BGH · I ZR 117/58 vom 14.06.1958

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Rechnung zu legen über die Lieferungen von Zargen nach dem Gebrauchsmuster 1 666 996, die er für Bauvorhaben in der Zeit vom 27. 3. den Klager weiterhin zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin unter Vorlage seiner Bücher, Lieferscheine und sonstigen Unterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen Uber die Bauvorhaben, für welche von ihm Zargen nach dem Gebrauchsmuster 1 666 996 geliefert worden sind, und zwar insbesondere für die Auftraggeber und Lieferungen, die in den Anlagen zu dem diesseitigen Schriftsatz vom 22. Mai 1954 zu zahlen, hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen vom Gericht nach freier Überzeugung unter Würdigung gemäß § 287 ZPO festzusetzenden Schadensersatzbetrag, und zwar mit der Maßgabe zu zahlen, daß ein Teilbetrag von Zur Begründung des neu erhobenen Auskünfte- und Rechnungs legungsanspruchs zu 3 hat die Beklagte vorgetragen, daß der Kläger zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet sei, weil sie selbst nicht feststellen könne, wieviel Zargen der Kläger nach dem Gebrauchsmuster hergestellt und vertrieben habe. "Der Kläger wird weiterhin verurteilt, Rechnung zu legen über Bauvorhaben, für welche von ihm in der Zeit vom 27- Februar 1953 bis 24* April 1954 Zargen nach dem Gebrauchsmuster Nr. 1 666 996 geliefert worden sind, aber mit Ausnahme des Auftrages (Rechnung Nr. 1240 über 9 Stück Tür- Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Kauf-Vertrages über den Personenkraftwagen verneint, weil die Beklagte nicht substantiiert habe behaupten können, der Kläger habe für die Überlassung des Kraftwagens einen Kaufpreis zahlen sollen. Denn auch das Berufungsgericht hat der Beklagten eingeräumt, sie habe mit dem Kläger einen Vertrag des Inhalts abgeschlossen, daß der Kläger es übernommen habe, den Verkauf des Kraftfahrzeugs an einen Dritten zu versuchen und ihr den Erlös gutzubringen. Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet, durch den der Kläger verpflichtet worden sei, den ihm überlassenen Kraftwagen vor Wertminderung zu bewahren, so läuft dies im Ergebnis auf das gleiche hinaus, was die Beklagte als ihre Bechtsauffassung vorträgt. Steht nach erschöpfender Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen für das Gericht ein Sachverhalt fest, so tritt die Frage der Beweislast überhaupt nicht mehr auf.So liegt es in dem zur Entscheidung stehenden Streitfall. Er habe ohne besondere Weisung der Beklagten auch nicht anzunehmen brauchen, daß er eine Garage hätte mieten müssen, weil die Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen sei, ihm die Miete zu erstatten (§ 670 BGB). Hätten sich ungeachtet der gegenteiligen Annahme der Parteien Schv/ierigkeiten für einen Verkauf des Kraftwagens ergeben und wäre aus diesem Grunde eine Entwertung des Wagens durch den Aufenthalt im Ireien zu befürchten gewesen, so habe sich nur fragen können, ob der Kläger in diesem lalle etwas zu veranlassen gehabt hätte. Nach alledem sei es Sache der Beklagten gewesen, nach Ablauf einer gewissen Zeit selbst für eine gesicherte Unterbringung des Kraftwagens zu sorgen oder den Kläger anzuweisen, daß er dies auf ihre Kosten tue. Tatsächlich fichtet sich die Revision mit diesen Angriffen nur gegen das Urteil des Landgerichts, das den hier streitigen Horch-Wagen wegen seiner angeblichen Unwirtschaftlichkeit schlechthin als unverkäuflich bezeichnet und ihm daher nur einen Schrottwert heigemessen hat, der durch Diese Begründung hat das Berufungsgericht indessen nicht übernommen, so daß es einer Erörterung der von der Revision insoweit erhobenen Rügen nicht bedarf.Welcher Preis andererseits von der Beklagten im Hinblick auf die angeblich gemachten Aufwendungen durch eine Veräußerung des Wagens zu erzielen gewesen wäre, würde erst erheblich sein, wenn feststände, daß der Kläger seine Vertragspflichten insoweit verletzt hat«. Die Rüge der Revision, es habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines weiteren Vortrags der Beklagten bedurft, daß bei der Lagerung des Wagens unter freiem Himmel große Schäden auftret en würden, betrifft nur die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach auch die Entstehung eines Schadens durch die Art der vom Kläger gewählten Unterbringung nicht ausreichend dargetan sei. Das Berufungsgericht hat auch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters Hr. 1 666 996 als nicht gerechtfertigt angesehen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte vom 27o Eebruar 1953 bis zu dem 24* April 1954 ausschließliche Lizenznehmerin des genannten Gebrauchsmusters gewesen ist. Gleichwohl steht der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil nach dem Gutachten;des gerichtlichen Sachverständigen feststehe, daß das Gebrauchsmuster nicht schutzwürdig sei. Eine positive Verletzung des Vertrages sowie ein wettbewerbswidriges Verhalten bejaht das Berufungsgericht im Grundsatz, indem es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats BGHZ 16, 4 -Swischenmeister - und BGK in GRUR 1956, 284 - Rheinmetall Borsig II - darlegt, daß der Kläger Zargen für eigene Rechnung hergestellt habe, obwohl er nach dem Vertrage nur Zargen für die Beklagte habe liefern dürfen. Das Berufungsgericht hält indessen einen Schadensersatzanspruch trotzdem nicht für gegeben, weil die Beklagte nicht dargetan habe, daß ihr durch das Vorgehen des Klägers ein Schaden entstanden sei. Erforderlich seien jedoch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO irgendwelche Angaben der Beklagten in der Richtung, daß ihr die Benutzung des Gebrauchsmusters durch den Kläger Nachteile gebracht habe. Soweit in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Standpunkt vertreten wird, daß das Gebrauchsmuster nicht schutzwürdig und daher unwirksam sei, werden zwar von der Revision keine EinwenL düngen erhoben. Auch das Berufungsgericht hat zu Recht geprüft, ob sich für die Beklagte Schadensersatzforderungen daraus ergeben, daß der Kläger etwa gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht im Grundsatz bejaht und hat eine positive Vertragsverletzung darin erblickt, daß der Kläger Zargen für eigene Rechnung hergestellt hat, obwohl er mit der Beklagten nur einen Vertrag über die Herstellung von Zargen für sie geschlos-sen hatte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts stützen sich, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe und der Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Senats ergibt, darauf, daß die langjährige Geschäftsverbindung der Parteien ihre konkrete Gestaltung in einem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis gefunden hat, durch das dem Kläger das P:echt, Zargen nach den ihm überlassenen Zeichnungen und Vorlagen herzustellen, nur eingeräumt ist, soweit diese Herstellung im Aufträge und im Interesse der Beklagten, nicht aber etwa auch ohne einen solchen Auftrag für eigene Rechnung des Klägers erfolgte. Sie entspricht dem von den Parteien mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck, der bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien sowie des vertraglichen Treuegedankens, dem eine laufende Geschäftsver-bindung in besonderem Maße untersteht, fordert, daß sich der Kläger jeder Handlungsweise enthielt, die eine ernsthafte Störung der Wettbewerbslage der Beklagten bei der Herstellung und Lieferung der Zargen zur Folge haben konnte (vgl. BG-HZ 19» 4» 9)- Es kann im Streitfall nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte keinesfalls eine im eigenen Interesse des Klägers vorgenommene Fertigung der Zargen dulden wollte, die für sie erhebliche wettbewerbliche Nachteile zur Folge haben mußte. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl einen Ersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein Schaden seitens der Beklagten nicht substantiiert dargetan sei, so hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten gestellt und hat insbesondere die sich aus § 252 BGB ergebende Beweiserleichterung nicht ausreichend berücksichtigt. Denn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge stand zu erwarten, daß die Beklagte ihr Einverständnis zu einer Herstellung und Lieferung von Zargen durch den Kläger in dessen alleinigem Interesse nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gegeben haben würde. La der Kläger den Schaden der Beklagten im Bewußtsein der ihm obliegenden Vertragspflichten oder jedenfalls unter fahrlässiger Außerachtlassung der ihm im Rahmen der vertraglichen Beziehungen obliegenden Sorgfalt zugefügt hat, bestehen gegen/.die Annahme, daß dem Kläger bei der Vertragsverletzung ein Verschulden zur Last fällt (§ 276 BGB), keine rechtlichen Bedenken. Der zur Vorbereitung der Schadensersatzansprüche erhobene Bechnungslegungsanspruch der Beklagten ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Erwägung, daß die Beklagte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des ihr zugefügten Schadens im ungewissen ist, während der Kläger in der Lage ist, unschwer solche Rechnung zu legen. Da die Höhe der von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und durch die Widerklage erhobenen Schadensersatzforderungen noch im Streit steht, mußte die Sache im übrigen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ein Vorbehaltsurteil über die Klagforderung gemäß $ 302 ZPO konnte nicht ergehen, weil «^.zwischen den Forderungen des Klägers und der Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz ein recht BGHZ 25, 360,565)* I® Streitfall hat der Kläger die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen, aus denen er seine eigenen Ansprüche herleitet, gestört und ist in die Rechtssphäre der Beklagten durch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung eingedrungen. 3* Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten, der Kläger solle die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft und der gelegten Rechnung aus dem Auftrag Richter beeiden, als unbegründet angesehen hat, ist zwar von der Beklagten gleichfalls Revision eingelegt worden.

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ZargenGebrauchsmusterBerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2147 094 I ZK 117/53 V erkundet am 29. April I960 Grunau, Justizhauptsekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Handelsring für Industrieerzeugnisse, Inhaber Wilhelm Thomas Ki^^straße Beklagten und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt I)r, gegen den^ Ingenieur Hans Georg V^|0, B( Istraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der Krste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bunde sricht er Br. Weiß, Br. Spreng, Br. Löscher und Br. Spengler für Hecht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juni 1958 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Yviderklageantrages auf Verurteilung des Klägers zur Ableistung des Offenbarungseides (Ziffer 2 der Berufungsanträge der Beklagten) richtet. 2 Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben« Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Rechnung zu legen über die Lieferungen von Zargen nach dem Gebrauchsmuster 1 666 996, die er für Bauvorhaben in der Zeit vom 27. Pebruar 1953 bis 24o April 1954 vorgenommen hat, mit Ausnahme des Auftrages (Rechnung Nr. 1240 Uber 9 Stück Türzargen). Hinsichtlich des Klagantrages und der übrigen Widerklageanträge wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien standen in den Jahren 1953 und 1954 in laufender Geschäftsverbindung. Der Kläger lieferte an die Beklagte u.a. Türzargen, die er nach dem am 22. Oktober 1953 für den Ingenieur eingetragenen Gebrauchsmuster Kr. 1 666 996 herstellte. Bis zu dem 24. April 1954 war die Beklagte ausschließliche Lizenznehmerin dieses Gebrauchsmusters. Nach diesem Zeitpunkt hat sie eine einfache Lizenz besessen. Der Kläger hat behauptet, ihm stände aus den Lieferungen an die Beklagte eine Forderung von 16 492,63'DIvl zu. Von dieser Forderung mache er im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag in Höhe von 1 703,60 DM geltend. Der Kläger hat demzufolge beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 703,50 DM nebst 9 p Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen über Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, die er aus dem Auftrag Otto RflHV vom 7. Oktober 1953 für das Bauvorhaben GEcke MfHBl Straße getätigt und unter Verwendung von ihren Firmenbögen bei dem Architekten E^HHi kassiert habe, 2o den Kläger zu verurteilen, an sie 5.000,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen. 4 Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Lieferungen des Klägers, auf die die Klageforderung gestützt ist, nicht bestritten. Sie hat indessen die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, die sie in Höhe von 5.000,— DM auch im Wege der Widerklage geltend gemacht hat* Eine Forderung gegen den Kläger leitet die Beklagte einmal daraus her, daß der Kläger durch einen am 20. Juli 1954 geschlossenen Vertrag von ihr einen Personenkraftwagen vom Typ Horch käuflich erworben habe. Zwar sei ein bestimmter Kaufpreis nicht vereinbart worden. Indessen ergebe sich aus den Umständen, daß mindestens ein Kaufpreis von 5.000,— DM angemessen sei, der im Wege der Widerklage geltend gemacht werde. Eine Forderung aus dem Vertrag vom 20. Juli 1954 ergibt sich nach Meinung der Beklagten auch dann, wenn der Kläger nur als Kommissionär oder Beauftragter angesehen werden sollte. Denn in diesem Fall sei der Kläger zur pfleglichen Behandlung des Kraftwagens verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe er schuldhaft verletzt, indem er den Wagen längere Zeit im Freien habe stehen lassen, so daß er inzwischen völlig entv/ertet sei und nicht mehr habe verkauft werden können. Zur Begründung ihrer Gegenforderungen hat die Beklagte weiter vorgetragen, daß der Kläger das Gebrauchsmuster 1 666 996 verletzt habe. Der Kläger habe gewußt, daß ihr die ausschließlichen Lizenzrechte an dem Gebrauchsmuster zugestanden hätten. Trotzdem habe er TUrzargen nach dem Gebrauchsmuster gebaut und vor dem 24. April 1954 an Dritte selbständig geliefert. Dadurch sei ihr, der Beklagten, je Zarge ein Schaden von 2,50 DM bis 5,70 DM entstanden. Nachzuweisen sei die Herstellung und Lieferung von 9 360 Stück. 5 - Der Kläger ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat vorsorglich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Beklagten mit Forderungen aus I.echnungen vom 15* März 1954 über 3*582,60 IM und 3*901,30 DM sowie vom 1. Februar 1954 über 1.605,70 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 20. Februar 1956 und Schlußurteil vom 27« September 1956 der Klage unter Abweisung der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte unter Erhöhung des mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs folgende Anträge gestellt; 1. die Klage abzuweisen, 2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, 6. Oktober 1955 in Sachen 93.0.183/55 überreichten Konto-Aufstellung vom 14. Juni 1955 über Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus dem Straße zu beeiden, 3. den Klager weiterhin zu verurteilen, der Beklagten und Widerklägerin unter Vorlage seiner Bücher, Lieferscheine und sonstigen Unterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen Uber die Bauvorhaben, für welche von ihm Zargen nach dem Gebrauchsmuster 1 666 996 geliefert worden sind, und zwar insbesondere für die Auftraggeber und Lieferungen, die in den Anlagen zu dem diesseitigen Schriftsatz vom 22. März 1956 und 12. April 1956 im einzelnen aufgeführt sind, jedoch mit Ausnahme des Auftrages - Rechnung Nr. 01 240 - über 9 Stück Türzargen, die Richtigkeit der mit seinem Schriftsatz vom vom 7. Oktober 1953 für Ecke M 4. den Kläger zu verurteilen, an den Prozeßbevoll-mächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt 4.500, — DM zu zahlen, 5. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 4.500, — DM nebst 5 £ Zinsen von 9-000,— DM seit dem 1. Mai 1954 zu zahlen, hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen vom Gericht nach freier Überzeugung unter Würdigung gemäß § 287 ZPO festzusetzenden Schadensersatzbetrag, und zwar mit der Maßgabe zu zahlen, daß ein Teilbetrag von 4.500, — DM an den Unterzeichneten Prozeßbevollmächtigten und der darüber hinausgehende Betrag nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen ist. Zur Begründung des neu erhobenen Auskünfte- und Rechnungs legungsanspruchs zu 3 hat die Beklagte vorgetragen, daß der Kläger zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet sei, weil sie selbst nicht feststellen könne, wieviel Zargen der Kläger nach dem Gebrauchsmuster hergestellt und vertrieben habe. Durch Schriftsatz vom 13- Mai 1958 hat der. Kläger vorsorg lieh die Aufrechnung mit weiteren Forderungen erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen die genannten Teilurteile des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge mit der Maßgabe weiter, daß der Berufungsantrag zu 3 nunmehr folgende Fassung hat; "Der Kläger wird weiterhin verurteilt, Rechnung zu legen über Bauvorhaben, für welche von ihm in der Zeit vom 27- Februar 1953 bis 24* April 1954 Zargen nach dem Gebrauchsmuster Nr. 1 666 996 geliefert worden sind, aber mit Ausnahme des Auftrages (Rechnung Nr. 1240 über 9 Stück Tür- zargen)M . Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger nicht in einem Verhältnis des echten oder sog. uneigentlichen Kontokorrents zu der Beklagten gestanden habe. Er sei daher auch nicht gehindert gewesen, gegen die Beklagte Ansprüche auf Bezahlung der Einzellieferungen zu erheben, über die die Rechnungen vom 29* Mai 1954, 17. Mai 1954 und 9. April 1954 ausgestellt seien. Die Lieferungen, die in den drei Rechnungen auf geführt sind, hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht und auch die richtigen Preise eingesetzt. Die Beklagte macht gegenüber der Klageforderung nur noch Schadensersatzforderungen geltend, die sie zur Aufrechnung gestellt hat. In Höhe von 9-000,— DM macht sie ihre‘Gegenforderungen auch im Wege der Widerklage geltend. II. 1. Schadensersatz wegen Überlassung eines Personenkraftwagens. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Kauf-Vertrages über den Personenkraftwagen verneint, weil die Beklagte nicht substantiiert habe behaupten können, der Kläger habe für die Überlassung des Kraftwagens einen Kaufpreis zahlen sollen. Hätte der Kläger, so führt das 8 Berufungsgericht aus, den streitigen Wagen gekauft, so würde er schon nach der Lebenserfahrung sich nicht nur die Übereignung besonders haben bestätigen lassen, sondern er wäre dann auch in der Urkunde als Käufer bezeichnet wor-den. Es sei insbesondere auch nicht anzunehmen, daß der Kläger sich zu dem Verkauf eines solchen Kraftwagens entschlossen haben sollte, obwohl er ohne Schwierigkeiten zu dieser Zeit einen fabrikneuen, leistungsfähigen und in der Unterhaltung viel wirtschaftlicheren Kraftwagen hätte erwerben können. Die Beklagte habe sich überhaupt erst im Laufe des Rechtsstreits auf den Standpunkt gestellt, daß ihr aus Kaufvertrag ein Anspruch zustehe. Diese rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision vertritt indessen den Standpunkt, daß im Streitfall für die Vertragsbeziehungen der Parteien die Rechtsnormen über das Kommissionsgeschäft zur Anwendung kommen müßten. Der Kläger betreibe ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 Kr. 2 HGB. Nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 HGB gelte das zwischen den Parteien vereinbarte Geschäft über das Kraftfahrzeug als zu dem Betriebe des Klägers gehörig. Demgemäß sei der Kläger nach § 406 Abs. 1 Satz 2 KGB als Gelegenheitskommissionär anzusehen und aufgrund der Vorsclii’ift des § 390 Abs. 1 HGB für die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich. Diese Auffassung unterscheidet sich im Kern nicht von dem Standpunkt des Berufungsgerichts. Denn auch das Berufungsgericht hat der Beklagten eingeräumt, sie habe mit dem Kläger einen Vertrag des Inhalts abgeschlossen, daß der Kläger es übernommen habe, den Verkauf des Kraftfahrzeugs an einen Dritten zu versuchen und ihr den Erlös gutzubringen. Wenn das Berufungsgericht diesen Vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet, durch den der Kläger verpflichtet worden sei, den ihm überlassenen Kraftwagen vor Wertminderung zu bewahren, so läuft dies im Ergebnis auf das gleiche hinaus, was die Beklagte als ihre Bechtsauffassung vorträgt. Auch ein von der Beklagten behaupteter uneigentlicher Kommissionsvertrag (§ 406 HGB) stellt sich rechtlich wie jeder Kommissionsvertrag als ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB dar (Hefermehl in Schlegelberger, HGB 3. Aufl. § 406 Anm. 4). Der Umstand, daß sich bei Annahme eines Kommissionsgeschäfts die Beweislast insoweit umkehrt, als der Kommissionär bei Verlust oder Beschädigung des Gutes den Entlastungsbeweis zu führen hat (§ 390 HGB), hat im Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Steht nach erschöpfender Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen für das Gericht ein Sachverhalt fest, so tritt die Frage der Beweislast überhaupt nicht mehr auf. So liegt es in dem zur Entscheidung stehenden Streitfall. Das Berufungsgericht ist zu Hecht der Auffassung, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Pflichten der Geschäftsbesorger zur Verhütung von Beschädigungen dos ihm überlassenen Gutes hat. Im vorliegenden Pall hat dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Verpflichtung obgelegen, den Kraftwagen in einer Garage unterzustellen, um ihn vor den Unbilden des Wetters und damit vor einer Entwertung zu schützen. Der Kläger habe ohne Widerspruch der Beklagten behauptet, eine Garage nicht zur Verfügung gehabt zu haben. Er habe ohne besondere Weisung der Beklagten auch nicht anzunehmen brauchen, daß er eine Garage hätte mieten müssen, weil die Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen sei, ihm die Miete zu erstatten (§ 670 BGB). Ersichtlich seien die Parteien davon ausgegangen, daß der Kraftwagen als- 10 bald verkauft werden würde. In einem solchen lalle geschehe es häufig, daß ein lahrzeug unter freiem Himmel stehe, wie auch gewerbsmäßige Händler von gekauften Kraftfahrzeugen diese in großer Zahl selbst dann auf den Verkaufsplätzen stehen ließen, wenn es sich um wertvolle lahrzeuge handle. Hätten sich ungeachtet der gegenteiligen Annahme der Parteien Schv/ierigkeiten für einen Verkauf des Kraftwagens ergeben und wäre aus diesem Grunde eine Entwertung des Wagens durch den Aufenthalt im Ireien zu befürchten gewesen, so habe sich nur fragen können, ob der Kläger in diesem lalle etwas zu veranlassen gehabt hätte. Das verneint das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen, .uer Beklagten seien die Verhältnisse genauso bekannt gewesen wie dem Kläger. Dieser habe mithin nicht besonders darauf hinzuweisen brauchen, daß das weitere Stehen des Wagens im Freien zu einer Entwertung führen könne. Nach alledem sei es Sache der Beklagten gewesen, nach Ablauf einer gewissen Zeit selbst für eine gesicherte Unterbringung des Kraftwagens zu sorgen oder den Kläger anzuweisen, daß er dies auf ihre Kosten tue. Eine Verletzung der Vertragspflichten könne hiernach ebensowenig wie eine unerlaubte Handlung angenommen werden. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision demgegenüber auf den Liebhaberwert des Wagens verweist, treffen ihre Ausführungen nicht das angefoch-tene Urteil. Denn dieses hat auf den angeblichen Liebhaberwert des Wagens nicht einzugehen brauchen. Tatsächlich fichtet sich die Revision mit diesen Angriffen nur gegen das Urteil des Landgerichts, das den hier streitigen Horch-Wagen wegen seiner angeblichen Unwirtschaftlichkeit schlechthin als unverkäuflich bezeichnet und ihm daher nur einen Schrottwert heigemessen hat, der durch eine mangelnde Pflege des Wagens nicht berührt worden sei. Diese Begründung hat das Berufungsgericht indessen nicht übernommen, so daß es einer Erörterung der von der Revision insoweit erhobenen Rügen nicht bedarf. Welcher Preis andererseits von der Beklagten im Hinblick auf die angeblich gemachten Aufwendungen durch eine Veräußerung des Wagens zu erzielen gewesen wäre, würde erst erheblich sein, wenn feststände, daß der Kläger seine Vertragspflichten insoweit verletzt hat«. Umstände, die die Annahme einer solchen Verletzung rechtfertigen könnten und die vom Berufungsgericht etwa zu Unrecht nicht gewürdigt worden wären, sind von der Revision indessen nicht dargetan worden und sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Revision, es habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines weiteren Vortrags der Beklagten bedurft, daß bei der Lagerung des Wagens unter freiem Himmel große Schäden auftret en würden, betrifft nur die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach auch die Entstehung eines Schadens durch die Art der vom Kläger gewählten Unterbringung nicht ausreichend dargetan sei. Auf diese allerdings nicht durchweg unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden, weil bereits die oben wiedergegebene Auffassung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil trägt. 2. Schadensersatz wegen Verletzung des Gebrauchsmusters Hr. 1 666 996. Das Berufungsgericht hat auch einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters Hr. 1 666 996 als nicht gerechtfertigt angesehen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts begegnet indessen rechtlichen Bedenken. 12 I Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte vom 27o Eebruar 1953 bis zu dem 24* April 1954 ausschließliche Lizenznehmerin des genannten Gebrauchsmusters gewesen ist. Gleichwohl steht der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil nach dem Gutachten;des gerichtlichen Sachverständigen feststehe, daß das Gebrauchsmuster nicht schutzwürdig sei. Es sei nach dem überzeugenden und von der Beklagten im einzelnen nicht angegriffenen Gutachten zur Zeit seiner Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben und auch offenkundig vorbenutzt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch erwogen, ob dem Kläger etwa aus positiver Ver- , tragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch erwachsen sei. Eine positive Verletzung des Vertrages sowie ein wettbewerbswidriges Verhalten bejaht das Berufungsgericht im Grundsatz, indem es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats BGHZ 16, 4 -Swischenmeister - und BGK in GRUR 1956, 284 - Rheinmetall Borsig II - darlegt, daß der Kläger Zargen für eigene Rechnung hergestellt habe, obwohl er nach dem Vertrage nur Zargen für die Beklagte habe liefern dürfen. Das Berufungsgericht hält indessen einen Schadensersatzanspruch trotzdem nicht für gegeben, weil die Beklagte nicht dargetan habe, daß ihr durch das Vorgehen des Klägers ein Schaden entstanden sei. Zwap^aürften, so meint das Be- \ rufungsgericht, keine zu hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten gestellt werden. Erforderlich seien jedoch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO irgendwelche Angaben der Beklagten in der Richtung, daß ihr die Benutzung des Gebrauchsmusters durch den Kläger Nachteile gebracht habe. Daran fehle es. Die einzige Behauptung, die die Beklagte in diesem Zusammenhang aufgestellt habe, gehe dahin, daß das Vorgehen des Klägers Schule gemacht und nunmehr auch andere Eirmen das Gebrauchsmuster benutzt hätten. Diese bloße i Vermutung der Beklagten genüge indessen nicht, um die Lizenzzahlung anderer Firmen auch nur wahrscheinlich zu machen. Dagegen spreche, aaö nach dem Gutachten des gerichtlichen sachverständigen zahlreiche Zargen gleicher Güte auf dem Markt gewesen seien und demzufolge auch die anderen Firmen auf eine Lizenz für die Herstellung der Zargen nach dem Gebrauchsmuster nicht angewiesen seien. Diese Begründung des Berufungsgerichts wird von der Revision zu Recht angegriffen. Soweit in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der Standpunkt vertreten wird, daß das Gebrauchsmuster nicht schutzwürdig und daher unwirksam sei, werden zwar von der Revision keine EinwenL düngen erhoben. Insoweit ist auch ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Indessen folgt aus dem Umstand, daß der Beklagten ein schutzfähiges Recht nicht zur Seite gestanden hat, noch nicht, daß sie keine Ersatzansprüche gegen den Kläger erheben kann. Auch das Berufungsgericht hat zu Recht geprüft, ob sich für die Beklagte Schadensersatzforderungen daraus ergeben, daß der Kläger etwa gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht im Grundsatz bejaht und hat eine positive Vertragsverletzung darin erblickt, daß der Kläger Zargen für eigene Rechnung hergestellt hat, obwohl er mit der Beklagten nur einen Vertrag über die Herstellung von Zargen für sie geschlos-sen hatte. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts stützen sich, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe und der Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Senats ergibt, darauf, daß die langjährige Geschäftsverbindung der Parteien ihre konkrete Gestaltung in einem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis gefunden hat, durch das dem Kläger das P:echt, Zargen nach den ihm überlassenen Zeichnungen und Vorlagen herzustellen, nur eingeräumt ist, 14 - soweit diese Herstellung im Aufträge und im Interesse der Beklagten, nicht aber etwa auch ohne einen solchen Auftrag für eigene Rechnung des Klägers erfolgte. Diese Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.. Sie entspricht dem von den Parteien mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck, der bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien sowie des vertraglichen Treuegedankens, dem eine laufende Geschäftsver-bindung in besonderem Maße untersteht, fordert, daß sich der Kläger jeder Handlungsweise enthielt, die eine ernsthafte Störung der Wettbewerbslage der Beklagten bei der Herstellung und Lieferung der Zargen zur Folge haben konnte (vgl. BG-HZ 19» 4» 9)- Es kann im Streitfall nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte keinesfalls eine im eigenen Interesse des Klägers vorgenommene Fertigung der Zargen dulden wollte, die für sie erhebliche wettbewerbliche Nachteile zur Folge haben mußte. Der Umstand, daß sich das der Fertigung der Zargen zugrunde liegende Gebrauchsmuster später als unwirksam herausgestellt hat, ändert an der Rechtslage, die sich allein nach dem Vertrage bestimmt, nichts. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl einen Ersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein Schaden seitens der Beklagten nicht substantiiert dargetan sei, so hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten gestellt und hat insbesondere die sich aus § 252 BGB ergebende Beweiserleichterung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der von ihm zitierte § 287 ZPO durch die Vorschrift des v 252 BGB seine Ergänzung findet-(Soergel-Siebert, BGB 9. Auf1. § 249 - 253 Anm. 41). Die Beweiserleichterung des Satzes 2 des § 252 BGB zielt gerade darauf ab, für den Beweis eines etwaigen Gewinnes die bloße Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. Denn nach § 252 Satz 2 BGB 15 - gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Geht man hiervon aus, so kommt es im Streitfall allein auf eine Prüfung der Präge an, ob ein adäquat verursachter Schaden durch das Verhalten des Klägers nach den Pegeln der Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Das kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein. Denn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge stand zu erwarten, daß die Beklagte ihr Einverständnis zu einer Herstellung und Lieferung von Zargen durch den Kläger in dessen alleinigem Interesse nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gegeben haben würde. Hach den Erfahrungen des Lebens rechtfertigt sich demzufolge die Auffassung, daß der Beklagten zu dem mindesten der Verdienst entgangen ist, der ihr zugeflossen wäre, wenn der Kläger die Geschäftsabschlüsse vertragsgemäß über die Eeklagte abgewickelt hätte. Wie hoch dieses Entgelt zu bemessen wäre, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Da es auf die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters nach dem oben Gesagten nicht ankommt, braucht auch auf die Erwägung des Berufungsgerichts, ob etwa andere Firmen der Beklagten ‘’Lizenzgebühren1* gezahlt hätten, nicht eingegangen zu werden. Ebenso kann es unter diesen Umständen dahinstehen, ob der weitere Vortrag der Beklagten, sie habe auch ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Berliner Baumarkt verloren, genügend substantiiert war. La der Kläger den Schaden der Beklagten im Bewußtsein der ihm obliegenden Vertragspflichten oder jedenfalls unter fahrlässiger Außerachtlassung der ihm im Rahmen der vertraglichen Beziehungen obliegenden Sorgfalt zugefügt hat, bestehen gegen/.die Annahme, daß dem Kläger bei der Vertragsverletzung ein Verschulden zur Last fällt (§ 276 BGB), keine rechtlichen Bedenken. Der Umfang des eingetretenen Schadens läßt sich erst beurteilen, wenn das - streitige - Ausmaß der vom Klager vorgenommenen Nach!ertigungen der Zargen und ihre Lieferungen cn die Kunden feststehen. Der zur Vorbereitung der Schadensersatzansprüche erhobene Bechnungslegungsanspruch der Beklagten ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Erwägung, daß die Beklagte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des ihr zugefügten Schadens im ungewissen ist, während der Kläger in der Lage ist, unschwer solche Rechnung zu legen. Die ivechnungslegungspflicht erstreckt sich jedoch in der Regel nur auf Angaben über die Zahl der zu dem Gegenstand des . Eingriffs gemachten Objekte, die Zeit des Eingriffs, das Entgelt für die Objekte und den Partner der Eingriffsgeschäfte (Lindenmaier, Patentgesetz 4. Aufl. § 47 Anm. 31), Nachdem sich die Beklagte in der ßevisionsinstanz darauf beschränkt hat, entgegen dem von ihr in der Berufungsinstanz gestellten Anträge nur noch Rechnungslegung - ohne Vorlage der Bücher oder sonstiger Unterlagen - zu fordern, war diesem Antrag für die Zeit vom 27- Februar 1953 bis zu dem 24. April 1954, für die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 19 des Berufungsurteils allein Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, stattzugeben. Da die Höhe der von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und durch die Widerklage erhobenen Schadensersatzforderungen noch im Streit steht, mußte die Sache im übrigen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ein Vorbehaltsurteil über die Klagforderung gemäß $ 302 ZPO konnte nicht ergehen, weil «^.zwischen den Forderungen des Klägers und der Gegenforderung der Beklagten auf Schadensersatz ein recht 17 lieber Zusammenhang besteht. Für den Begriff des rechtlichen Zusammenhanges genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als zusammengehöriges Ganzes angesehen werden müssen (vgl. BGHZ 25, 360,565)* I® Streitfall hat der Kläger die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen, aus denen er seine eigenen Ansprüche herleitet, gestört und ist in die Rechtssphäre der Beklagten durch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung eingedrungen. Unter diesen Umständen würde es den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger seine Ansprüche ohne Berücksichtigung der Gegenansprüche wegen Verletzung seiner Vertragspflichten durchsetzen wollte. Die Vorschrift des § 50^ ZPO steht hiernach dem Arlaß eines Vorbehaltsurteils entgegen. 3* Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten, der Kläger solle die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft und der gelegten Rechnung aus dem Auftrag Richter beeiden, als unbegründet angesehen hat, ist zwar von der Beklagten gleichfalls Revision eingelegt worden. Indessen hat die Beklagte ihre Revision insoweit nicht begründet. Sie ist daher in diesem Umfang unzulässig (§ 554 a Z?0). hach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen. Wilde Weiß Spreng Löscher Spengler