BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 117/87
URTEIL
Verkündet am:
29. September 1988 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
A^|, Albert GmbH &
Geschäftsführer Gisela und
P
/
Co. KG, vertreten durch die Willi MMB, S(BBH|straße £,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
ScBBB^B-Vertriebs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Josef SciHHIB, PHHIBBNtraße Mül
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
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/
SS :
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine Metallwarenfabrik, stellt Brauseschläuche her, die sie zu dem Teil unter der Bezeichnung "SAN-AS" vertreibt. Am 20.122. August 1981 vereinbarten die Parteien in einem schriftlich abgefaßten "Liefervertrag", daß die Klägerin diese Schläuche auf dem deutschen Markt be werben und allein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben solle. Die Klägerin durfte ferner die von der Be klagten hergestellten "SAN-AS"-Schläuche auch unter dem für sie geschützten Markennamen SCdHHH 4liHi" ver-
kaufen, ohne daß diese einen Qualitätsunterschied im Vergleich zu den "SAN-AS"-Schläuchen aufwiesen. Die,Beklagte behielt sich vor, drei schon bisher belieferte Großkunden mit den Schläuchen weiterhin selbst zu beliefern. In Abs. 5 Nr. 3 des Vertrages legten die Parteien fest:
"Außerdem wird die Firma A^H di0 SAN-AS Brauseschläuche nicht in der von der Firma Schlemmer benutzten SB-Packung (Selbstbedienungsverpackung) an Kunden im In- oder Ausland anbieten oder verkaufen. Sie wird auch nicht in einer anderen Verkauf sverpackung (z.B. Schachteln, Dosen usw.) die SAN-AS Brauseschläuche anbieten oder/und verkaufen. Die Firma Ad|| liefert an andere Kunden nur in der bisher typischen i4MBB“VerPackung im Klarsichtflachbeutel. "
Nachdem die Klägerin zunächst die von der Beklagten be zogenen Brauseschläuche selbst verkauft hatte, belieferte die Beklagte ab 1983 im Einverständnis mit der Klägerin
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deren Kunden regelmäßig unmittelbar und zahlte der Klägerin eine Provision aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Kunden berechneten und den der Klägerin berechneten Preisen. Die Klägerin warb auch Kunden im Ausland, die die Beklagte belieferte. Die Klägerin erhielt für die von ihr unter der Bezeichnung "SHHB SCflHÜÜB im Ausland abgesetz-
ten Brauseschläuche von der Beklagten Provisionen, nicht dagegen für die Schläuche, die die Beklagte unter der Bezeichnung "SAN-AS" an von ihr geworbene Kunden in das Ausland geliefert hat. Die Beklagte kündigte die Zusammenarbeit der Parteien zu dem 31. Dezember 1986 auf.
Die Klägerin begehrt für alle Schläuche, die die Beklagte unter der Bezeichnung "SAN-AS" in das Ausland geliefert hat, Provisionen. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe Ende des Jahres 1982 mit der Beklagten mündlich vereinbart, daß sie nach ihrer auch im Ausland mit großem Aufwand betriebenen erfolgreichen Werbung, die der Beklagten dort hohe Umsätze gebracht habe, auch auf den Märkten außerhalb Deutschlands - mit Ausnahme der USA - die Erzeugnisse der Beklagten ausschließlich verbreiten dürfe. Diese Vereinbarung habe der Geschäftsführer der Beklagten bei Gesprächen mit Kunden auf der Messe in Frankfurt im Jahre 1983 bestätigt. Zudem ergebe eine Auslegung des Liefervertrages, daß sie, die Klägerin, für alle Auslandsgeschäfte Provisionen erhalten solle; die Beklagte habe sich zunächst auch so verhalten und Kunden auf ihre, der Klägerin, Ausschließlichkeitsrechte hingewiesen. Die Beklagte habe dementsprechend in allen Fällen, in denen die Kunden besondere Qualitätsanforderungen an die zu liefernden Schläuche gestellt hätten, sie, die Klägerin, eingeschaltet. Die Beklagte habe zudem
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auch darauf hingewiesen, daß die unter der Bezeichnung "SHHB SC(|ÜB von ihr, der Klägerin, vertriebe-
nen Schläuche mit den "SAN-AS"-Schläuchen gleichwertig seien.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Rechnungslegung für alle Lieferungen an ausländische Auftraggeber, mit Ausnahme der USA, von Brauseschläuchen des Typs "SAN-AS" für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis 30. Mai 1985 und alsdann Zahlung einer Provision verlangt.
Die Beklagte hat demgegenüber zur Begründung des Antrags, die Klage abzuweisen, vorgetragen, sie habe nur hingenommen, daß die Klägerin weltweit die Brauseschläuche unter der Bezeichnung "SSHBSCBflHHl vertreibe.
Den weltweiten Vertrieb der "SAN-AS"-Schläuche habe sie ihr nicht übertragen; die Klägerin habe den Vertrieb in das Ausland auch nicht organisieren können. Sie hätte der Klägerin ein solches Recht auch nicht einräumen können, da sie im Ausland Alleinvertriebsrechte mit verschiedenen Händlern vereinbart habe. Sie habe für Auslandsgeschäfte Provisionen an die Klägerin nur gezahlt, wenn die Bestellung der Kunden auf einer Werbung der Klägerin beruht hätten, oder wenn die Bestellungen "S^B"-Schläuche betroffen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und den Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Abweisung der Klage begehrt; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidunqsqründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, weil eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Liefervertrages ergebe, daß die Klägerin auch für die Lieferung von "SAN-AS"-Schläuchen der Beklagten in das Ausland Provisionen verlangen könne, auch wenn sie, die Klägerin, die Kunden im Einzelfall nicht geworben habe. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Der ursprünglich abgeschlossene Liefervertrag sei einvernehmlich in einen Handelsvertretervertrag dadurch umgewandelt worden, daß die Beklagte die Kunden unmittelbar beliefert habe und der Klägerin eine Provision gezahlt habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Brauseschläuche nur von der Beklagten zu beziehen und habe daher deren Absatz zu fördern gehabt. Sie sei in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, da sie als nur von der Person ihres Inhabers getragenen Unternehmen keinen Vertrieb habe organisieren können. Nach den Umständen sei davon auszugehen, daß die Klägerin auch weiterhin zu dem Alleinvertrieb habe berechtigt sein sollen, daher hätten die Parteien bei der Umstellung der Rechtsbeziehungen auch vereinbart, daß der Klägerin Gebietsschutz nach § 87 Abs. 2 HGB zustehen solle.
Den so umgestalteten Vertrag hätten die Parteien auch auf Lieferungen in das Ausland - mit Ausnahme der USA -übertragen. Zunächst habe die Beklagte der Klägerin nur für Verkäufe von Schläuchen unter der für sie geschützten Bezeichnung und in der ihr vorbehaltenen Verpackungsform Provisionen zu zahlen gehabt. Die Beklagte habe daneben die
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Schläuche in der von ihr benutzten Verpackungsform liefern dürfen, ohne eine Provision zahlen zu müssen. Die Parteien hätten ihre Vertragsbeziehungen dann aber dahin ausgeweitet, daß die Beklagte - wie im Inland - auch im Ausland die Schläuche nicht mehr unter der Bezeichnung "SAN-AS” habe vertreiben dürfen, ohne an die Klägerin Provisionen zu zahlen. Grund hierfür sei gewesen, daß die Werbung der Klägerin im Inland sich auch auf das Ausland ausgewirkt habe; die Beklagte habe den Vertrieb in das Ausland auch von sich aus nicht gefördert. Soweit die Beklagte im Ausland Handelsvertretern Gebietsschutz zugesagt gehabt habe, berühre das die Verpflichtung, der Klägerin, zusätzliche Provisionen zu zahlen, nicht. Bei einer Unterscheidung danach, ob ausländische Kunden Schläuche bestellt hätten, die für die Klägerin provisionspflichtig seien, oder solche, bei denen das nicht der Fall sein solle, wären bei einer anderen Auslegung des Vertrages bei der Durchführung der Abrechnung Schwierigkeiten entstanden. Die hierfür beweispflichtige Beklagte habe ihre Behauptung, daß die Klägerin nach den Absprachen der Parteien nur bei einem Verkauf von "-Schläuchen Provisionen erhalten solle, aber bei dem Verkauf von "SAN-AS"-Schläuchen dies nicht geschehen solle, nicht unter Beweis gestellt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Parteien hätten einvernehmlich dadurch, daß die Beklagte die Kunden, die die Klägerin geworben hatte, unmittelbar belieferte, zunächst für das Inland ein Handelsvertreterverhältnis mit Ge-
bietsschutz (§ 87 Abs. 2 HGB) vereinbart. Schon dieser Beurteilung des Berufungsgerichts über die Umwandlung der vertraglichen Beziehungen der Parteien für das Inland kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Zusammenarbeit der Parteien, nachdem die Beklagte die Schläuche unmittelbar an die Kunden der Klägerin auszuliefern begonnen hatte, lassen noch nicht den Schluß darauf zu, daß die Klägerin Handelsvertreterin mit Gebietsschutz geworden wäre.
Die Einordnung einer Tätigkeit als der eines Handelsvertreters setzt voraus, daß alle Merkmale des § 84 Abs. 1 HGB erfüllt sind. Dazu gehört nicht nur, daß ein selbständiger Gewerbetreibender für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen hat. Handelsvertreter ist vielmehr nur, wer ständig damit betraut ist, diese Tätigkeit auszuführen, also, wer aufgrund der mit dem Unternehmer getroffenen Vereinbarungen auch verpflichtet ist, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen (BGH, Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 188/81, BB 1984, 1893 = WM 1984, 556). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zu entnehmen, daß eine solche Verpflichtung der Klägerin zu einer Tätigkeit für die Beklagte vereinbart gewesen wäre. Die Klägerin hatte nach dem schriftlich abgefaßten Vertrag keine Verpflichtungen übernommen, die den Schluß darauf zugelassen hätten, sie sei ständig nicht nur damit betraut, sondern auch dazu verpflichtet gewesen, die "SAN-AS"-Schläuche für die Beklagte abzusetzen. Sie hatte sich vielmehr in dem Vertrag das Recht Vorbehalten, selbst zu bestimmen, welche Kunden sie beliefern wolle; sie konnte
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auch bestimmen, ob sie an branchenfremde Kunden die "SAN-AS"-Schläuche liefern wolle. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien bei der Vereinbarung im Jahre 1983, die Beklagte solle die Schläuche unmittelbar ausliefern, keine davon abweichenden Abreden getroffen, die eine weitergehende Verpflichtung der Klägerin begründet haben könnten. Die Klägerin war auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb zu einer Förderung des Absatzes der Beklagten verpflichtet, weil sie die "SAN-AS"-Schläuche von der Beklagten beziehen mußte. Die Beklagte war nach dem schriftlich abgefaßten Vertrag nicht gehindert, ihre Erzeugnisse zu vertreiben, wenn sie auch auf die Benutzung der für ihre Waren typischen Klarsichtflachbeutel beschränkt war. Sie war damit für den Absatz ihrer Erzeugnisse nicht etwa allein auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen.
2. Auch die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Parteien, dem das Berufungsgericht entnommen hat, die Parteien hätten ihre Rechtsbeziehungen für das Ausland - mit Ausnahme der USA - in gleicher Weise wie für das Inland geregelt, begegnet rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, Auslands lieferun-gen seien der Beklagten zunächst nur in der von ihr verwendeten typischen Verpackung in Klarsichtflachbeuteln gestattet gewesen; dies habe sich aber mit der Erweiterung des Vertrages auf das Ausland geändert, und zwar so wie im Inland. Dabei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentliche Tatsachen außer acht gelassen. Die Beklagte hat vorgetragen (GA I, 73), der Klägerin sei nur der Alleinvertrieb für das Gebiet der Bundesrepublik
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Deutschland eingeräumt worden; eine Ausdehnung auf das Ausland sei nicht in Betracht gekommen. Der Zeuge Wolf hat diese Behauptung der Beklagten bei seiner Vernehmung bestätigt (GA I, 101). Das Berufungsgericht hat diese Bekundung in seine Bewertung und Vertragsauslegung nicht miteinbezogen. Hätte das Berufungsgericht aber dieses Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt, hätte es weiterer Darlegung dazu bedurft, daß bereits eine Vertragsauslegung, die sich nur auf das Verhalten der Parteien stützt, ergeben könne, die Parteien hätten ihre vertraglichen Beziehungen so ausgestalten wollen, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Das Berufungsgericht hätte darlegen müssen, weshalb es den Bekundungen des Zeugen nicht folgen könne.
b) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte müsse für alle Verkäufe von "SAN-AS"-Schläuchen im Ausland an die Klägerin Provisionen zahlen, weiter damit begründet, wegen der praktischen Schwierigkeiten, zwischen den Schläuchen zu unterscheiden, für die eine Provisionspflicht bestehen solle, und solchen, für die keine Provision von der Beklagten zu zahlen sei, sei es gerechtfertigt, ein Alleinvertriebsrecht der Klägerin auch für das Ausland anzunehmen. Das Berufungsgericht hätte, wenn es diese Gesichtspunkte zur Begründung seiner Auffassung heranziehen wollte, sich mit den Bekundungen des Zeugen wflK zu dieser Frage näher auseinandersetzen müssen, wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt (§ 286 ZPO). Der Zeuge hat nämlich bekundet, sol-
che Schwierigkeiten seien in der praktischen Handhabung nicht aufgetreten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangte, Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung des Vertrages müßten dazu führen, der Klägerin einen umfassenden Provisionsanspruch zuzuerkennen.
c) Nicht frei von rechtlichen Fehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe beweisen müssen, daß der Klägerin bei dem Verkauf von "SAN-AS"-Schläuchen im Ausland in den Fällen kein Provisionsanspruch zustehen solle, in denen diese den Vertragsschluß nicht vermittelt habe. Das Berufungsgericht hat gemeint, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Vertrag in der Form, wie ihn die Parteien in Abänderung des ursprünglichen Vertrages für das Inland gehandhabt hätten, nämlich Provisionszahlungen an die Klägerin in allen Fällen des Verkaufs von Brauseschläuchen in der für die Klägerin geschützten Verpackung, auch für das Ausland gelten solle, so daß die Beklagte für die Abweichung beweispflichtig sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine Vermutung, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat auch nicht dargelegt, durch welche Tatsache die von ihm angenommene Vermutung im Streitfall begründet sein sollte. Auch die Revisionserwiderung enthält hierzu keine näheren Angaben. Sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht gemeint hat, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen für den Vertrieb auf dem inund dem ausländischen Markt in gleicher Weise geregelt hätten, würde auch das die angegriffene Entscheidung nicht tragen. Ein solcher Anscheinsbeweis gilt nur bei typischen Geschehensabläufen, also in den Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist (BGHZ 100, 31, 33 - Raubpressungen). Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. Aus Vereinbarungen über
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die Ausgestaltung des Inlandsgeschäfts folgt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht, daß Auslandsgeschäfte in gleicher Weise abgewickelt werden müßten. Wären die Parteien im Streitfall davon ausgegangen, daß grundsätzlich der inländische und ausländische Markt in gleicher Weise zu behandeln seien, hätten sie zudem nicht in dem schriftlich abgeschlossenen Vertrag auf diese beiden Märkte verwiesen. Danach durfte das Berufungsgericht im Streitfall nicht von dem allgemeinen Grundsatz abweichen, daß jede Partei die Tatsachen vortragen und notfalls beweisen muß, aus denen sie Rechte herleitet. Daraus folgt, daß die Klägerin beweisen mußte, daß die Parteien ihre Vertragsbeziehungen so ausgestaltet hätten, daß sie, die Klägerin, für alle Lieferungen von "SAN-AS"-Schläuchen in das Ausland - mit Ausnahme der USA -Provisionen verlangen könne. Dazu gehört auch, daß sie die Behauptung der Gegenseite widerlegen muß, nur für einen bestimmten Kreis von Geschäften sei eine Provisionszahlungspflicht vereinbart gewesen. Denn mit diesem Vorbringen hat die Beklagte die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin über den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte in Abrede gestellt. Dieses Bestreiten der Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin Provisionen in dem von ihr behaupteten Umfang verlangen könne, hat zur Folge, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, ihre Behauptungen zu dem Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte seien zutreffend.
III. Danach war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien zu überprüfen. Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, daß die Klägerin
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für ihre Behauptung, sie habe auch für das Ausland ein Alleinvertretungsrecht eingeräumt erhalten, Beweis angeboten hat. Sie hat nämlich in das Wissen eines Zeugen gestellt, der Geschäftsführer der Beklagten habe bei Gesprächen mit dem Inhaber der Klägerin bestätigt, daß die Klägerin weltweit die "SAN-AS"-Schläuche allein vertreiben dürfe (GA II, 59 ) .
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees