Nachschlagewerk: 3a
BGHZ: nein
BGB §§ 339, 315, 317, 319
Hamburger Brauch
Zur Frage, welche Anforderungen an das Angebot eines Vertragsstrafeversprechens zu stellen sind, durch das nach einem Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden soll.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1977 - I ZR 119/76 - OLG Frankfurt
LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 119/76 URTEIL Verkündet am
in dem Rechtsstreit 14. Oktober 1977 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Stoffe KG, PflBMstraße G(
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Frank Gi
Beklagten und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
F* L^HHHBIstraße flBl, BaflHMHQiv.d.H.
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Marcel KJ
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 15. Juli 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, kündigte am 29. März 1975 einen ”Großen Stoffverkauf nach Ostern” an. Die Klägerin, ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu dem Ziel gesetzt hat, beanstandete dies mit Schreiben vom 4. April 1975 als Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und forderte die Beklagte auf, sich bis zu dem 8. April 1975 zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen zur Unterlassung der Ankündigung und Durchführung derartiger Veranstaltungen zu verpflichten und für Jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,— DM zu versprechen. Außerdem verlangte sie 120,—DM als Auf Wendungsersatz.
Mit Schreiben vom 16. April 1975 gab die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt folgende Erklärung ab:
1. Die Firma BflHB Stoffe in GflBi verpflichtet sich Ihnen gegenüber, es zu unterlassen, mit der Ankündigung "Großer Stoffverkauf nach Ostern" zu werben.
2. Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung zahlt meine Mandantin eine Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Einzelfall von der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main festzusetzen ist.
Die Klägerin hält dieses Vertragsstrafe-Versprechen für unwirksam und hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, ohne gesetzlich anerkannten Grund Sonderveranstaltungen für Stoffe durchzuführen, für die mit Hinweisen wie "Großer Stoffverkauf nach Ostern" oder ähnlichen Werbeaussagen geworben wird und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführte Verpflichtung die nach § 890 ZPO zulässigen^ Strafen anzudrohen.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die von ihr abgegebene Erklärung entspreche dem "Hamburger Brauch" und werde von den Hamburger Gerichten anerkannt. Zumindest könne sich derjenige, der eine solche Erklärung abgegeben habe, im Streitfall nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Klägerin handele auch rechtsmißbräuchlich. Die von ihr geforderte Vertragsstrafe sei maßlos
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überzogen, ihre Forderung nach Aufwendungsersatz verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie als Gebühr zu qualifizieren sei. Sie verletze Treu und Glauben, weil sie entgegen ihrer sonstigen Übung von der Beklagten ein Vertragsstrafeversprechen verlangt habe,' obwohl sie Mitglied der Klägerin sei (die Beklagte ist nach Einreichung und vor Zustellung der Klage dem klagenden Verein beigetreten).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung unter Anpassung an die konkrete Verletzungsform bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter* Di6 Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidung sgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus: Auch die Beklagte bezweifle nicht, daß sie mit der beanstandeten Werbung eine unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt habe. Die bei Wettbewerbsverstößen zu vermutende Wiederholungsgefahr entfalle in der Regel nur dann, wenn der. Verletzer für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspreche. Die von der Beklagten abgegebene Erklärung entspreche nicht den Anforderungen, die an ein solches Versprechen zu stellen seien. Nach § 339 BGB sei Inhalt eines Vertragsstraf eversprechens die Zahlung einer Geldsumme für den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit.
Die Geldsumme müsse nicht von vornherein ihrer Höhe nach bestimmt sein; die Bestimmving könne einem Dritten (§ 317 BGB) oder einer Vertragspartei (§ 315 BGB) über-
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lassen werden. Dem stehe nicht die Vorschrift des § 343 BGB entgegen, wonach eine Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden könne. Diese Vorschrift komme nur bei überhöhten Vertragsstrafen zu dem Zuge. Eine gleichartige Kon-trollmöglichkeit sei sowohl im Fall des § 315 (Abs. 3) BGB als auch des § 317 BGB (§ 319 BGB) eröffnet. Es bestehe zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß Dritter im Sinne des § 317 BGB nicht ein staatliches Gericht sein könne.
