I ZR 117/59
Verkündet 2 (5 (iTf)
am 25. Juni 1961 ^
Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
^^iminiinpii^nflHmmifc e.v.,
vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden Wilhelm
KfimPi MdHH? MHHBBplatz«,
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma C. MSB, K<
GmbH,
Zweigniederlassung
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der Erste Zivilsenat d^es Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Br. Löscher und Ebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt in mehreren Städten, darunter auch in München, Textilkaufhäuser.
Die Beklagte warb am 25. und 26. April 1958 in Münchener Tageszeitungen mit ganzseitigen Anzeigen, die im wesentlichen folgenden Text hatten:
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*59 ^ ca
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für Sie bereit.”
Ans 2. Mai 1958 veröffentlichte die Beklagte eine weitere ganzseitige Werbeanzeige mit im wesentlichen folgendem Text:
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REINE WOLLE, hochwertig ausgestattet, in aktuellen Formen und Dessins •‘formtreu” über 200 Sport-Sakkos
verschiedene Dessins über 200 Kombinations-
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- 4
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Die 6 Schaufenster des Kaufhauses der Beklagten waren teilweise der Ausstellung von Waren der in den Inseraten angebotenen Art gewidmet: Etwa die Hälfte der westlichen Schaufenstervitrine, in der Herrenbekleidung ausgestellt war, war unter einem großen Plakat "Sonderangebote” dekoriert» Die Preise waren auf großen Tafeln (ca. 35 x 70 cm) mit etwa 40 cm hohen Ziffern angegeben. Die nächste Schaufenstervitrine war in gleicher Weise mit Damenbekleidung dekoriert. Die dritte Schaufenstervitrine wies an der Vorderfront gleichgroße Preisschilder auf, ohne daß in dieser Vitrine auf das Sonderangebot Bezug genommen wurde. Der vierte und letzte Schaufensterblock an der Straßenfront war mit Kinderkleidung ohne Bezug auf das Sonderangebot dekoriert. Von den rückwärts neben dem Geschäftseingang liegenden Schaufenstern war das kleinere östliche mit Waren aus dem Sonderangebot, dps größere mit anderen Waren ausgestattet. Gleichzeitig waren über dem Pußgängersteig an der Vorderfront des Geschäftshauses der Beklagten längs der ganzen Ausdehnung desselben in Abständen von ca. 6 m insgesamt 6 Nasenschilder mit der Aufschrift "Sonderangebote bei C. angebracht.
Am 28. April 1958 war nach einer Umdekoration nur noch in der westlichsten und in der von dieser aus gerechnet dritten Vitrine etwa die Hälfte der Ausstellungsfläche mit Sonderangeboten belegt. Weiter war noch das kleinere Östliche Fenster neben dem Ladeneingang zu nicht ganz zur Hälfte mit Sonderangeboten dekoriert.
- 5 ~
Der Kläger sieht in der auf die beschriebene Weise angekündigten Verkaufsveranstaltung der Beklagten eine gemäß §§ 1 und 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4* Juli 1935 (RAnz 19$5 Nr. 158 S. 1 - im folgenden Anordnung genannt) verbotene Sonderveranstaltung,
Er hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Hauptantrag:
Der Beklagten wird bei Meidung von ,.. Strafe verboten, beim Vertrieb von Herren- und Damen-Oberbekleidung Sonderangebote zu Sonderpreisen in der Weise herauszustellen, daß sie als das die Werbung der Beklagten beherrschende Element in Erscheinung treten; insbesondere dadurch, daß
a) längs der gesamten Schaufenster-front in der Kaufingerstraße Uber dem Fußgängersteig in Abständen von jeweils etwa 5 m Nasenschilder mit der Aufschrift
’'Sonderangebote bei C angebracht sind;
b) in mehreren Schaufensterblocks eine Seite oder mehrere Seiten ausschließlich oder überwiegend mit Sonderangeboten dekoriert sind;
c) in den Schaufenstern große Plakate mit den Aufschriften “Sonderangebote” und “Mäntel und Anzüge in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen!“ oder “Mäntel und Kostüme in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen!” angebracht sind;
d) auf diese Sonderangebote in der Tagespresse durch ganzseitige Anzeigen hingewiesen wird, deren Schlagzeilen wie folgt lauten:
"Sonderangebote für Herren: Mäntel und
Anzüge
in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen”
oder:
"Sonderangebote für Damen: Mäntel und Kostüme in hochwertigen Qualitäten und modischen Formen zu außergewöhnlichen Sonderpreisen”.”
