Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
UWG § 3
- Französischer Brandy
Zur Frage der Täuschung durch die Bezeichnung "Französischer Brandy" für französischen Branntwein aus Wein, der nicht allen Voraussetzungen des deutschen Weingesetzes für Qualitätsbranntwein aus Wein bzw. Weinbrand genügt.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1933 _ : ZR 18/81 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I -ZR 118/81 URTEIL Verkündet am
8. Dezember 1983 Roth
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. Verband der Weinbrennereien e.V. , vertreten durch seinen
Vorsitzenden, Herrn Ludwig Straße
2. Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Heinrich Rj
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. flBHHB^und
gegen
Uni Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Herbert Am HoflHBBBB 9»
Sa^BM,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzkv, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Kläger sind Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen der Spirituosen-Industrie. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik einen aus FrflBHHHH stammenden Branntwein aus Wein. Das Flaschenetikett trägt unter anderem die Aufschriften:
BRANDY
F
LE
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c
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KII
Fpjam
BRANNTWEIN AUS WEIN
Dabei sind die Worte "Fr Branntwein aus
Wein” in größeren Buchstaben gedruckt als die
Die Kläger sehen in der Bezeichnung "Brandy” oder
des Verkehrs, weil diese Angabe besondere Qualitätserwartungen hervorrufe, die durch den von der Beklagten vertriebenen Branntwein aus Wein nicht gerechtfertigt würden. Nach der gesetzlichen Definition des Deutschen Weingesetzes dürfe inländischer und ausländischer Branntwein aus Wein nur dann als ”Qualitätsbranntwein" oder "Weinbrand" bezeichnet werden, wenn zusätzlich besondere Qualitätsanforderungen erfüllt seien. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs gehe bei der Bezeichnung "Brandy" davon aus, daß wenigstens die an "Qualitätsbranntwein" oder "Weinbrand" zu stellenden Voraussetzungen erfüllt seien. Das ergebe sich schon aus der weitgehenden Übereinstimmung des Wortes "Brandy" mit dem letzten Bestandteil des Wortes "Weinbrand", aber auch aus der Werbung des italienischen Spirituosen-Herstellers StfHB in Deutschland für seinen Qualitätsbranntwein aus Wein unter der Bezeichnung "Brandy". Schließlich setzten viele "Brandy" mit "Cognac" gleich, der immer mindestens den Anforderungen an Qualitätsbranntwein bzw. Weinbrand entsprechen müsse.
auch "Fr
Brandy" trotz des Zusatzes
"Fr
Branntwein aus Wein" eine Irreführung
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Inland beim Vertrieb eines aus FiOT stammenden Branntweins aus Wein, der nicht Qualitätsbranntwein aus Wein im Sinne des § A4 des Deutschen Weingesetzes ist, der Bezeichnung "Brandy11
zu bedienen, insbesondere wenn dies in der Form
Brandy"
geschieht, auch wenn gleichzeitig, insbesondere auf Etiketten oder dergleichen die Angabe "FrflHHHHBP Branntwein aus Wein" wiedergegeben ist.
Die Beklagte hält die beanstandete Bezeichnung für zulässig. Sie hat geltend gemacht, der Begriff "Brandy" erwecke weder im deutschen noch im frfll^üHB oder englischen Sprachraura besondere Qualitätsvorstellungen. Unter dieser Bezeichnung werde der von ihr vertriebene Branntwein zulässigerweise in FrfllHHB ange-boten. Die Qualitätsabstufungen und Bezeichnungen für Branntwein im deutschen Weingesetz seien dem Verkehr unbekannt. Insbesondere habe sich die Unterscheidung zwischen Branntwein aus Wein und Qualitätsbranntwein aus Wein bzw. Weinbrand bisher nicht eingebürgert. "Brandy" werde weder mit W'einbrand noch mit "Cognac" gleichgestellt. Irrtümer würden zudem durch die zutreffende Kennzeichnung als "FrflHHHHI^ Branntwein aus Wein" ausgeschlossen.
