Nachschlagewerk: ja
BGHZ;____________nein
UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, SS 20, 97 Abs. 3, 104 S. 1
- Kabelfernsehen II -
a) Für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen Verletzung des urheberrechtlichen Senderechts (durch Weiterleitung von Sendungen mittels einer Breitband-Kabelanlage) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
b) Die zeitgleiche, vollständige und unveränderte (Kabel-) Weiterübertragung der vom sendenden Ursprungsunternehmen ausgestrahlten Sendung an einen Empfängerkreis außerhalb des Versorgungsbereichs des Ursprungsunternehmens stellt einen Eingriff in das urheberrechtliche Senderecht dar.
BGH, Urt. v. 4. Juni 1987 - I ZR 117/85 - OLG München
LG München I
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 117/85
Verkündet am: 4. Juni 1987
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Präsidenten der<
gesetzlich vertreten durch den
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
durch den Vorstand
*, gesetzlich vertreten
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine urheberrechtliche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften vertritt sie in der Bundesrepublik Deutschland nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik. Sie nimmt an der Unterhaltungsmusik auch das Senderecht wahr.
Die Beklagte ist die Deutsche Bundespost. Sie betreibt seit Mai 1980 in Kaufbeuren eine Breitband-Kabelanlage, die - ergänzend zu ihren Sendern G^IBBp unc* -
Teile der Stadt mit Rundfunksendungen versorgt, zu denen auch einige Neubaugebiete gehören, für die die Stadt Außenantennenverbote erlassen hat. An diese Anlage waren anfänglich 1.352 Wohneinheiten angeschlossen; im April 1983 betrug die Anzahl - bei 855 Teilnehmerverhältnissen - insgesamt ' 1.733. Für die Teilnahme ist eine einmalige Anschlußgebühr und - neben der Rundfunkgebühr - eine monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten.
Die Kabelanlage übermittelt den angeschlossenen Teilnehmern folgende Rundfunkprogramme:
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a) Fernsehen: 1.
2.
3.
1.
2.
1.
2.
3.
1.
3.
Programm ARD (Bayer. Rundfunk regional) Programm ZDF
Programm Bayerischer Rundfunk Programm Österreich Programm Österreich Programm Schweiz (deutsch)
Programm Schweiz (italienisch)
Programm Schweiz (französisch)
Programm ARD (SWF regional)
Programm Süddeutscher Rundfunk
b) UKW Rundfunks 1.
2.
3.
4. 1. 2. 3.
1.
2.
3.
4.
1.
2.
3.
1.
2.
Programm Bayerischer Rundfunk Programm Bayerischer Rundfunk Programm Bayerischer Rundfunk (B 3) Programm Bayerischer Rundfunk Programm Österreichischer Rundfunk Programm Österreichischer Rundfunk Programm österreichischer Rundfunk (ö 3)
Programm Süddeutscher Rundfunk Programm Süddeutscher Rundfunk Programm Süddeutscher Rundfunk (SR 3)
Programm Süddeutscher Rundfunk Programm Südwestfunk Programm Südwestfunk Programm Südwestfunk (SW 3)
Programm Schweizer Rundfunk Programm Schweizer Rundfunk
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Deutschlandfunk
AFN-Augsburg
Radio Brenner aus Sterzing/Südtirol.
Diese Programme werden zeitgleich mit der drahtlosen Ausstrahlung durch die Rundfunkanstalten übermittelt. Zu diesem Zweck fängt die Beklagte die entsprechenden Funksignale auf einer Anhöhe der AffPHBQPP Straße in KMMm mit einer Antenne aus dem Äther auf. In der Kopfstelle der Kabelanlage werden die Funksignale aufbereitet - wobei Stör Signale ausgesondert und teilweise auch Frequenzu demsetzungen vorgenommen werden - und danach über Breitbandkabel an die Übergabepunkte in den angeschlossenen Häusern weitergeleitet .
Die Klägerin sieht in der Weiterleitung der Rundfunkprogramme mittels der Breitband-Kabelanlage einen Eingriff in das urheberrechtliche Senderecht und beansprucht von den monatlichen Gebühren eine Urhebervergütung von 6 %. Sie nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch.
Sie hat vorgetragen: Für die Klage sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Beklagte habe lediglich die Aufgabe, die Einrichtung zur Rundfunkausstrahlung bereitzuhalten. Dagegen sei sie aufgrund ihres Fernmeldemonopols weder berechtigt noch verpflichtet, die Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu versorgen. Wenn sie dies durch den Betrieb der Breitband-Kabelanlage gleichwohl tue, so handele sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt.
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Die Klägerin hat sich weiter für berechtigt gehalten, die geltend gemachten Ansprüche wahrzunehmen. Sie hat sich dazu auf die zu ihren Gunsten bestehende GEMA-Vermutung berufen. Sie hat ferner behauptet, das Recht zur Kabelübertragung von Rundfunksendungen sei bei ihr verblieben. Sie habe es nicht auf die Rundfunkanstalten übertragen, die von ihr ohnehin nur einfache, auf das jeweilige Sendegebiet beschränkte Nutzungsrechte erhielten. Entsprechendes gelte für die Verwertungsgesellschaften in Österreich und der Schweiz, mit denen sie durch Gegenseitigkeitsverträge verbunden sei.
Die Kabelübertragung von Rundfunksendungen durch die Beklagte stelle sich als Sendevorgang und damit als unberechtigter Eingriff in das von ihr wahrgenommene Senderecht dar. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß der Rundfunkempfang im Stadtgebiet von beeinträchtigt sei. Die Breitband-Kabelanlage diene nicht der Versorgung von Abschattungsgebieten, da es solche in der Stadt Kaufbeuren nicht gebe. Die von der Stadt erlassenen Außenantennenverbote seien verfassungswidrig. Im übrigen übertrage die Beklagte wesentlich mehr Programme, als mit ' normalem Antennenaufwand empfangen werden könnten.
Nachdem die Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schreiben vom 19. April 1984 für die Zeit bis zu dem 31. März 1984 Auskunft erteilt hat, hat die Klägerin die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt.
1. festzustellen, daß die Hauptsache im Umfang der erteilten Auskunft erledigt sei,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von den Anschlußteilnehmern ihrer Breitband-Kabelanlage in KflHHMBM seit dem
1. April 1984 an sie zu entrichtenden Benutzungsentgelte, aufgegliedert nach Monaten, unter Angabe
a) der Anzahl der jeweils zur Entrichtung von Benutzungsentgelten verpflichteten Anschlußteilnehmer,
b) der Höhe der von den einzelnen Anschlußteilnehmern zu zahlenden Benutzungsentgelte und des Benutzungszeitraums, auf den sich jeweils die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsentgelte bezog,
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin unter Zugrundelegung der Auskunft eine Urhebervergütung von 6 % der erhobenen Benutzungsentgelte zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer hierauf nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1982 zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage betreffe eine öffentlich-recht-
liehe Streitigkeit. Sie handele beim Fernmeldedienst, zu dem auch der Betrieb von Breitband-Kabelanlagen gehöre, in Ausübung öffentlicher Gewalt. Sie hafte daher nicht nach dem Urheberrechtsgesetz, sondern allenfalls nach Amtshaftungsgrundsätzen. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung stütze, handele es sich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.
Sie hat die Klägerin überdies nicht für befugt gehalten, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Kabelweiterübertragung von Rundfunksendungen wahrzunehmen. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf die GEMA-Vermutung berufen, da sie den inländischen Rundfunkanstalten das Senderecht örtlich unbeschränkt übertragen habe. Auch bezüglich der ausländischen Rundfunksendungen fehle es an der Sachbe-fugnis der Klägerin.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie greife bei der zeitgleichen Übertragung von Rundfunksendungen durch die Breitband-Kabelanlage nicht in das Senderecht der Urhe-' ber ein. Sie sei verpflichtet, die ortsüblich empfangbaren Programme vollständig weiterzuleiten und handele dabei im Einvernehmen mit den deutschen Rundfunkanstalten. In welcher technischen Form sie diese Aufgabe wahrnehme - ob durch drahtlose Ausstrahlungen, Kabelübertragungen oder beides -,
.sei unter dem Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Senderechts bedeutungslos. Sie übertrage mit der Breitband-Kabel-
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anlage nur Programme, die in KiWHm jedermann bei entsprechend günstigem Standort auch mit normalen Antennenanlagen empfangen könne. Die Kabelanlage gleiche Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs aus, die ihre Ursache in der topographisch ungünstigen Lage der Stadt, in einer Abschattung durch höhere Gebäude (vor allem in der Altstadt) und in Außenantennenverboten der Stadt hätten. Ohne die Verkabelung könnten die ortsüblichen Sendungen in den jeweils betroffenen Gebieten nicht oder nur in sehr schlechter Qualität empfangen werden. Hinsichtlich der einzelnen Programme greife die Breitband-Kabelanlage allerdings über diese Gebiete hinaus.
Die Beklagte hat weiter gemeint, die Kabelanlage sei technisch nicht der Sende-, sondern der Empfangsseite zuzuordnen; insoweit bestehe kein Unterschied zu größeren Gemeinschaftsantennenanlagen. Sie selbst entscheide nicht über die Einspeisung von Rundfunkprogrammen, sondern gebe lediglich die zu empfangenden Sendungen inhaltlich unverändert und zeitgleich an die Empfänger weiter. Aber selbst wenn darin eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG zu sehen wäre, sei * diese den jeweiligen Ursprungsrundfunkanstalten zuzurechnen. Dies gelte nicht nur, soweit KflHHÜ^BR innerhalb des Versorgungsbereichs dieser Rundfunkanstalten liege, sondern auch, soweit die Stadt nur zu ihrem Direktempfangsbereich gehöre. Auch der Wille des Urhebers sei bei der Einräumung des Senderechts an eine Rundfunkanstalt darauf gerichtet, daß sein Werk den Rundfunkteilnehmern im gesamten Direktempfangsbereich des Senders zugänglich gemacht werde. Den
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Rundfunkanstalten würden jeweils bundesweite Rechte eingeräumt; dementsprechend erhalte auch der Urheber für die Einräumung der Senderechte eine bundesweite Gesamtvergütung.
Das Begehren der Klägerin laufe auf eine Doppelvergütung ein und derselben Leistung des Urhebers hinaus. Auch Art. ll^s RBÜ sei zu entnehmen, daß die Kabelweiterübertragung im Direktempfangsbereich keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auslöse.
Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, daß das Senderecht vorliegend erschöpft sei.
Das Landgericht hat der Klage bezüglich des Auskunftsbegehrens durch Teilurteil stattgegeben (LG München I GRUR 1984, 347 ff). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 1985, 537 ff).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunasaründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß im Streitfall nach § 104 Satz 1 UrhG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, weil der Streit über die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung
frage abzustellen ist (vgl. BGHZ 82, 375, 382 - Brillen-Selbstabgabestellen), zur Kabelübertragung des urheberrechtlichen Senderechts nach § 20 UrhG bedarf, so begegnen sich öffentliche Hand und Urheber auf der Ebene der Gleichordnung. Die öffentliche Hand steht insoweit grundsätzlich nicht anders da als ein privater Nutzer. Benötigt sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen, so muß sie sich in diesem Bereich nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312, 316). Der Annahme eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses steht daher der Umstand nicht entgegen, daß die Beklagte das Sendegut nicht auf privatrechtlicher Ebene, sondern in Ausübung öffentlicher Gewalt an die Allgemeinheit heranführt (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - Großprojektion von Fernsehsendungen). Die Frage, ob sich die öffentliche Hand dabei zur Rechtfertigung ihres Handelns auf die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben berufen kann und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung gehandelt hat, betrifft die Begründetheit der Klage; für den Rechtsweg ist sie nicht ausschlaggebend (vgl. BGHZ 67, 81, 88 - Auto-Ana-lyzer). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zu dem Urheber geht es danach nicht darum, ob die öffentliche Hand hoheitlich tätig geworden ist, sondern um die Entscheidung darüber, ob die öffentliche Hand die vom Urheberrecht gezogenen Grenzen eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Frage, ob die Beklagte bei der Übermittlung von Rundfunksendungen in urheberrechtliche Befugnisse eingreift, den Schutz privatrechtlich geregelter Interessen und damit Beziehungen des privatrechtlichen Mit-
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des urheberrechtlichen Senderechts - auch soweit sie unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sind -(§§ 20, 97 Abs. 3 UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) als Urheberrechtsstreitsache anzusehen ist. Maßgebend ist die Natur des Klagebegehrens. Eine Urheberrechtsstreitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als die Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach Urheberrecht zu beurteilen ist. Das ist hier der Fall.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung findet das Klagebegehren seine Grundlage nicht in einem
- zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden -öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Klageforderung läßt sich nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Beklagte im Fernmeldewesen, zu dem auch die Errichtung und der Betrieb von Breitband-Kabelanlagen gehört, in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt (vgl. SS 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG; BGHZ 66, 302, 305). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zu dem anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (vgl. BGHZ - GSZ - 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 68, 132, 136 - Der 7. Sinn; BGHZ 82, 375, 383
- Brillen-Selbstabgabestellen). So ist zwar das Benutzungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Inhabern eines Anschlusses an eine von ihr betriebene Breitband-Kabelanlage öffentlich-rechtlich geregelt (S 49 a Abs. 6 FernmeldeO).
Hat die Versorgung der Anschlußteilnehmer mit Rundfunksendungen jedoch urheberrechtliche Auswirkungen, weil die Beklagte nach dem Klagevorbringen, auf das bei der Rechtsweg-
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einanders betrifft (vgl. auch BGHZ 66, 182, 185 f - Der Fall Bittenbinder). Davon ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (so BGHZ 79, 350 ff - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; vgl. auch BGHZ 87, 126 ff - Zoll- und Finanzschulen).
Die Revision wendet ohne Erfolg ein, die Verpflichtung der Beklagten zu dem Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte würde zu öffentlich-rechtlich unhaltbaren Konsequenzen führen. Die Revision meint, die beklagte Deutsche Bundespost als Betreiberin einer Breitband-Kabelanlage erhielte auf dem Wege über die mit den Rechtsinhabern zu schließenden Nutzungsverträge und die hierbei auszuhandelnden Vergütungen die Möglichkeit, Einfluß auf die Auswahl von Rundfunksendungen zu nehmen; dies wäre aber mit Art. 5 GG unvereinbar, weil die freie und individuelle Meinungsbildung durch den Rundfunk die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflußnahme verlange. Die Revision verkennt, daß das angesprochene Problem nicht den Rechtsweg, sondern die Begründetheit der Klage betrifft. Dabei ist überdies die Frage des Rechtswegs von der der zulässigen Rechtsausübung zu trennen.
II. Das Berufungsurteil hält auch in der Sache selbst der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Die Klägerin nimmt auch das Senderecht der Musikurheber wahr (BGHZ 36, 171, 181 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).
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Der Erwerb des Senderechts wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Sie wendet jedoch ein, die Klägerin sei deshalb nicht mehr klagebefugt, weil sie das Senderecht vertraglich den deutschen Rundfunkanstalten eingeräumt habe. Diese Rechtseinräumung beziehe sich zwar in erster Linie auf die drahtlose Verbreitung von Rundfunkprogrammen, sie umfasse aber auch das (Sende-)Recht an der kabelmäßigen Verbreitung. Dies ergebe sich bereits aus den zwischen der Klägerin und den Landesrundfunkanstalten in der Vergangenheit abgeschlossenen Grundverträgen. Inzwischen sei in Ergänzungsverträgen, die im Frühjahr 1985 zwischen der Klägerin und den Landesrundfunkanstalten abgeschlossen worden seien, nochmals klargestellt worden, daß den deutschen Rundfunkanstalten auch das Recht zustehe, die Werke des GEMA-Repertoires selbst oder durch Dritte sowohl innerhalb des gesetzlichen Versorgungsbereichs der einzelnen Rundfunkanstalten als auch im übrigen Bundesgebiet zeitgleich und unverändert zu übertragen.
Diese Einwände greifen nicht durch. Auf die Ergänzungsverträge aus dem Jahre 1985 kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es sich insoweit um neues Vorbringen handelt, das in der Revisionsinstanz unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO). Aber auch die Auslegung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Grundverträge durch das Berufungsgericht läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen. Es ist bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß den Rundfunkanstalten das Senderecht lediglich als einfaches Nutzungsrecht übertragen worden ist. Es hat sich dabei auf den Wortlaut und den Zweck der Grund-
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vertrage gestützt und ergänzend angeführt, die Absicht, die Rechtseinräumung auf eigene Nutzungshandlungen der Rundfunkanstalten zu beschränken, ergebe sich auch aus weiteren Vertragsbestimmungen. So sei in § 1 Abs. 4 geregelt, daß die Rundfunkanstalt einem anderen Sender den Anschluß an seine Sendungen gestatten kann, "wenn der andere Sender die erforderlichen Rechte hat"; in § 1 Abs. 7 sei bestimmt, daß die dem Rundfunkunternehmen vertraglich eingeräumten Rechte, von besonders geregelten Fällen abgesehen, nicht übertragbar seien. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie rechtfertigen den Schluß, daß die Klägerin den Rundfunkanstalten nur einfache Nutzungsrechte - ohne das (Sende-)Recht zur Weiterleitung von Sendungen durch Kabel - eingeräumt hat. Auf die Rüge der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts lasse sich nicht zusätzlich auf S 1 Abs. 6 der Grundverträge stützen, weil dort lediglich das Recht der Wiedergabe von Funksendungen nach § 22 UrhG ausgenommen sei, kommt es nicht an (vgl. im übrigen auch BGHZ 36, 171, 181 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).
Das weitere Vorbringen der Revision, auch die in Betracht kommenden ausländischen Verwertungsgesellschaften hätten die Senderechte in vollem Umfang auf die jeweiligen ausländischen Rundfunkuntemehmen übertragen, so daß die Klägerin aus den Gegenseitigkeitsverträgen keine Rechte herleiten könne, ist in dieser Allgemeinheit neu und daher revisionsrechtlich unzulässig. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht den Rechtserwerb der Klägerin bezüglich der ausländischen Rundfunkprogramme eingehend dargelegt und zu Recht darauf hingewiesen, daß weder das Schweizerische
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Bundesgericht (GRUR Int. 1981, 404, 405 - Kabelfernsehanlage Rediffusion I; UFITA 1981, Bd. 91, S. 278 ff) noch der österreichische Oberste Gerichtshof (GRUR Int. 1975, 68 - Gemeinschaftsantenne Feldkirch) Bedenken gehabt haben, auch hinsichtlich der Kabelübertragung ausländischer Rundfunksendungen von der Aktivlegitimation der jeweiligen Verwertungsgesellschaften - AKM und SUISA - auszugehen.
2. Das Berufungsgericht hat auch den mit der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch ohne Rechtsverstoß für begründet erachtet. Der Anspruch dient der Vorbereitung eines der Klägerin - nach § 812 Abs. 1 BGB,
§ 15 Abs.2 Nr. 2, SS 20, 97 Abs. 3 UrhG wegen Verletzung der von ihr wahrgenommenen Senderechte - zustehenden Bereicherungsanspruchs .
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Ein Eingriff in das Senderecht sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen die Beklagte Rundfunksendungen weitergeleitet habe, die von Rundfunkanstalten ausgestrahlt worden seien, deren gesetzlicher Versorgungsbereich das Gebiet der ' Stadt K|ÜM| nicht einschließe. Ob dies auch für Rundfunksendungen von Sendeunternehmen gelte, in deren gesetzlichem Versorgungsbereich sich die Kabelanlage der Beklagten befinde, könne im Auskunftsverfahren noch dahingestellt bleiben. Ein Eingriff in das Senderecht des § 20 UrhG könne zwar nicht in allen Fällen angenommen werden, in denen ein Werk durch Drahtfunk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Andernfalls würden auch Sachverhalte erfaßt, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht unter das Senderecht fallen sollten, wie z.B. der Betrieb einer Gemein-
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schaftsantennenanlage eines Mehrfamilienhauses. Das sich daraus ergebende Problem einer einschränkenden Auslegung des § 20 UrhG für die Fälle der zeitgleichen Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch ein Kabelsystem sei aufgrund einer wertenden Betrachtung zu lösen. Dabei sei es unerheblich, ob die Kabelübertragung lediglich der Verbesserung des technischen Empfangs diene; ebensowenig komme es darauf an, ob ein neuer Empfängerkreis erschlossen werde. Welche Gesichtspunkte im einzelnen zu berücksichtigen seien, könne jedenfalls im Auskunftsverfahren noch offenbleiben. Denn bei der Kabelübertragung an mindestens 1.352 Wohneinheiten komme der Tätigkeit der Beklagten ein sehr erhebliches Eigengewicht zu, so daß es gerechtfertigt sei, von einer weiteren öffentlichen Wiedergabe neben der drahtlosen Rundfunksendung zu sprechen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als die Beklagte mittels der Kabelanlage Rundfunksendungen von Sendeunternehmen übertrage, die keinen gesetzlichen Versorgungsbereich hätten oder zu deren gesetzlichem Versorgungsbereich das Gebiet der Stadt Kaufbeuren nicht gehöre.
Die Kabelübertragung der Beklagten sei auch als eigene ' Sendung zu werten; die Beklagte werde insoweit nicht für die Rundfunkanstalten tätig.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf einen Verbrauch des Senderechts berufen. Es könne dahinstehen, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch für das Senderecht gelte. Denn er sei vorliegend keinesfalls anzuwenden, weil ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) zugrunde gelegen habe, hier nicht gegeben sei.
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Der Einwand der Beklagten, sie sei zur Übertragung der Rundfunksendungen verpflichtet, sei urheberrechtlich unbeachtlich. Ebenso sei es ohne Belang, daß die Stadt teilweise Außenantennenverbote erlassen habe.
Da der Klägerin jedenfalls ein Bereicherungsanspruch zustehe, könne im vorliegenden Auskunftsverfahren offenbleiben, ob die Beklagte auch ein Verschulden treffe.
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung wird der Betrieb der Breitband-Kabelanlage der Beklagten vom Senderecht des § 20 UrhG und bezüglich der Weiterleitung der ausländischen Sendungen von Art. ubis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ erfaßt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kabelanlage urheberrechtliche Werke durch Drahtfunk der Öffentlichkeit zugänglich macht, indem sie Rundfunkprogramme (Hör- und Bildfunk) an mindestens 1.352 Wohneinheiten (weiter-)überträgt.
Die Revision meint demgegenüber, die Weiterübertragung ' mittels der Breitband-Kabelanlage der Beklagten sei kein technischer Sendevorgang im Sinne des § 20 UrhG. Die Anlage sei ebenso wie Gemeinschaftsantennenanlagen - jedenfalls technisch gesehen - nicht der Sende-, sondern der Empfangsseite zuzurechnen. Sie sei weder als Drahtfunkanlage noch als ähnliche technische Einrichtung anzusehen.
Wie der Senat jedoch in seiner zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Entscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350, 353 - Kabelfernsehen in Ab-
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schattungsgebieten) bereits ausgeführt hat, ist unter Drahtfunk der Vorgang zu verstehen, durch den ein Werk in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus über Drahtleitungen einer Mehrzahl von Empfangsanlagen zugeleitet wird, durch die das Werk für die menschlichen Sinne wieder wahrnehmbar gemacht werden kann. Diese technischen Voraussetzungen des Drahtfunks liegen nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Breitband-Kabelanlage der Beklagten vor. Der Senat hat weiter dargelegt, daß die hier in Rede stehende zeitgleiche Weiter-leitung der vom sendenden Ursprungsuntemehmen ausgestrahlten Sendung durch Empfang der Funksignale, deren Aufbereitung (nämlich Aussondern von Störsignalen und Umsetzen der Eingangssignale auf andere Frequenzbereiche) und Einspeisung dieser Signale in das Breitband-Kabelnetz, an das die einzelnen Empfänger angeschlossen sind, eine dem urheberrechtlichen Senderecht des § 20 UrhG unterliegende (Kabel-)Funk-sendung und nicht eine dem Empfangsbereich zuzuordnende bloße Verbesserung der Empfangsmöglichkeit sei. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser - auch dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - Beur-' teilung abzuweichen.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte nehme mit der Kabelübertragung der am Orte empfangbaren Rundfunkprogramme eigene Sendungen vor. Die Revision beruft sich darauf, die Beklagte leite an die Rundfunkteilnehmer lediglich solche Programme weiter, in deren Verbreitung sie ohnehin einbezogen sei. Sie nehme keine neben die Sendungen der Rundfunkanstalten tretende eigene Sendung vor, sondern es
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liege ein einheitlicher Übermittlungsvorgang des sendenden Ursprungsunternehmens vor, bei dem Veranstaltung von Rundfunksendung auf der einen und Sendetechnik auf der anderen Seite Zusammenwirken.
Mit dieser Begründung läßt sich die selbständige Bedeutung des Sendevorgangs der Beklagten jedoch nicht verneinen. Der Gesetzgeber hat bei § 20 UrhG bewußt an den technischen Sendevorgang angeknüpft und dem Urheber im Einklang mit Art. llbis RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall gewähren wollen, daß der Drahtfunk lediglich das Programm des örtlichen Rundfunksenders übernimmt und nur Personen zugänglich macht, die zugleich Rundfunkteilnehmer sind, also lediglich der technischen Verbesserung des Rundfunkempfangs dient und keinen neuen Hörerkreis eröffnet (vgl. Begründung zu § 20 UrhG, BT-Drucks. IV/270, 50).
Im übrigen liegt jedenfalls eine selbständige Sendetätigkeit im Sinne des § 20 UrhG vor, soweit die Beklagte nicht Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern Sendungen anderer - insbesondere ausländischer - Unternehmen in die Breitband-Kabelanlage einspeist.
d) Schließlich hält auch die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand, in das urheberrechtliche Senderecht werde jedenfalls dann eingegriffen, wenn - was vorliegend unstreitig der Fall ist - in das Kabelnetz auch Rundfunksendungen solcher Sendeunternehmen eingespeist würden, die keinen gesetzlichen Versorgungsbereich haben oder zu deren gesetzlichem Versorgungsbereich das Gebiet der Stadt nicht
gehört.
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Für das vorliegende Auskünfteverfahren hat das Berufungsgericht noch dahinstehen lassen, ob ein Eingriff in das Senderecht auch bei der Kabelübertragung solcher Rundfunksendungen anzunehmen ist, die von Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, in deren gesetzlichem Versorgungsbereich sich die Breitband-Kabelanlage KflMMHHi befindet (das Berufungsgericht rechnet dazu für die Fernsehsendungen 1. Programm ARD/Bayer. Rundfunk regional, 2. Programm ZDF,
3. Programm Bayer. Rundfunk und die Hörfunksendungen des Bayer. Rundfunks; die Revision will auch den Deutschlandfunk mit einbeziehen).
Davon ist auch für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen. Die erst für das Betragsverfahren bedeutsame Frage, ob der Versorgungsbereich von urheberrechtlichen Ansprüchen freizustellen ist, bedarf daher noch keiner Erörterung (grundsätzlich bejahend u.a. Dittrich, Kabelfernsehen und internationales Urheberrecht, 1984, S. 52 sowie bereits Intergu-Jahrbuch 1979, S. 381, 397 f; D. Reimer,
GRUR Int. 1979, 86, 89, 93 f; Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 589 ff; Hillig, UFITA 1981, Bd. 91, S. 1, 7 ff, 23 f;
Möller, FuR 1983, 455 ff; Bornkamm, FuR 1984, 512, 516 f; Gounalakis, ZUM 1986, 638, 652; a.A. Schricker, FuR 1984,
63, 67 ff; v. Ungern-Sternberg, UFITA 1982, Bd. 94, S. 79,
84 f; Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterleitung von Sendungen in Kabelnetzen, S. 48 ff). Zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist lediglich die Frage gestellt, ob ein Eingriff in das Senderecht in den Fällen der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Weiterleitung von Rundfunksendungen anzunehmen ist, die von Sendeunternehmen ausgestrahlt werden, deren Versorgungsbereich das Gebiet der
Stadt nicht einschließt. Als Versorgungsbereich
ist dabei dasjenige Gebiet anzusehen, das ein Sendeunternehmen kraft gesetzlichen Auftrags oder - bei privatrechtlich organisierten Rundfunkanstalten - satzungsgemäß zu ver sorgen hat (vgl. D. Reimer, GRUR Int. 1979, 86, 93 f; Dittrich, Kabelfernsehen und internationales Urheberrecht, 1984, S. 52; Hillig, UFITA 1981, Bd. 91, S. 1, 7; Möller, FuR 1983, 455, 456; Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 589).
Die Entscheidung der Frage der Freistellung von urheberrechtlichen Ansprüchen hängt vom sachlichen Umfang des Senderechts ab. Bei seiner Festlegung ist zunächst davon auszugehen, daß - wie eingangs herausgestellt (vgl. oben unter II, 2c) - als Folge der Anknüpfung des § 20 UrhG an den technischen Sendevorgang grundsätzlich alle, auch die nur der technischen Empfangsverbesserung dienenden Drahtfunkanlagen als erneute Sendung begrifflich vom Senderecht erfaßt werden. Daraus kann sich das Bedürfnis nach einer Einschränkung des Senderechts für bestimmte Anlagen wie ein fache Gemeinschaftsantennen, erweiterte Gemeinschaftsantennenanlagen oder Zentralantennenanlagen ergeben (Frage offen gelassen in BGHZ 36, 171, 184; 79, 350, 356) sowie für besondere Fallgestaltungen wie z.B. der Schließung von Versor gungslücken in Abschattungsgebieten mittels einer Kabelanlage (vgl. dazu BGHZ 79, 350 ff).
Das Vorliegen solcher Gründe, die Veranlassung geben, die Kabelübertragung von Rundfunkprogrammen von Sendeanstal ten außerhalb des Versorgungsbereichs nicht als (weiteren) Eingriff in das Senderecht zu werten, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
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Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß Senden im urheberrechtlichen Sinne nicht lediglich ein technischer Vorgang sei, sondern der soziale Vorgang einer selbständigen öffentlichen Wiedergabe des Werkes, die sich bestimmter technischer (Sende-)Mittel bediene. Die Entscheidung, wann bei einer zeitgleichen Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch ein Kabelsystem eine - gegenüber der vorausgegangenen Rundfunksendung - selbständige öffentliche Wiedergabe des Werkes vorliege, sei danach aufgrund einer wertenden Betrachtung zu treffen. Diese führe hier zu dem Ergebnis, daß dem Betrieb der Breitband-Kabelanlage angesichts der Zahl von mindestens 1.352 angeschlossenen Wohneinheiten jedenfalls dann ein erhebliches Eigengewicht zu-komme, wenn sie Rundfunksendungen von Sendeunternehmen übertrage, die keinen gesetzlichen Versorgungsbereich hätten oder zu deren gesetzlichem Versorgungsbereich das Gebiet der Stadt K^gUHim nicht gehöre. Jedenfalls in solchen Fällen müsse von einer weiteren öffentlichen Wiedergabe neben der drahtlosen Rundfunksendung gesprochen werden.
Die Revision wendet demgegenüber ein, die Frage nach * einem erneuten Eingriff in das Senderecht lasse sich nicht danach beurteilen, ob es sich um kleine Kabelsysteme oder um Anlagen mit erheblichem Eigengewicht handele. Es sei nicht auf rein quantitative Überlegungen abzustellen, sondern auf die Ausstrahlung der Sendung mit ihrem in der Regel weitreichenden Wirkungsbereich und der damit verbundenen Möglichkeit der Hörbarmachung für eine unbegrenzte Hörerzahl. Maßgebend sei entsprechend der Senatsentscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 ff) der Direktempfangsbereich und damit dasjenige Sendegebiet, innerhalb dessen unter Ausnutzung der bestehenden technischen Möglichkeiten ein guter Empfang zu erzielen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage nach dem Eigengewicht der Kabelanlage ein brauchbares Abgrenzungskriterium bietet. Selbst wenn man dies mit der Revision verneint, so besagt dies für den Streitfall nur, daß das Eigengewicht der Anlage nicht als Begründung dafür dienen kann, die Kabelübertragung außerhalb des Versorgungsbereichs vom Senderecht auszunehmen. Der gegenteilige Schluß kann daraus nicht gezogen werden. Aber auch aus der Entscheidung 'des Senats in BGHZ 79, 350 ff läßt sich unmittelbar nichts für die generelle Freigabe des Direktempfangsbereichs herleiten. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidung einen Sonderfall betraf, in dem es allein um die Frage ging, ob durch den Betrieb von Kabelanlagen, die ausschließlich den durch den Bau von Hochhäusern gestörten Rundfunkempfang in Abschattungsgebieten wiederherstellen sollen, erneut in das urheberrechtliche Senderecht eingegriffen wird. Im Streitfall hat - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht anführt - die Beklagte durch ihre Breitband-Kabelanlage die einzelnen übertragenen Rundfunkprogramme stets auch Teilnehmern zugeleitet, die hinsichtlich dieser Rundfunkprogramme von keiner Beeinträchtigung des drahtlosen Empfangs durch eine Abschattungslage betroffen waren und keinem öffentlich-rechtlichen Außenantennenverbot unterlagen.
e) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der in der Senatsentscheidung vom 7. November 1980 angewendete Erschöpfungsgrundsatz sei auch in Fällen der vorliegenden Art heranzuziehen und rechtfertige die Annahme, daß die Kabelübertragung auch im Streitfall keinen erneuten Eingriff in das Senderecht darstelle.
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Dabei bedarf es im Streitfall keiner Auseinandersetzung mit den von der Revisionserwiderung vorgebrachten Bedenken gegen die vom Senat in der genannten Entscheidung vorgenommene Heranziehung des der Erschöpfungslehre zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens im Bereich der unkörperlichen Werkwiedergabe und damit auch auf das Weitersenderecht (zustimmend u.a. Windisch in Festschrift für Roeber, 1982,
S. 481, 486 ff; Hillig, AfP 1981, 446 ff; Gounalakis, FuR 1983, 463, 472 ff sowie ZUM 1986, 638 ff; Schwertfeger, Kabelfernsehen und Urheberschutz, 1987, S. 122 ff; ablehnend u.a. E. Ulmer, GRUR Int. 1981, 372, 375 ff; Hubmann, Anm. in Schulze BGHZ 273, 17 ff und Festschrift für Roeber, 1982,
S. 181, 185; v. Ungern-Sternberg, UFITA 1982, Bd. 94, S. 79, 95 ff sowie FuR 1982, 524, 526 f). Denn entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung führt eine solche Heranziehung dieses allgemeinen Grundsatzes vorliegend nicht zu der Annahme, daß das (Weiter-)Senderecht auch im Falle der zeitgleichen Kabelübertragung außerhalb des Versorgungsbereichs des Ursprungsunternehmens verbraucht ist.
Der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts besagt als * allgemeine Rechtsregel, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden. Es geht also bei der Frage nach der Erschöpfung des Rechts im Ergebnis um die Abgrenzung der einzelnen dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verwertungsrechte im Hinblick auf die vom Berechtigten vorgenommenen Benutzungshandlungen (BGHZ 79, 350, 357 f). In dieser Form stellt sich die Frage nach der Erschöpfung, also
nach dem Verbrauch des Verwertungsrechts mit der Folge einer vom Schutzu demfang des Rechts nicht mehr erfaßten weiteren Werknutzung auch beim Senderecht. Bei ihm kann eine Erschöpfung dann in Betracht kommen, wenn der Urheber mit seiner dem ausstrahlenden Ursprungsunternehmen erteilten Erlaubnis zur Rundfunksendung sein Werk nicht lediglich für den technischen Vorgang einer bestimmten Sendung, sondern für den bestimmungsgemäßen Empfängerkreis einer solchen Sendung freigegeben hat. Die Erschöpfung des Rechts erstreckt sich dann auf die hier in Rede stehende zeitgleiche (Kabel-)Weiterübertragung der vom sendenden Ursprungsunternehmen ausgestrahlten Sendung, wenn technisch erst dadurch - wie im Fall der Kabelübertragung in örtlich begrenzte Abschattungsgebiete (BGHZ 79, 350, 360) - der bestimmungsgemäße Hörerkreis erreicht werden kann. Darum geht es - die nach der Behauptung der Beklagten unversorgten Bereiche ausgenommen (dazu nachfolg, unter f) - nicht hinsichtlich der Weiterverbreitung außerhalb des Versorgungsbereichs (vgl. auch Gounalakis, ZUM 1986, 638, 648 f, 652; weitergehend will Schwertfeger aaO. S. 143 ff auch einen Direktempfangs-bereich i.e.S. freisteilen). Das von der Revision angeführte ' Interesse der Urheber an einer möglichst weiten Verbreitung ihres Werkes rechtfertigt noch nicht den von ihr daraus gezogenen Schluß, die Einräumung des urheberrechtlichen Senderechts erstrecke sich auch auf eine Verbreitung über den gesetzlichen Versorgungsbereich hinaus.
Auch auf den Gesichtspunkt, daß eine finanzielle Doppelbelastung des Kabelteilnehmers einerseits und eine Doppelvergütung der Urheber für ein und dieselbe Leistung andererseits vermieden werden soll (vgl. BGHZ 79, 350, 361),
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läßt sich die Freistellung von Sendevorgängen außerhalb des Versorgungsbereichs nicht stützen. Denn für diese Sendungen hat der Kabelteilnehmer keine Rundfunkgebühren und damit auch keine urheberrechtlichen Vergütungen entrichtet. Er wird daher insoweit nicht doppelt belastet. Das gilt namentlich für die Sendungen ausländischer Rundfunkanstalten. Aber auch bei InlandsSendungen ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sich das Honorar des Urhebers für die Einräumung des Senderechts an die Rundfunkanstalt nach der Zahl der im gesetzlichen Versorgungsbereich dieser angemeldeten Hörfunk-und Fernsehgeräte bemißt. Unerheblich ist demgegenüber, daß die Klägerin - wie die Revision geltend macht - von den öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen für die Einräumung der Nutzungsrechte pauschal, also nicht nach den Versorgungsbereichen der einzelnen Anstalten differenzierend, abgegolten wird. Denn bei dem Gesichtspunkt, daß eine Doppelbelastung des Kabelteilnehmers und eine DoppelVergütung des Urhebers zu vermeiden sei, handelt es sich ohnehin nur um eine Billigkeitserwägung, die bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs des Senderechts mit herangezogen werden kann, die aber für sich allein keinen selbständigen Freistellungsgrund darstellt.
f) Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zu demindest hinsichtlich der - infolge bestehender Bebauung und topographischer Verhältnisse - unversorgten Bereiche einen Eingriff in das Senderecht verneinen müssen, greift nicht durch. Das Breitbandkabelnetz der Beklagten erstreckt sich unstreitig auch auf solche Gebiete, in denen der Empfang nicht gestört ist; außerdem werden auch Program-
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me ausländischer Sendeunternehmen weiterübertragen. Jedenfalls insoweit liegt ein Eingriff in das Senderecht vor.
Dies reicht zur Begründetheit der Auskunftsklage aus.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht unberücksichtigt gelassen, in welchem Umfang die Stadt Kaufbeuren Außenantennenverbote erlassen hat. Durch einen - eine Werknutzung verursachenden - öffentlich-rechtlichen Zwang können die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht ausgeschlossen werden.
g) Schließlich läßt sich ein Eingriff in das Senderecht auch nicht mit den zusätzlichen, aus den Rechtsbeziehungen zwischen Urheber, Programmveranstalter, Kabelnetzbetreiber und Rundfunkteilnehmer hergeleiteten Erwägungen der Revision begründen. Wenn die Revision dabei die Überlegung in den Vordergrund stellt, der Programmveranstalter habe dem Rundfunkteilnehmer das Recht zu dem Werkgenuß erkauft, so daß kein weiterer Anspruch aus dem Senderecht in Betracht komme, so läßt sie unberücksichtigt, daß das Gesetz die Kabelübertragung als neuen selbständigen Sendevorgang wertet.
3. Die Auskunftsklage erweist sich nach alledem als begründet. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für die Zeit bis zu dem 31. März 1984 zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, läßt sie außer Acht, daß die Beklagte selbst mit Schreiben vom 19. April 1984 erklärt hat, sie gehe davon aus, daß der Auskunftsanspruch somit erledigt sei. Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen.
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die Beklagte habe die Auskunft lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt.
III. Die Revision war somit in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Mees