Mr das irechcchlageverk und die amtliche Sanmlung
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daß or den wirklichen Sachverhalt nicht kennt, kann die .„rklarung nicht wogen Irrtums anfechten, wenn sich seine bei Vertragsabschluß gehegten Mutmaßungen als unrichtig heraus-stellen* ^
2. Y/er bei Vertragsabschluß einen Mangel des zu erwerbenden Hechts kennt, kann daraus, daß er sich über die wirtschaftliche ^.Tragweite dieses
der Urheberrechte am film und dem Filmverleiher ist ein urheberrechtlicher Lutzungsvcrtrag eige .ncr Art, der ähnlich dom patcntrochtlichen Lizenzvertrag verschiedene Vortragsarten in sich-vereinen kann.
2.' Tür die Hechtsmängelhaftung sind beim Film-verwertungsvertrag ähnlich w'e im Vorlagsvertragsrecht die allgemeinen Gewährleistungs-'Vorschriften §§ 445, 442, 44o, 325, 32o BGB heranzuziohen, soweit nicht Mängel- des Films, sondern des gewerblichen -Vorführungsrechts in-frage stehen. Für Bcschaffenheitsmängol des Films ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die liecht spacht möglich, soweit sic sich im /linzelfall bei Berücksichtigung dos urheberrechtlichen Bestandteils des Filmveyv/ertungsvertrages eignen.
Aktenzeichens I ZH 12l/5o
Urteil vom 15. Juni 1951 OLG Frankfurt /Main
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Verkündet am 15. Juni 1951
Just.Sekr. als Urkmidsbeemter der Ge-Ö*1’- schäftsstelle.;1.?
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Im Namen des Volkes
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ln dem Rechtsstreit des
Ilerrn Bruno w jetzt SjHfcstraße
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Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Herrn Friedrich A. t Chaussee flHH,
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Släger und ReVislbnsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Becht3anv;alt Br,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
Verhandlung vom 15* Juni 1951 unter Mitwirkung der 3uiides7
richter Prof. Br. Lindenraaier, Br. Ileidenhain, Br. Birnbach,
Bilde und Br. Mrüger-I.ieland ^
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für Recht erkannt:
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Bas urteil des Oberlandesgerichts irankfurt a/Maih vom 15. Oktober 195p wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eitcn Verhandlung und Entscheidung auch Über die Bosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Dio Parteien schlossen am 25. Oktober 1949 einen Vertrag über den Film "ICarl räumt auf”. Es \vurde>.yereinbart, daß dieser Film durch den Filmverleih des ^Beklagten’, in der amerikanischen Zone vertrieben werden solle";<Am.Einspiel-
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ergebnis sollten die Parteien zu je 50 cß> beteiligt sein.
Der Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger bis 31. Dezember 1949 einen später auf die Einnahmen zu verrechnenden Garantiebetrag in Höhe von 20.000 XU zu zahlen.
Der Film war vor diesem Vertragsabschluß von der J| f^^verleih G.n.b.K., FflUHBMHBI» vertrieben worden..
Der Beklagte trat gemäß den mit dem ICläger getroffenen Vereinbarungen in die von der Cr.ro.b.E. bereits
über den Film abgeschlossenen Verträge ein.
liit der Behauptung, der Beklagte habe von der Garantiesumme erst 355,81 III bezahlt, hat der Zllägcr in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.644,19 EU nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat IQag-abweisuug beantragt. Er hat sich darauf berufen, daß er den *. Vertrag vom 25. Oktober 1949 mit Schreiben vom 28. Dezember 1949 wegen Irrtums über die Auswertungsmöglichkeiten des Films angefochten habe. Bei Abschluß des Garantieabkommens sei er davon ausgegangen, daß der Film in dem in Frage stehenden Bezirk, nämlich Hessen, noch nicht abgespielt sei. In Wirklichkeit sei jedoch der Film an den wichtigsten . Plätzen, nämlich in Frankfurt a/fciain und Wiesbaden, bereits gelaufen, so daß er dort nicht mehr habe vermietet werden können.
