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(Jesetzs PatG- § 6
Rechtssatzs Zum Verhältnis technischer und patentrechtlicher Gleichwerte zu dem Gegenstand der Erfindung und zu dem allgemeinen Erfindung sge danken <,
Aktenzeichens I ZR 118/54 Urteil vom 120 Juni 1956
LG Hamburg OLG Hamburg
I ZR 118/54
Verkündet am 12o Juni 1956 G r u n a u Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma B^m^-Apparate-Gesellschaft mbHo ,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
gegen
die Firma B^pf^ GmbH Apparatebau,
m gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Br. und
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br,h«c0 Weinkauff und der Bundesrichter Br„ Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Nastelski und Br. Christoph
für Recht erkannts
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« Juli 1954 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin hat ein Kutzungsrecht an dem deutschen Patent Kr 802 369? betreffend "Vorrichtung zu dem Entwickeln und Reproduktionen"0 Das Patent ist auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl S 175) mit einer Laufzeit vom 14o Mai 1949 mit folgenden, hier interessierenden Ansprüchen erteilt worden?
1» Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem auf geeignete Träger, z,B. Papiere oder Filme, aufgebrachte lichtempfindliche Schichten, welche unentwik-kelte Ablichtungen der zu reproduzierenden Urbilder enthalten, zusammen mit auf ähnliche Träger aufgebrachten Schichten gleicher oder anderer Art durch eine Flüssigkeit benetzt werden, worauf die Schichtträger derart aufeinandergepreßt werden, daß Schicht auf Schicht zu liegen kommt, dadurch gekennzeichnet, daß in einem Gehäuse, das die Entwicklerflüssigkeit enthält, von einer oberhalb des Flüssigkeitsspiegels vorgesehenen Einführungsöffnung zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder doch annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchend zu einer aus mindestens zwei aneinander anliegenden Walzen bestehenden Walzenanordnung führen0
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6r Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß eine oder mehrere Walzen federnd gelagert sind*
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12* Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselemente in Teilen der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuseunterteil herausgenommen werden können„
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14 ^ Vorrichtung nach den Ansprüchen 12 und 13, dadurch gekennzeichnet, daß in gleicher Weise wie die Walzen auch die Leitelemente, die Abstreifer und die Führungsroste vom Gehäuseunterteil getrennt gelagert sind.
Im Herbst 1950 brachte die Beklagte ein Gerät zu dem Entwickeln von Fotokopien nach dem gleichen Verfahren, für das auch die geschützte Vorrichtung bestimmt ist, unter der Bezeichnung junior” heraus * Dieses
Gerät besteht aus einem Behälter, dessen unterer Teil mit Entwicklerflüssigkeit gefüllt ist. Am Oberteil des Gehäuses sind drei Schlitze zu dem Einführen von Schichtträgern angebracht. Von diesen Schlitzen führen durch Platten begrenzte Bahnen in die Flüssigkeit, Die unterste Platte, die von der Unterkante der dem Flüssigkeitsspiegel nächsten Öffnung ausgeht, ist in der Weise gekrümmt; daß die durch sie gebildete Fläche zunächst in die Flüssigkeit abfällt und dann in Richtung auf den Flüssig-keitsspiegel bis zu den Quetschwalzen ansteigt. Die übrigen Platten sind nicht gebogen. Sie enden unter dem Flüssigkeit sspiegel, wobei zwischen ihren unteren Kanten und der gekrümmten Platte ein genügend breiter Durchgang für die Schichtträger verbleibt. Bei diesem Gerät werden die Schichtträger durch die Einführungsöffnungen gleichzeitig in das Gehäuse eingeführt. Sie gelangen durch die Bahnen; die durch die Platten begrenzt sind, zunächst getrennt in die Flüssigkeit, Nach Verlassen der durch die Platten gebildeten Einführungskanäle legen sich die oberen Schichtträger auf den untersten auf. Die Schichtträger gleiten dann auf der gekrümmten Platte aufeinanderliegend durch die Flüssigkeit zu der Quetschwalzenanordnung, wobei eine gegenüber der tiefsten Stelle der gekrümmten Platte angeordnete Führuhgswalze die Schichtträger gegen die gekrümmte Platte drückt und ein Abheben von dieser Platte verhindert» Sie werden dort von den Y/alzen ergriffen, aneinandergepresst und in gleichbleibender Richtung aus dem Gehäuse transportiert.
