BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 1
IM NAMEN DES VOLKES 9/7Q URTEIL
in dem Rechtsstreit
gegen
Verkündet am
8. Oktober 1971
Zug
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juli 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Widerklageantrag zu d) stattgegeben worden ist. Hinsichtlich dieses Antrages wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 7. August 1969 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17/21, die Beklagten 4/21 zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu 17/21 selbst zu tragen; zu 4/21 werden diese Kosten den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Unternehmen der Futtermittelindustrie. Der Beklagte zu 2 ist freier Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Nach Verhandlungen des Beklagten zu 2 mit dem Kaufmann NBl^Pt der zusammen mit dem Kaufmann Dr. OBB) (Nebenintervenient) Inhaber der Firma C^p-Trust in S^^B/Liechtenstein war, kam es am 7. Januar 1965 in Sofia zwischen dem staatlichen Wirtschaft suntemehmen als Käufer und "der Firma Cpp.-
Trust-SBBfc/n« i® Auftrag des Niederbayerischen Melassekraftfutterwerks LBB Lagerhaus Deutschland (Beklagte zu 1), vertreten durch den Generalbevollmächtigten KB^^ ausgewiesen lt. Vollmacht (der C^P-Trust) vom 19.11.1963, nachstehend kurz Verkäufer genannt", zu dem Abschluß eines Vertrages über die Lieferung von 250 t Prämixe (wirkstoff-haltige Beifuttermittel) an die RBPP nach bestimmten Rezepturen und innerhalb bestimmter Fristen. Diese Menge wurde als "Probelieferung" bezeichnet, der weitere Lieferungen von 150 bis 700 t im Monat folgen sollten, falls die Probelieferung den Erwartungen der RpfiB entspreche. Die Zahlung des Kaufpreises sollte durch ein unwiderrufliches, teilbares und übertragbares Akkreditiv erfolgen, das die RpBB bei der MBI^P'B&nk in MBB zugunsten der cPfc-Trust zu eröffnen hatte.
Die Beklagte zu 1 erklärte sich durch den Beklagten zu 2 mit dem Vertrag vom 7. Januar 1965 einverstanden, was in einer Besprechung vom 9. Januar 1965 auf Wunsch K^P auf der Vertragsurkunde vermerkt wurde. Außerdem bestätigte der Beklagte zu 2 KBB in einer besonderen Erklärung, daß er die C^B-Trust, diese vertreten durch KflPlB, und KBiBr selbst bevollmächtigt habe,
den Vertrag mit der vom 7. Januar 1965 im eigenen
Namen und im Namen der Beklagten zu 1 abzuschließen.
Da die Beklagte zu 1 nicht in der Lage war, die Prämixe selbst herzustellen, beauftragte sie hiermit am 20. Januar 1965 die Klägerin. Das geschah nach längeren Verhandlungen, an denen auch die Inhaber der C^p-Trust und ein Makler teilnahmen. Die Klägerin erhielt Abschrift des Vertrages vom 7. Januar 1965 einschließlich der Rezepturen der R4H^« Sie übernahm auch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten und die Versendung der Ware nach Bulgarien sowie die Ausstellung der Rechnungen im Namen der Beklagten zu 1.
Nach der Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte zu 1 kam es alsbald zu Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien und auch zwischen den Beklagten und der C^^-Trust. Gleichwohl wurden die Probelieferungen in der Zeit vom 21. Januar bis 19. Februar 1965 im wesentlichen fristgerecht ausgeführt. Sie fanden auch die Billigung der R^^p.
Nachdem die Klägerin der C^pk-Trust zugesagt hatte, sie mit der für die Durchführung des Hauptgeschäfts mit der R^|^ erforderlichen Menge an Prämixen zu beliefern, kam es bereits am 4. Februar 1965 in S^fe zwischen der und K^IHPr als Vertreter der C^L-Trust zu einer neuen Vereinbarung über die Lieferung weiterer 2 100 t Prämixe. In dieser "Übereinkunft zu dem Vertrag vom 7. Januar 1965 über die Lieferung von Prämixen" heißt es, daß an die Stelle der im Vertrag vom 7. Januar 1965 genannten Vertragspartner "C^^Trust-S^ppP/Fl. im Auftrag des Niederbayerischen Melassekraftfutterwerks LpH^Hl Lagerhaus Deutschland" die CPP-Trust als Verkäufer trete.
Die vorgenannten 2 100 t wurden von der Klägerin in der Zeit vom 23. Februar bis 16. August 1965 geliefert. Die Beklagte zu 1 war daran nicht mehr beteiligt. Die Firma C^^-Trust bezog diese Ware unmittelbar von der Klägerin und lieferte sie an die R<
Aus diesem Anlaß richtete der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 unter dem 26. Mai 1965 an die Direktion der an der Abwicklung der Akkreditive beteiligten C^B-* in ein als "streng vertraulich" bezeichnetes
Schreiben, in dem er das Zusammenwirken der Klägerin mit der O^^-Trust als Konspiration zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 bezeichnete und der Klägerin vorwarf, sie habe durch ihr Verhalten ermöglicht, daß Dr. und über
eine halbe Million Deutsche Mark veruntreut hätten, sowie sich selbst einer schweren Untreue im gesetzlichen und moralischen Sinne schuldig gemacht. Es sei beschämend, wenn ein Werk wie die Klägerin einen Vier-Millionen-Auf-trag, den die Beklagte zu 1 bei ihr placiert habe, hinter dem Rücken der Beklagten zu 1 direkt mit deren Beauftragten bearbeite. Der Beklagte zu 2 brachte ferner zu dem Ausdruck, er habe mit der einschlägigen Presse verhandelt, damit derartige Vorkommnisse in Zukunft verhindert und gebrandmarkt würden. Er bezeichnete es außerdem - im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der C^^-Trust im Handelsregister - als unverständlich, wie ein Bankhaus Akkreditive für eine Firma erstellen könne, die gar nicht mehr existiere. Die möge prü-
fen, inwieweit derartige Akkreditive im Rahmen der bestehenden Bankgesetze überhaupt Gültigkeit hätten und verwendet werden dürften.
Die Klägerin hat nach Erwirkung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung (15 Q 270/65 Landgericht
Hamburg) beantragt,
die Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und gegenüber der Presse folgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
1 . Die Klägerin habe mit den Herren
und Dr. zu® Nachteile der Beklag-
ten konspiriert,
2. die Klägerin habe die Herren KfHP und
Dr. in ihrem kriminellen Verhalten
den Beklagten gegenüber unterstützt,
3. die Klägerin habe sich eine schwere Untreue
im gesetzlichen und moralischen Sinne dadurch zuschulden kommen lassen, daß sie mit den Herren K^|B^ und Dr. direkte Verbin-
dungen aufnahm,
4. es sei beschämend, wenn ein Werk wie das R^|^^-Werk einen 4 Mio.-Auftrag, den die Beklagten bei ihr placiert gehabt hätten, hinter ihrem Rücken mit ihren Beauftragten direkt bearbeite.
Die Beklagten haben die Äußerungen über die Klägerin im Brief an die CtHHHl vom 26. Mai 1963 als wahr bezeichnet und zu ihrer Verteidigung ferner geltend gemacht, der Brief sei aus der Besorgnis heraus geschrieben worden, daß der Beklagten zu 1 durch das Zusammenwirken der Inhaber der C^®-Trust mit der Beklagten schwerer Schaden zugefügt werde, wenn nicht die durch eine vertrauliche
Mitteilung über den wahren Sachverhalt unterrichtet werde.