2. Hilfeantrag:
Der Beklagten wird ... verboten, beim Vertrieb von Herren- und Damen-Oberbekleidung Sonderangebote zu Sonderpreisen in der Form herauszustellen, daß
a) auf eine Metezahl von Sonderangeboten in der Tagespresse durch ganzseitige Anzeigen hingewiesen wird, in denen die Beklagte hervorhebt, daß sie starke Preisschwankungen auf dem interantionalen Wollmarkt habe ausnutzen können, um hohe Qualitäten unerwartet günstig einzukaufen, und daß sie deshalb in der läge sei, dem Kunden außergewöhnliche Sonderpreise einzuräumen, und
b) längs dej^gesamten Schaufensterfront in der KÄpBH^traße über dem Fußgängersteig in Abständen von jeweils 5 m Nasenschilder mit der Aufschrift
"Sonderangebot*- bei
angebracht sind; und
c) in mehreren Schaufensterblocks eine Seite oder mehrere Seiten ausschließlich oder überwiegend mit Sonderangeboten dekoriert sind,
hilfsweise c)
in mehreren Schaufensterblocks eine Seite oder mehrere Seiten ausschließlich oder überwiegend mit Sonderangeboten dekoriert sind, die jeweils mit einem Hinweis auf die mengenmäßige Begrenzung des Angebots versehen sind und
d) in den Schaufenstern große Plakate mit den Aufschriften "Sonderangebote” und ’’Mantel und Anzüge in den hochwertigen Qualitäten zu außergewöhn-liehen Sonderpreisen!” oder "Mäntel und Kostüme in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen” sowie Spruchbänder mit der Aufschrift greifen Sie zu !!!” angebracht
sind. ”
Die genaue Formulierung hat der Kläger ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes gestellt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags im wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei ihren Angeboten um Sonderangebote, die die Anordnung des Reichswirtschaftsministers aus dem Begriff der Sonderveranstaltung a usnehme»
Das Landgericht hat der Beklagten verboten, Sonderangebote zu Sonderpreisen in der Weise herauszustellen, daß längs der gesamten Schaufensterfront ihres Geschäftsbetriebes in der K^||^^^straße in Uber dem Fußgängersteig in
Abständen von jeweils 5 m Nasenschilder mit der Aufschrift "Sonderangebote bei C angebracht sind. Im übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 1/8 der Beklagten und zu 7/8 dem Kläger auferlegt.
In der mit der Klage angegriffenen Verkaufsveranstaltung hat das Landgericht keine unzulässige Sonderveranstal-tung im Sinne der §§ 1, 2 der Anordnung gesehen. Dagegen hat es in der Aufstellung der Nasenschilder einen Verstoß gegen § 3 UWG erblickt. In der Begründung hat es hierzu im wesentlichen ausgeführt: Auf den Nasenschildern seien die Sonder-angebote in keiner Weise individualisiert; die Schilder wiesen veilmehr im ganzen auf den Geschäftsbetrieb der Beklag ten hin und damit entstehe beim Publikum der irrige Eindruck,
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/
das gesamte Angebot der Beklagten erfolge zu Sonderbedin-gungen, es liege also eine Sonderveranstaltung vor. Dieser Eindruck entspreche aber nicht den tatsächlichen Verhältnis-sen. Die Beklagte habe daher die beanstandete Werbung entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers unterlassen.
Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, angefochten und insoweit sowie in den Nebenpunkten (Kosten, Sicherheitsleistung) Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Zur Sache hat er in der Berufungsinstanz folgende Anträge gestellt:
Hauptantrag :
der Beklagten zu verbieten, beim Vertrieb von Herren-und Damen-Oberbekleidung Sonderangebote zu Sonderpreisen als beherrschendes Element ihrer an das kaufende Publikum gerichteten Werbung dadurch herauszustellen, daß
1. in Zeitungsanzeigen Herren- und Damen-©berbeklei-dung in Preisgruppen zusammengefaßt. unter Hinweis auf eine unerwartet günstige Preissituation als "Sonderangebote zu außergewöhnlichen Sonderpreisen1 2 3' und mit der Aufforderung "Nützen Sie diese für
die Jahreszeit einmalige Gelegenheit»" oder unter der Schlagzeile "Sonderangebote !
.... greifen Sie zu !!!" angeboten wird,
und
2. längs der gesamten Schaufensterfront in der
Kaufingerstraße über dem Fußgängersteig Nasenschilder mit der Aufschrift "Sonderangebot bei C angebracht sind
und
3. in zwei oder mehreren Schaufenstervitrinen mehrere
Seiten oder eine zur gelegene Seite
ausschließlich oder blickfangmäßig Überwiegend mit "Sonderangeboten” dekoriert sind
und
4. in diesen Schaufenstern Blickfangplakate mit der Aufschrift "Sonderangebote" und "Mäntel und AnzUge in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen" oder "Mäntel und Kostüme in hochwertigen Qualitäten zu außergewöhnlichen Sonderpreisen" sowie Spruchbänder mit der Aufschrift "... greifen Sie zu !!!" angebracht sind.
Hilfsantrag;
Verbot gemäß Hauptantrag, jedoch unter Weglassung der
Ziffer 2.
Eventual, hi Ifs a n t r a g :
Pestzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war,
im Frühjahr 1958 die im Hauptantrag bezeichnete Verkauf sveranstaltung anzukündigen und durchzufUhren.
Die beiden Hilfsanträge waren in der Berufungsbegründungsschrift nicht enthalten. Sie wurden erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, vorsorglich, sie zurückzuweisen.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe sich, anstatt die gerügte Aktion in ihrer komplexen Erscheinung zu würdigen, auf die gesonderte Prüfung ihrer einzelnen Merkmale beschränkt. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, auf die Sonderangebote durch die Aufstellung von Nasenschildern hinzuweisen, entspreche nicht seinem Anträge; das auf § 3 UWG gestützte
Verbot sei gegenüber seinem auf Verletzung der Anordnung des Reich8wirtscheftsminister8 gestützten Antrag ein aliud.
Im übrigen hat der Kläger sein Vorbringen erster Instanz wiederholt und ergänzt.
Die Beklagte hat in erster Linie die Zulässigkeit der Berufung des Klägers bestritten. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe durch das von ihm mit der Berufung nicht angegriffene Verbot des Landgerichts bereits mehr in Händen, als er mit seinem Rechtsmittel erstrebe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt war, im Frühjahr 1958 beim Vertrieb von Herren- und Damen-Oberbekleidung auf ihr Warenangebot in der Weise hinzuweisen, daß längs der gesamten Schaufensterfront in der Kaufingerstraße über den Fußgängersteig Nasenschilder mit der Aufschrift "Sonderangebot bei C. ^|^^”angebracht waren.
II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.9«. 1958 vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. III zurück-gev/iesen und die Klage, auch soweit im zweiten Rechtszug ergänzt, abgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtezüge hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt
mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
\
nach seinen im zweiten Rechtszug gestellten Bohlußanträgen zu erkennen. \
x
Die Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen.. Hilfsweise beantragt sie, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Entscheidungsgründes
Bas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der vom Kläger eingelegten Berufung bejaht. Es hat den Hauptantrag sowie den Hilfsantrag für unbegründet und lediglich den Eventualhilf santrag des Klägers (Peststellungsantrag) für begründet erachtet.
I, Hauptantrag
1. Zur Zulässigkeit der Berufung und in Würdigung des Hauptantrages führt das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus; Bas Landgericht habe dem unfassenderen Klagebegehren des Klägers nur teilweise entsprochen. Ziel des in erster Instanz gestellten Hauptantrages des Klägers sei nicht nur (wie beim Hilfsantrag) ein Verbot der durch die Kombination der bezeichneten vier Merkmale abschließend gekennzeichneten Aktion gewesen. Ber Kläger habe vielmehr mit seinem Hauptantrag ein Verbot jedweder Herausstellung von Sonderangeboten in der WeiBe erstrebt, daß sie als das die Werbung beherrschende Element in Erscheinung trete, also auch ohne daß die bezeichneten Merkmale vorlägen. Bies ergebe sich aus der Formulierung "insbesondere dadurch, daß Wenn
das Landgericht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, anstelle dieses erstrebten generellen Verbotes, das auch auf Verletzung des § 3 UWG gegründet gewesen sei, ein lediglich biej^ auf gegründetes und auf die in der bezeichneten Weise erfolgende Aufstellung von Nasenschildern beschränktes Verbot aus*
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•' 'V'
gesprochen habe, so habe es damit in einer von seiner rechtlichen Beurteilung- aus konsequenten Weise das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und es auf einen von mehreren vorgetragenen Hechtsgründen gestützt. Sonach sei dem umfassenden Klageantrag nur teilweise entsprochen worden. Bas Berufungsgericht vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger erstrebe mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag mehr, als ihm in erster Instanz zugesprochen worden sei. Ber Kläger erstrebe nämlich mit seinem Hauptantrag, wie sich aus Ziffer 3 dieses Antrages ergebe, ein Verbot auch für den Pall, daß in mehr als zwei Schaufenstervitrinen Sonderangebote ausgestellt seien. Biesen Pall decke das vom Landgericht ausgesprochene Verbot Jedenfalls dann nicht, wenn alle Schaufenster mit Sonderangeboten belegt seien. Denn in diesem Palle käme, so folgert das Berufungsgericht, nach der Begründung des Urteils des Landgerichts eine Sonderveranstaltung tatsächlich in Präge, womit die in dem Auf-atellen der Nasenschilder vom Landgericht erblickte Täuschung des Publikums entfalle. Ba der Kläger sehin mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag mehr, als ihm vom Landgericht zugesprochen worden sei, erstrebe, erweise sich das Rechtsmittel der Berufung als zulässig eingelegt.
Im Anschlüsse hieran würdigt das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag. Es führt hierzu aus: Gerade weil der Kläger das Verbot auch auf den Pall erstreckt wissen wolle, daß die Beklagte "ihre Werbemethoden in der besagten Weise wesentlich (!) ändern“ wolle, erweise sich die Berufung schon aus diesem Grunde insoweit als unbegründet. Es fehlten, so meint das Berufungsgericht, alle Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte sich in solcher über die konkrete Verletzungsform eindeutig hinausgehender Weise betätigen werde. Ein Unterlassungsanspruch scheide damit mangels Wiederholunrsgefahr insoweit aus. Ba in Ziffer 3 des Hauptantrages von zwei oder mehr Vitrinen die Rede sei, müsse auch geprüft werden, ob der Hauptantrag insoweit begründet sei,
als - der konkreten behaupteten Verletzungsform entsprechend -die Schaufenstervitrinen mit Sonderangeboten belegt würden«
Dem Klageantrag fehle insoweit, so führt das Berufungsgericht aus, bereits das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger könne im Palle .wiederholter Verletzung auf Grund des rechtskräftigen Verbotes die Bestrafung der Organe der Beklagten herbeiführen. Dieses Verbot werde in dem erwähnten Palle verletzt sein, denn der Kläger beschränke sein Klagebegehren, das Gegenstand seines Hauptantrages in der Berufungsinstanz sei, darauf, daß auch das Merkmal der bezeichneten Aufstellung von Nasenschildern erfüllt sei. Es treffe nicht zu, daß das vom Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Sonderveranstaltung erstrebte Verbot sich von dem auf § 3 gestützten vom Landgericht