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Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte das Patent Nr 802 369 verletze» Nachdem sie die Beklagte wegen Patentverletzung verwarnt hat, hat diese beantragt» ' das Patent für nichtig zu. erklären» Die Nichtigkeitsklage ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (I ZR 49/53 - auszugsv/eise abgedruckt GRUR 1954, 317) abgewiesen worden» Der Patentanspruch 1 hat dabei zur Klarstellung folgende Fassung erhalten*
1) Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und für das Positiv gemeinsam, jedoch untereinander getrennt, in eine der Entwicklung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepresst werden, dadurch gekennzeichnet, daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich parallele oder annähernd parallele Leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträger unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem Walzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen, die die Schichtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinaustransportiert *
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1„ es zu uhterlassen, Entwicklungsgeräte zu dem Herstellen von Fotokopien, welche nach dem in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents beschriebenen Verfahren arbeiten herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, sofern solche Geräte zwei unmittelbar aneinanderliegende und gegeneinander gedrückte Walzen besitzen, denen die Papiere über zwei oder mehr übereinanderliegende, durch feststehende Leitelemente begrenzte Bahnen zugeführt werden, gleichgültig, ob durch
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diese Leitelemente eine Trennung der übereinanderliegenden Zuführungsbahnen über deren ganze Länge oder nur über einen Teil ihrer Länge erzielt wird, insbesondere, wenn eine der Walzen federnd gelagert ist, oder wenn die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungs-elemente und auch die Leitelemente und Abstreifer in einem aus dem G-ehäuseunterteil herausnehmbaren Teil angeordnet sind, 2C der Klägerin unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer über den Umfang der Zuwiderhandlung Rechnung zu legen3 Sie hat weiter beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den sich aus der Rechnungslegung ergebenden, entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen,.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie hat die Auffassung vertreten, sie greife nicht in das Klagepatent ein.
Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt, dem Unterlassungsgebot jedoch eine eingeschränktere Passung gegebene
Degen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten0
Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte ihr Entwicklungsgerät in der V/eise abgeändert, daß die gekrümmte Platte, auf welcher der unterste Schicht träger gleitet, zugleich den inneren Boden des Gehäuses bildet „
Die Klägerin hat daraufhin Anschlußberufung eingelegt und beantragt, dem Unterlassungsgebot folgende Passung zu gebens
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe von unbeschränkter Hohe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Entwicklungsgeräte zu dem Herstellen von Poto-kopien herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, welche nach einem Verfahren arbeiten, bei dem belichtete Negative zusammen mit unbelichteten Übertragungspapieren bzwa Filmen durch eine Flüssigkeit benetzt und alsdann derartig aufeinandergepreßt werden, daß Negativschicht auf Positivschicht zu liegen kommt,
sofern solche Geräte unmittelbar aneinanderliegende Walzen besitzen, denen die Papiere bzw. Filme ohne Verwendung eines über diese Walzen und zugleich über mehrere Nebenwalzen laufenden endlosen Bandes in.zwei oder mehr übereinanderliegenden, durch feststehende Leitelemente begrenzten, gekrümmten Bahnen zugeführt werden, auch wenn durch diese Leitelemente eine Trennung der Zuführungsbahnen nur über einen Teil ihrer Länge erzielt wird, insbesondere,
