BGH · I ZR 119/65 vom 06.05.1965

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: streit, in dem er durch den Beklagten als seinen Prozeß-bevollmächtigten vertreten wurde, Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts vom 2. Nachdem der Kläger sein neues Schlachthaus in Betrieb genommen hatte, fühlten sich die Eheleute durch Schlachtlärm und Brühdunst, die aus den Fenstern des Schlachthauses auf ihr Grundstück drangen, belästigt. Die Baugenehmigung, die ihm hierfür unter dem 31« Dezember 1957 erteilt worden war, hatte der Kreisausschuß des Kreises Bergstraße als untere Bauaufsichtsbehörde allerdings widerrufen, als ihm bekannt wurde, daß sich an der Grundstücksgrenze bereits das Schlachthaus- und Wurstküchengebäude des Klägers befand. Mit der im November 1958 erhobenen Klage verlangte der Kläger, vertreten durch den Beklagten als seinen Prozeß-be vollmächtig ten, von den Eheleuten H^^^sie sollten die Anlagen und Bauwerke beseitigen, die es ihm unmöglich machten, die Fenster in der Wurstküche und im Schlachthaus, soweit sie zur Belüftung und Belichtung geeignet seien, zu benutzen, bzw. gegenseitiger Rücksichtnahme kein Bauwerk in einem Abstand von nur 6 cm von seinem Schlachthaus errichten dürfen» Daß er die in dem Rechtsstreit gegen sic erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung nicht habe durchsetzen können, habe ihm außer den Kosten des Vorprozesscs von 1 147,7.0 DM, darunter 223>98 DH für das Wiedereinsetzungsgesuch und die sofortige Beschwerde gegen seine Ablehnung, einen Schaden verursacht, der sich aus mehreren Beträgen zusammensetzes Der Beklagte ist der Rcchtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat weiter erwidert, das alte Schlachthaus hätte auch auf andere Weise, z. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 223,90 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7# März 1962 verurteilt und die Berufung des Klägers im übrigen zurückge-wieoen. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Kläger über die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute durch Versäumung der Be- 1. Soweit es hierbei um den Schaden geht, der dem Kläger nach seiner Behauptung daraus erwachsen ist, daß er die in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute erhobenen An- Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß die Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute unbe- a) Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der §§ 903, 906, 907, 1004 BGB berechtigt war, sich gegen die Entziehung von Licht und Luft durch das Nachbargebäude der Eheleute mit einem Be- Zustandekommen und Inhalt des Reverses erklären sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts aus dem Zusammenhang mit den damaligen Bauordnungsvorschriften, nach denen der Kläger die auf der Grundstücksgrenze vorgesehene Außenmauer des geplanten Gebäudes als Brandmauer hätte her-stellen müssen und Fenster in ihr nur als vergitterte Oberlichter hätten zugelassen werden dürfen, die nicht zu öffnen waren (Art. 45, 50 der Hessischen Allgemeinen Bauordnung vom 50. hinderte, später selbst an der Grenze zu bauen.Dies ergibt sieh nach Ansicht des Berufungsgerichts ira besonderen aus der Bestimmung des Art. 50 Abs. 5 der Allgemeinen Bauordnung wonach Fenster und Oberlichter wenigstens in der für Brandmauern vorgeschriebenen geringsten Stärke vermauert werden mußten, sobald auf dem angrenzenden Grundstück in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer ein Gebäude errichtet wurde. Auch wenn sich der Nachbar, so folgert das Berufungsgericht hieraus, mit der Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Brandmauer einverstanden erklärt habe, sei es ihm unbenommen geblieben, ein Gebäude in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer zu errichten. Es hat zwar zun Ausdruck gebracht, der Revers habe allein oder doch überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt, ist aber hierbei nicht stehen geblieben, sondern durchaus auch der Präge nachgegangen, ob die Eheleute angesichts des von den Ehemann und den Kläger Unterzeichneten Reverses zivilrechtlich an der Errichtung des vom Kläger beanstandeten Gebäudes gehindert und dem Kläger gegenüber zu der verlangten Beseitigung verpflichtet waren» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Revers nicht dahin verstanden werden, daß dem Kläger ver- Durch Besichtigung der Grundstücke und Bauten hat sich das Berufungsgericht ein Bild von den gegebenen Verhältnisse] verschafft; es hat nicht gesehen, wie dem Kläger die Licht-und Luftzufuhr vermittels der Fenster seines Schlachthauses if andere Weise hätte gewährleistet bleiben können, als daß die Eheleute mit dem zur Zeit des Vorprozesses im Aufbau befindlichen Wohnhaus ein größeres Stück von der Grundstücksgrenze abrückten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die räumlichen Verhältnisse bei dem Grundstück der Eheleute K^jjjj^ so beengt, daß der Abstand von der Hinterfront ihres Vorderhauses bis zur Vorderfront des neuen Hinterhauses nur 14 ra beträgt und der Neubau nicht in einer für die fortdauernde Verwendbarkeit der Schiachthausfenster ausreichenden Weise hätte vorgezogen werden können, ohne daß die Gebäude allzu dicht aufeinander rückten. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Eheleuten auch bei Berücksichtigung der Belange dos Klägers nicht zugemutet werden konnte, diese Beschränkungen um der Schlachthausbelichtung und -belüftung willen auf sich zu nehmen. Er habe auf die vorgesehene Aufstockung des Schlachthauses verzichten und Fenster in dessen flacher Dachdecke anbringen lassen können* Ohnehin sei nach der Zeugenaussage seines Architekten mit einer Baugenehmigung für die Aufstockung nicht zu rechnen gewesen. Das Entgegenkommen, das Lelbig mit der Unterzeichnung des Reverses vom 9* April 1953 gezeigt hatte, entband den Kläger nicht von der Pflicht, im Verlauf der weiteren Entwicklung der nachbarlichen Beziehungen auch seinerseits angemessene Rücksicht zu üben. d) Daß die Eheleute H^^^mit der Errichtung des Hintcr-gebäude^A-gegeh § 226 BGB verstoßen hätten, hat das Berufungsgericht verneint. Da das Berufungsgericht entsprechend dem Anträge des Klägers die Grundstücke und Bauten besichtigt hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Beurteilung die baulichen Gesichtspunkte außer acht gelassen haben sollte, die der Kläger mit dem Anträge auf Einnahme des Augenscheines ins Feld geführt hatte. Dem Berufungsgericht ist nach allem darin beizutreten, daß der Beseitigungsanspruch, den der Kläger in seinem Rechtsstreit gegen die Eheleute erhoben hatte, unbe- gründet gewesen ist und der Kläger durch die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das klogabv/eisende landgerichtliche Urteil keinen Schaden erlitten hat, den er vom Beklagten ersetzt verlangen könnte- Das gilt - mit der vom Berufungsgericht gemachten Ausnahme - auch für die Kosten des damaligen Rechtsstreits. .aus dem Gesichtspunkte positiver Vertragsverletzung verpflichtet ist, dem Kläger die besonderen Kosten von 223,93 DM zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, daß sich der Beklagte nach der von ihm verschuldeten Versäumung der Berufungsfrist vergeblich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht hat* Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat und angesichts der Darlegungen in den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlüssen des Obcr-landesgerichts vom 1. Die Verpflichtung des Beklagten zun Ersatz der durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstandenen Kosten entfällt nicht darum, weil eine rechtzeitig eingelegte Berufung keinen Erfolg gehabt und den Kläger mit den noch höheren Kosten des Berufungsverfahrens belastet hätte.

Schlagwörter

KostenBerufungsgerichtKlägerSchlachthausFensterEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF . r 2036 021 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28e Februar 1967 Kriegl, Justiz-hauptsckretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LZH.115/65 URTEIL in dem Rechtsstreit des Metzgermeisters Wilhelm V Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt und Notar Wilhelm XjflHHflfeVT KflHjjBstraße 9 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschluß-revisionsklägei, - Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 6. Mai 1965 werden surückge-v/iesen. Die Kosten der Revision werden zu 49/50 dem Kläger und zu 1/50 dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger führte gegen seine Grund stiicksnachbarn Eheleute beim Landgericht Darmstadt einen Rechts- streit, in dem er durch den Beklagten als seinen Prozeß-bevollmächtigten vertreten wurde, Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts vom 2. Dezember 1959 abgewiesen. Der Beklagte versäumte es, auftragsgemäß rechtzeitig einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde abgelehnt und die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger ist der Ansicht, seine Klage sei sachlich begründet gewesen. Er macht den Beklagten dafür Schadens-ersatzpflichtig, daß ihm durch seine Versäumnis die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, die Klage im Berufungs verfahren zu dem Erfolg zu führen. Der Klage gegen die Eheleute lag folgender Sachverhalt zugrunde; Der Kläger, ein Metzgermeister, errichtete 1953 auf seinen Grundstück in VflHUD ein Schlachthaus nebst Wurstküche mit der Rückfront unmittelbar an der Grenze zu dem Nochbargrundstück der Eheleute Nach den Be- stimmungen der damals gültigen Hessischen Allgemeinen Bau Ordnung vom 30. April 1881 hätte diese Außenmauer als Brandmauer hergestellt werden müssen und hätten Fenster in ihr nur zugelassen woyden dürfen, wenn sie nicht unter 2,60 m über dem Ei’dgeschößboden angebracht, nicht zun Öffnen eingerichtot und vergittert waren. Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Kläger die Ausführung als Brandmauer jedoch erlassen, nachdem der Kläger und Hm^an 9. April 1953 vor dem Ortsgerichtsvorsteher in Viernheim einen "Revers" unterzeichnet hatten, wonach sie vereinbarten; "a) Ich, Georg HMI^21, bin damit einverstanden, daß meinem Nachbar Wilhelm Lei äer richtung eines Schlachthauses auf dem Grundstück H|HHIHPstraßeflP gegen mein Grundstück zu die Aufführung einer Brandmauer erlassen wird. Ich bin ferner damit einverstanden, daß Herr in die meinem Grund- stück zugekehrte Mauer zwei Stahlfenster in der Größe von 1.80 x 1.20 m einbaut. Die Brüstungshöhe muß mindestens 2.30 m über dem Fußboden des Erdgeschosses liegen. Zum Zwecke der Lüftung dürfen die Fenster mit je einem nach innen beweglichen Klappflügel versehen werden. Die Verglasung hat mit undurchsichtigem Glas zu erfolgen. 4 - N f Ferner gestatte ich den Einbau eines Kellerfensters in der Größe von 1.00 x 0,30 m unter den gleichen Bedingungen. b) Ich, Wilhelm M^|^, erkenne die vorstehenden Bedingungen an und verpflichte mich zu ihrer Einhaltung.11 Nachdem der Kläger sein neues Schlachthaus in Betrieb genommen hatte, fühlten sich die Eheleute durch Schlachtlärm und Brühdunst, die aus den Fenstern des Schlachthauses auf ihr Grundstück drangen, belästigt. forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1957 vergeblich auf, die Fenster mit Glasbausteinen zu schließen, und errichtete sodann in einem Abstand von 6 cm von der Rückfront des Schlachthauses ein Hinterhaus zu Wohnzwecken. Die Baugenehmigung, die ihm hierfür unter dem 31« Dezember 1957 erteilt worden war, hatte der Kreisausschuß des Kreises Bergstraße als untere Bauaufsichtsbehörde allerdings widerrufen, als ihm bekannt wurde, daß sich an der Grundstücksgrenze bereits das Schlachthaus- und Wurstküchengebäude des Klägers befand. Doch war der Widerruf auf die Beschwerde von durch Bescheid des Regierungs- präsidenten in Darmstadt vom 7. Oktober 1958 wieder aufgehoben worden. Mit der im November 1958 erhobenen Klage verlangte der Kläger, vertreten durch den Beklagten als seinen Prozeß-be vollmächtig ten, von den Eheleuten H^^^sie sollten die Anlagen und Bauwerke beseitigen, die es ihm unmöglich machten, die Fenster in der Wurstküche und im Schlachthaus, soweit sie zur Belüftung und Belichtung geeignet seien, zu benutzen, bzw. ein zu errichtendes Gebäude so v/eit von den Fenstern wegstellen, daß ein Einfallwinkel von 45 Grad des Lichts in die Fenster gesichert sei. Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 1959 abgewiesen, dessen rechtzeitige Anfechtung versäumt worden ist. Der Kläger nahm 1960/61 eine Erweiterung und einen Umbau seiner Metzgerei vor, indem er auf hinzuerworbenem Gelände ein Seitengebäude errichtete und in diesem das Schlachthaus und die Wurstküche unterbrachte; das frühere Schlachthaus benutzt er seitdem als Aufbewahrungsraum für Schlachthauswaren und Abstellraum sowie als Räucherkammer., Der Kläger vertritt die Ansicht, die Eheleute hätten aufgrund des Reverses vom 9. April 1953 und wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fließenden Pflicht zu. gegenseitiger Rücksichtnahme kein Bauwerk in einem Abstand von nur 6 cm von seinem Schlachthaus errichten dürfen» Daß er die in dem Rechtsstreit gegen sic erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung nicht habe durchsetzen können, habe ihm außer den Kosten des Vorprozesscs von 1 147,7.0 DM, darunter 223>98 DH für das Wiedereinsetzungsgesuch und die sofortige Beschwerde gegen seine Ablehnung, einen Schaden verursacht, der sich aus mehreren Beträgen zusammensetzes 1» 24.201,13 DM Aufwendungen für die Errichtung des neuen Schlachthauses einschließlich der Kosten für den Grundstückserwerb; 2. 17.200 DM Erschwerniszulage* die er bis zur Fertigstellung des neuen Schlachthauses seinen Gesellen wegen der schlechten Entlüftung habe zahlen müssen; 3. 6 000 DM, um die sich der Bau des alten Schlachthauses billiger gestellt hätte, wenn nicht die Deckenkonstruktion so ausgeführt worden wäre, daß sie eine für später vorgesehene Aufstockung, -die infolge Verbaus der Fenster mm unmöglich geworden sei, - hätte tragen können; 6 4« 52*000 DM Verdienstausfall von 1957 bis 1965, weil das neue Schlachthaus keinen Ersatz für die Aufstockung des alten Schlachthauses bilde, mit der Aufstockung der Betrieb vielmehr eine größere Ausdehnungsmöglichkeit gehabt hätte» Hiervon hat der Kläger zunächst 2 500 DM und im Berufungsvorfahren in der Reihenfolge dieser Schadensaufstellung 17*000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, August 1961 vom Beklagten ersetzt verlangt«, Der Beklagte ist der Rcchtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat weiter erwidert, das alte Schlachthaus hätte auch auf andere Weise, z. B. durch Einbau von Fenstern und Entlüftungseinrichtungen in die Dachdecke, belichtet und entlüftet werden können; für eine Aufstockung würde der Kläger keine Baugenehmigung erhalten haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 223,90 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7# März 1962 verurteilt und die Berufung des Klägers im übrigen zurückge-wieoen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein .Zahlungsverlangen aus der Berufungsinstanz in vollem Umfang weiter. Der Beklagte hat sich der Revision mit dem Ziel ango-schlossen, dem Kläger auch den vom Oberlandesgericht zuge-sproehenen Betrag abzuerkennen. Entscheidengsgründe; Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Kläger über die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute durch Versäumung der Be- rufungsfrist schuldhaft vorletzt hat. Streitig ist nur, ob diese Versäumnis für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. 