BGH · I ZR 120/78
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung, die im Zusammenhang mit Warenangeboten auf das Alter eines Unternehmens - hier auf dessen 10-jähriges Bestehen -hinweist. DAMCN KOSTÜME. DAMEN lEDCn MÄNTEL WnesVctouriwi«, hoctnwligcK MwkantabnM Durch die blickfangartige Hervorhebung der Dauer ihres Bestehens habe sie beim Publikum den Eindruck hervorgerufen, als biete sie ihre Waren vorübergehend und außerhalb des Rahmens ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs aus Anlaß ihres 10-jährigen Geschäftsjubiläums besonders preisgünstig an. Mit den Hinweisen auf das 10-jährige Bestehen ihrer Firma habe sie dem Publikum lediglich eine Vorstellung über die Leistungsfähigkeit und die Qualität ihrer Waren vermittelt, nicht aber den Eindruck, daß sie aus Anlaß des Geschäftsjubiläums besondere Kaufvorteile anzubieten habe. Im Hinblick auf die besondere Herausstellung des 10-jährigen Bestehens der Beklagten hat es angenommen, daß zu demindest ein Teil des Verkehrs den Anzeigen der Beklagten die Ankündigung besonderer Kaufvorteile entnommen habe. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger - weil die Beklagte inzwischen 11 Jahre bestand - den Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat im Wege der Anschlußberuftfng neu beantragt, Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe mit den beanstandeten Zeitungsanzeigen nicht gegen die Vorschriften der AO (§§ 1, 2 und 3) verstoßen. Ihre Werbung habe beim Publikum nicht den Eindruck hervorgerufen, als werbe die Beklagte aus Anlaß des 10-jährigen Bestehens ihrer Firma mit Sonderangeboten oder sonstigen Verkaufsvorteilen. Aber auch dem Gesamtbild der Anzeige und insbesondere den Hinweisen auf das 10-jährige Bestehen des Unternehmens habe der Verkehr nicht entnommen, daß die Beklagte mit besonderen Kaufvorteilen werbe und die angebotenen Waren zu anderen als "normalen" Preisen bereit halte. Eine Werbung, die wie hier das Publikum auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens und auf dessen Leistungsfähigkeit und Angesehenheit anspreche, baue nicht ohne weiteres auch auf solchen Werbemaßnahmen auf, die sich mit der Ankündigung besonderer Preisvorteile an die Käufer richteten. Daraus lasse sich aber auch unter Berücksichtigung der blickfangartigen Wirkung und der Größe der Hinweise auf das 10-jährige Geschäftsbestehen sowie der drucktechnischen Ausgestaltung der Anzeigen nicht herleiten, daß der Verkehr auch im Streitfall die beanstandeten Werbeaussagen mit der Vorstellung verbunden habe, die Beklagte werbe mit besonderen Preisen oder sonst günstigen Angeboten. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Zeitungsanzeigen erweckten auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Hinweise auf das langjährige Bestehen eines Unternehmens häufig mit Sonderangeboten verbunden würden, nicht den Eindruck, daß die Beklagte aus Anlaß ihres 10-jährigen Bestehens mit Sonderangeboten oder sonstigen Kaufvorteilen geworben habe. Dem hält die Revision entgegen, daß Werbeanzeigen, wie sie hier zu beurteilen seien, vom Verkehr nicht als bloße Werbung mit einer guten und großen Leistungsfähigkeit und Warenqualität verstanden würden. Im Hinblick auf die im Druck besonders auffällig gestalteten und wiederholt herausgestellten Hinweise auf das 10-jährige Geschäftsbestehen sei dem Publikum vielmehr der Eindruck vermittelt worden, daß es sich bei den diesen Hinweisen nachfolgenden Warenangeboten um die Ankündigung einer besonderen Kaufgelegenheit aus Anlaß der 10-jährigen Dauer des Bestehens des Unternehmens handele. Die Werbeanzeigen der Beklagten und der Eindruck, den sie hervorriefen, seien nicht auf Grund einzelner Umstände, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sie böten. Diese Angriffe der Revision, mit denen sie sich im wesentlichen gegen die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage wendet, wie der Verkehr Werbeanzeigen der beanstandeten Art auffaßt, haben keinen Erfolg. Es verstößt nicht gegen Grundsätze der Lebenserfahrung oder sonstige, revisible Regeln, wenr das Berufungsgericht die beanstandeten Anzeigen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Aufmachung und drucktechnischer Gestaltung inhaltlich dahin würdigt, daß durch sie die Leistungs fähigkeit und Solidität des Unternehmens betont, nicht aber der Eindruck hervorgerufen worden sei, als habe die Beklagte die angebotenen Waren aus Anlaß ihres 10-jährigen Bestehens vorübergehend zu Sonderpreisen bereit gehalten. Eine Werbung mit besonderen Angeboten anläßlich von Firmenjubiläen wird allerdings häufig den Eindruck hervorrufen, daß das Warenangebot nur für die Zeit des Begehens des Firmenjubiläums, also nur für verhältnismäßig kurze Zeit, und außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Verfügung steht, daß