BGH · I ZR 119/60

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Leitsatz / Zusammenfassung

bat die Klägerin unter Berufung auf das EBP 956 121 (Patentanmeldung bekanntgemacht am 19* Juli 1956) Teil-nichtigkeitsklage erhoben mit dem Anträge, den Anspruch 1 des Patents für nichtig zu erklären. Außerdem hat der Berufungskläger das Armenrecht für die Durchführung des Berufungsverfahrens nachgesucht. Das Armenrecht kann dem Berufungskläger jedoch nicht bewilligt werden, weil seine Berufung aussichtslos ist. Mit dem angekündigton Berufungsantrag würde der Beklagte nicht mehr erhalten, als ihm durch das Urteil deo Nichtigkeitssenats ohnehin belassen worden ist. Offenbar erkennt der Beklagte auch, daß er es durch seinen Berufungsantrag bei dem durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats bereits geschaffenen Rechtszustand bewenden läßt. GEUR 195?» 228)» Zudem entspricht die Kosten** entscheidung der materiellen Rechtslage» Der Beklagte ist bei seiner Verteidigung gegen die erhobene Teil-Nichtigkeitsklage in vollem Umfange unterlegen» Kr kann auch tung (DBP 956 121) von vornherein auf den selbständigen Anspruch 1 verzichtet hätte. Für den la Ergebnis aussichtlosen Berufungsantrag kann dem Beklagten somit das Armenrecht gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt werden.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenMerkmalScheibeArmenrechtAnspruch

Volltext der Entscheidung

I 2R 119/60 Jeschluß 2118 Oil dos Herrn Bruno lalleo A In der Patentnichtigkeitssache G in Bl Beklagten und Berufungsklägers gegen die Firma A( Bl Büro-Organisation GmbH in Bl Straße Klägerin und Berufungsbeklagte» - vertreten durch Patentanwalt Dipl.-In in wird dem Beklagten und Berufungskläger das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rochtsvortoidi-gung versagt. Gründe : Gegen das am 16» Oktober 1956 angemeldcte Streitpatent Nr. 1 013 622 mit den Ansprüchen^ 1» Vorrichtung zu dem Auswählen von Randlochkarten in einem die Randlochkarten aufnehmenden Karteikasten mit gelochten Stirnwänden tum Hindurchstecken von Suchnadeln, dadurch gekennzeichnet» daß die Stirnwände des Karteikastens als kreisrunde Scheiben gleioher Grüße ausg'cbildet sind« 2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jede kreisrunde Scheibe auf zwei mit Abstand voneinander angeordneten Führungsrollen, Wal zen oder dgl. gelagert ist0 die parallclachsig zu den Scheiben zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden eines etwa U-förmigen Gestells gelagert sind« bat die Klägerin unter Berufung auf das EBP 956 121 (Patentanmeldung bekanntgemacht am 19* Juli 1956) Teil-nichtigkeitsklage erhoben mit dem Anträge, den Anspruch 1 des Patents für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat dem Anträge widersprochen und Abweisung der Klage beantragt. Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat eine Patentwürdigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents im Vergleich zur Entgegenhaltung verneint und durch seine Entscheidung vom 28. März i960 das Patent 1 013 622 durch Streichung des Anspruchs 1 teilweise für nichtig erklärt. Die Kosten hat er dem Beklagten auferlegt. Gegen diese, ihm am 18. Mai I960 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 21. Juni I960 Berufung angemeldet, die er durch einen am 21. Juli I960 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sein in der Berufungsbegründung enthaltener Antrag lautet: 1. die Entscheidung des Nichtigkeitssenats dahingehend aufzuheben, daß das Streitpatent mit folgendem Patentanspruch geltend gemacht werden kann: Vorrichtung zu dem Auswählen von Randlochkarten in einem die Randlochkarten aufzunehmenden Karteikasten mit gelochten Stirnwänden zu dem Hindurchstecken von Suchnadeln, dadurch gekennzeichnet, daß die Stirnwände des Karteikastens als kreisrunde Scheiben gleicher Größe ausgebildet 3ind und jede kreisrunde Scheibe auf zv/ei, mit Abstand voneinander angeordneten Führungsrollen, Walzen oder dergl. gelagert ist, die parallolachsig zu den Scheiben zwischen gegenüberliegenden Seitenwänden eines etwa U-förmigen Gestells drehbar gelagert sind. 2. die Nichtigkeitsklage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Außerdem hat der Berufungskläger das Armenrecht für die Durchführung des Berufungsverfahrens nachgesucht. Das Armenrecht kann dem Berufungskläger jedoch nicht bewilligt werden, weil seine Berufung aussichtslos ist. Mit dem angekündigton Berufungsantrag würde der Beklagte nicht mehr erhalten, als ihm durch das Urteil deo Nichtigkeitssenats ohnehin belassen worden ist. Denn dieser hat nur anspruch 2, welcher durch Rückbeziehung auf Anspruch 1 ohnehin dessen technische Merkmale in sich einbezieht, jedoch unberührt gelassen. Der Formulierungs-Unterschied des Berufungsantrages, welcher mehr Merkmale in den ,fkennzeichnenden Teil" deo aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 zusammengefaßten “ neuen Anspruchs verweist, ist patentrechtlich bedeutungslos, da nach ständiger Rechtsprechung bei Kombinationc-patenten im Verletzungsprozeß in der Regel keine Folgerungen daraus zu ziehen sind, ob einzelne Merkmale im Gattungsbegriff oder im kennzeichnenden Teil stehen. Offenbar erkennt der Beklagte auch, daß er es durch seinen Berufungsantrag bei dem durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats bereits geschaffenen Rechtszustand bewenden läßt. Sein wesentliches Anliegen scheint zu sein, daß er von den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens befreit werden möchte» Eine selbständige Anfechtung im Kostenpunkt ist \ aber gemäß § 99 Abs. 1 ZPO auch in NichtigkeitsSachen nicht zulässig (vgl. GEUR 195?» 228)» Zudem entspricht die Kosten** entscheidung der materiellen Rechtslage» Der Beklagte ist bei seiner Verteidigung gegen die erhobene Teil-Nichtigkeitsklage in vollem Umfange unterlegen» Kr kann auch tung (DBP 956 121) von vornherein auf den selbständigen Anspruch 1 verzichtet hätte. Das Kostenrisiko für die an-gemeldeton Ansprüche trägt - ungeachtet der vom Prüfer ge leisteten Formulierungshilfe - allein der Patentanmelder. /r.'' ✓ i Für den la Ergebnis aussichtlosen Berufungsantrag kann dem Beklagten somit das Armenrecht gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt werden. Karlsruhe, den 23* September I960 Der Bundesgerichtshof Brater Zivilsenat Wilde Löscher Fehle Spengler Ebel