1. Soweit es hierbei um den Schaden geht, der dem Kläger nach seiner Behauptung daraus erwachsen ist, daß er die in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute erhobenen An- sprüche nicht in der Berufungsinstanz hat zur sachlichen Nachprüfung stellen können, kommt es darauf an, wie nach der Auffassung des im gegenwärtigen Rechtsstreit zur Entscheidung berufenen Gerichts über jene Ansprüche richtig zu entscheiden gewesen wäre (BGH Urteil vom 23« Februar 1959 - Ill ZR 77/58 - IiM Nr. 8 zu § 859 £0/ BGB; vom 14. November 1963 - III ZR 144/61 - IM Nr. 31 zu § 287 ZPO). * Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß die Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute unbe- gründet waren. a) Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der §§ 903, 906, 907, 1004 BGB berechtigt war, sich gegen die Entziehung von Licht und Luft durch das Nachbargebäude der Eheleute mit einem Be- seitigungsonspruch zur Wehr zu setzen. Ec hat dies verneint, weil zu den Einwirkungen, denen der Grundeigentümer nach den genannten Bestimmungen mit einem Anspruch auf Beoeitigur.ß der störenden Anlagen entgegentreten könne, nicht die söge- 8 P/ nannten negativen Einwirkungen gehörten, d.h. solche Einwirkungen, bei denen wie beim Entzug von Licht und Luft nur natürliche Zuführungen abgehalten werden. Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit anerkannter Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15.Juni 1951 - V ZR 55/50 - LM Nr. 1 zu § 905 BGB; Urteil von 10. April 1955 - V ZR 115/51 - LM Nr. 2 zu § 905 BGB; Meisncr-Stern-Kodes, Nachbarrecht ira Bundesgebiet 4. Aufl. § 58 I 1 e S. 661). Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.' b) Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen über das Beseitigungsverlangen des Klägers hat der Revers vom 9. April 1955 gestanden. Zustandekommen und Inhalt des Reverses erklären sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts aus dem Zusammenhang mit den damaligen Bauordnungsvorschriften, nach denen der Kläger die auf der Grundstücksgrenze vorgesehene Außenmauer des geplanten Gebäudes als Brandmauer hätte her-stellen müssen und Fenster in ihr nur als vergitterte Oberlichter hätten zugelassen werden dürfen, die nicht zu öffnen waren (Art. 45, 50 der Hessischen Allgemeinen Bauordnung vom 50. April 1881 - Großherzoglich .Hessisches Regierungsblatt 1881 S. 71). Indessen konnte (nach Art. 50 Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung) statt der bezeichneten Oberlichter §uch die Anbringung gewöhnlicher Fenster zugelassen werden, wenn der Nachbar darin einwilligte. Im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einwilligung zu sehen, die mit dem Revers vom 9. April 1955.gab und die dazu führte, daß die Bauaufsichtsbehürde dem Kläger die Brandmauer an der Grundstücksgrenze erlassen und die Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Außenmauer nach Maßgabe des Reverses genehmigt hat. Bas Berufungsgericht sieht in der von erklärten Einwilligung einen Ver- zicht auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts, dem als solchem selbst öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt und der nicht daran hinderte, später selbst an der Grenze zu bauen.Dies ergibt sieh nach Ansicht des Berufungsgerichts ira besonderen aus der Bestimmung des Art. 50 Abs. 5 der Allgemeinen Bauordnung wonach Fenster und Oberlichter wenigstens in der für Brandmauern vorgeschriebenen geringsten Stärke vermauert werden mußten, sobald auf dem angrenzenden Grundstück in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer ein Gebäude errichtet wurde. Auch wenn sich der Nachbar, so folgert das Berufungsgericht hieraus, mit der Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Brandmauer einverstanden erklärt habe, sei es ihm unbenommen geblieben, ein Gebäude in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer zu errichten. Im vorliegenden Falle könne nichts anderes gelten. Biese Beurteilung aus öffentlich-rechtlicher Sicht läßt gleichfalls keinen Hechtsfehler erkennen. Auch gegen sic erhebt die Hevision keine Bedenken. c) Bagegen macht die Hevision geltend, der Revers erschöpfe sich nicht in Erklärungen an die Adresse des Bauaufsichtsamts, sondern habe daneben auch privatrechtlichen Gehalt. Baß sich dem Kläger gegenüber zu Protokoll des Ortsgerichts mit dem Einbau bestimmt gearteter Fenster in die zu errichtende Außenwand des Schlachthausgebäudes einverstanden erklärt und der Kläger sich verpflichtet habe, die gestellten Bedingungen einzuhaltcn, habe vertraglichen Charakter gehabt. Von der Zustimmung der Eheleute sei es abhängig gewesen, in welcher Form das Bauvorhaben des Klägers ausführbar gewesen sei. Bie erteilte Zusage habe nicht einseitig wieder aufgehoben werden können; sie habe die Verpflichtung in sich geschlossen, alles mit der Gestattung der Anlage nicht Vereinbare zu unterlassen. 10 Das Berufungsgericht hat sich einer Prüfung in dieser Hinsicht nicht enthalten. Es hat zwar zun Ausdruck gebracht, der Revers habe allein oder doch überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt, ist aber hierbei nicht stehen geblieben, sondern durchaus auch der Präge nachgegangen, ob die Eheleute angesichts des von den Ehemann und den Kläger Unterzeichneten Reverses zivilrechtlich an der Errichtung des vom Kläger beanstandeten Gebäudes gehindert und dem Kläger gegenüber zu der verlangten Beseitigung verpflichtet waren» Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Revers nicht dahin verstanden werden, daß dem Kläger ver- sprochen habe, eine Grundstücksbebauung an der Grenze zu unterlassen. Seinen Erklärurgen sei die Übernahme einer derartigen Verpflichtung nicht zu entnehmen. Da der Kläger' keinerlei Gegenleistung erbracht habe, fehle es für ein solches Zugeständnis auch an innerer Wahrscheinlichkeit. In dieser Würdigung liegt eine Vertragsauslegung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch ohne daß H^|^) sich verpflichtet hatte, eine Bebauung zu unterlassen, blieb freilich die Präge, ob er und seine Ehefrau nicht im Palle einer Bebauung gehalten waren, den in dem Revers berücksichtigten Interessen des Klägers in solcheWeise Rechnung zu tragen, daß dem Kläger die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung seines Schlachthauses und der Wurstküche durch die in der Rückwand angebrachten Penster erhalten blieb. Das hat das Berufungsgericht jedoch sehr wohl gesehen und demzufolge unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BGHZ 28, 110, 114 mit den dort angeführten weiteren Nachweisen) eingehende Betrachtungen darüber angestellt, ob es gerechtfertigt war, den Widerstreit der Belange des Klägers und der Eheleute der vom Kläger erstrebten Lösung zuzu- führen * Es hat dies rechtsirrtumsfrei verneint. 11 - Durch Besichtigung der Grundstücke und Bauten hat sich das Berufungsgericht ein Bild von den gegebenen Verhältnisse] verschafft; es hat nicht gesehen, wie dem Kläger die Licht-und Luftzufuhr vermittels der Fenster seines Schlachthauses if andere Weise hätte gewährleistet bleiben können, als daß die Eheleute mit dem zur Zeit des Vorprozesses im Aufbau befindlichen Wohnhaus ein größeres Stück von der Grundstücksgrenze abrückten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die räumlichen Verhältnisse bei dem Grundstück der Eheleute K^jjjj^ so beengt, daß der Abstand von der Hinterfront ihres Vorderhauses bis zur Vorderfront des neuen Hinterhauses nur 14 ra beträgt und der Neubau nicht in einer für die fortdauernde Verwendbarkeit der Schiachthausfenster ausreichenden Weise hätte vorgezogen werden können, ohne daß die Gebäude allzu dicht aufeinander rückten. Obendrein wäre in diesem Falle der Gelände streifen zwischen der Rückwand des Neubaues und der Grundstücksgrenze unverwertbar geworden. Die Eheleute hätten auf die volle bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks verzichten müssen. Dies alles ohne jede Entschädigung von Seiten des Klägers. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Eheleuten auch bei Berücksichtigung der Belange dos Klägers nicht zugemutet werden konnte, diese Beschränkungen um der Schlachthausbelichtung und -belüftung willen auf sich zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, mußte der Kläger in erster Linie Zusehen, seine Probien zu meistern, ohne die Nachbarn in ihren Eigentumsrechten zu beschränken. Hierfür habe er, so betont das Berufungsgericht notfalls auch erhebliche Opfer bringen müssen. Er habe auf die vorgesehene Aufstockung des Schlachthauses verzichten und Fenster in dessen flacher Dachdecke anbringen lassen können* Ohnehin