Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
Obb
PatG §§ 6, 47
Klebebindung
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten, daß eine im Erteilungsverfahren vom Patentamt absichtlich verfügte Einschränkung oder ein in diesem Verfahren vom Anmelder unzweideutig erklärter Verzicht - hiei"; auf den selbständigen Schutz eines Unteranspruchs - im Verletzungsstreit ohne Rücksicht darauf zu beachten ist, ob der Stand der Technik die Einschränkung oder den Verzicht tatsächlich erforderte•
BGH, Urt. v. 27- Januar 1961 - X ZR 119/59
OLG München LG München
I ZR 119/59
Verkündet 27. Januar 1961 »Justizangestellter, ;Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma PWMBBt-Werk, Inhaber W( und Maschinenfabrik, R(
Chemische
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
die Firma BMHBI & oHG, Spezialfabrik für Karteimö-
bel, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter GM1 und R— SMH, in über
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Löscher, Jungbluth, Br. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Für den Inhaber der Klägerin ist aufgrund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 das deutsche Patent Nr.
941 788 erteilt v/orden, das eine Vorrichtung für fadenloses Binden betrifft.
Bei der Anmeldung dieses Patents am 19* Juli 1951 wurde Schutz für insgesamt 16 Ansprüche nachgesucht, von denen die Ansprüche 1 und 10 wie folgt lauten:
"1. Vorrichtung für die fadenlose Bindung von Schriftstücken und sonstigen Papierblättern, dadurch gekennzeichnet, daß am Rande einer Tischplatte eine abnehmbare oder abschwenkbare Klappe angelenkt und im Winkel von 90° zur Ebene der Tischplatte feststellbar ist, und daß parallel zu dieser Klappe eine zweckmäßig herausnehmbare Klemmvorrichtung vorgesehen ist, derart, daß Schrift-' stücke oder Papierblätter beliebigen Formats und
Dicke gegen die hochgestellte Klappe anlegbar und nach Erreichung der gewünschten Stapeldicke durch die Klemme gegen die Tischplatte unverrückbar festklemmbar sind, woraufhin nach Wegnahme der Klappe die in einer Ebene liegenden Kanten der Papierblätter mit Klebstoff einstreichbar sind«
• * «
10. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Tischplatte an ihrem die Anschlagplatte tragenden Ende stufenartig abgesetzt ist, derart, daß nach erfolgtem Stapeln der Papierblätter und Wegnahme der Anschlagklappe der Block frei herausragt, wodurch beim Aufträgen des Klebstoffes, beispielsweise mit einem Pinsel, die Tischkante nicht verschmiert werden kann."
Nachdem die Anmeldung bekanntgemacht worden war» wurden gegen die Erteilung des Patentes zwei Einsprüche erhoben» ‘Der Inhaber der Klägerin faßte darauf die Anmeldung am 7» Bezeug 1953 in sechs neuen Ansprüchen zusammen, unter denen sich die beiden folgenden befanden;
M1» Vorrichtung für die faden- und klammerlose Bindung von Schriftstücken und sonstigen Papierblättern beliebigen Formats und Dicke unter Verwendung einer schrägen Stapelplatte mit senkrecht dazu angeordneter Aufstoßplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufstoßplatte abnehmbar oder abschwenkbar an der Stapelplatte angebracht ist und daß eine parallel zu dieser Aufstoßplatte vorgesehene zweiteilige Klemmvorrichtung so ausgebildet ist, daß der untere seitliche Führungs- und Feststellwangen besitzende Klemmbalken in eine entsprechende Vertiefung der Stapelplatte bündig mit der Stapelfläche einlegbar ist und daß nach erfolgtem Einstapeln und Aufstoßen der Papierblätter der Gegenklemmbalken in die Wangen eingelegt und unter Pressung des Papierstapels festgeklemmt, die Aufstoßplatte weggeklappt und weggenommen und auf den Papierstapelrücken Klebstoff aufgetragen v/erden kann und daß die Klemmvorrichtung zusammen mit dem eingespannten Papierstapel als Einheit aus der Stapelplatte herausnehmbar und zu dem Zwecke der Trocknung des Blockrückens weglegbar und durch eine gleichartige Klemmvorrichtung ersetzbar ist.
5. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, da-
4L
durch gekennzeichnet, daß die Stapelplatte an
ihrem die Aufstoßplatte tragenden Ende stufen-
artig abgesetzt ist, derart, daß nach erfolgtem Stapeln der Papierblätter und Wegnahme der Aufstoßplatte der Block frei herausragt, wodurch einerseits eine Aufblätterung der Papierblattenden eintritt und andererseits beim Aufträgen des Klebstoffs, beispielsweise mit einem Pinsel, die Stapelplatte nicht verschmiert werden kann.1*
Bas Deutsche Patentamt hielt im Hinblick auf Vorveröffent-lichungen und den sonst nachgewiesenen Stand der Technik den Schutz auch in dem hiernach begehrten Umfange nicht für gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 30. September 1954 empfahl es daher dem Anmelder weitere Beschränkungen. Vor allem sollte der Hauptanspruch auf den eigentlichen Gegenstand der Erfindung zurückgeführt werden, den das Patentamt in einer zweiteiligen, herausnehmbaren Klemmvorrichtung mit in die Stapelplatte bündig eingelassenem (also mit dieser Platte in einer Ebene liegendem) unterem Klemmbrett erblickte dasjenige, was als zu dem Stande der Technik gehörend nicht mehr patentfähig erschien, sollte in den Oberbegriff aufgenommen werden. Der Anmelder entsprach dieser Anregung durch die weitere, am 26. Oktober 1954 eingereichte Neufassung von nunmehr insgesamt vier Ansprüchen, darunter nachstehenden Ansprüchen 1 und 3:
M1. Vorrichtung für die faden- und klammerlose Bindung von Schriftstücken und sonstigen Papierblättern beliebigen Formats und Dicke, die unter Verwendung einer schrägen, mit abnehmbarer Aufstoßplatte versehenen Stapelplatte aufgestoßen und mittels einer zweiteiligen Klammer festgeklemmt werden, gekennzeichnet durch eine zweiteilige herausnehmbare Klemmvorrichtung, deren unteres Klemmbrett bündig in die Stapelplatte eingelassen
5. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,daß die Stapelplatte an ihrem die Aufstoßplatte tragenden Ende stufenartig abgesetzt ist, derart, daß nach erfolgtem Stapeln der Papierblätter und Wegnahme der Auf-stoßplatte der Block frei herausragt, wodurch einerseits eine Aufblätterung der Papierblatt-enden eintritt und andererseits beim Aufträgen des Klebstoffs, beispielsweise mit einem Pinsel, die Stapelplatte nicht verschmiert werden kann."
Mit Bescheid vom 5. März 1955 schlug die Prüfungsstelle dem Anmelder eine nochmalige Abänderung "gemäß Anlage" vor und bemerkte dazu, insbesondere im Anspruch 3 müsse der Stand der Technik berücksichtigt werden, weil es bereits bekannt sei, daß nach Wegnahme der Auf stoßplatte der Block frei herausrage; der Anmelder möge hierzu sein Einverständnis er klären und neue Unterlagen hereingeben. Am 21. April 1955 reichte der Anmelder darauf neue Reinschriften der Beschrei bung und der Ansprüche 1-4 ein. Mit der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Neufassung erklärte er sich hierbei ausdrücklich einverstanden. Bas Patent wurde alsdann mit folgenden Ansprüchen erteilt:
"1. Vorrichtung für die faden- und klammerlose Bindung von Schriftstücken und sonstigen Papierblättern beliebigen Formats und Bicke, die unter Verwendung einer schrägen, mit abnehmbarer Aufstoßplatte versehenen Stapelplatte aufgestoßen und mittels einer zweiteiligen Klammer festgeklemmt werden, gekennzeichnet durch eine zweiteilige, herausnehmbare Klemmvorrichtung (5, 8), deren unteres Klemmbrett bündig in die Stapelplatte (2) eingelassen ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-. zeichnet, daß in den Stirnflächen des oberen
Klemmbrettes (8) beiderseits vorgesehene, einerseits Links- und andererseits Rechtsgewinde besitzende Gewindebolzen (11, 12) mit Handgriffen einschraubbar sitzen, mit deren Hilfe nach erfolgtem Aufsetzen des Klemmbrettes (8) auf den Papierstapel (15) der Balken (8) in dieser Stellung an den beiden Seitenführungen (7, 71) fest-klemmbar ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Stapelplatte (2) an ihrem die Aufstoßplatte (3) tragenden Ende in an sich bekannter Weise stufenartig (4) abgesetzt ist.
4. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder folgenden, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmvorrichtung (5) einen zweckmäßig herausnehmbaren Bügel (15) aus federndem Material, beispielsweise Stahldraht, trägt, der sich beim Aufsetzen der Klemmvorrichtung auf den Stapel (13) auf dessen hinteren Teil abstützt."
Die Beklagte vertreibt das von ihr hergestellte Gerät "Reba-Box", das gleichfalls der Klebebindung von Schriftstücken dient. Dieses Gerät ist aus zwei Teilen zusammengesetzt. Der eine, gestellartige Teil wird durch zwei als "Füße” dienende aufrechtjstehende Seitenbretter und ein zwischen ihnen in Schräglage angebrachtes längliches Zwischenbrett gebildet.'
Am oberen Rande eines jeden der aufrecht stehenden Seiten-/ bretterbefindet sich ein Schlitz; die beiden Schlitze sind zur Aufnahme des anderen Teiles des Geräts, des sogenannten Preßeinsatzes, bestimmt. Dieser Preßeinsatz besteht aus zwei rechteckigen, aufeinanderlegbaren Brettern, von denen das un-
tere Brett nahe den Schmalseiten zwei mittig angebrachte Ge-windezapfen, das obere zwei entsprechende seitliche Schlitze aufweist, mittels deren es in die aus dem unteren Brett herau ragenden Gewindezapfen eingepaßt und durch Anziehen von auf den Zapfen laufenden Rändelmuttern an dieses Brett angepreßt werden kann. Das untere Brett ist an der Stirnkante einer jeden Schmalseite mit einem weiteren Zapfen versehen; mit diesen Zapfen wird der Preßeinsatz in das Gestell, und zwar in die erwähnten Schlitze am oberen Rande der Seitenbretter mit nur wenig Spiel drehbar eingehängt. Der Drehbereich des Einsatzes ist dabei durch Sperren auf knapp 180° begrenzt.
Das Klebebinden v/ird mit diesem Gerät, wie folgt, bewirkt:
Der Preßeinsatz v/ird zunächst in die obere Endlage gebracht. In dieser Lage nimmt er den gewählten Abmessungen zufolge zu dem Zwischenbrett des Gestells eine senkrechte Stellung ein, hält jedoch von dem Brett einen Abstand von etwa 1 mm. Alsdann wird das obere Brett des Preßeinsatzes abgenommen, der zu bindende Papierstapel auf das untere Brett aufgelegt und mit seinem Rücken gegen das Zwischenbrett des Gestells glattgestoßen, das obere Brett des Einsatzes wieder aufgelegt und der Papierstapel durch Anziehen der Rändelmuttern an den Gewindezapfen des Preßeinsatzes zwischen beide Bretter eingeklemmt. Der Preßeinsatz mit dem eingeklemmten Bindegut wird nunmehr durch Drehen um seine seitlichen Zapfen in die entgegengesetzte, untere Endlage gebracht, in welcher der Papier Stapel mit seinem zuvor auf dem Zwischenbrett glattgestoßenen Rücken senkrecht nach oben gerichtet ist und um den Abstand von 1 mm, wie er zwischen dem Preßeinsatz in der früheren obe ren Endlage und dem Zwischenbrett des Gestells bestand, zwischen den Klemmbrettern herausragt. In dieser Lage v/ird der Klebstoff aufgetragen, der die Bindung des Papierstapels bewirken soll.
Die Kanten der Preßbretter sind an der Seite, die dem glattgestoßenen Rande des Bindegutes zugekehrt ist, nicht in ihrer vollen Dicke durchgeführt, sondern nach innen hohlkehlenartig abgeschrägt. Dies hat zur Folge, daß der Papierstapel nicht bis zu seinem äußersten Ende, sondern nur bis etwa 1,5 cm davor von den Klemmbrettern erfaßt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch Herstellung und Vertrieb der Reba-Box verletze die Beklagte das Patent Nr. 941 788.
Zwar hat sie vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, für das erste im Hauptanspruch dieses Patents aufgeführte, bei der Reba-Box unstreitig gleichfalls verwendete Merkmal, daß nämlich die Klemmvorrichtung herausnehmbar ist, nehme sie keinen selbständigen Schutz in Anspruch. Die Beklagte, so hat sie ausgeführt, mache jedoch nicht nur von diesem Merkmal, sondern darüber hinaus sowohl von der Kombination aus Hauptanspruch und Anspruch 3 des Klagepatents als auch von dem Gegenstand des Anspruchs 3 allein Gebrauch, dem selbständiger Elementen-schutz zukomme. Das untere Klemmbrett in dem die Klemmvorrichtung bildenden Preßeinsatz der Reba-Box stelle nichts anderes als eine extreme Verbreiterung des unteren Klemmbrettes nach dem Klagepatent dar und erfülle daher die Funktion, die nach diesem Patent der Stapelplatte mitsamt dem bündig in sie eingelassenen unteren Klemmbrett zufalle. Nach Aufgabe und Wirkung sei die Ausgestaltung dös unteren Klemmbretts der Reba-Box hiernach dem zweiten Merkmal im Hauptanspruch des Klagepatents technisch gleichwertig. Darüber hinaus aber benutze die Beklagte den durch den Anspruch 3 des Klagepatents unter Schutts gestellten Gedanken, die Kanten der Klemmbretter nicht bis an die Aufstoßbretter heranreichen zu lassen, so daß durch den verbleibenden kurzen Abstand der zu verleimende Papierstapel aus der Klemmvorrichtung frei herausrage, wodurch er zur Aufbringung des Klebstoffs aufgespreizt und der Klebstoff ohne Verschmierung der Vorrichtung, insbesondere der Klemm- und
Stapelplatten aufgestrichen werden könne. Durch die hohlkehlenartige Abschrägung jener Kanten versuche die Beklagte lediglich, vom Gegenständlichen des Klagepatents und damit von der Patentverletzung abzulenken. Wenn die stufenartige Absetzung der Stapelplatte in der letzten Passung des Anspruchs und der Patentbeschreibung als "an sich bekannt" bezeichnet worden sei, so sei dies nur geschehen, weil es bei den früher gebräuchlichen, nach dem sogenannten Pächerprinzip arbeitenden Geräten vorbekannt gewesen sei, die Klemmvorrichtung in möglichst großem, mindestens 100 mm betragendem Abstand von dem zu verleimenden Rücken des Papierstapels anzuordnen, um den frei heraus ragenden Teil des Stapels um die Klemmvorrichtung heruraschwenken und in dem dadurch erzielten Zustand der Auffächerung etwa vermittels einer Walze mit Klebstoff versehen zu können. Das Klagepatent offenbare demgegenüber das Spreiz-prinzip, bei dem die Klemmvorrichtung nahe an den sich alsdann nicht auffächernden, sondern nur auf spreiz enden Rücken des Papierstapels herangebracht werde. Dieses Prinzip gestatte es im Gegensatz zu dem Fächerprinzip vor allem, bei unterschiedlichen Papiergrößen auch kleinste Formate in der Klemmvorrichtung zu erfassen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt In dem ursprünglichen Klageanträge hat sie dabei als beanstandete Verletzungsform eine Vorrichtung beschrieben,
"bei der die Klemmvorrichtung so beschaffen ist, daß die in Richtung Rücken wirksamen Kleramkanten gegenüber dem Stapelrücken so weit zurückversetzt sind, daß einerseits auch kleinste Blattformate der Pressung unterworfen werden und andererseits die herausragenden Blattenden sich etwas aufspreizen und hierbei im besonderen die so ausgebildete Klemmvorrichtung zusammen mit dem in ihr eingespannten Papierstapel herausnehmbar im Gerät zu lagern ist."
10
Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen.
Sie hat nicht bestritten, daß sie in Gestalt ihres Preßein-satzes eine zweiteilige und herausnehmbare Klemmvorrichtung verwende. Jedoch hat sie geltend gemacht, daß das weitere Merkmal der im Hauptanspruch des Klagepatents geschützten Kombination, nämlich das in die Stapelplatte bündig eingelassene untere Klemmbrett, in ihrer Vorrichtung nicht enthalten sei. Der Anspruch 3 des Klagepatents sei nur in Kombination mit dem-Hauptanspruch geschützt, in den sie mit ihrem Gerät "Reba-Box1* nicht eingreife. Selbständiger-Elementenschutz komme dem Gegenstand des Anspruchs 3 nicht zu. Ein solcher Schutz könne sich nur auf die dort beschriebene stufenartige Absetzung der Stapelplatte beziehen. Diese Absetzung werde aber als "an sich bekannt" bezeichnet. Damit entfalle der Elementenschutz. Der Inhaber der Klägerin habe zudem das, was er im vorliegenden Rechtsstreit als Erfindungsgedanken des Klagepatents in Anspruch nehme, im Erteilungsverfahren ausdrücklich als zu dem Stande der Technik gehörig anerkannt und hierdurch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er -dafür keinen Schutz begehre.
*r-
*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag in folgender Passung gestellt:
Der Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht zu bestimmenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung verboten,
eine Vorrichtung für die faden- und klammerlose Bindung von Schriftstücken und sonstigen Papierblättern beliebigen Formats und beliebiger Dicke, bestehend
aus einer den Schriftstückstapel aufnehmenden Klemmvorrichtung und einer senkrecht zur Klemmebej angeordneten, dem Aufstoßen der Blattrücken dienen] den Aufstoßplatte,
herzustellen, feilzuhalten und in Verkehr zu bring]
bei der innerhalb des gleichen Gerätes die Zusammei! tragung der Blätter, deren Glattstoßung, Pressung und Rückverleimung ermöglicht wird und die Klemmvorrichtung so beschaffen ist, daß die in Richtungj Rücken wirksamen Klemmkanten gegenüber dem Stapelrücken so weit zurückversetzt sind, daß einerseits auch kleinste Blattformate der Pressung unterworfen werden und andererseits die herausragenden Blatten^ den sich etwas aufspreizen und die Klemmleisten be(flr\ Aufträgen des Klebstoffes nicht verschmiert werden und hierbei im besonderen die so ausgebildete Kiens Vorrichtung zusammen mit dem in ihr eingespannten Papierstapel herausnehmbar im Gerät zu lagern ist.
Die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadens ersatzpflicht hat die Klägerin unverändert wiederholt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
2.
Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
12
EntscheidungsgrUnde:
1. Das Berufungsgericht hat den Gegenstand des Klagepatents nach dem Hauptanspruch unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung sowie der Änderungen und Beschränkungen im Erteilungsverfahren, durch die der Anspruch im Einverständnis mit dem Anmelder gegenüber dem Stande der Technik näher abgegrenzt worden ist, in zwei Merkmalen, nämlich in der Verwendung einer herausnehmbaren Klemmvorrichtung und in der bündigen Einlassung der unteren Klemmleiste dieser Vorrichtung in die Stapelplatte erblickt. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände.
a) Anschließend hat das Berufungsgericht dargelegt, zwischen den Parteien sei zwar außer Streit, daß die Beklagte mit der von ihr hergestellten Reba-Box von dem ersten der beiden durch den Hauptanspruch geschützten Merkmale, nämlich einer herausnehmbaren Klemmvorrichtung, Gebrauch mache. Da die Klägerin jedoch ausdrücklich erklärt habe, daß sie insoweit im vorliegenden Rechtsstreit keinen Schutz beanspruche, lasse die Verurteilung der Beklagten sich auf diesen unstreitigen Eingriff in das Klagepatent nicht stutzen.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Punkte das Sachund Streitverhältnis nicht hinreichend geklärt und dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen. Sie macht geltend, es sei offenkundig gewesen, daß die - an sich nicht bestrittene -Erklärung der Klägerin, sie beanspruche für die Verwendung einer herausnehmbaren Klemmvorrichtung keinen Schutz, auf der irrtümlichen Annfiahme beruht habe, dieses Merkmal sei nicht schutzfähig. Daher hätte das Berufungsgericht nach § 139 ZPO klarstellen müssen, daß in der Verwendung einer solchen Vorrichtung durch die Beklagte gleichwohl eine Patentverletzung liege und daß die Klägerin mit ihrer Erklärung dem Klagevorbringen die Grundlage entziehe. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte der Rechtsirrtum der Klägerin sich herausgestellt.
Is hätte sich dann nämlich ergeben, daß die Klägerin gemeint habe, dem Patentschutz für die Herausnehmbarke it der Klemmvorrichtung stehe ein älteres amerikanisches Patent entgegen. Gegenüber dem unmittelbaren Erfindungsgegenstand, um den es sich hier handele, könne die Beklagte sich indessen auf die amerikanische Patentschrift wie überhaupt auf mangelnde Patentfähigkeit der Erfindung nicht im vorliegenden Verletzungs streit, sondern nur in einem etwaigen Nichtigkeitsverfahren berufen. Bei Kenntnis dieser Rechtslage hätte die Klägerin Patentschutz auch für die Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung begehrt.
Diese Rüge der Revision ist unbegründet.
aa) Unzutreffend ist schon ihr rechtlicher Ausgangspunkt, daß die
Verwendung einer zweiteiligen herausnehmbaren Klemmvorrichtung
für sich allein eine gegenständliche Verletzung des Klagepa-
*
tents darstelle.* Der Gegenstand des Klagepatents nach dem Hauptanspruch besteht nicht in der Herausnehmbarkeit der zweiteiligen Klemmvorrichtung schlechthin, sondern in einer zweiteiligen herausnehmbaren Klemmvorrichtung, deren unteres Klemi brett bündig in die Stapelplatte eingelassen ist. Es kann hiernach bereits zweifelhaft sein, ob dem Berufungsgericht gefolgt werden kann, wenn es den Erfindungsgegenstand nach dem Hauptanspruch in zwei trennbare Merkmale zerlegt und als eines davon die herausnehmbare Klemmvorrichtung bezeichnet hat. Nach dem Oberbegriff, der den Stand der Technik wiedergibt, bezieht die Erfindung sich auf Geräte,die aus einer mit abnehmbarer Aufstoßplatte versehenen Stapelplatte und einer zweiteiligen Klammer bestehen. Danach wird also das Vorhandensein zweier selbständiger Teile vorausgesetzt, vondenen der eine als Klemmvorrichtung zu dem Klammern der zu bindenden Papierstücke dient. Die Erfindung wird durch die Art der Verbindung dieser beiden Teile, nämlich dadurch gekennzeichnet, daß die zwei-
*
u -
teilige Klammer mit ihrem unteren Klemmbrett in die Stapelplatte einlegbar und nach dem Klammern des Papierstapels sowie dem Bestreichen seines Rückens mit Klebstoff wieder aus ihr herausnehmbar ist. Diese Verbindung hat die Wirkung, ’daß die beiden Bestandteile der Gesamtvorrichtung, die Stapelplatte mit dem Auf stoßbrett und die Klemmvorrichtung, einersei ts beim Einlegen des Papierstapels zu dem Zweck des Glattstoßens und Auf-tragens des Klebstoffs auf den Stapelrücken zu einer Einheit verbunden werden, bei der die aus Stapelplatte und unterem Klemmbrett der Klemmvorrichtung gebildete Ebene ein hindernis-freies Heranschieben des Papierstapels an die Aufstoßplatte ermöglicht, andererseits aber nach dem Aufträgen des Klebstoffs ohne Schwierigkeiten wieder getrennt werden können, wodurch die Stapelplatte zur Aufnahme einer weiteren, gleichen Klemmvorrichtung frei wird. Angesichts dieser einheitlichen Gesamtwirkung können die - sinngemäß in umgekehrter Reihenfolge aufzuführenden - beiden Merkmale, die das Berufungsgericht dem Hauptanspruch des Klagepatents entnimmt, nämlich einmal das der Heraüsnehmbarkeit der Klemmvorrichtung aus der Stapelplatte und zu dem anderen das der bündigen Einlagerung der Klemmvorrichtung in diese Platte, nach jenem Anspruch nur als Kombination geschützt sein. Pür das erste der beiden Merkmale als Einzelelements könnte alsdann Schutz nur gewährt werden, wenn in diesem Merkmal ein dem Klagepatent und der Verletzungs-form gemeinsamer allgemeiner Erfindungsgedanke zu dem Ausdruck gelangt wäre. Dieser allgemeine Erfindungsgedanke hätte auch im Verletzungsstreit auf Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe geprüft werden müssen.
Für den vom Berufungsgericht anscheinend angenommenen Fall, daß nach dem Gegenstand des Hauptanspruchs jedes der beiden Merkmale selbständig geschützt wäre, würde aber nichts anderes gelten. Denn der Schutz für die Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung würde sich nach dem Gegenstände des Hauptanspruchs
_ >
15 -
in jedem Falle nur auf Geräte beziehen, die entsprechend dem Oberbegriff aus einer mit abnehmbarer Aufstoßplatte versehen Stapelplatte und der zweiteiligen Klemmvorrichtung zusammenge setzt sind. Das Gerät der Beklagten weist diese Zusammensetz nicht auf, weil bei ihm der untere Teil der Klemmvorrichtung und die Stapelplatte identisch sind, so daß die Aufgabe, die Stapelplatte und jenen Teil der Klemmvorrichtung miteinander in Verbindung zu bringen, sich dort überhaupt nicht stellen kann. Ein auch das Gerät der Beklagten umfassender Schutz kö te unter diesen Umständen aufgrund des Klagepatents wiederum nur beansprucht werden, wenn dem ersten Merkmal des Hauptanspruchs der allgemeine Erfindungsgedanke zu entnehmen wäre, die Klemmvorrichtung eines gleichwie gearteten Bindegeräts, auch eines solchen, das dem Oberbegriff nicht entspricht, auf irgendeine, gleich welche Weise aus dem Gerät herausnehmbar zu gestalten. Auch dieser allgemeine Erfindungsgedanke unterläge im Verletzungsstreit der Prüfung auf Neuheit, Fortschritt lichkeit und Erfindungshöhe.
Nach dem Vorhergehenden irrt die Revision also, wenn sie annimmt, die Klage hätte mit einem auf die Herausnehmbark eit der Klemmvorrichtung abgestellten Klagantrag ohne Rücksicht auf den Stand der Technik durchdringen müssen, weil die Beklagte bereits insoweit von dem Gegenstand des Hauptanspruchs Gebrauch mache. Vielmehr hätte zunächst ein dahingehender, die angebliche Verletzungsform umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke ermittelt und gegenüber diesem Erfindungsgedanken alsdann der Stand der Technik festgestellt werden müssen. Die Beklagte hatte sich schon im Schriftwechsel vor dem Rechtsstreit, insbesondere in ihren Schreiben vom 15. April und M. Mai 1958 außerdem im Rechtsstreit selbst unter Bezugnahme auf eine USA-Patentschrift und auf den vorveröffentlichten Artikel "Das fadenlose Binden" in Heft 5 aus 1950 der Zeitschrift "Das Druckgewerbe" im Schriftsatz vom 3. Oktober 1958 ausdrücklich dara
16 -
berufen, daß die von ihr als Kombinationselement betrachtete Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung dem Stande der Technik entspreche. Nach dem Sachverhalt, wie er sich in der* Tatsacheninstanz darstellte, konnte hiernach der Beweggrund für die Erklärung der Klägerin, daß sie für die Herausnehmbark eit der Klemmvorrichtung allein keinen Schutz beanspruche, nur darin gesehen werden, daß die Klägerin diesen Entgegenhaltungen von vornherein Rechnung tragen wollte, weil sie davon ausging, durch die entgegengehaltenen Vorrichtungen sei ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der sich auf die Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung bezogen hätte, neuheitsschädlich vorweggenommen.
Ein Rechtsirrtum auf Seiten der Klägerin trat darin nicht in Erscheinung. Noch weniger ist es richtig, daß ein solcher Rechtsirrtum, wie die Revision meint, für das Berufungsgericht sogar offensichtlich gewesen sei.
Wenn daher auch Fälle denkbar sind, in denen eine ersichtlich irrtümliche Re ch,t sauf fas sung einer Prozeßpartei und ein darauf erkennbar beruhender Sachvortrag nach § 139 ZPO eine Klärung erforderlich macht, so fehlte für die Notwendigkeit einer solchen Klärung doch im vorliegenden Rechtsstreit für das Berufungsgericht jeglicher Anhaltspunkt.
bb) Zu Unrecht glaubt die Revision einen solchen Anhaltspunkt darin erkennen zu können, daß die Klägerin durch die Erklärung, die Klage nicht auf die Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung als Einzel element stützen zu wollen, ihrem Klagevorbringen "die Grundlage entzogen" habe. Das Klagevorbringen ließ nämlich von vornherein keinen Zweifel darüber, daß die Klägerin die Herausnehmbarkeit der Klemmvorrichtung gerade nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit dem zweiten Merkmal des Hauptanspruchs, der Lagerung dieser Vorrichtung im Gerät, die nach ihrer.Meinung von der Beklagten in äquivalenter Weise durchgeführt war, und darüber hinaus noch
&
17
3.
in Verbindung beider Merkmale mit dem Anspruch 3 geschützt wissen wollte, wie sie, die Klägerin, ihn auslegt. Dementspre* chend wird in den Klageanträgen "beider Vor ins tanzen die Herau« nehmbarkeit der Klemmvorrichtung nur im Zusammenhang mit jener Lagerung erwähnt und für die im Gerät gelagerte herausnehmbare Klemmvorrichtung als ganze wiederum nur Schutz beansprucht, wenn sie die im Antrag an erster Stelle genannte bestimmte Beschaffenheit, nämlich Klemmkanten aufweist, die gegenüber dem Stapelrücken so weit zurückversetzt sind, daß einerseits auch kleinste Blattformate der Pressung unterworfen werden und andererseits die herausragenden Blattenden sich etwas aufspre^en. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung vor dem Berufungsgericht I mithin dem Klagevorbringen nicht die Grundlage entzogen, son- I dern dieses Vorbringen im Gegenteil nochmals bestätigt, währen® die Inanspruchnahme von Elementenschutz für die Herausnehmbar-1 keit der Klemmvorrichtung folgerichtig zu einer Klageänderung, I und zwar zu einer grundlegenden Umstellung des Vorbringens der! Klägerin über den Schutzu demfang des Klagepatents und zu einer I inhaltlichen Änderung des Klageantrages hätte führen müssen. I Ein Widerspruch zwischen jener Erklärung undr.dem Klagevor- I bringen, den das Berufungsgericht durch Ausübung des Präge- I rechts nach § 139 ZPO hätte ausräumen müssen, liegt also nicht! vor. I
Das Berufungsgericht hat sich dann dem zweiten im Hauptanspruchl des Klagepatents aufgeführten Merkmal, der bündigen Einlage- I rung des unteren Klemmbretts in die Stapelplatte, zugewandt. I Es hat dargelegt, auch mit der Verwendung dieses Merkmals las-| se die beantragte Verurteilung der Beklagten sich nicht begrün-I den; denn mit dem unteren Klemmbrett ihrer Vorrichtung kehre I die Beklagte lediglich zu demjenigen Stande der Technik zu- I rück, über den der Inhaber der Klägerin durch die bündige I Einlassung der unteren Klemmleiste seiner Vorrichtung in die I Stapelplatte gerade hinausgeschritten sei. 1
Mit dieser Feststellung, die von der Revision mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen wird, wendet das Berufungsgericht sich gegen die Auffassung der Klägerin, daß das gegenüber dem Klagepatent extrem verbreiterte untere Klemmbrett bei der Reba-Box der Beklagten der Stapelplatte mit bündig eingelassenem unterem Klemmbrett nach dem Hauptanspruch des Klagepatents gleichwertig sei. Entspricht nämlich die Verwendung eines Klemm bretts in der Ausgestaltung der Reba-Box dem Stande der Technik so kann sie nicht als Gleichwert unter den Schutz des Klagepatents fallen. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht näher erläutert, woraus es in diesem Zusammenhang den Stand der Technik entnommen hat. Die im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltene Bezugnahme auf das von den Parteien vorgelegte Materia] läßt jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ersichtlich von der vor Anmeldung des Klagepatents veröffentlichten USA-Patentschrift 2 494- 424 und dem Aufsatz "Das fadenlose 3inden" in der Zeitschrift "Das Druckgewerbe" (Heft 3/1950) ausgegangen ist. Von diesen Druckschriften zeigt namentlich die USA-Patentschrift eine Vorrichtung, bei der ebenso wie bei der Vorrichtung der Beklagten das untere Klemmbrett zugleich die Stapelplatte darstellt und dementsprechend breit als einheitlich durchgehende Platte ausgeführt ist. Daß die USA-Patentschrift nach dem Vorbringen der Klägerin eine
Vorrichtung zu dem sog. Blocken, nicht zu dem. Klebebinden einzelner
hier
Schriftstücke zu dem Gegenstände hat, ist/unerheblich. Aus dem Klagepatent ist nicht ersichtlich, daß dieser Unterschied in der Ar^/?erleimung bei dem zweiten Kombinationsmerkmal des Hauptanspruchs eine Rolle spielt, das untere Klemmbrett bündig in die Stapelplatte einzulassen. Dieses Merkmal betrifft vielmehr im Gegensatz zu dem noch zu behandelnden Anspruch 3 allein den Vorgang des Stapelns und Klammerns, dem auch das untere Klemmbrett nach dem USA-Patent und nach der Vorrichtung der Beklagten dient. Gegenüber dem hier in Betracht kommenden Merkmal des Klagepatents ist deshalb die USA-Patentschrift als
Stand der Technik zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage kann der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte mit ihrer Vorrichtung zu dem Stande der Technik zurückgekehrt ist, und der daraus für die Klage sich ergebenden Schlu folgerung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
II, Die Revision beanstandet sodann, daß das Berufungsgericht
den Anspruch 3 des Klagepatents unrichtig ausgelegt habe, für den die Klägerin trotz der auf einen einfachen Unteranspruch hindeutenden Fassung selbständigen Schutz beansprucht.
1. Zu diesem Funkte hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin erblicke nach ihrem Prozeßvortrag den Fortschritt des Klagepatents gegenüber dem Stande der Technik vornehmlich dar die Klemmvorrichtung so nahe - nämlich auf 1,5 bis 2 cm - an denjenigen Teil des Geräts, an dem das Bindegut glattzustoßen ist, und damit an den Rücken des Bindegutes selbst heranzuführen, daß sich drei bestimmte Wirkungen ergeben: erstens ein unter der Preßwirkung eintretendes leichtes Aufspreizen dieses Rückens ("Spreizprinzip" statt, wie bisher, "Fächerprin zip"), zv/eitens die Möglichkeit, Bindegut auch kleinsten Formats zu erfassen, und drittens die Möglichkeit, auf den Rücken des Bindegutes Klebstoff aufzutragen, ohne daß die Vorrichtung verschmiert wird. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts in den letztgenannten Wirkungen der technische Fortschritt, den die Klägerin behauptet, während der Gegenstand der Erfindung, für den die Klägerin Schutz nach dem Anspruch 3 begehrt, ip. einer Bauart des Geräts bestehen soll, bei der die Klemmvorrichtung bis auf etwa 1,5 bis 2 cm an die Aufstoßplatte und damit an den Rücken des Bindeguts herangeführt wird. Das Berufungsgericht bezweifelt, ob die Lehre, diese Bauart zu wählen, im Klagepatent, in seiner Beschreibung und in den dazu vorgelegten Zeichnungen überhaupt ausreichend offenbart sei. Indessen
f
nimmt es zu dieser Frage nicht abschließend Stellung. Vielmehr stützt es die Entscheidung darauf, daß der Inhaber der Klägerin im Erteilungsverfahren in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Beschränkung ausgesprochen habe, durch welche die stufenweise Zurücksetzung der Klemmvorrichtung gegenüber der Aufstoßplatte ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß von dem für das Klagepatent nachgesuchten Schutz ausgenommen worden sei; im Klagepatent sei dies dadurch zu dem Ausdruck gelangt, daß in die Passung des Anspruchs 3 und in den entsprechenden Satz der Patentbeschreibung die Worte "in an sich bekannter Weise" eingefügt worden seien.
2. a) Die Revision rügt demgegenüber in erster Linie, daß das Berufungsgericht bei dieser Begründung ausdrücklich offengelassen habe, ob die von ihm angenommene Einschränkung nach dem Stande der Technik geboten gewesen sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe hierbei den Erfahrungssatz nicht berücksichtigt, daß die Klägerin nicht mehr habe aufgeben wollen, als der Stand der Technik erfordert habe.
Diese Rüge geht fehl.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Prüfungsstelle des Patentamts im Bescheid vom 3- März 1955 darauf hingewiesen, im Anspruch 3 müsse noch der Stand der Technik berücksichtigt werden, weil es bereits bekannt sei, daß nach Wegnahme der Aufstoßplatte der Papierblock frei herausrage.
Das Berufungsgericht hat diesen Hinweis ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Prüfungsstelle damit die stufenartige Zurücksetzung der Klemmvorrichtung, weil zu dem Stande der Technik gehörig, nicht mehr als patentfähig angesehen habe. Allerdings soll nach dem Anspruch 3 des Klagepatents nicht die Klemmvorrichtung, sondern die Stapelplatte stufenartig abgesetzt sein. Das bedeutet jedoch im Ergebnis keinen Unterschied,
wenn man "beachtet, daß nach dem Hauptanspruch die Klemmvorrichtung in die Stapelplatte an der Stelle "bündig eingelassen wird, an der diese Platte in einer Stufe abfällt, und daß hierdurch - wie schon dargelegt - die Stapelplatte bis zu ihrem stufenartigen Abfall und das dort aufgesetzte untere Kle~ brett der Klemmvorrichtung eine Ebene bilden. Diese Art der Verbindung von Stapelplatte und Klemmvorrichtung hat zur Folge, daß sich zwischen der Klemmvorrichtung und dem über sie hinausragenden, die Aufstoßplatte tragenden Ende der Stapelplatte wiederum eine Stufe ergibt. Die letztere Stufe ist gemeint, wenn im Anspruch 3 von der stufenartigen Absetzung der Stapelplatte "an ihrem die Aufstoßplatte tragenden Ende” die Rede ist (vgl. dazu die Zeichnung Fig. 5, Bezugsziffer 4). Sie bewirkt, daß die Klemmvorrichtung, in der die ursprüngliche Ebene der Stapelplatte sich fortsetzt, gegenüber dem die Aufstoßplatte tragenden Ende der Stapelplatte stufenartig zurückversetzt ist und dadurch der an die Aufstoßplatte herangeschobene und in den Klemmbrettern geklammerte Papierblock nach Wegnahme der Aufstoßplatte um die Strecke zwischep dieser
* ■
Platte und dem Ende der Klemmvorrichtung frei aus der Vorrichtung herausragt. Das Berufungsgericht ist hiernach mit Recht davon ausgegangen, daß die Prüfungsstelle, wenn sie in ihrem Bescheid vom 3. März 1955 das freie Herausragen des Papierblocks nach Wegnahme der Aufstoßplatte ganz allgemein als bekannt bezeichnete, diese im Anspruch 3 des Klagepatents beschriebene Bauart miterfaßt hat, wie dies auch dem Wortlaut des Bescheides zu entnehmen ist. Es liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden, daß das Berufungsgericht alsdann auch das vorbehaltlose Einverständnis des Anmelders in seinem Erwiderungsschreiben vom 21. April 1955 auf die im vorstehenden Sinne ausgelegten Ausführungen der Prüfungsstelle zu dem Anspruch 3 mitbezogen hat. Der Anmelder, hier der Inhaber der Klägerin, muß seine im Erteilungsverfahren abgegebenen Erklärungen so
- 22
gegen sich gelten lassen, wie sie im Verkehr verstanden werden mußten (RG GRUR 1939* 528, 530; 956, 959)» Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Erklärungen zutreffend unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat. Hierbei hat das Berufungsgericht ersichtlich auch die von ihm im Zusammenhang mit der Frage der Offenbarung behandelte Tatsache berücksichtigt, daß der Inhaber der Klägerin in der Patentschrift wie übrigens auch im Erteilungsverfahren den Unterschied zwischen der "Auffächerung” und der "AufSpreizung” der mit Klebstoff zu bestreichenden Papierblattenden, auf den die Klägerin sich zur Erläuterung des Anspruchs 3 beruft, und damit den Grad der Entfernung der Klemmkanten von den Papierblattenden, auf den es nach dem Prozeßvortrag der Klägerin hierbei entscheidend ankommen soll, nirgends als erfindungswesentlich hervorgehoben hat. Dieser Hervorhebung hätte es zu demindest bedurft, nachdem die Prüfungsstelle darauf hingewiesen hatte, daß das Herausragen des Papierstapels nach Wegnahme der Aufstoßplatte bekannt sei. Der Anmelder hat sich diesem Hinweis jedoch gebeugt, ohne geltend zu machen, daß er nicht das Herausragen an und für sich, sondern sein verhältnismäßig geringes Ausmaß für ausschlaggebend halte. Bei diesem Gang des Erteilungsverfahrens unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das vom Inhaber der Klägerin erklärte Einverständnis mit den im Bescheid vom 3. März 1955 enthaltenen Abänderungswünschen der Prüfungsstelle dahin ausgelegt hat, daß damit der Anmelder auf einen selbstän-'v j digen Schutz für das Merkmal der zurückversetzten Klemmkanten ohne Rücksicht awf den Grad der Zurückversetzung (Anspruch 3) verzichtet und die Patentanmeldung dementsprechend beschränkt hat.
Der Beschränkung ist alsdann in der endgültigen Fassung des Anspruchs 3 und in der Beschreibung (Seite 1 Zeilen 17 ff) durch die Einfügung der Worte ”in an sich bekannter Weise" ausdrücklich Rechnung getragen worden. Die Revision versucht
-23-
vergebiich, dies im Hinblick auf die Stellung der eingefügten Worte innerhalb der entsprechenden Sätze in Zweifel zu ziehen Sie meint, dadurch, daß diese Worte jeweils erst unmittelbar vor den Worten "Stufenartig abgesetzt" ständen, sei lediglich die stufenartige Absetzung als solche, nicht dagegen auch der im Anspruch 3 offenbarte Gedanke als bekannt vorausgesetzt, die Stufe gerade an dem Ende der Stapelplatte anzubringen, das die Aufstoßplatte trägt, und auf diese Y/eise die Papierblattenden anders als beim Verfahren der sog. Auffächerung nur ein kurzes Stück über die Kanten der Klemmvorrichtung hinausragen zu lassen. Hierbei wird indessen übersehen, daß die Beschränkung sich nach dem unmißverständlichen Inhalt' des Bescheides vom 3. März 1955 allgemein auf das Merkmal des Herausragens des Papierblocks nach Wegnahme der Aufstoßplatte beziehen und mithin die Vorrichtung nach dem Anspruch 3 als ganze so erfassen sollte, wie die Klägerin sie angemeldet hatte. Die satztechnische Stellung der Worte "in an sich bekannter Weise" vermag an diesem eindeutigen Sinn der Schutzbeschränkung nicht zu ändern.
Ob die Beschränkung nach dem Stande der Technik geboten, d.h., ob der von der Prüfungsstelle eingenommene und vom Inhaber der Klägerin durch sein Einverständnis bestätigte Standpunkt objektiv richtig war, bedurfte entgegen der Meinung der Revision keiner Nachprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reic gerichts, welcher der Senat sich anschließt, ist es für die Wirksamkeit einer im Erteilungsverfahren vom Patentamt verfügten Einschränkung und eines vom Anmelder erklärten unzweideutigen Verzichts ohne Belang, ob der Stand der Technik die Einschränkung oder den Verzicht tatsächlich erfordert hätte (Krauße/Katluhn/Lindenmaier PatG 4.. Aufl. § 6 Anm. 21 S. 162, 163; Reimer, PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 31 S. 224; RG GRUR 1933, 223, 225; 1939, 121; 286, 287; 956, 958 u.a.m.). Die Präge der Schutzbeschränkung ist nach alledem^vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt worden.
b) Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß als "unmittelbarer Erfindungs-gedanke" nach dem Anspruch 3 jedenfalls die Verbindung der an sich bekannten stufenartigen Absetzung mit der vorliegenden Vorrichtung bestehen bleibe. Die Revision hat diese Rüge in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, daß sie unter der erwähnten Verbindung die Kombination des Anspruchs 3 mit dem ersten Merkmal des Hauptanspruchs, also mit der herausnehmbaren Klemmvorrichtung verstehe. Diese Kombination würde eine Erweiterung des Erfindungsgegenstandes darstellen. Bei ihr fehlt nämlich das im Anspruch 3 als vorhanden vorausgesetzte zweite Merkmal des Hauptanspruchs, daß das untere Klemmbrett bündig in die Stapelplatte eingelassen ist. Wenn sie geschützt würde, so würde damit der Schutzbereich des Klagepatents auf Vorrichtungen ausgedehnt, die von dem zweiten Merkmal keinen Gebrauch machen. Dies könnte nur in Betracht kommen, wenn in der Verbindung einer herausnehmbaren Klemmvorrichtung mit der stufenartigen Absetzung ein allgemeiner Erfindungsgedanke läge, der neu, fortschrittlich und erfinderisch sein müßte (vgl. BGH GRUR 1956, 542 - Anhänger-Kupplung). Die Klägerin hat jedoch einen allgemeinen Erfindungsgedanken dieses Inhalts im Rechtsstreit nicht für sich in Anspruch genommen. Ihr Schutzbegehren bezog sich vielmehr stets nur auf die Kombination aus dem gesamten Hauptanspruch mit beiden Merkmalen und dem Anspruch 3 sowie auf den Anspruch 3 als selbständiges Element ohne die Merkmale des Hauptanspruchs, wobei sie in der unteren Klemmplatte der Vorrichtung der Beklagten ein dem zweiten Merkmal des Hauptanspruchs gleichwertiges Mittel erblickte und den Ele-mentenschutz für die stufenförmige Absetzung nach dem Anspruch 3 u,a. aus der Beschreibung (Seite 2 Zeilen 50 bis 56) herleitete. Dagegen hat sie in den Tatsacheninstanzen weder geltend gemacht noch gar dargetan, daß und inwiefern auch eine Kombination aus lediglich dem ersten Merkmal des Hauptanspruchs, d.h. einem Teil der nach diesem Anspruch geschützten Kombination, und dem Anspruch 3 einen schutzfähigen Erfindungsge-
25 -
danken enthalte* Dies hätte von ihr verlangt werden müssen, wenn sie erwartete, daß ein solcher Erfindungsgedanke im RecW'S-" streit geprüft wurde. Stattdessen mußte aus ihren Darlegungen über die nach ihrer Ansicht äquivalente Benutzung des zweiten Merkmals des Hauptanspruchs durch die Beklagte umgekehrt entnommen werden, daß sie eine Kombination aus dem Hauptanspruch und dem Anspruch 3 nur dann als schutzfähig ansah, wenn für die Verletzungsform entsprechend dem Gegenstand der Patentansprüche auch jenes zweite Merkmal oder jedenfalls ein ihm gleichwertiges Mittel verwendet wurde. Da das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler festgestellt hat, daß die Beklagte sich des zweiten Merkmals des Hauptanspruchs nicht bedient, sondern insoweit beim Stande der Technik verblieben ist, wird durch die Verletzungsform in die hiernach allein zu untersuchende Kombination beider Merkmale des Hauptanspruch mit dem Anspruch 3 nicht eingegriffen.
III. Hiermit erledigt sich zugleich der letzte,- aus § 551 Ziff. 7 ■ ZPO hergeleitete Angriff der Revision, der dahin geht, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen, als das Berufungsgericht sich nicht mit dem selbständigen Angriff smittel der Klägerin auseinandergesetzt habe, daß die Beklagte sich den Maßnahmen nach dem Hauptanspruch und nach dem Anspruch 3 und insbesondere der Kombination beider Maßnahmen bediene. Wie das angefochtene Urteil zweifelsfrei ergibt, verwendet die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts weder geschützte Maßnahmen nach dem Hauptanspruch noch eine Kombination solcher Maßnahmen mit der Maßnahme nach dem Anspruch 3. Eine wiederholende Zusammenfassung bereits gewonnener und im Urteil dargelegter Einzelergebnisse wird durch § 551 Ziff. 7 ZPO nicht gefordert.
- 26
IV. Die Revision der Klägerin war folglich zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Y/ilde Löscher
Jungbluth
Spengler Ebel