BGH · I ZR 120/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dem Patentamt liegt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, gegebenenfalls die Verwerfung einer unzulässigen Berufung ob«, In diesem Rahmen hat es auch die .Vorfrage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Annenrechtsgesuch des Berufungsklägers zu prüfen und gegebenenfalls hierüber im negativen Sinne zu entscheiden (vgl RGZ 119? Bie Akten sind zur zuständigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung an das Beut-sehe Patentamt zurückzivsenden• Der Nichtigkeitssenat hat nach einem Vermerk seines Vorsitzenden von einer Entscheidung abgesehen und die Akten zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof übersandt,. Für diese Maßnahme soll nach dem Vermerk die Erwägung entscheidend gewesen sein, daß eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung erst erfolgen könne, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag und das Armenrechtsgesuch entschieden sei. Eine solche Entscheidung stehe nur dem Bundesgerichtshof zu, Biesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden -Nach § 2 der Verordnung über das Berufungsverfahren vor dem Reichsgericht vom 30„September 1936 und § 42 Abs 1 und 5 des PatG steht die Prüfung der Zulässigkeit ein£r Berufung in Nichtigkeitssachen und gegebenenfalls die Verwerfung einer unzulässigen Berufung zunächst dem Patentamt zu. Bei dieser Prüfung hat das Patentamt einen Wiedereinsetzungsantrag zu berücksichtigen und über ihn zu entscheiden, denn es ist in diesem Stadium des Verfahrens diejenige Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat (§ 43 Abs 3 PatG? Das wäre der Bundesgerichtshof- Solange die Sache aber dem Patentamt zur Prüfung und Entscheidung der Zulässigkeit vorliegt, hat das Patentamt nach § 46 g Abs. 2 Ziffer 2 PatG im Rahmen dieser'Prüfung auch über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, falls die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.

Schlagwörter

BerufungFirmaVOPatGErwägungPatentamtArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

'■'£> ' ■ o*' /J Für das Nachschlagewerk? Gesetz? §§ 42, 43, 4.6 g BatG, § 2 der VC.über das Bern-fungsverfahren beim Beiehsgericht vom 30. Sep-tember 1936 Rechtssatz a Dem Patentamt liegt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, gegebenenfalls die Verwerfung einer unzulässigen Berufung ob«, In diesem Rahmen hat es auch die .Vorfrage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Annenrechtsgesuch des Berufungsklägers zu prüfen und gegebenenfalls hierüber im negativen Sinne zu entscheiden (vgl RGZ 119? ßo 19)o Aktenzeichen? I ZR 120/5? Beschluß des BGH vom 17«September 1957 Patentamt München I_ZR 120/57 Beschluß In Sachen des Hans H bei Kl Beklagten und Berufungsklägers1 - vertreten, in A( durch Patentanwalt Br„Fritz (platz A - gegen lo die Firma Heinrich fabrik in R 2„ Firma Otto S 3 o Firma Karl ^ Sägewerk und Holzwaren-Uber B< , Hordenfabrik in OoHoGro, Holzgerätefabrik in - vertreten durchs Patentanwälte und Dipl„Ing/ Straße Klägerinnen und Berufungsbeklagte, ,Br„In in G hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 17?September 1957 beschlossen? Bie Akten sind zur zuständigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung an das Beut-sehe Patentamt zurückzivsenden• Gründei Gegen die Entscheidung des 1„NichtigkeitsSenats des Beut sehen Patentamts vom 19« Februar 1957 hat der Beklagte am 12„Juni 1957 beim Patentamt Berufung eingelegt und die Bewilligung des Armenrechts beantragt• Er hat ferner gebeten, ihm die Zahlung der Berufungsgebühr zu stunden und die Wiedereinsetzung in den 2 vorigen Ptand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Der Nichtigkeitssenat hat nach einem Vermerk seines Vorsitzenden von einer Entscheidung abgesehen und die Akten zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof übersandt,. Für diese Maßnahme soll nach dem Vermerk die Erwägung entscheidend gewesen sein, daß eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung erst erfolgen könne, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag und das Armenrechtsgesuch entschieden sei. Eine solche Entscheidung stehe nur dem Bundesgerichtshof zu, Biesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden -Nach § 2 der Verordnung über das Berufungsverfahren vor dem Reichsgericht vom 30„September 1936 und § 42 Abs 1 und 5 des PatG steht die Prüfung der Zulässigkeit ein£r Berufung in Nichtigkeitssachen und gegebenenfalls die Verwerfung einer unzulässigen Berufung zunächst dem Patentamt zu. Bei dieser Prüfung hat das Patentamt einen Wiedereinsetzungsantrag zu berücksichtigen und über ihn zu entscheiden, denn es ist in diesem Stadium des Verfahrens diejenige Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat (§ 43 Abs 3 PatG? RGZ 119* 19)» Dasselbe gilt für das Armenrechtsgesuch und den Stundungsantrag des Berufungsklägers, Nach § 46 g PatG Abs.2 entscheidet zwar sachlich über das Armenrechtsgesuch diejenige Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. Das wäre der Bundesgerichtshof- Solange die Sache aber dem Patentamt zur Prüfung und Entscheidung der Zulässigkeit vorliegt, hat das Patentamt nach § 46 g Abs. 2 Ziffer 2 PatG im Rahmen dieser'Prüfung auch über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, falls die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Erst nach dieser Entscheidung steht dem Berufungskläger die Anrufung des Bundesgerichtshofes gemäß § 2 Abs.2 der VO frei« Aus der Vorschrift des § 42 Ahs 1 letzter Halbsatz PatG, v/onach bei Nichtzahlung der Berufungsgebühr die Berufung als "nicht angemeldet gilt", können Bedenken gegen dieses Verfahren nicht hergeleitet werden* Denn wenn das Patentamt gemäß § 2 der VO vom 30»September 1936 darüber zu befinden hat,, ob die Berufung »rechtzeitig eingegangen" ist, so hat es damit zugleich über die Vorfrage zu entscheiden, ob die Berufung überhaupt »als eingegangen gilt"» Ist diese Präge in negativem Sinne zu beantworten, so muß das Patentamt diese Entschließung in geeigneter Form zu dem Ausdruck bringen (vgl» Busse PatG Anm, 4 zu § 42)«Die grundsätzliche Kompetenz'v'erteilung? die § 2 VO aaO-vorgenommen hat und die dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufung in zwei Instanzen prüfen zu lassen, kann sich nicht dadurch zu seinen Ungunsten verändern, daß die Berufungseinlegung mit einem Armenrechtsgesuch, verbunden, ist o Die Akten waren hiernach dem Patentamt zurückzu-senden« Wilde Birnbach Bock Nastelski Weiss