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Der Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß in der verhinderten Venaietharkeit des X'ilms ein Liangel zu erblicken sei, und hat erklärt, daß er den Vertrag wandeln wolle. Schließlich hat er behauptet, daß die Urheberrechte an dem Pilm nicht dem Itläger zu-strnden und der Illäger ihm aus diesem Grunde bislang die Vorführungsrechte an dem Pilm nicht habe verschaffen, können. Hieraus hat der Beklagte ein Leistungsverweigerungs recht gefolgert.
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Der Beklagte hat endlich teilweise Erfülpm^
von 972,85 DII behauptet. . -
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Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilürteil zur Zahlung desjenigen Teiles der eingeklagten .-umme verurteilt, bezüglich dessen er Erfüllung nicht eingewendet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Br hat sein erstinstanzliches Vorbringen aufrecht-erhalten und für seine Behauptung, daß dem Kläger weder Urheber- noch Ucrknutzungsrechte'an dem Pilm zuständen, Zeugeubowcis engeboten. Der Beklagte hat in der Berufungs- « instanz weiterhin unter Beweisrntritt behauptet, daß der Pilmverleiher die Urheberrechte an dem Pilm für.
sich -in Anspruch nehme und ihm die Aufführung des Pi 1ms untersagt habe. Lr hat schließlich für seine weitere Behauptung, daß er von der^JfBHHBftv’orleih G.m.b.H. über Art und Unfang der Auswertung des Pilms nicht aufgeklärt worden sei, die Leiterin der G.m.b.II., Prau
r, als Zeugin benannt.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz neu vorge-
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tragen, daß verschiedene, von ihm im einzelnen angegebene Filmtheater über Einspielergebnisse, die nach dem Vertragsabschluß vom 25* Oktober 194.9 cefzieit1'worden -aeieii',i-lün3iiittelbar mit dem Kläger abgerechnet hätten. Br hat den ?KLägor ersucht', hierüber Auskunft zu erteilen und ihm den Betrag gutzubringen, der ihm nach dieser Abrechnung zukomLie.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung, ohne die vom Beklagten angebotenen Beweise zu erheben, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der IClagab-weisungsantrag weiter verfolgt wird. Der Eoklagto hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
7/ntscheidungsgründe; . r ^7im $•* *"* j
1) Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß dem Beklagten bei Abschluß des^Verträges vom 25. Oktober 1949 die frühere Ausv/ertungfdeM^'lmes durch drerceih-G.n.b.II. bekannt gev/esen^sewllnfo 1 ge
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Kenntnis des Beklagten entfällt nach Ansicht' des gsgcrichts die Möglichkeit, den Vertrag nach §§ 119,
123 BOB anzufechten oder gemäß den G-ewl’hrleistungsvor-Schriften des L'ietrechta ’zu wandeln.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin Rupprecht Beweis darüber zu erheben, ob der Beklagte über Art und Umfang der bei Vertragsabschluß bereits vorliegenden Auswertung des Films durch die jflfll^lpv'erleih-G.m.b.II. aufgeklärt worden sei. Dieser Bcwsisäntritt sei erheblich, weil der Mangel des dem Beklagten zu überlassermon
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Vorführungsrechts am Film nicht lediglich in dem Umstand, daß. der Film überhaupt schon gelaufen, sondern in dem r-. ■ hobTUj V,. Haß und’der Art der Auswertung zu erblicken sei* Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf .den Sach-vortrag des Beklagten in den Tatsacheuinstanzen, wonach der Film in besonders großem Umfang und in kleineren Lichtspielhäusern minderen Danges gezeigt und hierdurch seine Vermietung an Urs tauf führungstheater unmöglich geworden sei
Der Eevisionsangriff ist unbegründet. 3s kann dahingestellt bleiben, ob in dem Umstand, daß ein Film bereits vor Übertragung des Vorführungsrechts gelaufen ist, eine verkehrswesentliche Ligenschaft des Films im Sinne von § 119 Abs II :.;.J BGB oder ein Sach- oder Ecchtsmangel des Vorführungsrechts 4 erblickt werden kann, da der Beklagte diese Tatsache nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts r" gekannt hat. V/enn der Beklagte trotz Kenntnis der früheren "i ’ Auswertung des, Films durch die J^^^-Filmverleih-G.m.b.H. sich zu dem Vertragsabschluß mit dem Beklagten und zu dem Eintritt
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in die vom Jugcndfilmvorleih geschlossenen Verträge entschloß, ohne sich im einzelnen über Art und Umfang der bisherigen Auswertung des Films zu unterrichten,, so gingier bewußt ein gewagtes Geschäft ein und hat schon aus diesem Grunde das Risiko zu tragen, wenn die weitere Auswertung des Filmes nicht den.von ihm erwarteten Ertrag abwarf; 1
Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall auch keiner.Brüfung, ob dem vom Reichsgericht (FlGZ 106, 366) auf gestellten Grund-satze uneingeschränkt beigepflichtet werden kann, wonach >
beim Filmverwertuagsvertrag, ähnlich wie beim Patentrecht- d
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lichen Lizenzvertrag, keine Haftung desjenigen, der die Verwertungsrechte einräumt, für die nutzbringende Auswertung des Films gegeben ist. Wer eine Willenserklärung abgibt, trotz des Bewußtseins, ihre wirtschaftliche oder rechtliche Tragweite nicht zu übersehen, und sich auf Mutmaßungen und Schätzungen verläßt, kann sich nicht auf einen Irrtum über die rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Erklärung berufen (EGZ 134, 31). Damit entfällt die Möglichkeit einer Anfechtung des Vertrages.
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Der Mangel im Hecht, sov/eit ein solcher überhaupt bejaht werden kann, liegt nur darin, daß.bereits vor dem Vertragsabschluß einem Dritten Vorführungsrechto an dem Film eingeräumt waren. V/enn sich der Beklagte in Kenntnis dieser Tatsache als solcher zu dem Vertragsabschluß bereit-
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fand, ohne sich sichere Unterlagen über die wirtschaftliche Tragweite dieses Mangels zu verschaffen, so unterließ er • dies auf eigene Verantwortung (RGZ 52, 167). Es sind deshalb auch C-ewührleistungsansprüche nicht gegeben.
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Es kann hiernach kein Hechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nur auf die Kenntnis des Beklagten von der früheren Verwertung des Films abgestellt und von einer Beweiserhebung darüber, ob der Beklagte über Art und Umfang dieser Auswertung aufgeklärt worden ist, abgesehen hat. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Beklagte den Vertrag vom 25. Oktober 1949 deshalb, weil.die gewerbliche Verwertungsmöglichkeit des Films seinen bei Vertragsabschluß gehegten Erwartungen nicht entsprochen habe, weder anfechton noch wandeln kann.
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2. Den weiteren Einwand des Beklagten, dem Illäger, ständen weder Urheber- noch Y/erknutzungs rechte an dem Film zu., so daß er auch nicht das Vorführungsrecht habe überlassen können, hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen für unerheblich erachtet:
Da der Filmverwertungsvertrag ähnlich der Eechtspacht zu behandeln sei, trete eine Mängelhaftung gemäß §§ 581, 537, 541 BG-B nur ein, wenn der Fehler der verpachteten Sache deren Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebe oder vermindere. Es genüge nicht, wenn Dritte Rechte an dem Film geltend machten. Die Voraussetzungen des § 537 BGB seien vielmehr nur gegeben, wenn der Beklagte "tatsächlich" an dem-vertragsgemäßen Gebrauch des verpachteten Gegenstandes gehindert sei, was er selbst nicht behaupte.
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Recht sirrtur.’. Das Berufungsgericht hat zunächst , verkannt, daß der Beklagte auf Grund seiner Behauptung, der Kläger habe ihm das Vorführungsrecht an dem Film nicht beschaffen können, weil er nicht Träger dieses Rechts.sei, nicht ein Handlings- oder Minderungsrecht, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung des Vertrages in Anspruch nimmt. Selbst wenn auf den Filmverwer^ungsvertrag die Vorschriften über Rechtspacht rechtsähnlich anzuwenden wären, würde durch die Sondervorschriften über die Mängelhaftung bei liiet- und
Pachtverträgen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 32o BGB nicht ausgeschlossen sein (RG J\7 06 S 3338). Dieses Leistungsverweigerungsrecht setzt zwar voraus, daß derjenige, der es in Axispruch nehmen will.
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selbst auf dem Vortrags Standpunkt beharrt (RGZ 50, 176 5 69» 383)- Da der Beklagte aber, wie dargelegt, weder mit der Anfechtung des Vertrages noch mit seinem Wandlungsbegehren durchzudringen vermag, war das von ihm für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vertrages hilfcweise geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht zu beachten.
Venn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte sei dadurch, daß ein Dritter das Urheberrecht an dem Film für sich in Anspruch nehme, noch nicht tatsächlich an dem vertragsgemäßen Gebrauch des verpachteten Gegenstandes gehindert, so verkennt es weiterhin, daß es sich hier nicht um den Gebrauch des Filmstreifens - des S^chgegenstandes der Rechtsübertragung - sondern um die Ausnutzung von Vorführungsrechten, also urheberrechtlicher Befugnisse, handelt. Wären aber solche Befugnisse, wie der Beklagte behauptet, überhaupt nicht auf ihn übergegangen, so könnte
weder von einem tatsächlichen Gebrauch, noch einer Ge-
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brauchsentziehung oder Störung im Gebrauch im Sinne von § 537 BGB gesprochen werden. Der Beklagte hätte ein Hichts erhalten, das er nicht "gebrauchen” kann. Wenn der. Beklagte, obwohl ein Dritter die urheberrechtlichen T/erk-nutzungsrechte an dem Film für sich in Anspruch nimmt, den Film weiterhin Filmtheatern zur Vorführung überlassen würde, so würde er das Risiko laufen, eine Urheberrechts-Verletzung zu begehen und sich u.U. nicht nur Schadensersatzansprüchen, sondern einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Allein schon diese Folgerungen, die sich aus dem besonderen Schutz ergeben, die der Gesetzgeber für urheberrechtliche Befugnisse vorgesehen hat,
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zeigen auf, daß es nicht angeht, demjenigen, der auf Grund eines gegenseitigen Vertrages solche Befugnisse erworben sollte, aber nicht erhalten hat, das Hecht abzuschneiden, die bedungene Gegenleistung zu verweigern und ihm nur, wenn er im Gebrauch der zur Ausnutzung dieses Hechts erforderlichen körperlichen Unterlage 11 tatsächlich” gehindert oder beschränkt wird, die Gewährungsleistungsan-sprüche des Liietrcchts einzuräunen.
Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Erwägungen offenbar durch eine irrtümliche Auffassung von der Hechtsnatur des zwischen den Parteien geschlossenen Filmverror-r Wertungsvertrages leiten lassen. Durch den Filmverwertungsvertrag soll der Filmverleiher das liecht erhalten, in dem ihm zur Auswertung des Films überlassenen Bezirk Vorführungsverträge mit den Filmtheaterbesitzern abzuschließen. Zum Abschluß derartiger Vorführungsverträge berechtigt den Filmverleiher nicht etwa schon der rechtmäßige Besitz des Filmstreifens, sondern er bedarf hierzu des Erwerbs urheberrechtlicher Befugnisse, nämlich des Hechts zur öffentlichen und gewerbsmäßigen Vorführung des Films. In der Rechtsprechung des Leichsgerichts ist bereits wiederholt, hervorgehoben worden, daß der auf Gewährung des Vorführungs-reohts gerichtete Bestandteil des FilmvcrwertungsVertrages seinen Hauptinhalt darstelle und deshalb für das Wesen dieses Vertrages dieser urheberrechtliche Inhalt in erster Linie entscheidend sei (vgl insbesondere HGZ 106, 364; 118, 288). Der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt, daß Filmverleihverträge der hier bezeichneten Art rechtlich ähnlich der Pacht zu behandeln seien, woraus das Berufungsgericht ohne Prüfung der Eigenart dieser urheberrechtlichen ■
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ITutzuiJgsvertrage die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Gewährleistungsbestimmungcn des Pachtrechts folgert, kann nicht beigetreten werden. In der vom Berufungsgericht angezogeuen lint Scheidung des Reichsgerichts (RGZ 161, 524) handelte es sich nicht um die hier maßgebende Frage, nach welchen Grundsätzen beim Filmveinvertungsvortrag für einen Llcngel iiä Vor führungsrecht gehaftet werde, sondern um die Haftung für Peschaffenhoitsmängel des Filmstreifens, also
der sachlichen Unterlage des zur Ausnutzung überlassenen
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urheberrechtlichen Teilrechts. Pie Haftung für diese Mängel ist vom Reichsgericht in erster Linie unter Bezugnahme auf den allgemeinen Hechtsgedanken des § 493 BG3 bejaht worden. Line entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Rcchtspacht ist nur für Sachmängel des .Films und auch nur insoweit für möglich erachtet worden, als diese Gewährleistungsvorschriften im Dinzelfalle dem besonderen urheberrechtlichen Charakter des Filmverwertungsvertrages gerecht werden. Y/enn in weiteren Ent-. Scheidungen des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts auf die entgeltliche Lizenzgcwührung im Patentrecht die Vorschriften' über Rechtspacht für anwendbar erklärt worden sind, so handelte es sich hierbei nur tun die zu dem Arbeitsgebiet jenes Senats gehörige Frage, ob diese Vertrüge als Pachtverträge im Sinne des preußischen Stompelsteuerge-setzes anzusehen seien, wobei patentrechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben konnten (vgl RGZ 76, 235; 90, 162; 137, 358>?|f,-‘ \
Es erscheint fraglich, ob bei urheberrechtlichen . UerknutzungsVerträgen die SonderbeStimmungen des Pacht-
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rechts über die Hechtsmängelhaftung auf den unkörioerlichen Vertragsgegenstand - im „vorliegenden Fall also auf das Vorführungsrecht -/überhaupt sinngemäß Anv;endung finden können- Das Pschtrecht knüpft die Gewährleistungsansprüche für Rechtsmängel ah die Entziehung des tatsächlichen Gebrauchs, geht also davon aus, daß das tatsächliche Gewalt--Verhältnis über den Vertragsgegenstand gestört wird. Der Film aber kann als UrLeberrechtsgut in einer Kehrzahl von Vorführungsexemplaren - den Filmkopien - verkörpert werden. Von einem tatsächlichen Gewaltverhältnis, wie es der Besitz an einer Sache vermittelt, kann bei urheberrechtlichen li'utzungsverträgen nur insoweit die Rede sein, als gleichzeitig die körperliche Unterlage für die Auswertung der urheberrechtlichen Befugnisse - beim Filmverwertungsvertrag also der Filmstreifen - überlassen wird. Bur hinsichtlich des Filmstreifens kann eine Beeinträchtigung der Sach-herrschaft durch Entziehung oder Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs in Frage kommen. Bei anderen Beeinträchtigungen der Ausübung des Vorführungsrechts, die sich nicht auf den Filmstreifen selbst beziehen, erscheint es schon deshalb verfehlt, von einer teilweisfen oder völligen Gebrauchsentziehung zu sprechen, weil es keinen Besitzschutz im Sinne der §§ 854 ff BGB an den geistigen Urheberrechtsgut gibt, das nicht nur in einem, sondern einer *fast unbegrenzten Zahl von Vorführungs exemplar en verge gor“
Es ist zu beachten, daß auch der urheberrechtlj Lizenzvertrag wie der patentrechtliche (RGZ 142, 213 ein Vertrag eigenen Charakters ist, bei dem sich Eej
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und Verpflichtungen aus mehreren Vertragsarten vereinen« Y/egen dieser Übereinstimmung hat das Reichsgericht schon früh.-i (RGZ 106, 366) den Lizenzvertrag über patentrechtlich geschützte Gegenstände für die Beurteilung von Verträgen über die Auswertung von Pilmurheberrechtcn vergleichend herangezogen. Soweit beim Pilmverwertungsver-trag eine Auswertungsverpflichtung besteht, naß insbesondere anzunehmen ist, wenn, wie im vorliegenden Pall eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertragsparteien vereinbart ist, liegt ein Vergleich mit der sogenannten Verlagslizenz des Patentrechts nahe (I1G in GRUR 1937? 38).