Das Landgericht hat durch eine Verkehrsbefragung Beweis erhoben und sodann die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (GRUR 1981, 601). Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht eine Irreführung des Verkehrs durch die Bezeichnung "FrflBHM Brandy” verneint. Es hat festgestellt, daß in Deutschland der Verkehr mit der Bezeichnung "Brandy” keine bestimmten Qualitätsvorstellungen verbinde und von einem als "FrflHHHIBB Brandy” gekennzeichneten Erzeugnis nicht mehr erwarte, als daß es sich um ein in ErJl^iHB zulässigerweise unter dieser Bezeichnung vertriebenes Erzeugnis handele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem von ihm eingeholten Gutachten nicht zu entnehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der angegriffenen Bezeichnung auf dem Flaschenetikett glaube, es handele sich um Qualitätsbranntwein aus Wein bzw. Weinbrand im Sinne der §§ 40, 44 Abs. 1 des deutschen Weingesetzes. Hierfür wäre die Feststellung erforderlich, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs bei einem "Brandy" oder "FrflIHBHBBi Brandy” erwarte, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bezeichnung eines ausländischen Erzeugnisses als Qualitätsbranntwein oder Weinbrand seien zu demindest im Kern erfüllt. Dies lasse sich aber dem Gutachten nicht entnehmen. Danach habe der Verkehr vielmehr nur allgemeine, diffuse Qualitätsvorstellungen.
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Daß der Brandy1’ der Beklagten diesen Vor-
stellungen nicht entspräche, sei nicht dargetan. Aul eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der Verkehr an-nehme, es bestehe für "Weinbrand" eine ihm unbekannte, aber bestimmte Gütemerkmale sichernde gesetzliche Regelung, hätten die Kläger verzichtet. Diese Frage könne auch dahingestellt bleiben; denn daraus ergebe sich nichts für die Gründe der angeblichen Gleichstellung von Weinbrand und Brandy in der Verkehrsauffassung. Auch der von den Klägern veranlaßten Verkehrsumfrage könne nicht entnommen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs nBrandyn schlechthin mit "Weinbrand” im Sinne des Weingesetzes gleichstelle.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
II. 1. Eine Irreführung über die Beschaffenheit im Sinne von § 3 DWG setzt voraus, daß zu demindest ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmer bei dem Erzeugnis der Beklagten aufgrund der Bezeichnung "FrflHHHm Brandy" eine höhere Qualität erwartet, als es tatsächlich aufweist. Dies wäre dann der Fall, wenn, wie die Kläger geltend machen, ein entsprechender Teil der Verbraucher unter einem fr^HHMl Brandy nicht einen einfachen Branntwein, sondern einen "Qualitätsbranntwein aus Wein" bzw. "Wein-brand" im Sinne der §§ 40, 44 Abs. 1 WeinG erwarteten.
2. Eine solche Irreführung durch die Gleichsetzung der Begriffe "Brandy" mit "Weinbrand" oder "Qualitätsbranntwein aus Wein" im Sinne des Weingesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Erzeugnis der Beklagten zusätzlich als Branntwein aus Wein" be-
zeichnet wird. Damit wird zwar der Vorschrift des § 44
Abs. 1 WeinG Genüge getan, die für einfachen ausländischen Branntwein aus Wein diese Bezeichnung verlangt. Außerdem wird dadurch, daß nicht die Bezeichnungen "Qualitätsbranntwein aus Wein" oder "Weinbrand", verwendet werden, an sich zu erkennen gegeben, daß diese Qualitätsstufe nicht erreicht wird. Diese Hinweise werden aber vom Publikum nicht erkannt; denn der Begriff "Branntwein aus Wein" hat sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, im Verkehr noch nicht durchgesetzt. Es bleibt daher trotz der lebensmittelrechtlich zutreffenden Kennzeichnung als "Branntwein aus Wein" die Möglichkeit bestehen, daß der Verkehr aufgrund der zusätzlichen Bezeichnung als Brandy" Branntwein ge-
hobener Qualität erwartet.
