BGH · I ZR 117/57

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

a) Unter der ersten Hinterlegung im Sinne des Art« 4 D der Pariser Verbandsübereinkunft ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines Verbands Staat es eingereichte Veröffentlichung zu verstehen, die den Gegenstand der Erfindung zu dem ersten Mal offenbarto Dies gilt auch bei einer britischen Anmeldung, wenn die complete specification einen in der provisional specification nicht offenbarten erfinderischen Überschuß enthält, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob die Erteilungsbehörde des Erstanmeldungsstaates für den inländischen Altersrang den Zeitpunkt der Einreichung der provisional specification anerkannt hat» 1 * SchiffslukenverSchluß mit durch Laufrollen auf Führungen des Lukenrandes in einzelnen Teilen verschiebbarem, mehrteiligem Lukendeckel, dadurch gekennzeichnet, daß längs der seitlichen Leisten (2) des Lukensülls (3) zwei parallele Laufrollenführungen (1) verlaufen, auf denen sich beim Schließen der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen Stahldeckelteile (4a bis 4d> 5) flach aneinanderreihen lassen, daß diese einzelnen Deckelteile mit Vorrichtungen (6, 7, 8) versehen sind, die das gleichzeitige Verschieben aller Deckolteile in eine an dem einen Lukenende liegende Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser Stapelstellung am weitesten abgelegene Deckelteil (5) an diese herangezogen wird, daß an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den erwähnten Vorrichtungen zusammenwir-kende Schwenkvorrichtungen (10, 11, 12) angeordnet sind, die die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckel-teils in die Hochkant Stellung herbeiführen, sobald dieser Deckelteil das betreffende Lukenende erreicht, und daß ein Zugkabel (13)> mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, während dieses Kippvorganges an dem zuletzt auskippenden Deckelteil (5) angreiftc Wegen der Ansprüche 2-8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen«. 2, Oktober 1941 und 6«, Juli 1948» Die Anmeldung wurde am I2f Mai 1950 b ekannt gemacht * Mit Bescheid -rom 19 > Februar 1951 beanstandete die Prüfungssteile jedoch, daß die Anmeldung wegen der über ein Jahr auseinanderliegenden Teilprioritäten nicht einheitlich sei, und verlangte Ausscheidung des Teils der Anmeldung, für den die Priorität vom 6 c Juli 1948 beansprucht werde. Mit dem erwähnten, am 28, März 1951 beim Patentamt eingelaufenen Schriftsatz legten die Beklagten an Stelle der früheren Ansprüche 8 und 9 acht neu formulierte Patentcnspi liehe vor, bezeichneten die Anmeldung aber ausdrücklich als Ausscheidung aus der früheren Anmeldung, baten demgemäß um Festsetzung des inländischen Anmeldetages auf den 31* Dezember 1948 und nahmen ferner die Priorität der britischen Anmeldung vom 6c Juli 1948 in Ansprüche Das Patentamt v:ies r.it Bescheid vom 12, Juni 1951 darauf hin, eine nochmalige Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung könne, nicht erfolgen.. Sie macht geltend; die bereits mehr als sechs Monat vor dem 28, März 1951 veröffentlichte schwedische Patentschrift stehe dem Streitpatent neuheitsschädlich entgegen, denn die Inanspruchnahme der Priorität aus der britischen Anmeldung vom 6. Juli 1948 decke nur das, was in der an diesem Tage eingereichten provisional specification offenbart worden sei 5 dies stelle aber in Anbetracht der britischen Patent Schriften 315 557 und 477 375 nichts Schutzwürdiges dar* Der wesentliche Inhalt der streitigen Erfindung sei erst in der am 27 * August 1948 vorgelegten complete specification enthalten, mit der auch erst die Zeichnungen eingereicht worden seien« Auf den Altersrang dieser Erweiterung könnten die Beklagten sich aber nicht berufen, weil es insoweit mangels Bezeichnung des Datums ihrer Einreichung an einer den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft genügenden Inanspruchnahmeerklärung fehle* Auf den Altersran^*aus der inläu- Die Beklagten haben der Klage rechtzeitig widersprochen und hilfsweise Vorschläge für eine Abänderung der Passung des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgelegt« Sie haben erwidert, die provisional specification enthalte bereits alle wesentlichen Merkmale des Streitpatents« Im übrigen decke ihre Inanspruchnahmeerklärung auch das in der complete specification Offenbarte, denn es sei in derartigen Pällen allgemein üblich5 das sog« application date, nämlich den Tag der Einreichung der provisional specification zu bezeichnen» März 1951, sondern das der Stammanmeldung vom 31 * Dezember 1948 maßgebend, denn ihr Einverständnis mit der Bekanntmachung des späteren Anmol de datums sei nur unter dem Zwang der vom Prüfer vertretenen Auffassung über die Erforderlichkeit einer nochmaligen Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung erklärt worden« Da beide Bekanntmachungen aber den Erfindungsgedanken trotz verschiedener Formulierung übereinstimmend offenbarten, müsse der frühere Stichtag den inländischen AI~ tersrang bestimmen« Gestrichen wurden die Patentansprüche 2 - 5, 7 und 8, sowie in Anspruch 6 Zeile 2 die Worte "bis Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in voll*3n Umfange abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren b^ zur Entschei- Sie haben zur Erreichung dieses Zieles vorgeschlagen, längs der seitlichen Leisten des Lukensülls zwei parallele Laufrollenführungen anzuordnen, auf denen sich beim Schlier, der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen StahldeckoL teile flach aneinanderreihen lassen, ferner, die einzelnen Deckelteile mit «Vorrichtungen” zu versehen, die das gleichzeitige Verschieben aller in eine an dem einen Lukenende iiegejide Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser am weitesten abgelegene Leckelteil an sie herangezogen wird; weiterhin sollen an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den nicht näher bezeichneten Vorrichtungen zu-sammenwirkende ”Schwenkvorrichtungen” angeordnet sein, welche die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckelteils in die senkrechte Lage herbeiführen, sobald er das Lukenende erreicht; schließlich sehen sie ein Zugkabel vor, mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, und das während des Kipp Vorganges an dem zuletzt auskippenden Deckel* teil angreift (Beschreibung S* 1 Zeile 12 bis 30; Seite 2« Zeile 1 bis 3)* Dieses Verschwenden erfolgt unter dem Einfluß der auf den einzelnen Deckelteil wirkenden Schwerkraft, sobald das vordere Rollenpaar (6) d\e Laufrollenführungen verlassen hat* Um die Schwenkung zu ermöglichen, ist das Schwenkrollenpaar (8) etwas außerhalb der Längsmittelebene des Deckelteils angebracht« Es läuft ferner auf Führungsschienen (10) auf., die parallel zu den Laufrollenführungen als deren Fortsetzung, jedoch in etwas größerem Abstande als diese angeordnet sind (Beschreibung S. Die Deckelteile sind - außer dem letzten - fast balanciert und mit einem zwischen den beiden Laufrollen in der Nähe des De ekel schwerpunktos angebrachten Schwenkrollen- oder- Zapfenpaar versehen, um das der Deckelteil nach Freiwerden des vorderen Laufrollenpaars von den Führungsschienen unter dem Einfluß der Schwerkraft in die senkrechte Lage einschwenkt* Diese Kombination ist von den Anmeldern im Haupbanspruch nur ganz allgemein beschrieben worden* Erst in den Unterem-sprächen 2 und 3 haben sie die Anordnung der zusätzlichen Schwentrollen oder- zapfen (8), der zwei Laufrcllenpaare (6, 7) und der Pührungsschienen (10) für das Schwenkrollenpaar (8) im einzelnen offenbart« In der angefochtenen Entscheidung ist die Kombination der Merkmale 6 und 7 (zwei Laufrollenpaare); 8 (zusätzliches Schwenkrollen- oder Zapfenpaar) und 10 (zusätzliche Pührungs-schienen) als erfindungsv/esentlich und auch als schutzfähig angesehen worden (bei einem im übrigen nach dem Prinzip der britischen Patentschrift 315 557 konstruierten Schiffslukenverschluß ) o Damit hat das Patent Merkmale, die von den Anmeldern in die Unteransprüche 2 und 5 verwiesen waren* in die den Gegenstand der Erfindung bildende Kombination aufge-nommenp Dem ist beizutreten, denn ohne diese Merkmale bliebe, wie noch auszuführen sein wird* keine erfinderische Kombination, übrig r Die Inanspruchnahme dieser Unionspriorität war rechtswirksam- Die Beklagten hatten sie zwar bereits mit ihrer inländischen Anmeldung vom 31„ Dezember 1948 beanspruchte Dadurch war ihr Recht, die Unionspriorität in Anspruch zu nehmen;, jedoch nicht endgültig verbrauchte Es kann dahingestellt bleiben., ob mit Rücksicht auf die Natur des Prioritätsrechts im allgemeinen anzunehmen ist, daß es in einem Nachanmelde-Staat nur einmal ausgeübt werden kann (so Madiger, Mitte 1957? Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Präge dem Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Anfechtung der Festsetzung des An neidetages auf den 28, Mars 1951 zu entsprechen« Es kann dahingestellt bleiben, cb die verwaltungsgerichtliche Klage überhaupt gegeben ist und cb sie ferner schon deshalb keine Aussicht auf ^rfolg hat, weil § 58 BayVGG vom 25« September 1946 (BayßS S, t47) bestimmt, daß sic erst nach erfolglosem Einspruch erhoben werden kann« Das ist geschehene Das Patentamt war für die Gewährung der Wiedereinsetzung auch zuständig« Es hat sie mit Bescheid vom 22« Juni 1953 schlüssig erteilt, indem es den Beklagten ausdrücklich bestätigte, daß die Priorität vom 69 Juli 1948 gewährt werde« Ob dagegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im einzelnen vom Patentamt zutreffend beurteilt worden sind, unterliegt nicht der Nachprüfung im Hichtigkeits-rerfahren, denn Verfahrensmängel solcher Art wären als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen (Pietzcker, PatG, 19?9, Anhang zu § 3, £nm« 9$ Busse aaO § 13 Anm«, 2, Ziffer 4 b; RPA PMj 1926, 221? Den Beklagten steht die Unionspriorität jedenfalls insoweit zu, als der erfindungsgemäße Offenbarungsinhalb der in England an jenem Sage eingereichten provisional specification mit dem des Streitpatents übereinstimmt? 3o a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbart die provisional specification dem Lurchschnittsfachmann die Lehre zu technischem Handeln, die in der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats als eingeschränkte Passung des - neuen - Hauptanspruches wiedergegeben ist, Im einzelr.cn gilt das« wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, insbesondere von der Anordnung zweier Laufrollenpoaro (two wheels on each side) und eines zwischen ihnen etwa in der Längs-mitteiebene der Leckelteile (near the centre of gravity) angebrachten Schwenkrollenpaares (pivoting wheels), In übrigen beruht diese Konstruktion auf dem Prinzip der britischen Patentschrift Nr. 315 557? ausgewuchtet (nearly balanced) sind und daher unter dem Einfluß der Schwerkraft nach Freiwerden von den Lauf roll enführvn gen in die Stapel Stellung einschwenkenc Las ist für deii Fachmann schon aus der einleitenden Bezugnahme auf den aus der angeführten Patentschrift bekannten ffyp des mittels eines einzigen Seilzuges zu öffnenden und zu schließenden Lukenverschlusses zu entnehmen* diese - als "single pull" bekannte -Konstruktion wollten die Erfinder durch die Einführung zweier Laufrollenpaare vervollkommnen. Lie Klägerin hat in der Frage, was die provisional specification offenbart, lediglich noch bezweifelt, ob das zusätzliche Führungsschienenpaar (10) des Streitpatents aus dor provisional specification zu ersehen sei* es lasse sich immerhin auch eine Konstruktion denken, bei der das Schwenkrollenpaar nicht auf solche Schienen, sondern etwa auf Federn auf liefe, um den Schwenkvorgang einzuleiten« \7ie der Sachverständige Prof» Jo demgegenüber aber^ überzeugend dargelegt hat. b) Die provisional specification offenbart daher, insoweit mit dem Gegenstand der Erfindung des Streitpatents übereinstimmend, folgende Kombination?. Der Fortschritt gegenüber der von der Klägerin in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen, ebenfalls zwei Rollenpaare vorsehenden Konstruktion nach dem britischen Patent NrP 477 373 besteht darin, daß die streitbefangene Konstruktion es ermöglicht, das Prinzip der Verschwenkung aller Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft und durch einen einzigen Seilzug auf mit zwei Laufrollenpaare versehene Deckelteile anzuwenden, wogegen die vorbekannte Konstruktion die Schwenkung durch fremde Kraft vorsieht, die an jedem Deckelteil gesondert angreift„ Wie der Sachverständige hierzu ohne Widerspruch der Varteien ausgeführt hat, benötigt die Schiffsmannschaft zur Bedienung des Schiffslukenverschlusses nach der insoweit nxt der provisional specification übereinstimmenden„die ]:o:\'oin tion des Streitpatentes betreffenden technischen Lehre nur einen ganz geringen Bruchteil der bei vorbekannten Konstrukfcioaeiu erforderlichen Zeit* Mag das zu dem Teil bereits auf Anordnungen nach dem britischen Patent Hr* 315 557 zugetroffen haben, so b« steht ein Fortschritt gegenüber dem Stande der Technik in seine Gesamtheit auf jeden Fall schon darin, für eine praktisch so vorxeilhafte Konstruktion, wie die nach der letztgenannten Patentschrift, eine ruhigere und sicherere Handhabung vorzusehen*| daß sie eine Lösung gefunden haben, die es ermöglicht; das Prinzip des Verschwenkens nahezu ausbalaneierter Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft auch bei einer Anordnung durchzuführen, die je zwei laufrcllenpaare versiehe. Alle Einzelmerkmale der streitigen Kombination waren zwar bekmni:: es kommt daher darauf an, ob ihre Vereinigung zu einer neuen Wirkungsweise für den mit dem Stande der Technik vom 6- Juli 1948 in seiner Gesamtheit vertrauten Durchschnittefaohmarjn nicht ohne weiteres nahelag, vielmehr eine selbständige, eigenartige Lösung darsteilte, die einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung bedurfte. Juni 1929 brachte den erheblichen Portschritt einer Pührung solcher Deckelteile durch einen einzigen, an einem Pührungsdeckel angreifenden Seilzug üls wesentlicher Nachteil blieb aber eine ungenügend fixier be Niveaulage, oder, wie es der Sachverständige formuliert, eine schlechte «Straßenlage” der einzelnen Deckelteile0 Deshalb bestand allgemein das Bestreben nach Lösungen mit zwei Laufrollenpaaren c Tn diesem Bestreben gingen mehrere Erfinder - unter ihnen auch einer der Beklagten - zunächst andere Wege -Sie glaubten, bei Anordnung mehrerer Rollenpaare auf den Vorteil verzichten zu müssen, die Deckelteile zu balancieren und demgemäß unter Ausnutzung der Schwerkraft zu ver schwenken* 29: März 1937 und nordamerikanisches Patent NrP 2 226 839 vom 31c Dezember ^9403 Angesichts dieser Lösungen; die in eine andere Richtung wiesen, muß angenommen werden, daß die von den Beklagten gefundene Lösung, welche die Vorteile zweier Rollenpaare mit den Vorteilen der balancierten Deckelteile verbindet» für den Lurchschnittsfachmann nicht nahelag., daß es vielmehr einer über sein Fachwissen hinausgehenden geistigen Leistung bedurfte, um sie in Gestalt der Trennung der Funktionen des Verfahrens und des Verschwenkens der Deckelte ule und ihre Zuweisung an getrennte Organe zu finden- War aber dieser erfinderische Schritt der funktionellen Verschmelzung zweier Laufrollenpaare mit einem Schwenkrcllenpaar einmal getan, so war allerdings der Gedanke, für dieses eine besondere Führungsschiene anzuordnen, durchaus naheliegend. daß auf diesem Gebiete keine hinreichenden technischen Anstrengungen unternommen worden wären» In den in Betracht koir.nff den Jahren ist der Schiffbau vielmehr in mehreren industriell hochentwickelten Ländern in großem Umfange betrieben worden* das Bedürfnis nach Verbesserung der Lukenverschlüsse war gegeben* Für die Erfindungshöhe spricht auch, d^es sich bei der Ausgestaltung von SchiffslukenverschlüssenVm ein seiu langem bearbeitetes Gebiet handelt, das einen Verhältnis» mäßig ausgereiften Stand der Technik aufweist, und daß endlich die streixige Konstruktion praktisch großen Erfolg gehabt hatj in einem solchen Palle ist auch der Kombination bekannter Elemente die Erfindungshöhe nicht abzusprechen (RG Mitte 1932, 178)« cn dem die Zugvorrichtung angreift und der nicht durch die eigene Schwerkraft, sondern durch Zug in die senkrechte Stapels tolliai verschwenkt werden solle Zu diesem Zweck sind nach der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 enthaltenen zusätzlichen technischen Lehre die Schwenkzapfen oder Schwenkrollen '9; so weit vor die waagerechte Schwerpunktachse des Deckeltcils zu versetzen, daß dieser Deckelteil nach Abheben der vorderen Laufrollen (6) von der Führungsschiene (10) nicht nach vorn kippt, sondern außer auf seinen Schwenkzapfen (9) noch auf den hinteren Rollen (7) ruht und erst durch das Anziehen des Kabels (13) in die HochkantStellung übergeführt wird» Dieses Merkmal des Unteranspruchs 6 ist bereits in der provisional specification vom 6* Juli 1948 offenbart, in der es hinsichtlich des letzten Deckelteils heißt, daß er doe ersten, ausgewuchteten oder nahezu ausgewuchteten Absclmitcc i» die Stapellage stößt und seinerseits an oder n^£e ,dem der Die dem Sfcapelravun zugewandten En den der Laufrollenführungen sind dagegen mit schräg abwärts führender Kanten (12) versehen, über welche das vordere Bollenpaar .'6} aöläuft* diese Kanten verhindern bei schnellem öffnen ein zu heftiges Schwenken des unter dem Einfluß der Schwerkraft sborien den Xeckelteils und bremsen dessen Drehbewegung ab« beim SchließVorgang unterstützen sie die surückf ährende Schwenkte-wegung (Anspruch 4)| Beschreibung 8« 2 Zeilen rf? Erste Hinterlegung im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines VerbandsStaates eingereichte Veröffentlichung, die den Gegenstand der Erfindung als erste offenbart* Die Beklagten vertreten unter Berufung auf ausländische Rechtsgutachten den Standpunkt, bei einer englischen Anmeldung bezeichne das sog«, application date alles was innerhalb dieser Anmeldung offenbart werde, sofern die Erteilungsbehörde durch Erteilung des Patents anerkenne, daß die provisional specification im wesentlichen mit der complete specification übereinstimme % ebenso wie im d^lftschen Patentrecht sei es nämlich im britischen Recht unzulässig, im Laufe des Verfahrens Erweiterungen mit dem Altersrang der ersten Anmeldung vorzunehmen*, was hiernach unzulässige Erweiterung sei, werde im Prüfungsverfahren ausgeschieden, Kemme ec ohne solche Ausscheidung zu einer Erteilung dos Patents, so sei damit klargestellt, daß das application date auch die complete specification decke. Es bestehe überhaupt keine andere rechtliche Möglichkeit, den Gegenstand der ersten Hinterlegung zutreffend zu bezeichnen, als mit diesem Datum, das mit den der Einreichung der provisional specification lediglich zufällig Zusammenfalle- Vor allem, wenn, wie hier, im Augenblick der inländischen Nachanmeldung die complete specification bereits eingereicht sei, müsse vernünftigerv/eise angenommen werden, daß der Anmelder mit dem application date auch diese habe bezeichnen wollene In der Rechtsprechung ist zunächst (PA Bl»f# BIZ 1907, S. Daher sei unter allen Umständen das Datum der Hinterlegung der provisional specification zu bezeichnen; seine Bezeichnung decke andererseits aber gleichwohl nicht den in der complete specification enthaltenen Überschuß« Diese Praxis wurde im Anschluß an Veröffentlichungen von Dermo (GEUR 1911, 153) und Lutter (GRUR 1912, 327) gemildert. zu bezeichnen, sofern sie einen von der provisional specification abweichenden oder über sie hinausgehenden erfinderischen Inhalt offenbarte (PA B1PMZ 1913, 36)* Zur Begründung wurde ausgeführt, erste Hinterlegung im Sinne des Unionsvertrages sei, was nach der Auffassung des gachanmeldestaates die Er- An dieser Auffassung ist festzuhalten, denn es kenn für die Frage, welche Veröffentlichung die Erfindung offenbart, nicht