BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
T ZR 119/86
Verkündet am:
14. Juli 1988 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. Verlag und Vertrieb GmbH & Co. KG Musikverlage
Willi Kd^^ vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verlag und Vertrieb V^H GmbH, diese vertreten durch Frau Renate An der Fl
a) Frau Renate
b) Frau Marguerite
c) Herr Ren£ KflB, WflBHNtraße als Erben des verstorbenen Verlagskaufmanns Komponisten Willi KfliB/ An der F
itrafte C'm—
V' *■■■
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Prof.
gegen
BEJU^-Verlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Hans Wilfried SflHHB, Straße
cl^^^^eRllschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand Prof. Dr. h.c. Erich S(
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Revisionsbeklagte und zu 2. Anschlußrevisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dr. und flHHi -
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y ,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Mai 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht bezüglich der Titel
"Es jeht doch nischt über Berlin",
"In Punkto Liebe kann mir keiner was erzählen", "Überhaupt, was gehn denn uns die Sorgen an" und "Denk nur, wie schön wird das Wiedersehn"
die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 und die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 mit dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ab 25. Oktober 1983 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revision der Klägerin zu 1, die Revision der Kläger zu 2 und die Anschlußrevision der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1 betreiben Musikverlage. Die Kläger zu 2 sind die Erben des verstorbenen Verlagskaufmanns, Komponisten und Textdichters Willi Kollo. Die Beklagte zu 2 ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Willi Kollo hat folgende sechs Lieder aus der vor über 40 Jahren entstandenen Neufassung der Operette "Wie einst im Mai" komponiert:
1. Kurz vor der U-Bahn,
2. Es jeht doch nischt über Berlin,
3. In Punkto Liebe kann mir keiner was erzählen,
4. Überhaupt, was gehn denn uns die Sorgen an,
5. Denk nur, wie schön wird das Wiedersehn,
6. So was von Kitsch wie die Liebe.
Den Text der Lieder zu 1 und 6 hat ebenfalls Willi K0 verfaßt, der Liedtext zu 5 stammt von Walter Lfl|. Die übrigen Texte (2-4) haben Willi Kfl| und Walter ge
meinsam verfaßt.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Verlagsrechte an den genannten Titeln heute bei der Klägerin zu 1 oder der Beklagten zu 1 liegen. Zunächst standen die Verlagsrechte seit 1943/1944 dem Peter-S^BHHIB/Willi-KHB-
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Verlag als Gemeinschaftsverlag zu; beteiligt war auch der D(IHiHIB~DrdHiHI’-’Verlag. In den Vereinbarungen war u.a. geregelt, daß die Übertragung und Abtretung von Rechten der Zustimmung der Urheber bedurften. Nach Kriegsende wurde der Gemeinschaftsverlag aufgelöst; der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig. Als etwa 1950 der von Willi Kollo als Musikverlag betriebene Willi-K®M-Verlag in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, übertrug Willi KiHH die von seinem Verlag gehaltenen Rechte, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, wenigstens zu einem großen Teil auf den FJPHB-Verlag; für diesen Verlag war die seit 1950 geschiedene Ehefrau Willi KdB, Marielouise K0, als Mitinhaberin tätig. Ausweislich einer Vereinbarung vom 3. November 1953 überließ der Ffl(BH®“Verlag, vertreten durch Marielouise KiB, die Verlagsrechte an den genannten sechs Werken der Beklagten zu 1. Der DflHHB-Dr^B~ -Verlag erkannte dies Anfang 1954 an.
In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Diese führten im Jahre 1965 zu einem Prozeß Willi gegen (u.a.) die Beklagte zu 1 auf Auskunfts-
erteilung darüber, aufgrund welcher Verträge und Ermächtigungen die Beklagte zu 1 die Herstellung und den Vertrieb bestimmter Musikwerke vorgenommen habe; die Klage blieb erfolglos. 1983 lebten die Streitigkeiten wieder auf.
