BGH · I ZR 117/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o Juni 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en o Die Beklagte führt ungarischen Wein ein und betreibt Weingroßhandelo Sie hat beim Deutschen Patentamt unter dem 180 März 1965 das Warenzeichen Nr« 801 902 Io Das Berufungsgericht, das die Klage allein unter dem Gesichtspunkt des Namens- und Firmenschutzes beurteilt hat, hat sich auf die Rechtsprechung zu dem Namens und Firmenschutz bei ungleichartigen Tätigkeitsbereichen berufen und zu .deren Anwendung im einzelnen ausgeführt, der Firmenbestandteil sei zwar kennzeichnungskräftig, weil weithin nicht als Wort der ungarischen Sprache erkannt und in seiner Bedeutung erfaßt werde» sarnmenhängc zwischen ihnen vermute » Das aber sei nicht zu erwarten» Die Klägerin werde als Arzneimittelhersteller, 'selbst wenn sie auch Pflanzensäfte herstelle oder' demnächst den Vertrieb eines Magenbitters aufnehmen wolle, vom Verkehr nach der Lebenserfahrung mit Chemikalien in Verbindung gebracht, mit Grundstoffen also, zu denen Weinhandlungen Verbindungen in den Augen des Publikums regelmäßig zu meiden trachteten«. XI» 1» Zutreffend geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, wonach eine Pirma oder ein Harne selbst dann gegen den Gebrauch gleicher oder anklingender Unternehmens- oder Warenbezeichnungen geschützt wird, wenn die Unternehmen wegen der Verschiedenheit ihrer Waren nicht miteinander in Wettbewerb stehen, sofern die Gefahr besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums dem so bezeichnten Unternehmen die fremden ^aren zuordnet oder wenigstens Zusammenhänge zwisehen den Unternehmen annimmt (BGH GRUR 1959, 484 - Condux; GRUR 1965, 540 -Hudson und GRUR 1966, 267 - White Horse)» Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß sich niemand die Zuordnung fremder Erzeugnisse gefallen lassen muß, auf deren Qualität und Ruf er keinen Einfluß hat und deren Vertrieb zudem auf diese Weise von dem Ruf Hutzen ziehen kann, den sich der ältere Namensträger durch seine Lei- stung beim Publikum erworben hat0 Pic Revision tritt dem auch nicht entgegen, wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Publikum schreibe trots der Übereinstimmung der Beseichnungen die B^^-V^P^-Woine weder mittelbar noch unmittelbar der Klägerin zu. Unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, daß diese seit Jahrzehnten auch Kräuterwein, Pflanzensäfte, Wermut und Wacholderextrakt herstelle und derzeit einen Magenbitter entwickle. Sie wenden sich allerdings sämtlich gegen eine Tatsachenfeststellung, nämlich, daß das Publir kura die Beklagte und deren Waren trotz der Benutzung des Zeichens nicht mit der Klägerin in Verbindung bringe. Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, für eine Arzneimittelfabrik, wie sich die Klägerin selbst bezeichnet, liege der Vortrieb von Wein oder die Verbindung mit einer Woinhandclsfirma nach der Verkehrsauffaseung fern, dann widerspricht das nicht der Lebenserfahrung. Wenn dies im Einzelfall vorkommt, wie bei der Klägerin mit ihrem Euplantin-Kräuterwein, dann wird ein solches Erzeugnis wegen seiner ungewöhnlichen Zusammensetzung regelmäßig als Heilmittel und nicht als Wein im üblichen Sinne angesehen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PublikumweinenFirmaBerufungsgerichtVerbindungLebenserfahrungUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF / f ~ «c IM NAMEN DES VOLKES ■L.ff?.. ff.1?/.6.6. URTEIL Verkündet am 18ö September 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma B^P GmbH Arzneimittelfabrik, _ ______ gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr, Ernst Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 gegen die Firma M^straße Gesellscha & Co . Stefan ^ wo, w , vertreten durch die persönlich haftenden ter Dr» Stefan und Martin KflB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» von 2 Der Io Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Spronkmann, 2)r0 Mösl, Alff und Dr0 Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o Juni 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en o Von Rechts wegen Tatbestand^ Die 1962 gegründete Klägerin betreibt eine Arznei-mittelfabriko Sie verwendet dabei aufgrund Gestattung des Berechtigten in ihrer Birma und als Warenzeichen sowie als Firmenschlagwort die Bezeichnung "B^p", die von Rechtsvorgängern bereits seit 1920 in gleicher Weise benutzt worden ist« Sie hat vorgetragen, sie führe neben zahlreichen chemisch-pharmazeutischen Spezialitäten auch Heiltees, z0B0 zur Blutreinigung, sowie Pflanzensäfte als Aufbaunahrung, zJ« aus Birke, Bohnen, Brennnesseln, außerdem einen “Euplantin^-Kräuterweino Sie entwickle auch zur Zeit einen Magenbitter« Die Beklagte führt ungarischen Wein ein und betreibt Weingroßhandelo Sie hat beim Deutschen Patentamt unter dem 180 März 1965 das Warenzeichen Nr« 801 902 eintragen lassen für die Waren "Weine ausländischer Herkunft”o sind Worte der ungarischen Umgangsspracheo Sie bedeuten "Stier-rot” und werden als Bezeichnung für einen ungarischen Rotwein benutzt, der in der Umgebung der ungarischen Stadt Eger (Erlau) hergestellt v/irdo Die Klägerin will der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung unter dem Gesichtspunkt der §§ 12 BGB, 16 UWG verbieten lassen * Sie meint, wenn die Beklagte dieses Warenzeichen für Weine verwende, nähmen die beteiligten Verkehrskreise an, diese Weine würden von ihr vertrieben oder es bestünden wenigstens rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmeno Eine solche Annahme liege nicht fern, weil allgemein bekannt sei, daß pharmazeutische Unternehmen oft auch Spirituosen zu Diätzwecken und für die Krankenpflege herstellteno Sie behauptet, die Erzeugnisse der Parteien würden auch teilweise in den gleichen Vertriebsstätten angeboten, da Weine heutzutage auch in Apotheken, Drogerien und Reformhäusern angeboten würden« Die Klägerin hat beantragt, lo der Beklagten bei Meldung 'einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Gesellschaftern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung zu benutzen, 20 die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des am 18» März 1965 beim Patentamt unter der Nummer 801 902 . eingetragenen Warenzeichens einzuwilligen und diese Einwilligung gegenüber dem Deutschen Patentamt zu erklären. ~ 4 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie hat behauptet, sie bezeichne ihren Wein als f,Egri Bikaver" = Erlauer Stierblut und verwende das Zeichen nur als kleiner gehaltene Unterbe Zeichnung o Niemand sehe diesen Wein als Krankenpflegemittel an, er werde' auch nirgends in Apotheken, Drogerien oder Reformhäusern angeboten» Da sie zudem nach dem Weingesetz verpflichtet sei, ihre Firma als Abfüllerbezeichnung deutlich auf dem Etikett anzubringen, bestehe keinerlei Yerwechslungsgefahr0 landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter-» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisiono Ent sehe id uns sgründej^ Io Das Berufungsgericht, das die Klage allein unter dem Gesichtspunkt des Namens- und Firmenschutzes beurteilt hat, hat sich auf die Rechtsprechung zu dem Namens und Firmenschutz bei ungleichartigen Tätigkeitsbereichen berufen und zu .deren Anwendung im einzelnen ausgeführt, der Firmenbestandteil sei zwar kennzeichnungskräftig, weil weithin nicht als Wort der ungarischen Sprache erkannt und