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Nachschlagewerk§ ja
Amtliche Sammlung% nein
UWG § 1
Pracht enrück vergütung
a) Richtet sich ein durch Gesetzesverstoß und dadurch erzielten Wett io ewerbsvor sprung begangener Wettbewerbsverstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit der Mitbewerber, ohne eine konkrete Beziehung auf einen bestimmten Mitbewerber aufzuweisen, so sind die übrigen Mitbewerber nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr berechtigt, ihrerseits gleichartigen Gesetzesverstoß zu begehen,
b) Bei einem durch Gesetzesverletzung und dadurch erzielten Wettbewerbsvorsprung begangenen Verstoß gegen § 1 UWG handelt der Verletzer jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn er das verletzte Gesetz gekannt und auch gewußt hat, daß es auf sein Verhalten an sich anwendbar wäre, aber in verwertbarer Weise lediglich angenommen hat, er sei im Rahmen der Notwehr oder Abwehr zur Nichtbeachtung des Gesetzes berechtigt«.
BGH, ürto v« 3. November 1959 - I ZE 120/58 - OLG Düsseldorf
1 ZR 120/58 Verkündet
am 3o November 1959 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
istraße
eGmbHc ,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Heinz agentur,
, Inhaber einer Speditions-BflHH Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h„ct Wilde sowie der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt§
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6o Mai 1958 wird auf Kosten der Beklagten zuruck-gewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand*
Der Kläger betreibt eine Speditionsagentur% er vermittelt im gewerblichen Güterkraftverkehr Laderaum und Ladegut* Die Beklagte ist eine Genossenschaft, der Spediteure und Trrnsport-Unternehmer angehören. Nach ihrer Satzung ist Gegenstrnd ihres Unternehmens u.a. die Vermittlung und Lurchführung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewerbe durch Abschluß entsprechender Verträge mit denjenigen Stellen, die Transportaufträge vergeben, und mit Unternehmern, die sie ausführen. Satzungsgemäß befaßt die Beklagte sich ferner mit der Einrichtung und dem Betriebe von Laderaumverteilungsstellen und schließlich mit der Berechnung, Einziehung und Auszahlung der Befördeiungsont-gelte für Straßenverkehrstransporte} hierfür besitzt sie die Zulassung nach § 58 Abs« 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17« Oktober 1952»
Die Bundeszentralgenossenschaft Straßenverkehr, der die Beklagte angeschlossen ist, hat am 28* Juli/4» August 1954 nit der Aktiengesellschaft einon Ver-
trag geschlossen, in dem sie sich dieser gegenüber verpflichtete, sich zur Hälfte - bis zu 100 000 DM - an den Kosten für die Errichtung und Verbesserung von Verladeanlagen dieses Unternehmens zu beteiligen. Bis zur Erreichung dieses Betrages sollte die Beklagte im Aufträge der Bundeszentralgenossenschaft monatlich für jede Tonne gefahrenen Gutes 0,90 DM an die Glos-lüittenwerke zahlen. Die Beklagte hat auf Veranlassung der Bundes-zentralgenossenschaft den Transportunternehmern, die Frachtgut für dieses Werk befördert haben, die sieji hieraus ergebenden Beträge unter der Bezeichnung Manipulationsgebühr in Rechnung
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gestellt, eingezogen und an das Werk bezahlt. Darin sieht der
Kläger einen Verstoß gegen den im Güterfernverkehr bestehenden Tarif zwang. Durch diesen Verstoß verschaffe die Beklagte ihren Genossen einen Vox’sprung im Wettbewerb um Ladegut« Er hat
deshalb mit der Klage u»a» beantragt*
Io Io Die Beklagte zu verurteilen (1 b), es bei Meidung fiskalischer Strafen zu unterlassen, Transportunternehmern von der tarifmäßigen Fracht außer den jeweils zulässigen Abzügen (Werbe- und Abfertigungsvergütung des Spediteurs, Vermittlungsgebühr der Baderaumverteilungsstelle, Vergütung der Frachtenprüfstelle, BAG-Umlage, Beförderungssteuer) weitere Beträge abzuziehen, solche Beträge einzubehalten oder entgegenzunehmen, insbesondere dann, wenn diese Beträge der verladenden Wirtschaft als'Beteiligung der Transportunternehmer an Kosten der Verladeeinrichtungen zugeführt werden oder dazu bestimmt sind, eine solche Beteiligung aufzubringen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Beträge als Manipulationsgebühr, DRV-Ge-bühr, Tonnengebühr oder in ähnlicher Weise bezeichnet werden,
20 dem Kläger über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des gesamten Frachtbetrages, von dem Abzüge einbehalfcen worden sind, der Gesamtsumme der einbehaltenen Beträge und der Firmen, denen diese Beträge zugeflossen sind;
IIo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Zuwiderhandlungen gegen diese Unterlassungsverpflichtung entstanden ist und noch entsteht»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte
Bie leugnet die Sachbefugnis des Klägers, da das beanstandete Verhalten höchstens die Interessen der Fuhrunternehmer berühre» Zur Erhebung der Gebühr sei sie aber auch berechtigt; es handle sich um einen genossenschaftlichen Beitrag, der im Interesse der Genossen verwendet werd^f denen daran Üe'
ge, die Verladezeit durch Verbesserung der Verladeeinrichtungen abzukürzen. Mindestens handle sie nicht sittenwidrig, denn ihre Genossen seien auf Grund eines entsprechenden Vorgehens der Bundesbahn zur Gewährung derartiger Baukostenzuschüsse genötigt, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und die Gewährung solcher Zuschüsse werde von den Aufsichtsbehörden geduldet. Damit entfalle auch jegliches Verschulden-
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zu unterlass:..;
Transportunternehmern von der tarifmäßigen Pracht außer den jeweils zulässigen Abzügen (Werbe- und Abfertigungsvorgütung des Spediteurs- Vermittlungsgebühr der Laderaumverteilungsotellen, Vergütung der Frachtenprüfstelle, BAG-Umlage, Beförderungsstcuer) weitere Beträge in Gestalt von Pauschsätzen abzuziehen, solche Beträge einzubehalten oder entgegenzunehmen, wenn diese Beträge der verladenden Wirtschaft als Beteiligung der Transportunternehmer an Kosten der Verladeeinrichtungen zugeführt werden oder dazu bestimmt sind, eine solche Beteiligung aufzubringen«
Dem Auskunfts- und Peststellungsbegehren hat es in demselben Umfange stattgegeben .
Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich auf die vorstehenden Ansprüche bezieht, zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Klager bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent schei dung sgyfjnde;s
Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsanspruch und dem Feststellungsbegehren aus § 1 UWG, dem Auskunftsanspruch zusätz-
lieh nach § 242 BGB stattgegeben* Die Sachbefugnis des Klägers folgert es für den Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs, 1 TOG«, Es hat im einzelnen festgestellt, die UenipulationsgetUir sei von den Erachten der Transportunternehmer abgezogen worden, In einer derartigen Einziehung von Baukostenzuschüssen für dio verladende Wirtschaft sei ein unmittelbarer Verstoß gegen den in §§ 21, 22 AbSo 1 GüKG verankerten Tarifzwang zu erblicken, ihn destens liege aber eine unzulässige Vergünstigung und Zuwcnöun im Sinne des § 22 Abs« 2 GütCG vor, da der Glashütte etwas geschenkt worden sei; diese Schenkung könne nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, es handle sich um eine Vergütung von Hilfeleistungen des Absenders bei der Verladung, denn es stcho nicht von vornherein fest, ob eine solche Hilfeleistung erfolge Ebensowenig könne die Beklagte sich darauf berufen, daß die Ladegebühren lediglich Hochstgebühren seien, die der Fuhruntoiv nehmer beliebig ermäßigen dürfe; unzulässig sei qq jedenfalls, von der Gesamtforderung des Unternehmers, in der in erster Linie die Pracht enthalten sei und Ladegebühren häufig überheup fehlten, einfach generell eine Pauschalsumme abzuziehen, Ob die Deutsche Bundesbahn derartige Baukostenzuschüsse in Gestalt von Rollgeldzuschüssen gewähre, könne auf sich beruhen, denn das rechtfertige eine gesetzwidrige Selbsthilfe der Transportuntcr-nehmer selbst dann nicht, wenn die Bahn ihrerseits gegen die für sie geltenden Tarif vorSchriften verstoßeo Unerheblich sei schließlich auch, daß der Schlüssel für die Berechnung,der Gebü zu Lasten des einzelnen Transportunternehmers ein etwas anderer sei, als der für die an die Glashütte abzuführenden Beträge* Entscheidend sei zu berücksichtigen, daß die einzelnen Frachten um die Gebühr gekürzt würden und daß diese Gebühr letzten Endes der Glashütte zugute komme« Deshalb; komme es auch nicht daraüf an, daß keine unmittelbare Vereinbarung zwischen Transportunternehmer und Absender vorliege,*
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Das Merkmal der Sittenwidrigkeit sieht das Berufungsgericht dadurch als erfüllt an, daß die Beteiligten sich durch Gesetzesumgehung einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen trachteten und dies auch ganz bewußt täten, denn die Beklagte gebe selbst zu, daß damit dem Wettbewerb der Bundesbahn entgegengewirkt v/erden sollte, die ähnliche Vergünstigungen gewähre, Die Unterbietung von allgemeinverbindlichen Tarifen verstoße gegen die guten Sitten, weil der Unterbietende sich durch sein günstigeres Angebot dem Mitbewerber gegenüber einen Vorsprung verschaffe, der ihm nur durch Gesetzesumgehung ermöglicht werde. Allein die Preisunterbietung mache daher die Handlungsweise der Beklagten sittenwidrig? ein Bewußtsein der Beklagten, sittenwidrig zu handeln, sei nicht erforderlich? e3 genüge, daß sie die Tatumstände gekannt habe? hier habe die Beklagte den Verwendungszweck der eingezogenen Beträge gekannt und ferner gewußt, daß ihre Genossen wegen der Beteiligung an der Aufbringung des Baukostenzuschusses mindestens bevorzugt, wenn nicht ausschließlich bei der Erteilung von Transportaufträgen berücksichtigt würden.
