BGH · I ZR 120/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

An dem Grundsatz, daß der inländische Geldschuldner des ^Deutschen Reichs .auch' nach der Währungsreform mit einer Ge-, 7\ ge nf or de rung aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage be-' */reits vor dem WährungsStichtag bestanden hat (BGH2 2, 300), ~ Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr, hat der.Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs attf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.Lindenmaier, Wilde, Dr, Bock, Dr, Krü-ger-Nieland und Dr. Christoph für Recht erkannt: Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestreitet nicht die Klageforderung, macht aber geltend, sie habe vor und nach dem V/ähruhgsStichtag mit einer Gegenforderung gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine) aufgerechnet, die ihr in Höhe von RM 31.509,84 aus dem Einsatz des Dampfers für die Kriegsmarine.aus der Zeit vor der Kapitulation entstanden sei* Hilfsweise macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da es Treu und felauben widerspreche, daß das Deutsche Reich die Klageforderung geltend mache«, solange- die Gegenforderung der Beklagten nicht geregelt sei« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 Es halt eine Aufrechnung für unzulässig, weil das Reichsvermögen durch das Gesetz Kr 52 beschlagnahmt gewesen sei und weil ferner § 14 Ziff 1 UmstG die"'Ansprüche gegen das Reich der; Umstellung entzogen habe. (BGHZ 3, 308) ausgesprochen hat, ist das in der britischen Besatzungs zone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen«Die Bundesrepublik ist daher zur Geltendmachung der Forderung., die im Jahre 1946 im Betrieb eines juristisch unselbständigen reichseigenen Unternehmens, der Marinewerft in entstanden ist, befugte Den Aufrechnungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen* Es nimmt zunächst Bezug auf den Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20* Juni 1951 (BGHZ 2, 300), wonach der inländische Geldschuldner des Deutschen Reiches auch nach der Währungsreform ungeachtet der Vorschrift des § 14 Ziff 1 UmstG- mit einer Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen kann, vorausgesetzt, daß sich Forderung und Gegenforderung vor dem 21 . Das Berufungsgericht hält jedoch diesen Rechtssatz auf den vorliegenden Fall deshalb nicht für anwendbar, weil die Forderung des Reiches aus der Zeit nach der Kapitulation und die -Gegenforderung der Beklagten aus der Zeit vorher sich vor dem Währungsstichtag niemals "zur Aufrechnung geeignet" gegenübergestanden hätten» Denn der Aufrechenbarkeit habe seit der Kapitulation bis zu dem 6v ; September 1949 die über das Reichsvermögen verhängte Vermögenssperre des Gesetzes Nr 52 entgegehgestandenV Zweck der Beschlagnahme gemäß Gesetz 52 sei es gewesen, eine Minderung, des Reichsvermögens zu verhindern. Bine Schmälerung des Reichsvermögens trete bei solchem Sachverhalt nicht ein, weil die einander gegenüberstehenden Forderungen ’‘mit der Aufrechenbarkeit belastet” unter die Vermögenssperre gekommen seien/ ‘ Anders beurteilt das Berufungsgericht jedoch die Falle, in denen die Hauptforderung erst nach der Kapitulation entstanden ist 8 Juni 1951 nur mit der Frage befaßt, ob das ümstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung eines inländischen Reichsschuldners mit einer Forderung gegen das Reich entgegenstehe, Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß die Aufrechnung dann zulässig ist, wenn sich: Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben. Die möglichen' Einwirkungen auf die Aufrechnungslage, die sich aus der Vermögenssperre des Gesetzes 52 ergeben könnten, sind in dem-Beschluß unerörtert geblieben, weil der Streitfall, der zur Vorlage an den Großen Zivilsenat Anlaß geboten hatte, so