BGH · I ZR 120/50 vom 01.06.1951

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Leitsatz / Zusammenfassung

Eie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Lübeck vom 7« ITovenber 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von nicht mehr als 10.000,— Iftl nehst 5 vom Hundert Zinsen seit dem • 28. V/egen des restlichen Zinsanspruches wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. April 1945 von den Konto der Auftraggeberin ab und schrieb sie jeweils am gleichen Tage dem bei ihr geführten Konto der Lie Filiale Lübeck hat von dieser Gutschrift erst im Jahre 1946 Kenntnis erhalten und hat beide Beträge dem Kläger als Treuhänder der Leut-schen Vaffen- und Munitionsfabriken AG in Juli und Okto -ber 1947 gutgeschrieben, jedoch nur auf Sperrkonto. Ber Kläger verlangt von der Beklagten unter ihrer Lübecker Zweigniederlassung Zahlung von 10.000,— DI als Teil des Umstellungsbetrages seiner gesamten For -derung von 3 Millionen ELi, ausserdem 8 $ Zinsen seit dem . Sie ist der Auffassung, daß die in der bisherigen Lechtsprechung, insbesondere des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone,entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Überweisungen innerhalb des Filialnetzes, derselben Bank nicht herangezogen werden könnten, da.es sich im Streitfall um die Überweisung zwischen verschiedenen Banken handle. La die Filiale Lübeck vor der Kontensperre in Berlin von der zu ihren Gunsten .erfolgen Gutschrift keine Kenntnis ierhalr-ten habe, sei die Überweisung nicht mehr zur Ausführung., gekommen. Bas Landgericht hat es für entscheidend angesehen, daß die Berliner Zentrale der Beklagten von der Bank der Deutschen Arbeit am 14. April 1945 die tlberweisungs-beträge der Filiale Lübeck gutgeschrieben habe, mit dem Empfang, des Gegenwertes seitens der Bank der leutschen Arbeit greife, so führt das Landgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten aus dem mit der leutschen Vaffen- und Munitionsfabriken AG bestehenden Girovortrag ein, die dahin gehe, daß die Beklagten alle bei ihr für den Girokunden eingehenden Überweisungen seinem Girokonto gutzuschreiben habe. Die den gesetzlichen Zinsfuß übersteigenden Zinsen hat das Landgericht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten zugesprochen. Das ist aber durch die im Verrechnungsverkehr erfolgte Guthabenübertragung zwischen der Bank der Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten.geschehen® Mit der Gutschrift seitens der Bank der Deutschen Arbeit zu Gunsten der Berliner Zentrale der Beklagten, die ihre beiderseitigen Konten täglich abstimmten, war der öberweisungsbetrag in das Vermögen der Beklagten übergeg&ngen und damit-die Überweisung an die Beklagte als Gesamtunternehmen vollendet (OGKZ 2,222? erst, nachdem sich die Beträge im Vermögen der Beklagten befunden haben, ist eine Störung des Überweisurigsvorgangs • eingetreten® Diese berührt mithin nur das Verhältnis zwischen der Berliner Zentrale der Beklagten und ihrer Zweig- Die Revision ist nun allerdings, der Auffassung, daß der Verrechnungsvorgang zwischen der Rank der .Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten zu Voll- ■ und die konkrete Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert auf Grund dieser Kenntnis notwendig sei* Kenntnis und Verfügungsmöglichkeit müssten aber bei der Lübecker Filiale der Beklagten vorhanden sein, weil nur diese und nicht die Hauptniederlassung in Berlin zur Verfügung über den Gegenwert in der Lage sei. Hat die Bank durch ihre Berliner Zentrale den Gegenwert für die 'Überweisungsbeträge im unmittelbaren Ver-reehnungswege von der Bank der Deutschen Arbeit empfangen, so war ihr Vermögen damit um diese Beträge vermehrt, das Vermögen der Absendebank dagegen um der* gleichen Betrag vermindert. Damit war der Rechtserwerb der Beklagten als Ge samt unternehmen in Bezug auf den Gegenwert vollzogen und ihre Verpflichtung zur Durchführung der Überweisung zweifelsfrei begründet. nicht die Zweigniederlassung als solche, Sendern die Bank als (Je samt unternehmen ist und die Zweigniederlas-sung lediglich als ein (Jlied dieses Unternehmens für das Gesamtunternehmen tätig wird« Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Levision, daß die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift durch die kontoführende Stelle erst dann begründet werde, wenn die kontoführende Stelle selbe■ von dem Eingang der ’(Überweisung Kenntnis erhalten habe« Bine solche Annahme widerspräche durchaus dem Wesen einer Großbank, die dem Kunden ihre gesamte Organisation zur Verfügung stellt und in ihrer Verbung gerade auf die Vorteile hinweist, die dem Kunden durch die weitverzweigten Geschäftsstellen derselben Bank erwachsen* Es stand auch keinesfalls etwa im freien Belieben der Berliner Zentrale der Beklagten, ob sie die bei ihr eingegangenen Beträge durch ihre Filiale Lübeck der Auftraggeberin gutschreiben wollte, sie war hierzu vielmehr schon von dem Augenblick an verpflichtet, in welchem die Überweisung an sie selbst vollzogen war« Iementsprechend hat die Beklagte sich auch verhalten, indem sie die streitigen Beträge der Filiale Lübeck am 18» April 1945 gütgeschrieben hat« Spätestens mit diesem Vorgang, ist aber die zu erfüllende Verbindlichkeit der Be2:lagten in den Geschäftsbereich der Filiale Lübeck gelangt, denn die Verpflichtung zur. Gutschrift konnte durch keine andere Stelle als die Filiale Lübeck erfüllt werden« Sie war also von vornherein in Lübeck zu erfüllen.; selbst besass die Auf— ■ traggeberin kein Konto, das von der Beschlagnahme hätte erfasst werden können (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 29» Mai 1951 - I ZR 65/50 -)» Andererseits war der Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift von vornherein;.ihre! Es ist daher weder feststellbar, oh gerade diese Betrr-ge von der Beschlagnahme erfasst worden sind, noch ob nicht die Beklagte ihrerseits mit Erfolg bestrebt war, mindestens einen Teil ihres Vermögens durch entsprechende täberweisurgen nach dem Westen zu verlagern» Aus ihr folgt aber, daß die Verbindlichkeit der Beklagten durch die Gutschrift, die die Berliner Zentrale der Zweigniederlassung in Lübeck erteilt hat, in dem Sinne auf die als selbständig gedachte Filiale Lübeck "übertragen” worden ist, daß sie nunmehr als dort "begründet” anzusehen ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 25« Kai 1951 - I Zg 65/5Q-) Lie-sei Angriff muß schon an der Tatsache scheitern, daß die Beklagte durch ihre Berliner Zentrale die Überweisung noch am 14« April 1A5 entgegengenommen und sich damit zur Aus- ton Lübeck bestanden- hat, ganz abgesehen davon, daß nicht die Unterbrechung des Postverkehrs, sondern ganz andere Umstände den etwaigen Vermögensverlust der Beklagten her-? Im Urteil vom Februar 1951 - I ZR 35/50 (lILR 1951, 217) hat der Senat bei ähnlichem Sachverhalt die Berufung der beklagten Bank darauf, daß sie die Zahlung aus entschuldbarem Hechtsirrtum verweigert habe,gegenüber dem geltend gemachten Verzugsschaden in gewissen Umfange