BGH · I ZR 118/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin benutzt das Zeichen auch in großem Umfang für Suppenerzeugnisse«, Dabei verwendet sie es auf ihren Geschäftspapieren* Kraftwagen* Packungen und Werbemitteln in einer etwas abgeänderten Form* bei der außer dem Anfangsbuchstaben 11ZM die gotischen durch lateinische Schreibbuchstaben ersetzt:sindo Max Z®® der Namensgeber der Beklagten, ist Ostflüchtling* Die Klägerin hat daraufhin die hier sur Entscheidung stehende Klage erhöhen mit dem Antrag, der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen, Suppenerzeugnisse zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzi*n* kündigen» da Max sich bereits seit 1921 auf dem gleichen Gebiet betätigt habe«, Sie habe den Hamen auch nicht schlagwortartig verwendet* sondern nur berechtigterweise in ihrer Firma benutzt* Sie habe es auch sonst nicht darauf angelegt* Verwechslungen mit der Klägerin herbeizufUhren* In den Gründen ist ausgeführts Der Hauptantrag der Klägerin sei schon deshalb nicht begründet, weil dieBeklagte sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der streitigen Vereinbarung nur verpflichtet haben solle, niemals Suppenerzeugnisse und andere Artikel des Herstellungsprogramms der Klägerin unter einer Firma zu vertreiben, in welcher der Käme "ZfBP1 verwandt werde <» Bie Vereinbarung könne daher allenfalls den Hilfsantrag rechtfertigen, sei aber nicht bewiesen* Hach § 16 UWG könne die Klägerin als die ältere Firma jedoch verlangen, daß die Beklagte ihre Firma, die mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähig sei, nur in einer Ausgestaltung verwende, daß sie sich von der Firma der Klägerin möglichst weitgehend unterscheide* Auch auf Grund der §§ 24, 31? Das Oberlandesgericht hat in töilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hilfsantrag der Klägerin dahin statt-gegeben, daß die Beklagte es zu unterlassen habe, Suppenerzeugnisse unter der Bezeichnung oder dem Hinweis auf den Hamen t oder ohne Zusatz zu vertreiben oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse unter dieser Bezeichnung anzukündigeno Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen« Das in Übereinstimmung mit dem Hilfsantrag der Klägerin vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot an die Beklagte umfaßt nach den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Berufungsurteils sowohl das bereits vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Vertriebs (und der Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen unter der derzeitigen Firma der Beklagten als auch das Verbot des Vertriebs von Suppenerzeugnissen unter jeder anderen Firma, in welcher der Harne ZfNfeenthalten ist, als auch schließlich jede sonstige Verwendung des Hamens beim Ver- Der Hauptantrag der Klägerin zielt demgegenüber seinem Wortlaut nach darauf ab, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin untersagt werde, gleichgültig, ob sie sich dabei einer Firma mit dem Hamen sonst des Hamens ZWttL bedient oder nicht. Wie die Ausführungen in der Berufungs- und in der Revisionsbegründung der Klägerin zeigen, ist sie' bei derStellung dieses Antrags von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte, da sie nun einmal eine Firma mit dem Hamen führt, Suppen- Solange die Beklagte eine Firma mit dem Hamen aj^^führt, würde sie allerdings auch bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen zwangsläufig den Hamen zu verwenden haben, und zwar nicht nur deshalb, weil ihr rein tatsächlich kaum etwas anderes übrig bliebe, als ihre Firma\^uch auf denjenigen Geschäftspapieren, Rechnungen usw« anzugeben, die den in der jetzt geltenden Passung rechtlich verpflichtet wäre, auf den für die Verbraucher bestimmten Packungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ihre Firma anzu-geben« Die Klägerin übersieht bei ihrer Erwägung aber, daß die Beklagte z«B« einen persönlich haftenden Gesellschafter anderen Namens aufnehmen und sich nach diesem umbenennen könnte, ohne dadurch ihre rechtliche Identität zu verlieren, und daß sie dann den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ohne jegliche Verwendung des Namens Z0HI durchführen könnte« Der Beklagten auch für diesen Pall den Vertrieb von Suppenerzeugnissen zu verbieten, würde sich offensichtlich weder mit der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Brüder &och mit den von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen begründen lassen und ist von ihr wohl auch nicht gewollt, wie insbesondere ihre Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung zeigen« Der Senat sieht sich gleichwohl nicht imstande, ihren Hauptantrag in einem eingeschränkten Sinne - nach Lage der Sache also etwa im Sinne ihres Rilfsantrages - auszulegen, da sie ihn trotz der Belehrung, die ihr bereits vom Landgericht gegeben worden war, und trotz ihrer eigenen Rüge in ihrer Berufungsbegründung,, das Landgericht hätte sie zu einer Einschränkung des Hauptant^ages auffordern sollen, in den weiteren Instanzen eben doch' in dem uneingeschränkten Wortlaut aufrechterhalten und damit zu erkennen gegeben hat, daß sie mit dem Hauptantrag - wenn auch aus einer rechtsirrigen Erwägung heraus - mehr erreichen will als mit dem Hilfsantrag« Muß demnach der von der Klägerin mit ihrer Revision weiter verfolgte Hauptantrag entsprechend seinem.Wortlaut als darauf gerichtet angesehen werden, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin verboten werde, so bestehen dann andererseits aber auch keine Bedenken mehr dagegen, daß die Klägerin durch das Berufungsurteil im prozessualen Sinne beschwert und ihre Revision daher zulässig ist« IXo Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Brüder Ber*^ hard und Max Z(f/Rb auf die sie ihre Anträge in erster Linio stützt, ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen worden* Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts können, wie noch auszuführen ist, keinen Erfolg haben* Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist* Damit erübrigt sich die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts, wenn sie getroffen worden wäre, gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen würde» Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist auch kein Raum dafür, das hier anhängige Verfahren nach § 96 Abs« 2 GWB bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen, das für die Prüfung der kartellrechtlichen Gültigkeit der behaupteten ' Vereinbarung zuständig wäre» Der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Abs» 2 GWB erfordert stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die kar-tellrechtiiche Vorfrage für die Entscheidung Uber den geltend-gemachten Anspruch erheblich ist; kann die Entscheidungsreife für den anhängigen Rechtsstreit auch auf andere Weise herbei-geführt werden, so würde eine Aussetzung nur zu einer unnützen : Verzögerung führen (BGH Kartellsenat vom 9* Juli' 1958 - NJW 1958', 1395 Kr. 8 a»E» - und vom 15* Juni 1959,- BGHZ 30, 186). den Brüdern und <*er sonstigen Umstände begründet und überdies noch mehrfach auf die ebenso eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen* Es mag sein, daß dabei der eine oder andere Umstand nicht oder nicht in der Ausführlichkeit erörtert worden ist, wie das die Klägerin in ihrer Revision tut* Es war jedoch für eine einwandfreie Würdigung der Bach- und Rechtslage'auch keineswegs erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, auf jede einzelne Bekundung der Zeugen und Parteivertreter und auf jeden einzelnen sonstigen Umstand einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte, wenn nur - woran hier kein Zweifel bestehen kann - das Urteil des Berufungsgerichts im ganzen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* Schon aus diesem Grunde stellen sich die Rügen der Klägerin, im ganzen gesehen, als ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar* Im einzelnen ist zu den Rügen der Klägerin noch folgendes zu bemerkens Die Würdigung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut dieser Aussage vereinbar, gibt der darin wiedergegebenen Unterredung eine mögliche Auslegung und läßt daher einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen» Die Frage der Glaubwürdigkeit Bernhard Z^B*s hat dabei für das Berufungsgericht noch keine Rolle gespielt» Daß die Klägerin in der Folgezeit zunächst nichts gegen die Verwendung des Namens durch die Beklagte unter- 4o Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 4* November 1954, in dem erstmals die Behauptung auftauche, daß eindeutige Abmachungen zwischen den Parteien über den Vertrieb von Bouillon- und Suppenartikeln durch die Beklagte bestünden, schon deshalb kein Bestätigungsschreiben, dessen widerspruchslose Hinnahme unter Kaufleuten als Zustimmung angesehen werde, weil das Schreiben nichts darüber enthalte, mit welchem Inhalt, wann und wo die Abmachungen getroffen worden sein sollten» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung des Schreibens vom 4* November 1954 den Begriff des Bestätigungsschreibens verkannt hatte» Es kann dem Schreiben vom 4* November 1954 nicht ent- und zwar ersichtlich aus der Erwägung heraus, daß eine Verwechslungsgefahr stets bestehe, wenn die Beklagte irgendwie das Wort Zamek bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verwende. b) Es besteht auch die Gefahr, daß die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt und dabei ihre derzeitige Firma verwendet* Denn um das Recht dazu kämpft sie in diesem Rechtsstreite Wenn die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt, so würde sie, wie bereits unter I ausgeführt, in der Tat nicht nur aus rein tatsächlichen Gründen, sondern vor allem auch zur Befolgung der Vorschriften der Le-bensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung genötigt sein, dabei ihre Firma zu verwenden. Eine andere als ihre wirkliche Firma könnte und dürfte sie dabei nicht verwenden« Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen geben der Beklagten entgegen der Meinung ihrer Revision aber auch nicht etwa das Recht, gerade ihre derzeitige Firma zu führen» Ist die Führung ihrer derzeitigen Firma der Klägerin gegenüber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig5 so muß sie eine andere Firma wählen, mit der sie dann den lebensmitteirechtlichen Bestimmungen nachkommen kann» c) Der auf den Vertrieb von SuppenerZeugnissen bzw» die Namensführung bei diesem Vertrieb beschränkte Unterlassungsanspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch nicht durch Verzicht oder Verwirkung erloschen« Denn die Klägerin hat nach den‘Feststellungen des Berufungs- . gerichts zwar die Firmenführung der Beklagten ausdrücklich gebilligt, solange diese sich mit Waren befaßt, die mit denen der Klägerin nicht im Wrettbewerb stehen; sie hat aber niemals zu erkennen gegeben, daß sie diese Firmenführung der Beklagten auch dann dulden würde, wenn unter dieser Firma der Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufgenommen werden sollte» Wie der Senat im Anschluß * an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, HO) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - luppy; BGHZ 4, 96, 105 - Farina/ , Urkölfsch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht -und ebenso das Namensrecht des § 12 EGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist. Auf dieses Recht kann sich hier auch die Beklagte berufen, obwohl es sich bei ihr nicht um einen Einzelkaufmann handelt, der unter seinem Familiennamen geschäftlich tätig ist, sondern um eine Kommanditgesellschaft, Denn die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, daß nach § 19 HGB die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten hat, daß also die Firma der Beklagten sowohl im Hinblick auf ihren ersten persönlich haftenden Gesellschafter Max Z(HBals auch im Hinblick auf ihre jetzige persönlich ^ haftende Gesellschafterin Herta ZflHI auf jeden Fall den Familiennamen Zamek enthalten müßte, und ferner, daß es von , Auf dieses Gegenrecht kann sich der Namensgleiche aber nur dann i; berufen, wenn er seinen Namen'oder seine Firma nicht in unlau- y'; terer Weise und insbesondere nicht mit der Absicht herausstellt: im Verkehr Verwechslungen mit der durch § 16 UWG und § 12 BGB geschützten Firma des besser Berechtigten herbeizuführen* Er ist daher unbeschadet seines Rechts auf Fuhruft£ seines Namens im geschäftlichen Verkehr verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder wenigstens zu vermindern. Selbst wenn er in der Vergangenheit ein unlauteres Verhalten hinsichtlich seiner Namensführung gezeigt hat, so wird es dadurch aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht gerechtfertigt, ihm die Benutzung seines Namens auf dem betreffenden geschäftlichen Gebiet für alle Zukunft schlechthin zu verbieten. Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen* so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 TJWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105; vgl. e) Daß es im Streitfall der Beklagten und nicht der Klägerin zukommt, die Gefahr der Verwechslung zwischen ihnen auf dem Gebiet des Vertriebs von Suppenerzeugnissen auszuschließen oder doch zu vermindern, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechte der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, schon rein zeitlich die älteren und deshalb die besseren sind, oder ob die Beklagte, wie ihre Revision meint, sich demgegenüber darauf berufen kann, daß Max Z^HI schon von 1921 bis 1945 im Raum Danzig und Dirschau Feinkostartikel und Suppen vertrieben hat und daß die Gründung und Eintragung der Beklagten in Hamburg im Jahre 1952 oder 1953 trotz des verhältnismäßig langen Zwischenraums als eine Wiederbelebung und Fortsetzung des nur zeitweise gezwungenermaßen stillgelegten früheren Unternehmens Max im Osten ansusehen wäre» Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon aus folgenden Erwägunge^ beizutretens Unter dem Namen Berhard Z(HI wird seit dem Jahre 1934 in DflHHHB zunächst als Einzelkaufmannsunternehmen, jetzt als Kommanditgesellschaft ein Betrieb geführt, der seit langem auch Suppenerzeugnisse herstellt und dafür ein aus dem Namen Zamek bestehendes Warenzeichen benutzt* Inwieweit zwischen diesem Unternehmen und dem von Dirschau aus geführten Unternehmen Max Zin der Zeit vor 1945 und insbesondere seit 1939 iai damaligen Reichsgebiet Kollisionen vorgekommen sind, mag dan r*~ stehen«, Jedenfalls ist die Gefahr der Kollisionen erheblich ge. 252 - Hochbau/ Tiefbau -) und vom 20«, September 1957 (GRUR 1958, 90 - Hähnel -aufgestellt hat, liegt es daher der Beklagten ob, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin bei dem V<^brieb von Suppen zu beseitigen oder doch wenigstens bis zur Grenze des Zumutbereu auf ein Mindestmaß herabzusetzen, ohne daß es darauf ankonua ob Mäx Z früher als Bernhard Z den Verhieb -von Suppen unter dem Namen Z(BB begonnen hatte und ob die Beklagte sich auf diese frühere (Tätigkeit Max Z 's berufen kann. f) Die Klägerin kann mithin auf Grund ihres Firmenrechts der Beklagten zwar nicht schlechthin das Recht streitig machen, daß diese unter einer Firma, die als Bestandteil den Namen Z0HA enthält* den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigt und durchführt» Sie kann aber verlangen* daß die Beklagte den Vertrieb von Suppenerzeugnissen nicht unter einer Firma ankündigt und durchführt* bei der nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan ist* um trotz Verwendung des Namens ZBBftdf0 Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin nach Möglichkeit auszuschließen oder doch zu vermindern. Denn die Firma der Beklagten könnte, wie keiner näheren Erörterung bedarf, durch Zusätze oder auf andere Weise zu demindest so gestaltet werden* daß die-Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herabgesetzt wird. Ebenso kann die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Präge auf sich beruhen, ob ein Zeichen, das nur aus einem Namen besteht, in Ermangelung b) Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist es auch nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in der im Herbst 1955 von der Beklagten vorgenommenen Beschriftung ihrer Geschäftswagen einen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Worte "llax erblickt, weil der Verkehr diese Beschriftung im ganzen so auffassen müsse, daß damit die um das Bildzeichen herum aufgeführten Erzeugnisse - u.a, Suppen - unter der darüber stehen den Bezeichnung "Max ZflB" als einer sie von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Hersteller unterscheidenden Bezeichnung angekündigt werden sollten. c) Zur schlagwortartigen Verwendung des Hamens "Max Z^HV wird die Beklagte gegenüber der Klägerin auch nicht durch ihr Recht auf Führung ihres eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auch nicht durch die Bestimmung des § 16 WZG befugt. Wie unter IV 1 ausgeführt, ist aber die Beklagte verpflichtet, bei der Verwendung des Namens Z4flH bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Verwechslungen mit der Klägerin auszuschließen oder doch herabzu demindern. Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z^Bfc" würde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951. Es kann der Beklagten daher nicht ;iede sonstige Verwendung des Namens bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verboten werden, und es ist auch nicht zu prüfen, welche sonstigen.Verwendungen des Namens die Rechte der Klägerin verletzen könnten» Der Beurteilung in diesem Rechtsstreit unterliegt es vielmehr nur* ob die Beklagte den Vertrieb und die Ankündigung des Vertriebs von Suppenerzeugnissen in der Art vornehmen darf* wie sie das in der Ankündigung auf den Geschäftswagen der Beklagten ifii Herbst 1955 getan hat* also unter der schlagwort- Selbst wenn die Beklagte bei der Verwendung des Namens Zamek im geschäftlichen Verkehr sittenwidrig im Sinne d^ § 1 UWG gehandelt haben sollte, so würde das der Klägerin, wie unter IV 1 d ausgeführt, noch nicht das Recht geben,, der Beklagten für die Zukunft jegliche Verwendung des Namens ZflU bei dem Vertrieb von SuppenerZeugnissen oder sogar den Vertrieb von Suppenerzeugnissen schlechthin zu verbieten«, Eine weitere Erörterung dazu ist nicht erforderlich«, Es kann daher auch die Verfahrens-riige der Revision der Beklagten auf sich beruhen, in der beanstandet wird, das Berufungsgericht habe zur Feststellung der Absicht der Beklagten, sich in unlauterer Weise an den guten Ruf der Klägerin anzuhängen, auch die bestrittenen und nicht erwiesenen Behauptungen der Klägerin über die Nachahmung der Farbe der Geschäftswagen und die unbefugte Nachahmung der Kundenkartei der Klägerin durch die Beklagte verwendet®

Schlagwörter

vertreibenNameFirmaMaxBerufungsgerichtBernhardVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2509 1 ZE 118/57 Verkündet am 18o September 1959 Grunau, Justizhauptsekretär? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Bernhard ZjHHHp Kommanditgesellschaft in K3flBH(jBstr* WMfWM vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Bernhard ZflM? daselbst? Klägerin? Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten ? Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen die Firma Max Z fabrik und Großhandel in vertretei^durch die person Herta ZHB? daselbst? esellschaft Feinkost-? l&WWWHWWW* Straße 4 e Gesellschafterin? Frau Beklagte? Revisionsbeklagte und R evi s i onskläg er in ? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof» hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnünd-* liehe Verhandlung vom 18» September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bock? Br» Löscher? Pehle? Br„ Spengler und Ebel für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23o Mai 1957 wird zurückgewiesen* Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das vorgenannte Urteil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt* Vie Beklagte wird verurteilt* es bei Vermeidung einer vom Gericht wegen einer äeden Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen? unter der Firma ttMax ZflU Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel” und/oder unter schlagwortartiger Herausstellung des Hamens ”Max ZfH" Suppenerzeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen» Im übrigen wird die Klage abgewiesen» Die Kosten des Hechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben» Von Hechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die Firma Bernhard Z®® KG in D®HHHM>t stellt Nährmittel* insbesondere Suppenerzeugnisse * her, die Feinkostfabrik mit Großhandel; sie stellt insbesondere Mayonnaisen* Fisch- und Fleischsalate her und vertreibt sie an den Einzelhandel, Die Parteien streiten darüber* ob die Beklagte auch Suppenerzeugnisse vertreiben darf«, Bernhard mit dessen Namen die Firma der Klägerin gebildet ist* und Max Zamek* mit dessen Namen die Firma der Beklagten gebildet ist, sind Brüder0 Die Klägerin ist im Jahre 1947 aus dem Binzeikaufmannsunternehmen ihres seitherigen persönlich haftenden Gesellschafters Bernhard Z®® hervorgegangen und führt dessen seit dem Jahre 1954 im Handelsregister eingetragene Firma fort. Sie ist In- haberin des am 18, Juni 1941 angemeldeten* unter anderem für Soßenpulver und -pasten sowie Fruchtkaltschalen eingetragenen Warenzeichens Nr, 549 478, das auf dunklem Untergrund in weißer Schrift den in gotischen Buchstaben ausgeführten Namenszug zeigt«. Die Klägerin benutzt das Zeichen auch in großem Umfang für Suppenerzeugnisse«, Dabei verwendet sie es auf ihren Geschäftspapieren* Kraftwagen* Packungen und Werbemitteln in einer etwas abgeänderten Form* bei der außer dem Anfangsbuchstaben 11ZM die gotischen durch lateinische Schreibbuchstaben ersetzt:sindo Max Z®® der Namensgeber der Beklagten, ist Ostflüchtling* Er hatte nach dem ersten Weltkrieg bis zu dem Jahre 1945 von Danzig und Dirschau aus Nährmittel vertrieben. Bei der am 18, April 1955 im Handelsregister Hamburg eingetragenen Beklagten war er zunächst persönlich haftender Gesellschafter; am 8, Oktober 1954 Beklagte, die Firma Max Z sie vorv/iegend durch die GmbH vertreibt. Die betreibt eine wurde er Kommanditist und statt seiner seine Ehefrau Herta '-V* zpipersönlich haftende Gesellschafterin <> v Ober die beiderseitige'geschäftliche Betätigung? über eine etwaige Zusammenarbeit und über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt sei, Suppenerzeugnisse herzustellen und zu vertreiben, fanden mehrfach mündliche und schriftliche Verhandlungen zwischen den Brüdern Bernhard und Max Z0HI s‘tait, zu dem Teil unter Einschaltung der Rechtsanwälte der Klägerin«, Hach der Behauptung der Klägerin soll dabei verein bart worden sein, daß Max ZfMftund dl® Beklagte niemals Suppen-erzeugnisse und andere Artikel des Herstellungsprogramms der Klägerin unter einer Firma vertreiben dürften, in welcher der Harne verwendet wird«, Im Herbst 1955 kündigte die Beklagte den Vertrieb von Suppenerzeugnissen auf der Beschriftung ihrer Geschäftsfahrzeuge ans unter den in lateinischen Schreibbuchstaben besonders groß geschriebenen Worten «Max standen die Worte «Feinkost1!, ’‘Salate’*, “Mayonnaisen“, l’Suppen“ um ein Bildzeichen gruppiert, das stilisiert eine Suppenterrine mit dem lateinischen Buchstaben UZ“ zeigte» Tatsächlich hat die Beklagte jedoch die Herstellung und den Vertrieb von Suppenerzeugnissen bisher nicht auf genommen«, Die Klägerin hat daraufhin die hier sur Entscheidung stehende Klage erhöhen mit dem Antrag, der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen, Suppenerzeugnisse zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzi*n* kündigen» hilfsweise 1— il s* Suppenerzeugnisse unter der Bezeichnung und/oder sonstigem Hinweis auf den Hamen "20V mit oder ohne Zusatz zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzu-fcündigen« Sie hat ihre Klage in erster Xdnie auf die von ihr behauptete mündliche? durch späteren Briefwechsel bestätigte Vereinbarung der Brüder Bernhard und Max ZflH§ gestützt« Sie hat sich außor-r dem auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1? 3? 16 UWG? §§ 15? 31 WZG? §§ 823? 826? 1004 BGB berufen "und dazu unter anderem vorgetragens Sie habe ihr Firmen- und Warenzeichen seit vielen Jahren im Geschäftsverkehr verwendet, erhebliche Werbung dafür getrieben? große Umsätze unter diesem Zeichen erzielt und damit Verkehrsgeltung erv/orben. Die Beklagte als die jüngere Firma müsse alles tun? um Verwechslungen mit ’der Klägerin zu vermeiden? und dürfe den Hamen "2000* nicht ebenfalls schlagwortartig und- warenzeichenmäßig für Suppenerzeugnisse benutzen Wie sich aus ihrer schlagwortartigen Benutzung des Hamens Z0^l sowie aus einer Hachahmung der Farbe der Geschäftsfahrzeuge und einer Nachahmung der Kundenkartei der Klägerin ergebe? sei die Beklagte aber sogar darauf ausgegangen? die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin noch zu vergrößern und damit in unlauterer Weise aus dem-älteingeführten Hamen und Zeichen der Klägerin für sich Hutzen zu ziehen« ' Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen» Sie hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten und hat gegenüber den auf Gesetz gestützten Anspruches erwidert* Es habe Max nicht verwehrt werden können? unter seinem eigenen Hamen in Wettbewerb zur Klägerin zu treten« Die notwendige Unterscheidbarkeit der beiden Firmen sei gegeben« Auch sei sie - die Beklagte - und nicht die Klägerin der ältere Wettbewerber? da Max sich bereits seit 1921 auf dem gleichen Gebiet betätigt habe«, Sie habe den Hamen auch nicht schlagwortartig verwendet* sondern nur berechtigterweise in ihrer Firma benutzt* Sie habe es auch sonst nicht darauf angelegt* Verwechslungen mit der Klägerin herbeizufUhren* Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme Uber'die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Brüder ' unter Ab- weisung der weitergehenden Klage es der Beklagten untersagt, unter ihrer Firma - ohne Zusätze' zur Unterscheidung von der Firma der Klägerin - Suppenerzeugnisse zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzttkündigen. In den Gründen ist ausgeführts Der Hauptantrag der Klägerin sei schon deshalb nicht begründet, weil dieBeklagte sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der streitigen Vereinbarung nur verpflichtet haben solle, niemals Suppenerzeugnisse und andere Artikel des Herstellungsprogramms der Klägerin unter einer Firma zu vertreiben, in welcher der Käme "ZfBP1 verwandt werde <» Bie Vereinbarung könne daher allenfalls den Hilfsantrag rechtfertigen, sei aber nicht bewiesen* Hach § 16 UWG könne die Klägerin als die ältere Firma jedoch verlangen, daß die Beklagte ihre Firma, die mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähig sei, nur in einer Ausgestaltung verwende, daß sie sich von der Firma der Klägerin möglichst weitgehend unterscheide* Auch auf Grund der §§ 24, 31? 13 WZG und des § 823 Abs. 1 BGB könne die Klägerin nur verlangen,, daß die Beklagte die Verwechslungsgefahr tunlichst ausschalte«. Y# eit ergehende Ansprüche, insbesondere auch aus § 826 BGB und § 1 UWG, seien nicht gegeben, da eine unlautere Absicht der Beklagten nicht festzustellen sei* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt* Sie haben ihre erstinstanzlichen Anträge aufrechterhalten und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und^ergänzt« Bie Beklagte hat die vom Landgericht angenommene VeVwechslüngsge- fahr nunmehr auch mit der Begründung in Abrede gestellt, daß sie ihre Suppen, deren Herstellung und Vertrieb sie bisher noch gar nicht aufgenommen habe, nicht ohne jeden Zusatz, sondern unter der Bezeichnung "H^K^-Suppen" oder ggf« noch mit einer weiteren Bezeichnung vertreiben wolle; dabei werde dann ihr Firmenname im Geschäftsverkehr keine Rolle mehr spielen, so daß er auch nicht mit einem Zusatz versehen zu werden brauche * Das Oberlandesgericht hat in töilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hilfsantrag der Klägerin dahin statt-gegeben, daß die Beklagte es zu unterlassen habe, Suppenerzeugnisse unter der Bezeichnung oder dem Hinweis auf den Hamen t oder ohne Zusatz zu vertreiben oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse unter dieser Bezeichnung anzukündigeno Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen« Gegen dieses Urteil haben wiederum beide Parteien Revision eingelegt« Sie verfolgen auch in der Revisionsinstanz ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter und bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision. Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung verbindlich und unwiderruflich'erklärt, sie trage sich nicht mit der Absicht, den Hamen, 11'warenzeichenmäßig zu benutzen, sie werde vielmehr uppen" vertreiben und nur als Herkunftsbezeichnung im Sinne des Xebehsmittelge-setzes und der KennzeichnungsVerordnung die Firma Max ZfJgBKG in vollständiger Form verzeichnen« Bntscheidungsgründe $ I. Die Formel des Berufungsurteils deckt sich, bis auf einige geringfügige, sachlich bedeutungslose Abweichungen der Fassung völlig mit dem in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag der - 7 ~ Klägerin. Der Revisionsantrag der Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, kann daher nur zu dem Ziel haben, daß über ihren Hilfsantrag hinaus ihrem in den Vorinstanzen gestellten Haupt- ' antrag stattgegeben werden möge. Das in Übereinstimmung mit dem Hilfsantrag der Klägerin vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot an die Beklagte umfaßt nach den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Berufungsurteils sowohl das bereits vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Vertriebs (und der Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen unter der derzeitigen Firma der Beklagten als auch das Verbot des Vertriebs von Suppenerzeugnissen unter jeder anderen Firma, in welcher der Harne ZfNfeenthalten ist, als auch schließlich jede sonstige Verwendung des Hamens beim Ver- trieb von BuppenerZeugnissen«» Der Hauptantrag der Klägerin zielt demgegenüber seinem Wortlaut nach darauf ab, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin untersagt werde, gleichgültig, ob sie sich dabei einer Firma mit dem Hamen sonst des Hamens ZWttL bedient oder nicht. Wie die Ausführungen in der Berufungs- und in der Revisionsbegründung der Klägerin zeigen, ist sie' bei derStellung dieses Antrags von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte, da sie nun einmal eine Firma mit dem Hamen führt, Suppen- erzeugnisse' überhaupt nur unter Verwendung, des Hamens vertreiben könne und«ihr daher der Vertrieb von Suppenerzeugnissen schlechthin zu verbieten sei. Diese Erwägung ist aber nur teilweise richtig. Solange die Beklagte eine Firma mit dem Hamen aj^^führt, würde sie allerdings auch bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen zwangsläufig den Hamen zu verwenden haben, und zwar nicht nur deshalb, weil ihr rein tatsächlich kaum etwas anderes übrig bliebe, als ihre Firma\^uch auf denjenigen Geschäftspapieren, Rechnungen usw« anzugeben, die den - e - /?? Vertrieb von Suppenerzeugnissen betreffen, sondern vor allem auch deshalb, weil sie, wie die Revision der Beklagten zutreffend bemerkt, nach § 1 AbSo 1 Nr« 9 iVm § 2 der Lebensmittel-Kenn-zeichnungs-Verordnung vom 8« Mai 1935. in der jetzt geltenden Passung rechtlich verpflichtet wäre, auf den für die Verbraucher bestimmten Packungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ihre Firma anzu-geben« Die Klägerin übersieht bei ihrer Erwägung aber, daß die Beklagte z«B« einen persönlich haftenden Gesellschafter anderen Namens aufnehmen und sich nach diesem umbenennen könnte, ohne dadurch ihre rechtliche Identität zu verlieren, und daß sie dann den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ohne jegliche Verwendung des Namens Z0HI durchführen könnte« Der Beklagten auch für diesen Pall den Vertrieb von Suppenerzeugnissen zu verbieten, würde sich offensichtlich weder mit der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Brüder &och mit den von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen begründen lassen und ist von ihr wohl auch nicht gewollt, wie insbesondere ihre Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung zeigen« Der Senat sieht sich gleichwohl nicht imstande, ihren Hauptantrag in einem eingeschränkten Sinne - nach Lage der Sache also etwa im Sinne ihres Rilfsantrages - auszulegen, da sie ihn trotz der Belehrung, die ihr bereits vom Landgericht gegeben worden war, und trotz ihrer eigenen Rüge in ihrer Berufungsbegründung,, das Landgericht hätte sie zu einer Einschränkung des Hauptant^ages auffordern sollen, in den weiteren Instanzen eben doch' in dem uneingeschränkten Wortlaut aufrechterhalten und damit zu erkennen gegeben hat, daß sie mit dem Hauptantrag - wenn auch aus einer rechtsirrigen Erwägung heraus - mehr erreichen will als mit dem Hilfsantrag« Muß demnach der von der Klägerin mit ihrer Revision weiter verfolgte Hauptantrag entsprechend seinem.Wortlaut als darauf gerichtet angesehen werden, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin verboten werde, so bestehen dann andererseits aber auch keine Bedenken mehr dagegen, daß die Klägerin durch das Berufungsurteil im prozessualen Sinne beschwert und ihre Revision daher zulässig ist« IXo Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Brüder Ber*^ hard und Max Z(f/Rb auf die sie ihre Anträge in erster Linio stützt, ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen worden* Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts können, wie noch auszuführen ist, keinen Erfolg haben* Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist* Damit erübrigt sich die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts, wenn sie getroffen worden wäre, gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen würde» Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist auch kein Raum dafür, das hier anhängige Verfahren nach § 96 Abs« 2 GWB bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen, das für die Prüfung der kartellrechtlichen Gültigkeit der behaupteten ' Vereinbarung zuständig wäre» Der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Abs» 2 GWB erfordert stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die kar-tellrechtiiche Vorfrage für die Entscheidung Uber den geltend-gemachten Anspruch erheblich ist; kann die Entscheidungsreife für den anhängigen Rechtsstreit auch auf andere Weise herbei-geführt werden, so würde eine Aussetzung nur zu einer unnützen : Verzögerung führen (BGH Kartellsenat vom 9* Juli' 1958 - NJW 1958', 1395 Kr. 8 a»E» - und vom 15* Juni 1959,- BGHZ 30, 186). I." Ist aber das Zustandekommen einer Vereinbarung, die gegebenen-falls unter kartellrechtlichen .Gesichtspunkten zu prüfen wäre, 4- von den Patsacheninstanzen als nicht bewiesen angesehen worden, J so fuhrt in der Revisionsinstanz die Nachprüfung dieser Feststellung jedenfalls dann schneller zur Entscheidungsreife, wem die Revisionsangriffe gegen die Feststellung sich als erfolg- § los erweisen» Der Prüfung dieser Revisionsangriffe gebührt \ daher der Vorrang» Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem j Urteil des erkennenden Senats vom 19» Dezember 1958 - I ZR * 176/57 (GRTJR 1959, 293)* Zwar hat auch hier Klägerin ihre ?; V Ansprüche in erster Linie auf eine vertragliche Vereinbarung und nur hilfsweise auf gesetzliche Bestimmungen gestützt<, Anders als dort geht es aber hier nicht um eine - dort für unzulässig erklärte - Umkehrung des von der klagenden Partei festgelegten Verhältnisses der Haupt- und der Hilfsbegründung. Hier wird vielmehr gerade dadurch, daß zunächst die Revisionsangriffe der Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über die Nichterweislichkeit der Vereinbarung behandelt werden und mit deren Zurückweisung die kartellrechtliche Prüfung der behaupteten Vereinbarung überflüssig gemacht wird, die Hauptbegründung der Klägerin vor ihrer Hilfsbegründung vollständig und endgültig beschieden* IIIo Las Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die streitige Vereinbarung nicht erwiesen sei, in eingehender Erörterung der Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Zeugen - und ParteiVernehmung, der Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. den Brüdern und <*er sonstigen Umstände begründet und überdies noch mehrfach auf die ebenso eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen* Es mag sein, daß dabei der eine oder andere Umstand nicht oder nicht in der Ausführlichkeit erörtert worden ist, wie das die Klägerin in ihrer Revision tut* Es war jedoch für eine einwandfreie Würdigung der Bach- und Rechtslage'auch keineswegs erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, auf jede einzelne Bekundung der Zeugen und Parteivertreter und auf jeden einzelnen sonstigen Umstand einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte, wenn nur - woran hier kein Zweifel bestehen kann - das Urteil des Berufungsgerichts im ganzen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* Schon aus diesem Grunde stellen sich die Rügen der Klägerin, im ganzen gesehen, als ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar* Im einzelnen ist zu den Rügen der Klägerin noch folgendes zu bemerkens 1« Die Aussage Bernhard s über den Inhalt • seiner Unter- redung mit seinem Bruder Max im Jahre 1952 oder 1953 ist in demselben Umfang, in dem sie die Revisionsbegründung der Klägerin wörtlich anführt, im Berufungsurteil sinngemäß widder-gegeben» Ob danach bei dieser Unterredung, wie das Berufungsgericht meint, Bernhard lediglich seinen Rechtsstandpunkt dargestellt und Max dem nicht widersprochen hat, oder ob, wie die Klägerin meint, Bernhard ZflHH ein Vergleichsangebot abgegeben und Max Zflü dieses angenommen hat, ist ausschließlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Inhalt der Aussage Bernhard Z^ü-s. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut dieser Aussage vereinbar, gibt der darin wiedergegebenen Unterredung eine mögliche Auslegung und läßt daher einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen» Die Frage der Glaubwürdigkeit Bernhard Z^B*s hat dabei für das Berufungsgericht noch keine Rolle gespielt» Daß die Klägerin in der Folgezeit zunächst nichts gegen die Verwendung des Namens durch die Beklagte unter- nommen hat, besagt entgegen der Meinung der Klägerin nichts dafür? daß sie sich zufolge einer Vereinbarung an einem Vorgehen gegen die Beklagte gehindert gesehen hätte» 2, Das Berufungsgericht hält es für bedeutsam? daß nach den Bekundungen Bernhard Zfl's und seines Sohnes Günther auch noch nach dem Abschluß der angeblichen Vereinbarung sehr häufig über die Frage der Suppenherstellung durch Max oder die Beklagte gesprochen worden sein soll; es meint, daß dazu keine Veranlassung bestanden hätte, wenn irgendeine binden de Abmachung bereits getroffen gewesen wäre» Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe dabei übersehen, daß nach ihren Behauptungen die späteren Gespräche etwaige Gegenleistungen der Klägerin für die Mitglieder der Familie Max 1 flMfc betroffen haben, falls auch diese sich der Vereinbart anschließen würden« Die von der Klägerin dafür ^geführten Behauptungen betrafen aber das Gespräch vom 4» tfuii 1955, das etwa 2 bis 3 Jahre nachdem Zeitpunkt der streitigen Verein- s/-/ barung stattgefunden hat« Das Berufungsgericht dagegen hat -in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Aussagen Bernhard und Günther ~ ersichtlich Gespräche im zeitlichen Anschluß an die streitige Vereinbarung im Auge gehabt« Die Meinung, daß Bernhard Zamek eine mündlich getroffene Vereinbarung bei diesen späteren Gesprächen ohne Zweifel einmal schriftlich bestätigt und festgelegt haben würde, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die sonst sehr energische Verteidigung der Rechte der Klägerin begründet» Es besteht keinerlei Anhalt für die Rüge der Klägerin, daß das Berufungsgericht dabei ver-. kannt hatte, daß es sich bei den Inhabern der Parteien um Brüder handelt» 3» Das Schreiben der Beklagten vom 12» Dezember' 1953 enthält auch nach der Auffassung der Klägerin, die insoweit dem Berufungsurieil zustimmt, keine unmittelbare Anführung der Vereinbarung zwischen den Brüdern Zamek» In den eigenen Ausführungen des Berufungsurteils wird dann zwar nicht weiter darauf einge-gangen, ob sich aus dem Schreiben wenigstens mittelbar etwas über eine Vereinbarung der Brüder ZfHP ergebe» Zu dieser Präge finden' sich nähere Erörterungen aber bereits im Urteil des Landgerichts, die zufolge der mehrfachen Verweisung im Berufungsurteil als vom Berufungsgericht übernommen anzusehen sind» 4o Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 4* November 1954, in dem erstmals die Behauptung auftauche, daß eindeutige Abmachungen zwischen den Parteien über den Vertrieb von Bouillon- und Suppenartikeln durch die Beklagte bestünden, schon deshalb kein Bestätigungsschreiben, dessen widerspruchslose Hinnahme unter Kaufleuten als Zustimmung angesehen werde, weil das Schreiben nichts darüber enthalte, mit welchem Inhalt, wann und wo die Abmachungen getroffen worden sein sollten» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung des Schreibens vom 4* November 1954 den Begriff des Bestätigungsschreibens verkannt hatte» Es kann dem Schreiben vom 4* November 1954 nicht ent- nommen werden? daß damit - wie es für ein Bestätigungsschreiben erforderlich gewesen wäre - vorangegangene mündliche Verhandlungen über einen Vertragsschluß zu dem Zwecke des Beweises? der Inkraftsetzung, der Festlegung oder der Herbeiführung der Billigung schriftlich zusammengefaßt werden sollten (Godin in HGB-RG-RK 2. Aufl. § 346 Anm, 16’h). Der Hinweis auf das Bestehen eindeutiger Abmachungen stellt sich im Rahmen des Schreibens vom 4» November 1954 vielmehr lediglich als eine Behauptung dar? durch die das mit dem Schreiben verfolgte Unter lassungsbegehren begründet werden sollte• Aus dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben können daher auch nicht die Rechtsfolgen hergeleitet werden? die aus dem Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben herzuleiten wären» Ob aus dem Schweigen der Beklagten wenigstens ein Indiz für das Bestehen der Abmachungen entnommen werden könnte, ist, wie anscheinend auch die Klägerin nicht verkennt, eine Frage der dem Tatrichter Vorbehaltenen Beweiswürdigung» Daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner BeweisWürdigung völlig übersehen hätte, kann nicht angenommen werden, zu demal bereits das Landgericht das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben als auffällig bezeichnet hatte» Das Berufungsgericht hat diesen Umstand aber ersichtlich gegenüber den sonstigen Umständen nicht für so wesentlich gehalten, daß es ihn noch eingehend hätte erörtern müssen» Das gilt auch für den von der Klägerin ferner angeführten Umstand? daß Max Zgpp bei seiner Zeugenvernehmung bestrebt gewesen sei, seine mündliche Unterredung mit Bernhard Zpppüber den Brief vom 4» November 1954 auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu verlegen» Daß das erste Gespräch der Brüder Sjppüber den Brief tatsächlich erst am 4» Juli 1955 stattgefunden hat? ist ersichtlich auch vom Landgericht und vom Berufungsgericht angenommen worden* « 5» In den Schreiben Max Zpp|rs vom 7» Juli 1955 und Bernhard Zppps vom 17» August 1955 sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen weitiei?en Beweis dafür, daß bis dahin bindende Vereinbarungen über die Her- -14- s>,t Stellung von Suppenartikeln durch Max Znoch nicht getroffen gewesen seien» V/enn die Klägerin aus dem Schreiben vom 7o Juli 1955 das Gegenteil folgert und die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Schreiben vom 1?» August 1955 als bloße Vermutung abtut, so sind das lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» 6» Nach der Aussage des Zeugen Dr» Hans soll Max ZfHI ihm erzählt haben? er sei über die Vorhaltungen der Klägerin wegen der Kartei verärgert, Mund nun werde er doch Suppen machen1’» Aus dem von dem Zeugen in indirekter Hede wiedergegebenen Wort Mdoch,t kann entgegen der Revision der Klägerin nicht der Schluß gezogen werden, daß Max damit den Bruch einer an sieh bestehenden Vereinbarung habe ausdrücken wollen, '?=> Es ist nicht ersichtlich? inwiefern das Berufungsgericht die Beweislast verkannt haben soll. Die Beweislast für das Zustandekommen der von ihr behaupteten Vereinbarung trägt unzweifelhaft die Klägerin. Wenn das Berufungsgericht in den zwischen den Brüdern &d| un<* Anwälten gewechselten Briefen - in rechtlich nicht angreifbarer Weise - keinen Beweis für die Vereinbarung erblickt hat, so kann sich durch diese Briefe auch nicht die Beweislast umgekehrt haben» IV» Scheiden danach vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus, so kommen als Grundlage für gesetzliche Ansprüche der Klägerin vor allem ihr Firmen- und Namensrecht (§ 16 UY/G, § 12 BGB) und ihr Warenzeichenrecht (§§ 15, 24, 31 WZG) in Betrachte Soweit die Klägerin aus diesen Rechten Ansprüche gegen die Beklagte herleiten will, kommt es für die Beurteilung ihrer Ansprüche wesentlich darauf an, ob und inwieweit durch das, was die Beklagte getan hat oder künftig tun wird, die Gefahr einer Verwechslung der Beklagten und ihrer V/aren mit der Klägerin und deren Waren in dem Sinne heraufbeschworen wird, daß der Verkehr das, was von der Beklagten kommt, irrtümlich als von der Klägerin kommend ansieht» Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nür die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl, BGH GRUB 1951? 410 - Buppy BGH2 4? 97? 102 - Farina/Urköl7sch BGHZ 5? 189, 191 - Zwillings-seichen GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen -$ GRUR 1954, 457 - Iru Urus -)# Ks können der Beklagten in diesem Rechtsstreit daher auch nur solche konkreten Verletzungshandlungen untersagt werden o Bern hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen? und zwar ersichtlich aus der Erwägung heraus, daß eine Verwechslungsgefahr stets bestehe, wenn die Beklagte irgendwie das Wort Zamek bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verwende. Dabei hat das Berufungsgericht 3®doch ferner dem Gegenrecht ilax Zamek7s bzw. der Beklagten auf die Verwendung des eigenen Hamens im geschäftlichen Verkehr nicht die ihm zukommende Beachtung geschenkto Das Berufungsurteil kann daher, soweit es zu. Basten der Beklagten ergangen ist, nur'in einem erheblich eingeschränkten Umfang bestehen bleibeh* * Hach § 16 ÜWG und § 12 BGB kann die Klägerin verlangen, daß ein anderer, dem gegenüber sie das bessere Recht hat? nicht eine Firma in einer Weise benutzt, welche geeignet ist? Verwechslungen mit ihrer Firma hervorzurufen* 1 ) Daß die derzeitige Firma der Beklagten mit der der Klägerin verwechselt werden kann? hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen* Beide Parteien betätigen sich in derselben Branche? und die Waren? für deren Vertrieb der Beklagten die Führung ihrer Firma untersagt werden soll, sind sogar genau die gleichen wie die der Klägerin? nämlich Suppenerzeugnisse* Der in beiden Firmen als Hauptbestandteil vorkommende Harne ist weSen seiner Seltenheit in Deutschland besonders unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig* Gleich ist in beiden Firmen auch die darin angegebene Unternehmensform der Kommanditgesellschaft* Demgegenüber vermag die Unterschiedlichkeit der in die Firmen 16 - aufgenommenen Vornamen Bernhard und Max keine deutliche Unterscheidung zu sichern» Auch der in die Firma der Beklagten aufgenommene Zusatz “Feinkostfabrik und Großhandel'1 vermag die Verwechslungsgefahr nicht zu mindern, da er ebensogut auf die Klägerin hinweisen könnte» b) Es besteht auch die Gefahr, daß die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt und dabei ihre derzeitige Firma verwendet* Denn um das Recht dazu kämpft sie in diesem Rechtsstreite Wenn die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt, so würde sie, wie bereits unter I ausgeführt, in der Tat nicht nur aus rein tatsächlichen Gründen, sondern vor allem auch zur Befolgung der Vorschriften der Le-bensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung genötigt sein, dabei ihre Firma zu verwenden. Eine andere als ihre wirkliche Firma könnte und dürfte sie dabei nicht verwenden« Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen geben der Beklagten entgegen der Meinung ihrer Revision aber auch nicht etwa das Recht, gerade ihre derzeitige Firma zu führen» Ist die Führung ihrer derzeitigen Firma der Klägerin gegenüber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig5 so muß sie eine andere Firma wählen, mit der sie dann den lebensmitteirechtlichen Bestimmungen nachkommen kann» c) Der auf den Vertrieb von SuppenerZeugnissen bzw» die Namensführung bei diesem Vertrieb beschränkte Unterlassungsanspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch nicht durch Verzicht oder Verwirkung erloschen« Denn die Klägerin hat nach den‘Feststellungen des Berufungs- . gerichts zwar die Firmenführung der Beklagten ausdrücklich gebilligt, solange diese sich mit Waren befaßt, die mit denen der Klägerin nicht im Wrettbewerb stehen; sie hat aber niemals zu erkennen gegeben, daß sie diese Firmenführung der Beklagten auch dann dulden würde, wenn unter dieser Firma der Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufgenommen werden sollte» d) Dem Firmen- und Namensrecht der Klägerin steht jedoch ein aus der natürlichen Namensgleichheit der Brüder folgendes Gegenrecht der Beklagten gegenüber. Wie der Senat im Anschluß * an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, HO) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - luppy; BGHZ 4, 96, 105 - Farina/ , Urkölfsch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht -und ebenso das Namensrecht des § 12 EGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist. Auf dieses Recht kann sich hier auch die Beklagte berufen, obwohl es sich bei ihr nicht um einen Einzelkaufmann handelt, der unter seinem Familiennamen geschäftlich tätig ist, sondern um eine Kommanditgesellschaft, Denn die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, daß nach § 19 HGB die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten hat, daß also die Firma der Beklagten sowohl im Hinblick auf ihren ersten persönlich haftenden Gesellschafter Max Z(HBals auch im Hinblick auf ihre jetzige persönlich ^ haftende Gesellschafterin Herta ZflHI auf jeden Fall den Familiennamen Zamek enthalten müßte, und ferner, daß es von , Max 2®Bܰder seiner Frau nicht verlangt werden kann, für ihre geschäftliche Betätigung eine Rechtsform zu wählen, bei der siel: der Gebrauch des eigenen Namens vermeiden läßt. Auf dieses Gegenrecht kann sich der Namensgleiche aber nur dann i; berufen, wenn er seinen Namen'oder seine Firma nicht in unlau- y'; terer Weise und insbesondere nicht mit der Absicht herausstellt: im Verkehr Verwechslungen mit der durch § 16 UWG und § 12 BGB geschützten Firma des besser Berechtigten herbeizuführen* Er ist daher unbeschadet seines Rechts auf Fuhruft£ seines Namens im geschäftlichen Verkehr verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder wenigstens zu vermindern. Selbst wenn er in der Vergangenheit ein unlauteres Verhalten hinsichtlich seiner Namensführung gezeigt hat, so wird es dadurch aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht gerechtfertigt, ihm die Benutzung seines Namens auf dem betreffenden geschäftlichen Gebiet für alle Zukunft schlechthin zu verbieten. Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen* so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 TJWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105; vgl. auch BGH GRTJR 1954, 70, 72 - Rohrbogen) «. e) Daß es im Streitfall der Beklagten und nicht der Klägerin zukommt, die Gefahr der Verwechslung zwischen ihnen auf dem Gebiet des Vertriebs von Suppenerzeugnissen auszuschließen oder doch zu vermindern, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechte der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, schon rein zeitlich die älteren und deshalb die besseren sind, oder ob die Beklagte, wie ihre Revision meint, sich demgegenüber darauf berufen kann, daß Max Z^HI schon von 1921 bis 1945 im Raum Danzig und Dirschau Feinkostartikel und Suppen vertrieben hat und daß die Gründung und Eintragung der Beklagten in Hamburg im Jahre 1952 oder 1953 trotz des verhältnismäßig langen Zwischenraums als eine Wiederbelebung und Fortsetzung des nur zeitweise gezwungenermaßen stillgelegten früheren Unternehmens Max im Osten ansusehen wäre» Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon aus folgenden Erwägunge^ beizutretens Unter dem Namen Berhard Z(HI wird seit dem Jahre 1934 in DflHHHB zunächst als Einzelkaufmannsunternehmen, jetzt als Kommanditgesellschaft ein Betrieb geführt, der seit langem auch Suppenerzeugnisse herstellt und dafür ein aus dem Namen Zamek bestehendes Warenzeichen benutzt* Inwieweit zwischen diesem Unternehmen und dem von Dirschau aus geführten Unternehmen Max Zin der Zeit vor 1945 und insbesondere seit 1939 iai damaligen Reichsgebiet Kollisionen vorgekommen sind, mag dan r*~ stehen«, Jedenfalls ist die Gefahr der Kollisionen erheblich ge. wachsen, als Max Z^^auf dem kleineren Gebiet der Bundesrepublik im Jahre 1952 oder 1953 erneut in dem Geschäftszweig tätig wurde, der auch der Geschäftszweig der Klägerin ist* Nun hat die Klägerin, wie unter IV 1 c erwähnt, diese Kollisionen allerdings in Kauf genommen, soweit Max Z(H| und die Beklagte sich auf die Herstellung und den Vertrieb anderer Waren als solcher des Herstellungsprogramms der Klägerin beschränkten. Die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Kollision ist erst aufgetreten, als die Beklagte im Herbst 1955 auch den Vertrieb von Suppenerzeugnissen unter dem Namen Max ankündigte. Die Verwechslungsgefahr oder zu demindest die Erhöhung' / der Verwechalungsgefahr, um deren Beseitigung es, der Klägerin in diesem Rechtsstreit geht, ist daher teils auf die Veränderung des räumlichen Wirkungsbereichs Max teils auf die an- gekündigte Erweiterung des sachlichen Wirkungsbereichs der Beklagten zurückzuführen. Nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 27» Januar 1953 (GRUR 1953? 252 - Hochbau/ Tiefbau -) und vom 20«, September 1957 (GRUR 1958, 90 - Hähnel -aufgestellt hat, liegt es daher der Beklagten ob, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin bei dem V<^brieb von Suppen zu beseitigen oder doch wenigstens bis zur Grenze des Zumutbereu auf ein Mindestmaß herabzusetzen, ohne daß es darauf ankonua ob Mäx Z früher als Bernhard Z den Verhieb -von Suppen unter dem Namen Z(BB begonnen hatte und ob die Beklagte sich auf diese frühere (Tätigkeit Max Z 's berufen kann. f) Die Klägerin kann mithin auf Grund ihres Firmenrechts der Beklagten zwar nicht schlechthin das Recht streitig machen, daß diese unter einer Firma, die als Bestandteil den Namen Z0HA enthält* den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigt und durchführt» Sie kann aber verlangen* daß die Beklagte den Vertrieb von Suppenerzeugnissen nicht unter einer Firma ankündigt und durchführt* bei der nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan ist* um trotz Verwendung des Namens ZBBftdf0 Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin nach Möglichkeit auszuschließen oder doch zu vermindern. Die derzeitige Firma der Beklagten genügt diesem berechtigten Verlangen der Klägerin unzweifelhaft nicht. Denn die Firma der Beklagten könnte, wie keiner näheren Erörterung bedarf, durch Zusätze oder auf andere Weise zu demindest so gestaltet werden* daß die-Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herabgesetzt wird. Der Vertrieb und die Ankündigung des Vertriebs von Suppenerzeugnissen unter ihrer derzeitigen Firma muß der Beklagten daher untersagt werden. Auf welche Weise die Beklagte die Gefahr der Firmenverwechslung ausschließen oder vermindern könnte und wie weit sie dabei gehen müßte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden, 2, Die andere konkrete Wettbewerbshandlung der Beklagten, die der Beurteilung in diesem Rechtsstreit unterliegt, ist die Verwendung der Worte "Max Z(BV bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen in der Art, wie das bei der Beschriftung der Geschäftsfahrzeuge der Beklagten im Herbst 1955 geschehen ist. Eine derartige Herausstellung des Namens Z(BB^ann ^ie Klägerin jedenfalls auf Grund ihres Warenzeichens verbieten, a) Das Berufungsgericht geht zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revisionen der beiden Parteien davon aus, daß das u,a, für Soßenpulver und -pasten sowie Fruchtkaltschalen eingetragene Warenzeichen ^er Klägerin Nr. 549 478 - ebenso wie ihr früheres, hierdurch fortgeführtes, u»a. für Pleischextrakte eingetragenes Warenzeichen HZ((Hfc-SuppenmarkM Nr» 467 616 -sich in seiner Schutswirkung auf Suppenerzeugnisse als gleichartige Waren erstreckt» Es stellt auch die umfangreiche Benutzung des Zeichens "ZfMK1 dör Klägerin für Suppenerzeugnisse fest, während es die Verkehrsgeltung dafür dahingestellt sein läßt» In einem gewissen Widerspruch dazu steht dann allerdings die Ausführung des Berufungsgerichts, das Zeichen der Klägerin besitze sowohl infolge seiner Eigenart als auch infolge seiner unbestrittenen langjährigen Einführung im Verkehr, die mit einem erheblichen Werbeaufwand durchgeführt worden sei, eine starke Kennzeichnungskraft. Denn es bleibt zu demindest unklar, ob mit der langjährigen Einführung im Verkehr nicht doch eine Verkehrsgeltung der Klägerin für ihr* Zeichen gemeint ist. Jedocli 4 kann diese Präge auf sich beruhen. Ebenso kann die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Präge auf sich beruhen, ob ein Zeichen, das nur aus einem Namen besteht, in Ermangelung • einer Verkehrsgeltung stets ein schwaches Zeichen sei, auf das sich der Inhaber nicht gegenüber einem Gleichnamigen berufen könne. Selbst wenn dem Zeichen der Klägerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt würde, so würde doch die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn - wie hier - für die gleichen Waren der gleiche Name, lediglich unter Hinzufügung eines Vornamens, zeichenmäßig benutzt wird. t\ b) Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist es auch nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in der im Herbst 1955 von der Beklagten vorgenommenen Beschriftung ihrer Geschäftswagen einen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Worte "llax erblickt, weil der Verkehr diese Beschriftung im ganzen so auffassen müsse, daß damit die um das Bildzeichen herum aufgeführten Erzeugnisse - u.a, Suppen - unter der darüber stehen den Bezeichnung "Max ZflB" als einer sie von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Hersteller unterscheidenden Bezeichnung angekündigt werden sollten. Baß es sich bei den - 22 st/ Worten "Max um ^eii Kern des Firmennamens der Beklagten gehandelt hat, ist entgegen der Meinung ihrer Revision unerheblich* Bin Eingriff in den nach § 15 WZG geschützten Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens liegt in der Regel schon darin, daß ein anderer das geschützte Wort als Bestand-. teil seiner Firma beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren benutzt (vgl* BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415 - Arctuvan; GRTJR 1955, 487 - Alpha). Wird aber die geschützte Bezeichnung, wie es hier mit den damit verwechselbaren Worten "Max geschehen ist, schlagwortartig heraus- gestellt, so kann an einem zeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung ernstlich kein Zweifel bestehen. c) Zur schlagwortartigen Verwendung des Hamens "Max Z^HV wird die Beklagte gegenüber der Klägerin auch nicht durch ihr Recht auf Führung ihres eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auch nicht durch die Bestimmung des § 16 WZG befugt. Auch die Berufung auf § 16 WZG setzt voraus, daß der Gebrauch des eigenen Namens oder der eigenen Firma nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (RG GRUR 1940, 358, 362). Wie unter IV 1 ausgeführt, ist aber die Beklagte verpflichtet, bei der Verwendung des Namens Z4flH bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Verwechslungen mit der Klägerin auszuschließen oder doch herabzu demindern. Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z^Bfc" würde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951. 410 - Luppy BGHZ 4, 97, 99 - Farina/Urköl'sch -). d) Auch hier ist das gegen die Beklagte auszusprechende Verbot auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Es kann der Beklagten daher nicht ;iede sonstige Verwendung des Namens bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verboten werden, und es ist auch nicht zu prüfen, welche sonstigen.Verwendungen des Namens die Rechte der Klägerin verletzen könnten» Der Beurteilung in diesem Rechtsstreit unterliegt es vielmehr nur* ob die Beklagte den Vertrieb und die Ankündigung des Vertriebs von Suppenerzeugnissen in der Art vornehmen darf* wie sie das in der Ankündigung auf den Geschäftswagen der Beklagten ifii Herbst 1955 getan hat* also unter der schlagwort- . K ***** artigen Herausstellung des Hamens "Max «) Die Gefahr einer Wiederholung solcher Handlungen seitens der Beklagten ist nicht derart ausgeräumt, daß der Klägerin das Hechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot solcher Handlungen zu versagen wäre* und zwar weder durch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung noch durch ihre in der Revisionsverhandlung abgegebene Verpflichtungser-klärung noch durch ihr Verhalten und ihre Erklärungen in dem in der Revisionsinstanz abgehaltenen Sühnetermin. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine erst in der Revisionsinstenz abgegebene Verpflichtungserklärung hier überhaupt beachtet werden könnte* ob zu demindest das Verhalten der Beklagten in dem Sühnetermin beachtet werden müßte (vgl. dazu BGHZ 18, 350* 363 fg) und ob sie bei dem Sühnetermin überhaupt eine verbindliche Erklärung abgegeben hat. Denn selbst wenn die in der Revisionsverhandlung abgegebene Erklärung als die nach Form und Inhalt am weitesten gehende Erklärung zugrundegelegt würde, so würde durch -sie die Wiederholungsgefahr doch nicht ausgeschlossen worden sein, da aus ihr nicht mit Sicherheit entnommen werden könnte, daß die Beklagte überhaupt nicht mehr die Worte "Max fcl^c&fangmäßig und schlagwortartig verwenden und im Zusammenhang damit auf SuppenerZeugnisse hinweisen will, und da es ferner an einem Strafgedinge für die Verpflichtung fehlt. 'VJ 3« Die Beurteilung der Klagansprüche unter anderen gesetzlichen .Bestimmungen, insbesondere unter den Gesichtspunkten der §§ 1 : und 3 UWG, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn die Beklagte bei der Verwendung des Namens Zamek im geschäftlichen Verkehr sittenwidrig im Sinne d^ § 1 UWG gehandelt haben sollte, so würde das der Klägerin, wie unter IV 1 d ausgeführt, noch nicht das Recht geben,, der Beklagten für -i V" ~ 24 - die Zukunft jegliche Verwendung des Namens ZflU bei dem Vertrieb von SuppenerZeugnissen oder sogar den Vertrieb von Suppenerzeugnissen schlechthin zu verbieten«, Eine weitere Erörterung dazu ist nicht erforderlich«, Es kann daher auch die Verfahrens-riige der Revision der Beklagten auf sich beruhen, in der beanstandet wird, das Berufungsgericht habe zur Feststellung der Absicht der Beklagten, sich in unlauterer Weise an den guten Ruf der Klägerin anzuhängen, auch die bestrittenen und nicht erwiesenen Behauptungen der Klägerin über die Nachahmung der Farbe der Geschäftswagen und die unbefugte Nachahmung der Kundenkartei der Klägerin durch die Beklagte verwendet® V, Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurüclczuweisen und auf die Revision der Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu erkennen wie geschehen9 Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO«, Bock Löscher Pehle Spengler Ebel