wenn eine der Walzen federnd gelagert ist, oder wenn die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Über-tragungselemente, sowie die Leitelemente und Abstreifer in einem aus dem Gehäuseunterteil herausnehmbaren Teil angeordnet werden können, wobei es gleichgültig ist, ob für die Führung des untersten Schichtträgers oberhalb eines beliebig gestalteten Bodens ein gesondertes Leitelement vorgesehen'oder ob der Boden des Behälters selbst als solches Leitelement ausgebildet ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung 2urückgewiesen und auf die Anschlußberufung den Urteilsausspruch dem Anträge der Anschlußberufung entsprechend neu gefaßt«.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht geht rechtlich von der Erwägung aus, die Verletzungsform mache von der Lehre des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatentes Gebrauch; jedenfalls aber stelle sich die Anordnung der Leitbleche der Verletzungsform als ein technisches Äquivalent der Anordnung der Leitbleche des Streit-
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patentes dar« Beides trifft patentrechtllch nicht zu« Wenn die Verletzungsform das Streitpatent wirklich verletzen sollte9 würde sie vielmehr von einem allgemeinen Erfindungsgedanken des Streitpatentes Gebrauch machen, der den Gegenstand der Erfindung des Streitpatentes und die Verletzungsform umfassen würde« Um dem Streitpatent einen solchen weiterreichenden Schutz zubilligen zu können, müßte aber zuvor geprüft und festgestellt werden,, ob der Fachmann dem Streitpatent einen derartigen allg-emeinen Erfindungsgedanken entnehmen kann und ob ein solcher Gedanke dem Stande der Technik gegenüber neu, fortschrittlich und erfinderisch ist« Biese Prüfung hat das Berufungsgericht noch nicht vorgenommen; sie muß nachgeholt werden«
Ic Im Anspruch 1 des Klagepatents ist eine Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem bestimmten; als bekannt vorausgesetzten und im Oberbegriff des Anspruchs näher beschriebenen Verfahren unter Schutz gestellt« Bas Besondere dieses Verfahrens liegt darin, daß ein auf der lichtempfindlichen Schicht eines Schichtträgers - Negativträgers - durch Belichtung erzeugtes Negativbild ohne Be-r lichtung durch Diffusion als Positivbild auf einen anderen Schichtträger - Positivträger - übertragen wird« Bas wird bei dem beschriebenen Verfahren dadurch erreicht, daß die mit geeigneten Schichten versehenen Träger - Negativ- und Positivträger - gleichzeitig‘durch eine geeignete Flüssigkeit benetzt und in feuchtem Zustand aneinandergepreßt werden« Dabei wird unter dem Einfluß der Flüssigkeit das zunächst latente Negativbild entwickelt und fixiert«, Zugleich wird in der Schicht des Positivträgers ein positives Abbild des Urbildes erzeugt«
Die geschützte Vorrichtung soll sämtliche für die Bildübertragung erforderlichen Arbeitsgänge, das Benetzen und
das Aneinanderpressen der Schichtträger, in stetiger Aufeinanderfolge selbsttätig besorgen (Beschreibung S 1, Zeile 29 31)o Sie erreicht dieses Ziel, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren (Urteil vom 16o Februar 1954 - I ZR 49/53 - auszugsweise abgedruckt GRUR 1954* 31V) zutreffend angenommen hat, durch das Zusammenwirken folgender Elementes
1. Behälter, der zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt und mit oberhalb des vorgesehenen Flüssigkeitsspiegels angeordneten Einführungsöffnungen für die Schichtträger versehen ist;
2o Anordnung von Beitelementen, die
a) die Begrenzung mindestens zweier unter deU. Flüssigkeitsspiegel tauchender Bahnen der
S^hichtträger auf ihrem Wege von den Einführungsöffnungen bis zu einer Walzenanordnung bilden,
b) gekrümmt sind, und
c) unter sich parallel oder annähernd parallel sind;
3c Walzenanordnung, die aus mindestens zwei aneinander liegenden Walzen besteht»
Gegenstand des Klagepatents ist danach die Kombination dieser Elemente, von denen die leitelemente innerhalb der Kombination die Aufgabe erfüllen, die Schichtträger von den Ein führungsöffnungen durch die Flüssigkeit zu der Walzenanordnung zu führen»