Die Interessenlage beim Pilmverwertungsvertrag mit Auswertungspflicht stimmt aber vor allem weitgehend mit der des Verlagsvertrages überein. Beide Verträge haben die Verwertung künstlerischer und literarischer Urheberrechte zu dem Gegenstand, und bei beiden Vertragsarten wird außer den urheberrechtlichen Befugnissen auch noch eine Sache -der Filmstreifen be zw. das Manuskript - zu dem Gebrauch, und zwar zu einer Vervielfältigung im weiteren Sinn überlassen.
Gemäß § 8 VerlG ist derjenige, der einen Verlagsvertrag über ein urheberrechtlich geschütztes Werk abschließt, verpflichtet, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreiterung dieses \7erkes, das Verlagsrecht, zu verschaffen. Kann der Verlaggeber seiner Verpflichtung zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht nach-kommen, weil er nicht Träger des Urheberrechts ist, so hat er hierfür nach den allgemeinen Vorschriften wegen eines
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Mangels in Hecht (§§ 320, 325> 440, 445 BOB) einzustehen (so Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht, 1900 Begründung in der entliehen Ausgabe S 28; Allfeld Ann 14 zu § 8 VerlG, Hoffmann Anra 4 zu § 8 VerlG, Ulmer Urheber-und Verlagsrecht 1951 S 253? de Boor,'Urheberrecht und Verlagsrecht 1917 S 260 und die dort angeführte Literatur). Der Verleger kann somit, selbst wenn er in dem Gebrauch des Manuskriptes als der körperlichen Unterlage des Verlagsrechts nicht gehindert oder beschränkt wird, die Zahlung der dem Verlaggeber zustehenden Vergütung bis zur Beschaffung des Verlagsrechts verweigern. Das* gleiche muß aber schon in Hinblick auf die den Verlags vertrag in manchem verwandte Interessenlage beim lilmverwertungsver-trag gelten, wenn der Verleiher zwar an dem Gebrauch des Filmstreifens nicht tatsächlich gehindert wird, ihm aber
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das Vorführungsrecht nicht verschafft worden ist.
Hiernach war der Beweisantritt des Beklagten dafür, daß der ICläger ihm das Vorführungsrecht nicht verschafft habe, erheblich und durfte vom Berufungsgericht nicht übergangen werden.
Beweispflichtig für den von ihm geltend gemachten Mangel im Hecht ist in entsprechender Anwendung von •
§ 442 BGB der Beklagte. l£r genügt dieser Beweispflicht nicht durch den ITachweis, daß ein Dritter Urheberrechte an dem Film geltend mache. Er muß vielmehr den vollen Beweis für den von ihm behaupteten Rechtsmangel erbringen (EG V/arn 1916 i?r 162). Zu dem gleichen Ergebnis hinsichtlich der Bev/eislastvcrteilung führt die Anwendung der in
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§ 363 BG-B zu dem Ausdruck gekommenen Bewcisregel. Da der Be-klagte mit Filmtheatern bereits Vorführungsverträge über den Film abgeschlossen hat, ist davon auszugehen, daß er die Lrmächtigung des Klägers zur Auswertung des Films in der amerikanischen Zone als Erfüllung der Vertragspflichten des Klägers angenommen hat.
Der von der Revision vertretenen.Ansicht, daß der Vertrag nichtig sei, falls sich herausstellcn sollte, daß dem Kläger die Verschaffung des Vorführungsrechts nicht möglich sei, kann nicht beigepflichtet werden. Y/enn an dem Film überhaupt Urheberrechte bestehen, so würde . keine sachliche Unmöglichkeit, sondern nur ein persönliches Unvermögen des Klägers vorliegen, das nicht unter § 306- BGB fallen würde, sondern vom Kläger zu vertreten wäre ^(RGZ 69, 35-75 81, 61).
3q Auch die weitere Büge der Revision ist berechtigt, wonach das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten nicht hätte'unbeachtet lassen dürfen, der Kläger habe von mehreren Filmtheatern Beträge vereinnahmt■ für Vorführungen des Films in der amerikanischen Zone, die nach Abschluß des Vertrages vom 25 • Oktober 1949 stattgefunden hätten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hierin eine Auf-rechnungseinrede mangels Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht erblickt werden könne, ist zwar' zutreffend. Der Beklagte hat aber aus diesem Sachvortrag' nicht ein Recht zur Aufrechnung, sondern eine Verpflichtung des Klägers zur Auskunfterteilung horgeleitet« Da mit dem Vertrag vom 25. Oktober 1949 das Recht zur öffentlichen
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Vorführung des Films in der amerikanischen Zone auf den Beklagten übergehen sollte und dieser in die von der
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getreten war, würden Zahlungen der Filmtheater für Vor-
führungen nach diesem Zeitpunkt zur Hälfte dem Beklagten
aus § 687 Abs 2 in Verbindung mit §§ 681, 666 BGB ergeben. * Es würde sich hierbei nicht um einen neuen, außerhalb des ursprünglichen Schuldverhältnisses der Parteien stehenden Anspruch handeln, sondern auch dieser Anspruch würde aus >£ dem Vertrag vom 25. Oktober 1949 folgen. Per Kläger hätte "l
seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllt, so lange 4
er dem Beklagten nicht über die entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages von ihm vereinnahmten Beträge Rechnung gelegt und sie entsprechend dem Verlangen des Beklagten *
auf die Garantiesumme gutgeschrieben hätte. Gelingt es dem Beklagten nicht, den Nachweis zu erbringen, daß der Illäger hinsichtlich des Vorführungsrochts seiner Ver- -jffl
schaffungspflicht nicht genügt hat, so würde somit seine
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weitere Behauptung, der Kläger habe zu Unrecht Beträge
vereinnahmt und nicht abgerechnet, die unter den Vertrag
vom 25. G kt ober 1949 fielen, das von ihm geltend ge- -vtf
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machte Leistungsverweigerungsrecht zu stützen vermögen, $
da sich die Höhe des etwa von dem Beklagten geschuldeten
zustehen und zur anderen Hälfte auf die Garantiesumme zu verrechnen sein. Insoweit ist in der Behauptung des Beklagten zugleich die Einrede der teilweisen Erfüllung des Klaganspruchs einbeschlos sen.
Wäre der in/Prgge stehende Sachvortrag des Beklagten richtig, so würde sich die Auskunftspflicht des Klägers
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Restbetrages der Garantiesumme erst nach der vom Kläger begehrten Auskunftserteilung endgültig ermitteln liosse.
Das Berufungsurteil unterliegt aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil in der Sache selbst noch nicht erkannt werden kann.
Lindenmaier Ueidenhain Birnbach
Wilde Krüger-Wieland
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