BGH · I ZR 118/73 vom 18.10.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. November 1970 ist nBuflHH” auch als Warenzeichen für Bekleidungsstücke und andere von der Klägerin vertriebene Waren am 4. Das Publikum, von dem ein Teil sowohl in Oldenburg als auch in Osnabrück einkaufe, schließe aus der Verwendung der Bezeichnung nBuWKMKkn, daß die von der Beklagten vertriebenen Waren aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammten oder daß das mit "BuflHB" bezeichnte Ladenlokal der Beklagten geschäftlich mit dem. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, sie verletze das Zeichenrecht der Klägerin nicht; niemand komme auf den Gedanken, daß die von ihr vertriebenen Waren aus dem in Osnabrück völlig unbekannten Geschäft der Klägerin stammten. Dieses Urteil hat die Beklagte nur insoweit in der Berufungsinstanz angegriffen, als ihr untersagt worden war, ihr Geschäftslokal mit der Bezeichnung "Bul^HB" zu versehen und diese Bezeich- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte deshalb nicht das Warenzeichen-recht der Klägerin, weil die Verwendung des Wortes "BuflHB" an dem Geschäftslokal und in der Werbung kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Wortes sei. Es spreche nichts dafür, daß das Publikum, dem auch oder nur andere Geschäfte mit dieser Bezeichnung bekannt seien, das Geschäft der Klägerin als das ansähe, von dem die Bezeichnung "BuQHB” ihren Ursprung gewonnen habe. Die Beklagte weise vielmehr unwidersprochen daraufhin, daß sich Hinweise auf die Hersteller der von ihr vertriebenen Waren nicht nur an diesen selbst, sondern auch an den Schaufenstern befänden. Es reiche dazu nicht aus, daß Kunden sowohl in Oldenburg als auch in Osnabrück einkauften; es müßten vielmehr in einer mehr als geringfügigen Anzahl von Fällen solche Kunden sein, denen das Warenzeichen der Klägerin bekannt sei. Die Eintragung eines Warenzeichens hat nach den §§ 15, 24, 31 WZG zur Folge, daß kein anderer dieses Zeichen oder ein damit verwechslungsfähiges Zeichen beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren auf der Ware selbst, auf ihrer Verpackung, auf Werbedrucksachen, auf Geschäftspapieren und dergleichen anbringen darf.Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablis sementsbeZeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast). Als Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in einem besonders gelagerten Fall angenommen (BGH GRUR 57, 433 - Hubertus), daß in der Verwendung der Gaststättenbezeichnung "Hubertus”, die den kennzeichnenden Teil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens liegt, weil im konkreten Falle nicht die Möglichkeit bestanden habe, daß der Verkehr zu der Annahme geführt werde, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zu dem Ausschank oder die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden. Das Berufungsgericht, das sich zur Begründung seiner Entscheidung auf dieses Urteil stützt, hat nicht berücksichtigt, daß zunächst von dem Regelfall auszugehen ist, wonach jeder Gebrauch eines Warenzeichens als Firma oder Geschäftsbezeichnung einen warenzeichenmäßigen Gebrauch enthält, und nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen nicht einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht, ein warenzeichenmäßiger Gebrauch auszuschließen ist. Fällen Ladengeschäfte die Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung gewählt hatten, ist rechtlich nicht erheblich, zu demal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, daß diese Geschäfte auf Klage bzw.

Schlagwörter

gebrauchenGeschäftsbezeichnungFirmaOsnabrückBezeichnungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 118/73 URTEIL Verkündet am 18* Oktober 197^ Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma B -Textil, Inhaber Peter und Klaus HflHI, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer Kaufmann Walter Gu®-und Kauffrau Johanna BeflH, OsflPIHB, WBstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1974 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schön berg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Oktober 1973 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Osnabrück vom 23. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufungsund Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt in OSHB^I unter der Bezeichnung ein Textilwarengeschäft. Auf ihren Antrag vom 5. November 1970 ist nBuflHH” auch als Warenzeichen für Bekleidungsstücke und andere von der Klägerin vertriebene Waren am 4. Mai 1972 für die Klägerin eingetragen worden. Die Beklagte betreibt seit dem 1. April 1972 in Osnabrück ein Textil-Einzelhandelsgeschäft, für das sie die Unternehmensbezeichnung nBuflHBn verwendet. Sie hat diese Bezeichnung an ihren beiden Schaufenstern und an der Markise angebracht und verwendet sie in Werbeanzeigen. Die Klägerin verlangt Unterlassung dieser Verwendung der Bezeichnung "BuflH^B", weil dadurch ihr Warenzeichen widerrechtlich verletzt werde. Das Publikum, von dem ein Teil sowohl in Oldenburg als auch in Osnabrück einkaufe, schließe aus der Verwendung der Bezeichnung nBuWKMKkn, daß die von der Beklagten vertriebenen Waren aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammten oder daß das mit "BuflHB" bezeichnte Ladenlokal der Beklagten geschäftlich mit dem. Unternehmen der Klägerin verbunden sei. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, sie verletze das Zeichenrecht der Klägerin nicht; niemand komme auf den Gedanken, daß die von ihr vertriebenen Waren aus dem in Osnabrück völlig unbekannten Geschäft der Klägerin stammten. "BuflllB" kennzeichne nur die Art des Ladenlokals; nur hierfür verwende sie den Ausdruck, und zwar stets im Zusammenhang mit ihrer Firma. Die von ihr angebotenen Waren seien mit Herstelleretiket ten versehen, an ihren Schaufenstern fänden sich Hinweise auf die Hersteller der angebotenen Waren. Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben, es zu unterlassen, das Geschäftslokal, die Werbung und Geschäftspapiere mit dem Wort "BuflHB” zu versehen. Dieses Urteil hat die Beklagte nur insoweit in der Berufungsinstanz angegriffen, als ihr untersagt worden war, ihr Geschäftslokal mit der Bezeichnung "Bul^HB" zu versehen und diese Bezeich- nung in der Werbung zur Kennzeichnung des Geschäftslokals zu verwenden. In diesem Umfang hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte deshalb nicht das Warenzeichen-recht der Klägerin, weil die Verwendung des Wortes "BuflHB" an dem Geschäftslokal und in der Werbung kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Wortes sei. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus; Das Wort nBi4HIHIft habe seit einer Reihe von Jahren im Geschäftsleben Bedeutung für eine bestimmte Art von Ladenlokalen hauptsächlich in der Textilbranche erlangt. Der Gedanke, daß in einem der Geschäfte mit der Bezeichnung "BuflHH^ im nordwestdeutschen Gebiet Ware angeboten werde, die aus einer bestimmten anderen "BuSHS"» nämlich der der Klägerin in Oldenburg stamme, liege fern. Es spreche nichts dafür, daß das Publikum, dem auch oder nur andere Geschäfte mit dieser Bezeichnung bekannt seien, das Geschäft der Klägerin als das ansähe, von dem die Bezeichnung "BuQHB” ihren Ursprung gewonnen habe. Es seien überdies keine Umstände ersichtlich, aus denen die gedankliche Verbindung zwischen Geschäftsbezeichnung und Herkunft der im Geschäft der Beklagten angebotenen Waren hergestellt werden könnte. Die Beklagte weise vielmehr unwidersprochen daraufhin, daß sich Hinweise auf die Hersteller der von ihr vertriebenen Waren nicht nur an diesen selbst, sondern auch an den Schaufenstern befänden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, daß ihr Warenzeichen einen Bekanntheitsgrad erlangt habe, der die Feststellung tragen könnte, die mit der Beklagten in Berührung kommenden Kunden und Geschäftskreise könnten das Angebot der Beklagten mit Waren in Verbindung bringen, die aus dem Geschäft der Klägerin stammten. Es reiche dazu nicht aus, daß Kunden sowohl in Oldenburg als auch in Osnabrück einkauften; es müßten vielmehr in einer mehr als geringfügigen Anzahl von Fällen solche Kunden sein, denen das Warenzeichen der Klägerin bekannt sei. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Eintragung eines Warenzeichens hat nach den §§ 15, 24, 31 WZG zur Folge, daß kein anderer dieses Zeichen oder ein damit verwechslungsfähiges Zeichen beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren auf der Ware selbst, auf ihrer Verpackung, auf Werbedrucksachen, auf Geschäftspapieren und dergleichen anbringen darf. Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablis sementsbeZeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast). Eine Firma oder Geschäftsbezeichnung dient zwar unmittelbar nur der Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes. Mittelbar kennzeichnet sie aber auch die Herkunft der aus dem Betrieb 6 stammenden Waren. Ein Warenzeichen wird deshalb dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil oder als Geschäftsbezeichnung benutzt wird, jedenfalls in aller Regel in einer Weise verwendet, die in den nach § 15 WZG geschützten Rechtskreis des Warenzeicheninhabers eingreift (BGH GRUR 1954, 123, 124; 1955, 415; 1955, 487, 488; RGZ 100, 267). Als Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in einem besonders gelagerten Fall angenommen (BGH GRUR 57, 433 - Hubertus), daß in der Verwendung der Gaststättenbezeichnung "Hubertus”, die den kennzeichnenden Teil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens liegt, weil im konkreten Falle nicht die Möglichkeit bestanden habe, daß der Verkehr zu der Annahme geführt werde, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zu dem Ausschank oder die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden. Das Berufungsgericht, das sich zur Begründung seiner Entscheidung auf dieses Urteil stützt, hat nicht berücksichtigt, daß zunächst von dem Regelfall auszugehen ist, wonach jeder Gebrauch eines Warenzeichens als Firma oder Geschäftsbezeichnung einen warenzeichenmäßigen Gebrauch enthält, und nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen nicht einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht, ein warenzeichenmäßiger Gebrauch auszuschließen ist. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich. "BuäBHR" kann nicht als Hinweis auf eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes angesehen werden, die geeignet wäre, die Annahme eines Herkunftshinweises zu verdrängen. Daß in vier von der Beklagten benannten Fällen Ladengeschäfte die Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung gewählt hatten, ist rechtlich nicht erheblich, zu demal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, daß diese Geschäfte auf Klage bzw. durch Vereinbarung die Benutzung der Bezeichnung eingestellt haben. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "BuflHBR" habe im nord-westdeutschen Raum Bedeutung für eine bestimmte Art von Ladenlokalen in der Textilbranche erlangt, sind, abgesehen von den angeführten vier Fällen, keine Umstände ersichtlich; eine gewisse Tendenz zur Wahl einer solchen Bezeichnung würde auch nicht genügen, um die Annahme auszuschließen, das Publikum sehe darin eine Herkunftsbezeichnung; denn "BuflHB” ist kein Beschaffenheits- oder Artbegriff, der sich der Textilbranche für eine bestimmte Form des Geschäftsbetriebes anböte. Auch insoweit war der Hubertusfall anders gelagert. Ob die Beklagte ihre Waren mit einer Herstellerbezeichnung versieht, ist rechtlich unerheblich. Demnach verwendet die Beklagte die Bezeichnung "BufllBk” warenzeichenmäßig; da die Beklagte sie identisch benutzt, ist die Verwechslungsgefahr ohne weiteres zu bejahen; das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und das landgerichtliche Urteil wieder-herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91> 97 Abs• 1 ZPO. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg Schwerdtfeger