Im laufenden Verfahren klagt die Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 auf Unterlassung der Behauptung, die Verlagsrechte an den sechs Werken zu besitzen sowie auf Unterlassung, die Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten; weiter auf Rechnungslegung, Vernichtung
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und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagte zu 2 wird von der Klägerin zu 1 auf Unterlassung in Anspruch genommen, die verlagsmäßige Beteiligung der Beklagten zu 1 vorzunehmen und an diese den Verlagsanteil auszuzahlen, den die Beklagte zu 2 aus den Einnahmen aus der Verwertung der ihr übertragenen Rechte an den sechs Titeln erzielt; weiter auf Feststellung, daß die Beklagte zu 2 zu dem Schadensersatz der ab 1953 - hilfsweise ab 1964 - an die Beklagte zu 1 ausgezahlten Beträge verpflichtet ist.
Die Kläger zu 2, die den Prozeß für den verstorbenen Willi Kollo fortführen, nehmen die Beklagte zu 1 bezüglich der sechs Titel auf Auskunftserteilung über den Umfang der von der Beklagten zu 2 ausgeübten Nutzungsrechte und über die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen und/oder veran-laßten Verwertungshandlungen sowie auf Rechnungslegung und Feststellung in Anspruch.
Die Kläger haben vorgebracht, die Verlagsrechte an den sechs Titeln stünden inzwischen der Klägerin zu 1 zu. Zunächst hätten die Rechte von 1943/1944 bis 1956 beim Gemeinschaftsverlag Peter S^HHMi/Willi Kfl| gelegen. Sie seien erst im Juli 1956, als Schaeffers ausgeschieden sei, auf den Willi-KflMÄ-Verlag und 1970 auf die Klägerin zu 1 übergegangen. Die Beklagte zu 1 habe daher die Rechte im Jahre 1953 weder vom FflHIB-Verlag noch vom Willi-KflBB-Ver-lag erwerben können. Der Vertrag zwischen dem und der Beklagten zu 1 vom 3. November 1953 sei überdies unwirksam. Außerdem habe es auch an der erforderlichen Zustimmung des Textautors Walter gefehlt. Auch Willi kUB
habe dem Vertrag nicht zugestimmt. Zumindest habe er einen etwaigen Vertrag aber inzwischen wirksam gekündigt.
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Die Klägerin zu 1 hat weiter vorgetragen, die Beklagte zu 2 sei als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, gegenüber der Beklagten zu 1 die Auszahlung des eingehenden Nutzungsentgelts zu verweigern und, da ihr der Streit über die Verlagsrechte seit vielen Jahren bekannt sei, auch zu dem Ersatz der geleisteten Auszahlungen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat erwidert, sie habe die Verlagsrechte durch Vertrag vom 3. November 1953 wirksam vom F®|^B-Verlag erworben, auf den sie im Jahre 1951 vom Willi-K®^-Verlag übertragen worden seien. Der Willi-K|H®-Verlag sei zu dem damaligen Zeitpunkt alleiniger Inhaber der Verlagsrechte gewesen; denn Peter Schaeffers sei bereits kurz nach dem Kriege aus dem Gemeinschaftsverlag ausgeschieden.
Die Beklagte zu 2 hat entgegnet, Ansprüche gegen sie seien unbegründet, weil es für sie keine Zweifel habe geben können, daß die Verlagsrechte bei der Beklagten zu 1 lägen.
Das Landgericht hat der Klage des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilanerkenntnisurteil teilweise stattgegeben und die Klagen im übrigen durch Schlußurteil abgewiesen.
Das Kammergericht hat der Berufung der Klägerin zu 1 teilweise stattgegeben und die Beklagte zu 2 zur Unterlassung verurteilt, die verlagsmäßige Beteiligung der Beklagten zu 1 vorzunehmen und an diese den Verlagsanteil der aus der Verwertung der Rechte erzielten Einnahmen auszuzahlen; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen
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und die Berufung des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 als unzulässig verworfen.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Klageansprüche weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Die Beklagte zu 2 hat Anschlußrevision eingelegt, deren Verwerfung als unzulässig die Klägerin zu 1 beantragt.
Entscheidunqsqründe:
A. Revision der Klägerin zu 1
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 nach §§ 1, 9 VerlG, §§ 97, 98, 103,
15 ff UrhG mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 1 habe keine Verlagsrechte an den sechs streitgegenständlichen Werken erworben. An den Titeln 1 und 6, bei denen Willi Kollo der alleinige Komponist und Textautor sei, stünden die Verlagsrechte der Beklagten zu 1 zu; sie seien durch Vertrag vom 3. November 1953 von dem seinerzeit berechtigt gewesenen FJBHB-Verlag wirksam auf die Beklagte zu 1 übertragen worden. An den Titeln 2-5, bei denen Walter LflH den Text verfaßt bzw. mitverfaßt habe, seien die Verlagsrechte bei Willi K^B als Inhaber des Willi-K®H^Verlages verblieben; die Kläger hätten nicht dargetan, daß Walter Lieck bzw. seine Erben die zu einem Rechtsübergang erforderliche Zustimmung erteilt hätten.
Der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben und dazu ausgeführt: Der Klageantrag zu 1 sei begründet,
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weil die Beklagte zu 2 nach § 5 Nr. 3 ihres Verteilungsplans verpflichtet sei, Zahlungen an die Beklagte zu 1 zu unterlassen, solange der Streit zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 über die Rechte an den sechs Titeln andauere. Dagegen sei der Klageantrag zu 2 unbegründet, weil die Beklagte zu 2 nicht verpflichtet sei, an die Klägerin zu 1 Schadensersatz zu leisten. Zwar komme jedenfalls seit dem 24. Oktober 1983, als die Beklagte zu 2 von einem ernsthaften Streit der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 habe ausgehen müssen, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 in Betracht; der Klägerin zu 1 sei jedoch kein Schaden entstanden, weil sie keine Verlagsrechte an den sechs Titeln erworben habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin zu 1 haben teilweise Erfolg.
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur bezüglich der Titel 1 und 6 stand. Hinsichtlich der Titel 2-5 läßt sich die Klageabweisung aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht halten; insoweit bedarf die Frage, ob die Verlagsrechte auf die Klägerin zu 1 übergegangen sind, weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
a) Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stehen die Verlagsrechte an den Titeln 1 und 6, bei denen Willi Kd der alleinige Komponist und Textdichter ist, der Beklagten zu 1 zu. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe die
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Rechte aufgrund des von ihr mit dem Figaro-Verlag abgeschlossenen Vertrages vom 3. November 1953 erworben. Dies wird von der Revision ohne Erfolg in Zweifel gezogen.
aa) Die Revision meint, der genannte Vertrag sei bereits deshalb unwirksam, weil Frau KflHIr die den Vertrag für den FJHBB-Verlag unterzeichnet habe, nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger leugneten nicht mehr, daß Frau Kollo als Mitinhaberin des F^HB^Verlages zu dessen Vertretung befugt gewesen sei, entspreche nicht dem Sachverhalt.
Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1 die Vertretungsbefugnis der Frau KflB, für den F^HÄ-Verlag zu handeln, im Berufungsrechtszug nicht mehr ausdrücklich bestritten hat. Darüber hinaus hat es auch einen Anhalt dafür, daß Frau KfllB grundsätzlich zur Vertretung des Figaro-Verlages befugt war, ohne Rechtsverstoß in dem Schreiben Willi KflBB an die Beklagte zu 2 vom 30. Juni 1951 gesehen, mag sich auch dieses Schreiben - worauf die Revision hinweist -nur auf die Vertretungsbefugnis gegenüber der Beklagten zu 2 beziehen. Das Berufungsgericht hätte sich darüber hinaus neben der von ihm weiter angeführten, von Frau KfliHB Unterzeichneten Postkarte an die Beklagte zu 2 vom 14. Februar 1954 in diesem Zusammenhang auch auf die Schreiben Willi KflHü an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 vom 26. Oktober 1976 und 4. Dezember 1977 stützen können, die eindeutig erkennen lassen, daß Willi KflHI die Übertragung auf die Beklagte zu 1 als rechtswirksam angesehen hat (vgl. näher nachfolgend unter bb).
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bb) Die Revision hat auch mit ihrem weiteren Einwand keinen Erfolg, der Fj|HB-Verlag sei zu dem Zeitpunkt des von der Beklagten zu 1 behaupteten Vertragsabschlusses vom 3. November 1953 gar nicht im Besitz der Verlagsrechte gewesen .
Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß Willi die Übertragung der Verlags-
rechte vom F^^HJ-Verlag auf die Beklagte zu 1 gekannt und gebilligt habe. Daraus hat es ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß der Fj(|M^Verlag diese Rechte zuvor erworben hatte und wirksam über sie verfügen konnte. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung vor allem berücksichtigt, daß Willi etwa seit 1950 angesichts der schwierigen wirt-
schaftlichen Lage seines Verlages unstreitig versuchte, seine Rechte mit Hilfe des F®HP-Verlages vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu retten. Dies findet seine Bestätigung in dem vom Berufungsgericht angeführten Schriftwechsel. So teilte Willi KflHl der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 10. Juli 1951 mit, er habe die Verlagsrechte "aller in meinem Verlag erschienenen Werke" mit Wirkung vom 1. Januar 1951 auf den FBHBB”Verlag übertragen. Damit stimmt das von Frau Marielouise Unterzeichnete Schreiben des Figaro-
Verlages und des Willi-K^BP-Verlages vom 30. Juli 1953 an die Beklagte zu 2 überein, worin es ebenfalls heißt, Willi KU habe 1951 mit Fug und Recht seine in seinem Verlag verlegten Werke an den Fm§~Verlag abgetreten.
Daß Willi Kollo den Vertragsabschluß vom 3. November 1953 kannte und damit einverstanden war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß weiter aus dem Umstand hergeleitet, daß der Willi-KflMB-Verlag und der F^PMB-Verlag
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in den Jahren um 1953 sehr eng zusammenarbeiteten. Wie der vom Berufungsgericht angeführte Schriftwechsel zeigt, hatten beide Verlage dieselbe Anschrift in auch die
Unterschriften wurden wechselseitig geleistet. So Unterzeichnete offenbar Willi ein Schreiben des
Verlages an die Beklagte zu 2 vom 18. Januar 1952 und beantwortete am 19. Januar 1954 ein Schreiben der Beklagten zu 2 an den F®H®-Verlag, während Frau Marielouise KflB, die den Vertragsabschluß vom 3. November 1953 bestätigende Postkarte des Willi-K^|®-Verlages an die Beklagte zu 2 vom 14. Februar 1954 sowie das gemeinsame Schreiben beider Verlage vom 30. Juli 1953 an die Beklagte zu 2 unterschrieb.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1953 erklärte Willi Kd sogar gegenüber der Beklagten zu 2, der Willi-KHIH-Verlag gehöre bekanntlich Frau Marielouise Kdi* Das Berufungsgericht hat weiter angeführt, daß die Schreiben beider Verlage in der Aufmachung und Diktion sehr ähnlich und überdies ersichtlich auf derselben Schreibmaschine geschrieben seien. Die Folgerung des Berufungsgerichts, vor diesem Hintergrund sei die Annahme völlig lebensfremd, Willi Kfld sei über das wichtige Rechtsgeschäft vom 3. November 1953 nicht unterrichtet gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es sich um zwei rechtlich selbständige Verlage gehandelt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat Rückschlüsse auf eine Kenntnis und Billigung Willi KdHB aus der tatsächlichen, engen Zusammenarbeit beider Verlage gezogen. Das ist im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung zulässig. Überdies hat das Berufungsgericht auch noch weitere Indizien für ein Einverständnis Willi Kollos mit der Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 1
angeführt. So hat es sich auf das Schreiben Willi KfllBB an die Beklagte zu 2 vom 15. März 1954 gestützt, in dem es heißt: "S^mi (= Beklagte zu 1) hat sechs neue Nummern von mir soeben herausgebracht"; mit Schreiben vom 26. Oktober 1976 bedankt er sich bei der Beklagten zu 1: "Es war mir eine große Freude, daß das Album augenscheinlich mit viel Sorgfalt und Freundlichkeit gemacht worden ist"; mit Schreiben vom 4. Dezember 1977 räumt Willi KflM gegenüber der Beklagten zu 1 ausdrücklich ein, daß sie einen Teil der Neufassungs-Musik besitze.
Die abweichende Würdigung des Schriftwechsels durch die Klägerin zu 1 ist revisionsrechtlich nicht beachtlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Klägerin zu 1 unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch. In den angeführten Schriftsätzen vom 17. Februar 1984, 11. Oktober 1984 und 21. Mai 1985 bringt die Klägerin zu 1 im wesentlichen ihre abweichende Auslegung vor. Dabei kann offenbleiben, ob sich die vom Berufungsgericht angeführte Stelle aus dem Schreiben vom 15. März 1954 auf die in Streit befindlichen sechs Titel bezieht; denn das Berufungsgericht hat dem Schreiben nur ein ergänzendes Indiz entnommen, das sein Auslegungsergebnis nicht maßgebend trägt.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, einer Rechtsübertragung an die Beklagte zu 1 hätten auch keine Rechte des Dreiklang-Drei-masken-Verlages entgegengestanden. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben dieses Verlages vom 30. Januar 1954 an die Beklagte zu 2 entnommen, daß der Verlag sich nach dem Ver-
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tragsabschluß vom 3. November 1953 alsbald mit der Beklagten zu 1 geeinigt hat. Die Revision setzt dieser tatrichterlichen Auslegung lediglich ihre eigene abweichende Würdigung entgegen. Damit kann sie revisionsrechtlich nicht gehört werden.
dd) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, einem Rechtsübergang an die Beklagte zu 1 hätten keine Rechte des Verlegers Schaeffers im Wege gestanden, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Zustimmung des Verlegers Schaeffers zu dem Vertragsabschluß vom 3. November 1953 habe es nicht bedurft, weil der Gemeinschaftsverlag Peter S4HHHflflB/Willi seinerzeit nicht mehr bestanden habe. Zwar ergebe sich aus dem Inhalt eines Schreibens des Verlegers Schaeffers vom 6. Juli 1956, daß der Gemeinschaftsverlag erst "mit heutigem Datum" aufgelöst worden sei und daß Willi KflIB jetzt wieder allein über die hier interessierenden Titel verfügen könne. Das Datum dieses Schreibens ist jedoch nach Überzeugung des Berufungsgerichts - vermutlich infolge eines Schreibfehlers - unrichtig; in Wahrheit sei der Gemeinschaftsverlag bereits in den ersten Jahren nach dem Kriege beendet worden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Schon dem Inhalt des Schreibens sei zu entnehmen, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom 6. Juli 1956 stamme. Peter SflHHHB spreche von der "Nervosität der Nachkriegsjahre"; er beziehe sich auch auf einen Besuch bei Willi KflBB und erwähne dessen "schöne Frau", obwohl die Ehe Willi KflHB bereits seit 1950 geschieden gewesen sei; ferner erkläre er, die politische Lage mache
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eine Schlußbilanz unmöglich; außerdem beziehe er sich auf das Erlöschen der Stagma. All diese Umstände seien 1956 nicht mehr aktuell gewesen, sondern hätten die Zeit bis spätestens 1950 betroffen.
Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe sich auf eine bloße Vermutung gestützt.
Die Vermutung des Berufungsgerichts bezieht sich ersichtlich nicht auf die Unrichtigkeit des Datums, sondern auf die Ursache für die Unrichtigkeit (= Schreibfehler). Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das sich auf den Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 1956 beziehende Beweisangebot der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 3. März 1986 verfahrensfehlerhaft übergangen, greift nicht durch. Das dort unter Beweis gestellte Vorbringen der Kläger, Frau KflHB habe auch noch nach der Scheidung in der damaligen Berliner Wohnung ihres Mannes gewohnt, ist nicht entscheidungserheblich .
Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Feststellung, der Gemeinschaftsverlag sei schon in der Zeit bis 1950 aufgelöst worden, maßgebend auf den vorgelegten Schriftwechsel gestützt. Es hat angeführt, daß der Verleger S^HH^H der Beklagten zu 2 bereits mit Schreiben vom 20. Juni 1949 mitgeteilt habe, er sei nicht mehr Mitinhaber der Firma (des Gemeinschaftsverlags), vielmehr seien die Beträge Willi K^H gutzuschreiben. Darauf habe die Beklagte zu 2 in ihrem Schreiben an Willi Kflm vom 22. Juni 1949 Bezug genommen; dem habe Willi KflHB in dem Antwortschreiben des Willi-K®||®-Verlages an die Beklagte zu 2 vom 27. Juni 1949 nicht widersprochen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht vor allem auch aufgrund
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dieses Schriftwechsels von einer Auflösung des Gemeinschaftsverlages bereits für die Zeit vor 1950 ausgegangen ist. Die Revision kann mit ihrem Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu ersetzen, revisionsrechtlich keinen Erfolg haben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten zu 2 vorgelegten Schreiben vom 18. März 1951, 9. April 1951 und 10. Juni 1951, die nach Ansicht des Berufungsgerichts auf eine bereits durchgeführte Liquidation des Gemeinschaftsverlages hindeuten, verfahrensfehlerhaft verwertet, ist unbegründet. Diese Schreiben sind nicht erst - wie die Revision vorbringt - mit einem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 1986, sondern bereits mit Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 6. Februar 1986 zu dem Verhandlungstermin vom 7. Februar 1986 überreicht worden. Ebensowenig ist der Vorwurf der Revision berechtigt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Schreiben des Verlegers Schaeffers an Willi KflH vom 2. Juli 1953 sowie des DfHHHB~DrHBmB-Verlages vom 11. Oktober 1953 und 30. Januar 1954 verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Denn die Schriftstücke lassen keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, bis wann der Gemeinschaftsverlag bestanden hat.
ee) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe weiteres Vorbringen der Kläger, das gegen einen Übergang der Verlagsrechte auf die Beklagte zu 1 spreche, unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch.
Daß die Beklagte zu 1 im Vorprozeß 16 0 3/65 LG Berlin mit Schriftsatz vom 26. März 1965 vorgebracht hat, bezüglich der Titel zu 4 und 5 existiere kein schriftlicher Vertrag,
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steht zwar im Widerspruch zu ihrem jetzigen Vorbringen. Daraus können aber keine eindeutigen Rückschlüsse zugunsten der Klägerin zu 1 gezogen werden; denn die Existenz des Vertrages vom 3. November 1953 ist in diesem Verfahren nicht streitig, es geht nur noch um seine Wirksamkeit. Die insoweit vorgebrachten Angriffe der Revision gehen daher ins Leere.
Entgegen der Annahme der Revision spricht auch das Schreiben der Sfli^HB-Verlage an den Willi-HBI®-Verlag vom 3. August 1961 nicht gegen einen Übergang der Verlagsrechte auf die Beklagte zu 1. Einmal bezieht sich das Schreiben nur auf die Titel 2 und 5, bezüglich deren das Berufungsgericht einen Rechtsübergang auf die Beklagte zu 1 ohnehin verneint hat (vgl. nachfolgend b). Sodann besagt die in dem Schreiben enthaltene Anfrage nichts Eindeutiges über die Inhaberschaft der Verlagsrechte.
Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, daß es Willi KflHB nicht als Partei vernommen hat. Dazu bestand nach § 448 ZPO keine Veranlassung, da sich das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Beweislage bereits die Überzeugung vom Rechtsübergang auf die Beklagte zu 1 verschafft hat.
ff) Letztlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Vertrag vom 3. November 1953 nicht durch die fristlose Kündigung, die Willi KflBH mit Schreiben vom 10. Februar 1983 und mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. Oktober 1983 ausgesprochen hat, aufgelöst worden ist. Das Berufungsgericht hat dazu
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ausgeführt, daß Willi Kf|HBaus den weit zurückliegenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem Prozeß im Jahre 1965 und aus anderen Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung in der Vergangenheit nach so langer Zeit, zu demal ohne exakt formulierte und befristete Abmahnung, kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gegen die Beklagte zu 1 herleiten konnte. Der Einwand der Revision, Willi KflHl sei ein großer Teil der Unterlagen erst 1983 zugänglich gemacht worden, greift nicht durch. Denn die Kläger zu 2 haben nicht substantiiert dargetan, welche neu hinzugetretenen Umstände aufgrund welcher Unterlagen einen wichtigen Grund darstellen könnten. Auch der Hinweis der Revision, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund der sich nun schon Jahrzehnte lang hinziehenden Streitigkeiten völlig erschüttert, ist nur allgemein gehalten und genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag.
b) Dagegen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rechte an den Titeln 2-5, bei denen Walter LHB den Text verfaßt bzw. mitverfaßt hat, seien bei Willi verblieben, nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht ist - von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, daß eine Übertragung der Rechte an diesen Titeln nur mit Zustimmung des (Mit-)Urhebers Walter Lieck bzw. seiner Erben möglich gewesen sei. Dies folgert das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Abmachungen der Beteiligten, wie sie dem Schreiben des Gemeinschaftsverlages Peter SflIHHB/Willi Kfl| an Willi K^IB vom 6. Juni 1944 zu entnehmen sind. Dort heißt es unter Nr. 8: "Die Weiterveräußerung der dem Verlage durch
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vorliegenden Vertrag übertragenen Rechte ist nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet." An der danach erforderlichen Zustimmung Walter bzw. seiner Erben
scheitert bezüglich der genannten vier Titel, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls der behauptete Rechtsübergang vom Fjm§-Verlag auf die Beklagte zu 1.
Ob dies auch für den von den Klägern behaupteten Rechtsübergang vom Willi-K^BB-Verlag auf die Klägerin zu 1 gilt, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es fehle, obwohl die Problematik im Rechtsstreit angesprochen worden sei, jeder Vortrag der Kläger darüber, wann und wie Walter L0H oder seine Erben ihre Zustimmung erklärt hätten. Indessen bestand Veranlassung zu prüfen, ob die Zustimmung vorliegend nicht nach Nr. 8 Satz 3 des Vertrages vom 6. Juni 1944 entbehrlich war. Dort heißt es: "Einer solchen Genehmigung bedarf es
nicht, wenn der Verlag sein gesamtes Unternehmen ... an einen ... Verlag abtritt". Die Revision rügt insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe einen entsprechenden Sach-vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen. Nach dem Vorbringen der Kläger in erster Instanz (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 17. Februar 1984), auf das sie sich in ihrer Berufungsbegründung bezogen haben, habe Willi Kfl| sein unter der Bezeichnung "Willi-K^BB-Verlag" betriebenes Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten per 31. Dezember 1969 als Kommanditeinlage in die Klägerin zu 1 eingebracht. Dieser Fall dürfte von der zustimmungsfreien Abtretung des Unternehmens im Sinne der Nr. 8 Satz 3 des Vertrages vom 6. Juni 1944 erfaßt sein. Das Berufungsgericht wird daher, soweit es um die genannten vier Titel geht,
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dieser Frage anhand des Gesellschaftsvertrages vom 25. Februar 1970, zu dessen Vorlage sich die Kläger erboten
haben, näher nachzugehen haben.
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht Feststellungsansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur bezüglich der Titel 1 und 6 stand. Bezüglich der Titel 2-5 trägt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht, der Klägerin zu 1 sei kein Schaden entstanden, weil diese keine Verlagsrechte an diesen Titeln erworben habe. Insoweit bedarf der Sachverhalt entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter
A. II. 1 b) weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
Sollte diese einen Übergang der Rechte an die Klägerin zu 1 ergeben, so kommt allerdings eine Schadensersatzpflicht nur für die Zeit ab 25. Oktober 1983 in Betracht. Denn für die vorangegangene Zeit fehlt es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe jedenfalls bis zu dem 24. Oktober 1983 (= der im Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte zu 2 vom 19. Oktober 1983 ausgesprochenen Fristsetzung) nicht gegen ihre Pflichten aus § 5 Nr. 3 ihres Verteilungsplanes für das Aufführungs- und Senderecht, die Auszahlung im Falle des Widerstreits der Ansprüche mehrerer zu verweigern, im Verhältnis zur Klägerin zu 1 verstoßen; die seinerzeit überreichten Unterlagen hätten gegen einen Rechtserwerb der Klägerin zu 1 gesprochen. Dieser tatrichterlichen Feststellung hält die Revision ohne Erfolg die abweichende Wertung im Schriftsatz der Kläger vom 11. Oktober 1984 entgegen.
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B. Revision der Kläger zu 2
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil er sie nicht begründet habe. Die Berufungsbegründungsschrift vom 12. Oktober 1984 enthalte lediglich einen Antrag der Klägerin zu 1 und auch nur Berufungsrügen, die sich auf die Ansprüche dieser Klägerin beziehen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger zu 2 hat keinen Erfolg. Die Berufungsbegründungsschrift, die ausdrücklich nur einen Antrag der Klägerin zu 1 enthält, läßt sich auch nicht im Wege der Auslegung dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 zurechnen. Die Begründung befaßt sich ausschließlich mit der Klage der Klägerin zu 1; unter I. werden die Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 mit der streitentscheidenden Frage, wem die Verlagsrechte zustehen, und unter II. werden die Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 auf Unterlassung weiterer Auszahlungen an die Beklagte zu 1 und auf Feststellung behandelt. Die mit der Klage des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 haben mit den Ansprüchen der Klägerin zu 1 nichts zu tun und werden daher durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung in keiner Weise berührt. Anders als bei der Klägerin zu 1 war die Aktivlegitimation des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 unstreitig; er klagte in seiner Eigenschaft als Urheber. Er machte gegen die Beklagte zu 1 einen eigenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch geltend, dem das Landgericht aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben hat. Daneben begehrte er Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Auszahlung sämt-
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licher Autorentantiemen; diesen Antrag hat das Landgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, da die Beklagte zu 1 niemals bestritten habe, zur Auszahlung der Autorentantiemen verpflichtet zu sein (LGU 21). Die Berufungsbegründung vom 12. Oktober 1984 geht mit keinem Wort auf die Begründung des Landgerichts ein; die Ansprüche des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 werden überhaupt nicht erwähnt. Danach kann auch nicht im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, daß die Berufungsbegründung zugleich für den Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 eingereicht worden ist.
Der Umstand, daß im Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1986 beide Berufungskläger aufgeführt werden, die Anträge beider entgegengenommen worden sind und schließlich im Protokoll festgehalten ist: "Die Formalien des Rechtsmittels wurden geprüft; Beanstandungen ergaben sich nicht" hat zu keiner Bindung des Berufungsgerichts geführt. Das Protokoll erbringt nur Beweis für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§§ 165, 160 ZPO). Zu diesen gehört die Formalienprüfung nicht. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann nur in der Form des § 519 b ZPO ergehen.
Die Revision vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Verwerfung der Berufung als unzulässig stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf rechtliches Gehör. Selbst wenn das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft gegen § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen haben sollte, hatten die Kläger zu 2 in der Revisionsinstanz hinreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Zulässigkeit der Berufung zu äußern. Dies haben sie auch getan. Das Revisionsgericht hat ihre Einwände geprüft und für unbegründet erachtet.
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C. Anschlußrevision der Beklagten zu 2
Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision dagegen, daß das Unterlassungsgebot im Tenor des Berufungsurteils unter Ziff. 1 zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Sie beantragt, das Unterlassungsgebot dahin einzuschränken, daß es nur bis zur Beendigung des Streits zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 andauere.
Die Anschlußrevision ist unbegründet. Bei der Auslegung eines Urteilstenors sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen. Vorliegend ergibt sich die begehrte Einschränkung des Unterlassungsgebots eindeutig aus der Begründung des Berufungsurteils. Dort wird unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 des Verteilungsplanes der Beklagten zu 2 ausgeführt, die Beklagte zu 2 dürfe keine Zahlungen an die Beklagte zu 1 leisten, solange der Streit zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 über die Rechte an den sechs Titeln andauere. Unter diesen Umständen ist eine Einschränkung des Urteilstenors weder aus Gründen der Rechtssicherheit noch zur Klarstellung geboten.
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D. Nach alledem hat nur die Revision der Klägerin zu 1 teilweise Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Erwerb der Verlagsrechte an den Titeln 2-5 durch die Klägerin zu 1 verneint hat. Insoweit bedarf der Sachverhalt einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung (vgl. oben unter A. II. 1 b und 2). Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
RiBGH Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben .
v. Gamm v. Gamm Piper
Erdmann Scholz-Hoppe