BGH · I ZR 120/68 vom 04.12.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Türen und Schubkästen der einzelnen Möbel haben zu dem Öffnen waagerecht angebrachte Griffleisten, die aus den oberen Leisten der aufgesetzten Zierleisten-rahmen vorspringen, jeweils fast über die ganze Breite des Zierrahmens gehen und etwas nach unten geneigt sind. Jedoch sind die Griffleisten bei den Schubladen nicht wie bei dem Muster der Klägerin in der oberen, sondern in der unteren Kante, beim Schrank in der unteren Kante des oberen Zierleistenrechtecks angeordnet. September 1965 dem von ihr mit der Entwicklung eines neuen Modelles beauftragten Innenarchitekten Malkmus einen Prospekt ihres älteren Schlafzimmermodelles "FflflBB" übersandt, auf dem in einem groben Entwurf in aufgesetzte Zierleistenrahmen einbezogene Kunststoffgriffleisten eingezeichnet gewesen seien, wobei die Griffleisten bereits in der später verwirklichten Weise in der unteren Kante eines jeden Zierrahmens, bei den Schränken in der unteren Kante des auf den Türen befindlichen oberen Zierrahmens angeordnet gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte gemäß dem Hauptantrag zur Unterlassung verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 1. Der geschmackliche Gesamteindruck des Schlafzimmers nach dem Muster der Klägerin wird nach Auffassung des Berufungsgerichts durch den Zusammenklang folgender Merkmale bestimmt: Bas Berufungsgericht fuhrt aus, dieses Schlafzimmer unterscheide sich von dem der Klägerin wesentlich durch das Fehlen von Griffleisten. Die besondere Form der Griffleisten im Muster der Klägerin und ihre Einarbeitung in ein aufgesetztes Zierleistenrechteck habe die BeKlagte jedoch nicht a,s bekannt nachweisen können. Soweit die Revision geltend macht, die Einbeziehung von Griffleisten in aufgesetzte Zierleistenrechtecke sei schon seit langem in der allgemeinen Entwicklung, insbesondere auch in der Produktion der Beklagten angelegt gewesen, wird verkannt, daß es bei Ermittlung der Neuheit der den geschmacklichen Gehalt bestimmenden Gestaltungsmittel nicht darauf ankommt, ob diese sich in eine allgemeine geschmackliche Entwickiungslinie ein-ordnen lassen. Das Modell "” weist keine Zierleistenrechtecke auf.Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig (§ 286 ZPO) nicht den angebotenen Beweis durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erhoben, geht fehl. Abgesehen davon, daß unveröffentlichte Zeichnungen nicht neuheitsschädlich sind, ergeben die Ausführungen der Beklagten, daß der Beweisantritt sich entgegen dem Vortrag der Revision nicht auf die Frage der Neuheit des Musters der Klägerin bezogen hat. Somit hat das Berufungsgericht zu Recht die Ausgestaltung der Griffleisten und deren Einarbeitung in die Zierleistenrechtecke im Muster der Klägerin als neu angesehen. Das Berufungsgericht geht bei seiner Abwägung ersichtlich von den zur Feststellung der Neuheit aufgeführten und im einzelnen charakterisierten vier Merkmalen aus, deren Kombination nach seiner Auffassung auch das erforderliche Maß an Eigentümlichkeit enthält. Wie die Erwägungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, wird der geschmackliche Gesamteindruck des Musters der Klägerin dadurch bestimmt, daß die schlichten flächigen Formen der einzelnen Möbelstücke belebt werden durch die aufgesetzten und diesen Formen entsprechenden Zierleistenrechtecke und die jeweils aus den oberen Kanten dieser Rechtecke - auf den Schranktüren jeweils des unteren Rechtecks - hervortretenden schmalen Griff leisten, die jsireils fast über die ganze Breite des Zierleistenrechtecks gehen und etwas nach unten geneigt sind (Merkmal 3). Soweit die Prägung des Gesamteindrucks durch die Gestaltung der Griffleisten geschieht, beruht das darauf, daß deren Gestaltung sie nicht wie schmale Rechtecke, sondern wie schmale Trapeze wirken läßt, so daß ihre Schmalseiten sowohl in ihrer räumlichen als auch in ihrer optischen Wirkung gegenüber den Zierleisten eine Schrägstellung aufweisen. Die geschmackliche Wirkung beruht ferner darauf, daß die Griffleisten nicht unabhängig von den Zierleisten angebracht, sondern in diese jeweils an der oberen Kante