BGH · I ZR 117/95 vom 08.02.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich bereits daraus, daß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Geschäftsbetriebe der Beklagten in 14HBI und Roitzsch weder ein Räumungsverkauf angekündigt worden war noch dort ein solcher stattgefunden hatte. UWG grundsätzlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht voraus, daß ein angekündigter Räumungsverkauf ganz oder teilweise durchgeführt wird (BGHZ 126, 368, 375 ff. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Piper Ullmann Erdmann Starck Mees

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GeschäftUWGRäumungsverkaufBerufungsgerichtsKlägerFrageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 117/95 vom 8. Februar 1996 in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin v. gegen Firma Möbel Rbei Inhaber: Walter Hl An der Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt sl Über den 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Prof. Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 8. Februar 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 1995 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Abweisung der Klage rechtfertigt sich bereits daraus, daß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Geschäftsbetriebe der Beklagten in 14HBI und Roitzsch weder ein Räumungsverkauf angekündigt worden war noch dort ein solcher stattgefunden hatte. Anders als bei der Beurteilung der Frage, ob der Eindruck einer Geschäftsfortführung bei einem Geschäft erweckt wird, für den ein Räumungsverkauf - objektiv zutreffend - angekündigt worden war, kommt es für die vorliegend maßgebliche Frage, ob für das Geschäft der Beklagten (in und RflHHI) ein Räumungsverkauf angekündigt worden war, nicht auf die Verkehrsauffassung an. 3 Im übrigen setzt der Tatbestand des Fortsetzungsverbots des § 8 Abs. 6 Nr. 2 (1. Alt.) UWG grundsätzlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht voraus, daß ein angekündigter Räumungsverkauf ganz oder teilweise durchgeführt wird (BGHZ 126, 368, 375 ff. - Fortsetzungsverbot; Köhler/Piper, § 8 UWG Rdn. 47). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.267,50 DM Piper Ullmann Erdmann Starck Mees