Die Beklagte zu 1 hat Ersatz des Schadens gefordert, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie von der Klägerin und den Inhabern der C^^-Trust aus dem Bulgariengeschäft ausgeschaltet worden sei. Sie hat im Wege der Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten 1.) Auskunft darüber zu erteilen,
a) welche Prämixen nach Art des Vertrages zwischen der Beklagten 1.) und dem Staatlichen Wirtschaftsunternehmen RflflBl in Sofia vom 7. Januar 1965 die Klägerin direkt an die über die Herren Dr. und
oder die Firma C^^-Trust oder eine andere Person seit dem 20. Februar 1965 zur Erfüllung dieses Vertrages oder eines Ersatzvertrages geliefert hat, nach Menge, Datum und Rechnungsbetrag,
b) welche Gegenleistungen die Klägerin für diese Lieferungen im einzelnen erhalten hat, und zwar nach Betrag, Datum und Name des Leistenden,
c) ob die Klägerin Ausfuhrvergütungen, Ausfuhrhändlervergütungen, Abschöpfungserstattung oder abschöpfungsfreie Einfuhr im Zusammenhang mit den unter a) genannten Lieferungen direkt oder über die Herren Dr. G^^P, Kflüfe oder die Firma C^^-Trust erhalten hat,
d) Rechenschaft darüber abzulegen, welche Einnahmen und Ausgaben sie durch die Herstellung und
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die Auslieferung der nach a) hergestellten Prämixen gehabt hat, eine geordnete Zusammenstellung dieser Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und alle diesbezüglichen Belege vorzulegen;
hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.) einen Teilbetrag von DM 50.000,— nebst 8 %
Zinsen vom 1. März 1965 zu zahlen.
Die Klägerin hat in Abrede gestellt, sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht zu haben, und vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei nach dem Vertrag vom 7. Januar 1965, der lediglich mißverständlich gefaßt sei, nicht Vertragspartner der R^B^, sondern nur Vorlieferant der C^p-Trust gewesen. Diese habe ihren Vertrag mit der Beklagten zu 1 rechtswirksam gekündigt gehabt. Außerdem habe die Rp|^p[ nichts mehr mit der Beklagten zu 1 zu tun haben wollen und deshalb weitere Lieferungen aufgrund des Vertrages vom 7. Januar 1965 nicht abgerufen, sondern die neue Vereinbarung vom 4. Februar 1965 mit der C^^-Trust getroffen. Außerdem sei die Beklagte zu 1 selbst vertragsuntreu gewesen, so daß sie auch aus diesem Grunde keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 20. Januar 1965 herleiten könne.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dem Kaufmann Dr. den
Streit verkündet. Dieser ist ihr hinsichtlich der Widerklage als Nebenintervenient beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag und die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 1. Der Nebenintervenient schließt sich hinsichtlich der Widerklage dem Revisionsantrag der Klägerin an.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die mit der Klage angegriffenen Äußerungen des Beklagten zu 2 im Schreiben an die Cf|vom 26. Mai 1965 wahr seien. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 aufgrund des Vertrages vom 7. Januar 1965 Vertragspartner der R^IBt gewesen sei und nicht nur Vorlieferant der C^l-Trust. Aus diesem Geschäft sei die Beklagte zu 1 durch das Zusammenwirken der Klägerin mit der C^J^-Trust bzw. deren Inhabern Dr. und ausgeschaltet worden. Zwar sei die Ausschal-
tung der Beklagten zu 1 durch die neue Übereinkunft der C^^-Trust mit der R^H^ vom 4. Februar 1965 bewirkt worden. Die Klägerin habe diese Übereinkunft aber dadurch ermöglicht, daß sie der C^J-Trust eine Lieferzusage gegeben habe. In diesem Verhalten der Klägerin liege eine grobe Verletzung des mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages vom 20. Januar 1965 über die Probelieferung von 250 t Prämixen an die Rodopa. Wenn es auch nicht zu dem Abschluß einer ausdrücklichen Kundenschutzvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gekommen sei, so habe die Klägerin doch nicht die C^p-Trust unter Umgehung der Beklagten zu 1 direkt beliefern dürfen. Sie habe damit gegen eine selbstverständliche Ver-
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pflichtung aus ihrem Vertrag mit der Beklagten zu 1 verstoßen und sich eines Vertrauensbruchs schuldig gemacht. Bei den Mengen, die sie direkt an die CP^-Trust geliefert habe, habe es sich erkennbar um die im Vertrag mit der
vorgesehene Hauptlieferung gehandelt. Mit der Behauptung im Schreiben vom 26. Mai 1965, die Klägerin habe mit Dr. und K^p^^ konspiriert, sei dieses
Verhalten der Klägerin zutreffend umschrieben worden.
Es treffe auch zu, daß die Klägerin Dr. und
in einem kriminellen Verhalten unterstützt habe. Denn die C^p-Trust sei nicht nur Bevollmächtigte der Beklagten zu 1 beim Abschluß des Vertrages vom 7. Januar 1965 gewesen, sie sei von der Beklagten zu 1 auch mit der Abwicklung des bedeutsamen Vertrages betraut worden und habe insbesondere die akkreditierten Beträge treuhänderisch für die Beklagte zu 1 entgegennehmen sollen. Es habe daher ein besonderes Treueverhältnis bestanden, das die Inhaber der C^^-Trust durch die Ausschaltung der Beklagten zu 1 aus dem Bulgariengeschäft verletzt hätten.
Wahr sei nach alledem auch die Behauptung, daß sich die Klägerin selbst einer schweren Untreue im gesetzlichen und moralischen Sinne schuldig gemacht habe.
Ihr Verhalten sei auch in der behaupteten Weise beschämend gewesen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß Vertragspartner der Rodopa die Beklagte zu 1 war. Diese Auslegung des Vertrages vom 7. Januar 1965 als eines Individualvertrages läßt keinen in der
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Revisionsinstanz nachprüfbaren Mangel erkennen. Sie ist mit dem Wortlaut vereinbar und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht zudem, daß auch die Übereinkunft der mit der C^fc-Trust vom 4. Februar
1963 davon ausgeht, daß Vertragspartner der R^|^B bis dahin die Beklagte zu 1 war; denn dort ist zu dem Ausdruck gebracht, daß insoweit eine Änderung eintreten solle und als alleiniger Veräußerer "ab nun" die C^fe-Trust erscheine.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Frage der Vertragsauslegung als Zeugen
vernehmen müssen, geht fehl, weil sich der als übergangen gerügte Beweisantrag im Schriftsatz der Klägerin vom 3. Mai 1966 auf rechtliche Erwägungen bezieht, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein können. Falls damit geltend gemacht werden sollte, habe den Vertrag
vom 7. Januar 1965 nicht für die Beklagte zu 1 unterzeichnen wollen, käme es darauf nicht an, weil nicht behauptet worden ist, daß diesen Willen bei
den Vertragsverhandlungen auch zu dem Ausdruck gebracht habe.
Aus dem Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 9. Juni 1970, dessen Vorbringen das Berufungsgericht nach § 279 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, ergeben sich für die Vertragsauslegung keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob in der Zurückweisung des Vorbringens ein Verfahrensfehler liegt. Die Vertragsauslegung beruht jedenfalls nicht auf einer Verletzung des § 279 Abs. 2 ZPO.
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2. Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Zusammenwirken mit den Inhabern der C^P-Trust die Beklagte zu 1 aus dem Bulgariengeschäft ausgeschaltet. Diese Angriffe sind unbegründet.
a) Soweit geltend gemacht wird, die Klägerin habe der C^p-Trust eine Lieferzusage erst nach dem völligen Auslaufen des Vertrages mit der Beklagten zu 1 vom 20. Januar 1965 gegeben, muß sich die Klägerin ihre eigene Darstellung in der mit Schriftsatz vom 29. März 1966 überreichten ”chronologischen Entwicklung” als Geständnis entgegenhalten lassen. Danach hat sie der C4(P-Trust die direkte Belieferung mit weiteren Prämixen vor dem 4. Februar 1965 zugesagt und auf diese Weise, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, der C^^-Trust die Ausschaltung der Beklagten zu 1 aus dem Bulgariengeschäft durch den Abschluß der Übereinkunft vom 4. Februar 1965 erst ermöglicht. Die Abwicklung des Vertrages vom 20. Januar 1965 war zu dieser Zeit noch nicht beendet; sie dauerte unstreitig noch bis zu dem 19. Februar 1965.
b) Das Berufungsgericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß die C^BP-Trust ihren Vertrag mit der Beklagten zu 1 gekündigt hatte. Die Klägerin will hiervon Anfang Februar 1965 erfahren haben. Sie hat Jedoch schon nicht dargetan, daß die C^P-Trust zur fristlosen Vertragskündigung aus wichtigem Grunde berechtigt gewesen sei. Als rechtserheblich erscheinen kann in diesem Zusammenhang nur die im Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 9. Juni 1970 enthaltene Behauptung über den Abschluß eines Gewinnverteilungsabkommens zwischen der Beklagten
zu 1 und der C^p-Trust, das die Beklagte zu 1 dadurch verletzt haben soll, daß sie versucht habe, sich durch eine Absprache mit der Klägerin einen Sondergewinn zu sichern. Es kommt hierauf aber nicht an, weil das Berufungsgericht insoweit Jedenfalls das Vorbringen des Nebenintervenienten im Ergebnis zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (§ 279 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob hierbei auf das Verschulden des Nebenintervenienten abgestellt werden durfte oder in solchen Fällen allein das prozessuale Verhalten der unterstützten Partei maßgebend ist, liegt insoweit Jedenfalls eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin vor, weil ihr schon durch Auflagenbeschluß des Landgerichts vom 29. Januar 1968 aufge-geben worden war, sich darüber zu erklären, mit welcher Begründung die C ^pi-Trust der Beklagten zu 1 gekündigt habe, sie es aber gleichwohl unterlassen hat, sich nach den Vereinbarungen der C#fc-Trust mit der Beklagten zu 1 zu erkundigen und den hier in Rede stehenden Kündigungsgrund rechtzeitig vorzutragen. Daß die Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Behauptung im Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 9. Juni 1970, der erst drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung einging und auf den sich die Beklagten deshalb nicht mehr erklären konnten, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt haben würde, liegt auf der Hand.
c) Sollte die RfflB* für berechtigt gehal-
ten haben, die Übereinkunft vom 4. Februar 1965 auch im Namen der Beklagten zu 1 abzuschließen, wie in der mündlichen Verhandlung von der Revision geltend gemacht worden ist, so bliebe doch bestehen, daß KtfHHl im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1 nxcht berechtigt war, diese im Wege der neuen Vereinbarung mit der Käuferin
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aus dem Bulgariengeschäft auszuschalten, und daß ihm die Klägerin durch ihre Lieferzusage dieses Vorgehen ermöglicht hat.
3. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 vom 20. Januar 1965 verletzte, wenn sie sich dazu bereit fand, die C^(l-Trust unter Ausschaltung der Beklagten zu 1 direkt zu beliefern. Dies gilt auch dann, wenn, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin annimmt, eine besondere Kundenschutzverein-barung nicht getroffen worden war. Jedenfalls ersah die Klägerin aus den Briefen vom 14. und 30. Januar 1965, daß die Beklagte zu 1 besonderen Wert auf Kundenschutz legte. Außerdem verstand es sich nach dem Sinn und Zweck des der Anbahnung der Hauptlieferung dienenden Vertrages vom 20. Januar 1965 von selbst, daß die Klägerin, die als Herstellerin auch der für die Hauptlieferung erforderlichen erheblichen Mengen von der Beklagten zu 1 erkennbar in Aussicht genommen war, auf die geschäftlichen Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen hatte und nicht in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 mit der C^p.-Trust Zusammenwirken durfte. Erschwerend fällt hierbei ins Gewicht, daß der Klägerin nicht nur der Vertrag mit der vom 7. Januar 1965 offengelegt worden
war, sondern sie auch die ihr von der Beklagten zu 1 mitgeteilten Mischungsrezepte in vertragswidriger Weise für sich ausnutzte.
Selbst wenn der Klägerin von der C^fc-Trust mitgeteilt worden sein sollte, deren Vertrag mit der Beklagten zu 1 sei gekündigt, durfte sie sich nicht ohne Rückfrage bei der Beklagten zu 1 zu einer direkten Belieferung
der C^^-Trust bereitfinden. Zumindest wäre eine eindeutige Klarstellung der Beklagten zu 1 gegenüber erforderlich gewesen. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts unternommen, sondern vielmehr der Beklagten zu 1 die der C^^-Trust gegebene Lieferzusage verheimlicht, wie ihr Schreiben an die Beklagte zu 1 vom 2. Februar 1965 und der weitere Schriftwechsel mit dieser ergeben, was nur den Schluß zuläßt, daß sie ihr Verhalten selbst für bedenklich hielt.
4. Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte zu 1 selbst vertragsuntreu gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zutreffend gewürdigt. Die Klägerin konnte insbesondere aus den Schwierigkeiten, die sich bei der Abwicklung des Probeauftrages ergeben hatten, nicht den Schluß ziehen, daß sie berechtigt sei, sich über ihre vertraglichen Pflichten hinwegzusetzen und die Beklagte zu 1 in der festgestellten Weise zu hintergehen.
5. Das Berufungsgericht konnte nach alledem ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin eine grobe Verletzung des mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages zur Last falle und daß ihr Verhalten mit der Behauptung, sie habe mit der C^p.-Trust oder deren Inhabern konspiriert, im Schreiben an die vom 26. Mai 1965 zutreffend umschrie-
ben worden sei.
6. Der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, es sei wahr, daß die Klägerin Dr. und K^B^
in ihrem kriminellen Verhalten unterstützt habe, liegt die Erwägung zugrunde, die Inhaber der C^P-Trust hätten
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sich der Untreue zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 schuldig gemacht. Das ist nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die C^B-Trust nicht nur mit der Vermittlung des Vertrages vom 7. Januar 1965, sondern auch mit der Abwicklung des Bulgariengeschäfts betraut gewesen sei und dabei bedeutende Vermögensinteressen der Beklagten zu 1 wahrzunehmen gehabt habe. Hieraus kann entnommen werden, daß ein besonderes Treueverhältnis im Sinne des Treubruchstatbestandes des § 266 StGB zwischen den Inhabern der C^^-Trust und der Beklagten zu 1 bestanden hat, dessen vorsätzliche Verletzung durch Dr. und zu dem Zwecke der
Ausschaltung der Beklagten zu 1 aus dem Bulgariengeschäft, den Vorwurf der Untreue rechtfertigt. Die Klägerin hat dieses Verhalten durch ihre Lieferzusage und durch ihr weiteres Zusammenwirken mit der C^^-Trust bzw. deren Inhabern unterstützt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß ein Treueverhältnis nicht mehr bestanden habe, nachdem die C^pl-Trust ihr Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1 gekündigt gehabt habe. Hierauf könnte es nur dann ankommen, wenn die C4^-Trust berechtigt gewesen wäre, ihre vertraglichen Beziehungen zur Beklagten zu 1 zu lösen. Insoweit aber fehlt es, wie in anderem Zusammenhänge bereits ausgeführt worden ist, an einem entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanerbieten der Klägerin.
Ob es als zu weitgehend erscheinen könnte, wenn im vertraulichen Schreiben an die vom 20. Mai 1965 von der Unterstützung eines "kriminellen" Verhaltens gesprochen worden wäre, braucht nicht entschieden zu werden, da sich diese Bezeichnung im ge-
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nannten Schreiben nicht findet, der Klageantrag insoweit also weitergeht als die vom Beklagten zu 2 seinerzeit erhobenen Vorwürfe.
7. Zu dem Vorwurf, die Klägerin habe sich einer schweren Untreue im gesetzlichen oder moralischen Sinne schuldig gemacht, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß darunter dem Sinnzusammenhang nach nicht der Vorwurf der strafrechtlichen Untreue verstanden werden könne. Geht man hiervon aus, dann ist es nach
dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diese Behauptung als wahr angesehen hat.
8. Soweit im Schreiben vom 26. Mai 1965 zu dem Ausdruck gebracht worden ist, es sei "beschämend", daß die Klägerin hinter dem Rücken der Beklagten zu 1 direkt mit deren Beauftragten zusammengearbeitet habe, so liegt darin zugleich eine Wertung des Verhaltens der Klägerin. Es überwiegt jedoch der tatsächliche Gehalt der hier angegriffenen Äußerung. Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch insoweit eine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung angenommen hat. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ferner unbedenklich, diese Äußerungen
als wahr anzusehen.
