BGH · I ZR 120/10 vom 07.07.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4.

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BornkammBerufungsgerichtZPOLöfflerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 120/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2010 - I ZR 160/08 - nicht, dass der Aufklärungshinweis geeignet war, der in Rede stehenden Irreführung entgegenzuwirken. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 allein beanstandet, dass das Berufungsgericht die Frage dieser Eignung unter den dort bejahten oder unterstellten weiteren Voraussetzungen nicht hätte offen lassen dürfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Flalbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2-6 O 267/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 6 U 254/07 -