lo Bei der Führung durch die Flüssigkeit müssen die Schichtträger auf ihren Schichtseiten durch die Entwicklerflüssigkeit benetzt werden» Denn die Bildübertragung, die unter dem Einfluß der Entwicklerflüssigkeit geschieht, setzt
voraus7 daß die Träger auf ihren Schichtseiten befeuchtet aneinander gepresst werden«, Damit sich die Träger dabei nicht gegenseitig behindern können, müssen sie bei der Benetzung voneinander getrennt gehalten werden0 Die Leit elemente sind deshalb nach dem Klagepatent so ausgestaltet; daß sie parallel oder annähernd parallel verlaufen und die Bahnen der Schichtträger begrenzen«,
Die Begrenzung der Führungsbahnen hat jedoch, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 16, Februar 1954 zutreffend ausgeführt hat, nicht nur den Zweck, die Schichtträger bei der Befeuchtung von einander zu scheiden. Sie dient zugleich als Führungsmittel in dem Sinne, daß der vorgesehene Weg der Schichtträger durch die gegenüberliegenden Flächen der Leitelemente bestimmt und erzwungen wird«,
Die Bahn der Schichtträger soll nach dem Streitpatent zunächst abfallend in die Flüssigkeit hinein und dann aufsteigend zu der Walzenanordnung verlaufen«, Die Umlenkung von der abfallenden in die aufsteigende Richtung wird durch die Krümmung der Leitelemente bewirkt, die damit der Bahn der Scliichtträger zugleich die erforderliche Krümmung geben«,
2o Der Hauptanspruch des Streitpatentes, der, erläutert durch Patentbeschreibung und Patentzeichnungen*,' den Gegenstand der Erfindung bezeichnet und begrenzt, spricht in der Fassung, die ihm die Nichtigkeitsentscheidung des Senats vom I60II0 1954 gegeben hat, in Bezug auf das Merkmal der Leitelemente aus, daß gekrümmte, parallele oder annähernd parallele Leitelemente die Führungsbahnen der Schichtträger begrenzen, die ihrerseits unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu der Walzenanordnung führen«, Danach begleiten die Leitelemente die Führungsbahnen grundsätzlich bis zu der Walzen-anordnungo Zwar wird der Fachmann, wie der Senat in seiner
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HichtigkeitsentScheidung bemerkt hat, diese Lehre nicht dahin aufzufassen brauchen, daß die Leitbleche die Schichtträger bis unmittelbar dicht vor die Walzen begleiten müssen« Wohl aber fordert die gegenständliche Patentlehre, daß die "gekrümmten” Leitbleche die Schichtträger um den Wendepunkt ihrer Bahn und in einem gewissen Umfange auch noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden Teile ihrer Bahn führen*
IIo Da die Ausführungsformen der Duplomatgeräte Leit-elemente verwenden, die nicht sämtlich gekrümmt sind, die auch nicht im Verhältnis zueinander annähernd parallell,sondern konvergierend verlaufen und da sie die Schichtträger nicht zwischen sich um den Wendepunkt der Bahn und teilweise noch nach oben zu den Walzen führen, machen sie jedenfalls von der Lehre des Gegenstandes der Erfindung des Streitpatentes keinen Gebrauch„
III* 1) Die Verurteilung der Beklagten läßt sich auch nicht mit der Hilfserwägung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Ausgestaltung der Leitelemente der beanstandeten Geräte stelle ein technisches Äquivalent dar« Träfe das zu, dann handelte es sich im übrigen nicht um eine Hilfserwägung; technische Gleichwerte eines Merkmals der gegenständlichen Erfindungslehre halten sich grundsätzlich im Rahmen des Gegenstandes der Erfindung« Die Leitelemente der Verletzungsformen sind jedoch nicht technische Gleichwerte der Leitelemente des Streitpatentes* Ein technisches Äquivalent ist nur dann gegeben, wenn das verwendete Arbeitsmittel dem Fachmann in der Technik allgemein als gleichwirkender Ersatz bekannt ist (RG GRUR 1942, 261 7^637), nicht aber dann, wenn es nur im Rahmen eines besonderen technischen Lösungsgedankens und in Anpassung an ihn gleichwirkt„ So liegt es aber bei den Leitblechen der Verletzungsformen. Sie könnten, wenn überhaupt, nur in Anpassung an den besonderen Lösungsgedanken
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-Ildes Streitpatentes gl eiche Wirkung erzielen*, Bei einer derartigen Sachlage kann nur Patentrechtliehe Äquivalenz in Betracht kommen.
2) Während technische Äquivalente regelmäßig unter den Gegenstand der Erfindung des Patents fallen (BGHZ 3, 365 ßTlJl BGH GRUR 1953, 112 /Tl3J - Feueranzünder -), umfaßt der gegenständliche Erfindungsgedanke von den patentrechtlichen Äquivalenten nur die sog. glatten Äquivalente (BGH GRUR 1953, 29 /J2J - Plattenspieler -)„ Bas sind solche Arbeitsmittel, die dem Burchschnittsfachmann zur Lösung der gestellten konkreten technischen Aufgabe ohne weiteres als gleichwirkend erkennbar sind (BGH GRUR 1953, 29 ^5*27 -Plattenspieler -)„ Gleichwertige Arbeitsmittel, die dem Fachmann zwar ohne erfinderisches Bemühen, aber nicht ohne nähere Überlegungen zur Lösung der besonderen Aufgabe zur Verfügung stehen, - sog. nichtglatte patentrechtliche Äquivalente kommen dagegen nur dann als patentverletzend in Betracht, wenn ein allgemeiner Erfindungsgedanke geschützt ist, der diese Lösungsmittel einschließt (RG GRUR 1942, 349 /J5Q79 Lindenmaier Patentgesetz Anm 17 zu § 6 PatG)„ Die Benutzung solcher Arbeitsmittel, die nur auf Grund besonderer, wenn auch nicht erfinderischer Überlegungen als gleichwirkend erkennbar sind, enthält nur dann eine Patentverletzung, wenn die Voraussetzungen für den Schutz des in ihnen zu dem Ausdruck kommenden allgemeinen Erfindungsgedankens gegeben sind, d„h* wenn dieser allgemeine Erfindungsgedanke dem Fachmann in der Patentschrift offenbaitund wenn er gegenüber dem Stande der Technik neu, fortschrittlich und.erfinderisch ist0
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3 o Bie Leitblechanordnungen der Verletzungsformen weichen von der Leitblechanordnung des Sträitpatents vor allem insofern ab, als eie die Schichtträger schon auf dem Vfege abwärts zu dem Wendepunkt der Bahn aus ihrer gemeinsamen Führung entlassen, also bewirken, daß die Schichtträger schon hier aufeinanderliegen und, so aufeinanderliegend, auf einer
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gekrümmten Gleitbahn zu den Walzen geführt werden, wobei UcUo noch unterstützende Führungsmittel - Führungswalze oder herabgezogene Kante eines Leitbleches - vorgesehen sind« Auf eine derartige Anordnung kann der Fachmann von der Lehre des Streitpatentes her offenbar nur auf Grund besonderer, nicht ohne weiteres naheliegender Überlegungen und nach Überwindung von Zweifeln und Bedenken kommen0 Er wird dabei vor allem zu erwägen haben, ob bei einer solchen Gestaltung die auf längerem Wege aufelnanderliegenden Schichtträger nicht Relativbewegungen, Verformungen, Faltenbildungen oder Luftblasenbildungen ausgesetzt sind , die den Diffusionsprozeß -und zwar insbesondere während des Hindurchganges der Träger durch die Walzen - ungünstig beeinflussen können und ob die frühe Einleitung des Diffusionsprozesses vor dem Erreichen der Walzen nicht überhaupt bedenklich ist« Das zeigt, daß der Fachmann im Rahmen des Lösungsgedankens des Streitpatentes keineswegs ohne weiteres von der Leitblechanordnung des Streitpatentes zu den Leitblechanordnungen der Verletzungsformen kommen konnte, daß diese letzten sich also im patentrechtlichen Sinne keineswegs als glatte, sondern als nichtglatte patentrechtliche Gleichwerte jener ersten darstellen würden, in denen ein allgemeiner, das- Streitpatent und die Verletzungsformen umfassender Erfindungsgedanke zu dem Ausdruck kommen würde»