II. Ist somit davon auszugehen, daß die mit der Klage angegriffenen Äußerungen wahr sind, dann läßt sich die Unterlassungsklage weder auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB noch auf § 14 UWG stützen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein Handeln der Beklagten zu dem
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Zwecke des Wettbewerbs liege nicht vor, der Nachprüfung standhält. Allerdings folgt aus § 14 UWG nicht, daß wahre Behauptungen Uber die Person oder das Geschäftsgebaren eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich stets zulässig seien. Vielmehr wird § 14 UWG durch die Generalklausel des § 1 UWG ergänzt. Danach sind wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen nur dann erlaubt, wenn der Wettbewerber einen hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit einer Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; 1968, 262, 265 - Fälschung). Den Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere seinen Ausführungen zu § 193 StGB, kann jedoch entnommen werden, daß sich die scharfe Kritik des Beklagten zu 1 am geschäftlichen Verhalten der Klägerin noch im Rahmen einer zulässigen Abwehr weiterer Nachteile von der Beklagten zu 1 hielt, zu demal es sich um ein als "streng vertraulich" bezeichne-tes Schreiben handelte. Den Beklagten muß bei der gebotenen Interessenabwägung insbesondere zugute gehalten werden, daß sie nichts von der neuen Vereinbarung der C^^-Trust mit der Rtf|0l vom 4. Februar 1965 wußten und jedenfalls annehmen konnten, durch eine Unterrichtung der die Auszahlung der Akkreditive an
die Klägerin und damit eine weitere vertragswidrige Umgehung der Beklagten zu 1 verhindern zu können. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob ein Handeln zu dem Zwecke des Wettbewerbs vorlag.
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend verneint, daß sich das Unterlassungsbegehren auf § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 185 StGB oder unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb) herleiten lasse.
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III. Ob die Beklagten berechtigt gewesen wären, die Presse zu informieren, wie im Schreiben an die
vom 26. Mai 1965 angedeutet wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht offengelassen. Denn es ist zu einer Mitteilung an die Presse bisher unstreitig nicht gekommen. Außerdem haben die Beklagten in einer zu den Akten überreichten förmlichen Erklärung vom 20. Januar 1966 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Absicht hätten, die Presse zu unterrichten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es fehle insoweit an der Begehungsgefahr.
Auch sonst sind hinsichtlich der Klage keine die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler ersichtlich.
IV. Hinsichtlich der Widerklage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich die Klägerin der positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und der Beklagten zu 1 zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Das Widerklagebegehren dient der Vorbereitung des bezifferten Schadensersatzanspruchs. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei ohne die mit der Widerklage verlangten Auskünfte und ohne Rechnungslegving der Klägerin nicht zu einer abschließenden Berechnung des Schadens in der Lage. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bestimmen sich jedoch nach § 242 BGB. Danach erscheint es nicht als gerechtfertigt, daß die Beklagte zu 1 außer Auskunft nach den Buchstaben a bis c der Widerklage auch noch Rechnungslegung Uber die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit der direkten Belieferung
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der C^^-Trust mit Prämixen nach Art des Vertrages vom 7. Januar 1965 fordert. Die Klägerin müßte durch diese Rechnungslegung ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Lieferanten einschließlich der Einkaufspreise einem Mitbewerber offenlegen, was schwerwiegende wettbewerbliche Nachteile zur Folge haben könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1 diese Angaben zur Berechnung ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung benötige. Eine andere Beurteilung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn ihr ein Anspruch auf Herausgabe des von der Klägerin erzielten Gewinns zustünde. Dafür fehlt es Jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Rechtsgrundlage (vgl. BGH GRUR 1965, 313, 314 - Umsatzauskunft; LM § 242 (Be) BGB Nr. 17). Die Widerklage war daher insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Merkel
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