gelagert war, daß sich Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Eingriff der Vermögenssperre nach dem Gesetz 52 aufrechenbar gegenübergestanden hatten» Auf das Gesetz 52 ist nur insofern Rücksicht genommen worden, als in der Fragestellung hervorgehoben ist, daß die Aufrechnung nach dem Wegfall der Vermögenssperre erklärt worden ist0 An diesen Erfordernissen fehlt es indessen im Streitfälle, Die Klageforderung wird zwar, weil sie ans dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der ehemaligen Marinewerft erwachsen ist, von den Verbotsnormen des Gesetzes Nr 52 nicht erfaßt (Art IV), ihre Geltendmachung und ; Erfüllung war also zulässig, aber die Gegenforderung der Beklagten durfte wegen der Vermögenssperre über das Reichsvermögen nicht erfüllt werden, da es sich um Ansprüche aus ‘ Kriegsleistungen für die Wehrmacht handelte Die Tilgung solcher Verbindlichkeiten war, wie bereits der IV, Zivilsenat im Urteil vom 22, Januar 1953 (BGHZ. Ebenso wie die Erfüllung würde daher auch eine Aufrechnung gegen Art II des Gesetzes Nr 52 verstoßen haben (vgl für den Pall der Hinterlegung BGHZ 5? Die Gegenforderung der Beklagten war aber in der beit seit der Kapitulation bis zu dem 6* September 1949 mit dem Mangel, der fehlenden Durchsetzbarkeit behaftet„ Klageforderung und Gegenforderung haben sich also in keinem Zeitpunkt vor dem Y/äh-rungsStichtag so gegenübergestanden, daß die eine oder andere Partei durch die Erklärung der Aufrechnung beide Forderungen hätte zu dem Erlöschen bringen können,, Die Auffassung 3er Revision, die Aufrechnungslage habe ungeachtet der Vermögens sperre des Gesetzes 52 gleichwohl bestanden, weil die Forderungen als solche voll wirksam gewesen und nur ihre . Der Grundgedanke, auf dem der Beschluß des Großen Zivilsenates vom 20> Juni 1951 beruht?und der gerade auf das Best eben d er Aufrechnungslage vor dem WährungsStichtag absteilt, kommt hier nicht zu dem Zügeo Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch ein aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht versagt« Der IVc Zivilsenat hat bereits in zwei Urteilen vom 22«Januar Dieser Hechtsansicht schließt sich der Senat mindestens insoweit an, als nicht die besondere Gestaltung des Einzelfal--les eine abweichende Beurteilung erforderlich machen sollte (vgl auch das Urteil des Senats vom 25* Januar 1953 - I ZR 35)/§Z-Der von der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt, daß - ent-] gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zwischen Hauptforderung und Gegenforderung ein enger Zusammenhang bestehe, reicht' hierfür jedenfalls nicht aus.

Schlagwörter

GegenforderungForderungAufrechnungGesetzBerufungsgerichtReichBGHZ

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk! .•Nicht für die Amtliche Sammlung! ^Gesetz: BGB § 387; GG Art 134 Ahs 4; Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Bet eiligungen(ccg „Vorschaltgesetz) r vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467) § 5, “Rechtssatz: - , An dem Grundsatz, daß der inländische Geldschuldner des ^Deutschen Reichs .auch' nach der Währungsreform mit einer Ge-, 7\ ge nf or de rung aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage be-' */reits vor dem WährungsStichtag bestanden hat (BGH2 2, 300), / ist auch gegenüber der Vorschrift des § 5 des sog„ Vorschalt-7 gesetzes fest zuhalt en„ - •> Aktenzeichen: I ZR 120/32 |7 Urteil des BGH vom 8„ Mai 1953 OLG Hamburg ./ \ L / IG Hamburg 120/52 fT Verkündet am Qo Mai 1953 gr' - Grunau, Justiz ob er Sekretär als Urkundsbeamter pfc 'Io Jpg lllp der Geschäftsstelle I m U a me n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H FdHHBstr & G Beklagten -und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H^p^, dieser vertreten durch den Vorsteher des Verwaltungsamtes für Reichsund Staatsvermögen in Wj \ Klägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr, hat der.Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs attf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.Lindenmaier, Wilde, Dr, Bock, Dr, Krü-ger-Nieland und Dr. Christoph für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg vom 29, April 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen p Is;-. l|Sr; 1S§ Tatbestand* Der Dampfer der Beklagten wurde in den Jah- ren 1946 - 1947 auf Grund eines Chartervertrages von einer Dienststelle der Besatzungsmacht für Zwecke der Munitionsversenkung verwendet« In der Zeit vom 30« Mai bis 11- Oktober 1946 wurde der Dampfer im Aufträge der Beklagten auf der ehemaligen Marinewerft Wl die zu dem Reichsvermögen um- ItS WX: gebaut und repariert« Das Deutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten hat mit der Klage Bezahlung der der Beklagten von der Werft erteilten Rechnungen im Ge-^ samtbetrage von RM 22«046,46? umgestellt auf DM 2*204*65 nebst 4$ Zinsen auf DM 1«312 seit dem 1« Juli 1947, auf DM 269 seit dem 12. Februar 1947, auf DM 301 seit dem 10« Marz 1947 und auf DM 321 seit dem 13V Februar 1947 verlangt« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestreitet nicht die Klageforderung, macht aber geltend, sie habe vor und nach dem V/ähruhgsStichtag mit einer Gegenforderung gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine) aufgerechnet, die ihr in Höhe von RM 31.509,84 aus dem Einsatz des Dampfers für die Kriegsmarine.aus der Zeit vor der Kapitulation entstanden sei* Hilfsweise macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da es Treu und felauben widerspreche, daß das Deutsche Reich die Klageforderung geltend mache«, solange- die Gegenforderung der Beklagten nicht geregelt sei« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 Es halt eine Aufrechnung für unzulässig, weil das Reichsvermögen durch das Gesetz Kr 52 beschlagnahmt gewesen sei und weil ferner § 14 Ziff 1 UmstG die"'Ansprüche gegen das Reich der; Umstellung entzogen habe. Damit sei auch die Eignung der Gegenforderung zur Aufrechnung entfallen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Das Klagerubrum ist vom Oberlandesgericht dahin berichtigt worden, daß Klägerin die Bundesrepublik Deutschland ist« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, wahrend die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« Entscheidungsgründ es Wie der Senat im Urteil vom 30* Oktober 195'! (BGHZ 3, 308) ausgesprochen hat, ist das in der britischen Besatzungs zone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen«Die Bundesrepublik ist daher zur Geltendmachung der Forderung., die im Jahre 1946 im Betrieb eines juristisch unselbständigen reichseigenen Unternehmens, der Marinewerft in entstanden ist, befugte Den Aufrechnungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen* Es nimmt zunächst Bezug auf den Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20* Juni 1951 (BGHZ 2, 300), wonach der inländische Geldschuldner des Deutschen Reiches auch nach der Währungsreform ungeachtet der Vorschrift des § 14 Ziff 1 UmstG- mit einer Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen kann, vorausgesetzt, daß sich Forderung und Gegenforderung vor dem 21 . Juni I948 aufrechenbar g eg e nüb e r g e s t an -den haben. Das Berufungsgericht hält jedoch diesen Rechtssatz auf den vorliegenden Fall deshalb nicht für anwendbar, weil die Forderung des Reiches aus der Zeit nach der Kapitulation und die -Gegenforderung der Beklagten aus der Zeit vorher sich vor dem Währungsstichtag niemals "zur Aufrechnung geeignet" gegenübergestanden hätten» Denn der Aufrechenbarkeit habe seit der Kapitulation bis zu dem 6v ; September 1949 die über das Reichsvermögen verhängte Vermögenssperre des Gesetzes Nr 52 entgegehgestandenV Zweck der Beschlagnahme gemäß Gesetz 52 sei es gewesen, eine Minderung, des Reichsvermögens zu verhindern. Für die Fälle, in denen bereits vor der Kapitulation und damit vor dem Bingreifen.der Vermögenssperre die Aufrechnungslage be- ■-.I — standen habe, sieht das Berufungsgericht die Zulassung der Aufrechnung für unbedenklich an. Bine Schmälerung des Reichsvermögens trete bei solchem Sachverhalt nicht ein, weil die einander gegenüberstehenden Forderungen ’‘mit der Aufrechenbarkeit belastet” unter die Vermögenssperre gekommen seien/ ‘ Anders beurteilt das Berufungsgericht jedoch die Falle, in denen die Hauptforderung erst nach der Kapitulation entstanden ist 8 In dem späteren Wegfall des Gesetzes $2 (seit dem 6. September 1949) sieht das Berufungsgericht keinen ausreichenden Grund, um eine vorher nicht vorhanden gewesene Aufrechnungsbefugnis nunmehr zu gewähren. Damit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Aufrechnungshindernis, das sich aus dem Umstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG ergibt, hier voll zu dem Zuge komme, weil eben eine Aufrechnungslage vor dem WährüngsStichtag niemals bestanden habe/ Der Auffassung däs Berufungsgerichts ist zuzustimmen <, Die Von'der Revision hiergegen vorgetragenen Einwendungen sind nicht begründet/ Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich im Beschluß vom 20. Juni 1951 nur mit der Frage befaßt, ob das ümstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung eines inländischen Reichsschuldners mit einer Forderung gegen das Reich entgegenstehe, Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß die Aufrechnung dann zulässig ist, wenn sich: Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben. Die möglichen' Einwirkungen auf die Aufrechnungslage, die sich aus der Vermögenssperre des Gesetzes 52 ergeben könnten, sind in dem-Beschluß unerörtert geblieben, weil der Streitfall, der zur Vorlage an den Großen Zivilsenat Anlaß geboten hatte, so gelagert war, daß sich Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Eingriff der Vermögenssperre nach dem Gesetz 52 aufrechenbar gegenübergestanden hatten» Auf das Gesetz 52 ist nur insofern Rücksicht genommen worden, als in der Fragestellung hervorgehoben ist, daß die Aufrechnung nach dem Wegfall der Vermögenssperre erklärt worden ist0 Kann hiernach zwar für die Frage der Einwirkung der Vermögenssperre gemäß Gesetz Nr 52 auf die Aufrechnungstage dem Beschluß des Großen Zivilsenats nichts entnommen werden, so ist doch an der Auffassung des Großen Zivilsenats insofern festzuhalten, als eine Aufrechnung des inländischen Schuldners mit einer Gegenforderung gegen das Reich zulässig ist, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat» Die Revisionsbeklagte bekämpft diese Rechtsansicht0 Sie will aus dem § 5 des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 21o Juli 1951 (BGBl I, 467), das im Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20V Juni 1951 noch nicht berücksichtigt werden konnte, in Verbindung mit ;Art 154 Abs 4 GG ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Deutschen Reiches oder des Bundes nach Analogie der Vorschrift des Art 131 Satz 3 GG herleiten, und zwar mit der Folge, daß dann § 390 BGB der Aufrechnung in jedem Falle entgegenstehen würde» Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht * anzuschließen0 Das,Vorschaltgesetz bestimmt in seinem § 5 lediglich, daß die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen durch die Bundesgesetze erfolgen solle, deren Erlaß gemäß Art 134 Abs 4 und Art I35 Abs 5 und 6 GG ohnehin für die Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund,. ReichyrLandern und Gemeinden vorgesehen isto Wie bereits ^der IV» Zivilsenat im Urteil vom 20o Dezember 1951 (BGHZ 4, 266 felTf) ausgesprochen hat, wird durch d i e Abs icht des G es etzgebers, d i e Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs näher zu regeln, nicht schlechthin ausgeschlossen, schon jetzt an Hand von Einzelansprüchen die Haftung des Reichs für Verbindlichkeiten der Länder (nur darum ■ hand eite es s i ch im Pall des IVo Ziv i1sen ats)v festzustellen, Ein für Ansprüche jeder Art geltendes allgemeines Leistungsverweigerungsrecht ist weder im § 5 des Vorschaltgesetzes noch in den Art 134? 