auf die Ansicht der Erteilungsbehördö des Erst-anmeldungsstaates und insbesondere nicht darauf ankommen, ob sie nach ihrem Recht zutreffend eine Erweiterung des AnmeJ-dungsgegenständes zugelassen hat« bei der Hachanmeldung Schwierigkeiten ergeben können» Wenn er nämlich einen bereits in der provisional specification hinreichend offenbarten Erfindungsgegenstand irrtümlich für erst in der complete specification offenbart hält und deshalb deren Datum bezeichnet, so verwirkt er insoweit die Priorität schon deshalb, weil er nicht die erste Hinterlegung bezeichnet hat (RCrZ Hl, 295? Sie nimmt einerseits Rücksicht auf den Anmelder und genügt andererseits dem ebenfalls zu berücksichtigenden Interesse Dritter daran, prüfen zu können, auf welche Erstanmeldung der Prioritätsanspruch gestützt wird., um danach entscheiden zu können, ob Erteilung oder Bestand des Patents mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden können, Wörde man dagegen, mit den Beklagten annehmen, das application date decke auch die später eingereichte complete specification, so könnten sich aus einer solchen Handhabung überdies erhebliche Unklarheiten und praktische Schwierigkeiten ergeben, so vor allem, wenn in demselben Verfahren mehrere complete specifications mit abweichendem Inhalt aufeinander folgen oder da?; britische Erteilungsverfahren im Augenblick der UciCh-snneldung noch nicht abgeschlossen istc Hiernach sind auch die Unteransprüche 4.» ö und 7 als nicht gewährbar in der angefochtenen Entscheidung mit Recht gestrichen worden.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PatenteinzelnMärzAnmeldungDeckelteilAnspruchDeckelteileprovisional

Volltext der Entscheidung

2509 076 'Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein Pariser Verbandsübereinkunft zu dem Schutze des gewerblichen t Eigentums vom 20o März *!883* Art« 4 D$ PatG §§ 27, 13* 37 ^ Schiffslukenverschluß a) Unter der ersten Hinterlegung im Sinne des Art« 4 D der Pariser Verbandsübereinkunft ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines Verbands Staat es eingereichte Veröffentlichung zu verstehen, die den Gegenstand der Erfindung zu dem ersten Mal offenbarto Dies gilt auch bei einer britischen Anmeldung, wenn die complete specification einen in der provisional specification nicht offenbarten erfinderischen Überschuß enthält, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob die Erteilungsbehörde des Erstanmeldungsstaates für den inländischen Altersrang den Zeitpunkt der Einreichung der provisional specification anerkannt hat» b) Es steht der Inanspruchnahme der durch Art* 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gewährten Priorität nicht entgegen, daß sie bei einer früheren, inzwischen aber wirksam zurück- * genommenen inländischen Nachanmeldung bereits einmal beansprucht worden war«. c) Hat das Patentamt als Erteilungsbehörde im Rahmen seiner Zuständigkeit eine an sich statthafte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist im Nichtigkeitsverfahren ' i nicht zu prüfen, ob hierfür die sachlichen Voraussetzungen Vorgelegen haben» BGH, UrtoVo 6« Oktober 1959 - I ZR 117/57 - Deutsches Patentamt - I ZR 117/57 Verkündet am 6* Oktober 1959 Grunau, Justi zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache Io 2o des Robert des Joseph (Englsnd) (England) Beklagte, Berufungskläger und Anschlußbe-rufungsbeklagte , - vertreten durchs Rechtsanwalt Br, und die Patentanwälte in H« _ in iplo~Ing, sowie den Patentanv/alt S a g e n Firma Aktiengesellschaft in Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberuf ungskläger in , - vertreten durchs Rechtsanwalt Prof, und die Patentanv/älte Br* E Wo flHH in m _ und^Bip hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Bock, Br* Weiß, Br* Löscher, Pehle und Ebel für Recht erkannt? Bie Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2* Nichtigkeitssenats des deutschen Patentamts vom 26* Februar 1957 werden mit der Maßgabe surückgewiesen, daß die Kosten beider Reehtsziigo gegen-einander aufgehoben werden mit Ausnahme der durch die mündliche Verhandlung vom 20* März 1956 entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat* Von Rechts wegen Tatbestand; 1>) Die Beklagten sind Inhaber des seit dem 29» März 1951 laufenden, auf Grund des 1* Überleitungsgesetzes vom 8* Juli 1949 erteilten Patents Nummer 926407, das einen Schiffslukenverschluß betrifft» Die Patentansprüche lauten* 1 * SchiffslukenverSchluß mit durch Laufrollen auf Führungen des Lukenrandes in einzelnen Teilen verschiebbarem, mehrteiligem Lukendeckel, dadurch gekennzeichnet, daß längs der seitlichen Leisten (2) des Lukensülls (3) zwei parallele Laufrollenführungen (1) verlaufen, auf denen sich beim Schließen der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen Stahldeckelteile (4a bis 4d> 5) flach aneinanderreihen lassen, daß diese einzelnen Deckelteile mit Vorrichtungen (6, 7, 8) versehen sind, die das gleichzeitige Verschieben aller Deckolteile in eine an dem einen Lukenende liegende Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser Stapelstellung am weitesten abgelegene Deckelteil (5) an diese herangezogen wird, daß an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den erwähnten Vorrichtungen zusammenwir-kende Schwenkvorrichtungen (10, 11, 12) angeordnet sind, die die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckel-teils in die Hochkant Stellung herbeiführen, sobald dieser Deckelteil das betreffende Lukenende erreicht, und daß ein Zugkabel (13)> mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, während dieses Kippvorganges an dem zuletzt auskippenden Deckelteil (5) angreiftc Wegen der Ansprüche 2-8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen«. 2c) Tie dem Streitpatent zugrundeliegende Anmeldung ist aus einer früheren Anmeldung der Beklagten vom 3 i* Dezember 1948 hervorgegangen., Gegenstand auch dieser Anmeldung war ein Schiffslukendeckelc Die Beklagten beanspruchten hierfür die Prioritäten der britischen Anmeldungen vom 7* Oktober 194C, 2, Oktober 1941 und 6«, Juli 1948» Die Anmeldung wurde am I2f Mai 1950 b ekannt gemacht * Mit Bescheid -rom 19 > Februar 1951 beanstandete die Prüfungssteile jedoch, daß die Anmeldung wegen der über ein Jahr auseinanderliegenden Teilprioritäten nicht einheitlich sei, und verlangte Ausscheidung des Teils der Anmeldung, für den die Priorität vom 6 c Juli 1948 beansprucht werde. Die Beklagten kamen diesem Verlangen mit Schriftsatz vom 28» März 1951 nach, indem sie die Ansprüche 8 und 9 aus dieser Stammanmeldung ausschieden, Die auf die Prioritäten vom 7* Oktober 1940 und 2, Oktober 1941 beschränk te Stammanmeldung führte zur Erteilung des Patents Hr, 814 i14c Mit dem erwähnten, am 28, März 1951 beim Patentamt eingelaufenen Schriftsatz legten die Beklagten an Stelle der früheren Ansprüche 8 und 9 acht neu formulierte Patentcnspi liehe vor, bezeichneten die Anmeldung aber ausdrücklich als Ausscheidung aus der früheren Anmeldung, baten demgemäß um Festsetzung des inländischen Anmeldetages auf den 31* Dezember 1948 und nahmen ferner die Priorität der britischen Anmeldung vom 6c Juli 1948 in Ansprüche Das Patentamt v:ies r.it Bescheid vom 12, Juni 1951 darauf hin, eine nochmalige Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung könne, nicht erfolgen.. da an Stelle der bereits ausgelegten zwei Ansprüche nunmehr deren acht eingereicht worden seien$ es müßten neue, der Stammanmol&ung entsprechende Unterlagen eingereicht werden» Hierauf baten die Beklagten zunächst, die Bekanntmachung des SrteilungsbeSchlusses zurückzustellen$ si^wiesen auf eine Beschwerdeentscheidung des Patentamtes hin“, durch welche * die Übung des Patentamtes auf gegeben worden war, mehr als ein Jahr auseinanderliegende Prioritäten nicht zuzulassen, und kündigten an, ihren nur durch die inzwischen auf gegebene Rechtsauffassung des Patentamts veranlaßten Ausscheidungsantrag unter diesen Umständen zurückzunehmen» