REVUE-Carat
Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________: nein
UWG § 6 e Abs.
Eine Werbung mit der Ankündigung "bis 34 % billiger", die offenläßt, welche der beworbenen Waren im Preis um den Höchstsatz herabgesetzt sind, verstößt nicht gegen das Verbot der Werbung mit Preissenkungen um einen bestimmten Vomhundertsatz .
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - I ZR 119/88 - LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 2R 119/88
URTEIL
Verkündet am:
5. Oktober 1989 Welte
JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Großversandhaus QflHB Gustav KG, vertreten
durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gustav und Grete Holding KG, diese vertreten durch ihre
persönlich haftende Gesellschafterin Gustav und Grete Schickedanz-Stiftung, diese vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Grete Herbert
Ulrich K|^P, Willi , Dr. Norbert LoMBBL Harald
ScflHB und Dr. KlausZflHBr NfHHIHHl Straße Fl
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., ver-treten durch den Vorstandsvorsitzenden Rechtsanwalt Dr. Wolf WJHMBBstraße ff,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigt.e:
Rechtsanwälte Prof.
und
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1989 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23. März 1988 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der klagende Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen, beanstandet die nachfolgend wiedergegebene Zeitungswerbeanzeige der Beklagten im Hinblick auf die Angabe "REVUE Carat - Jetzt bis 34 % billiger 1" als einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung mit Preissenkungen gemäß § 6 e Abs. 1 UWG.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben .
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Die Beklagte verfolgt mit der mit Einwilligung des Klägers (§ 566 a Abs. ZPO) eingelegten Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die beanstandete Werbung "bis 34 % billiger" kündige eine Preissenkung um einen bestimmten Vomhundertsatz an. Der angesprochene Verbraucher erwarte, daß jedenfalls eine, wenn nicht sogar alle der angebotenen Waren und Leistungen um 34 % im Preis reduziert seien, was bei dem ersten der drei Angebote auch der Fall sei. Es sei somit dem angesprochenen Leser der Anzeige durchaus möglich, den ursprünglichen Preis auszurechnen und eine Preisgegenüberstellung vorzunehmen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
II. 1. Der Senat hat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 7. Juli 1988
(I ZR 230/87, BGHZ 105, 89, 93 f. = GRUR 1988, 834, 836
- Schilderwald; vgl. auch Urteil vom 20. April 1989
- I ZR 26/88, WRP 1989, 519, 520 - Kaffeepreise) ausgeführt, daß Ankündigungen von Preissenkungen um einen Vomhundertsatz mit dem Zusatz "bis zu" grundsätzlich keine Werbung mit Preissenkungen "um einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz" im Sinne des § 6 e Abs. 1 UWG darstellen. Daran ist festzuhalten. Die mit "bis" angegebene Obergrenze der Preissenkung enthält eine Aussage über eine größere Zahl unterschiedlicher Vomhundertsätze, um welche die Preise der be-
worbenen Waren oder gewerblichen Leistungen herabgesetzt sein können. Eine so beworbene Preissenkung nennt nicht den bestimmten Vomhundertsatz, um welchen der Preis der Ware reduziert ist. Solche Werbung unterfällt nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Ihr Verbot wird auch nicht vom Regelungszweck der Norm erfaßt. Dieser liegt darin, auch solche Preiswerbungen als unzulässige Preisgegenüberstellungen zu unterbinden, bei welchen sich der gegenübergestellte Preis ohne große Mühe aus den gemachten Angaben ermitteln läßt (BT-Drucks. 10/4741 S. 13). Ist aber wegen der Unbestimmtheit der prozentualen Preisherabsetzung der früher höhere Preis nicht zu ermitteln, fehlt es an einer Gegenüberstellung des beworbenen Preises mit einem bestimmten früheren Preis.
2. Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten weist nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts keine besonderen Umstände auf, welche es zuließen, die angegebene Obergrenze "bis 34 %" als den für die Herabsetzung des Preises einzelner Waren maßgeblichen bestimmten Vomhundertsatz zu verstehen. Die Feststellung des Landgerichts, die Werbeaussage "bis 34 % billiger!" erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung, daß jedenfalls eine der angebotenen Waren oder Leistungen im Preis um 34 % reduziert sei, läßt offen, welcher der beworbenen Preisangaben die Herabsetzung um 34 % zugrunde liegen soll. Ohne die Zuordnung des angegebenen höchsten Vomhundertsatzes zu einer bestimmten Ware fehlt es an der Bestimmtheit der Preisherabsetzung im Sinne des § 6 e UWG, welche die Errechnung des früher höheren Preises zuließe.
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Auch eine Feststellung dahingehend, daß der Verbraucher jede der beworbenen Ware mit der Preisangabe als um 34 % gegenüber früheren Preisen herabgesetzt verstehe, hat das Landgericht nicht getroffen. Seine Erwägung, die Wendung "bis 34 % billiger" wecke beim angesprochenen Verbraucher die Erwartung, "daß jedenfalls eine, wenn nicht sogar alle der angebotenen Waren bzw. Leistungen im Preis um 34 % reduziert seien", läßt dies offen. Umstände für die Annahme, alle beworbenen Preise seien um 34 % herabgesetzt, sind nicht ersichtlich.
3. Die vom Kläger in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, die beanstandete Werbung verstoße jedenfalls gegen § 3 UWG, da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, die prozentuale Herabsetzung des Preises auch wahrnehmen zu können, vermag das ausgesprochene Werbeverbot nicht zu rechtfertigen. Eine Feststellung, daß die Werbeaussage einer Preisherabsetzung "bis zu 34 %" unwahr sei, ist vom Landgericht nicht getroffen worden; dahingehend hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Ist aber - wie das Landgericht festgestellt hat - eine Ware um den Höchstsatz herabgesetzt und bleibt im übrigen nach der Vorstellung des Verkehrs offen, welche der Waren diese Preisherabsetzung erfahren hat, so fehlt es an einer irreführenden Aussage der Werbeanzeige. In einem solchen Fall können sich bestimmte irrige Vorstellungen des Verkehrs über den früher geltenden Preis nicht bilden.
Die beanstandete Werbeanzeige läßt unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts entgegen der Meinung des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, die
Beklagte setze die Werbung mit unbestimmten Prozentzahlen mit anreißerischem, unlauterem Anlockeffekt ein (§ 1 UWG).
III. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO.
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann
Nobbe