BGH · I ZR 121/06 vom 07.12.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Juni 2006 im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.

Schlagwörter

PokrantOberlandesgerichtsBornkammSchleswig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 121/06 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Juni 2006 im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. August 2006 - 3 U 250/05 - zugelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Gröning Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 0 171/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -