Nachschlagewerk: ja BGHZ; ja
UWG §§ 1, 6 b
Kauf Scheinwerbung
Ein an jedermann oder beliebig ausgewählte Letztverbraucher gerichtete Werbung, die allgemein die Ausstellung von Einkaufsausweisen zu dem Einkauf beim Großhandel anbietet, ist auch dann unzulässig, wenn die Einkaufsausweise dann gemäß den Grundsätzen der Entscheidung "Kunden-Ein-kaufsdienst" (BGHZ 57, 216 = GRUR 1972, 135) nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten, für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausgegeben werden.
BGH, Urt. v. 11. April 1979 - I ZR 118/77 - KG
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 118/77 Versäumnis URTEIL Verkündet am
11. April 1.97 9 Zug,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. August 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Beklagte versendet an Letztverbraucher Werbematerial, dem eine auf den Neimen des Empfängers ausgestellte Werbekarte beigefügt ist. Die Karte enthält die Aufforderung, zwei näher bezeichnete Großhandlungen - eine für Möbel, die andere für Teppiche und Gardinen - als Kunden der Beklagten zu besuchen, über die Preise wird angegeben, diese lägen 15 % unter den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller. Hierauf wird durch einen in roter Schrift gehaltenen Aufdruck "15 % unter den unverbindlichen Preisempfehlungen" noch besonders hingewiesen. Weiter heißt es auf der Werbekarte "Einkaufsausweise auf Wunsch" und "Unsere Einkaufsausweise berechtigen Sie, zu den angekündigten Preisen über unsere Großhandlungen einzukaufen ... Einkaufsausweise telefonisch oder in unseren Verkaufsbüros in den Großhandlungen" . Ein Geschäftslokal mit eigenem Warenlager unterhält die Beklagte nicht. Wendet sich ein Kunde an ihre Geschäftsadresse, wird er zunächst nach seinem konkreten Kauf-wunsch befragt. Sodann läßt die Beklagte den Kaufausweis ausstellen und den geäußerten Kaufwunsch durch Eintragung oder Ankreuzen in dem Kaufausweis vermerken. In gleicher Weise wird in den Verkaufsbüros der Beklagten in den genannten Großhandlungen verfahren.
Der Kläger, ein Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb, hat beanstandet, die Aufforderung der Beklagten, bei ihr Einkaufsausweise anzufordern, verstoße gegen die §§ 1, 6b UWG. Die Ausgabe von Kaufausweisen sei lediglich im sogenannten Unterkundengeschäft und somit nur dann erlaubt, wenn ein Einzelhändler eine gewünschte Ware nicht vorrätig habe und den Kunden an seinen Lieferanten verweise. Jedenfalls laufe das Vertriebssystem der Beklagten, unaufge-
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fordert Werbekarten für den Einkauf beim Großhandel zu übersenden und dann auf Anforderung noch Kaufausweise für jeden Einkauf einzeln auszustellen, auf eine Umgehung des § 6 b UWG hinaus. Zudem habe ein Testkäüfer bei einem der beiden Großhändler allein mit der Werbekarte einkaufen können. Diese sei ihm auch nicht abgenommen worden. Es sei lediglich ein weißer Laufschein ausgestellt worden, der entweder dem Verkäufer ausgehändigt worden oder am Schalter verblieben sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an beliebige letzte Verbraucher Werbematerial, insbesondere Werbekarten, zu versenden bzw. zu verteilen, mit denen die Letztverbraucher - insbesondere durch Aussagen wie "Einkaufsausweise auf Wunsch" oder "Einkaufsausweise telefonisch oder in unseren Verkaufsbüros in den Großhandlungen" - aufgefordert werden, Einkaufsausweise zu dem Bezug von Waren anzufordern.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie halte sich bei der Ausstellung der Einkaufsausweise an die Ausnahmeregelung des § 6 b Halbsatz 2 UWG. Es treffe nicht zu, daß § 6 b UWG den Kaufscheinhandel schlechthin verbiete und nur das sogenannte Unterkundengeschäft zulasse. Jedenfalls verstoße es gegen Art. 2 Abs. 1 und gegen Art. 12 GG, die Bestimmung so auszulegen. Der Kaufscheinhandel, der sich zu einem eigenen Beruf entwickelt habe, müsse für seine gewerbliche Tätigkeit werben dürfen, sonst entziehe man ihm den Boden. Bei ihr - der Be-
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klagten - komme hinzu, daß die Gefahr einer Irreführung des Publikums ausgeschlossen sei, weil jeder mögliche Kunde schon in der Werbung und noch einmal im Kaufausweis über die Preisgestaltung unterrichtet werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Der Kläger hat beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint, daß die Kaufschein-ausgabe der Beklagten gegen § 6 b UWG verstoße und die mit der Klage allein angegriffene Versendung und Verteilung von Werbematerial, insbesondere Werbekarten, an Letztverbraucher mit der Aufforderung, Einkaufsausweise zu dem Einkauf beim Großhandel anzufordern, nach § 1 UWG unzulässig sei. Die Beklagte halte sich bei ihrer Praxis der KaufScheinausgabe im Rahmen der von § 6 b Halbsatz 2 UWG zugelassenen Ausnahme, weil sie Einkaufsausweise jeweils nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten, auf dessen Namen und nur mit einem auf einen bestimmten Einzeleinkauf abgestellten Inhalt, nach Äußerung eines entsprechenden KaufWunsches durch den Interessenten, ausstelle, hierbei die gewünschte Ware zu demindest der Gattung nach bezeichne und im Kaufschein auch den vorgeschlagenen Großhändler als
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Verkaufsstelle nenne (BGHZ 57, 216, 222 = GRUR 1972, 135,
137 - Kunden-Einkaufsdienst). Der Ansicht des Klägers,
§ 6 b Halbsatz 2 UWG nehme nur das sogenannte Unterkundengeschäft von dem grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinaus-gabe und -Verwendung aus, könne nicht zugestimmt werden.
Zwar sei bei den Gesetzesberatungen - zu dem Erlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1969, durch das § 6 b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingefügt wurde - das echte Unterkundengeschäft, insbesondere im Bereich ländlicher Einzelhändler und Handwerker, die ihre beschränkte Lagerhaltung dadurch ergänzten, daß sie mit Hilfe von Kaufausweisen auf das Lager ihrer Vorlieferanten zurückgriffen, als typischer Ausnahmefall erörtert worden. Die Fassung des § 6 b Halbsatz 2 UWG lasse aber nicht die Auslegung zu, daß nur das echte Unterkundengeschäft erlaubt sein solle, zu demal es einen festen Begriff dieses Geschäfts nicht gebe. Hinzu komme, daß die mit dem KaufScheinsystem typischerweise verbundene Irreführ ungsge fahr nicht bestehe, wenn die Kaufscheine wie im Falle der Beklagten nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einzeleinkauf abgestellten Inhalt ausgegeben würden. Aber selbst wenn man annehmen wolle, § 6 b Halbsatz 2 UWG lasse nur das sogenannte echte Unterkundengeschäft zu, sei der Kaufscheinhandel der Beklagten im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. Bei den Gesetzesberatungen sei als für das Unterkundengeschäft kennzeichnend angesehen worden, daß der Kaufvertrag zwischen dem Einzelhändler und dem Letztverbraucher, nicht aber zwischen dem Großhändler und dem Letztverbraucher zustandekomme. Diese Voraussetzung erfülle auch die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Das Berufungsgericht verneint weiter, daß die Beklagte die Vorschrift des § 6 b UWG umgehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung "Kunden-Einkaufsdienst" (aaO) zu dem Ausdruck gebracht hat, ist es der Sinn und Zweck des § 6 b ÜWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufausweise, die zu dem Einkauf bei Großhändlern zu angeblich besonders günstigen Preisen berechtigen, zu unterbinden. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es nimmt aber zu Unrecht an, die typische Irreführungsgefahr, der § 6 b UWG begegnen will, bestehe nicht, wenn die Beklagte, die allgemein mit der Ausstellung von Einkaufsausweisen wirbt, diese nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausstelle. Hierbei wird verkannt, daß die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher über eine Vorzugsstellung, die sie dadurch zu erlangen glauben, daß sie mit Hilfe eines Kauf-ausweises beim Großhandel einkaufen können, gerade durch die Werbung der Beklagten mit der Aufforderung, Einkaufsausweise zu dem Einkäufen beim Großhandel anzufordern, begründet wird. Unabhängig davon, ob § 6 b Halbsatz 2 UWG nur das sogenannte echte Unterkundengeschäft zuläßt, bei dem Kaufseheine typischerweise nur von Fall zu Fall ausgegeben werden und der Kunde regelmäßig auch nicht annehmen kann, er erhalte die Ware zu einem günstigeren Preis, wenn er sie sich im Lager des Großhändlers aussuche, geht die Werbung der Beklagten über den Rahmen der Ausnahmeregelung dadurch hinaus, daß sie ganz allgemein die Ausstellung von Einkaufsausweisen an-
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bietet, ohne daß die von ihr angesprochenen Letztverbraucher, die sie nach ihrem Belieben auswählt, einen Kaufwünsch geäußert haben. Allerdings erhalten Interessenten, die auf Grund des Angebots der Beklagten bei einer der Großhandlungen einkaufen wollen und sich deswegen an die Geschäftsadresse der Beklagten oder eines ihrer Verkaufsbüros in den Großhandlungen wenden, noch einen auf ihren Namen ausgestellten Einkaufsausweis mit einem auf einen bestimmten Einzeleinkauf abgestellten Inhalt, was notwendigerweise voraussetzt, daß sie einen stimmten Kaufwunsch äußern. Hierdurch wird jedoch nichts daran geändert, daß die Geschäftspraxis der Beklagten mit ihrer allgemein gehaltenen Werbung, die sich ohne Rücksicht auf konkrete Kaufwünsche an jedermann richtet, einen Verstoß gegen § 6 b UWG darstellt. Zwar ist, wie in BGHZ 57, 216, 220 ausgeführt, das vorgeschlagene Werbeverbot bei den Gesetzesberatungen gestrichen worden? dies aber nur deshalb, weil es als selbstverstän-lich angesehen wurde. Das gilt nicht nur für die Werbung für Dauer-Einkaufsausweise (vgl. dazu BGH GRUR 1975, 375, 376 -Einkaufsausweis II = NJW 1975, 119, 120), sondern auch für den im Ergebnis gleichliegenden Fall, daß sich die Beklagte in ihrer Werbung erbietet, Einkaufsausweise auf Wunsch immer wieder auszustellen, und sie dies nach ihrem eigenen Vortrag auch tut. Sie erzielt damit, werbemäßig die gleiche Wirkung wie eine Werbung für die Ausstellung von Dauerausweisen. Hieraus ergibt sich, daß die Werbung der Beklagten, mit der sie sich an einen beliebig ausgewählten Personenkreis ohne vorherige geschäftliche Verbindung wendet und mit der sie sich erbietet, Kaufscheine zu dem Einkauf bei von ihr genannten Großhandlungen auf Wunsch immer wieder auszustellen, nach §§ 1,
6 b UWG unzulässig ist. Dabei ist unerheblich, ob diejenigen Interessenten, die von dem KaufScheinangebot der Beklagten
Gebrauch machen wollen und einen Kaufschein anfordern, von der Werbung der Beklagten tatsächlich irregeführt werden; denn § 6 b ÜWG setzt nur eine mit der KaufScheinausgabe und Verwendung typischerweise verbundene Irreführungsgefahr im Sinne einer Gefährdung der Verbraucher voraus.
2. Nicht zu beanstanden ist, daß der Klageantrag über ein Verbot der von der Beklagten verwendeten, schon ausweisartig gestalteten Werbekarten hinausgeht. Er hält sich im Rahmen einer zulässigen Verallgemeinerung und ist in der vorliegenden Fassung auch begründet, weil eine Werbung die ganz allgemein darauf gerichtet ist, beliebig ausgewählten Letztverbrauchern Einkaufsausweise zu dem Einkauf beim Großhandel anzubieten, schlechthin unzulässig ist.
III. Die Bestimmung des § 6 b UWG ist in der Auslegung, die sie durch die Entscheidung "Kunden-Einkaufsdienst" erfahren hat, nicht grundgesetzwidrig (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.1973 = GRUR 1973, 319). Entsprechendes gilt für ein Verbot, durch das der Beklagten untersagt wird, für ein nach § 6 b UWG unzulässiges Verhalten zu werben. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sich der Kauf-scheinhandel bereits zu einem eigenständigen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt habe. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine besondere Art der organisierten Direktbelieferung von Letztverbrauchern über den Großhändler. Diese wird durch das Verbot der KaufScheinwerbung nicht ausgeschlossen. Wie in der Entscheidung "Kunden-Einkaufsdienst" (aaO) ausgeführt, fällt beispielsweise die bloße werbemäßige Beifügung eines Verzeichnisses von Lieferanten nicht unter das Verbot des § 6 b UWG.
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Entsprechendes gilt für eine Werbung, die nur zu dem Ausdruck bringt, die angebotene Ware sei bei bestimmten Großhändlern zu besichtigen. Beschränkungen die sich aus dem hier in Rede stehenden Werbeverbot ergeben, müssen wegen der mit der Kaufscheinausgabe und -Verwendung typischerweise verbundenen Irreführung sgefahr hingenommen werden.
IV. Das die Klage abweisende Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Vielmehr war auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Da die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, war die Entscheidung auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.
v. Gamm Alff Merkel
Schönberg
Rebitzki