es sich mithin dabei um eine Sonderveranstaltung handelt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Angebote, die im Hinblick auf ein Geschäftsjubiläum als besonders günstig herausgestellt werden, vom Publikum dahin verstanden werden, daß solche Angebote nur für kurze Zeit unterbreitet werden, eben für den Zeitraum, der mit dem Jubiläum unmittelbar zusammerihängt (BGH GRUR 1977, 794, 795 - Geburtstagswerbung). Ob eine solche Werbung ebenfalls als Sonderveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, läßt sich den Sätzen der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres entnehmen. Nach den Vorschriften der AO ist es dem Kaufmann grundsätzlich nicht verwehrt, mit Hinweisen auf die Dauer des Bestehens seines Unternehmens zu werben. Eine Werbung,.die das Alter des Unternehmens oder ein Firmenjubiläum herausstellt, ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht an die Zeitschranken hält, die nach §§ 2 und 3 AO für Jubiläumsverkäufe gelten. Aber auch wenn sie mit besonderen Angeboten verbunden sind, können Werbehinweise auf das Alter des Unternehmens nicht stets als unzulässig angesehen werden. Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat (BGH GRUR 1977, 794 -Geburtstagswerbung; GRUR 1979, 474 - 10-Jahres-Jubiläum) kann das Erscheinungsbild einer Werbeanzeige insgesamt so gestaltet sein, daß auch in solchen Fällen der Eindruck einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO nicht aufkommt. Was aber für eine Werbung mit besonderen Angeboten gilt, ist erst recht zu beachten, wenn in der Anzeige die dem Publikum unterbreiteten Angebote nicht als besonders preisgünstig oder sonst vorteilhaft herausgestellt werden. Danach kann es im Streitfall nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die beanstandeten Anzeigen dahin würdigt, sie vermittelten dem Verkehr nicht den Eindruck, daß die Beklagte einen Jubiläumsverkauf veranstaltet habe, also eine Sonderveranstaltung im Sinne der §§ 1 und 2 AO. Zutreffend hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der den Eindruck des Publikums wesentlich mitbestimmende Wortlaut der Anzeige die in ihr enthaltenen Angebote nicht als besonders günstig herausstellt oder sonstige Kaufvorteile ankündigt. Zutreffend hat es darüber hinaus auch darauf abgestellt, daß es auf das Gesamtbild ankommt, das die Anzeige bietet, und daß die in den Werbeanzeigen enthaltenen Angebote auch dann Sonderangebote sein können, wenn sie dem Wortlaut der Anzeige nach nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dabei hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen, daß eine Alterswerbung häufig damit verbunden wird, Kauf-vorteile anzubieten, und daß deshalb - gerade bei besonders nachdrücklich und auffällig gehaltenen Hinweisen auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens - in Betracht zu ziehen ist, daß das Publikum möglicherweise auch dann eine Ankündigung von Kaufvorteilen annimmt, wenn im übrigen weitere Hinweise auf preisgünstige Angebote fehlen Andererseits durfte das Berufungsgericht aber auch in Rechnung stellen, daß eine -auch besonders herausgestellte - Alterswerbung, die mit Hinweisen auf die Dauer des Bestehens eines Unternehmens den Eindruck der Leistungsfähigkeit, der Solidität und guter Warenqualität hervorrufen oder verstärken will, in der Vorstellung des Publikums schon für sich allein ihren Wert haben kann, und daß sie deshalb nicht stets und notwendigerweise mit Werbemaßnahmen in Verbindung gebracht wird, die dem Publikum - über Hinweise auf Leistungsfähigkeit, Solidität und gute Warenqualität hinaus - besondere Vergünstigungen preislicher Art in Aussicht stellen. Wenn deshalb das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Umstände und unter Betonung der Tatsache, daß im Streitfall - anders als in den BGH-Urteilen "Geburtstagswerbung" (GRUR 1977, 794) und "10-Jahres-Jubiläum" (GRUR 1974, 474) - die angebotenen Waren selbst nicht als besonders preisgünstig oder sonst als besonders vorteilhaft herausgestellt worden sind, aus dem Gesamtbild der Werbung den Eindruck eines besonders günstigen Angebots aus Anlaß des 10-jährigen Bestehens der Beklagten verneint hat, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fallen, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergeben, die in den beanstandeten Anzeigen enthaltenen Hinweise der Beklagten auf das 10-jährige Bestehen ihres Unternehmens aus dem Rahmen ihrer sonstigen Zeitungswerbung heraus. Auch das läßt den Eindruck eines nur für kurze Zeit besonders herausgestellten Angebots jedenfalls nicht näherliegend erscheinen als eine Werbung, die mit dem Hinweis auf das 10-jährige Geschäftsjubiläum die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Leistungsfähigkeit der Firma und die gute Qualität der angebotenen Waren lenkt.