BGH · I ZR 120/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin ist eine bekannte Zigarettenherstellerin„ die im Gebiet der Bundesrepublik und in Westberlin einen bedeutenden Marktanteil für ihre Erzeugnisse besitzt» Bereits seit den 20er Jahren mit Ausnahme der Kriegsjahre und unmittelbaren Nachkriegsjahre bedient sie bzw» ihre Rechtsvorgängerin sich der Bezeichnung für den Vertrieb ihrer Zigaretten, Das Wort wurde am Die Beklagte stellt Käse her» Sie hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erklärung abgegeben„ daß sie das Wort lediglich in Verbindung mit dem Namen tig nur die Bezeichnung "G und stehe benutze und auch künf-oder "F^PIBl verwenden werde, schräg zwischen den Worten Die Klägerin hat behauptet, das Wort "F| sei von einem ihrer Gesellschafter neu geprägt worden» Es stelle eine einprägsame, der Umgangssprache bislang nicht geläufige Begriffsverbindung dar, der eine schutzwürdige Die Verkehrsgeltung erstrecke sich nicht nur auf den Zigarettenmarkt, sondern darüber hinaus auf angrenzende Handelszweige5 insbesondere den Lebensmittelhandel» Es bestehe daher Verwechslungsgefahr mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung* Sie, die Klägerin, sei in jedem ihr bekannt g-ewordenen Verletzungsfall unverzüglich gegen solche Firmen vorgegangen, die sich unzulässigerweise der Bezeichnung "F^^HHB" bedient hätten. Die Klägerin hat die Klage weiterhin auf eine schriftliche Erklärung des Anwalts der Beklagten vom 28. sen, habe sie auch durch das Schreiben ihres Anwalts vom 28« Juni 1951 nicht übernommen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch den Hilfsantrag gestellt, der Beklagten zu untersagen,, in ihrer Werbung das Wort namens- oder schlagwortartig zu verwenden, Pie Beklagte hat die Erklärung zu Protokoll gegeben, daß sie sich verpflichte, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1000 PM für jeden Pall der Zuwiderhandlung das Wort "Frischdienst” nicht als Firmenbezeichnung, Firmenbestandteil oder-wFirmenschlagwort - insbesondere nicht anders als in den oben wiedergegebenen Wortzusammensetzungen - zu verwenden, Pas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter» Pie Beklagte bittet um .Zurückweisung der Revision» “ Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, daß für die Beklagte durch das Schreiben vom 28, Juni 1951 die vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, die Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Per erste Absatz des Schreibens sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, in Verbindung mit dem in Bezug genommenen und abschriftlich beigefügten Rechtsgutachten vom 5.- Januar 1950 eine gänzliche Absage an den Standpunkt der Klägerin* Im zweiten Absatz des Schreibens werde darauf hingewiesen, daß auf die Benutzung des streitigen Ihr Vorbringen, das Schreiben lasse erkennen, daß nach dem Willen der Beklagten die Klägerin die Gewißheit haben solle, die Benutzung des Wortes werde in Zukunft unterbleiben, läuft im Grunde darauf hinaus, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine abweichende Auslegung zu ersetzen, weil sie sachlich unrichtig sei. in Verbindung mit ihrer vollen Firma zur Bezeichnung der jeweiligen örtlichen Auslieferungsstelle, zu dem andern als Telegrammadresse und schließlich in der Weise, daß sie das Wort nur unter Einfügung des Namens der betreffenden Auslieferungsstelle in einer Anzahl von Fernsprechbüchern hat eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß die Klägerin dem geschäftlichen Eigenleben der Auslieferungsstelle, das unstreitig im inneren Betriebe bestehe, auch in der äußeren Kennzeichnung Rechnung trage»• Die Bezeichnung werde, so betont das Berufungsgericht, von der Klägerin bewußt als Name .dieses Betriebsteiles herausgestell't; auch werde diese Tatsache von der Außenwelt anerkannt, wie sich insbesondere aus den an den gerichteten Schreiben und den an seine Order ausgestellten Schecks ergebe j Wenn^das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertritt, der Anwendung des § 16 Abs 1 UnlWG ständen im Grundsatz keine Bedenken entgegen> so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. 2, Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, das Wort sei eine Bezeichnung, die von Natur aus nicht die Kraft habe, das mit ihr bezeichnete Unternehmen auszusondern. Es deute nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern nur auf eine bestimmte Warenqualität hin* Das Berufungsgericht hat indessen geprüft, ob sich dieses Wort etwa im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt habe* Die in dem Parallelprozeß des Kammergerichts eingeholten Auskünfte der Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets überzeugen das Es betont, es könne mit der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie für die Bezeichnung "F^BHHHT' im Tabakgroßwarenhandel Verkehrsgeltung genieße» Für den Bereich des Lebensmittelhandels sei jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, nicht mit hinreichender Sicherheit eine Anerkennung innerhalb eines nicht unerheblichen Teils der in Betracht kommenden Verkehrskreise festzustellen» Das Berufungsgericht läßt es im folgenden dahingestellt, ob der Klägerin bereits aus diesem Grunde ein Namensschutz nicht zustehe« Es vertritt die Auffassung, daß die Klage in jedem Falle aus zwei Gründen scheitern müsse* Einmal habe die Klägerin keinen Beweis dafür angeboten, daß die Beklagte das Wort "FBlVHHHr anders als in Verbindung mit dem Wort gebraucht habe» Nach der verbindlichen Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2.5» Januar 1956 werde diese das Wort' "FBHHHB’ auch in Zukunft, nur in den Wortver- verbindungen liege aber die natürliche Betonung auf dem Wort "G^BB"« Dies habe seinen Grund darin, daß das Wort in Verbindung mit dem Wort nGBHB" die Funktion eines Gattungsbegriffs ausübe und aussage, daß es sich um den "F^BHBBf< der Firma G^BIB ^andle<> Unter Hinweis auf den Standpunkt des Kammergerichts in der Para-llel-sache erklärt das Berufungsgericht, daß gegen eine derartige, nur gattungsmäßige Verwendung des Wortes "E(BMHHBn nichts eingewandt werden könne» Außerdem stände aber dem Klagebegehren entgegen, daß die von den Parteien vertriebenen Waren ganz verschiedenen Warengebieten angehörten» Die Möglichkeit, daß auf Grund des von beiden Parteien benutzten Wortes Beziehungen zwischen ihnen ange- auf Grund der gleichen oder miteinander verwechslungsfähigen Bezeichnungen innerhalb nicht ganz unerheblicher Verkehrskreise jedenfalls geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern angenommen werden (BGHZ aaO)» Der Senat hat betont^ daß im allgemeinen eine solche Verwechslungsgefahr "im weiteren Sinne" um so geringer sein werde, je ungleichartiger die zu dem Vergleich stehenden Waren seien Für den Streitfall kann im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien vertriebenen Waren eine Verwechslungsgefahr in einem rechtlich beachtlichen Ausmaß nicht angenommen werden» Eine solche Gefahr wäre überhaupt.nur unter dem Gesichtspunkt denkbar, daß auf dem Gebiet des kombinierten Tabak- und Lebensmittelhandels, in dem beide Warenarten nebeneinander zu dem Vertrieb gelangen, die Auffassung entstehen könnte, es beständen geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien der Art, daß sich die Auslieferungsstelle der Klägerin nicht mehr auf die Auslieferung von Zigaretten beschränke, sondern sich mit der schnellen Beförderung von Käse befasse, oder umgekehrt, Bei einer verständigen Betrachtungsweise läßt sich indessen eine solche Annahme nach der Lebenserfahrung nicht rechtfertigen» Insoweit fällt unabhängig von-der Präge, ob das Wort eine von Natur aus genügend kennzeichnungskräftige Bezeichnung im Sinne des § 16 UnlWG ist, einmal ins Gewicht, daß durch diese Bezeichnung nur eine Tätigkeit gekennzeichnet wird, die die Frischhaltung der Ware gewährleisten soll. rungsdienstes bedienen* so tritt als wesentlicher Gesichtspunkt hinzu* daß die Beklagte das Wort nicht in Alleinstellung verwendet, sondern dieses Wort jeweils mit dem Wort verbindet und damit klar zu erkennen gibt, daß es sich um die Auslieferung von Gervaiskäse handelt, dessen Eigenschaft als Frischkäse jedermann bekannt ist. Die Annahme aber, daß eine so bekannte Firma wie die Beklagte, deren Auslieferungsgebiet sich über die ganze Bundesrepublik erstreckt und deren Name weithin bekannt ist, sich zur schnellen Beförderung ihres Käses der Auslieferungsorganisation einer gleichfalls sehr bekannten und angesehenen Zigarettenfirma bedient, liegt in der Tat so fern, daß sie für eine rechtliche Betrachtung nicht mehr ins Gewicht fallen.kann. Diese Kreise achten bereits von sich*aus genauer auf die Bezeichnungen und die Herkunft der Waren- Insbesondere wissen sie, von wem die Ware befördert wird, und werden daher nicht dem Irrtum unterliegen, daß ein Käse-Frischdienst von einer Zigarettenfirma durchgeführt we?.’de oder umgekehrt, Für den vorliegenden Fall lassen sich daraus jedoch keine Rückschlüsse ziehen, weil die Beklagte klar herausstellt, daß sie Gervaiskäse befördere» Der Verkehr erkennt mithin ohne weiteres, auf welche Ware sich das Wort beziehen solle Fs ist daher in diesem Falle nicht zu befürchten, die Abnehmer könnten auf die gleiche Herkunftstätte schließen, Für den Namensschutz aus § 12 BGB ist allerdings eine Verwechslungsgefahr nicht Voraussetzung« Es genügt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung jedes schutzwürdige Interesse des Namensträgers* Die Klägerin.hat jedoch nicht dargetan, worin ein solches berechtigtes'Interesse an der Unterlassung der von ihr beanstandeten Bezeichnung der Beklagten liegen sollte. Insbesondere kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht darauf stützen, daß eine Verwässerungsgefahr des Wortes zu befürchten sei. Da hiernach die Klage wegen Fehlens eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin und in Ermangelung anderer Rechtsgrundlagen nicht begründet ist, kann die Frage, ob die Beklagte das Wort nur gattungsmäßig benutzt hat, auf sich beruhen. Im Hinblick hierauf sowie auf die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das Wort auch in Zukunft nur in den Wortverbindungen Indessen kann dieses Verhalten der Beklagten im Prozeß nur dahin gedeutet werden/ daß sie das Ziel verfolgt hat, die Benutzung des Wortes in der bisher von ihr verwendeten Form zu verteidigen. Das Berufungsgericht hat hiernach auch den Hilfsantrag, der Beklagten die namens- oder schlagwortmäßige Verwendung des Wortes zu untersagen, ohne Rechtsirrtum abgewie-

Schlagwörter

■FirmaBerufungsgerichtWortSchreibenBezeichnungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

I ZR 120'56 Verkündet am 24o Mai 1957 Grunauj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des VolkeB In dem Rechtsstreit der Firma Cigarettenfabrik durch ihre Geschäftsführer FoGo & Rudolf S vertreten und traße^Ä, Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter!: Rechtsanwalt ProfoDr gegen die Firma Ch. G^M^I mitglieder Carl-Heinz AG, vertreten durch ihre Vorstandsund Roger - Prozeß bevollmächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr„ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Mai 195? unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Dr<,h0Co Wilde? Dr„ Birnbachj, Br0 Christoph; Br0 Weiß und Br., Spreng für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln? das den Parteien an Verktindungsstatt am 30= Mai und 4o Juni 1956 zugestellt worden ist? wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 Von Rechts wegen 2 Tatbestands; Die Klägerin ist eine bekannte Zigarettenherstellerin„ die im Gebiet der Bundesrepublik und in Westberlin einen bedeutenden Marktanteil für ihre Erzeugnisse besitzt» Bereits seit den 20er Jahren mit Ausnahme der Kriegsjahre und unmittelbaren Nachkriegsjahre bedient sie bzw» ihre Rechtsvorgängerin sich der Bezeichnung für den Vertrieb ihrer Zigaretten, Das Wort wurde am 30, August 1932 unter Nr 448 09'U Warenklasse 38, als Warenzeichen für eine im Jahre 1931 im Handelsregister eingetragene GmbH" in die Zeichenrolle auf- genommen, Dieses Warenzeichen ist am 26» Januar 1937 auf die Firma "H»F« <5k Ph,F, R^|HB KG" und am 30, August 1951 auf die als Cigarettenfabriken' GmbH" gegründete Klägerin umgeschrieben worden» Die Klägerin hat unter näherer Darlegung des Sachverhalts geltend gemacht, daß sie die Rechte de* Firma "H,F, & FhuF» KG" befugterweise