sei nach der Zeugenaussage seines Architekten mit einer Baugenehmigung für die Aufstockung nicht zu rechnen gewesen. Zu den lösungsmöglichkeiten, um die er sich billigerweise habe bemühen müssen, habe auch die gehört, das Schlachthaus an eine andere Stelle zu legen; daß dies möglich gev/esen sei, habe die spätere Entwicklung gezeigt. Das alte Schlachthaus mit den beiden Kippfenstern hätte den seit 1953 gestiegenen Bedürfnissen seines Metzgerei- und Fabrikationsbetriebes auf die Dauer doch kaum genügt; der Kläger befasse sich mit der Herstellung und dem Versand von Hausmacher-Wurstwaren, habe nach eigenen Angaben I960 wöchentlich schon 40 bis 45 Schweine geschlachtet und bereits 1958 erklärt, die bisherige Lüftung reiche nicht aus, beim Schlachten sehe vor Brühdunst einer nicht den anderen. Nachbarliche (Jemeinschaftsverhältnisse stehen unter dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Das Entgegenkommen, das Lelbig mit der Unterzeichnung des Reverses vom 9* April 1953 gezeigt hatte, entband den Kläger nicht von der Pflicht, im Verlauf der weiteren Entwicklung der nachbarlichen Beziehungen auch seinerseits angemessene Rücksicht zu üben. Hiermit war das Verlangen, das der Kläger an die Eheleute stellte, nach Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. d) Daß die Eheleute H^^^mit der Errichtung des Hintcr-gebäude^A-gegeh § 226 BGB verstoßen hätten, hat das Berufungsgericht verneint. Für eine derartige Annahme ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts dargetan. Da das Berufungsgericht entsprechend dem Anträge des Klägers die Grundstücke und Bauten besichtigt hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Beurteilung die baulichen Gesichtspunkte außer acht gelassen haben sollte, die der Kläger mit dem Anträge auf Einnahme des Augenscheines ins Feld geführt hatte. Dem Berufungsgericht ist nach allem darin beizutreten, daß der Beseitigungsanspruch, den der Kläger in seinem Rechtsstreit gegen die Eheleute erhoben hatte, unbe- gründet gewesen ist und der Kläger durch die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das klogabv/eisende landgerichtliche Urteil keinen Schaden erlitten hat, den er vom Beklagten ersetzt verlangen könnte- Das gilt - mit der vom Berufungsgericht gemachten Ausnahme - auch für die Kosten des damaligen Rechtsstreits. 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht dagegen der Ansicht, daß der Beklagte . .aus dem Gesichtspunkte positiver Vertragsverletzung verpflichtet ist, dem Kläger die besonderen Kosten von 223,93 DM zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind, daß sich der Beklagte nach der von ihm verschuldeten Versäumung der Berufungsfrist vergeblich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht hat* Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat und angesichts der Darlegungen in den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlüssen des Obcr-landesgerichts vom 1. April I960 (U 21/60) und des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni I960 (V ZB 9/60) nicht weiter zu begründen brauchte, war das Wiedereinsetzungsgesuch aussichtslor und mußte der Beklagte dies auch erkennen. Danach durfte der Beklagte sich aber nicht für befugt halten, ohne ausdrücklichen Auftrag des Klägers die mit Kosten verbundene Wiedereinsetzung zu betreiben. Mochte der Kläger auch von seinen vermeintlichen Recht gegenüber den Eheleuten Hüberzeugt sein, so rechtfertigte sich hieraus doch nicht die Annahme, daß es seinem Willen entsprach, für die Rechtsverfoigung auch aussichtslose Mittel einzusetzen. -14- Die Verpflichtung des Beklagten zun Ersatz der durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstandenen Kosten entfällt nicht darum, weil eine rechtzeitig eingelegte Berufung keinen Erfolg gehabt und den Kläger mit den noch höheren Kosten des Berufungsverfahrens belastet hätte. Daß hier keine Vortcilsan-rechnung Platz greifen kann, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision sind hiernach unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 ZPO. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens