 DM nebst 5 Zinsen auf 6«000 DM seit dem 1. September 1952 und auf 2.000 DM seit Klagzustellung. Die Beklagten haben den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe bestritten und behauptet} die Klägerin sei vertragsuntreu geworden. Allerdings hätten sich die Beklagten um einen Kredit bemUhen sollen. Das sei auch geschehen. Die Beklagten hätten aber keine Verpflichtung zur Beschaffung des Kredits und auch keine Gewährleistung für den Kredit übernommen. Die Beklagten hätten ihre Bemühungen, den Kredit zu beschaffen, nur deshalb nicht fortsetzen können, weil die Klägerin keinen geeigneten Finanzierun plan vorgelegt und auch keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung gehabt hätte. Gegen die Inhaber der Klägerin seien, was dem Zweitbeklagten nicht bekannt gewesen sei, vor Abschluß des Vertrages Haftbefehle zur Ableistung des Offenbarungseides erlassen gewesen. Dies sei dem Zweitbeklagten erst am 25» September 1953 bekannt geworden. Trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beklagten hätte die Klägerin jedoch nicht den Nachweis geführt, daß sie über die zur Durchführung des Umbaues erforderlichen eigenen Mittel verfüge. Deshalb habe es keinen Zweck mehr gehabt, wegen der Hergabe des Kredites mit der Bank noch weiter zu verhandeln. Zur Höhe der angezahlten 6.000 DM seien die Beklagten überhaupt nicht passiv legitimiert; insoweit stehe die Klägerin in alleinigen Vertragsbeziehungen zu der Firma Max . Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Ic Das. Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten? sie seien, soweit es sich um den Anspruch auf Zahlung von 6,000 DM handele, nicht passiv legitimiert, nicht für begründet, Die Klägerin verlange nämlich nicht, so führt das Berufungsgericht aus, Rückzahlung des Kaufpreises; diesen könnte sie allerdings nur von der Firma Max A^H^^ fordern, der gegenüber sie die Zahlung des Kaufpreises im Nachtrag zu dem Kaufvertrag vom 29« August 1952 übernommen habe. Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz, und zwar wegen Verletzung des Vertrages vom 1. September 1952, der die Rechtsverhältnisse der Parteien untereinander regele, IIo In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Erstbeklagten, der Klägerin den Kredit zu beschaffen. In dem Vertrage . vom 1. September 1952 sei nicht enthalten, daß die Beklagten den Kredit zur Verfügung zu stellen und für die Beschaffung eines solchen zu garantieren hätten. Im Gegenteil sei es Sache der Klägerin gewesen, die Finanzierung durchzuführen und fehlende Kreditmittel auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag weise auch nicht darauf t hin, daß die Beklagten einen Kredit fest an der Hand gehabt hätten; vielmehr lasse er nur erkennen, daß ein ERP-Kredit beantragt worden sei. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf das Schreiben vom 26. August 1952, in welchem die Erstbeklagte mit Zustimmung der Klägerin den Senator für Verkehr in B^^^ gebeten hat, einen der Reederei Max bewilligten Kredit von 50.00&DM auf sie zu übertragen. Am 30. August 1952 hat die Erstbeklagte an dieselbe Dienststelle noch einen weiteren Kreditantrag gerichtet, und zwar diesmal auf Bewilligung eines Kredites von 80.000 DM. - i Ira Vertrag vom*1. September 1952 ist nicht ausdrücklich bestimmt, wer für die Beschaffung des Kredits zuständig sein sollte. Aus der (Tatsache, daß die Erstbeklagte 2 1/2 $ auf den Kredit als Vergütung,erhalten sollte, folgert das Berufungsgericht, daß die Durchführung der Kreditbeschaffung der Erstbeklagten obgelegen habe» Wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der münd-lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte die Klägerin den Kredit nicht selbst aufnehmen, weil dieser nur.an Binnenschiffahrtstreibende und Reedereien vergeben wurde. Da die Klägerin ein solches Unternehmen nicht betrieb, mußte die Erstbeklagte eingeschaltet werden. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, daß sie verpflichtet waren, sich um den Kredit zu bemühen. Aus der gemäß Vertrag vom 1, September 1952 hergestellten engen Bindung der Parteien folgert das Berufungsgericht weiter, daß die Bemühungen um die Beschaffung eines Kredits nicht .in .das freie 3elieben der Beklagten gestellt gewesen seien. III. Rech dem Schreiben der Klägerin vom 25. Hovember 1952 hat sich die Erstbeklagte unstreitig nicht mehr um die Beschaffung eines Kredits zugunsten der Klägerin bemüht. Die Klägerin erblickt hierin eine Vertragsverletzung der Beklagten. Rach Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten gegen diesen Vorwurf nur dann mit Erfolg verteidigen, wenn sie dartun und nachweisen, daß ihnen weitere Bemühungen um die Kreditbeschaffung nicht zugemutet werden konnten oder daß die Klägerin nicht alles getan hat, was sie hätte leisten können und müssen, um den Kredit zu erhalten. 1) Da die Beklagten selbst erklärt haben, daß die Frage, ob der Umbau des Schleppkahns "E^HÜ^" entsprechend dem ursprünglichen Verlangen der Schiffsbeleihungsbank nur auf einer Querslipp-Anlage (T^H^-Werft oder KÄfc-Werft) oder auch, wie. die Klägerin behauptet hat, auf einer Längsslip-Anlage (W^^^-Werft) hätte ausgeführt werden können, zu überbrücken gewesen sei, können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, zu ihrer Entschuldigung nicht darauf berufen, daß die Klägerin entgegen dem ursprünglichen Verlangen der Bank, die den Kredit geben sollte, den Auftrag nicht an die I^(^-V<erft oder -die K^(^-\Verft, sondern an die W^|^^-Werft vergeben wollte. 2) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Beklagten für das Scheitern der Xredithergabe deshalb nicht verantwortlich machen, weil .die Klägerin es einmal unterlassen hat, einen ausreichenden Finanzierungsplan als Grundlage für weitere Kreditverhandlungen vorzu- . legen, und weil sie es weiter auch unterlassen hat, die über den Kredit hinaus erforderlichen eigenen Mittel nach-suweisen« a) Es ist richtig, daß in dem Bericht vom 17* September 1952, den der Zweitbeklagte über seine ersten Verhandlungen mit der Bank ah das "Haus. B^H^" der Erstbeklagten zur Weitergabe an die Klägerin gerichtet hat, von einem Finanzierungsplan als Voraussetzung der Kreditbewilligung noch nicht die Rede ist. In diesem Schreiben wii’d nur von der Umschreibung des Schiffes von dem bisherigen Besitzer auf die Erstbeklagte und von der Vorlage eines Werftkontraktes gesprochen. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, kann es hierauf aber nicht entscheidend ankommen; denn es ist selbstverständlich üblich, daß eine kreditgebende Bank sich die Finanzierung eines derartigen Unternehmens nachweisen läßt. Die Klägerin bestreitet „deshalb auch nicht, daß sie verpflichtet gewesen sei, einen Finanzierungsplan vorzulegen. Die Parteien streiten im wesentlichen nur darüber, ob die Klägerin der Erstbeklagten - ^ i v> einen für eine erfolgversprechende Fortsetzung der Kreditverhandlungen geeigneten Finanzierungsplan vorgelegt hat* In ihrem Schreiben vom 25* Oktober 1952 hat die Klägerin die für den Kaufpreis des Kahns, für die Beschaffung des Motors und für die Umbauarbeiten erforderlichen Mittel auf insgesamt 141.000 DM beziffert und angegeben, wie dieser Betrag belegt werden sollte. Dabei gab sie ein Eigenkapital von 20.000 DM an-. Die Beklagten haben gemäß Schreiben vom 25* Oktober und 11- November 1952 mit eingehender Begründung eine.solche "Art von Finanzlerungsplan" als unzulänglich bezeichnet« Pas ganze Objekt sei nämlich nicht auf nur 141.000 DM zu schätzen, sondern mit 185.000 DM anzusetzen. Der beantragte Kredit von 80 c 000 DM könne nur für Umbaükosten, nicht aber ganz oder teilweise für den Ankauf des Schleppkahns oder für die Beschaffung des Motors verwendet werden. Die Umbaukosten seien allein schon mit mindestens 90.000 DM zu veranschlagen. Weben dem Kredit von 80.000 DM müsse deshalb für die Bezahlung des Kaufpreises und des Motors ausreichendes Eigenkapital vorhanden sein. Ein Eigenkapital von nur 20.000 DU genüge bei weitem nicht. Die Bank verlange einen klaren Finanzierungsplan entsprechend dem Voranschlag des Schiffahrtssachverständigen * Mit dem Voranschlag der Klägerin von 25. Oktober 1952 könnten die Beklagten unmöglich bei der Bank antreten. Die Klägerin müsse die Restfinanzierung nachweisen und auch eine Aufklärung über den behaupteten Besitz von 25 t Bisen erbringen. Die Klägerin hat darauf mit Schreiben vom 25. November 1952 geantwortet und eine neue Kostenaufstellung gegeben. Hierbei hat sie den Kostenanschlag der W^^-Werft mit 83.950 DM zugrunde gelegt und die weiteren Aufwendungen für den Restkaufpreis mit 12.000 DM und für die Beschaffung 9 des Motors mit .58*000 DM angegeben* Danach wurde das gesamte Objekt. auf.. 153«950 DM beziffert* Die hierauf zu leistenden. Barzahlungen wurden von der Klägerin mit 12*000 DM als Restkaufpreis, mit 15-000 DM als Anzahlung für den Motor und mit 50.000 DM als Zahlung; fiir Umbauarbeiten angegeben* Nach dem Plan der Klägerin sollten diese 77-000 DM aus dem zugesagten Umbaukredit von 80.000 DM gedeckt werden*' ' Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entsprach dieser Plan nicht den Vereinbarungen der Parteien. Aus dem Vertrag vom 1. September 1952 ergibt sich, daß der beantragte ERP-Kredit nur für den Umbau Verwendung finden konnte. Das Berufungsgericht bezeichnet es deshalb als abwegig3. Wenn die Klägerin nicht.nur den Restkaufpreis von 12*000 DM, sondern auch die Anzahlung für den Motor in Höhe von 15.000 DM durch den Kredit decken wollte. 7s wird schließlich auch als gerichtsbekannt festgestellt, daß .der ERP-Kredit nicht für den Ankauf von Schiff und Motor verwendet werden konnte. Danach kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten mit diesem Plan der Klägerin die Kreditverhandlungen mit der Bank nicht hätten zu Ende führen können und daß es deshalb auch den Beklagten nicht als ein Verschulden*anzurechnen sei* wenn sie. diesen Plan nicht der Bank vorgelegt hätten. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 25- November 1952 nur unvollständig gewürdigt (§ 286 ZPO). Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt . aa) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wann sie meint, in diesem Schreiben habe sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt, einen Barbetrag von 33.950 DM selbst zu übernehmen und davon die "Restkaufsumme" von 12.000 DM ../L- sofort "nach Freigabe des Kredites” zu bezahlen. Es ist nicht richtig, daß die Klägerin nach dem im Schreiben vom 25- November 1952 niedergelegten Finanzierungsplan den für "V/erftarbeiten" angegebenen "Restbetrag" von 33*950 DM in bar aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellen"wollte. Wie die Klägerin bereits in der Klagschrift (S 4) ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um eine von der W^^-Werft zugesagte "Senkung” des Gesamtpreises von 83.950 DM um 33-950 DM auf 50.000 DM für den Fall, daß die Klägerin, wie versprochen, bei ihr in Lohn stehende Arbeiter und Eisenmaterialien zur Verfügung stellen würde.. Auf diese Weise wollte nämlich die Klägerin Reparaturkosten einsparen. Dies hat 'sie im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 4- Mai 1954 (S 4) unter Bezugnahme auf den "revidierten Kostenanschlag" der W^^-Werft vom 22. November 1952 nochmals ausdrücklich bestätigt. Danach wollte die Klägerin "für die restlichen Arbeiten im Werte von 33-950 DM ihre eigenen Leute auf der W^^-Werft am Ausbau des Schleppkahns einsetzen und das von ihr gelieferte Eisen im Umfange von 25 t verwenden". Die Revision setzt sich also mit der eigenen Darstellung der Klägerin in Widerspruch, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe aus den von ihr übernommenen 33-950 DM die Restkaufsumme von 12.000 DM sofort nach Freigabe des Kredites zahlen wollen. 3ereits aus dem Schreiben vom 25. November 1952 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Klägerin nicht nur den Restkaufpreis von 12.000 DM, sondern auch die Anzahlung für den Motor in Höhe von 15-000 DM aus den Mitteln des Kredits, und zwar nach dessen "Freigabe" decken wollte. Trotz wiederholter Belehrung durch die Beklagte setzte sich die Klägerin also wiederum darüber hinweg, daß der ERP-Kredit nur entsprechend dem Fortgang der Umbauarbeiten für.die Werft, nicht aber für die Klägerin selbst verfügbar sein würde, 11 - Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Würdigung des Schreibens vom 25 * November 1952 laßt also keinen Irrtum erkennen, Selbstveständlich brauchte sich das Berufungsgericht nicht noch ausdrücklich auf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klagschrift S 4 und im Schriftsatz vom 4« Mai 1954 S 4 zu beziehen, bb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten weiter auch deshalb für gerechtfertigt gehalten? weil die Klägerin nicht den Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Eigenmittel geführt hat (BU S IO), 1 4 In Ziff 1 und 9 des Vertrages vom 1. September 1952 ist zwar nur erwähnt worden? daß die Klägerin die für den Umbau des Kahnes auf der Werft und die für die Bewirtschaftung erforderlichen Geldmittel auf Abruf zur Verfügung zu stellen habe und daß der restliche Kaufpreis nach Freigabe des beantragten Kredites zu zahlen sei, Mit der "Freigabe” des Kredits war ersichtlich die "Bewilligung" in der Form gemeint? daß der Betrag von 80.000 DM aus den vorhandenen? an sich verfügbaren ERP-I.iittoln f.vlr den Umbau der "freigegeben’1 werden sollte. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich als gerichtsbekannt fest, daß bei der Be- J $ Schaffung von ERP-Krediten der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Eigenmittel erforderlich war. Deshalb war es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten von der Klägerin für die Kreditverhandlungen einen derartigen Nachweis forderten. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, bedurfte es hierzu "keiner besonderen vertraglichen Festlegung". Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall noch besonderen Anlaß*, "auf eine ausreichende Rückendeckung bei der Klägerin bedacht zu sein"? weil die Klägerin nämlich verschwiegen k - 12 hattey daß mindestens einer ihrer Gesellschafter (G^fp) in ein Off enba rungs ei dv erfahren vei-wickelt war« Die Beklagten hatten *iach ihrer Darstellung über die Xlägerin eine Auskunft vom 24« September 1952 des Inhalts erhalten, ”daß gegen beide Inhaber, und zwar gegen G^j^ am 27« November 1950 und gegen am 20 * August 1951» Haftan- ordnung zur Ableistung des Offenbarungseides ergangen sei und daß daher bei einer auf Kredit beruhenden Geschäftsverbindung nach Auffassung der Gewährsleute der Auskunftei gewisse sichernde Vereinbarungen empfehlenswert seien” (Schriftsatz vom 13* April 1954 S 3 f, Schriftsatz vom 13o Mai 1954.S 5). Die'Beklagten haben den Gesellschaftern der Klägerin ypfl dem Inhalt dieser Auskunft bereits am 25o September 1952 Kenntnis gegeben und anschließend wiederholt die Vorlage eines gesunden Finanzierungsplans mit dem Nachweis der erforderlichen Mittel verlangt- Die Klägerin hat eine Haftanordnung zur Ableistung des Offenbarungseides nur hinsichtlich des Mitinhabers bestritten (Schriftsatz vom 19- November 1953 S 4 f). Der Mitinhaber G^|^^ ist erst im Laufe des vorliegenden Hechtsstreits am 23o’Oktober 1953 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Spandau gelöscht worden (Schriftsatz vom 27. Oktober 1953). 3ei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten die Fortsetzung der Kreditverhandlungen mit der Bank von einem einwandfreien Nachweis dei* zur vollständigen Finanzierung des Schiffsumbaues erforderlichen Eigenmittel, abhängig machten. Den Beklagten war nicht zuzu demuten, mit der Bank ohne die entsprechenden Nachweise seitens der Klägerin über den Kredit noch weiter zu verhandeln oder gar darüber hinaus noch irgendwelche eigenen Risiken zu übernehmen. Demgegenüber kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Klägerin den Beklagten im Schreiben vom 25. November 1952 anheimgestellt habe, sich über ihre "Bonität in persönlicher und sachlicher Hinsicht die nötigen* Unterlagen bei der Bankgesellschaft zu beschaffen”. Abgesehen davon« daß die Klägerin, wie bereits ausgeführt, in dem "Finanzierungsplan" vom 25- November 1952 überhaupt keine eigenen Barmittel angegeben hat, brauchten sich die Beklagten unter.den gegebenen Umständen nicht auf die Aufgabe der Bankverbindung der Klägerin .verweisen zu lassen. Es war vielmehr Sache der Klägerin^,.konkrete Angaben über das. zjur Finanzierung erforderliche und vorhandene Eigenkapital zu-machen und auch die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hierüber konnte die Klägerin nach den wiederholten mündlichen und schriftlichen Aufforderungen der Beklagten ndpht mehr im Zweifel sein. Es stellt keine Verletzung des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dem im Schreiben vom 25. November 1952 enthaltenen Hinweis auf dis Bankverbindung der Klägerin auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht brauchte., nicht jeden einzelnen Satz dieses Schreibens oder jede einzelne, möglicherweise daraus, zjz ziehende Schlußfolgerung zu erörtern. Es genügt, wenn aus dem G-esamtzu-sammenhang der Urteilsgründe erkennbar ist, daß eine sach-entsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (PGrHZ 3« 162 JI75/). Nach der eingehenden Ge samt Würdigung, die sich gerade auch auf das Schreiben vom 25, November 1952 bezieht, (BU S 6-9) kann dies im-vorliegenden Pall nicht zweifelhaft sein. 3) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob.eine Vertragsverletzung der Beklagten darin zu erblicken sei, daß sie auf das Schreiben vom 25, November 1952 nicht geantwortet hätten. Das Berufungsgericht hat eine besondere Beantwortung dieses Schreibens - nicht mehr für erforderlich gehaltene Hierauf kann es aber für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche überhaupt nicht mehr entscheidend ankoramen; denn jedenfalls hat die Erstbeklagte nochmals mit Schreiben vom 26e Januar 1953 eine ausführliche Antwort gegeben. Für die rechtliche Beurteilung konnte es nur darauf ankommen, ob die Erstbeklagte überhaupt verp'flichtet war, sich nach dem Schreiben vom 25c November 1952 im Interesse der i Klägerin noch weiter bei der Bank um einen Kredit für den Schiffsurabau zu bemühen. Das Berufungsgericht hat diese Frage und'damit auch die Frage einer .Vertragsverletzung durch die Beklagten rechtsirrtumsfrei verneint. Deshalb kann es; an sich auch dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte durch ihren Vertreter 1^^^ in bereits vor dem. Schreiben vom 26. Januar 1$53 mündlich der Klägerin hat raitteilen lassen, daß auch der im Schreiben vom 25. November 1952 enthalteri'e.vMFinanzierungs-« plan” unzureichend sei und deshalb von der* Beklagten aus den/öereits wiederholt aargelten Gründen an die kreditgebende 3ank nicht weitergeleitet werden könne. Die Klägerin hat selbst nicht einmal geltend gemacht, daß die am -26. Jamzar 1953 erteilte Antwort überhaupt irgendwie verspätet gewesen sei und aus diesem Grunde irgendwelche für die Klägerin nachteiligen Folgen gehabt hätte. Die Beklagten haben nicht nur unter Beweisantritt behauptet. daß sie die Klägerin nach dem 25. November 1952 noch wiederholt ersucht hätten, die erforderlichen Mittel nachzuweisen (Schriftsatz vom 15* September 1953 S 3 f). Die Beklagten haben vielmehr sogar noch im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin wiederholt Gelegenheit gegeben, das bis dahin Versäumte nachzuholen (Schriftsätze vom 15. September 1953.S 9 und vom 13- Mai 1954 S 6), Unter diesen Umständen war es unerheblich, ob die Beklagten zu dem Bri^f der Klägerin vom 25. November 1952 in irgend- einer Form schon vor dem 26. Januar 1953 mündlich Stellung genommen haben oder nicht. 4) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1953 S 4 (Bl 43) zur Begründung dafür, daß sie trotz des Haftbefehls gegen ihren Gesellschafter G^|^ kreditwürdig gewesen sei, vorgetragen, sie habe inzwischen für den Neubau eines Motorschiffes von 600 t einen Kredit von 250.000 DM erhalten, nachdem sie ein Eigenkapital von 90.000 DM liaöhgewiesen habe«. Ob die Klägerin später für einen Schifisneubau ein Eigenkapitäl von 90,000 DM nachgewiesen häf, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Wenn dieses Eigenkapital tatsächlich schon früher auch für den hier vorgesehenen Schiffsumbau verfügbar gewesen wäre, erscheint es allerdings umso unverständlicher, daß die Klägerin es trotz der wiederholten, berechtigten Aufforderungen der Beklagten unterlassen hat, ihnen dieses Eigenkapital nachzuweisen» Da es den Beklagten bei diesem Verhalten der Klägerin nicht zuzu demuten war, die aussichtslos erscheinenden Kredit-Verhandlungen fcrtzusetsen, hat sich die Klägerin alle sich hieraus ergebenden Folgen selbst zuzuschreiben. IV. Die Revision macht hilfsweise noch geltend, daß nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung gemäß §§ 326, 327, 346 BGB der Klage zur Höhe . der von der Klägerin bezahlten ersten Kaufpreisrate vom 6.000 DM hätte.stattgegeben werden müssen. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt,.«^.« Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe einen "Rücktritt” der Beklagten von ihrem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage angenommen. Die Beklagten haben niemals einen Rücktritt vom Vertrago erklärt; sie machen vielmehr die Klägerin in vollem Umfange, flip einen Schaden verantwortlich, der ihnen dadurch entstanden ist, .daß die Klägerin den Vortrag vom 1. September 1952 schuldhaft nicht erfüllt hat« Sie beziffern die bis Januar 1954 aus dem "Stilliegen" des Schleppkahns entstandenen Kosten auf 6v660,65 DIS (Anl J Bl 126) und fordern darüber hinaus Ersatz des ihnen wegen nichterfüllung des 3ewirtschaftunsvertrages entstandenen Verdienstausfalles (Schriftsatz vom 13* April 1954 S 7-9)- Die Beklagten haben die Klägerin schon im Schreiben vom 26. Januar 1955 darauf hingewiesen, daß sie - ebenso wie Frau Else ~ gezwungen seien, sich anderweitig um die Verwertung des Schiffes zu bemühen. Hierin liegt aber kein "Rücktritt” vom Vertrage, sondern allenfalls die Androhung, in welcher Weise sie Vorgehen würden, um weiteren Schaden aus dem Stilliegeri des Schiffes zu vermeiden und zugleich auch,* die ihnen aus dem schuldhaften Verhalten der Klägerin entstandenen und entstehenden Schadensersatzansprüche zu verwirklichen. Die Beklagten haben die Klägerin deshalb in diesem Brief noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie die Klägerin "für alle Konsequenzen und vor allen Dingen für die ihnen in der Zwischenzeit entstandenen Kosten voll und ganz verantwortlich halten" müßten. Sie haben aber .zugleich auch ihre weitere Erfüllungsbereitschaft dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie der Klägerin freigestellt haben, die restliche Kaufsumme zuzüglich der aufgelaufenen Kosten auszuzahlen und das Schiff zu übernehmen. Da die Beklagten die Klägerin auch später niemals darüber im Zweifel gelassen haben, daß sie ihre Schadensersatzansprüche aufrecht erhalten, kann in dem Umstand, daß die Beklagten das Schiff im Laufe des Rechtsstreits an den Schiffer Hfidicke verkauft haben« ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrage erblickt werden. Dieser Kaufvertrag ist noch nicht durchgeführt wordene ist noch nicht Eigentümer des Schleppkahns geworden» Die Beklagten haben sich deshalb auch noch gemäß Schriftsatz vom 13- Mai 1954 .(S 3, 4 und 6) bereit erklärt, die Verträge durchzuführen, da es ihnen den Umständen nach nicht schwer fallen würde, den Schiffer zur Annullierung des Kaufvertrages zu bewegen * Unstreitig hat auch die Klägerin keinen Rücktritt vom Vertrage erklärt, sondern, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (BU S 5)- Selbst wenn aber von einer der Parteien überhaupt zulässigerweise ein Rücktritt von dem Vertrage vom 1. September 1952 erklärt worden wäre, würde sich hieraus noch kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Kaufpreisrate von 6»000 DM gegen die Beklagten ergeben. Nach Ziffer 9 des Vertrages ist dieser Betrag zwar von der Klägerin an die Beklagten gezahlt worden. Die Beklagten, die das Eigentum an dem Schleppkahn treuhänderisch für die Klägerin erwerben sollten, haben hierbei aber nur als Zahlstelle mitgewirkt. Vereinbarungsgemäß sollte der Betrag sofort zur Bereinigung des Schiffsbriefs verwendet werden. Das ist auch geschehen. Es handelte sich für die Beklagten also nur um einen durchlaufenden Posten. Die Zahlung erfolgte weder rechtlich noch wirtschaftlich zu Gunsten der Beklagten, Die Klägerin leistete die Zahlung in Wirklichkeit zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeit, die sie gemäß Nachtrag zu dem Kaufvertrag am 29« August 1952 gegenüber der Firma Max AdB| eingegangen war. Danach hatte sie sich ”selbstschuldnerisch” der Firma Max gegenüber zur pünktlichen Zahlung des Kaufpreises für den Schleppkahn verpflichtet, und zwar ”zur Entlastung” der Beklagten. Wirtschaftlich sollte die Klägerin allein Eigentümerin des Schleppkahns werden... Die Beklagten sollten für sie nur treuhänderisch das Eigentum erwerben und hatten deshalb auf Grund dieses Treuhandver- -18- hältnisses nach Auftragsgrundsätzen auch einen Anspruch gegen die Klägerin, von allen .Verpflichtungen, die sie im Interesse der Klägerin durch den Kaufvertrag vom 29* August 1952 übernommen hatten, freigehalten zu werden- Auch im Palle eines Rück-tritts vom Vertrage vom 1- September 1922 werden die Verträge vom 29. August 1922 unmittelbar überhaupt nicht berührt. Soweit die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Treuhänder der Klägerin durch Abschluß des Kaufvertrages vom 29. August 1922 Ansprüche gegen die Pirma Max erlangt haben, würden sie allen- falls - gegen Preihaltung von sonstigen Verbindlichkeiten aus diesem Vertrage - zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Pirma Max verpflichtet sein. In keinem Pall aber hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf "Rückzahlung” der Kaufpreisrate von 6-000 DM. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Weinkauff Wilde Birnbach Bock Rastelski *