BGH · I ZR 119/04 vom 24.02.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RevisionWertBeschwer24Beschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 119/04 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl. GSZ BGHZ 128, 85; BGH, Beschluß vom 15.2.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 = WRP 2000, 545 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschluß vom 4.7.2001 - IV ZB 7/01, zitiert nach Juris). Streitwert: 13.098 € Bergmann Ullmann Schaffert v. Ungern-Sternberg Pokrant