ausgesprochenen Verbote wesentlich unterscheide. Der aus § 3 UWG folgende Unterlassungsanspruch sei mit einem auf Verletzung der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 gestützten Unterlassungsanspruch, sofern er sich, wie vorliegend, inhaltlich vollständig decke, so nahe verwandt (gemeinsamer Gedanke des Schutzes gegen unlautere* Wettbewerfcsmethoden), daß ein schutzwürdiges Interesse daran, das Verbot zwischen den gleichen Parteien auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auszusprechen, nicht bestehe. Das Ergebnis, daß die Berufung im Hauptantrage unbegründet sei, würde schließlich auch, so meint das Berufungsgericht insoweit abschließend, kein anderes sein, wenn man das Rechtsschutzinteresse entgegen den vorangegangenen Ausführungen bejahen wolle. Denn angesichts des rechtskräftig gewordenen Verbotes, dem sich die Beklagte ausdrücklich unter Verzicht auf Rechtsmittel unterworfen habe, sei die Gefahr, der Beklagte werde sich tatbestandlich in gleicher Weise verhalten, entfallen. 2
2. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erheben sowohl Revision als auch Anschlußrevision Angriffe. Die Anschlußrevision der Beklagten richtet sich in erster Linie gegen die Bejahung der Zulässigkeit der Berufung durch das
1/4“'
Berufungsgericht. Sie rUgt Verletzung der Vorschriften der §§ 99> 256, 522, 511 ZPO sowie allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze*
a) Die Anschlußrevieion macht zunächst geltend, die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung sei unzulässig gewesen, weil der Kläger durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert gewesen sei. Ein Rechtsmittel sei nur dann zulässig, wenn und soweit die Partei mit ihrem Antrag im Urteil nicht durchgedrungen, somit also durch die Entscheidung “beschwert” sei.
Der Rüge der Anschlußrevision muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
Es trifft zwar zu, daß nach der vom Reichsgericht vertretenen und auch vom Bundesgerichtshof (LM Nr. 6 zu § 545 2F0) geteilten Rechtsauffassung ein Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung, die er anfechten will, beschwert ist. Ein vom Kläger eingelegtes Rechtsmittel ist danach mangels einer Beschwer grundsätzlich immer izc^-Iässigji wenn es sich gegen ein Urteil richtet, durch das seinem Klageantrag in vollem Umfange entsprochen wurde. PUr die Präge der Beschwer kommt es dabei entscheidend darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf dem Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGHZ 26, 295> 296). Der Kläger hatte nun aber mit seinem in erster Instanz gestellten Hauptantrag ein Verbot jedweder Herausstellung von Sonderangeboten zu Sonderpreisen in der Weise, daß sie als das die Werbung beherrschende Element in Erscheinung trete, begehrt. Dieser Antrag war nach seinem weiteren Inhalt und den vom Kläger im Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 9* Juni 1958 S. 7 u. 8) dahin auszulegen, daß der Kläger ein Verbot der Veranstaltung der Beklag-
t.
ten in ihrer komplexen Erscheinungsform beantragte. Per Antrag war nicht etwa auf ein Verbot der in ihm bezeichne-ten vier Merkmale,- in Kombination oder als selbständige einzelne - eingeschränkt, wie sich auch aus dem Worte "insbesondere" ergibt. Pie Merkmale waren, wie Übrigens die Beklagte selbst in ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 1959 und vom 26. März 1959 ausgeführt hat, nur erläuternd aufgeführt. Pa der Kläger mit seinem umfassenden Antrag in erster Instanz nicht völlig durchgedrungen ist, war er im Zeitpunkt der Einlegung seiner Berufung beschwert.
b) Pie Anschlußrevision rügt weiter die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Kläger erstrebe mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag mehr als ihm vom Landgericht zugesprochen worden sei. In Wirklichkeit verlange der Kläger, so macht die Anschlußrevision geltend, nur eine andere rechtliche Begründung des vom erstinstanzlichen Gericht zuerkannten Anspruchs. Pie Berufung des Klägers sei sonach auch aus diesem Grunde wegen fehlender Beschwer unzulässig gewesen.
Pie Anschlußrevision kann jedoch auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben.
Mit der Beschwer, die, wie die Anschlußrevision selbst darlegt, zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein muß, damit das Rechtsmittel an sich statthaft ist, hat die von der Anschlußrevision angeschnittene Frage unmittelbar nichts zu tun. Es kann sich nur fragen, ob die Berufung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn ein Kläger in der Berufungsinstanz das gleiche oder weniger begehrt, als ihm in erster Instanz zugesprochen wurde (vgl. Stein-Jonas-Schönke Bern, IV 2 unter b vor § 253 ZPO). Per Kläger begehrt indessen mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag mehr als ihm in erster Instanz zuerkannt wurde. Wenn man diesen Hauptantrag allerdings rein wörtlich nimmt, erstrebt der Kläger ein durch vier Merkmale
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kumulativ näher umgrenztes Verbot. Da das Merkmal 2 des Hauptantrages die Anbringung der Nasenschilder betrifft, ließe sich mit der Anschlußrevision die Auffassung vertreten, daß der Kläger mit seinem Berufungshauptantrag das Verbot der Nasenschilder nur unter der Voraussetzung erstrebte, daß gleichzeitig d.h. also kumulativ die Übrigen in der Einleitung des Haüptantrages und in den Merkmalen 1, 3 und 4 dieses Antrages genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Der Kläger hätte also, wie die Anschlußrevision geltend macht, in der Berufungsinstanz ein gerichtliches Verbot nur für den Pall erstrebt, daß eine aus den vier im Antrag näher be-zeichneten Merkmalen bestehende Gesamtkombination von Werbemaßnahmen gegeben ist. Dies würde (wenn man davon absieht, daß das Merkmal 3 des Hauptantrages Uber das landgerichtliche Verbot hinaus einen bestimmten Abstand der Schilder voneinander nicht zu dem Inhalt hat) bedeuten, daß der Kläger mit seinem Hauptantrag der zweiten Instanz weniger verlangt, als ihm bereits in der ersten Instanz zuerkannt worden ist.
Dsr'ßenat vermag jedoch die - im Grunde auch vom Berufungsgericht vertretene - Auffassung der Anechlußrevision nicht zu teilen. Die Auslegung des Berufungsantrages, der als verfahrensrechtliche Erklärung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, führt vielmehr zu dem Ergebnis, daß der Kläger entsprechend seinem Antrag erster Instanz mehr verlangt, als ihm im Urteil des Landgerichts zuerkannt worden ist. Ungeachtet der Verbindung der vier Merkmale durch das Wort "und” ist der Hauptantrag der Berufung nach dem erkennbaren Willen des Klägers in diesem Sinne auszulegen. Der Kläger wollte entsprechend seinem Anträge erster Instanz auch mit seinem Berufungsantrage, worauf er in der Berufungsinstanz auch wiederholt hingewiesen hat, das Wesen der nach seiner Auffassung als Sonderveranstaltung unzulässigen Gesamtveranstaltung der Beklagten erfassen. Die einzelnen Merkmale hatten auch im Rahmen des Berufungsantrages nur beschreibenden Charakter. Sie waren nicht kumulativ im Sinne einer Kombination
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gemeint. Die gegenteilige Auffassung würde in offenem Widerspruch zu dem erkennbaren Begehren des Klägers stehen, der ja gerade deshalb Berufung eingelegt hat, weil er die Abweisung der Klage und die damit verbundene Auferlegung von 7/8 der Kosten beseitigen wollte. Der Kläger hat also mit seinem allerdings nicht sehr glücklich gefaßten Berufungsantrag nicht ein Weniger, sondern ein Mehr gegenüber dem vom Landgericht ausgesprochenen Verbot begehrt, so daß ihm aus den von der Anschlußrevision geltend gemachten Gründen das Rechtsschutztedürfnis nicht abgesprochen werden kann.
c) Damit erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichtes als rechtsfehlsam, das Rechtsschutzinteresse für den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger schon auf Grund des vom Landgericht ausgesprochenen Verbotes das mit seinem Hauptantrag in der Berufungsinstanz gestellte Ziel erreichen könne. Die Vollstreckungsmöglichkeiten aus einem dem Hauptantrag des Klägers in der Berufungsinstanz entsprechenden Urteil gehen zudem weiter als die aus dem landgerichtlichen Urteil. Insbesondere würde sich die Rechtskraftwirkung einer Verurteilung gemäß dem zweitinstanzlichen Hauptantrag auch auf Änderungen erstrecken, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. Daher könnte z.B., wie die Revision mit Recht hervorhebt, von der Vollstreckungsinstanz in Würdigung des Wesens der beanstandeten Rechtsverletzung als unter das Verbot nach dem zweitinstanzlichen Hauptantrag fallend ein Sachverhalt angesehen werden, bei dem die Nasenschilder einen veränderten, jedoch dem Sinne nach ähnlichen Text enthalten.
d) Schließlich ist auch, wie die Revision mit Recht rügt, die Ansicht des Berufungsgerichtes rechtairrtümlich, angesichts des landgerichtlichen Verbotes, dem sich die Beklagte ausdrücklich unter Verzicht auf Rechtsmittel unterworfen habe, sei die Wiederholungsgefahr entfallen und die Berufung im Hauptantrag daher aus diesem Grunde unbegründet. Der Berufung5' hauptantrag ist, wie oben unter b) ausgeführt, nicht dahin
aufzufassen, der Kläger erstrebe mit ihm ein durch die vier im Antrag näher bezeichneten Merkmale kumulativ im Sinne einer Kombination umgrenztes Verbot* Vielmehr wollte der Kläger mit diesem Anträge das Wesen der nach seiner Auffassung als Sonderveranstaltung unzulässigen Gesamtveranstaltung der Beklagten als Gesamtkomplex erfassen*.Ist dem aber so, dann kann die Wiederholungsgefahr nicht deshalb für ausgeräumt erachtet werden, weil der Beklagten vom Landgericht eine bestimmte Einzelmaßnahme, nämlich die Herausstellung von Sonderangeboten zu Sonderpreisen in der Weise, daß längs der gesamten Schaufensterfront ihres Geschäftsbetriebes Über den Fußgängersteig in Abständen von jeweils 5 m Nasenschilder mit der Aufschrift "Sonderangebote bei angebracht werden,
verboten worden ist*
e) Nach alledem sind gegen die vom Berufungsgericht angenommene Statthaftigkeit des Rechtsmittels und die von ihm bejahte Zulässigkeit der Berufung im Hauptantrag aus Rechts-gründen Bedenken nicht zu erheben. Die Anschlußrevision konnte insoweit mit ihren Angriffen nicht durchdringen. Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hauptantrag als unbegründet abgewiesen hat, aus den angeführten Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Hilfsanträge
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils konnte sich nicht auf den Hauptantrag des Klägers beschränken. Die angefochtene Entscheidung mußte vielmehr dem Antrag der Revision entsprechend in vollem Umfange aufgehoben und die Sache in vollem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Aus der Voranstellung des Hauptantrages und seiner Kennzeichnung als solchen ergibt sich,
daß der Kläger den. Hilfsantrag nur berücksichtigt haben wollte, wenn sich sein Rauptantrag als unbegründet erwies. Gleiches gilt für das Verhältnis des »'Eventualhilfsantrags” zu dem "Hilfs-antrag”. Eine solche Eventualstellung ist zulässig. Eine Prozeßpartei darf, wie in der Rechtsprechung außer Streit ist, bestimmen, in welchem Verhältnis die von ihr erhobenen Ansprüche zueinander stehen sollen und in welcher Reihenfolge sie zu bescheiden sind (vgl. u.a. RGZ 152, 292, 296). Daran ist das Gericht gebunden. Es darf über einen Hilfsantrag erst entscheiden, wenn es den Hauptantrag nicht zusprechen kann.
Auch die Hilfsanträge sind zwar sofort rechtshängig geworden. Durch die Eventualstellung hat jedoch die Partei für den Richter wirksam bestimmt, daß ihr Vorbringen zu dem Hilfsantrag nur zu dem Prozeßstoff wird, wenn sich ihr Hauptbegehren nicht als wirksam erweist (Stein-Jonas-Schönke aaO Bern. II B 2 zu § 260 ZPO). Daraus folgt, daß der Entscheidung des Berufungsgerichtes Uber die Hilfsanträge, die es in an sich zulässiger Weise getroffen hat, weil es den Hauptantrag abgewiesen hat, durch die Aufhebung des Erkenntnisses zu dem Hauptantrag durch das Revisionsgericht die Entscheidungsvoraussetzung entzogen und die Entscheidung Uber die Hilfsanträge d«amit unzulässig geworden ist. Die angefochtene Entscheidung unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung, als sie die Hilfsanträge betrrfft (RGZ 169, 65, 76). Die Sache liegt anders als bei dem vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Pall (NJW 1956, 1154), bei dem die Entscheidung Uber den Haupt-antrag in der Revisionsinstanz spruchreif war. Die Aufhebung der zu dem Eventualhilfsantrag (Peststellunganstrag) ergangenen Entscheidung ist überdies auch deshalb notwendig, weil, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, das Berufungsgericht rechtsirrig das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungsinteresse bejaht hat. Neben der dem Kläger durch § 13 Abs. 1 UWG gegebenen Berechtigung, auf Unterlassung und Beseitigung zu klagen, läßt sich ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt war, im Frühjahr 1958 die im Hauptantrag bezeichnete Verkaufsveranstaltung anzukün-
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digen und durchzuführen, nicht bejahen. Ob ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verkaufsveranstaltung der Beklagten dann - insbesondere beim Scheitern des Unterlassungsanspruchs mangels Wiederholungsgefahr - gegeben sein könnte, wenn der Kläger sonstige gegenwärtige oder künftige Ansprüche (Schadensersatzansprüche usw.) gegen die Beklagte geltend machen könnte, kann auf sich beruhen. Da dem Kläger ein Klagerecht zur Verfolgung anderer Ansprüche auf Grund des § 13 Abs. 1 UWG nicht zusteht (vgl. BGH GRUR 1954,
163, 165), ist nicht ersichtlich, inwiefern ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Frühjahr 1958 durchgeführten Verkaufsveranstaltung gegeben
(
sein sollte. Bei seinem Hinweis auf die Entscheidung des Ober-landesgerichts Düsseldorf (GRUB 1956, 470) hat das Berufungsgericht verkannt, daß jener Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, insbesondere auch insofern, als kein Verband oder ein Mitbewerber, sondern der unmittelbar Verletzte geklagt hatte.
Die angefochtene Entscheidung war daher auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlüng und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz,u verweisen.
Im Hinblick auf die erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht erscheint es angezeigt, auf die Rechtsgrundsätze.hinzuweieen, die der Senat zu § 1 der Anor-nung des Reichswirtschaftsministers betr. Sonderveranstal-tungen vom 4. Juli 1935 in seinen gleichzeitig verkündeten Urteilen I ZR 1/60 und 1 ZR 124/60 entwickelt hat. Bei der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Fassung der Unterlassungsanträge einer Überprüfung unterziehen und unter Umständen in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ i39 ZFO) auf eine Änderung der Formulierung hinwirken müssen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
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