IVo 1. Die Verurteilung der Beklagten läßt sich danach nur aus dem Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens rechtfertigen, der den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents und die beanstandeten Vorrichtungen umfaßt» Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob eine übergeordnete Lehre, die beide Ausführungen einschließt, erkennbar ist»
Sie könnte u»U„ in der Richtung der allgemeinen Lehre gefunden werden, zu dem Zwecke der Lösung der Aufgabe des Streitpatentes die Leitelemente so auszugestalten, daß die Schichtträger auf einer gekrümmten Bahn von den Einführungsöffnungen
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zunächst in die Flüssigkeit hinab und dann in Richtung auf die Walzen geführt werden, daß sie dabei (nur?) so lange voneinander getrennt gehalten werden, daß die Schichtseiten hinreichend für die Diffusion benetzt werden, und daß die Träger weiter derart geführt werden, daß der Diffusions-prozeß nicht beeinträchtigt wird«,
2 o Der Schutz dieses oder eines sonstigen allgemeinen Erfindungsgedankens • setzt', • wie bereits'b’eBerkt, voraus, daß er in der Patentschrift offenbart und dem Stande der Technik gegenüber neu, fortschrittlich und erfinderisch ist.
Sollte das Berufungsgericht einen allgemeinen Erfindungsgedanken nach Art des oben formulierten zu Grunde legen, so müßte es darüber hinaus in erster Linie prüfen, ob ein so allgemeiner Gedanke, der vorwiegend Aufgabencharakter trüge, von dem Fachmann überhaupt ohne Erfinderschritt ausgeführt^«h,, in konkrete technische Anordnungen übergeführt werden könnte <>
Besonders sorgfältiger Prüfung bedarf sodann die Frage, ob der Durchschnittsfachmann den vom Berufungsgericht etwa zu Grunde gelegten allgemeinen Erfindungsgedanken wirklich ohne erfinderische Bemühungen aus der Patentschrift entnehmen konnte, etwa indem er im Gange von Überlegungen, die der Durchschnittsfachmann anzustellen vermag, auf den wesentlichen Kern der erfinderischen Lehre des Streitpatentes reflektierte»
Werden diese Vorfragen bejaht, dann ist der zu Grunde gelegte allgemeine Erfindungsgedanlcen gegenüber jeder Entgegenhaltung aus dem Stande der Technik auf Neuheit und Fortschritt und gegenüber der Gesamtheit des Standes der-Technik auf Erfindungshöhe zu prüfen« Die Prüfung der Erfindungshöhe bedarf dabei besonderer Sorgfalt« Zum Stande der Technik gehören nun auch diejenigen neuen Entgegenhaltungen, die die NichtikeitsentScheidung des erkennenden Senats noch nicht berücksichtigen konnte«
Ohne Zuziehung eines technischen Sachverständigen des einschlägigen Gebiets werden alle diese Fragen kaum entschieden werden können«
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Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten«
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