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2016 006
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 120/67 URTEIL
Verkündet am
9. Juli 1969 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma J.G.
G-
Kinderwagenfabrik,
über L
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Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Prof, und Dr. IHB -
gegen
die Firma P IMBB MMBM Kinderwagenfabrik GmbH & Co» KJ,
gesetzlich Vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kinderwagenfabrik GmbH,
diese gesetzlich ^^reten durch ihren Geschäftsführer Hans-Jorg BH,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. G-irisch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien stellen Kinderwagen und Kinder-sportwagen her und vertreiben diese. Die Klägerin hat am 26. Oktober 1964 unter Niederlegung von Abbildungen (Lichtbildern) die Muster "BABY R ruo.te 14?- und "KIM R ruote 14M unter Nr. 7126 beim Amtsgericht München als Geschmacksmuster angemeldet. Die Schutzdauer ist bis zu dem 26. Oktober 1974 verlängert worden.
Die Klägerin erblickt in den KinderSportwagen K 1 und K 2 der Beklagten eine gemäß § 5 OeschmMG- unzulässige Nachbildung ihrer Modelle MKIM R" und "BABY R". Die Beklagte bezieht die Metallgestelle der beanstandeten Kindersportwagen von einem anderen Unternehmen und komplettiert sie.
Nach Auffassung der Klägerin besteht das Neuartige und Eigentümliche ihrer Modelle in den besonders geformten Sitzseitenteilen. Diese seien charakterisiert durch parallele Ober- und Unterstreben, die an der einen Rahmenschmalseite durch einen Kreisbogen und eine diesen fortsetzende Tangente miteinander verbunden seien, während an der anderen Rahmenschmalseite die beiden Rahmenstreben aufeinander zu mit verschieden großen Winkeln abgewinkelt seien, wobei das untere Strebenende eine Schlaufe trage, durch welche das obere Strebenende hindurchgeführt und in einer Spitze verlängert sei. Die charakteristische geschlossene und rüsselförmig verjüngte Form der Sitzseitenteile der Kindersportwagen bilde zugleich das hervorstechende geschmackliche Merkmal im Gesamteindruck der beiden nach ihrem Geschmacksmuster geschützten Kindersportwagen, die sie als erste geschaffen und verbreitet habe. Hierin liege auch eine eigenschöpferische Leistung von ausreichendem Rang, wie schon daraus hervorgehe, daß ihre Wettbewerber auf das neue Modell mit Nachahmungen reagiert hätten. Diese für den ästhetischen Gesamteindruck ihrer Modelle maßgeblichen Sitzseitenteile habe die Beklagte identisch übernommen, und zwar einschließlich der eigenartigen rüsselförmigen Ausbildung der Schmalseite des Rahmens.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz nicht gegeben. Es liege auch keine Nachbildung vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat gemäß dem Klageantrag der Beklagten unter Strafandrohung untersagt,
Kindersportwagen entsprechend den Abbildungen der Modelle K 1 und K 2 der Beklagten herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen.
Ferner ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wieviele Kindersportwagen mit den die Sitzseitenteile kennzeichnenden Merkmalen sie seit dem 1. Januar 1965 hergestellt und/oder vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Zeit, Menge, Abnehmer und Preis jeder einzelnen Lieferung ergibt. Schließlich ist festgestellt worden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer II gekennzeichneten Verletzungshandlungen seit dem 1. Januar 1965 entstanden ist und noch entstehen wird.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dung s gründ e;
I. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin mit den Klageanträgen Schutz allein für die Ausgestaltung der Seitenflächen des Sitzes
beansprucht, die bei ihren beiden Modellen BABY R und KIM R im ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen.
Biese Seitenflächen bilden einen in sich geschlossenen Teil der Kindersportwagen der Klägerin.
Sie bestimmen nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichte den Gesamteindruck des ganzen Wagens mit. Baß ein solcher Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters am Musterschutz teilnehmen kann, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt, ist anerkannt (BGH GRUR 1965, 198, 199 zu II 1 - Küchenmaschine).
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird der für den Gesamteindruck der Klagemodelle wesentliche ästhetische Eindruck der Sitzseitenteile durch folgende Gestaltungselemente bestimmt:
Bie Sitzseitenteile werden durch einen geschlossenen Rohrrahmen gebildet,
die eine Schmalseite der Sitzseitenteile besteht aus einem sich an die obere Rahmenstrebe anschliessenden Kreisbogen, der schräg nach unten hinten in einer Tangente fortgesetzt wird und knickförmig in die Unterstrebe verläuft, während an der anderen Rahmenschmalseite die beiden Rahmenstreben so aufeinander zu abgewinkelt sind, daß die obere unter einem kleineren, die untere unter einem größeren Winkel geneigt ist und der obere abgewinkelte Strebenabschnitt durch eine an den unteren Strebenabschnitt aufgesetzte lasche hindurchgeführt wird, so daß sein freies rüsselförmiges Ende um einen deutlichen Betrag über diese Lasche hinausragt.
Bieser den Sitzseitenteil bildende Rahmen wird durch biegsame Seitenwandfelder ausgefüllt.
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Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, daß kein Sachverständigenbeweis erhoben worden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU 17), hat weder die Gestaltung der Sitzseitenteile als Vollrahmen noch die Durchführung des einen Rahmenstrebenendes durch die Lasche des anderen Strebenendes eine technische Zweckbestimmung. Im übrigen würde es bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis der Geschmacksmusterfähigkeit nicht entgegenstehen, daß seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich dem Gebrauchszweck dient oder ihn fördert (BGH GRUR 1966, 97, 99 li - Zündaufsatz). Aus diesem Grunde stünde es der Gewährung eines Geschmacksmusterschutzes nicht entgegen, wenn die Verbindung der beiden Enden der Rahmenstrebe durch eine Lasche und das Hinausstehenlassen des durch die Lasche geführten Strebenendes auch funktionell bedingt wären. Daß dies ausschließlich der Pall sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Daher stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht den von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis (Schrifts. v. 10. Mai 1967 = GA 125) nicht erhoben hat. Abgesehen davon, daß dies auch für den Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 7. April 1967 (S. 2 = GA 109) gilt, brauchte das Berufungsgericht diesen Beweis schon deshalb nicht erheben, weil es vorliegend - wie vorstehend zu Ziff. I dargelegt - um die Gestaltung der Sitzseitenteile, nicht aber um die des Fahrgestells mit Rädern und Schiebegriff geht. Die diesbezüglichen Revisionsrügen (§ 286 ZPO) haben daher keinen Erfolg.
III. Bei der Prüfung, ob die für einen Geschmacksmusterschutz der Modelle der Klägerin erforderlichen Voraussetzungen der Neuheit und der Eigentümlichkeit gegeben <sind, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision deutlich zwischen beiden Erfordernissen unterschieden.
Da diejenigen Gestaltungsmerkmale, welche die Eit g.:-tümlichkeit eines Modells ausmachen, neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein müssen, hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst ermittelt, durch welche Elemente der Formgebung der ästhetische Gesamteindruck der Sitzseitenteile der Klagemodelle im wesentlichen bestimmt wird. Sodann hat es im Wege des Vergleichs mit den einzelnen Entgegenhaltungen der Beklagten untersucht, ob die den ästhetischen Gesamteindruck der Modelle der Klägerin bestimmenden Gestaltungsmerkmale im Anmeldezeitpunkt vorbekannt gewesen sind.
Die Revision rügt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts unrichtig sei (BU 11), bezüglich der in den Anlagen C, F, K, N und W abgebildeten Modelle habe die Beklagte entweder ein Bekanntsein vor dem Anmeldezeitpunkt nicht behauptet oder zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, obwohl die Vorveröffentlichung von der Klägerin bestritten worden sei. Die Rüge greift nicht durch. Die Prospekte Anlagen C, F, N und W enthalten entgegen dem Vorbringen der Revision keine Jahresangaben.
Die auf der Rückseite des Lichtbildes der Anlage K enthaltene Zeitangabe n1956” ist ^jon der Klägerin bestritten worden (Schrifts. v. 12. Mai 1967, S. 3 = GA 130).
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Möglicherweise ist allerdings - wie die Revision geltend macht dem Prospekt der Anlage P schon an Hand der abgebildeten Modelle zu entnehmen gewesen, daß für den Sitzseitenteilein geschlossener Rahmen vorbekannt gewesen ist'. Jeddch'^ommt das dort abgebildete Modell ”99 Sport” wegen der abweichenden Gestaltungsform als neuheitsschädlich nicht in Betracht.
Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die beiden Modelle seien in dem Zusammenklang ihrer Binzeimerkmale, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stütze, als neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG anzusehen, aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
IV. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Eigentümlichkeit der Sitzseitenteile der Modelle der Klägerin bejaht.
1. In deren Gestaltung liege, so führt das Berufungsgericht aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts eine überdurchschnittliche, handwerkliches Können übersteigende persönliche Leistung des Gestalters. Der von den Sitz-seitenteilen ausgehende ästhetische Eindruck werde außer von der langgestreckten, vergleichsweise eleganten Form wesentlich auch von dem das Gefühl der Solidität vermittelnden Eindruck des in sich geschlossenen Rohrrahmens bestimmt. Das beruhe darauf, daß über den technischen Verwendungszweck hinaus die Seitenteile nicht nur soweit ausgebildet worden seien, wie es für die Aufnahme des Sitzes notwendig sei. Vielmehr sei aus geschmacklich bedingten Gründen der Vollrahmen gewählt worden, der sich in seiner langgestreckten, nach der einen Schmalseite im wesentlichen
abgerundeten, nach der anderen Schmalseite spitz verlaufenden Gestalt harmonisch über den unruhigen Verlauf des Scherenfahrgestells einfüge. Auch die Ausgestaltung der einen Schmalseite mit einer Lasche und dem über diese hinausragenden Ende des oberen Strebenabschnitts gebe als Spielerei in einem Detail der Sitzunterlage im Verein mit dem Übermaß an Rohrmaterial eine solide beherrschende Stellung, die den Eindruck einer vornehmen Gestaltung hervorrufe. Wie sehr die Klägerin damit den Zeitgeschmack getroffen habe, zeige nicht nur die Nachbildung der Beklagten, sondern auch die von dritter Seite erfolgten Anlehnungen.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, hat dieses entgegen dem Vorbringen der Revision geprüft, ob in den beiden Modellen der Klägerin eine eigenschöpferische Leistung zutage tftitt.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Frage, ob die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmenden Merkmale eines Modells eigentümlich sind, regelmäßig ein Eingehen auf die Entwicklung der Formgebung auf dem betreffenden Gebiet erfordert (BGH GRUR 1966, 79 zu 3 - Zündaufsatz} 1965, 200 zu 4 - Küchenmaschine). Hierbei sind die vorbekannten Gestaltungen, anders als bei Prüfung der Neuheit, einem Gesamtvergleich zu unterziehen, und daraufhin zu prüfen, ob angesichts der in ihnen zutagetretenden Gestaltungsmöglichkeiten auf ästhetischem Gebiet angenommen werden kann, daß das
Geschmacksmuster der Klägerin noch eine über das Können eines durchschnittlichen Gestalters hinausgehende Leistung auf ästhetischem Gebiet aufweist. Las hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Insoweit hat es ausdrücklich ausgeführt, daß es im Gegensatz zu dem Erstgericht das Vorliegen einer handwerkliches Können überragenden Leistung bejahe. Ferner hat das Berufungsgericht die hier interessierende Gestaltung der Klägerin als vergleichsweise elegant gewürdigt. Len Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit ist daher zu entnehmen, daß es bei der Prüfung der Eigentümlichkeit der Klagemodelle die vom Landgericht erörterten Vorläuferformen berücksichtigt hat.
Wenn das Berufungsgericht diese Vorformen nicht als geeignet angesehen hat, den Modellen der Klägerin den für die Zubilligung des Geschmacksmusterschutzes erforderlichen Grad schöpferischer Leistung zu nehmen, so liegt darin kein Rechtsfehler. Mit der Revision und in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts (TJA S. 14 = GA 66) mag zwar davon ausgegangen werden, daß bei einigen der Vorläufermodelle an der einen Schmalseite der Sitzseitenteile eine Rahmenstrebe ,,rüsselartig,t über die andere hinausragt. Lern Landgericht mag auch darin beizustimmen sein, daß die Begrenzung der Sitzseitenteile beim Modell Pony 8 eine ähnliche Flächenwirkung hervorruft wie sie bei den Klagemodellen gegeben ist. Von dem Modell Pony 8, ebenso von den übrigen vom Landgericht erörterten Vorformen, unterscheiden sich die Modelle der Klägerin jedoch dadurch, daß hier die Sitzseitenteile aus einem geschlossenen Rohrrahmen bestehen, während bei den Vorformen die Unterkante der Sitzseitenteile
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durch die Fläche des Sitzes selbst gebildet wird. Für die ästhetische Wirkung hat das zur Folge, daß bei den vorbekannten Modellen die Sitzseitenteile wie auf die Sitzfläche aufgesetzt wirken. Außerdem wird bei dem Modell Pony 8 die rückwärtige Schmalseite der Sitzseitenteile nicht in Fortführung der am Fußende gebogen einsetzenden Strebe des Sitzseitenteils, sondern durch den zu dem Untergestell führenden Schiebegriff gebildet. Demgegenüber wirken die Sitzseitenteile bei den Klagemodellen als ein geschlossenes Ganzes, das sich deutlich vom Untergestell- abhebt. Hierdurch wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, der Eindruck von Eleganz und Gediegenheit vermittelt.
Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit der Klagemodelle bejaht hat. Diese besteht wesentlich in dem Zusammenklang der Einzelelemente, würde daher auch nicht durch Vorbekanntsein einzelner Gestaltungselemente in Frage gestellt werden können. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß hierfür das Vorliegen einer schöpferischen Leistung erforderlich war, die über das Können eines Durchschnittsgestalters auf dem betreffenden Gebiet hinausgeht. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH GRUR 1966, 99 - Zündaufsatz). Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen hat, daß die von dem Gestalter der Klägerin gefundene Formgebung im Zeitpunkt der Schaffung und Anmeldung der Modelle auf Grund der bisherigen Formentwicklungen nicht nahegelegen habe, so ist dies rechtlich nicht angreifbar. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht als Beweisanzeichen hierfür auch den Umstand
herangezogen, daß die von der Klägerin eingeführte neue Gestaltung alsbald von ihren Mitbewerbern nachgeahmt worden ist,
3. Demnach läßt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die beiden Modelle der Klägerin den Schutz des Geschmacksmustergesetzes genössen, keinen Rechtsirrtum erkennen.
V. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch den Tatbestand der Nachbildung bejaht.
Da die Klägerin lediglich für die Gestaltung der Sitzseitenteile Schutz beansprucht, kommt es auf die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede zwischen den Modellen der Klägerin und den angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten in der Ausgestaltung der übrigen Teile der KinderSportwagen, insbesondere der Untergestelle, der Achsenkonstruktion nebst Radbefestigung und der Rückenpartie, nicht an.
VI. Somit ist dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben worden.
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Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Verschulden der Beklagten bejaht hat, frei von Rechtsirrtum sind, bestehen gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten keine rechtlichen Bedenken.
Demnach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pehle Sprenkmann Alff
Merkel Girisch