BGH · I ZR 117/76 vom 23.01.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 8, Juli 1975 die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf verworfen. Gleichzeitig hat die Beklagte beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; hierzu hat sie vorgetragen: als Fristablaufstag sei zunächst der 15. August 1975 habe eine Besprechung mit Rechtsanwalt stattgefunden, bei der dieser seine Handakten an den Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz, Rechtsanwalt übergeben habe. September 1975 eingetragene Frist sei durch die Bürovorsteherin HBHHHK durch senkrechte Durchstreichung mit den anderen Fristen gelöscht worden, obwohl die sonst üblicherweise zuvor vorzunehmende waagrechte Durchstreichung fehle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet habe; den Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten; denn das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten müsse sie sich zurechnen lassen; für diesen sei die Versäumung der Frist kein unabwendbarer Zufall gewesen. Maßgeblich ist für das Berufungsgericht, daß Rechtsanwalt die auf den 15. tragene Frist besonders sorgfältig hätte überwachen müssen; denn er habe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß die Bürovorsteherin ihm die Akten vorlegen oder richtige Fristen eintragen werde. Durch nur einen Blick in den von der Bürovorsteherin geführten Terminkalender hätte Rechtsanwalt feststellen können, daß die Frist in der vorliegenden Sache nur senkrecht und nicht auch waagrecht durchgestrichen gewesen sei; davon habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den Kalender überzeugt. Hierzu habe Rechtsanwalt zwar in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben gemacht; das Gericht könne diese jedoch wegen der Vorschrift des § 236 Ziff.1 ZPO nicht berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind bei der Beurteilung auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen und Ergänzungen zu berücksichtigen - wiederholt in der Erklärung vom 21. Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, die auf den 15. September eingetragene Frist habe besonders sorgfältig überwacht werden müssen, weil sich die Gefahr ergeben habe, daß der Ablauf dieser - zu demindest überwiegend - vorläufigen Fristen vom Büropersonal nicht so ernst genommen worden sei wie der Ablauf als endgültig eingetragener Fristen« Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte glaubhaft vorgetragen, es gebe bei ihm hinsichtlich der Fristenkontrolle und der bürotechnischen Handhabung keine unterschiedliche Behandlung von "vorläufigen” und "endgültigen" Fristen. In der Tat hat auch das Berufungsgericht bei seiner Einsichtnahme in den Fristenkalender keine unterschiedliche Behandlung von Fristen festgestellt. Sie hatte in einem Falle im Juli 1974 versäumt, eine wenige Tage später ablaufende Berufungsfrist sogleich von ihren Handnotizen in den Fristenkalender einzutragen; in dieser Sache ist durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Schlagwörter

RechtsanwaltWiedereinsetzungVersäumungFristBerufungsgerichtBürovorsteherinZPOSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES I ZR 117/76 URTEIL Verkündet am 23. Januar 1978 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der U^^^P IfpUB Pg|^ Lt., Np((P/Bahamas, vertreten durch ihren Managing Director Richard H. 0^^^, Rp^P, Ppp^H^P 19089, USA, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hubertus F. Olias du Bp^P, Gp^Pstraße 25, Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 3 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1976 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Klage Feststellung, daß die Kündigung seines Vertragsverhältnisses als Anzeigenvertreter unwirksam sei und ihm deshalb Schadensersatzansprüche und weitere Provisionen zustünden; ferner verlangt er Zahlung eines angemessenen Ausgleichs nach § 89 b HGB, einer angemessenen Entschädigung nach § 90 a HGB und eines weiteren Betrages von 8.293,31 DM. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 8, Juli 1975 die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. August 1975, eingegangen bei Gericht am 13. August 1975, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1975, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Gleichzeitig hat die Beklagte beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; hierzu hat sie vorgetragen: als Fristablaufstag sei zunächst der 15. September 1975 notiert worden, da nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen sei, ob es sich um eine Feriensache handele. Am 21. August 1975 habe eine Besprechung mit Rechtsanwalt stattgefunden, bei der dieser seine Handakten an den Prozeßbevollmächtigten für die Berufungsinstanz, Rechtsanwalt übergeben habe. Entgegen dessen Weisung sei keine Vorfrist eingetragen und die Akten seien auch vor dem 15. September 1975 nicht mehr vorgelegt worden. Die auf den 15. September 1975 eingetragene Frist sei durch die Bürovorsteherin HBHHHK durch senkrechte Durchstreichung mit den anderen Fristen gelöscht worden, obwohl die sonst üblicherweise zuvor vorzunehmende waagrechte Durchstreichung fehle. Die Gründe hierfür seien nicht mehr festzustellen. Fräulein H^BBP sei nac^ ihrer Einstellung über die Bedeutung der Notfristen eingehend belehrt worden. Die Fristeintragungen seien laufend stichprobenweise überwacht worden. Rechtsanwalt habe die Versäumung der Begründungsfrist am 17. Oktober 1975 bemerkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet habe; den Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten; denn das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten müsse sie sich zurechnen lassen; für diesen sei die Versäumung der Frist kein unabwendbarer Zufall gewesen. Maßgeblich ist für das Berufungsgericht, daß Rechtsanwalt die auf den 15. September einge- tragene Frist besonders sorgfältig hätte überwachen müssen; denn er habe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß die Bürovorsteherin ihm die Akten vorlegen oder richtige Fristen eintragen werde. Durch nur einen Blick in den von der Bürovorsteherin geführten Terminkalender hätte Rechtsanwalt feststellen können, daß die Frist in der vorliegenden Sache nur senkrecht und nicht auch waagrecht durchgestrichen gewesen sei; davon habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den Kalender überzeugt. Schließlich enthalte das Wiedereinsetzungsgesuch keine hinreichenden Darlegungen über die Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin. Es sei zwar vorgetragen, daß sie Anwaltsgehilfin sei und von Anfang 1972 bis zu dem 30. Juni 1973 als Bürovorsteherin in einer anderen Anwaltskanzlei das Fristenwesen selbständig erledigt habe. Es ergebe sich aber nicht, wann Frau bei Rechtsanwalt eingestellt worden sei und ob sie seitdem stets ohne Fehler und Versäumnisse gearbeitet habe. Ferner fehlten Darlegungen darüber, wann und auf welche Weise und in welchen Zeitabständen ihre Tätigkeit überwacht worden sei. Hierzu habe Rechtsanwalt zwar in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben gemacht; das Gericht könne diese jedoch wegen der Vorschrift des § 236 Ziff. 1 ZPO nicht berücksichtigen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Entscheidung ist die bis zu dem 30. Juni 1977 geltende Fassung der §§ 232 ff ZPO zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 78, 428). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind bei der Beurteilung auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erläuterungen und Ergänzungen zu berücksichtigen - wiederholt in der Erklärung vom 21. Januar 1977 unter e) 1 - 3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß nach § 236 Nr. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Regelung schließt jedoch eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder Ergänzung imvollständiger Angaben nicht aus; das Gericht hat u. U. sogar die Pflicht, nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 77, 1099). Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob Anlaß bestand, die Sache zunächst als Feriensache zu behandeln. Denn es wurde eine Frist für den 15. September notiert. Wäre die Sache zu diesem Termin vorgelegt worden, so muß 3 davon ausgegangen werden, daß eine fristgemäße Berufungsbegründung sichergestellt gewesen wäre. Daran ändert nichts, daß am 21. August die Handakten übergeben wurden und am 2. September die Mitteilung über die gegnerische Anwaltsbestellung einging; bei dem zuletzt genannten Vorgang ist dem Prozeßbevollmächtigten, wie er glaubhaft versichert, die Handakte nicht vorgelegt worden. Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, die auf den 15. September eingetragene Frist habe besonders sorgfältig überwacht werden müssen, weil sich die Gefahr ergeben habe, daß der Ablauf dieser - zu demindest überwiegend - vorläufigen Fristen vom Büropersonal nicht so ernst genommen worden sei wie der Ablauf als endgültig eingetragener Fristen« Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte glaubhaft vorgetragen, es gebe bei ihm hinsichtlich der Fristenkontrolle und der bürotechnischen Handhabung keine unterschiedliche Behandlung von "vorläufigen” und "endgültigen" Fristen. Fristen dürften erst nach entsprechender Einzelanweisung umgetragen oder gelöscht werden. In der Tat hat auch das Berufungsgericht bei seiner Einsichtnahme in den Fristenkalender keine unterschiedliche Behandlung von Fristen festgestellt. Es bestand demnach keine Veranlassung, die notierte Frist zu dem 15. September sorgfältiger zu überwachen als andere Fristen. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten bestand auch kein Anlaß, ihm die Akten zwischen dem 15. September und 15. Oktober vorzulegen. Die Nichtvorlage zu dem 15. September und das Durchstreichen der Kalendereintragung beruht demnach auf einem Versehen der Bürovorsteherin. Der Prozeßbevollmächtigte hat ferner glaubhaft gemacht, daß er auch hinsichtlich der Organisation seines Büros und der Überwachung des Personals das ihm nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß an Sorgfalt angewendet hat. Die Bürovorsteherin ist am 1. Juli 1973 bei ihm in dieser Eigenschaft eingetreten, nachdem sie seit Anfang 1972 in einem anderen Rechtsanwaltsbüro ebenfalls als Bürovorsteherin tätig gewesen war. Sie erscheint auch hinreichend ausgebildet und zuverlässig. Sie hatte in einem Falle im Juli 1974 versäumt, eine wenige Tage später ablaufende Berufungsfrist sogleich von ihren Handnotizen in den Fristenkalender einzutragen; in dieser Sache ist durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. April 1976 - VI ZR 118/75 - die Wiedereinsetzung gewährt worden. Die Umstände des damaligen Falles - es war davon auszugehen, daß eine Erkrankung der Bürovorsteherin maßgeblich für die Versäumung der Eintragung in den Fristenkalender war - waren nicht so gelagert, daß der Prozeßbevollmächtigte genötigt gewesen wäre, die Bürovorsteherin abzulösen oder Maßnahmen zu treffen, die über das allgemein übliche und erforderliche Maß der Kontrolle hinausgingen. III. Nach allem war die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis. Auf ihren rechtzeitig (§ 234 ZPO) gestellten Antrag war ihr daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da die Berufung danach rechtzeitig begründet war, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur 3 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Krüger-Nieland Alff Dr. Merkel RiBGH Dr. Schönberg ist krank und deshalb Schwerdtfeger verhindert zu unterzeichnen. i.V. Alff