BGH · I ZR 121/06 vom 08.11.2007

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant Dr. Schaffert Dr. Bergmann Dr. Koch als beisitzende Richter Justizamtsinspektor Walz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen GmbH erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Versäumnisurteil: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf 60.000 € festgesetzt.

Schlagwörter

SitzungZivilsenatsRevisionsbeklagteRechtsanwältinRevisionsklägerinSacheWalzRevision

Volltext der Entscheidung

Öffentliche Sitzung des Karlsruhe, 8. November 2007 I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes 1 ZR121/06 Anwesend: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant Dr. Schaffert Dr. Bergmann Dr. Koch als beisitzende Richter Justizamtsinspektor Walz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen GmbH gegen Auto- und Bauglaserei W^^und oHG erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2006 nach Aufruf der Sache: 1. für die Revisionsklägerin: Rechtsanwältin von fHH und der Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, Herr L| 2. für die Revisionsbeklagte: niemand Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Sodann wurde festgestellt, dass die Revisionsbeklagte ordnungsgemäß zu dem heutigen Termin geladen wurde. Die Anwältin der Revisionsklägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Januar 2007 und beantragte Erlass eines Versäumnisurteils. Mit Rechtsanwältin von wurde die Sachund Rechtslage erörtert. . \ Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Versäumnisurteil: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ferner wurde folgender Beschluss verkündet: Der Streitwert für die Revision wird auf 60.000 € festgesetzt. Bornkamm Walz Abschriften an Proz. Sev. ab am 8.11.2007 V'