BGH · I ZR 119/03 vom 04.12.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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PokrantUllmannZPOSchaffertUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

IZR 119/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinne des § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichförmige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt und dienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 € Ullmann Pokrant v. Ungern-Sternberg Schaffert Bornkamm