BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16. Juni 1972
Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i zr 120/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Firma J. J. Straße 43,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. -
gegen
die Firma Aktiengesellschaft, H^straße,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: Dr. Ludwig
Chr. Fritz Dr. Wilhelm und
Hermann R
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Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg,
3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1970 - 3 U 78/69 -im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 13. November 1968 - 15 0 111/59 - abgeändert (Ziffer 1 und 3 des landgerichtlichen Urteils) und insoweit die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts wird auf die Revision der Klägerin ferner hinsichtlich Ziffer 3 teilweise aufgehoben: Auf die Berufung der Klägerin wird das in Ziffer 5 des Urteils des Landgerichts ausgesprochene Verbot teilweise wie folgt abgeändert:
Dadurch, daß Kaffee Hag frei von Koffein ist, ist alles ausgeschaltet, was aufregen, die Nerven und das Herz belasten kann.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen .
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin behandelt koffeinhaltigen Kaffee nach dem sogenannten Lendrich’sehen Verfahren, das nach ihrer Behauptung darauf abzielt, Kaffee durch Wasserdampfbehand-lung bekömmlicher zu machen. Sie bringt den so behandelten Kaffee unter der Bezeichnung "Idee-Kaffee" in den Verkehr.
Die Beklagte entzieht dem Kaffee das Koffein und vertreibt ihren koffeinfreien Kaffee seit dem Jahre 1906 unter der Bezeichnung "Kaffee-Hag". Außerdem unterwirft die Beklagte ihren Kaffee noch einer Wasserdampfbehandlung, die nach ihrer Behauptung dem Lendrich’sehen Verfahren entspricht.
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob bestimmte Werbeaussagen, die die Wirkungen des Koffeins und der Chlorogensäure (Gerbsäure) im Röstkaffee betreffen, irreführend im Sinne des § 3 UWG sind und (oder) eine bezugnehmende kritisierende Werbung enthalten (§ 1 UWG).
Gegen die im ersten und zweiten Rechtszug erfolgte teilweise Verurteilung nach der Klage und volle Verurteilung nach der Widerklage haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit sie in der Berufungsinstanz unterlegen sind; sie beantragen wechselseitig, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
A. Zur Klage
Entscheidungsgründe
I. 1. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin Verbot der Behauptung begehrt (a): "Es gibt keinen gerbsäurearmen Röst-Kaffee". Das Landgericht hat mit dem Hinweis, dieser Antrag müsse unter Heranziehung der Klagebegründung und der darin bezogenen Werbeanzeige ausgelegt werden, der Beklagten verboten, in ihrer Werbung für ihren koffeinfreien Kaffee zu behaupten:
1. "Gibt es gerbsäurearmen Kaffee?
Diese Frage ist zwar für Rohkaffee mit ja zu beantworten, nicht aber für Röstkaffee. Wie ist das zu erklären?
Wenn man Rohkaffee mit Wasserdampf behandelt, kann man zwar seinen Gehalt an Gerbsäure, auch Chlorogensäure genannt, um etwa 15 % verringern. Das geschieht auch beim Kaffee Hag. Die nachfolgende Röstung beseitigt aber ohnehin etwa 50 % der Gerbsäure. Da die verschiedenen Kaffeesorten oft sehr unterschiedlichen Gerbsäuregehalt haben, kann ein Röstkaffee, der in rohem Zustand vorbehandelt wurde, mehr Chlorogensäure haben als ein unbehandelter Kaffee."
Nach der Auffassung des Landgerichts enthält der Text der Anzeige eine unnötige Herabsetzung der Klägerin
und verstößt deshalb gegen § 1 UWG. Die Anzeige sei auch als Abwehrmaßnahme nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß die Klägerin in der Werbung ihren Kaffee als "gerbsäurearm" bezeichne und sie, die Beklagte, deshalb gezwungen sei, gegen eine Irreführung in der Werbung der Klägerin vorzugehen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts als Hilfsantrag
gestellt.
Das Berufungsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Es führt dazu aus, die Auslegung des Landgerichts sei nicht möglich (BU 36), die Klägerin wolle mit dem Hauptantrag schlechthin das Verbot der Behauptung erreichen: "Es gibt keinen gerbsäurearmen Röstkaffee".
Die diesbezüglichen Werbeanzeigen der Klägerin müsse der Verbraucher dahin verstehen, daß der von der Klägerin angebotene Idee-Kaffee gerbsäureärmer sei als anderer Kaffee. In Wahrheit sei Idee-Kaffee nicht gerbsäureärmer als anderer Kaffee, so daß die von der Beklagten in ihrer Werbung sinngemäß aufgestellte Behauptung, daß es keinen gerbsäurearmen Kaffee gebe, richtig sei.
Haupt- und Hilfsantrag seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen vergleichenden Werbung begründet, denn die Beklagte habe in berechtigter Abwehr gehandelt (BU 41/42). Die Werbung der Klägerin richte sich vor allem gegen die Beklagte; sie solle die Kaffee-Empfindlichen belehren, daß Idee-Kaffee trotz seines Koffeingehalts leicht bekömmlich sei, weil ihm die Gerbsäure entzogen sei. Dieser Personenkreis werde zu einem erheblichen Teil die Werbung der Klägerin dahin deuten, daß Koffein jedenfalls nicht allein ursächlich für die
Beschwerden sei, unter denen Kaffee-Empfindliche nach Kaffee-Genuß zu leiden pflegten, sondern auch noch andere im Kaffee enthaltene Stoffe, insbesondere Gerboder Chlorogensäure in Frage kämen und Kaffee Hag daher trotz des Koffeinentzugs noch Stoffe enthalte, die Beschwerden auslösen könnten.
2. Auf die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin war das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
In der Revisionsinstanz verfolgt die Klägerin den Antrag nur im Umfang der Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht.
Eine Irreführung durch die angegriffene Darstellung der Beklagten hat das Berufungsgericht insoweit verneint (vgl. BU 37/40), als es bei Gegenüberstellung von vorbehandeltem und nicht vorbehandeltem Kaffee unter Heranziehung der Äußerungen von Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß der von der Klägerin hergestellte Kaffee nicht gerbsäureärmer sei als der Kaffee anderer Hersteller, der nicht vorbehandelt werde.
Das Berufungsgericht beschränkt demnach im Rahmen des § 3 UWG seine Prüfung nicht auf den Inhalt der angegriffenen Werbung der Beklagten, so wie er von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgefaßt wird, wenn diese Verkehrskreise die Werbung nicht als gegen die Klägerin gerichtet verstehen. Ob bei einer solchen Betrachtung eine Irreführung verneint werden könnte, ist zweifelhaft; so beschäftigt sich auch das Berufungsgericht nicht mit der Frage, wann ein Röst-
kaffee als gerbsäurearm bezeichnet werden kann; der Gerbsäuregehalt des Rohkaffees ist nach Sorten verschieden (vgl. Untersuchungen von Werner und Kohley in Kaffee- und Teeforschung v. 9. Februar 1965 - GA 587 von der Beklagten vorgelegt - 5,5 - 7,5 %), beim Einbrand Verminderung durch Verlängerung der Röstdauer (aaO 1-11 Minuten Absinken von 5,9 % - 0,16 %); es sind keine allgemeinen Grundlagen ersichtlich, die Ergebnisse hängen von verschiedenen variablen Faktoren ab.