eingearbeitet sind. Die den ästhetischen Gesamteindruck entscheidend bestimmende belebende harmonische Wirkung der in die Zierleisten eingearbeiteten Griffleisten beruht neben deren Gestaltung und Einordnung aber auch auf deren Kombination mit den übrigen Gestaltungselementen der Möbel (Merkmale 1 und 4). Wird die auf dem hier in Rede stehenden Gebiet geleistete Vorarbeit berücksichtigt, soweit sie aktenkundig ist, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in der Ausgestaltung und Einarbeitung der Griffleisten in die aufgesetzten Zierleistenrechtecke und in der Kombination dieses Gestaltungsmittels mit den schlicht und flächig geformten Möbelstücken eine über das Hand- Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Schlafzimmer "Melissa” der Beklagten eine Nachbildung des Musters der Klägerin im Sinne des § 5 GeschmMG. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind objektiv die Übereinstimmungen der für den geschmacklichen Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale zwischen dem Geschmacksmuster der Klägerin und den Möbeln der Schlafzimmereinrichtung auf die die Verurteilung sich nach der beigefügten Abbildung bezieht, ganz ungewöhnlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prüfung der Übereinstimmung auf diejenigen Möbelstücke beschränkt, die einerseits von dem Geschmacksmuster der Klägerin umfaiBt werden, deren Herstellung und Vertrieb der Beklagten andererseits gemäß der in der Urteilsformel wiedergegebenen Abbildung untersagt worden ist. Ob die Beklagte eine größere Variationsbreite als die Klägerin hat und daneben auch andere Möbelstücke zu ihrem Modell "Melissa” gehören, ist daher unerheblich. In subjektiver Hinsicht sieht es das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Beklagte das Muster der Klägerin durch ihre Beauftragten hat nachbil-den lassen. a) Zutreffend geht es davon aus, daß bei der dargelegten wesentlichen Übereinstimmung des geschützten Musters mit der als Verletzungsform angegriffenen Gestaltung schon der Beweis des ersten Anscheins für eine Nachbildung spreche (BGH GRUR 1965, 198, 201 zu III 2 - Küchenmaschine). - Auch die Griffleisten, für die Malkmus nach seiner Bekundung vor dem Landgericht der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mit Recht hat das Berufungsgericht den aus den Übereinstimmungen sprechenden Anscheinsbeweis für eine Nachbildung nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Skizzen als entkräftet angesehen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgerioht nicht verkannt, daß von einer Nachbildung nicht gesprochen werden könnte, wenn eine eigene schöpferische Leistung der Beklagten Vorgelegen hätte, und daß dies der Pall gewesen wäre, wenn das von ihr später herausgebrachte Schlafzimmer in seinen wesentlichen Gestaltungselementen zeichnerisch festgelegt gewesen wäre. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch rechtlich einwandfrei festge-stellt, daß diejenigen Gestaltungselemente, die den ästhetischen Gesamteindruck der Verletzungsform im wesentlichen bestimmen, in den Skizzen, auf die die Beklagte sich zu dem Nachweis ihrer eigenschöpferischen Leistung beruft, nicht enthalten sind. Das gilt umsomehr, als - wie nachstehend dargelegt wird - das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als erwiesen ansieht, daß bei den weiteren Entwicklungsarbeiten am Modell der Beklagten, die zu der Übereinstimmung der den Gesamteindruck wesentlich bestimmenden Gestaltungselemente in der angegriffenen Ausführung geführt haben, den mit der Entwicklung beauftragten Personen Abbildungen des Musters der Klägerin und eine nach diesem Muster gefertigte Schublade Vorgelegen haben. Angesichts dieses vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhalts ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, zwar möge Bussmeier als Entwerfer der angegriffenen Ausführung bei seiner Tätigkeit angenommen haben, seine G-estaltung aus eigener Vorstellung zu schöpfen, jedoch sei der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster nur unbewußt vorgeschwebt habe. Es stellt auch keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht ausführt, bei dieser Sachlage komme es nicht mehr auf die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung an, daß Bussmeier noch weitere Unterlagen, nämlich die Skizzen K 15 (Ani. zu GA 68/70) und A XVI, XXIII und XXVI übergeben worden seien. Daher hat, da auch die weiteren Voraussetzungen dieser Ansprüche vorliegen, das Berufungsgericht den Anträgen auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen der seit dem 1.

Zitierte Normen

Schlagwörter

SchlafzimmerGriffleistenwesentlichBerufungsgerichtSchubladeModellKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 120/68 URTEIL Verkündet am 4. Dezember 1970 Werner, JustizoberSekretär als Urkundabeamter der Geachafts8telie in dem Rechtsstreit der Firma Möbelfabrik G-mbH, Steinheim, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf £■■■■, Beklagten und Revis1onskiägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. MH - gegen die Firma Möbelwerke Ferd. Sohn KG, SflH^p/lVürtt. , vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Erwin MflIB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Damm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien stellen Möbel her und vertreiben diese. Die Klägerin hat am 10. Dezember 1965 beim Amtsgericht Oberndorf ein aus einem siebentürigen Kleider- und Wäscheschrank, einem Doppelbett, Nachttischen mit Schubläden und einer Frisierkommode mit Schubfächern und einer Klapptür bestehendes Schlafzimmermodell zu dem Geschmacksmuster angemeldet und acht Photographien hinterlegt (MR 723). Seit Ende Januar 1966 vertreibt die Klägerin nach diesem Geschmacksmuster angefertigte SchlafZimmereinrichtungen unter der Bezeichnung In der Ausgabe Nr. 2 vom Februar 1966 der Zeitschrift ’’Der MflHB" ist dieses Schlafzimmer auf einer eingehefteten mehrseitigen Falteinlage abgebildet. Die Klägerin verwendet in ihrer Werbung auch eine Abbildung, auf der das Schlafzimmer 3 in einem Raum mit einer Dachschräge, in die ein Fenster eingelassen ist, aufgestellt ist. Die Oberflächen der Möbel sind einfarbig (weiß) gehalten. Die Korpusse der Einzelmöbel dieses Schlaf-zimmermodells sind aus streng quaderförmigen Elementen zusammengesetzt. An der Vorderseite tragen die einzelnen Elemente aufgesetzte Zierleistenrahmen, die bei den Türen des Hochschrankes unterhalb der Mitte geteilt sind. Die Türen und Schubkästen der einzelnen Möbel haben zu dem Öffnen waagerecht angebrachte Griffleisten, die aus den oberen Leisten der aufgesetzten Zierleisten-rahmen vorspringen, jeweils fast über die ganze Breite des Zierrahmens gehen und etwas nach unten geneigt sind. Bei den in einzelnen Möbelstücken vorhandenen Schubladen, von denen in der Regel drei übereinander angeordnet sind, und bei der über die Höhe der drei danebenliegenden Schubladen reichenden Klappe der Frisierkommode sind dabei die Griffleisten in der oberen Kante des Zierleistenrechtecks, bei dem Schrank in der oberen Kante des unteren Zierleistenrechtecks angeordnet. Die Korpusse der Frisierkommode und der Nachtkästchen sind auf ein Fußgestell aufgesetzt, dessen Höhe etwa der Höhe des Möbelkorpus entspricht . Die Klägerin ist weiter Inhaberin des am 10. November 1966 für Möbel angemeldeten Warenzeichens Nr. 840 185 MClarissaM. Die Beklagte hat im Jahre 1966 - nach ihrer Behauptung ab Juni - eine von ihr hergestellte Schlafzimmereinrichtung unter der Bezeichnung auf den Markt gebracht. Auch die Korpusse der einzelnen Möbel dieses Modells sind aus streng quaderförmigen Elementen zusammengesetzt. Sie tragen ebenfalls an der Vorderseite aufgesetzte, bei den Türen des Hochschrankes unterhalb der Mitte geteilte Zierleistenrechtecke. Hie Türen und Schubkästen haben waagerecht angebrachte, aus den Zierleistenrahmen vorspringende Griffleisten, die jeweils fast über die gesamte Breite des Türrahmens gehen und etwas nach unten geneigt sind. Jedoch sind die Griffleisten bei den Schubladen nicht wie bei dem Muster der Klägerin in der oberen, sondern in der unteren Kante, beim Schrank in der unteren Kante des oberen Zierleistenrechtecks angeordnet. Nachtkästchen und Frisierkommoden haben jeweils drei übereinander angeordnete Schubladen, über deren Höhe auch hier bei der Frisierkommode die daneben befindliche Klappe reicht; diese Klappe trägt nur einen Zierleistenrahmen ohne Griffleiste. Frisierkommode und Nachtkästchen sind auch hier jeweils auf ein Fußgestell aufgesetzt, dessen Höhe etwa der Höhe des Möbelkorpus entspricht. Die Beklagte verwendet in der Werbung ebenfalls eine Abbildung des Schlafzimmers in einem Raum, der eine Dachschräge mit eingelassenem Fenster enthält. Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen Verletzung ihres Geschmacksmusters auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie, daß der Beklagten verboten werde, das Schlafzimmer als zu bezeichnen und den Kunden ein Foto zur Verfügung zu stellen, auf welchem das Schlafzimmer "MflHüB" in einem Raum mit Dachschräge und Fenster abgebildet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe schon am 30. September 1965 dem von ihr mit der Entwicklung eines neuen Modelles beauftragten Innenarchitekten Malkmus einen Prospekt ihres älteren Schlafzimmermodelles "FflflBB" übersandt, auf dem in einem groben Entwurf in aufgesetzte Zierleistenrahmen einbezogene Kunststoffgriffleisten eingezeichnet gewesen seien, wobei die Griffleisten bereits in der später verwirklichten Weise in der unteren Kante eines jeden Zierrahmens, bei den Schränken in der unteren Kante des auf den Türen befindlichen oberen Zierrahmens angeordnet gewesen seien. Die Entwürfe des angegriffenen Schlafzimmers seien bereits im November 1965 mitsamt den Kunststoffgriff leisten fertiggestellt worden. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung verurteilt. Weiter hat es die Beklagte zur Auskunft über Art und Umfang der seit 1. Juni 1966 vorgenommenen derartigen Werbemaßnahmen verurteilt und ihre Pflicht zu dem Schadensersatz festgestellt . Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte gemäß dem Hauptantrag zur Unterlassung verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 1. Oktober 1966 begangene Verletzungshandlungen entstanden ist 6 oder noch entstehen wird. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in weicher Stückzahl sie seit diesem Zeitpunkt ihr Schlafzimmer hergestellt hat und welche Umsätze sie damit erzielt hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, dem Hauptantrag der Klägerin im wesentlichen folgend, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Schlafzimmer in der aus nachfolgendem Photo erkennbaren Ausgestaltung herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere soweit die einzelnen Möbelstücke an Türen und Schubladen die aus dem Bild ersichtlichen, in aufgesetzte Zierleistenrechtecke einbezogenen Griffleisten aufweisen (es folgt die Abbildung). Dabei ist es davon ausgegangen, daß die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Neuheit und Eigentümlichkeit hinsichtlich der konkreten Formgestaltung vorliegen müssen. Der geschmackliche Gesamteindruck des Schlafzimmers nach dem Muster der Klägerin wird nach Auffassung des Berufungsgerichts durch den Zusammenklang folgender Merkmale bestimmt: 1. Die strenge Quaderform der einzelnen Elemente der Möbel; 2. die langgezogenen aufgesetzten Zierleistenrechtecke und ihr größenmäßiges Verhältnis zu den Flächen der Möbelicorpusse sowie die Unterteilung etwas unterhalb der Mitte auf den Schranktüren; 3. die jeweils aus der oberen Kante dieser Zierleistenrechtecke - auf der Schranktüre des unteren Rechteckes - hervorspringenden, langgezogenen schmalen Griffleisten, die in ihrer Länge nicht die ganze Kante des Zierleistenrechtecks ausmachen und 4. die Verwendung von untergesetzten, vom Korpus deutlich abgesetzten Fußgestellen und deren Größenverhältnis zu den Möbelkorpussen bei den kleineren Möbelstücken. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben in ihrem Zusammenhalt, daß es das Merkmal 3 und dessen Kombination mit den übrigen genannten Merkmalen als neu und eigentümlich ansieht. Die Rüge der Revision, § 139 ZPO sei verletzt, weil das Merkmai zu 4 im Rechtsstreit überhaupt nicht erörtert worden sei, die Beklagte aber bei entsprechendem Hinweis unter Beweis gestellt hätte, daß diese Gestaltung nicht neu sei, ist nicht begründet, weil der erforderliche konkrete Vortrag mit Beweisangebot in der Revisionsbegründung nicht enthalten ist. II. Die Neuheit des Musters ist vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden. Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß die Griffleinten in ihrer Länge nicht die ganze Kante des Zier-leistenrecbtecks ausraachen, ist klarzustellen, daß nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils die Griffleisten jeweils fast über die ganze Breite des Zierieistenrecht-ecks gehen (BU 5). Hiervon geht das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung auch aus. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die aus der Zierleiste hervortretenden Griffleisten etwas nach unten geneigt sind. ö Insoweit steht der Neuheit des Musters der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts das Schlafzimmer "MB" der Beklagten in seiner weiterentwi.ekelten Form nicht entgegen. Bas Berufungsgericht fuhrt aus, dieses Schlafzimmer unterscheide sich von dem der Klägerin wesentlich durch das Fehlen von Griffleisten. Zwar seien Griffleisten an sich bei Möbeln, insbesondere auch bei Schlafzimmereinrichtungen nicht neu. Für eine Griffleiste schlechthin begehre die Klägerin aber keinen Schutz. Die besondere Form der Griffleisten im Muster der Klägerin und ihre Einarbeitung in ein aufgesetztes Zierleistenrechteck habe die BeKlagte jedoch nicht a,s bekannt nachweisen können. Die von ihr entgegengehaitenen Schlafzimmer wiesen völlig anders geformte und ästhetisch auch ganz anders wirkende Griffleisten auf. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Soweit die Revision geltend macht, die Einbeziehung von Griffleisten in aufgesetzte Zierleistenrechtecke sei schon seit langem in der allgemeinen Entwicklung, insbesondere auch in der Produktion der Beklagten angelegt gewesen, wird verkannt, daß es bei Ermittlung der Neuheit der den geschmacklichen Gehalt bestimmenden Gestaltungsmittel nicht darauf ankommt, ob diese sich in eine allgemeine geschmackliche Entwickiungslinie ein-ordnen lassen. Vielmehr ist im Wege des Einzelvergleichs eines jeden Gestaltungsmittels mit jeder Entgegenhaitung festzustellen, ob das Gestaltungsmittel neu ist (BGH GRUR i960, 256, 257 zu aa) - 0h6rie). Insoweit ist aber die tatrichterliche Beurteilung der entgegengehaltenen Schlafzimmereinrichtungen nicht zu beanstanden. Bei dem Modell "DIHBB" sind die Griffe anders gestaltet und überdies nicht in die Zierleisten eingearbeitet. Das Modell "” weist keine Zierleistenrechtecke auf. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig (§ 286 ZPO) nicht den angebotenen Beweis durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen erhoben, geht fehl. Die Beklagte hatte Beweis dafür angetreten, dai3 die in ihrem Aufträge von dem Innenarchitekten Malkmus gefertigten Entwürfe für Griffleisten den gesamten wesentlichen Inhalt ihrer Neuschöpfung Modell enthielten, um darzutun, daß ihr ange- griffenes Modell nicht auf da: Kenntnis des Modells der Klägerin beruhe. Abgesehen davon, daß unveröffentlichte Zeichnungen nicht neuheitsschädlich sind, ergeben die Ausführungen der Beklagten, daß der Beweisantritt sich entgegen dem Vortrag der Revision nicht auf die Frage der Neuheit des Musters der Klägerin bezogen hat. Somit hat das Berufungsgericht zu Recht die Ausgestaltung der Griffleisten und deren Einarbeitung in die Zierleistenrechtecke im Muster der Klägerin als neu angesehen. III. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Eigentümlichkeit des Musters der Klägerin zu bejahen ist. Das Berufungsgericht geht bei seiner Abwägung ersichtlich von den zur Feststellung der Neuheit aufgeführten und im einzelnen charakterisierten vier Merkmalen aus, deren Kombination nach seiner Auffassung auch das erforderliche Maß an Eigentümlichkeit enthält. ci - xO - Auch der Vergleich des weiterentwickelten Modei. J.s mit dem Klagemodell im Hinblick auf die verschiedene ästhetische Wirkung laßt keinen Rechts!ehJer erkennen. Wie die Erwägungen des Berufungsgerichts in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, wird der geschmackliche Gesamteindruck des Musters der Klägerin dadurch bestimmt, daß die schlichten flächigen Formen der einzelnen Möbelstücke belebt werden durch die aufgesetzten und diesen Formen entsprechenden Zierleistenrechtecke und die jeweils aus den oberen Kanten dieser Rechtecke - auf den Schranktüren jeweils des unteren Rechtecks - hervortretenden schmalen Griff leisten, die jsireils fast über die ganze Breite des Zierleistenrechtecks gehen und etwas nach unten geneigt sind (Merkmal 3). Soweit die Prägung des Gesamteindrucks durch die Gestaltung der Griffleisten geschieht, beruht das darauf, daß deren Gestaltung sie nicht wie schmale Rechtecke, sondern wie schmale Trapeze wirken läßt, so daß ihre Schmalseiten sowohl in ihrer räumlichen als auch in ihrer optischen Wirkung gegenüber den Zierleisten eine Schrägstellung aufweisen. Gerade infolge dieser von dem rechteckigen Gefüge der Zierleisten abweichenden Schrägstellung lenken die Zierleisten den Blick in besonderem Maße auf sich. Da sie überdies etwas nach vorn geneigt sind, wird die durch die Schrägstellung ihrer Seitenkanten hervorgerufene belebende Wirkung der Griffleisten, je nach den Lichtverhäitnissen, noch verstärkt durch die Schatten, welche die Griffleisten auf die glatte Möbelfläche werfen. Die geschmackliche Wirkung beruht ferner darauf, daß die Griffleisten nicht unabhängig von den Zierleisten angebracht, sondern in diese jeweils an der oberen Kante eingearbeitet sind. Das wird besonders bei den Schubläden der Nachttische und der Frisierkommode deutlich. Da die auf den Schubladen aufgesetzten Zierleistenrechtecke, deren breiten, aber niedrigen Formen entsprechen, wird durch die in die breiten, niedrigen Rechtecke hineinragenden Griffleisten dadurch eine besondere geschmackliche Wirkung erzielt, daß die Griff-leisten eine verhältnismäßig große Fläche der Rechtecke verdecken. Die den ästhetischen Gesamteindruck entscheidend bestimmende belebende harmonische Wirkung der in die Zierleisten eingearbeiteten Griffleisten beruht neben deren Gestaltung und Einordnung aber auch auf deren Kombination mit den übrigen Gestaltungselementen der Möbel (Merkmale 1 und 4). Die Oberflächen der Möbel sind einfarbig (weiß); eine natürliche Färbung und Holzmaserung, welche eine ästhetische Wirkung ausüben können, kommen daher nicht zur Geltung. Ferner weisen die Korpusse der einzelnen Möbelstücke weder geschwungene Formen noch einen Zierrat auf, wodurch der Blick abgelenkt und der Gesamteindruck verändert werden könnte. Sie wirken daher allein durch ihre rechteckige und flächige Gestaltung. Auf den schlichten flächigen Formen der Möbel kommen daher die Feinheiten der Gestaltung der Griffleisten und ihrer Einarbeitung in die aufgesetzten Zierrahmen in besonderem Maße zur Geltung. Wird die auf dem hier in Rede stehenden Gebiet geleistete Vorarbeit berücksichtigt, soweit sie aktenkundig ist, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in der Ausgestaltung und Einarbeitung der Griffleisten in die aufgesetzten Zierleistenrechtecke und in der Kombination dieses Gestaltungsmittels mit den schlicht und flächig geformten Möbelstücken eine über das Hand- werksmäßige hinausgehende Leistung erblickt hat, die angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die nach dem G-esetz an die höhe der eigenschöpf arischen Leistung zu steilen sind, die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt. IV. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dem Schlafzimmer "Melissa” der Beklagten eine Nachbildung des Musters der Klägerin im Sinne des § 5 GeschmMG. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind objektiv die Übereinstimmungen der für den geschmacklichen Gesamteindruck maßgeblichen Merkmale zwischen dem Geschmacksmuster der Klägerin und den Möbeln der Schlafzimmereinrichtung auf die die Verurteilung sich nach der beigefügten Abbildung bezieht, ganz ungewöhnlich. Beide Modelle, so führt das Berufungsgericht weiter aus, unterschieden sich nur durch ganz unbedeutende, überdies nur mit besonderer Aufmerksamkeit wahrnehmbare Gestaltungsmerkmale. Ein allerdings ebenfalls nur bei genauer Betrachtung wahrnehmbarer Unterschied bestehe darin, daß bei der Einrichtung der Beklagten die in die Zierieisten-rechtecke einbezogenen Griffleisten nicht - wie bei dem Klagemuster - aus den oberen, sondern aus den unteren Kanten entsprängen. Auch seien bei den Schubladen, nicht bei den Schranktüren, die Griffleisten bei gleicher Form im Verhältnis zur Breite des Zierrahmens bei der Beklagten ge-ringsfügig kürzer. Schließlich seien die Gesamtmaße der Möbelstücke geringfügig abgeändert. Die Übereinstimmung im geschmacklichen Gesamteindruck werde durch diese Abweichungen aber nicht berührt. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bed e nken. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prüfung der Übereinstimmung auf diejenigen Möbelstücke beschränkt, die einerseits von dem Geschmacksmuster der Klägerin umfaiBt werden, deren Herstellung und Vertrieb der Beklagten andererseits gemäß der in der Urteilsformel wiedergegebenen Abbildung untersagt worden ist. Ob die Beklagte eine größere Variationsbreite als die Klägerin hat und daneben auch andere Möbelstücke zu ihrem Modell "Melissa” gehören, ist daher unerheblich. Der Senat hat auch die übrigen von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für begründet erachtet. 2. In subjektiver Hinsicht sieht es das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Beklagte das Muster der Klägerin durch ihre Beauftragten hat nachbil-den lassen. a) Zutreffend geht es davon aus, daß bei der dargelegten wesentlichen Übereinstimmung des geschützten Musters mit der als Verletzungsform angegriffenen Gestaltung schon der Beweis des ersten Anscheins für eine Nachbildung spreche (BGH GRUR 1965, 198, 201 zu III 2 - Küchenmaschine). Die Beklagte hatte vorgetragen, das angegriffene Schlafzimmer sei jedenfalls bis zu dem 11. November 1965 - und damit vor Anmeldung des Klagemusters - in seinen wesentlichen Gestaltungselementen teils in ihrem Betrieb, teils durch den von ihr mit der Modernisierung ihres Schlafzimmers beauftragten Innenarchitekten Malkraus zeichnerisch festgelegt gewesen. Die Gestaltung beruhe daher auf ihrer eigenen. Leistung. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es führt hierzu aus, die Skizze Anl. A XVI des Geschäftsführers der Beklagten stelle keine fertige Entwicklung des angegriffenen Schlafzimmers dar. Hätte die Beklagte diese Skizze bereits als fertige Entwicklung angesehen, so sei es schwer verständlich, weshalb sie dann noch einen Innenarchitekten mit der Durchführung der Entwicklungsarbeit beauftragt habe. - Die von Malkmus nach dessen Bekundung vor dem Landgericht mit Schreiben vom 4. und vom 20. Oktober 1965 (Anl. A VI u. A VII) der Beklagten übersandten Skizzen (Anl. A XX bis XXII) stellten ebenfalls nicht die Entwicklung des angegriffenen Schlafzimmers dar. Denn die wiedergegebenen Einzelmöbel unterschieden sich in geschmacklicher Hinsicht ganz erheblich von der schließlich herausgebrachten Einrichtung. Zwar seien auf diesen Skizzen in die unteren Kanten der aufgesetzten Zierleistenrechtecke einbezogene Griffe vorhanden; diese könnten aber kaum noch als Griffleisten angesprochen werden. Bei den Schubläden betrage ihre Länge weniger als ein Drittel der Kantenlänge des Zierleistenrechteckes, bei den Schranktüren, deren Unterteilung durch zwei Zierrahmen im übrigen ganz anders proportioniert sei, etwa ein Drittel. - Auch die Griffleisten, für die Malkmus nach seiner Bekundung vor dem Landgericht der Beklagten mit Schreiben vom 11. November 1965 (Anl. A VIII) die Skizzen A XXIII bis XXVI übermittelt habe, zeigten nicht die bei der Verletzungsform schließlich verwendeten Griffleisten. So springe auf der Skizze A XXV, für die die Beklagte sich schließlich entschieden haben solle, der Griff aus der Zierleiste senkrecht, jedoch nach unten versetzt vor. Demgegenüber stoße bei der Verletzungsform die Griffleiste in stumpfem Winkel auf den Möbeikorper. - i? - Auch hierdurch entstehe eine ganz andere ästhetische Wirkung. - Daher stehe fest, daß entgegen der Auffassung der Beklagten im November 1965 eine dem angegriffenen Schlafzimmer entsprechende Entwicklungsarbeit nicht vorhanden gewesen sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht den aus den Übereinstimmungen sprechenden Anscheinsbeweis für eine Nachbildung nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Skizzen als entkräftet angesehen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgerioht nicht verkannt, daß von einer Nachbildung nicht gesprochen werden könnte, wenn eine eigene schöpferische Leistung der Beklagten Vorgelegen hätte, und daß dies der Pall gewesen wäre, wenn das von ihr später herausgebrachte Schlafzimmer in seinen wesentlichen Gestaltungselementen zeichnerisch festgelegt gewesen wäre. Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch rechtlich einwandfrei festge-stellt, daß diejenigen Gestaltungselemente, die den ästhetischen Gesamteindruck der Verletzungsform im wesentlichen bestimmen, in den Skizzen, auf die die Beklagte sich zu dem Nachweis ihrer eigenschöpferischen Leistung beruft, nicht enthalten sind. Das gilt umsomehr, als - wie nachstehend dargelegt wird - das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als erwiesen ansieht, daß bei den weiteren Entwicklungsarbeiten am Modell der Beklagten, die zu der Übereinstimmung der den Gesamteindruck wesentlich bestimmenden Gestaltungselemente in der angegriffenen Ausführung geführt haben, den mit der Entwicklung beauftragten Personen Abbildungen des Musters der Klägerin und eine nach diesem Muster gefertigte Schublade Vorgelegen haben. - jL O - b) Hierzu flHrt, da.M hor u f uriefter i oh t iuo, es fn ,go d e r Beku ndu ng d e s 1 n ne na rchi t; e k t e n Ha i k m u s , 3 o w 0 i t 0 n bei seiner zweiten Vernehmung im -Gegensatz zu seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt habe, die Entwicklung des Modells der Beklagten sei erst später wieder aufgenommen worden. Bei dieser späteren Entwicklung hätten aber nach den Aussagen des Malkmus und seines Angestellten Bussmeier die das Klagemuster wiedergebenden Farbaufnahmen in der Zeitschrift 1966 Heft 2 und ein Schubkasten dieses Musters Vorgelegen. Es könne dahinstehen, ob die Übernahme der aus diesen Unterlagen genau zu entnehmenden wesentlichen G-estaltungseleraente des Klagemusters vorsätzlich erfolgt sei, worauf allerdings die Bekundung des damals für Malkmus arbeitenden Erdmann hindeute, es sei im Büro von Malkmus davon gesprochen worden, daß man den langen Lieferfristen der Klägerin dadurch abhelfen müsse, daß man ein Zimmer ähnlicher Art herausbringe. Denn jedenfalls habe Bussmeier, der von Malkmus mit der Weiterentwicklung für den Auftrag der Klägerin beauftragt worden sei, sowohl das Heft der "Möbelmarkt" als auch die Schublade ausgehändigt erhalten. Dem Entwerfer der angegriffenen Ausführung der Beklagten sei daher das Muster der Klägerin bekannt gewesen. Angesichts dieses vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellten Sachverhalts ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, zwar möge Bussmeier als Entwerfer der angegriffenen Ausführung bei seiner Tätigkeit angenommen haben, seine G-estaltung aus eigener Vorstellung zu schöpfen, jedoch sei der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster nur unbewußt vorgeschwebt habe. Dies steht im Einklang mit der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRITR 1961, 640, 643 zu 2 - Straßenleuchte). Es stellt auch keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht ausführt, bei dieser Sachlage komme es nicht mehr auf die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung an, daß Bussmeier noch weitere Unterlagen, nämlich die Skizzen K 15 (Ani. zu GA 68/70) und A XVI, XXIII und XXVI übergeben worden seien. Denn diese Skizzen zeigen nicht diejenigen Elemente der Gestaltung der Griffleisten und ihrer Einarbeitung in die Zierleisten, den den geschmacklichen Eindruck der angegriffenen Ausführung bestimmen. V. Demnach hat das Berufungsgericht dem Hauptantrag der Klägerin auf Unterlassung mit Recht stattgegeben. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daher hat, da auch die weiteren Voraussetzungen dieser Ansprüche vorliegen, das Berufungsgericht den Anträgen auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen der seit dem 1. Oktober 1966 begangenen Verletzungshandlungen und auf Auskunft seit diesem Zeitpunkt zu Recht stattgegeben. VI. Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen. Alff Schönberg Sprenkmann v. G-amra Merkel