3. Die Kläger machen geltend, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Begriff "Brandy" oder
Brandy" mit "Weinbrand" im Sinne der §§ 40, 44 Abs. 1 WeinG qualitätsmäßig gleichsetzen und daher irrigerweise auch dem "FrflHHHBM Brandy" der Beklagten die gesetzlichen Qualitätsmerkmale für Weinbrand zuschrieben. Eine solche Irreführung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht verneinen.
Voraussetzung für die von den Klägern geltend gemachte Irreführung ist einmal, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs "Brandy" oder "Fr^^HHi^ Brandy" qualitätsmäßig mit "Weinbrand" zu demindest gleichsetzt. Außerdem ist erforderlich, daß er bei dieser Gleichsetzung und der damit verbundenen Übertragung von Qualitätsvorstellungen unter "Weinbrand" nicht Branntwein im allgemeinen, sondern nur solchen Branntwein versteht, der zu demindest im Kern die Qualitätsvoraussetzungen der §§ 40, 44 Abs. 1 WeinG
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erfüllt (Herstellung auf der Grundlage von Weindestillat aus zugelassenen Rebsorten, keine Verwendung von Likörweinen, sechsmonatige Kindestlagerung in Eichenholzfässern, bestimmte Farbe sowie Fehlerfreiheit in Bezug auf Aussehen, Geruch und Geschmack).
a) Die erste Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher "Brandy" oder "
Brandy" qualitätsmäßig mit "Weinbrand" oder "Qualitätsbranntwein aus Wein" gleichsetzt und daher seine Qualitätsvorstellungen für "Weinbrand" bzw. "Qualitätsbranntwein aus Wein" auf "FrflBlHiBIHI Brandy" überträgt, ist vom Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend -offengelassen worden. Zugunsten der Revision ist daher zu unterstellen, daß eine solche qualitätsmäßige Gleichsetzung in dem erforderlichen Umfang stattfindet. Dies läßt sich nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht ausschließen; denn nach dem vom Landgericht eingeholten demoskopischen Gutachten sollen 17 % der Befragten "Brandy" qualitätsmäßig höher eingestuft haben als "Weinbrand", und 2T % sollen beide Begriffe qualitätsmäßig gleich hoch eingeschätzt haben. Ob sie dabei beide Begriffe als artgleich angesehen und nach denselben Qualitätsmerkmalen bewertet haben, läßt sich dem Gutachten allerdings nicht entnehmen; denn die Antworten beruhen nicht auf einem Vergleich oder einer Gegenüberstellung dieser beiden Getränke, sondern auf einer isolierten Bewertung dieser beiden sowie weiterer anderer Begriffe. Es erscheint aber zu demindest möglich, daß diese Befragten eine Gleichartigkeit von Brandy und Weinbrand angenommen und jeweils dieselben Qualitätsmerkmale angewendet haben, so daß den Antworten zu entnehmen wäre, daß sie von "Brandy" dieselben oder sogar höhere Qualitätsvorstellungen haben als von "Weinbrand".
b) Geht man somit zugunsten der Kläger davon aus, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs "Brandy” mit "Weinbrand" oder "Qualitätsbranntwein aus Wein" qualitätsmäßig zu demindest gleichsetzt, kommt es weiter darauf an, ob bei dieser Gleichsetzung Qualitätsvorstellungen zugrunde gelegt werden, denen der Brandy"
der Beklagten nicht entspricht. Insoweit kommen an sich verschiedene Formen einer Täuschung in Betracht. Im vorliegenden Fall reicht jedoch nicht das Abweichen von irgendwelchen allgemeinen Qualitätserwartungen aus, wie zuvor das Landgericht angenommen hatte. Etwaige unspezi-fizierte Qualitätserwartungen sind hier schon deshalb unbeachtlich, weil nicht dargetan ist, daß der Brandy der Beklagten, der den maßgeblichen frMHlBB Bestimmungen entspricht, nicht derartigen vagen Vorstellungen genügen würde.
Im vorliegenden Fall ist allein von Bedeutung, ob bei der hier zu unterstellenden qualitätsmäßigen Gleichsetzung des “FrHIHIBi^^ Brandy" mit "Weinbrand" bzw. "Qualitätsbranntwein aus Wein" von den Qualitätsanforderungen des Weingesetzes für Weinbrand ausgegangen wird; denn dem Begehren der Kläger, für jeden
Brandy, der nicht allen Anforderungen für Qualitätsbranntwein gern. § 44 WeinG entspricht, die Bezeichnung "Brandy" zu untersagen, kann nur entsprochen werden, wenn ein beachtlicher Teil des Verkehrs das Vorliegen gerade dieser Qualitätsmerkmale erwartet. Dabei braucht er keine genauen Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen zu haben. Vielmehr reicht - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - die Erwartung aus, daß die gesetzlichen Merkmale zu demindest im Kern erfüllt sind. Von einer solchen umfassenden Erwartung kann im vorliegenden Fall auch nicht abgesehen werden, denn nur dann kann dem Verlangen der Kläger
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entsprochen werden, die Benutzung des Wortes "Brandy” von der Erfüllung sämtlicher Anforderungen des Weingesetzes für "Qualitätsbranntwein aus Wein" abhängig zu machen. Andernfalls würde nämlich die Benutzung der Bezeichnung "Brandy" von einem oder mehreren Qualitätsmerkmalen abhängig gemacht werden, die kein entsprechender Teil des Verkehrs bei "Brandy" zu demindest im Kern erwartet.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beweis für eine solche besondere Qualitätserwartung eines beachtlichen Teils der angesprochenen Verbraucher nicht erbracht sei. Seiner Auffassung nach geben das vom Landgericht eingeholte Gutachten und die von den Klägern vorgelegte Verkehrsbefragung dafür keine Anhaltspunkte; eine weitere Aufklärung hat es abgelehnt. Dies war jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.
Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß die Gutachten die Behauptung der Kläger über den Inhalt der Qualitätserwartungen bei "Weinbrand" oder "Qualitätsbranntwein" möglicherweise nicht beweisen. Auf diese Feststellung durfte sich das Berufungsgericht aber nicht beschränken; es hätte vielmehr eine weitere Aufklärung veranlassen müssen. Wenn das Landgericht insoweit keine weitere Beweiserhebung veranlaßt hatte und die Kläger auch nicht darauf bestanden hatten, beruhte dies erkennbar darauf, daß es nach der Auffassung des Landgerichts auf diese Frage nicht ankam. Es hat nämlich der Klage stattgebeben, ohne zu klären, ob der seiner Auffassung nach getäuschte Teil des Verkehrs konkrete Qualitätsvorstellungen entsprechend dem Weingesetz hatte. Wenn nunmehr das Berufungsgericht von dieser Auffassung abweichen wollte, weil es erkannte, daß es auch auf den Inhalt der Qualitätserwartungen ankommt,
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hätte es die Parteien auf diese neue Sicht hinweisen (§ 139 Abs. 1 ZPO) und die vom Landgericht aufgrund seines anderen Ausgangspunkts unterlassene weitere Beweiserhebung nachholen müssen (§ 412 Abs. 1 ZPO).
Ohne einen entsprechenden Hinweis brauchten nämlich die Kläger, die im ersten Rechtszug obgesiegt hatten, nicht auf einer Ergänzung der Beweisaufnahme zu bestehen (vgl. BGH VersR 1977, 733, 734).
III. Da das Berufungsurteil somit auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen beruht, war es aufzuheben.
Da für eine abschließende Entscheidung noch eine weitere Aufklärung erforderlich ist, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm Piper Teplitzky
Scholz-Hoppe Mees