Das Berufungsgericht hat ferner, da ein ganz klarer Verstoß gegen den Tarif zwang vorliege, auch ein Verschulden der Beklagten bejaht. Auf das ihr günstige, von Hechtsanv/alt Dr„ G^pfpg^gjl erstattete Privatgutachten könne sie sich nicht berufen, zu demal da die zuständigen Behörden derartige Zuschüsse nicht gebilligt, sondern eine abwartende Haltung eingenommen hätten. ♦
Die Eevision der Beklagten stellt demgegenüber die Prägen des Rechtsachutzbedürfniss^s und der Sachbefugnis des Klägers
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erneut unter dem Gesichtspunkt zur Nachprüfung, daß der Kläger als Speditionsagent durch die Erhebung der umstrittenen Gebühr in seiner gewerblichen Tätigkeit nicht behindert sein könne,
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Sie macht ferner geltend, der «Hechtsgedanke des quantitativen®^ Leistungsausgleichs” sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden; § 6 EVO und § 22 GüKG bezweckten einen wechselseitigen Schutz von Eisenbahn und Güterkraftverkehr gegen Tarifunterbietungen« Die Bundesbahn sei aber, ausgehend von dem Gedanken, daß sie bei gleichen Tarifen das Gub nur von Bahnhof zu Bahnhof, der Kraftwagenverkehr dagegen von Haus zu Haus befördere, dazu übergegangen, ihre Deistungen zu erhöhen, um der verladenden Wirtschaft eine dem Kraftwagenverkehr quantitativ gleichwertige Leistung anbieten zu können« Daraus habe die Bundesbahn das Recht abgeleitet, den Versendern Zuschüsse für Umlade-, An- und Abfuhrkosten zu gewähren« Schließlich habe sie sogar Zuschüsse für Anschlußgleisbau und -Unterhaltung gegeben« Entsprechende Rechte müsse auch der Kraftwagenverkehr in Anspruch nehmen, zu demal unzulängliche Werkstraßen oder Verladeanlagen auch für den Transportunternehmer Zeitverlust und erhöhte Arbeit verursachten; die Bundesbahn biete darüber hinaw den Vorteil, Güterwagen ahne Erhebung besonderer Kosten tagelang zur Verfügung des Verladers zu halten und ihm den Produktionsablauf zu erleichtern. Diese Gesamtumstände schlössen es aus, ihr - der Beklagten - Verhalben als wettbewerbswidrig en-zusehen. Die dem Transportunternehmer für Abholung und Zustellung der Güter zustehenden Gebühren hätten nach § 5 KVO ohnehin nichts mit dem eigentlichen Beforderüngsentgelt zu tun, uncerlägen daher nicht dem Tarifzwang und dem Verbot der Sondervergünstigung, Dasselbe gelte für die Ladegebühr, die, v/eil unter den Rebengebührentarif des Reichskraftwagentarifs fallend, nur als Höchstsatz gekennzeichnet sei« Sei der Baukostenzuschuß hiernach grundsätzlich zulässig, so komme es auch nicht darauf an, daß die Verladeanlage im Eigentum des Verladers verbleiter
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Schließlich sei das Verhalten, der Beklagten mindestens unter dem Gesichtspunkt der Abwehr nach § 227 BGB berechtigt, denn das Berufungsgericht habe unterstellt, dü^die von der
Bundesbahn gewährten Zuschüsse mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang ständen« Auch das sei für die Frage bedeutsam, ob die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe «
Angesichts dieser Umstände und des vorgelegten Rechtsgutachtens könne schließlich nicht von einem ganz klaren Verstoß gegen die Tarifvorschriften und deshalb auch nicht von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden? vielmehr handle es sich, wie auch das Bundesverkehrsministerium anerkannt habe, um schwierigste Grundsatzfragen, um deren Klärung die Beteiligten sich gemeinsam mit den zuständigen Zentralbehörden bemüht hätten* Endlich habe der Berufungsrichter auch nicht dargelegt, daß dem Kläger ein Schaden entstanden sein könne«
Biese Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet«
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i«) Bie Sachbefugnis des Klägers ist nach § 13 Abs« 1 ÜWGr gegeben« Der Kläger vermittelt im Güterkraftverkehr Bade- '
raum und Ladegut« Bie Beklagte befaßt sich satzungsgemäß u,a« mit der Vermittlung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewcr-be. Sie stehen also in unmittelbarem Wettbewerb miteinander.
Bamit ist bei der gegebenen Sachlage zugleich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ohne weiteres dargetan« Bie Beklagte unterstützt durch ihre Mitwirkung bei der Burchführung des von der Bundeszentralgenossenschaft mit der Gerresheimer Glashübte geschlossenen Vertrages die mittelbare oder unmittelbare Vergebung von Beförderungsaufträgen dieser Bütte an diejenigen Transportunternehmer, die der Beklagten angehören und bereit sind, sich Abzüge von ihrem Beförderungsentgelt zugunsten der Bütte gefallen zu lassen* Wenn dagegen der Kläger derselben Hütte oder anderen Versendern die Vermittlung von Beförderungsleistungen nur unter ungünstigeren Bedingungen anbieten kann, so folgt hieraus ohne weiteres, daß die beiderseitigen gewerblichen Leistungen einander
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im Absatz behindern können, mögen sie auch rechtlich nicht inhaltsgleich sein.
2.) Der auf § 1 UWG gestützte UnterlassungsanSpruch ist auch sachlich begründet. Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich satzungsgemäß u.a» mit der Vermittlung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewerbe befaßt. Die Durchführung von Verträgen mit Absendern, die gegen Gewährung von Baukostenzuschüssen bereit sind, künftige Beförderungsaufträge den von der Beklagten vermittelten Unternehmern zu erteilen, stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Daß die Beklagte hierbei auf Veranlassung der Bundeszentralgenossenschaft tätig geworden ist, ist im Hahmen des § 1 UWGr ohne rechtliche Bedeutung.
Die Beklagte handelt hierbei auch zu Zwecken des Wettbewerbs, denn die Durchführung derartiger Verträge ist geeignet, den Absatz ihrer Genossen zu fördern. Wie das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt hat, war hierauf auch ihre Absicht gerichtet.
Die entscheidende Präge ist nur, ob die Beklagte hierbei gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder doch fremden Gesetzesverstoß fördert und sich dadurch in'sittenwidriger Weise im Wettbewerb einen Vorsprung verschafft.
a) Die von der Beklagten geförderte uiid durchgeführte Gewährung von Baukostenzuschüssen für Verladeanlagen der Absender ist in der hier gegebenen Porm objektiv ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GüKG. Danach sind die Beförderungsenbgelte im Güterkraftverkehr Pestentgelte, soweit in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift entspricht dem § 14 des vor auf gegangenen Güterfernverkehrsgesetzes? auch^dessen Tarifbö' Stimmungen waren mindestens insoweit unabdingbar*, als es sich
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um die darin festgesetzten greise handelte (BGHZ 8, 66). Dieser Tarifzwang besteht auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fort (§ 99 Abs» 1 GYTB). Der Tariff der das Beförderungsentgelt festsetzt, gilt hinsichtlich der Beförderungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und' seinem Auftraggeber (§ 21 Abs» 2. GüKG)$ es ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung,
daß im Streitfall, der allgemeinen Übung entsprechend, Spe-
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diteure eingeschaltet worden sind und werden«
Das Beförderungsentgelt besteht aus dem Entgelt für die eigentliche Beförderung und für Nebenleistungen (§ 20 GüKG)o Maßgebender Tarif ist der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936 (Reichsverkehrsblatt B S 11)% er gilt mit seinen bis zu dem 18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergänzungen als auf Grund des § 21 Abs<. 1 und § 25 GüKG erlassen (§ 106 Abs. 2 GüKG in der Fassung des Gesetzes vom 3» Juni 1957? BGBl I S. 595)» Damit hat der Gesetzgeber die frühere Passung des § 106 Abs« 2 GülCG mit rückwirkender Kraft authentisch dahin* ausgelegt, daß der Reichskraftwagentarif mit der dazu ergangenen Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen den Tarif im Sinne der §§ 21, 22 GüKC-f bildet (BGH NJW 1959? 1568)« Hinsichtlich der tariflichen Preise für die Beförderungsleistung konnte das schon vorher nach der Entscheidung BGHZ 8? 66 nicht' zweifelhaft sein«
Dieser Tarif enthält nun aber hinsichtlich des Entgelts für die Beförderungsleistung keine Ausnahme von der Regel des Pestentgelts. Ausnahmebestimmungen gelten vielmehr nur für Nennleistungen nach Maßgabe des Nebengebührentarifs zu dem Reichskraftwagentarif, Teil Il/5 vom 19« Januar 1958 (BAnz.
Nr. 15 vom 23» Januar 1958) in der Passung der VO TS Nr. 12/58
vom 23» Dezember 1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31» Dezember 1958).
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Hur diese Hebengebühren sind und waren auch schon in früheren
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Fassungen nach Ziff. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu diese! Tarif Höchstsätze,: Daraus wird von der herrschende!! Ansicht gefolgert, daß der Unternehmer berechtigt sei, diese ITebcn-gebühren zu unterschreiten, so insbesondere die in § 17 KVO behandelte Beladegebühr und die in § 5 Abs« 2 und 4 KVO bei Stück- und Ladungsgütern im Gewicht bis zu 2,5 to anfallenden Ho 11 gebühren5 da der Unternehmer zur Abholung oder Zuführung solcher Güter nicht verpflichtet ist, seien die dafür festgesetzten Gebühren keine Festentgelte im Sinne des § 22 Abs. i GüKG (Hein, KYO, § 5 Anm. 2; Lehmann-Voss, GüKG, Erläuterung zu ß 22:; Böttger, Zeitschrift für Verkehrswissenschaft 1956 8. 237, 241 )’.
Um eine Ermäßigung solcher Höchstsätze für Nebenleietungen handelt es sich im Streitfall aber nicht, vielmehr hat die Beklagte den ihr angeschlossenen Fuhrunternehmern die Beförderung! entgelte nach einem bestimmten Schlüssel gekürzt und die dcrcus stammenden Geldmittel dem Absender zur Verfügung gestellt, der
diese Beförderungen im Güterfernverkehr hatte durchführen las-'
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sen« Dabei hat sie nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen keinen Unterschied gemacht, ob im Einzelfall überhaupt Nebenleistungen bewirkt worden waren« Sic nimmt denn auch das Hecht für sieh in Anspruch, die Fracht in der geschehenen Weise weiterhin zu kürzen; unter Fracht ist aber das Entgelt für die reine Beförderung zu verstehen ^vgi,
§§ 9, 20 KVö)<s Auf das Verbot ihrer Kürzung allein richtet sich auch der Klageantrag« «
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b) Für die Frage des Tarifverstosses ist es unerheblich, daß die Beklagte, wie dies im Vertrage vorgesehen war, ihre Genossen angehalten hat, der Absenderin gegenüber die Beförderungsentgelte im Einklang mit den Tarifvorschriften zu berechnen« Allerdings muß davon ausgegangen werden, daß die Unternehmer hiernach verfahren sind und die FracJvben zunächst unverkürzt von der Absenderin erhalten haben« Indessen war von vornherein vereinbart, daß diese für jede Tonne verladenen
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Gutes 0f90 DM auf dem Wege über die Beklagte zurückerhalten solleo Damit war für jeden einzelnen Wall eine genau bestimmbare Rückvergütung des Transportunternehmers an die Absenderin verabredet» Die Zwischenschaltung der Beklagten hindert nicht9 in diesem Vorgehen auch rechtlich eine Ermäßigung des Beförderungsentgelts und damit einen unmittelbaren Verstoß gegen § 22 GüKG zu erblicken« In den Wällen, in denen Transportunternehmer sich erst nach Abschluß des Beförderungs-Vertrages entschlossen haben sollten, den von der Beklagten geforderten Vergütungsbetrag zu leisten, liegen jedenfalls Zahlungen vor, die einer Umgehung des tarifmäßigen Entgelts gleich-kotnmen und deshalb nach §§ 5, 22 Abs» 2 Satz 2 GüKG unzulässig sindr An diesen Gesetzesverletzungen hat die Beklagte mitgev/irkt, wobei sie wegen der für sie anfallenden Gebühren für die Überprüfung der Berechnung auch ein eigenes Interesse verfolgte«
Ob es sich, wie die Beklagte meint, bei diesen Zahlungen um genossenschaftliche Beiträge handelt, kann auf sich beruhen, denn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche das Gesetz vorschreibt, ist eine klare Rückvergütung eines Teils des Festentgelts für die Beförderungsleistung gegeben,
c) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die der Beklagten hiernach zur Bast fallen, sind allerdings für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn es sich nicht um Gesetze handelt, deren Einhaltung einem sittlichen Gebot entspricht» Für Preistarife läßt sich dies nicht sagen« Maßgebend ist daher auch für einen im Wettbewerb begangenen Preisverstoß, ob er nach der Auffassung des redlichen, verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden wettbewerblich unlauter ist« Diese Gesamtbetrachtung wird auch nicht dadurch überflüssig, daß der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 6 EVO und 21, 22 GüKG gerade den Preiswettbewerb zwischen der Bahn und dem Güterkraftverkehr hat ausschalten wollen, denn daraus, daß eine bestimmte Form des Wettbewerbs verboten ist, folgt
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noch nicht ohne weiteres? daß ein gleichwohl auf diese Weipo betriebener Wettbewerb schon an sich sittenwidrig wäre.
Nach der maßgebenden Auffassung des vernünftigen Durchschnittsgewerbetreibenden ist der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit bei der Unterbietung gesetzlich gebundener greise aber jedenfalls dann begründet, wenn der Verletzer, wie im gegebenen Palle, dadurch bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erzielt. In der rechte widrigen Verbesserung der wettbewerblichen Ausgangslage gegen über den gesetzestreuen Mitbewerbern liegt der entscheidende, die Wettbewerbswidrigkeit begründende Umstand. Demgegenüber ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß nach den tatrichterlichen Peststellungen hier nur eine einzige, allerdings fortgesetzte Tarifunterbietung gegeben ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitbewerber in ihrem Vertrauen auf Ge setzestreue getäuscht' worden sind und ob sie ihrerseits gleic, falls gewillt wären, dieselben Tarifverstöße zu begehen und sich dLaran lediglich durch die behördliche Überwachung gehindert sehen. Wie das Berufungsgericht aber einwandfrei festgestellt hat, hat die Beklagte durch ihren Gesetzesverstoß ihrc-ri Genossen einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Absender, die in Erfahrung bringen - bei so bedeutenden Vorteilen liegt dies nahe daß die Beklagte Baukostenzuschüsse für Verladeeinrichtungen zahlt, werden in vielen Pallen nicht mehr genei sein, Aufträge an solche Mitbewerber zu erteilen, die sich durch das Gesetz gehindert fühlen, derartige Zuschüsse zu gewähren, Da die Beklagte als Prachtenprüfstelle nach § 58 Abs GüKG zugelassen ist und dadurch eine Vertrauensstellung einnimmt, besteht überdies die Gefahr, daß ihr Vorgehen im Verkehr als mit dem Gesetz vereinbar angesehen wird* auch grundsätzlich gesetzestreue Absender werden daher möglicherweise noch bestehende Bedenken gegen die Annahme solcher Vorteile fallen lassen.
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d) Die Gewährung der Prachtrückvergütung ist auch nicht durch den von der Beklagten in erster Linie erhobenen Eint/and der Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigt; hierfür kenn die Beklagte sich nicht darauf berufen, auch die Bundesbahn habe Lade- und Baukostenzuschüsse an Absender von Frachtgut gozcbli, Alles, was sie hierzu vorgebracht hat, ist schon in tatsfechli-eher Hinsicht so unbestimmt, daß es eine abschließende Prüfung der Präge, ob die Bundesbahn hierbei gegen die für sie bestehenden Tarifvorschriften verstoßen hat, nicht ermöglicht - Vor allem geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, daß die Bundesbahn solche Zuschüsse unter Ermäßigung des Entgelts für die eigentliche Beförderung, d«,h. die Pracht von Bahnhof zu Bahnhof gewährt hat« Hierzu ist zu bemerken, daß nach allgemeiner Rechtsauffassung für die Bundesbahn ein Tarifzwang nur bezüglich dieser dem Beförderungszwang entsprechenden Leistungen, darüber himus jedoch Vertragsfreiheit besteht (§6 EVO; RGZ 130, 76, 80; Böttger, aaO 1956, 237; Pinger, Eisenbahngesetze, 3* Aufl, § 6 EVO Anffi.» 3). Zur An- und Abrollung der Güter und zur Verladung ist die Bahn aber nicht verpflichtet (§§ 53 Abs« 1, 63 Abs* 8?
77 Abs« 1 EVO)«
Aber selbst, wenn Tarifverstöße der Bundesbahn, und zwar vor dem Abschluß des hier streitigen Vertrages vorgekommen sein sollten, würde dies nicht dazu führen können, den Tarifverstoß der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Notwehr als objektiv erlaubt zu betrachten« Es ist schon zweifelhaft, ob das behauptete Vorgehen der Bundesbahn überhaupt einen gegen die Beklagte gerichteter! Angriff darstellt« Noch erheblichere Bedenken bestehen dagegen, von einer Verteidigtmg zu sprechen, wenn ein Mitbewerber die Tarifunterbietung eines anderen, statt Maßnahmen zu ihrer ünterbindxuig zu ergreifen, damit beantwortet, seinerseits eine entsprechende Tarifvorschrift zu verletzen«
Denn das im Begriff der Verteidigung liegende subjektive Element wird regelmäßig fehlen, wenn der so Handelnde sein Vorgehen nicht darauf ausrichtet, lediglich den Nachteil auszugleichen,
den der Andere ihm zuzufügen droht, sondern seinen eigenen Vorteil zu suchen. Mindestens war aber die von der Beklagten gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich, um den behaupteten Angriff abzuwehren. Wie sie selbst vorträgt, hat be die Bundesbahn 1951 mit den behaupteten TarifVerstößen begonnen und sie in den folgenden Jahren fortgesetzt. Die Beklagte hätte die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, hiergegen bis 1954, wo sie ihrerseits den Tarifzwang durchbrach, und seither den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen.
An dem letz tgenannten Grunde scheitert auch der Einwand der wettbewerblichen Abwehr. Dieser kann zwar an eich auch dort durchgreifen, wo der Einwand der Notwehr versagt, denn er betrifft rechtsdogmatisch nicht die Rechtswidrigkeit, sondern die Y/ettbewerbswidrigkeitc Er.zielt darauf ab, das wettbewerbliche Gleichgewicht zwischen Bundesbahn und Güterkraftverkehr sei durch das Vorgehen der ersteren in einer auch für die Beklagte existenzbedrohenden Weise gestört, wie sich aus einem Bericht der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr an das Bundesverkehrsministeriums vom 1. April 1957 ergebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Beklagte hierzu noch vorgetragen, seit Jahren würden Frachtrückvergutunge: der hier streitigen Art im Güterkraftverkehr an vielen Orten ge1-währt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich andererseits aber auch, daß ein nicht unerheblicher Teil der Mitbev/erber sich gesetzestreu verhält; so ist auch dem Kläger und einem mit ihm zusammenarbeitenden Spediteur auf Anfragen bei den zuständigen Behörden .jeweils der Bescheid erteilt wor-den, ein solches Vorgehen sei mit' dem Tarif zwang nicht vereinbar.
Bei dieser Sachlage stellt das Verhalten der Beklagten kein taugliches Mittel dar, das wettbewerbliche Gleichgewicht
zu wahren, das der Tarifzv/ang des § 22 GüKG, mag er auch den Schutz der Bundesbalm bezwecken, im Ergebnis auch im Verhältnis der Transportunternehmer des Güterkraftverkehrs untereinander herbeiführt. Außerdem ist die Verletzung des Tsrif-zwanges durch die Beklagte nicht unumgänglich notwendig, um den behaupteten rechtswidrigen Angriff der Bundesbahn abzuwehren; nach Lage des Palles reichte und reicht hierzu vielmehr der Schutz durch die Gerichte aus. Die Wettbewerbswidrig-keit entfiele unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr aber nur, wenn diese unumgänglich notwendig wäre und ein zur Abwehr taugliches und adäquates Mittel darstellte (BGH GRUB 1954, 337, 341 - Radschutz). Endlich fehlt es hier auch an einem konkreteren wettbewerblichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß der Bundesbahn und dem Verhalten der Beklagten^ ein solcher ist für den Einwand der Abwehr dann in besonderem Maße zu fordern, wenn der Einwand im wesentlichen nur darauf gestützt wird, ein Mitbewerber sei mit dem gleichen, die Interessen der Allgemeinheit verletzenden Verhalten vorangegangen„
e) Für die auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsklage ist ferner erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Beklagte die äußeren Umstände gekannt hat, die ihr Verhalten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGHZ 23, 184? 194 - Spalttabletten). Im Rahmen der hier gegebenen vorbeugenden Unterlassungsklage genügt es insoweit aber, daß die drohende künftige Gewährung der beanstandeten Baukostenzuschüsse durch die Be klagte auf jeden Pall nur in Kenntnis aller Umstände, auch des Verstoßes gegen den gesetzlichen Tarifzwang, geschehen könnte.
Die Unterlassungsklage ist demnach begründet.
3. Für die auf Feststellung der Sohadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO* Zwar hätte der Kläger auch die rechtliche Möglichkeit, im Wege der Stufenklage die Lei-
stungsklage mit dem erhobenen Auskunftsanspruch zu verbinden«, Indessen ist die Peststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage gegeben, wenn sie durch prozeßökonomischo Erwägungen geboten ist (BGHZ 2, 250, 255).- Das trifft hier, wie in vielen Fällen des auf Wettbewerbsverstoß gestützten Schadens-ersatsanspruchs, zu$ denn auch, v/enn die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt, bleibt ein Ersatzanspruch jedenfalls der Höhe nach schwierig zu begründen, da es dann noch eingehender tatsächlicher Prüfung bedarf, in welchen Fällen die beanstandete Handlungsweise der Beklagten dem Klager einen Schaden verursacht hat. In einem solchen Falle ist aber die Feststellungsklage vor allem deshalb für zulässig'zu erachten, weil sie den Verletzten Vor den Nachteilen drohender Verjährung schützt (EG JW 1929? 347$ vglo RGZ 77? 213, 215)- Wenn in dem Leitsatz 3 zu der in GEBE 1956, 93? 96 - perglutan - abgedruckten Entscheidung allgemein ausgesprochen ist, bei gegebener Möglichkeit der Stufe klage könne ein» Feststellungsinteresse nur unter besonderen Umständen angenommen werden, so rechtfertigte sich dies aus der Besonderheit des Falles, sollte aber keine Abweichung von den vorerörterten, seit Jahrzehnten anerkannten Rechtsgrundsätzen bedeutenc
Im übrigen genügt es für die Erhebung der Feststellungsklage, daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan ist (BGH GRUR 1954? 457? 459 - Jrus)* Das Berufungsgericht hat insoweit Feststellungen zwar nicht getroffen^ es ist aber offenkundig, daß es diese Voraussetzung für ohne v/eiteres gegeben erachtet hat. Gegen dieses Verfahren sprechen bei den besonderen Umständen des Falles keine Bedenken, denn es liegt auf der Hand, daß Frei sunt er schreitungen des hier gegebenen Ausmaßes bei dem den Güterfernverkehr beherrschenden äußerst scharfen Wettbewerb mit Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, daß gesetzestreue Spediteure, Fuhrunternehmer und Speditionsvermittler mit ihren Angeboten nicht zu dem Zuge kommen.
Für den aus § 1 UWG hergeleiteten, allein auf das Verhalten der Beklagten im Falle der G-erresheimer Glashütte su stützenden Schadensersatzanspruch bedarf - im Gegensatz zu dem Unterlassungsanspruch - der Entscheidung, ob die Beklagte im Zeitpunkt ihres Handelns alle für dessen objektive Wettbewerbswidrigkeit maßgebenden Umstände gekannt hat, denn diese Kenntnis ist regelmäßig Voraussetzung für den Vorwurf objektiv wettbewerbswidrigen Handelns (BGHZ 8, 387, 393 -Fernsprechnummer), In dem hier gegebenen Falle eines durch Gesetzesverstoß und dadurch erzielten Wettbewerbsvorsprung begangenen unlauteren Wettbewerbs erhebt sich die Frage, worauf diese Kenntnis sich im einzelnen erstrecken muß*
Baß die Beklagte gewußt hat, daß ihre Genossen durch die Gewährung von Baukostenzuschüssen an die Gerresheimer Glashütte einen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen, stoht nach den tatsächlichen Feststellungen außer Frage. Bas Berufungsgericht hat auch einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte den für sich selbst und ihre Genossen bestehenden Tcrlf-zwang als solchen gekannt hat0 Sie wußte ferner, wie ihr Vorbringen erkennen läßt, daß die im Vertrage von 1954 vereinterio Art der Abführung von Frachtanteilen an sich eine Verletzung des Tarifzwanges darstellte * Wenn sie gleichwohl ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen haben sollte, so kann es sich daher nur um einen Rechtsirrtum, nämlich die irrige Annahme handeln, unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Abwehr ausnahmsweise doch zur Tarifunterschreitung berechtigt gewesen zu sein« Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorwerfbare, weil auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum über die Anwendbarkeit einer dem Verletzer bekannten Vorschrift überhaupt geeignet sein kann, ihn vor dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns zu bewahren, wenn die übrigen Voraussetzungen (Wettbewerbsabsicht, Anstre-. ben eines Vorsprungs) gegeben sind? für den allerdings etwas andere liegenden Fall der Mißachtung fremder Vertragspflichten
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hat der Senat ausgesprochen, daß der Verletzer - jedenfalls in aller Regel ~ die Tatumstände und damit auch die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages als möglich in Betracht gesogen haben muß (GRIJR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag).- Es kommt nämlich im Rahmen des § 1 UWG entscheidend darauf an, ob die Handlungsweise des nur über die Anwendbarkeit einer Vorschrift Irrenden gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnit gewerbetreibenden verstößt. Das kann durchaus auch bei fahrlässigem Rechtsirrtum der Pall sein, so insbesondere, wenn der Handelnde bei voller Kenntnis des äußeren Sachverhalts fahrlässig die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr für gegeben hält, oder wenn er eine ihm vorteilhafte Auslegung bei zweifelhafter Rechtslage vorzieht, ohne eine ihm mögliche und zu demutbar^v; Klärung herbeizufüh'ren (vgl. BGHZ 8, 88, 97 - Magnettonbend),
Im Rahmen des rein wettbewerblichen Abwehre inv/andes wäre ein Irrtum über die Unumgänglichkeit, Tauglichkeit oder Adäquanz der Abwehr ohnehin in der Regel nicht geeignet, der Handlungsweise den Charakter der objektiven Wettbewerbswidrigkeit zu nehmen.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Wettbev/erbs-Widrigkeit auch für das zurückliegende Verhalten der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte war als durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zugelassene prachtenprüfstelle dazu berufen, die von ihren Genossen oder anderen Transportunternehmern eingereichten Prachtberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem allgemein verbindlichen Tarif zu prüfen. Bei der Tarifauslegung hatte sie die Auffassung der Bundesanstalt zugrunde zu legen (§9 der TarifüberwachungsVerordnung vom 17° April 195* ^ BGBl I S* 376). Sie wäre daher, wenn sie nicht erkannte, sohderi Zweifel daran gehabt haben sollte, daß der mit der Gerresheimer Glashütte geschlossene Vertrag den §§ 21, 22 GüKG widersprach, verpflichtet gewesen, die Rechtsauffassung der Bundesanstalt einzuholen. Sie hätte dann deren Standpunkt erfahren,* der defc
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Gesetz entsprach,, Auch hei einer Rückfrage hei dem für sie zuständigen Regierungspräsidenten in Düsseldorf hätte sie, wie dessen inhaltlich unbestrittene Auskunft vom 28. September 1956 an die Firma Co. zeigt, dieselbe Auskunft
erhalten. Die Beklagte kann sich auch nicht auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr„ vom 3. Dezember 1955 berufen. Daß sie sich bei Beginn ihrer Handlungsweise nicht etwa auf dieses Gutachten verlassen hat. geht schon daraus hervor, daß es erst später erstattet worden ist. Das Gutachten kann aber auch nicht etwa dazu verwertet werden, die Anwendbarkeit des $&rifzwanges auf den vorstehenden Fall als in besonderem Maße zweifelhaft und das Verhalten der Beklagten deshalb als entschuldbar erscheinen zu lassen oder es für die Zeit nach Bekanntwerden dieses Gutachtens von dem Makel der Sittenwidrigkeit zu befreien. Das Gutachten entspricht nämlich in der hier entscheidenden Frage durchaus der Rechtslage und führt eingehend aus, daß Zuschüsse an die Verlader, wie sie die Bundesbahn gewähre, auch im Güterfernverkehr nur aus den Einnahmen für Nebenleistungen gegeben werden dürften, da für diese kein fester !?arif, sondern nur Höchstsätze vorgesehen seienj das Gutachten hebt ausdrücklich hervor, daß dabei das Entgelt für die eigentliche Beförderungsleistung (Fracht) nicht beeinträchtigt werden dürfe% ein solches Ergebnis dürfe auch nicht durch famäbreden umgangen werdenf werde ein, wenn auch geringfügigerTeil der eigentlichen Fracht von den Unternehmern des gewerblichen Güterfernverkehrs dem Verlader über eine Straßenverkehrsgenossenschaft belassen,' um den Abzug als Einnahme für Finanzierung von Bauvorhaben zur notwendigen Verbesserung von Verladeeinrichtungen zu verwenden, so werde dadurch Moffensichtlich” die Fracht verkürzt, was unbedingt unzulässig sei? daher sei es erforderlich, daß alle Zuschüsse aus Einnahmen anderer Art verbucht und gezahlt würden, nicht aber aus den Frachteinnabaoen«
Auf das Schreiben des Bundesverkehrsministers vom 27 • Februar 1958, in dem von Zweifelsfragen und der Notwendigkeit gesprochen worden ist, vorab bestimmte Grundsatzfragen zu klären, kann die Beklagte sich nicht berufen, denn es ist nicht dargetan, daß es sich bei diesen Fragen u,a, um die hier in Betracht kommende' rechtliche Beurteilung solcher Baukostenzuschüsse handelt, die aus Frachten aufgebracht werden«
Baß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, folgt ohne weiteres aus dem Vorstehenden,
Ben Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend als Nebenanspruch zu dem Schadensersatzanspruch gewährt, da der Kläger über den Umfang des letzteren entschuldbar ungewiß und insoweit auf die Beklagte angewiesen ist, diese aber die Auskunft unschwer erteilen kann (BGrHZ 10, 385, 387, stRspr«.) -
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Gegen die vom Berufungsgericht vorgenomraene Kostenverteilung bestehen keine Bedenken. Hiernach mußte die Revision der Beklagten im Ergebnis als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden«
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