BGH · I ZR 118/56
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Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Januar 1958. Im Februar 1953 brachte die Klägerin ihren Zweisteilen-Tischherd mit und ohne Abdeckplatte "Type 550" heraus• Ira April 1953 ließ die Klägerin im Musterregister bei dem Amtsgericht in Arnsberg ein Geschmacksmuster diesen Tischherd eiirbra- ■■ gen* Als Schutzanspruch ist angegeben? Kurze Zeit danach brachte die Beklagte die von ihr hergestellten S<BI-Dlektro-Kleinkochherde Hr„ 52 und 55 in den Handele Hs handelte sich um Zweistellen-Elektro-Tischherde mit und ohne Abdeclcplatte 0 Die Klägerin verlangte von* der Beklagten die Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes dieser Modelle mit der Begründung, sie stellten eine imzulässige Nachahmung des ihr geschützten Musters dar» Die Kleinkochherde der Beklagten wären, wie die Abmessungen und die Form im allgemeinen sowie die Abdeckplatte und die pultartig vorgezogene Vorderwand insbesondere zeigten, offenkundig ihrer Type 550 nachgebildet» Unter :dem 19» November 1955 schrieb der Patentanwalt daraufhin im Auftrag und in Vollmacht der Beklagten an den Bevollmächtigten der Klägerin, Hechtsanwalt Sei Auch in der Angelegenheit des Zv;eistellen-Seco-Elektro-lCleinkochherdes hat meine Mandantin den Y/unsch, siöh gütlich mit Ihrer Mandantin zu verständigen und über das Erforderliche hinaus diesen Herd derart zu verändern,; daß seitens Ihrer Mandantin zu Beanstandungen lcein Anlaß'mehr sein wird« Bei dem hier in Bede stehenden Tischherd beanstandet Ihre Mandantin , die pultartig vorg'ezogene Vorderwand„ Obgleich derartiges nicht, einmalig ist, vielmehr schon viele Vorbilder vorliegend die meiner Mandantin das Recht-geben9 solche ebenfalls zu verwenden;, will sie-in Zukunft zur Befriedigung der Angelegenheit hiervon Abstand nehmen und den xlerd nunmehr so gestalten, daß ihm der pultartige Charakter der Vorderwand genommen ist„ daß auch diese Herde der Beklagten mit ihiem Zv/eistellen-Tischherd Type 550 verwechslungsfähig seien und verlangte? 1p) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt; daß ihr Zweistellen-fischherd Type 550 Ge echniackrjiuirjt er schütz” genieße und daß die ursprüngliche ?orm des Sp^-Blektro-Kleinkochherdes der Beklagten eine unzulässige Fachbildung dieses Musters der Klägerin darstelle o Das .Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen; ob auch die abgeänderte Horm des Kleinkochherdes der Beklagten, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, in Hechte der Klägerin eingreifen würde, falls über Art und Umfang der erforderlichen Abänderung keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden wären* Denn jedenfalls habe die Beklagte nach den Vereinbarungen vom 19- ivovember 1953/17c Pebruar 1954 lediglich die Verpflichtung getroffen, die ursprüngliche Ge-staltungsform ihres Kleinhochherdes in der Weise abzu-ändem, daß der Vorderwänö des Eerdes der pultartige Charakter genommen werde, während die Klägerin auf weitergehende Abänderungen verzichtet habe«, Da dieBBe-klagten der sie hiernach allein treffenden Abänderungsverpflichtung nachgekommen sei, indem sie die Vorderwand ihres Kleinkochherdes nach außen in Rundbogenform vorgewölbt habe, sei das Klagebegehren unbegründet« 2 o) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen dem Schreiben der Beklagten vom 19« lovember 1955 und dem Schreiben der Klägerin vom 17« Februar -1954 nicht davon ausgehen’dürfen, daß zwischen den Parteien eine rechtswirksame Absprache über die vorzu- • nehmenden Abänderungen* der ursprünglichen Herdform der Beklagten zustandegekommen sei« Selbst wenn der Revision darin gefolgt wird, daß die Annahme des Angebotes der Beklagten vom 19» Hovember 1955 durch das Schreiben der Klägerin vom 17° Februar 1954 als verspätet anzusehen und deshalb als neues Angebot zu werten wäre (§§ 147 AbSo 2, 150 Abs. 1 BGB), so wäre die fragliche , Vereinbarung jedenfalls durch das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 17»- Februar 1954 zustande-gekommen« Denn das’ Schv/eigen desjenigen, der ein Angebot gemacht hat, auf das in einer verspäteten Annahme- Wenn ,keine Umstande ersichtlich sind, die die Möglichkeit der Änderung einer sachlichen Entschließung nahelegen (BUH NJV/ 1951, 331 = Lindenmai er-MÖhring BUB § 150 Nr« 1 für do Versicherungsvertrag; vgl* auch Urteil des Senats vom 14„ Oktober 1955,1 ZR 210/55)„ Im übrigen ist ,±m Streitfall der Annahmewille der Beklagten auch dadurch zu dem Ausdruck gekommen, daß sie den pultartigen Charakter der Vorderwand ihres Kleinkochherdes entsprechend ihrem Vorschlag in dem Schreiben vom 19« November 1955 abgeändert hat. Hiermit stimmt überein,, daß die -Klägerin in den Tatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen ist, es sei eine Vereinbarung über die Abänderung der ursprünglichen Oestaltungsform des Klein-lcochherdes der Beklagten abgeschlossen worden; denn die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Klagebegehrens u„ ao ausdrücklich auf die im Schreiben der Beklagten vom 19« November 1953 enthaltene Yerpflich-tungaerklärung berufen, 3o) pie Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Auslegung der fraglichen Vereinbarung durch das Berufungsgericht wendet, Da es sich um einen Individualvertrag handelt, unterliegt die beanstandete Auslegung des Tatrichters der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in der Richtung, ob sie den Deukgesetzen oder anerkannten Auslegung s angab en widerspricht* Hierfür aber sind im Streitfall Anhaltspunkte nicht gegeben• daß die Klägerin nur den pultartigen Charakter der Yorderwand des Herdes beanstande und dementsprechend auch nur insoweit ausdrücklich eine Abänderung anbietet? Rach dei** Auslegung des Berufungsgerichts aber ist die fragliche Erklärung in dem Schreiben vom 19* Februar 1954 dahin zu deuten? wenn die angebotene Änderung - die Umgestaltung der pultartigen Vorderwand - durchgeführt werde« Biese Auslegung ist rechtlich unangreifbar« Bs wäre Pflicht der Klägerin gewesen, wenn sie eine solche Abänderung der Vorderv/and des beanstandeten Herdes nicht als ausreichend für eine Unterscheidung von ihrer Herdform Type 550 ansah? Y/ar aber nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungeil' des Berufungsgerichts zwischen den Parteien eine Vereinbarung des Inhalts zustandegekomiaen, daß die Beklagte lediglich verpflichtet sein sollte, den pultartigen Charakter ihres Herdas abzuändern, während die Klägerin auf die tfmgestaltung anderer Merkmale des beanstandeten Herdes verzichtete, so wa^'lediglich zu prüfen, ob die Beklagte dieser Abäriderungs-verpflichtvng in ausreichendem Maß nachgekommen ist«, Dies ist von dem Berufungsgericht zu Recht bejaht wordene Das angefochtene Urteil führt hierzu aus, daß die Vorderwand der angegriffenen Herdform der Beklagten im Gegensatz zu der schräg geneigten (pultartigen) Vorderwand der Type 55'0 der Klägerin nach außen in Rundbogenform vorgewölbt sei und die beiden Schalter entgegen der Gestaltungsform des Herdes der Klägerin in viereckigen Vertiefungen eingelassen seienc Damit aber habe die Vorderwand des Herdes der Beklagten den pultartigen Charakter seiner ursprünglichen Gestaltungsform verlorene Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden*. 4o) Hat hiernach das Berufungsgericht die Klage ohne Rechtsverstoß auf Grund der vertraglichen Abreden der Parteien für unbegründet erachtet, so erübrigt wich eine Prüfung, ob die Klägerin, wie sie Damit sind aber auch die weiteren Angriffe der Revision, die sich auf .außervertragliche Gesichtspunkte stutzen, gegenstandslos«, Dies gilt auch, soweit die Revision die abgesonderte Form des Kleinkochherdes unter Berufung auf § 1 DWG als unzulässige sklavische Nachahmung beanstandet, weil sie in gleicher Weise wie der Kerd Type 550 der Klägerin an den Seitenwänden Luftlöcher aufweise«, Denn auch diese seitlichen Luftlöcher waren in gleicher Weise bereits bei der ursprünglichen Herdform der Beklagten vorhanden, ohne daß dies die Klägerin veranlaßt hätte, ihr Abänderungsbegehren auch auf diese Ausgestaltung der Entlüftung zu erstrecken«, Wenn die Revision schließlich geltend macht, die neue Typenbezeichnung Nr, 55 der Beklagten sei geeignet, im Verkehr Verwechslungen mit der Grundform Type 550 der Klägerin Vorschub zu leisten, so handelt es sich insoweit um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann«, Abgesehen hiervon vermöchte dieses Vorbringen günstigstenfalls das Verlagen zu rechtfertigen, der Beklagten die Benutzung der fraglichen TypenbeZeichnung für die beanstandete Herdform zü verbieten» Keinesfalls aber könnte hieraus das Recht hergeleitet werden, der Belclagten die Herstellung und den Vertrieb von Kleinkochherden der fraglichen Ge-