durchgreifen lassen, da in den Jahren 1946 und 1947 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch bei Überweisungen zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen zwei Filialen derselben Bank das sogenannte i.ertdeckungsprinzip habe gelten lassen und sich erst seit **itte 1948 eine veränderte Einstellung zu Ungunsten der Banken angebahnt habe. Für die britische Zone, in der beide Parteien ihren Sitz haben, wurde diese Klärung frühestens mit dem Erlaß das Urteils, des Obersten Ge- . Juni 1949 (a&O) war der L'ehranspruch abzuweisen, während im übrigen das Landgericht über die Berechtigung des Z'insmehranspruchs erneut zu befinden haben wird*

Zitierte Normen

Schlagwörter

■ÜberweisungLandgerichtFilialeLübeckBankRevision

Volltext der Entscheidung

a Verkündet am 1. Juni 1951 <• • : t > i9 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I 21 H A Li E IT i • * ft1 DES VOLKES In dem Rechtsstreit der OMi^BBank Aktiengesellschaft in HSBjjlB untender i'imt ihrej^J^^MMI-Zweigniederlassung, der HoflHiHHi Filiale B? D^M^tr. 4P’ vertreten durch—h—Pr. Werner EeJBPBinKJIÄ als Treuhänder für die* Niederlassungen derCB(BB Bank im Lande Schleswig*'Holstein» Beklagten und Bevisionsklägerin, rf. -Pro zeßbevollmächtigt er t He cht sanwalt und in Kafl)i - ^ des* Landes Schleswig*-Holstein» ' _ vertreten durch den Kinisterpräsidenten in KflB als Streithelfer-» ; gegen den Direktor Paul iflBHH in iflHr-SflHHi als Treur hänfier über das Vermögen der Indus trie-V'erk^var^ruhe Aktiengesellschaft» Zweigniederlassung iflB'SflHHB’ vormals Deutsche Vaffen^und Iaunitionsfabriken Aktiengesellschaft» ;*erk iflii) Kläger und Hevisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr *■•■4 ..., i* ft 6 > * hat der I? Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1951 unter iHtwirkung des Bundesrichters ProfoBr.Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Ir.Birnbach, Schmidt und Vilde ■ » * ,Y für Hecht erkannt: Eie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Lübeck vom 7« ITovenber 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von nicht mehr als 10.000,— Iftl nehst 5 vom Hundert Zinsen seit dem • 28. Juni 1948 verurteilt ist. Im übrigen und im Kostenpunkt wird das angefochteii,el , Urteil aufgehoben. Der 5 von Hundert jährlich'.über' steigende Zinsanspruch v/ird für die Zeit vorn. 28.Juni * 1948 bis zu dem 23« Juni 1949 abgewiesen. V/egen des restlichen Zinsanspruches wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. von Rechts wegen Tat b.e stand.. imm i m * • * v • y m* mmmm .Der Kläger nacht Ansprüche der Deutschen V/affen- und^.. Munitionsfabriken AG, jetzt Indus tri e-Y;erke Karlsruhe AG, Zweigniederlassung als deren Treuhänder geltend. Lie Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG unterhielten-bei der Zweigniederlassung IflflBI der Beklagten ein Girokonto. Sie hat tai ausserdem ein Konto, bei der Bank der Deutschen'Arbeit AG in Berlin. Diese stand mit deaj, Berliner Zen trale der.- Beklagten im unmittelbaren gegenseitigen Verrechnungsverkehr unter täglicher Abstimmung der beiderseitigen Konten.- Die Deutschen Waffen- und Munitionsfabriken AG erteilten der Lank der Deutschen Arbeit am 5« und-10'. April 1945 zwei Aufträge, zu Lasten ihres dort geführten Kontos 2 Millionen RH sowie 1 Million RH auf ihr Konto bei der Filiale Lübeck der Beklagten, zu überweisen. Die Bank der Deutschen Arbeit buchte beide Beträge am 12. und 13. April 1945 von den Konto der Auftraggeberin ab und schrieb sie jeweils am gleichen Tage dem bei ihr geführten Konto der Berliner Zentrale der Beklagten zu Gunsten der Filiale Lübeck gut. Bio Berliner Zentrale der Beklagten brachte ihrerseits beide Beträge am 18. April 1945 mit Vert 14» April 1945 auf den bei ihr geführten Konto ihrer Filiale Lübeck gut, ■. nachdem sie den Gegenwert von der Bank der leutsehen Arbeit in \/ege der Verrechnung am 14« April 1945 erhalten hatte. Lie Filiale Lübeck hat von dieser Gutschrift erst im Jahre 1946 Kenntnis erhalten und hat beide Beträge dem Kläger als Treuhänder der Leut-schen Vaffen- und Munitionsfabriken AG in Juli und Okto -ber 1947 gutgeschrieben, jedoch nur auf Sperrkonto. Ber Kläger verlangt von der Beklagten unter ihrer Lübecker Zweigniederlassung Zahlung von 10.000,— DI als Teil des Umstellungsbetrages seiner gesamten For -derung von 3 Millionen ELi, ausserdem 8 $ Zinsen seit dem . 28. Juni 1948, letztere unter den Gesichtspunkt des Verzugschadens, soweit die Einsen den gesetzlichen Zinssatz übersteigen. , * Lie Beklagte hat um Klsgabv/eisung gebeten. Sie ist der Auffassung, daß die in der bisherigen Lechtsprechung, insbesondere des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone,entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Überweisungen innerhalb des Filialnetzes, derselben Bank nicht herangezogen werden könnten, da.es sich im Streitfall um die Überweisung zwischen verschiedenen Banken handle. La die Filiale Lübeck vor der Kontensperre in Berlin von der zu ihren Gunsten .erfolgen Gutschrift keine Kenntnis ierhalr-ten habe, sei die Überweisung nicht mehr zur Ausführung., gekommen. •4 t 'i .r*« /4*' ■ •Susy t Jt 4t *• v..z- :"3 ■ f. •x ‘ ^"Das^iand.Schleswig-Holstein ist der Beklagten als Streithelfer beigetreten. 4 Das [Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit [Einwilligung des Klägers hat die Beklagte gemäß § 566 a ZPO Revision eingelegt, mit der sie um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage bittet, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisenj ■Ent s che idungsgründe: .«• w pm» » «r « « ^ Jn'*/ V «w. *«r ***** , • ^ • V * Bas Landgericht hat es für entscheidend angesehen, daß die Berliner Zentrale der Beklagten von der Bank der Deutschen Arbeit am 14. April 1945 wertmässi^ Deckung erhalten und ausserdem,am 18.. April 1945 die tlberweisungs-beträge der Filiale Lübeck gutgeschrieben habe, mit dem Empfang, des Gegenwertes seitens der Bank der leutschen Arbeit greife, so führt das Landgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten aus dem mit der leutschen Vaffen- und Munitionsfabriken AG bestehenden Girovortrag ein, die dahin gehe, daß die Beklagten alle bei ihr für den Girokunden eingehenden Überweisungen seinem Girokonto gutzuschreiben habe. Liese Verpflichtung treffe die Beklagte als Gesamtunternehmen und nicht nur die Filiale in Lübeck als solche. Auf deren Kenntnis von der erfolgten Gutschrift komme es daher nicht an. Die Filiale Lübeck habe minde -stens nachträglich die 'überweisungsbeträge dem Klüger gut-geschrieben, sobald die Entstehung dieser Forderung gegenüber der Filiale Lübeck nachgewiesen worden sei. Auf die Frage, in weicher Höhe dieses Guthaben nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellen, sei, komme es nicht an, da der geltend gemachte Teilbetrag angesichts der Höhe der Beiehsmarkbeträge in Jedem Falle gerechtfertigt sei. Die den gesetzlichen Zinsfuß übersteigenden Zinsen hat das Landgericht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten zugesprochen. Einen etwaigen Eechtsirrtum .. 5 - U der Beklagten Über ihre Zahlungspflicht hält es unter Bezugnahme auf die Eechtsprechung des' Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 4* 177) für unbeachtlich® Bern Landgericht ist-von der Präge des Verzuges der Beklagten abgesehen - im Ergebnis und .auch in wesentlichen Teilen der Begründung beizutreten® Zu Unrecht ist die Revision der Meinung, daß es sich hier um einen Fall der -steckengebliebenen Überweisung von Bank zu Bank handle und daß deshalb die Wirksamkeit der Überweisungsvorgänge nach dem sogenannten '..ertdeckungsprin*-zip zu beurteilen sei® Richtig ist zwar, daß zur Ausfüh—• rung des von der Deutschen' Waffen- und Munitionsfabriken AG erteilten Überweisungsauftrages der Überweisungsbetrag zunächst aus dem Vermögen der Bank der Deutschen Arbeit in dasjenige der Beklagten überführt werden mußte. Das ist aber durch die im Verrechnungsverkehr erfolgte Guthabenübertragung zwischen der Bank der Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten.geschehen® Mit der Gutschrift seitens der Bank der Deutschen Arbeit zu Gunsten der Berliner Zentrale der Beklagten, die ihre beiderseitigen Konten täglich abstimmten, war der öberweisungsbetrag in das Vermögen der Beklagten übergeg&ngen und damit-die Überweisung an die Beklagte als Gesamtunternehmen vollendet (OGKZ 2,222? Möhring, ITJW 1950, 645 Anm)® Die Überweisung von Bank zu Bank hat sich also in der üblichen Weise abgewickelt und. erst, nachdem sich die Beträge im Vermögen der Beklagten befunden haben, ist eine Störung des Überweisurigsvorgangs • eingetreten® Diese berührt mithin nur das Verhältnis zwischen der Berliner Zentrale der Beklagten und ihrer Zweig- Niederlassung in Lübeck. Die Revision ist nun allerdings, der Auffassung, daß der Verrechnungsvorgang zwischen der Rank der .Deutschen Arbeit und der Berliner Zentrale der Beklagten zu Voll- ■ endung dor Überweisung an die Beklagte nicht genüge, da bei Überweisungen von'-;.* V Bank .zu Bank nicht nur wert- mässige Deckung der Empfängerbank erforderlich, sondern ausserdem deren Kenntnis von der Erlangung der Deckung • und die konkrete Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert auf Grund dieser Kenntnis notwendig sei* Kenntnis und Verfügungsmöglichkeit müssten aber bei der Lübecker Filiale der Beklagten vorhanden sein, weil nur diese und nicht die Hauptniederlassung in Berlin zur Verfügung über den Gegenwert in der Lage sei. Lit diesen Ausführungen vermischt die Revision Gesichtspunkte, die für die Beziehungen von Bank zu Bank gelten, mit solchen, die nur für das F.echts-Verhältnis des Kunden zur Bank massgebend sind. Für den Rechtserwerb einer Bank können keine anderen Grundsätze gelten wie für jede andere natürliche oder juristische Person. Hat die Bank durch ihre Berliner Zentrale den Gegenwert für die 'Überweisungsbeträge im unmittelbaren Ver-reehnungswege von der Bank der Deutschen Arbeit empfangen, so war ihr Vermögen damit um diese Beträge vermehrt, das Vermögen der Absendebank dagegen um der* gleichen Betrag vermindert. Damit war der Rechtserwerb der Beklagten als Ge samt unternehmen in Bezug auf den Gegenwert vollzogen und ihre Verpflichtung zur Durchführung der Überweisung zweifelsfrei begründet. Bei welcher Kasse oder bei welcher kon-toführenden Stelle der Gegenwert eingegangen ist, muß angesichts der unbestreitbaren einheitlichen Kechtspersön-- I $ *T I I 4 i f. /• 'S lichkeit der beklagten Bank unerheblich seih» Es genügt, daß sie als Gesamtunternehmen den Gegenwert empfangen hat» lie Revision, die auf die Stellung der Filiale liübeck als kontofülirender Stelle hinweist, übersieht, daß die besondere Bedeutung die der kontoführenden Stelle einer Großbank zukommt, im wesentlichen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff 26) zurückgeht, die dem Blinden die Inanspruchnahme der Bank nur bei der kontoführenden Stelle als, vereinbartem Erfüllungsort und Gerichtsstand gestatten» Iiese Besonderheit betrifft nur das zwischen Kunden und Bank bestehende Rechtsverhältnis und hat nichts zu tun' mit den Beziehungen zwischen der Bank als solcher und einer anderen Bankb * - * * Mit der Durchführung der Überweisung an die Berliner Zentrale der Beklagten ergaben sich die weiteren Verpflichtungen der Beklagten nunmehr aus dem zwischen der. Auftraggebe rin und der Filiale Lübeck bestehenden. Giro-Xprtra.&o, Durch ihn hat sich die beklagte ^ank allgemein verpflichtet, bei ihr eingehende Gelder, dem Kontoinhaber gutzuschreiben» Diese Verpflichtung war zwar gemäß Ziff 26 AGB bei der Filiale Lübeck, bei der das Konto der .Auftraggeberin geführt wurde, zu erfüllen, das ändertjaber nichts daran, daß die Beklagte als Gesamtpersönlichkeit gehalten war, alle bei ihr - sei es unmittelbar, sei es im Rahmen des allgemeinen Giroverkehrs - eingehenden Beträge, die für einen Kunden bestimmt sind, in banküblicher V/else so zu behandeln, daß die kontoführende Stelle in die Lage gebracht wurde, die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift zu erfüllen\Vgl OGHZ RJYf 1950, 641)• Die gegenteilige Meinung der Revision verkennt, daß Vertragsgegrierin des Girovertrages .‘i i : ■ f t ■.t » ■I f ( * I i < +' |l * I r v «■ I i ♦ nicht die Zweigniederlassung als solche, Sendern die Bank als (Je samt unternehmen ist und die Zweigniederlas-sung lediglich als ein (Jlied dieses Unternehmens für das Gesamtunternehmen tätig wird« Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Levision, daß die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift durch die kontoführende Stelle erst dann begründet werde, wenn die kontoführende Stelle selbe■ von dem Eingang der ’(Überweisung Kenntnis erhalten habe« Bine solche Annahme widerspräche durchaus dem Wesen einer Großbank, die dem Kunden ihre gesamte Organisation zur Verfügung stellt und in ihrer Verbung gerade auf die Vorteile hinweist, die dem Kunden durch die weitverzweigten Geschäftsstellen derselben Bank erwachsen* Es stand auch keinesfalls etwa im freien Belieben der Berliner Zentrale der Beklagten, ob sie die bei ihr eingegangenen Beträge durch ihre Filiale Lübeck der Auftraggeberin gutschreiben wollte, sie war hierzu vielmehr schon von dem Augenblick an verpflichtet, in welchem die Überweisung an sie selbst vollzogen war« Iementsprechend hat die Beklagte sich auch verhalten, indem sie die streitigen Beträge der Filiale Lübeck am 18» April 1945 gütgeschrieben hat« Spätestens mit diesem Vorgang, ist aber die zu erfüllende Verbindlichkeit der Be2:lagten in den Geschäftsbereich der Filiale Lübeck gelangt, denn die Verpflichtung zur. Gutschrift konnte durch keine andere Stelle als die Filiale Lübeck erfüllt werden« Sie war also von vornherein in Lübeck zu erfüllen.; irgend ein anderer Erfüllungsort kam - anders als im Falle der Überweisung von Filiale zu Filiale - hier überhaupt nicht k i • • 9 * in Betrachto. Der Umstand, daß die Vermögenswerte der Beklagten in Berlin später durch ü^aßnahmen der russischen Be Satzung smacht hesclilagnahmt wurden, konnte die Auftraggeberin nicht mehr berühren. Bas Guthaben, das sie bei der Bank der Deutschen Arbeit besass,. war bereits vor der Kontensperre in das Vermögen der'Beklagten überführt worden» Bei der Berliner.Zentrale- selbst besass die Auf— ■ traggeberin kein Konto, das von der Beschlagnahme hätte erfasst werden können (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 29» Mai 1951 - I ZR 65/50 -)» Andererseits war der Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift von vornherein;.ihre! Zweignieder- f ‘;vl • lassung Dübeck, also eine \7estfilialei darüber hinaus steht es aber noch nicht einmal fest,-ob die Beklagte durcli die Maßnahmen der russischen Besatzüngsmacht gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden tJberv/eisungsbe- • träge einen Verlust* erlitten hat. Der Gegenwert, der der Beklagten von der Bank der »Deutsehen Arbeit zugeflLoSsen war, befand sich unausgesondert in ihrem allgemeinen Vermögen. Es ist daher weder feststellbar, oh gerade diese Betrr-ge von der Beschlagnahme erfasst worden sind, noch ob nicht die Beklagte ihrerseits mit Erfolg bestrebt war, mindestens einen Teil ihres Vermögens durch entsprechende täberweisurgen nach dem Westen zu verlagern» An dieser Rechtslage wird auch durch § 6 Abs 1, Ziff 1 der 55» DVQ zu dem Umstellungsgesetz nichts geändert» Y/ie der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil* vom 6. April ll?51 - I ZR 59/50 - im Anschluß an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGKZ 5, 1 /T7) ausgeführt hat, ist für die Erage, :1 . ü i ? • 5* ‘ * “c* \ . -i ■ • .. 1 &. . t •if • i fr « V ■ » % ■ • 1Ö * • ob eine Verbindlichkeit ausserhalb des Währungsgebietes "begründet” worden ist, nicht der erste Entstehungst8.tr-bestand entscheidend, vielmehr ist hierbei auch. die. ‘Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - im Rahmen dieser Vorschrift als selbständig.gedächte - Zweigniederlassung derselben Bank zu berücksichtigen. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Aus ihr folgt aber, daß die Verbindlichkeit der Beklagten durch die Gutschrift, die die Berliner Zentrale der Zweigniederlassung in Lübeck erteilt hat, in dem Sinne auf die als selbständig gedachte Filiale Lübeck "übertragen” worden ist, daß sie nunmehr als dort "begründet” anzusehen ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 25« Kai 1951 - I Zg 65/5Q-) .. * V * Der Revision kann schließlich auch nicht darin ge-'-folgt werden, daß dem Anspruch des Klägers, die Bestimmung des § 242 BGB entgegenstehe, da die Auftraggeberin die Aufträge in den Zeitpunkt (5* - 10# Äpril 1945) erteilt habe, in welchem die Einschliessung Berlins durch die russische Armee unmittelbar bevorgestanden habe und allgemein erwartet worden sei, und die Auftraggeberin sich hätte sagen müssen, daß angesichts der unzureichenden Nachrichtenverbindungen mit einer Benachrichtigung der Lübecker Filiale, nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Lie-sei Angriff muß schon an der Tatsache scheitern, daß die Beklagte durch ihre Berliner Zentrale die Überweisung noch am 14« April 1A5 entgegengenommen und sich damit zur Aus- i führung bereit erklärt hat. Für die Verpflichtung der Beklagten kommt es aber ausserdem, wie dargelegt, gar nicht darauf an, ob noch eine' i4>glichkeit der Benachrichtigung 3 t 1% * 9 M ton Lübeck bestanden- hat, ganz abgesehen davon, daß nicht die Unterbrechung des Postverkehrs, sondern ganz andere Umstände den etwaigen Vermögensverlust der Beklagten her-? beigeführt haben o Bas Landgericht hat mithin die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages zu Hecht verurteilt« Hur hinsichtlich des Zinsanspruches hat die Revision Erfolg, soweit dieser 5 ^übersteigt (§§ 352, 353 KGB). Ben höheren Zinsanspruch hat das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprechen, wobei es stillschweigend dem Vortrag des Klägers gefolgt ist, daß dieser für * den von ihm in Anspruch genommenen Bankkredit höhere Zinsen habe zahlen müssen. Im Urteil vom Februar 1951 - I ZR 35/50 (lILR 1951, 217) hat der Senat bei ähnlichem Sachverhalt die Berufung der beklagten Bank darauf, daß sie die Zahlung aus entschuldbarem Hechtsirrtum verweigert habe,gegenüber dem geltend gemachten Verzugsschaden in gewissen Umfange durchgreifen lassen, da in den Jahren 1946 und 1947 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch bei Überweisungen zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen zwei Filialen derselben Bank das sogenannte i.ertdeckungsprinzip habe gelten lassen und sich erst seit **itte 1948 eine veränderte Einstellung zu Ungunsten der Banken angebahnt habe. An dieser Auffassung ist auch für den vorliegenden Ft11 festzuhalten. Die Schließung der Berliner Geldin— stitute fand - was die Klägerin in ihren Ausführungen übersieht - bereits Hnde April 1945 statt. Damit v/ar der Zusammenhang zwischen den dort befindlichen Efiederlassun- gen und den sog* V/estfilialen unterbrochen. Von Standpunkt der Vertdeckungstheorie aus wäre daher ein Leistungs-verweigerungsrecht der Beklagten wohl zu rechtfertigen gewesen. Bas von Klüger für seinen gegenteiligen Standpunkt lierangezogene Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone von 27* Juli 1950 (OGEZ 4, 177/183/) steht nicht entgegen, weil es einen Fall behandelt, in welchem die Beiliner Zentrale ihrer westlichen Filiale die Gut- • schrift bereits am 11. März 1945 erteilt hatte, also in einem Zeitpunkt, in den von einer Zerreissung des Filialnetzes noch keine Eede sein konnte. Die Klägerin verlangt Zinsen sei dem 28. Juni 1948. Es bedarf daher der Prüfung, von welchem Zeitpunkt an die grundsätzlichen Fragen in der höchstrichterlichen Kechtsprechung soweit geklärt waren, daß der Beklagten eine anderweite eigene Beurteilung als Verschulden angerechnet werden muß. Für die britische Zone, in der beide Parteien ihren Sitz haben, wurde diese Klärung frühestens mit dem Erlaß das Urteils, des Obersten Ge- . richtshofes vom 25. Juni 1949 (OGHZ 2, 143) herbeigeführt, das sich grundsätzlich gegen die Auffassung wandte, bei Erfüllung in Bahnen eines Bankvertrags komme es im Verhältnis der verschiedenen Filialen einer Großbank untereinander auf das IVertdeckungsverhältnis ah. Erst nach dem Bekanntwerden dieses Urteils handelte die Beklagte fahrlässig, wenn sie bei ihrer bisherigen Auffassung verblieb und die Zahlung weiterhin verweigerte. Die Prüfung, welcher genaue' Zeitpunkt hierfür in Frage kommt, und weiche überlegungsfrist. der Beklagten etwa noch zuzubilligen 1st, muß dem Tatrichter Vorbehalten bleiben. Das Urteil war daher wegen des Zinsen übersteigenden Zinsbetrages aufzu- \ % heben* ?ür die Zeit bis zu dem Erlaß des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1949 (a&O) war der L'ehranspruch abzuweisen, während im übrigen das Landgericht über die Berechtigung des Z'insmehranspruchs erneut zu befinden haben wird* 3)a in der Sache selbst nicht endgültig entschieden werden konnte, mußte auch die Entscheidung über die -Kosten der Revision dem Landgericht übertragen werden. Lindenmaier Heidenhain Birnbach v Schmidt ffilde