wahrnehme und diese Gesellschaft ihrerseits am 18- Dezember 1936 die Rechtsnachfolge der seit 1931 eingetragenen Firma "C^HHIHl GmbH" angetreten habe» Seit Oktober 1951 führt die Klägerin die Bezeichnung l" auch als für sie eingetragene Telegrammadresse» Die Beklagte stellt Käse her» Sie hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Erklärung abgegeben„ daß sie das Wort lediglich in Verbindung mit dem Namen tig nur die Bezeichnung "G wobei im letzten Falle " und stehe benutze und auch künf-oder "F^PIBl verwenden werde, schräg zwischen den Worten Die Klägerin hat behauptet, das Wort "F| sei von einem ihrer Gesellschafter neu geprägt worden» Es stelle eine einprägsame, der Umgangssprache bislang nicht geläufige Begriffsverbindung dar, der eine schutzwürdige Kennzeichnungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne. Im übrigen sei die Bezeichnung seit dem Jahre 1931 in ganz besonders großem Umfange ständig verwendet worden. Infolge der langjährigen und ungewöhnlich starken Benutzung sei die Bezeichnung zu einem weithin bekannten Be- griff geworden., der sich im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf ihre Auslieferungs-Organisation und -Tätigkeit durchgesetzt habe. Die Verkehrsgeltung erstrecke sich nicht nur auf den Zigarettenmarkt, sondern darüber hinaus auf angrenzende Handelszweige5 insbesondere den Lebensmittelhandel» Es bestehe daher Verwechslungsgefahr mit der von der Beklagten benutzten Bezeichnung* Sie, die Klägerin, sei in jedem ihr bekannt g-ewordenen Verletzungsfall unverzüglich gegen solche Firmen vorgegangen, die sich unzulässigerweise der Bezeichnung "F^^HHB" bedient hätten. Die Klägerin hat die Klage weiterhin auf eine schriftliche Erklärung des Anwalts der Beklagten vom 28. Juni 1951 gestützt, aus der sie die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Führung des Wortes zu unter- lassen, entnimmt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen.. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "FflHIH^B" zu benutzen. Ferner hat sie Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung dieser Bezeichnung auf Geschäftspapieren, auf dem Verpackungsmaterial, in der Werbung, auf Werbeflächen, in der Beschriftung ihrer Fahrzeuge usw und, soweit dies nicht möglich sei, zur Vernichtung dieser Gegenstände begehrt . Schließlich hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt* Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie vertritt den Standpunkt, die Bezeichnung stelle eine dem täglichen Sprachgebrauch entnommene Wortbildung dar, deren Monopolisierung unzulässig sei» Auch auf ■■ 4 - eine von ihr erworbene Verkehrsgeltung könne sich die Klägerin nicht berufen-, Eine Verwechslungsgefahr sei schon im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der von beiden Parteien vertriebenen Waren nicht gegeben. Eine Verpflichtung,, die Verwendung des Wortes zu unterlas- sen, habe sie auch durch das Schreiben ihres Anwalts vom 28« Juni 1951 nicht übernommen. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch den Hilfsantrag gestellt, der Beklagten zu untersagen,, in ihrer Werbung das Wort namens- oder schlagwortartig zu verwenden, Pie Beklagte hat die Erklärung zu Protokoll gegeben, daß sie sich verpflichte, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 1000 PM für jeden Pall der Zuwiderhandlung das Wort "Frischdienst” nicht als Firmenbezeichnung, Firmenbestandteil oder-wFirmenschlagwort - insbesondere nicht anders als in den oben wiedergegebenen Wortzusammensetzungen - zu verwenden, Pas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auch den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter» Pie Beklagte bittet um .Zurückweisung der Revision» Tfotschei d img sgründ ju “ Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, daß für die Beklagte durch das Schreiben vom 28, Juni 1951 die vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, die Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Per erste Absatz des Schreibens sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, in Verbindung mit dem in Bezug genommenen und abschriftlich beigefügten Rechtsgutachten vom 5.- Januar 1950 eine gänzliche Absage an den Standpunkt der Klägerin* Im zweiten Absatz des Schreibens werde darauf hingewiesen, daß auf die Benutzung des streitigen ■ 5 - Wortes durch irgendeinen Vertreter der Firma kei- nen Wert gelegt werde, woraus sodann lediglich gefolgert werde, daß damit die Sache abgeschlossen sei. Von der Übernahme einer Unterlassungsverpflichtung sei keine Rede: es werde vielmehr klar darauf hingewiesen, daß eine Rechtspflicht nicht anerkannt werde» Die betont zurückhaltende Formulierung, in welcher der Anwalt der Beklagten unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes und unter Vermeidung jeglicher auf eine RechtsVerpflichtung deutenden Redewendung eine reine auf Tatsachenebene liegende Mitteilung .zu dem Zwecke der Vermeidung eines Rechtsstreites aufzeige, verbiete es, dem Schreiben eine weitergehende Bedeutung • beizu demessen. Die Beklagte habe jedenfalls nach den Umständen nicht damit rechnen können, daß ihr Schreiben im Sinne einer unbefristeten, rechtsbegründenden Vertragswirkung zwischen den Parteien verstanden werden würde« Diese Auslegung des Schreibens ist für das Revisionsgericht bindend: sie ist möglich und läßt einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung gegen die Denkgese.tze verstoßen (§ 286 ZPO), ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das Schreiben lasse erkennen, daß nach dem Willen der Beklagten die Klägerin die Gewißheit haben solle, die Benutzung des Wortes werde in Zukunft unterbleiben, läuft im Grunde darauf hinaus, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine abweichende Auslegung zu ersetzen, weil sie sachlich unrichtig sei. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 133 BGB zu sehr am Wortlaut des Schreibens gehaftet, wird durch die im Berufungsurteil angestellten Erwägungen widerlegt» Diese Erörterungen erweisen eindeutig, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der hierfür in Betracht kommenden Umstände den Sinn und Zweck des Schreibens zu ermitteln gesucht hat» Damit hat es den Anforderungen des § 133 BGB genügt» II- 1 . Die Klägerin bedient sich des Wortes "Frischdienst" einma.l in Verbindung mit ihrer vollen Firma zur Bezeichnung der jeweiligen örtlichen Auslieferungsstelle, zu dem andern als Telegrammadresse und schließlich in der Weise, daß sie das Wort nur unter Einfügung des Namens der betreffenden Auslieferungsstelle in einer Anzahl von Fernsprechbüchern hat eintragen lassen. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß die Klägerin dem geschäftlichen Eigenleben der Auslieferungsstelle, das unstreitig im inneren Betriebe bestehe, auch in der äußeren Kennzeichnung Rechnung trage»• Die Bezeichnung werde, so betont das Berufungsgericht, von der Klägerin bewußt als Name .dieses Betriebsteiles herausgestell't; auch werde diese Tatsache von der Außenwelt anerkannt, wie sich insbesondere aus den an den gerichteten Schreiben und den an seine Order ausgestellten Schecks ergebe j Wenn^das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertritt, der Anwendung des § 16 Abs 1 UnlWG ständen im Grundsatz keine Bedenken entgegen> so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die einzelnen Abteilungen eines Erwerbsgeschäftes genießen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den selbständigen Schutz der genannten Vorschrift, wenn das Unternehmen für sie getrennte "besondere Bezeichnungen" führt (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3- Aufl Kapitel 67 Anm 2). 2, Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, das Wort sei eine Bezeichnung, die von Natur aus nicht die Kraft habe, das mit ihr bezeichnete Unternehmen auszusondern. Es deute nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern nur auf eine bestimmte Warenqualität hin* Das Berufungsgericht hat indessen geprüft, ob sich dieses Wort etwa im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt habe* Die in dem Parallelprozeß des Kammergerichts eingeholten Auskünfte der Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets überzeugen das Berufungsgericht , wie es in den Entscheidungsgründen im einzelnen ausführt, nicht restlos davon, daß eine Verkehrsdurchsetzung stattgefunden habe. Es betont, es könne mit der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie für die Bezeichnung "F^BHHHT' im Tabakgroßwarenhandel Verkehrsgeltung genieße» Für den Bereich des Lebensmittelhandels sei jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, nicht mit hinreichender Sicherheit eine Anerkennung innerhalb eines nicht unerheblichen Teils der in Betracht kommenden Verkehrskreise festzustellen» Das Berufungsgericht läßt es im folgenden dahingestellt, ob der Klägerin bereits aus diesem Grunde ein Namensschutz nicht zustehe« Es vertritt die Auffassung, daß die Klage in jedem Falle aus zwei Gründen scheitern müsse* Einmal habe die Klägerin keinen Beweis dafür angeboten, daß die Beklagte das Wort "FBlVHHHr anders als in Verbindung mit dem Wort gebraucht habe» Nach der verbindlichen Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2.5» Januar 1956 werde diese das Wort' "FBHHHB’ auch in Zukunft, nur in den Wortver- oder verwendena In allen drei Wort- verbindungen liege aber die natürliche Betonung auf dem Wort "G^BB"« Dies habe seinen Grund darin, daß das Wort in Verbindung mit dem Wort nGBHB" die Funktion eines Gattungsbegriffs ausübe und aussage, daß es sich um den "F^BHBBf< der Firma G^BIB ^andle<> Unter Hinweis auf den Standpunkt des Kammergerichts in der Para-llel-sache erklärt das Berufungsgericht, daß gegen eine derartige, nur gattungsmäßige Verwendung des Wortes "E(BMHHBn nichts eingewandt werden könne» Außerdem stände aber dem Klagebegehren entgegen, daß die von den Parteien vertriebenen Waren ganz verschiedenen Warengebieten angehörten» Die Möglichkeit, daß auf Grund des von beiden Parteien benutzten Wortes Beziehungen zwischen ihnen ange- nommen werden könnten, sei mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit von Zigaretten und Käse und mit RückBicht nMe^^ii|^^^';Cf&l^ä^^jpSS^§fvi|iisBs.@f^ä|vhf!l^eijlS^^^^;A :ge g||Ä'| | 'i eäv 'Mlgf Äe||®f Illlfe'Sä'ö s ®WSMMW^!M }|ffif ;' ^^'VM^itfe e 1 adf ■#a^r'e 'eii' s i:"; ^|;|§|l|:ils |&p) egrüM eW'-aÄg e|l|ieH^ :;||S||if |^;e^fe||(p|R|; '^;^;V ;it :e iK^Eafe^: C1'! f r i;s oM|i ö hI'I® |ffi|Si; Ö fr agginfrilff1^ kelirs/V' a||s;; i£i&wö||g:*äfrf gäengB^ ;h^e^';;V^e|||:i;^eö e|?|;Sa:ehil|a:ge -.fref‘t efreS;en||f^^ -iSögufsÜ|ig s gfrräi Gfrg; s||e in e.;. e gls.$JlljSfrf aSipfel' üMßMMA ;e Er ?j| § §gg s;|;mfi|i eiisEml/^^rga^s a-fc Ö r i s che frfr i d e ngf ä§ 4 e i ä i e:;:; ifr:;^ ||:frn ^'; ä5|%;gg ■ (Je f afijr1;' fr.dur digge ÄMkeÄtisfcr e i se g^g: ia^fJ^eHöcr 5 :fiSlSÄlteSSs If^^üngäl'goHid- gjeglfr :3ä|iä|;lii|ilglje la e fa ■ d e frgdfey t m$M■ ■ d eBd$^enjff^ .:;Re:ipfe s Srßlffiaag1adfrsji §enägj: gzwarg:w:eä;e^^ ;niJ::?2W:i:s cfrafrgdefr |E:^ flea? ;lgef#e^ Ä|geffi:: v|gaus gn&<?ff|$jfa$^ :"|||g':^.;e 3?$& i: efr eri efr|ft a^eglf ml ■; Ö ifrrne;gÄ|||fe :;:gi;|g e fr^ldde r g g | 1 (:3|H|fiS g: iMgfg gefr laft' 1 sgfrirfc z w|i-t,|;^g^lin;t e.2fefes.e;|;a®’i|erj|fc^t'^Lf^^^^f^ ^ llSIil |ü®!if d:B§: i'i a 111111SII auf Grund der gleichen oder miteinander verwechslungsfähigen Bezeichnungen innerhalb nicht ganz unerheblicher Verkehrskreise jedenfalls geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern angenommen werden (BGHZ aaO)» Der Senat hat betont^ daß im allgemeinen eine solche Verwechslungsgefahr "im weiteren Sinne" um so geringer sein werde, je ungleichartiger die zu dem Vergleich stehenden Waren seien Für den Streitfall kann im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien vertriebenen Waren eine Verwechslungsgefahr in einem rechtlich beachtlichen Ausmaß nicht angenommen werden» Eine solche Gefahr wäre überhaupt.nur unter dem Gesichtspunkt denkbar, daß auf dem Gebiet des kombinierten Tabak- und Lebensmittelhandels, in dem beide Warenarten nebeneinander zu dem Vertrieb gelangen, die Auffassung entstehen könnte, es beständen geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien der Art, daß sich die Auslieferungsstelle der Klägerin nicht mehr auf die Auslieferung von Zigaretten beschränke, sondern sich mit der schnellen Beförderung von Käse befasse, oder umgekehrt, Bei einer verständigen Betrachtungsweise läßt sich indessen eine solche Annahme nach der Lebenserfahrung nicht rechtfertigen» Insoweit fällt unabhängig von-der Präge, ob das Wort eine von Natur aus genügend kennzeichnungskräftige Bezeichnung im Sinne des § 16 UnlWG ist, einmal ins Gewicht, daß durch diese Bezeichnung nur eine Tätigkeit gekennzeichnet wird, die die Frischhaltung der Ware gewährleisten soll. Bas Wort weist also nicht so sehr und jedenfalls nicht in erster Linie auf einen Firmennamen hin, sondern beinhaltet vornehmlich eine Dienstleistung, die zwecks schneller und kurzfristiger Zuleitung frischer Ware ausgeführt wird» Macht dieser Umstand es bereits wenig wahrscheinlich, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise aus der Bezeichnung - selbst eine Verkehrsgeltung unterstellt - Rückschlüsse dahin ziehen, die Parteien würden sich desselben Ausliefe- rungsdienstes bedienen* so tritt als wesentlicher Gesichtspunkt hinzu* daß die Beklagte das Wort nicht in Alleinstellung verwendet, sondern dieses Wort jeweils mit dem Wort verbindet und damit klar zu erkennen gibt, daß es sich um die Auslieferung von Gervaiskäse handelt, dessen Eigenschaft als Frischkäse jedermann bekannt ist. Die Annahme aber, daß eine so bekannte Firma wie die Beklagte, deren Auslieferungsgebiet sich über die ganze Bundesrepublik erstreckt und deren Name weithin bekannt ist, sich zur schnellen Beförderung ihres Käses der Auslieferungsorganisation einer gleichfalls sehr bekannten und angesehenen Zigarettenfirma bedient, liegt in der Tat so fern, daß sie für eine rechtliche Betrachtung nicht mehr ins Gewicht fallen.kann. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen,, daß von beiden Parteien, nicht die Endverbraucher beliefert'werden, sondern ausschließlich solche Handelskreise, u.i> die Waren in größeren Mengen abnehmen, mag dies nun der Großhandel oder auch nur der Einzelhandel sein. Diese Kreise achten bereits von sich*aus genauer auf die Bezeichnungen und die Herkunft der Waren- Insbesondere wissen sie, von wem die Ware befördert wird, und werden daher nicht dem Irrtum unterliegen, daß ein Käse-Frischdienst von einer Zigarettenfirma durchgeführt we?.’de oder umgekehrt, • * ‘k .Der Hinweis der-Revision'auf eine Dachorganisation, in der die beteiligten Verkehrskreise angeblich zusammengeschlossen seien, vermag hieran nichts zu ändern. Ebensowenig steht dieser Auffassung das von der Revision zur Stützung ihres .Standpunktes herangezogene Schreiben der EflHfc GmbH vom 2. November 1953 entgegen, ln diesem Schreiben teilt die E^pfc der Klägerin zwar mit, sie habe die Aufschrift auf gegeben, weil bei ihren Mitgliedern die Meinung bestanden habe, daß diese Wagen Tabakwaren mit sich führten. Das Wort "E^HP" läßt indessen im Gegensatz zu dem Wort "GflHB" nicht erkennen, welch£ Waren befördert werden. Es mag sein, daß bei der Verwendung eines solchen echten Firmennamens, der in Ver- 11 bindung mit der Bezeichnung die Art der be- förderten Waren nicht ohne weiteres erkennen läßt, Irrtümer möglich sind. Für den vorliegenden Fall lassen sich daraus jedoch keine Rückschlüsse ziehen, weil die Beklagte klar herausstellt, daß sie Gervaiskäse befördere» Der Verkehr erkennt mithin ohne weiteres, auf welche Ware sich das Wort beziehen solle Fs ist daher in diesem Falle nicht zu befürchten, die Abnehmer könnten auf die gleiche Herkunftstätte schließen, Für den Namensschutz aus § 12 BGB ist allerdings eine Verwechslungsgefahr nicht Voraussetzung« Es genügt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung jedes schutzwürdige Interesse des Namensträgers* Die Klägerin.hat jedoch nicht dargetan, worin ein solches berechtigtes'Interesse an der Unterlassung der von ihr beanstandeten Bezeichnung der Beklagten liegen sollte. Dabei kann unerörter-t bleiben, ob dler Klägerin etwa ein Schutz dann zu gewähren wäre, wenn die Beklagte den Ruf der Bezeichnung "F^H^IHife" gefährden würde, indem sie beispielsweise durch Lieferung nicht mehr frischer Ware das Wort in Mißkredit bringen und so seine Werbekraft beeinträchtigen würde» Daß ein solcher Sachverhalt vorliegt, wird auch von der Klägerin nicht behauptet, Die rein theoretische Möglichkeit, es könne sich für die Klägerin eine solche Lage in Zukunft einmal ergeben, genügt nicht für die Annahme eines gegenwärtigen berechtigten Interesses an dem Verbot der Führung dieser Bezeichnung» Gleichfalls iBt hierfür nicht die Behauptung der Klägerin ausreichend, sie habe das Wort neu geprägt» Auch wenn dies der Fall sein sollte, würde sich daraus noch kein Recht der Klägerin ergeben, für das Wort gleichsam einen urheberrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen» Ein Recht zur Alleinbenutzung einer Bezeichnung wird vom Gesetz nur unter den Voraussetzungen der §§ 24 WZG, 16 UnlWG und 12 BGB gewährt» Dafür, daß sonstige Interessen der Klägerin durch die Verwendung des Wortes MF| - 12 |w verletzt werden könnten, ist von ihr weder etwas vorgetragen noch sind solche Gründe erkennbar. Insbesondere kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht darauf stützen, daß eine Verwässerungsgefahr des Wortes zu befürchten sei. Diese Klagegrundlage entfällt schon deswegen, weil ein Schutz unter diesem Gesichtspunkt nur Bezeichnungen zuteil werden kann, die mit einer wirklich überragenden Kennzeichnungskraft ausgestattet sind (BGHZ 15? 107 /T127’ - Koma). Nach den Feststellungen des, Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall keinesfalls erfüllt. Zu Unrecht versucht die Klägerin schließlich, ihre Ansprüche auf §§ 1 UnlWG, 826 BGB zu stützen. Da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht, scheidet § 1 UnlWG als Klagegrundlage aus; Aber auch aus § 826 BGB,^können Rechte nicht hergeleitet werden, weil die Klägerin nichts dafür dargetan hat, daß die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Die Beklagte hat weder in sittenwidriger Weise den Ruf der Waren der Klägerin gefährdet noch deren Werbung für sich ausgenutzt. Da hiernach die Klage wegen Fehlens eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin und in Ermangelung anderer Rechtsgrundlagen nicht begründet ist, kann die Frage, ob die Beklagte das Wort nur gattungsmäßig benutzt hat, auf sich beruhen. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die gegen diesen Teil der Begründung des Berufungsurteils gerichteten Revisionsangriffe. III. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte das Wort bisher nur in Verbindung mit dem Wort gebraucht habe. Im Hinblick hierauf sowie auf die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das Wort auch in Zukunft nur in den Wortverbindungen 13 - oder "zu ., hat das Berufungsgericht einen Anspruch der "Ft verwenden, Klägerin auf Beseitigung fortdauernder Störungen sowie auf Unterlassung drohender Beeinträchtigung in Bezug auf die Benutzung des Wortes in Alleinstellung ver- neint, Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben. Es ist zwar richtig, daß die Beklagte in ihren Schriftsätzen das Recht zur Benutzung des Wortes in Anspruch genommen und gegenüber dem auf Untersagung des Wortes gerichteten Klageantrag schlecht- hin Klageabweisung beantragt hat. Indessen kann dieses Verhalten der Beklagten im Prozeß nur dahin gedeutet werden/ daß sie das Ziel verfolgt hat, die Benutzung des Wortes in der bisher von ihr verwendeten Form zu verteidigen. Eine abweichende Beurteilung erscheint um so weniger gerechtfertigt, als die Klägerin tatsächlich nur berechtigt war, eine konkrete Verletzungsform anzugreifen, und dies auch trotz des darüber hinausgehenden Antrags in Wahrheit nur getan hat. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte darüber hinaus sich das Recht hat sichern wollen, in Zukunft das Wort ohne das Wort "0(^1^" zu führen, besteht nicht. Auch würde in jedem Falle die von der Beklagten unter Übernahme einer Konventionalstrafe abgegebene Verpflichtungserklärung die Besorgnis eines zukünftigen Eingriffs in die Rechte der Klägerin ausschließen. Das Berufungsgericht hat hiernach auch den Hilfsantrag, der Beklagten die namens- oder schlagwortmäßige Verwendung des Wortes zu untersagen, ohne Rechtsirrtum abgewie- sen, ■ Die Revision war nach -alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen Wilde Birnbach Christoph Weiß Spreng