Zulässig sei zwar eine Vereinbarung, wonach die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Vertragsgegner überlassen werde. Entgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung (WRP 1968, 302) sei es jedoch mit § 315 BGB unvereinbar, ohne vorher eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der Vertragsstrafe zu versuchen oder die Vertragsstrafe vom Gegner bestimmen zu lassen, sogleich auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu klagen. Damit werde ohne gesetzliche Grundlage die primäre Bestimmung der Leistung dem Gericht überlassen. Es sei unerläßlich, daß das Vertragsstraf eversprechen eindeutig den Willen der Vertragspartner erkennen lasse, daß zunächst der Vertragsgegner die Höhe bestimmen und das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann angerufen werden solle, wenn es nicht zu einer Einigung über die Höhe der Vertragsstrafe komme. Die Benennung eines bestimmten Gerichts sei dann eine zulässige Gerichtsstandsbestimmung. Bei einer Vereinbarung dieses Inhalts werde das Gericht nicht als Schiedsgericht, sondern als streitentscheidendes Gericht im Rahmen seiner vereinbarten Zuständigkeit tätig. Gegen seine Entscheidung seien die vorgesehenen Rechtsmittel gegeben. 1
Der von der Beklagten abgegebenen Erklärung sei auch im Wege der Auslegung ein solcher vom Gericht für erforderlich gehaltener Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen. Die Beklagte hebe eindeutig gewollt, daß das von ihr benannte Gericht über die Höhe der Vertragsstrafe habe entscheiden sollen. Die Möglichkeit, daß die Klägerin zunächst deren Höhe bestimmen solle und das Gericht nur im Streitfall über die Billigkeit der von der Klägerin bestimmten Vertragsstrafe befinden dürfe, habe die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das von der Beklagten abgegebene Vertragsstrafeversprechen sei unzulässig und habe daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Die Klägerin habe auf dieses Angebot nicht einzugehen brauchen.
Da sich nicht feststellen lasse, daß die Klägerin durch die Forderung des von ihr gewünschten Vertragsstrafeversprechens oder durch die Erhebung der vorliegenden Klage rechtsmißbräuchlich gehandelt habe, sei vom Landgericht dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben worden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Die bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel durch eine Erklärung des Verletzers aüsgeräumt, mit der er sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe zur Unterlassung weiterer Verstöße verpflichtet. Weist der Kläger ein derartiges Vertragsstraf everspreohen ohne stichhaltigen Grund zurück, fehlt es an dem für den Unterlassungsantrag erforder-
liehen Rechtsschutzinteresse (BGH GRUR 1967, 362, 365,
366 - Spezialsalz). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß auch bei einem Vertragsstrafeversprechen (§ 339 BGB) die Bestimmung der Strafe nach §§ 315, 317 BGB einer der Vertragsparteien oder einem Dritten überlassen werden kann (so bereits RG ZAkDR 37, 655; dort: Bestimmung durch einen Dritten nach § 317 BGB; siehe auch RGRK,12. Auflage,§ 339 BGB Anm. 6). Dritter im Sinne des § 317 BGB - darüber sind sich die Parteien einig - kann jedoch nicht das ordentliche Gericht innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises sein (BGH LM Nr. 3 zu § 317 BGB). Denn die Parteien können nicht durch eine vertragliche Vereinbarung dem Gericht die Aufgabe übertragen, den Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vertrages durch eine vertragsgestaltende Tätigkeit zü ergänzen (RGRK, 12. Aufl., § 317 BGB Anm. 3).
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Feststellung, die von der Beklagten am 16. April 1975 gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärung beinhalte ein - rechtlich unzulässiges - Vertrags-strafeversprechen, wonach die Bestimmung der Vertragsstrafe der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt als "Dritten" im Sinne des § 317 BGB überlassen werden solle, die Vorschrift des § 133 BGB verletzt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hafte am Buchstaben und lasse die Erforschung des wirklichen Willens vermissen. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die hier vorliegende Unterwerfungserklärung von einem - auch nach Ansicht der Klägerin - in Wettbewerbssachen erfahrenen Anwalt formuliert worden sei, der damit ersichtlich dem "Hamburger Brauch" habe entsprechen wollen. Dieser gehe aber dahin, daß bei einem solchen
Vertragsstrafeversprechen - mindestens im Regelfall -vor Inanspruchnahme des Gerichts eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner versucht werden müsse.
Das Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1968, 301 f) habe in diesem Sinne einen Vergleich ausgelegt oder gemäß § 140 BGB umgedeutet, der mit der hier von der Beklagten abgegebenen Erklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe fast wörtlich Ubereinstimme.
Diese Rüge greift nicht durch. Bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Willenserklärung, eines an die Klägerin gerichteten Vertragsangebots der Beklagten, ist nach § 133 BGB zwar nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist jedoch nicht der innere Wille, der keinerlei Ausdruck gefunden hat, maßgebend; es kommt vielmehr auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darsteilt (BGHZ 36, 30, 33» 47, 75, 78). Diese Rechtsgrundsätze hat ersichtlich auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrundegelegt, wenn es ausführt, die Beklagte hätte eindeutig zu erkennen geben müssen, wenn sie gewollt hätte, daß zunächst die Gegnerin die Höhe der Vertragsstrafe hätte bestimmen sollen; ein solcher Wille der Beklagten werde durch den Erklärungsinhalt des Versprechens nicht gedeckt. Das Berufungsgericht hat zwar zusätzlich seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte habe überhaupt nicht in Erwägung gezogen, daß zunächst die Klägerin die Strafhöhe habe bestimmen sollen; ihr Wille habe eindeutig darauf abgezielt, das Gericht solle unmittelbar hierüber entscheiden. Aus dieser zusätzlichen Begründung läßt sich jedoch nicht entnehmen, das Berufungsgericht habe die hier gebotenen Auslegungsgrundsätze verkannt.
Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften erkennen. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 139, 286 ZPO den wirklichen Willen des Verfassers der Erklärung nicht hinreichend erforscht, kann sie mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil es - wie dargelegt - auf den inneren Erklärungswillen nicht entscheidungserheblich ankommt. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Anwalt der Beklagten mit der von ihm verfaßten Erklärung ersichtlich dem "Hamburger Brauch" habe entsprechen wollen. Hinsichtlich des "Hamburger Brauchs" beruft sich die Beklagte auf die in WRP 1968, 301 f abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg. Jenem Rechtsstreit lag ein vor einem Gericht abgeschlossener Vergleich zugrunde, in dem die beklagte Partei sich für Jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihr übernommene Unterwerfungserklärung verpflichtete, eine vom Landgericht Hamburg festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diesen Vergleich dahin ausgelegt, daß die Klägerin bei einer Zuwiderhandlung zunächst von der Beklagten eine angemessene Vertragsstrafe fordern und das Gericht erst anrufen solle, wenn die Beklagte sich weigere, die von der Klägerin geforderte Strafe zu zahlen. Es hat in Jenem konkreten Fall für zulässig erachtet, daß die Klägerin, ohne vorher eine von ihr bestimmte Strafe von der Beklagte zu fordern, eine angemessene Strafe eingeklagt hat. Das Gericht hat dies damit begründet, es habe festgestanden, daß ein außergerichtlicher Einigungsversuch von vorne-
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herein aussichtslos gewesen sei. Dieser Fall sei dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs, hei dem die angemessene Strafe durch Urteil zu bestimmen sei, gleichzusetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Der Sachverhalt, der Jener Entscheidung zugrundelag, unterscheidet sich somit in mehrfacher Hinsicht von dem vorliegenden. Aber selbst wenn das Oberlandesgericht Hamburg - wie die Beklagte behauptet - auch das Angebot eines Vertragsstrafeversprechens, wie es hier in Rede steht, im Sinne seiner damaligen Entscheidung auszulegen pflegt, könnte sich die Beklagte mit Erfolg nur dann darauf berufen, das von ihr angebotene Vertragsstrafeversprechen habe die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben wären: Die Klägerin müßte abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch einverständlich mit der Beklagten deren dem Wortlaut nach eindeutige Erklärung so verstanden haben, daß nicht das Gericht, sondern zunächst die Klägerin die Höhe der Strafe bestimmen sollte, oder sie müßte doch zu demindest die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in dem von der Beklagten verstandenen Sinne gegen sich gelten lassen. Eine einverständliche Auffassung behauptet selbst die Beklagte nicht. Auch die zweite Alternative scheidet aus. Einen Brauch, wie ihn die Beklagte behauptet, gibt es nach deren eigener Darstellung bisher lediglich in Hamburg, Jedenfalls nicht im Frankfurter Raum. Angesichts der Ungewißheit, wie die Frankfurter Richter ein solches Strafversprechen auslegen würden, brauchte sich die Klägerin auf dieses Versprechen nicht einzulassen. Im übrigen hätte sie nicht einmal sicher sein können, ob die Beklagte die
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Erklärung nicht doch dem Wortlaut entsprechend verstanden wissen wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg in einer früheren Entscheidung (JZ 63, 172) vertretene Auffassung, die Vertragsparteien könnten vereinbaren, daß ein staatliches Gericht die Höhe der Vertragsstrafe unmittelbar bestimmen solle, wird von einem Teil des Schrifttums auch weiterhin geteilt (vgl. z. B. Lindacher, WRP 1975» 7, 8).
Es mag sein, daß es - wie die Beklagte meint -im Einzeifall sinnvoll sein kann, die Höhe der Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abgabe des Vertrags Strafeversprechens zu bestimmen, sondern dies im Jeweiligen Verletzungsfall gern. § 315 Abs. 1 BGB einer Vertragspartei, im Regelfall der Gläubigerin, zu überlassen und bei Scheitern einer Einigung das Gericht anzurufen (§ 315 Abs. 3 BGB). Wer ein nach dem Gesetz mögliches Vertragsstrafeversprechen dieses Inhalts anbieten will, kann dies durch eine entsprechende eindeutige Formulierung zu dem Ausdruck bringen. Die hier in Frage stehende Erklärung läßt einen solchen Willen der Beklagten Jedenfalls nicht erkennen.
Da das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht hat, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krüger-Nieland Merkel v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki