BGH · I ZR 120/72 vom 29.06.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 31.611,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. In Wirklichkeit bestehe zudem kein Saldo zugunsten der Klägerin, sondern umgekehrt ein Saldo zugunsten des Beklagten zu 1.Die Beklagten hätten Warenlieferungen von der Klägerin nur insoweit erhalten, als dafür im Einzelfall Lieferscheine ausgestellt und unterschrieben worden seien. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.611,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht führt aus, zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 habe ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB bestanden. Juni 1961 ausdrücklich und die Salden für die Jahre 1962 - 1969 zu demindest durch sein Verhalten anerkannt, indem er die Rechnungsabschlüsse der Klägerin nicht zurückgewiesen, sondern ohne jede Beanstandung entgegengenommen und behalten habe. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, daß es sich bei dem anerkannten Saldo um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handele (§ 1459 BGB). 1. Unabhängig davon, ob ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat, haftet der Beklagte zu 1 für den von der Klägerin zu dem 31. 2. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß in einem Schweigen des Beklagten zu 1 auf Rechnungsabschlüsse und Saldomitteilungen der Klägerin allein noch keine Annahmeerklärung (Annahme des Angebots auf Abschluß eines Aner-kenntnisvertrages) gesehen werden kann. Vielmehr weist die Revision zu Recht darauf hin, daß nach dem, soweit ersichtlich, unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten Ziffer 9 der Bestimmungen der Klägerin über den Warenverkehr lautet: "Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist der jeweilige Saldo durch den Kontoinhaber schriftlich anzuerkennen, irgendwelche Zweifel oder Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden.” Wenn es in der genannten Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen der Klägerin weiter heißt, Zweifel oder Unstimmigkeiten seien sofort dem Vorstand zu melden, so bleibt davon die Bestimmung, der jeweilige Saldo sei schriftlich anzuerkennen, unberührt, und es wird damit allein auch nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Unterbleiben von Beanstandungen als Genehmigung gelte. 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte zu 1 die Saldomitteilungen der Klägerin unbeanstandet gelassen habe. liehe Geltendmachung ihrer Forderung hinauszuziehen, indem er zunächst die Eintragung einer Grundschuld vereitelt und dann (1968), nach Ergänzung des in seinem Besitz befindlichen Warenbuches (Kontogegenbuch), eine Überprüfung von Rechnung und Gegenrechnung zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten habe. Dies alles legt den Schluß nahe, daß es, wie die Beklagten behauptet haben, damals schon zu Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnungen der Klägerin gekommen war. Wenn das Berufungsgericht insoweit meint, der Umstand, daß der Beklagte zu 1 ein Kontogegenbuch zur besseren Klarstellung des Geschäftsablaufs verlangt habe, lasse nicht erkennen, daß er Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Salden der Klägerin erhoben habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieses Verhalten des Beklagten zu 1 besagte doch gerade, daß er die Abrechnungen der Klägerin noch überprüfen wolle, bevor er eine verbindliche Erklärung dazu abgebe. Die Zeugin konnte als Buchhalterin der Klägerin zwar wissen, ob sich der Beklagte zu 1 schriftlich zu den Saldomitteilungen geäußert und was er in ihrer Gegenwart hierzu mündlich erklärt hat. Das Berufungsgericht durfte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Zeugin sei auch bekannt, ob und in welcher Weise der Beklagte zu 1 anderen Vertretern oder Angestell ten der Klägerin gegenüber Vorbehalte angemeldet oder Dezember 1969 oder die vorhergehenden Jahresabschlüsse durch schlüssiges Verhalten anerkannt habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Außerdem kann den Umständen nach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese zur Tilgung des vorher errechneten Saldos erfolgt seien. Die Fortsetzung der Geschäftsverbindung bis Mitte 1968 kann unter den gegebenen Umständen allein nicht als ein Saldoanerkenntnis gewertet werden. auch früher anerkannte Salden, soweit das Jeweilige Anerkenntnis nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden kann (vgl. Als fraglich erscheint auch schon, ob sich der Zeuge nach so langer Zeit noch daran erinnern kann, welche Lieferungen die Beklagten tatsächlich erhalten haben. Die Frage, ob ein Kontokorrentverhältnis begründet worden ist und wie lange es bestanden hat, kann für die Beurteilung der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede von Bedeutung sein.

Schlagwörter

BerufungsgerichtschriftlichSaldoKlägerinSalden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES I ZR 120/72 URTEIL Verkftadet am 29. Juni 1973 Spengler Justizangestellte ile Urkunde beim ter der Geschäft—tel 1 e in dem Rechtsstreit 1. des Landwirts Georg W 2. Frau Anna W geb. beide wohnhaft in H1 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die RBBm MBBBBHM eGmbH, gesetzlich vertreten durch dieVorstandsmitglieder Bürgermeister und Postbeamter Rudolf BBB, FpflB, und Landwirt Heinrich SBi, NBB, Haus Nr. (0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■I - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 15. Juni 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Eheleute, die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft leben und ein landwirtschaftliches Anwesen betreiben. Der Beklagte zu 1 stand mit der Klägerin, einer Raiffeisenbank, seit Jahren in Geschäftsverbindung. Er bezog von ihr Saatgut, Düngemittel, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Bedarfsartikel. Die Klägerin nahm ihm Ernteerzeugnisse ab. Sie führte ein auf seinen Namen lautendes Konto (Warenkontokorrent), in das die beiderseitigen Ansprüche und Lei- stungen, darunter auch jaarabhebungen, Bareinzahlungen und Scheckziehungen des Beklagten zu 1, aufgenommen wurden. Die Klägerin hat über diese Geschäftsvorgänge jeweils zu dem Jahresende abgerechnet und die Rechnungsabschlüsse dem Beklagten zu 1 übersandt. Die Klägerin hat vorgetragen, nach dem Rechnungsabschluß zu dem 31. Dezember 1969 betrage der Schuldsaldo auf dem Konto des Beklagten zu 1 DM 31.611,24. Der Beklagte zu 1 habe zwar die Abschlüsse seit 1961 nicht mehr schriftlich bestätigt. Er habe aber keine Einwendungen gegen die Jahresabrechnungen erhoben und damit die Salden stillschweigend anerkannt. Die Beklagten hätten auch alle in die laufende Rechnung aufgenommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen erhalten. Daß die Lieferscheine teilweise nicht quittiert seien, beruhe darauf, daß Ware häufig in der Mittagszeit oder um die Zeit des Geschäftsschlusses abgeholt worden und es deshalb nicht möglich gewesen sei, Lieferscheine sofort auszustellen und unterzeichnen zu lassen. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, daß sie den Rechtsgeschäften des Beklagten zu 1 zugestimmt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 31.611,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 sowie 2,— DM Mahngebühren zu verurteilen. Die Beklagten haben geltend gemacht, ein Kontokorrentverhältnis habe nicht bestanden. Der Beklagte zu 1 habe nach 1961 auch wiederholt erklärt, er unterschreibe keine Saldoanerkenntnisse und verlange Einzelabrechnung. In Wirklichkeit bestehe zudem kein Saldo zugunsten der Klägerin, sondern umgekehrt ein Saldo zugunsten des Beklagten zu 1. Die Beklagten hätten Warenlieferungen von der Klägerin nur insoweit erhalten, als dafür im Einzelfall Lieferscheine ausgestellt und unterschrieben worden seien. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.611,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 habe ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB bestanden. Der Beklagte zu 1 habe die Rechnungsabschlüsse der Klägerin zu dem 1. Januar und 1. Juni 1961 ausdrücklich und die Salden für die Jahre 1962 - 1969 zu demindest durch sein Verhalten anerkannt, indem er die Rechnungsabschlüsse der Klägerin nicht zurückgewiesen, sondern ohne jede Beanstandung entgegengenommen und behalten habe. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin durch die Saldoanerkenntnisse sei nicht hinreichend dargetan. Zudem sei die Einlassung der Beklagten, sie hätten, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Ware nur gegen Unterzeichnung eines Lieferscheins erhalten, widerlegt. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, daß es sich bei dem anerkannten Saldo um eine Gesamtgutsverbindlichkeit handele (§ 1459 BGB). II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Unabhängig davon, ob ein Kontokorrentverhältnis bestanden hat, haftet der Beklagte zu 1 für den von der Klägerin zu dem 31. Dezember 1969 errechneten Schlußsaldo, wenn er ihn als verbindlich anerkannt hat (BGH WM 1962, 346). Dieses Anerkenntnis bedurfte, weil es aufgrund einer Abrechnung erteilt worden wäre, keiner Schriftform (§§ 781, 782 BGB); es konnte auch stillschweigend erklärt werden. 2. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß in einem Schweigen des Beklagten zu 1 auf Rechnungsabschlüsse und Saldomitteilungen der Klägerin allein noch keine Annahmeerklärung (Annahme des Angebots auf Abschluß eines Aner-kenntnisvertrages) gesehen werden kann. Denn Schweigen gilt auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit einer Bank nicht ohne weiteres als Zustimmung (BGH WM 1968, 214; vgl. ferner BGH NJW 1972, 820). Anders kann der Fall liegen, wenn, wie etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Schweigen als Genehmigung vereinbart ist. Dies trifft nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1971 (WM 1972, 284) zwar für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbanken zu. Im Streitfall ist aber nicht festgestellt, daß auch die Klägerin diese Geschäftsbedingungen verwandt und der Beklagte zu 1 sie gebilligt habe. Vielmehr weist die Revision zu Recht darauf hin, daß nach dem, soweit ersichtlich, unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten Ziffer 9 der Bestimmungen der Klägerin über den Warenverkehr lautet: "Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist der jeweilige Saldo durch den Kontoinhaber schriftlich anzuerkennen, irgendwelche Zweifel oder Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden.” Danach wird ein schriftliches Anerkenntnis ausdrücklich verlangt. Der Beklagte zu 1 hat unstreitig schriftliche Anerkenntniserklärungen - auf ihm von der Klägerin übermittelten Vordrucken -unter dem 1. Januar und 1. Juni 1961 auch abgegeben. Da er sie später unterließ, obwohl er dazu aufgefordert wurde oder doch die Geschäftsbedingungen der Klägerin ein schriftliches Anerkenntnis verlangten, kam sein Verhalten eher einer Ablehnung des Anerkenntnisses gleich als daß es als eine stillschweigende Annahme des Angebots der Klägerin hatte aufgefaßt werden können. Wenn es in der genannten Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen der Klägerin weiter heißt, Zweifel oder Unstimmigkeiten seien sofort dem Vorstand zu melden, so bleibt davon die Bestimmung, der jeweilige Saldo sei schriftlich anzuerkennen, unberührt, und es wird damit allein auch nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß ein Unterbleiben von Beanstandungen als Genehmigung gelte. 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte zu 1 die Saldomitteilungen der Klägerin unbeanstandet gelassen habe. Hiergegen spricht schon der eigene Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1 habe es seit 1967 immer wieder verstanden, die gericht- 7 liehe Geltendmachung ihrer Forderung hinauszuziehen, indem er zunächst die Eintragung einer Grundschuld vereitelt und dann (1968), nach Ergänzung des in seinem Besitz befindlichen Warenbuches (Kontogegenbuch), eine Überprüfung von Rechnung und Gegenrechnung zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten habe. Dies alles legt den Schluß nahe, daß es, wie die Beklagten behauptet haben, damals schon zu Meinungsverschiedenheiten über die Abrechnungen der Klägerin gekommen war. Wenn das Berufungsgericht insoweit meint, der Umstand, daß der Beklagte zu 1 ein Kontogegenbuch zur besseren Klarstellung des Geschäftsablaufs verlangt habe, lasse nicht erkennen, daß er Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Salden der Klägerin erhoben habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieses Verhalten des Beklagten zu 1 besagte doch gerade, daß er die Abrechnungen der Klägerin noch überprüfen wolle, bevor er eine verbindliche Erklärung dazu abgebe. Daß er diese Erklärung abgegeben habe, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Berufungsgericht hätte diese Umstände jedenfalls bei der Würdigung der Aussage der Zeugin H0B, der Beklagte zu 1 habe gegen die ihm zugesandten Saldomitteilungen keine Einwendungen erhoben, berücksichtigen müssen (§ 286 ZPO). Die Zeugin konnte als Buchhalterin der Klägerin zwar wissen, ob sich der Beklagte zu 1 schriftlich zu den Saldomitteilungen geäußert und was er in ihrer Gegenwart hierzu mündlich erklärt hat. Das Berufungsgericht durfte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Zeugin sei auch bekannt, ob und in welcher Weise der Beklagte zu 1 anderen Vertretern oder Angestell ten der Klägerin gegenüber Vorbehalte angemeldet oder 8 Widerspruch zu dem Ausdruck gebracht hat. In Betracht kommt insoweit außer dem früheren Geschäftsführer Kreß die Angestellte Frau KflH, mit der der Zeuge GSBH1B nach seiner Aussage im Auftrag des Beklagten zu 1 verhandelt hat. 4. Besondere Umstände, aus denen gleichwohl zu entnehmen sein könnte, daß der Beklagte zu 1 den Rechnungsabschluß der Klägerin zu dem 31. Dezember 1969 oder die vorhergehenden Jahresabschlüsse durch schlüssiges Verhalten anerkannt habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Einzahlungen auf das Konto bis Januar 1968, auf die das Landgericht abgestellt hat, haben «jedenfalls für die Abschlüsse zu dem 31. Dezember 1968 und 31. Dezember 1969 keine Bedeutung. Außerdem kann den Umständen nach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese zur Tilgung des vorher errechneten Saldos erfolgt seien. Die Entscheidung RGZ 95, 18, 20 betrifft einen anderen Fall, nämlich Abschlagszahlungen auf einen Darlehenssaldo. Dies verkennt das Landgericht. Die Fortsetzung der Geschäftsverbindung bis Mitte 1968 kann unter den gegebenen Umständen allein nicht als ein Saldoanerkenntnis gewertet werden. Sie hätte jedenfalls auch für den Schlußsaldo des Jahres 1969 keine Bedeutung. III. Das Berufungsurteil, das auf der rechtsfehlerhaften Feststellung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses beruht, kann somit aus den genannten Gründen keinen Bestand haben. Fehlt es hinsichtlich des Saldos vom 31. Dezember 1969 an einem Anerkenntnis des Beklagten zu 1, muß die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf die einzelnen Schuldposten zurückgreifen. Dazu gehören 9 auch früher anerkannte Salden, soweit das Jeweilige Anerkenntnis nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden kann (vgl. BGH WM 1968, 214, 215). Trifft dies zu, muß die Klägerin auch insoweit die Berechtigung der diesen Salden zugrundeliegenden Schuldposten darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kreß schwerwiegende Bedenken erhoben worden sind. Als fraglich erscheint auch schon, ob sich der Zeuge nach so langer Zeit noch daran erinnern kann, welche Lieferungen die Beklagten tatsächlich erhalten haben. Keinesfalls geht es an, dem Zeugen insoweit zu folgen, ohne die Gegenzeugen der Beklagten zu der Behauptung zu vernehmen, sie hätten nur die auf den Lieferscheinen quittierten Lieferungen erhalten. Die Frage, ob ein Kontokorrentverhältnis begründet worden ist und wie lange es bestanden hat, kann für die Beurteilung der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede von Bedeutung sein. Die Verjährung kontokorrentpflichtiger Forderungen kann gehemmt sein bis zu dem Ende des Kontokorrentverhältnisses bzw. bis zu dem Ende der Rechnungsperiode, in der sie in das Kontokorrent hätten eingestellt werden müssen (vgl. BGHZ 29, 24, 27; 51, 346, 349). Das Berufungsgericht wird daher die Frage, ob eine Kontokorrentabrede getroffen worden ist, gegebenenfalls erneut zu prüfen haben. Der erkennende Senat hat nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand keine Veranlassung gesehen, hierüber abschließend zu entscheiden. Ergeben die Geschäftsbedingungen der Klägerin, die der Beklagte zu 1 als verbindlich anerkannt haben soll, 10 darüber nichts, kommt es darauf an, ob eine Kontokorrentabrede stillschweigend getroffen worden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß es dem schlüssig erklärten Willen der Vertragspartner entsprach, die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung nicht einzeln geltend zu machen, sondern in regelmäßigen Abständen zu verrechnen und durch SaIdofeststellun und -snerkennung auf eine neue, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage zu stellen (BGH WM 1970, 18A, ^S5)* Für den anerkannten letzten Saldovortrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 19? BGB. Die Verjährung der übrigen Forderungen richtet sich nach den für das jeweilige Rechtsgebiet geltenden besonderen Verjährungsvorschriften. Dem Berufun sgericht war auch die Entscheidung über di^ Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen. Krüger-Nielsnd Alff Schönberg Gamm S c h w erd-tfeger