in seiner Bedeutung erfaßt werde» Auch stehe dem Klageanspruch nicht entgegen, daß die Parteien angesichts der Yerschiedenartigkeit der von ihnen vertriebenen Erzeugnisse nicht im Wettbewerb miteinander stünden» Entscheidend sei danach allein, ob der Verkehr die Betriebe aufgrund der wesentlich übereinstimmenden Bezeichnungen verwechsle oder wenigstens Zu- - 5 ~ sarnmenhängc zwischen ihnen vermute » Das aber sei nicht zu erwarten» Die Klägerin werde als Arzneimittelhersteller, 'selbst wenn sie auch Pflanzensäfte herstelle oder' demnächst den Vertrieb eines Magenbitters aufnehmen wolle, vom Verkehr nach der Lebenserfahrung mit Chemikalien in Verbindung gebracht, mit Grundstoffen also, zu denen Weinhandlungen Verbindungen in den Augen des Publikums regelmäßig zu meiden trachteten«. Deshalb werde der Verkehr eine solche Verbindung nicht erwarteno Im übrigen werde die Betriebsverwechslungsgefahr auch durch die vorgeschriebene AbfüllerbeZeichnung auf Weinetiketten ausgeschlossen» . Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» XI» 1» Zutreffend geht das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, wonach eine Pirma oder ein Harne selbst dann gegen den Gebrauch gleicher oder anklingender Unternehmens- oder Warenbezeichnungen geschützt wird, wenn die Unternehmen wegen der Verschiedenheit ihrer Waren nicht miteinander in Wettbewerb stehen, sofern die Gefahr besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums dem so bezeichnten Unternehmen die fremden ^aren zuordnet oder wenigstens Zusammenhänge zwisehen den Unternehmen annimmt (BGH GRUR 1959, 484 - Condux; GRUR 1965, 540 -Hudson und GRUR 1966, 267 - White Horse)» Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß sich niemand die Zuordnung fremder Erzeugnisse gefallen lassen muß, auf deren Qualität und Ruf er keinen Einfluß hat und deren Vertrieb zudem auf diese Weise von dem Ruf Hutzen ziehen kann, den sich der ältere Namensträger durch seine Lei- // stung beim Publikum erworben hat0 Pic Revision tritt dem auch nicht entgegen, wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Publikum schreibe trots der Übereinstimmung der Beseichnungen die B^^-V^P^-Woine weder mittelbar noch unmittelbar der Klägerin zu. Unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht insoweit den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, daß diese seit Jahrzehnten auch Kräuterwein, Pflanzensäfte, Wermut und Wacholderextrakt herstelle und derzeit einen Magenbitter entwickle. Die Revision weist dazu auf die grüne Broschüre "Heilmittel" hin, die 23 Bj^-Heiltees und 23 B^Jl-Pflanzansäfte aufführt, Bs liege danach sogar Warengleichartigkeit vor, da Wein mit alkoholfreien Pruchtgetränken und mit alkoholfreien Getränken gleichartig sei. Perner ergebe die rot-weiße Preisliste (Anlagen Hülle K 6), daß die Klägerin eine besondere Betriebsabteilung "Pflanzensäfte" habe, die einen Schwerpunkt des Sortiments bearbeite. Nicht ausreichend gewürdigt sei auch der Vortrag, diese Naturgetränke würden in Drogerien und Reformhäusern verkauft und träfen dort mit Weinen zusammen. 2. Diese Rügen sind im Ergebnis nicht begründet. Sie sind zwar nicht von vornherein unter dem Gesichtspunkt des revisionsrechtlich unzulässigen Angriffs auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgei'ichts zurückzuweisen. Sie wenden sich allerdings sämtlich gegen eine Tatsachenfeststellung, nämlich, daß das Publir kura die Beklagte und deren Waren trotz der Benutzung des Zeichens nicht mit der Klägerin in Verbindung bringe. Da das Berufungsgericht diese Feststellung aber allein aufgrund seiner Lebenserfahrung getroffen hat, kann die Revision ohne revisionsrechtliche Beschrän- kungcn geltend machen, die getroffene Feststellung entspreche nicht der Lebenserfahrung. Dementsprechend ist auch das Revisionsgericht befugt nachzuprüfen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung widerspricht. Das ist hier jedoch nicht der Falle Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Verkehrsauf fas sung sich hauptsächlich an der Nähe oder Ferne der Betätigungsgebiete der.gleich oder ähnlich bezeichnten Unternehmen orientierte Dieser Ausgangspunkt ist berechtigt, da es trotz gewisser neuerer Tendenzen noch immer der Lebenserfahrung entspricht, daß ein wachsendes Unternehmen, soweit es sich nicht um ein Großunternehmen handelt, regelmäßig in benachbarte•und nicht in abseits liegende Warengebiete expandiert. Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, für eine Arzneimittelfabrik, wie sich die Klägerin selbst bezeichnet, liege der Vortrieb von Wein oder die Verbindung mit einer Woinhandclsfirma nach der Verkehrsauffaseung fern, dann widerspricht das nicht der Lebenserfahrung. Herkömmliche geschäftliche Ver-■knüpfungon von Firmen beider Branchen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, sind im Publikum jedenfalls nicht bekannt. ,Ebensowenig entspricht es den Vorstellungen des Publikums, daß Arzneimittelhersteller unter ihrer Firma Wein zu vertreiben pflegen. Wenn dies im Einzelfall vorkommt, wie bei der Klägerin mit ihrem Euplantin-Kräuterwein, dann wird ein solches Erzeugnis wegen seiner ungewöhnlichen Zusammensetzung regelmäßig als Heilmittel und nicht als Wein im üblichen Sinne angesehen. Es erzeugt deshalb nicht die Vorstellung, damit betätige sich eine Arzneimittelfirraa nunmehr im Weinhandel . Mit Rocht hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision auch keinen entscheidenden Umstand darin gesehen, daß die Klägerin Pflanzensäfte und Heiltees herstcllt und vertreibt, mag dies auch in größerem Umfange geschehen oder geschehen sein0 Solche Waren gehören herkömmlich zu dem Sortiment der Heilmittel-hersteller, besonders derjenigen Richtung, die sogenannten naturnahen Heilweisen zugoneigt ist«, Ber Vertrieb solcher Waren erzeugt deshalb trotz zu dem Teil ähnlicher Ausgangsprodukte keine Gedankenverbindung zu dem Weinhandel Soweit sich die Revision darauf beruft, B^^-Säfte und m -V^J^-Wein trete dem Publikum zu dem Teil in den gleichen Verkaufsstätten wie Drogerien und Reformhäusern vor Augen, ist ihr allerdings einzuräumen, daß Interessenverletzungen unter solchen Voraussetzungen selbst dann denkbar sein könnten, wenn die Warengebiete an sich als ferner liegend angesehen werden«, Bas setzt aber regelmäßig voraus, daß es sich um Zeichen von einem gewissen Bekanntheitsgrad handelt (vgl0 BGH GRUR 1965, 540 -Hudson)o Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihre B^^-Pflanzcnsäfte und Heiltees, soweit sie nach ihrem Vortrag unabhängig von ihren apothekenpflichtigen Arzneiwaren in Drogerien und Reformhäusern vertrie ben werden, eine solche Bekanntheit erlangt haben„ Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen einzigen Pall vortragen können, in dem ihre geschäftlichen Interessen durch den Zeichengebrauch der Beklagten tatsächlich beeinträchtigt worden seien0 Ob demgegenüber die Haupterwägung des Berufungsgerichts richtig ist,' beim Publikum schließe die Gedankenverbindung Arzneimittel = Chemikalien, weil für einen Weinhändler unvorteilhaft, die geschäftliche Verbindung ~ 9 - zu dem Weinhandel von vornherein aus, kann dahingestellt bleiben, da die Schlußfeststellung jedenfalls aus den vorstehenden Erwägungen gerechtfertigt isto Eie Revision v/ar daher zurückzuv/eiseiio Eic Kostonentöcheidung beruht auf § 97 2P0o Pehle Sprenkmann Mösl Alff Merkel