135 GG - insoweit gerade im Gegensatz zu der Regelung in Art 131 GG - festgelegt o Hier handelt es sich zudem nur um die Frage der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen gegen das Reiche Der von der Revisionsbeklagten hervorgehobene Gesichtspunkt die Regelung der Reichsschulden müsse notwendigerweise den finanziellen Möglichkeiten des Bundes angepaßt werden,, kann ihre Zulässigkeit nicht in Präge stellen! Alle diese Umstän de waren auch bei Erlaß des Beschlusses des Großen Zivilsenats vom 20* Juni 1951 bereits bekannt und sind auch9 wie die Gründe ergeben, gewürdigt worden«, Gerade auch im Hinblick auf die Überschuldung des Reichs hat der Große Zivilsenat - neben anderen Erwägungen - unter Hinweis auf § 53 KO die Aufrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen , Durch § 5 des Vorschaltgesetzes hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert * Nach dem Beschluß des Großen Zivilsenats soll maßgebend sein, ob vor dem WährungsStichtag eine Aufrechnungsläge bestanden hat* Damit wird eine Situation gekennzeichnet, in welcher sich Forderung und Gegenforderung so einander gegenüberstehen, daß es nur noch der im Belieben der Parteien stehenden Erklärung der Aufrechnung bedarf«, um die Wirkung des beiderseitigen Erlöschens der Forderungen herbeizuführen c Es müssen also alle.sachlichrechtlichen Erfordern i ss e d er Aufr echnung smög lichkeit, d . h * in she sond ere Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit beider Forderungen sowie Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung (§§ 387, 390 BGB) vorhanden sein, so daß nur noch die Aufrech-nungserklärung hinzubukommen braucht, um die Aufrechnung zu dem Vollzug zu bringen. An diesen Erfordernissen fehlt es indessen im Streitfälle, Die Klageforderung wird zwar, weil sie ans dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der ehemaligen Marinewerft erwachsen ist, von den Verbotsnormen des Gesetzes Nr 52 nicht erfaßt (Art IV), ihre Geltendmachung und ; Erfüllung war also zulässig, aber die Gegenforderung der Beklagten durfte wegen der Vermögenssperre über das Reichsvermögen nicht erfüllt werden, da es sich um Ansprüche aus ‘ Kriegsleistungen für die Wehrmacht handelte Die Tilgung solcher Verbindlichkeiten war, wie bereits der IV, Zivilsenat im Urteil vom 22, Januar 1953 (BGHZ. 8, 539) unter Hinweis auf die einschlägigen Verlautbarungen der britischen Besatzungsmacht ausgeführt hat, dem Deutschen Reich allgemein untersagt. Ebenso wie die Erfüllung würde daher auch eine Aufrechnung gegen Art II des Gesetzes Nr 52 verstoßen haben (vgl für den Pall der Hinterlegung BGHZ 5? 259 - Es braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, ob schon das Bestehen der Vermögenssperre für sich allein, also die, Notwendigkeit einer Genehmigung, die Gegenforderung als mit einer der Aufrechenbarkeit entgegenstehenden Einrede behaftet erscheinen läßt (§ 390 BGB), denn in.Übereinstim- mung mit dem IW Zivilsenat ist davon auszugehen, daß von einer Aufrechnungslage jedenfalls dann.nicht gesprochen werden kann, wenn der maßgebliche Wille der Besatzungsmacht eine wirksame Aufrechnung in dem entscheidenden Zeitpunkt durch generelle Versagung der Genehmigung dauernd ausschloß, Soweit dem - früheren— Urteil des IV, Zivilsenats vom 28, Pebruar 1952 (BGHZ 5, 205 /210/) eine abweichende Auffassung zu entnehmen ist, hat der IV, Zivilsenat an dies.er Rechtsansicht, wie eri dem erkeniaendeh'Senat i äuf : uj : ; i • .. .w. /i . Anfrage mitgeteilt hat und wie in seinem Urteil vom 22«, Januar 1953 hervorgehoben ist, nicht mehr festgehalten, Die spätere Aufhebung der Vermögenssperre durch-die Verordnung Nr 202 (V0B1 BrZ 1949, 532) am 6, September 1949 änderte hieran nichts, sie konnte die damals unzulässige und daher unwirksame Aufrechnung nicht nachträglich zur .. 8 *?'&.■ 'Vi;:-;:'Sä“'i??;: *p• "s-t •echtlichen Wirksamkeit bringen. Die Rechtslage wird auch licht dadurch beeinflußt, daß § 392 BGB die Aufrechnung un-•eachtet der Beschlagnahme der- Hauptforderung dann zuläßt, >enn die Gegenforderung schon vor. der Beschlagnahme der lauptforderung erworben wurde, was hier an und für sich zu-;rifft, Der § 392 BGB setzt als selbstverständlich voraus, laß die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, nicht ihrerseits; mit einer Einrede behaftet ist oder einem sonstigen Erfüllungshindernis unterliegt (§ 390 BGB). Die Gegenforderung der Beklagten war aber in der beit seit der Kapitulation bis zu dem 6* September 1949 mit dem Mangel, der fehlenden Durchsetzbarkeit behaftet„ Klageforderung und Gegenforderung haben sich also in keinem Zeitpunkt vor dem Y/äh-rungsStichtag so gegenübergestanden, daß die eine oder andere Partei durch die Erklärung der Aufrechnung beide Forderungen hätte zu dem Erlöschen bringen können,, Die Auffassung 3er Revision, die Aufrechnungslage habe ungeachtet der Vermögens sperre des Gesetzes 52 gleichwohl bestanden, weil die Forderungen als solche voll wirksam gewesen und nur ihre . 1eit e ndmachung von e in er G e nehmigung abhängig gewesen seien, ist abzulehnen<. Solange die Genehmigung nicht erteilt war, fehlte eben der Gegenforderung das für ihre Wirksamkeit wesentliche Moment der Durchsetzbarkeit * Nach alledem ist die Lage der Beklagten keine andere wie diejenige aller sonstigen Reichsgläubiger, denen durch §14 2iff 1 UmstG die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Deutsche Reich abgeschnitten worden ist. Der Grundgedanke, auf dem der Beschluß des Großen Zivilsenates vom 20> Juni 1951 beruht?und der gerade auf das Best eben d er Aufrechnungslage vor dem WährungsStichtag absteilt, kommt hier nicht zu dem Zügeo Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch ein aus § 242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht versagt« Der IVc Zivilsenat hat bereits in zwei Urteilen vom 22«Januar 9 - 1953 - IV ZR 6/51 (BGHZ 8, .344) und' IV ZE 149/52 (BGHZ 8, 339).; dargelegt, daß angesichts der Schutzmöglichkeiten., die dem Schuldner das Vertragshilfegesetz vom 26, März 1952 (BGBl I 198) gewahrt, für ein auf allgemeinen Billigkeitserwägungen gestütztes Leistungsverweigerungsrecht kein Baum mehr ist. Dieser Hechtsansicht schließt sich der Senat mindestens insoweit an, als nicht die besondere Gestaltung des Einzelfal--les eine abweichende Beurteilung erforderlich machen sollte (vgl auch das Urteil des Senats vom 25* Januar 1953 - I ZR 35)/§Z-Der von der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt, daß - ent-] gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zwischen Hauptforderung und Gegenforderung ein enger Zusammenhang bestehe, reicht' hierfür jedenfalls nicht aus. Daß es schließlich darauf, welche einseitigen Vorstellungen sich die Beklagte bei Erteilung des Reparaturaufträges in Bezug auf dessen Bezahlung gemacht hat, nicht entscheidend ankommen kann, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegto Daß die A^oraus set zungen des § 21 Abs 4 ÜmstG nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen«' * Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 (ZPO., zurückzuweisen« Lindenmaier Wilde Bock Krüger-Nieland Christoph