Jedoch können diese Fragen unentschieden bleiben. Denn das Berufungsgericht verneint jedenfalls zu Unrecht eine unzulässige kritisierende vergleichende Werbung: es stellt fest, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise (Kaffee-Empfindliche) die angegriffene Werbung der Beklagten auf die Klägerin bezieht (BU 41), meint aber, die Beklagte habe damit die irreführende Werbung der Klägerin abwehren dürfen, der Kaffee der Klägerin sei gerbsäureärmer als gewöhnlicher Kaffee und auch als der Kaffee der Beklagten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt im Streitfall eine berechtigte Abwehr deshalb nicht in Betracht, weil die Darstellung der Beklagten nicht etwaige irreführende Äußerungen der Klägerin klärt, sondern ihrerseits einen irreführenden Eindruck beim Publikum zu erwecken geeignet ist. Das Berufungsgericht stellt fest (BU 36/37), die Klägerin behaupte in ihrer Werbung für den von ihr hergestellten und vertriebenen Kaffee, daß sie ihm Gerbsäure entzogen habe. Daraus folgert das Berufungsgericht, der Ver-
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braucher müsse die Werbeanzeigen dahin verstehen, daß der von der Klägerin angebotene Kaffee gerbsäureärmer als anderer Kaffee sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin in ihrer Werbung ausdrücklich das niemals gesagt hat, aber die Folgerung des Berufungsgerichts ist naheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt weiter aufgrund des Sachverständigengutachtens fest (BU 39), der Sachverständige habe nicht feststellen können, daß Rohkaffee, dem durch das Lendrich* sehe Verfahren Chloro-gensäure entzogen worden sei, nach dem Röstvorgang gerbsäureärmer als anderer Kaffee sei. Das Berufungsgericht ist aber auch der Auffassung (BU 39), die Vorgänge seien derart kompliziert, daß sie mittels der chemisch analytischen Methode anscheinend nicht erfaßt werden könnten; die Kaffeebohne stelle ein Gemisch von vielen hundert Stoffen dar, die in der überwiegenden Zahl mehrere funktionelle Gruppen im Molekül enthielten, die an dem Reaktionsgeschehen (während des Röstvorganges) teilnehmen könnten, die Zahl der Reaktionsprodukte wachse dann ins Unübersehbare. Handelt es sich aber um solch komplizierte Vorgänge, die nicht nur die quantitative Seite, sondern vor allem die vielleicht davon unabhängigen oder nur teilweise abhängigen oder nach anderen Gesetzen eintretenden Wirkungen betreffen, dann wird daraus zwar zu folgern sein, daß die Klägerin in ihrer Werbung derart ungeklärte und umstrittene Vorgänge nicht verwerten darf; aber auch der Beklagten ist verwehrt, durch eine Vereinfachung in wenigen Sätzen das Gegenteil herauszustellen. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Schon das Zahlenspiel in der angegriffenen Werbeschrift ist, wie bereits angedeutet, für den Verkehr
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nicht durchschaubar, es werden aber auch die Probleme vereinfacht und das Verfahren der Klägerin ohne die erforderlichen gesicherten Erkenntnisse als praktisch wirkungslos dargestellt. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen sind damit in gleicher Weise irreführend und nicht geeignet, die Problematik der Wirkung von Bestandteilen des Kaffees zu klären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird durch den Hinweis auf die Bedeutung der Entziehung der Gerbsäure die Beklagte insoweit beeinträchtigt, als nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Kaffee-Empfindlichen infolge der Werbung der Klägerin annehmen, daß nicht Koffein allein ursächlich für Beschwerden sei, sondern noch andere im Kaffee enthaltene Stoffe, insbesondere Chlorogensäure, der Kaffee der Beklagten demnach trotz des Koffeinentzuges noch Stoffe enthalte, die Beschwerden auszulösen vermöchten. Ob dieser Eindruck des Publikums irreführend ist oder nicht, kann durch die mit dem Antrag bekämpfte Darstellung der Beklagten weder in dem einen noch in dem anderen Sinne geklärt werden. Denn auch wenn der vorbehandelte Röstkaffee Gerbsäure enthält, ist damit nichts über deren Wirksamkeit gesagt. Ebenso wie das Berufungsgericht über den Wortlaut der Werbung der Klägerin hinausgehende Folgerungen im Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise feststellt, hätte es die in gleichem Umfang negativen Ausstrahlungen in der Darstellung der Beklagten bei der Beurteilung der Zulässigkeit des kritisierenden Vergleichs heranziehen müssen.
Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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II. 1. Dem Klageantrag b) (BU zu 1), der Beklagten die Behauptung zu verbieten: ’’Der Chlorogengehalt des Kaffees hat weder gesundheitliche noch geschmackliche Bedeutung”, haben die Vorinstanzen in vollem Umfang stattgegeben (Ziffer 2 des Urteils des Landgerichts, Ziffer 1 des Berufungsurteils). Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kommt, Chloro-gensäure sei an der Geschmacksbildung des Röstkaffees und an der zentralerregenden Wirksamkeit des Kaffeegetränks beteiligt, ferner seien nach Genuß von Bohnenkaffee beobachtete Unverträglichkeitserscheinungen von seiten des Verdauungstraktes und der Gallenwege meist auf andere (d. h. nicht auf Koffein) Inhaltsstoffe zurückzuführen; bisher nachgewiesen seien Chlorogensäure und verwandte Verbindungen sowie Röststoffe (BU 43/46).
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Revision vertritt die Auffassung, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei unzureichend; angesichts der nachhaltigen und detaillierten Kritik der Beklagten und der vorgelegten anderslautenden wissenschaftlichen Gutachten hätte das Berufungsgericht nicht ohne zusätzliche tatrichterliche Feststellungen und insbesondere nicht ohne Einholung des mehrfach beantragten Klinischen Gutachtens eine Verurteilung aussprechen dürfen.
Der Revision ist zuzugeben, daß in der wissenschaftlichen Forschung auch dem Gutachten des gerichtlichen
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Sachverständigen entgegenstehende Auffassungen vertreten werden und daß gerade die Ergebnisse von Tierversuchen, mit denen das Berufungsgericht die Richtigkeit der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen stützt, nicht ohne weiteres auf den Menschen übertragen werden können.
Das hat vor allem Heim in seinen vergleichbaren Versuchen über die zentralerregende Wirkung von Koffein und Chlorogen-säure hervorgehoben; er führt dort aus, es sei heute bekannt, daß auch gegenüber zentralerregenden Stoffen sich verschiedene Tierarten unterschiedlich verhalten könnten und deshalb die Ergebnisse der Versuche mit weißen Mäusen nicht ohne Einschränkung übertragbar auf andere Tierarten oder gar auf den Menschen seien. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Gericht aber für seine Feststellungen keine weiteren Gutachten einzuholen; denn aus zahlreichen von der Beklagten selbst vorgelegten gutachtlichen Äußerungen und Stellungnahmen ergibt sich, daß über die Wirkungen der Chlorogensäure im Kaffee noch keine als gesichert anzusehende wissenschaftliche Meinung besteht; die Beklagte trägt deshalb das Risiko für diese Unklarheit. So führt Müller-Limmroth in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 7. März 1966 aus, während die Kenntnis über die Koffein-Wirkung auf das Gehirn durch moderne Meßverfahren in den letzten Jahren wesentlich erweitert worden sei, ständen solche Untersuchungen über andere Kaffeebestandteile (Kaffeeöl, Chlorogensäure u.a.m.) noch aus. Schenck schreibt in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für die Beklagte vom 7. November 1966, es lägen bisher nur wenige Untersuchungen über KaffeeWirkungen beim Menschen vor. Bei der Vielfalt der menschlichen Reaktionsfähigkeit werde es immer möglich sein, verschiedene Ergebnisse zu bekommen. Apel und Schenck sowie Eichler/Mulde/Völker/ Völker können die Wirkung anderer Stoffe (als Koffein)
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in Richtung der Kaffeeunverträglichkeit oder Reiz- und Reflexempfindlichkeit nicht ausschließen. Schormüller begründet schließlich in seinem Gutachten vom 20. Juli 1959 seine Ansicht, für die Eliminierung der Chlorogen-säure bestehe kein gesundheitlich begründeter Bedarf, damit, daß sonst der Gesetzgeber eine solche Notwendigkeit ins Auge gefaßt und sie (wie im Falle des Koffein-und des Nikotingehalts) durch genaue Begrenzung der zulässigen Menge Chlorogensäure präzisiert hätte. Diese Begründung verkennt, daß der Gesetzgeber naturgemäß erst dann bemüht werden kann, wenn die Wissenschaft eindeutige Ergebnisse erarbeitet hat; daran aber fehlt es.
Angesichts der von den Gutachten festgestellten chemischen Komplexität der Kaffeebohne und der durch den Röstvorgang eintretenden chemischen Veränderungen hinsichtlich derer ersichtlich keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kann auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Umstand, daß Obst- und Gemüsearten gleichfalls Chlorogensäure enthalten, gefolgert werden, daß auch die Chlorogensäure in der Kaffeebohne bzw. in dem hier allein zur Erörterung stehenden Röstkaffee keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen habe.
Die Revision erhebt auch in diesem Bereich den Abwehreinwand, die Beklagte sei durch die Antigerbsäurewerbung der Klägerin zu dieser Behauptung gedrängt worden. Auch hier gelten die bereits zu I angestellten Erwägungen. Wenn auch die Behauptung der Klägerin nicht wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entspricht und daher irreführend ist, so durfte die Beklagte in einer Abwehrlage keine gegenteiligen ebenso ungesicherten Behauptungen aufstellen und verbreiten.
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Die Revision der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen.
III. Der Klageantrag zu c) enthält das Begehren, der Beklagten die Behauptung zu verbieten:
nur das Koffein und kein anderer Bestandteil des Kaffee-Getränks verursacht eine oft nachteilige Wirkung auf Herz und Kreislauf, verscheucht den Schlaf, erregt die Nerven und steigert den Blutdruck.
Das Landgericht hat das Verbot ausgesprochen, zu behaupten:
3. Nur das Koffein und kein anderer Bestandteil des Kaffeegetränks verursacht eine oft nachteilige Wirkung auf Herz und Kreislauf.
4. Wenn Kaffee den Schlaf verscheucht, die Nerven erregt, den Blutdruck steigert, so ist das Koffein die Ursache.
Das Landgericht hat die Trennung des Antrages in zwei selbständige Verbote damit begründet, daß die Beklagte eine einheitliche Behauptung im Sinne des Antrages c) nicht aufgestellt, vielmehr diese aufgeteilt in mehreren Anzeigen verwendet habe.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zu 4. bestätigt (Tenor BU zu 2.) und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Umfange der Verurteilung zu 3. abgewiesen.
1. Zur Begründung der Abweisung führt das Berufungsgericht aus (BU 46 f), die den beanstandeten Satz enthaltende Anzeige sei im Programmheft des Kongresses der Nordwestdeutschen Gesellschaft für Innere Medizin erschienen, sie habe sich demnach nicht an Verbraucher, sondern an Ärzte gerichtet. Der zweite Satz dieser Werbeanzeige: ’’Indikation und Kontraindikation von Bohnenkaffee bei Herz- und Kreislaufstörungen ist also ausschließlich nach dem Koffeingehalt des Getränks zu entscheiden”, mache deutlich, daß die beanstandete Werbebehauptung nur die Aussage zu dem Inhalt habe, nur das Koffein sei ursächlich, wenn Bohnenkaffee bei Herz- und Kreislaufstörungen kontra-indiziert sei. In diesen Fällen, vor allem bei Hypertonikern, sei das Koffein die alleinige Ursache der Kontraindikation, das folge aus dem Sachverständigengutachten. Herz- und Kreislaufstörungen könnten allerdings auch als sekundäre Störungen über Störungen des Magens und anderer Organe auftreten, die ihre Ursache nicht oder nicht nur im Koffein hätten.
An solche sekundäre Herz- und Kreislaufstörungen hätten die Leser der Anzeige, die sich an Mediziner wende, jedoch nicht gedacht; ein Mediziner werde hier zu zutreffenden Unterscheidungen kommen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden mit Erfolg von der Revision der Klägerin angegriffen.
Allerdings ist die tatrichterliche Feststellung, daß das Programmheft für Ärzte bestimmt war, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Trotzdem ist die Werbung irreführend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird im ersten Satz klar gesagt, daß Koffein eine oft nachteilige Wirkung auf Herz und Kreislauf hat; aufgegliedert bedeutet das: Koffein hat immer eine Wirkung auf Herz und Kreislauf,
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die aber oft nachteilig ist. Zu Unrecht versucht das Berufungsgericht, den zweiten Satz als Erläuterung für seine Auffassung heranzuziehen, die Werbebehauptung des ersten Satzes habe nur den Inhalt, daß, wenn Bohnenkaffee bei Herz- und Kreislaufstörungen kontraindiziert sei, nur das Koffein ursächlich sei. Der zweite Satz ist keine Erläuterung, sondern eine Ergänzung des mit der Klage beanstandeten ersten Satzes. Dieses Verständnis der angegriffenen Werbebehauptung wird auch nicht dadurch geändert, daß diese Wirkungen nur dem Koffein und keinen anderen Bestandteilen beigelegt werden. Denn räumlich und nach dem Inhalt steht im Mittelpunkt des Satzes die Moft nachteilige Wirkung" des Koffeins "auf Herz und Kreislauf". Dieser in ihrer Allgemeinheit unrichtigen Behauptung wird der irreführende Eindruck auch nicht dadurch genommen, daß er an Ärzte gerichtet ist, denn auch Ärzte sind nicht ohne weiteres Fachleute auf diesem speziellen Gebiet und eine in dieser Deutlichkeit hervorgehobene Aussage ist geeignet, deren Auffassung über die Alleinschädlichkeit des Koffeins zu beeinflussen.
Demnach war das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
2. Bezüglich der Verurteilung des Landgerichts zu 4. führt das Berufungsgericht zur Begründung der Zurückweisung der Berufung der Beklagten aus (BU 50/55), die Werbeaussage: "Wenn Kaffee den Schlaf verscheucht, die Nerven erregt, den Blutdruck steigert, so ist das Koffein die Ursache” sei unrichtig und irreführend. Das Berufungsgericht folgt insoweit im wesentlichen den Erwägungen des gerichtlichen Sachverständigen. Für das Be-
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rufungsgericht ist aber auch maßgeblich, daß es fachlich umstritten sei, ob für die vom Kaffeegenuß ausgehenden Schlafstörungen (BU 53) und für das Blutdruckverhalten (BU 55) ausschließlich das Koffein ursächlich sei. Die Beklagte dürfe deshalb nicht dem Koffein solche Wirkungen zuschreiben.
Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten sind die Erwägungen der Vorinstanzen, mit denen sie den Antrag c) der Klägerin, der mehrere Werbeaussagen inhaltlich zusammengefaßt hatte, in seine ursprünglichen Bestandteile zerlegt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Werbeaussage dahin verstanden wissen will, es werde nur die Hauptursache (nämlich Koffein) erwähnt; der Verkehr erwarte nicht, daß auch Nebenursachen aufgeführt würden. Wie bereits mehrfach hervorgehoben, bestehen bezüglich der chemischen Zusammensetzung des Kaffees, der verändernden Bedeutung des Röstvorganges und schließlich der Wirkungen der Bestandteile des Röstkaffees, insbesondere auch hinsichtlich einer komplexen Wirkung in der Wissenschaft noch weitgehend Zweifel; gerade in einem solchen Falle ist es daher nicht zulässig, einem Bestandteil Wirkungen zuzuschreiben und die Ungeklärtheit bezüglich anderer Bestandteile auf sich beruhen zu lassen. Der Hinweis auf das Kaffee C - Urteil des erkennenden Senats (GRUR 1965, 368, 371) trifft nicht die hier problematische Frage.
Die Wirkungen des Koffeins sind auch entgegen der Auffassung der Revision nicht offenkundig. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin (BU 52), daß nach dem Genuß von Tee, obwohl mit diesem dem Körper ebensoviel Koffein wie mit Kaffee zugeführt werde, Schlafstörungen
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seltener auftreten. P’benso entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, daß Kaffee-Empfindliche auf Tee übergehen und nach ihrer subjektiven Auffassung diesen vertragen. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, als es die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich der Blutdrucksteigerung angreift (BU 54). Zu Unrecht beschränkt die Revision die Werbeaussage auf Kaffee-Empfindliche und auf die Frage, ob eine ernsthafte Möglichkeit dafür bestehe, daß Koffein bei Hypertonikern eine weitere Blutdrucksteigerung herbeiführen könne. Die angegriffene Werbeaussage geht weiter. Überdies ist auch der Begriff des Kaffee-Empfindlichen zu unbestimmt und nirgendwo klar präzisiert. Es ist insoweit bezeichnend, daß Dr. Jvon der Medizinischen Universitätsklinik Heidelberg, an die eine Anfrage wegen eines klinischen Gutachtens gerichtet war, schon wegen der beabsichtigten Fragestellung deshalb Bedenken geäußert hat, weil die Gruppe von Herz- und Nervenempfindlichen nicht streng genug definierbar sei, um hierüber Aussagen zu machen.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten in diesem Umfange zurückzuweisen.
IV. 1. Die Klägerin hatte unter d) beantragt, der Beklagten die Behauptung zu verbieten,
dadurch, daß Kaffee Hag frei von Koffein ist,
ist alles ausgeschaltet, was aufregen, die
Nerven und das Herz belasten kann.
Landgericht (zu 5) und Oberlandesgericht (zu 3) haben die Behauptung verboten:
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dadurch, daß Kaffee Hag frei von Koffein ist, ist alles ausgeschaltet, was aufregen und die Nerven belasten kann.
Das Berufungsgericht verweist zur Begründung auf seine Erwägungen zu den Anträgen b) und c) und meint, daß das Koffein und nur dieses allein bei Kaffee-Empfindlichen nachteilige Wirkungen auf das Herz haben könne, ergebe das Sachverständigengutachten. Aus dem Sachverständigengutachten folgere ebenso, daß die Chlorogensäure eine zentralerregende Wirkung habe und infolgedessen für eine Belastung der Nerven in Betracht komme. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.
Mit Recht weist die Revision der Klägerin darauf hin, daß es nicht angängig ist, in diesem Zusammenhang nur die Primärwirkungen auf das Herz zu berücksichtigen und die Sekundärwirkungen außer Betracht zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit von solchen Sekundärwirkungen auf das Herz durch andere Bestandteile als das Koffein auch bejaht, sie im Rahmen seiner Erwägungen zu dem Antrag zu 3. (BU 50) auch nur deshalb nicht durchgreifen lassen, weil die Anzeige sich an Mediziner wende, ein Mediziner aber in diesem Zusammenhang zu zutreffenden Unterscheidungen komme.
Da dieser Gesichtspunkt gegenüber dem Antrag d) keine Anwendung finden kann, liegt es nahe, daß das mit der angegriffenen Werbebehauptung angesprochene Publikum jedwede Belastung des Herzens beim Kaffeegenuß dem Koffeingehalt zuschreibt; diese weitergehende Annahme ist aber unrichtig. Das Sachverständigengutachten, wie auch der überwiegende Teil der vorgelegten Abhandlungen über die Wirkungen der
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Kaffeebestandteile lassen eben erkennen, worauf schon hingewiesen worden ist, daß es nicht wissenschaftlich gesicher ter Erkenntnis entspricht, so weitgehende Aussagen über die Wirkungen von Kaffeebestandteilen, hier von Koffein, in der Werbung zu verwenden, wie dies im Antrag zu d) der Fall ist.
Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben und das landgerichtliche Urteil im Sinne des Antrages zu d) abzuändern.
Bezüglich der Rügen der Revision der Beklagten kann auf die Ausführungen zu III Bezug genommen werden.
2. Den Antrag zu e) der Klägerin, der Beklagten die Behauptung zu verbieten,
diese unerwünschten Koffeinwirkungen sind nur auszuschalten, wenn man das Koffein aus dem Kaffee entfernt,
haben die Vorinstanzen als zu unbestimmt und inhaltlos abgewiesen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin hilfsweise die Anträge d) und e) zusammengefaßt und folgendes Verbot erstrebt,
wenn Kaffee den Schlaf verscheucht, die Nerven erregt, den Blutdruck steigert, so ist das Koffein die Ursache. Diese unerwünschten Koffein-Wirkungen sind nur auszuschalten, wenn man das Koffein aus dem Kaffee entfernt.
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Die Revision der Klägerin kann insoweit keinen Erfolg haben. Denn der Antrag zu d) und die dem entsprechende Verurteilung enthält eine inhaltliche Zusammenfassung der in dem Hilfsantrag wieder getrennten konkreten Werbesätze. Der Hilfsantrag ist daher vollinhaltlich durch die Verurteilung nach dem Antrag zu d) beschieden.
B. Zur Widerklage
Die Beklagte hat beantragt, der Klägerin die Behauptung zu verbieten,
das Koffein sei nach den neuesten medizinischwissenschaftlichen Erfahrungen meist bzw. in den meisten Fällen nicht die Ursache von Unverträglichkeitserscheinungen nach dem Genuß von Bohnenkaffee.
Die Vorinstanzen haben antragsgemäß verurteilt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Aussage irreführend im Sinne des § 3 UWG. Maßgeblich ist für das Berufungsgericht (BU 57 ff), daß nach einer weit verbreiteten wissenschaftlichen Auffassung von den Inhaltsstoffen des Kaffees das Koffein die Ursache für die zentralerregende Wirkung sei. Jedenfalls für den beschränkten Kreis der Kaffee-Empfindlichen komme als Ursache für gesundheitliche Störungen vielfach das Koffein in Betracht.
Soweit sich die Revision der Klägerin auf den Abwehreinwand beruft und vorträgt, die Beklagte hämmere seit 5 Jahrzehnten immer wieder den Verbrauchern ein, daß für Unverträglichkeitserscheinungen beim Kaffeegenuß nur das Koffein verantwortlich sei, so ist dem - ebenso wie im Falle der Beklagten - entgegenzuhalten, daß auch
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eine Abwehr nicht unter Verwendung nicht gesicherter wissenschaftlicher Ergebnisse durchgeführt werden darf, gerade auf dem Gebiet der Lebensund Genußmittel, wo, wie immer wieder hervorzuheben ist, besonders große Anforderungen an den Wahrheitsbeweis im Interesse der Allgemeinheit zu stellen sind.
Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Werbeaussage der Klägerin irreführend im Sinne des § 3 UWG ist.
Es ist richtig, daß der gerichtliche Sachverständige in seiner Zusammenfassung (Seite 27/GA 176) sagt, Koffein sei nicht als schädigender, sondern als wirksamer Bestandteil des Kaffees anzusehen, der erwünscht sei und auf den die weltweite Verbreitung des Kaffeegetränks zurückzuführen sei. Aus seinen Einzelausführungen über die Wirksamkeit des Koffeins ergibt sich dann aber auch die Möglichkeit negativer Entwicklungen: "im allgemeinen” stellten Herz-und Kreislauferkrankungen keine Kontraindikation für koffeinhaltigen Bohnenkaffee dar; der Sachverständige erwähnt ferner durch Kaffee ausgelöste zentralnervöse Wirkungen und stellt die Frage, ob diese Wirkungen allein durch das Koffein oder auch durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen werden. Wenn das Berufungsgericht dann der vom Gutachter aufgrund eigener Untersuchungen unter Ablehnung entgegenstehender Meinungen vertretenen Auffassung, Koffein habe keine unerwünschten Folgen, nicht folgt, vielmehr die Frage offenläßt, so liegt darin kein Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen vom Berichterstatter des Landgerichts gefertigte Aktenvermerk den Parteien in prozeßordnungmäßiger
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Form bekanntgemacht worden ist, denn die darin vermerkten Einzelheiten sind für die Entscheidung des Streitfalles unerheblich. Mit Recht meint das Berufungsgericht (BU 59), die Einholung eines weiteren Gutachtens würde nur eine weitere wissenschaftliche Stellungnahme unter vielen anderen bedeuten, und sieht daher ohne Rechtsverstoß von weiteren Versuchen, die Frage der Wirkungen des Koffeins abschließend zu klären, ab. Es handelt sich, worauf bereits mehrfach hingewiesen worden ist, bei der Frage, welche Bestandteile des Kaffees im einzelnen in welchem Umfang erwünsfchte oder unerwünschte Wirkungen hervorrufen, um einen jedenfalls in weiten Bereichen noch nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu bezeichnenden Komplex, der in der Werbung eben nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgewertet werden darf.
Die Revision der Klägerin war daher insoweit zurückzuweisen.
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Abs. 1
Krüger
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
Nieland Alff Sprenkmann
Merkel
Schönberg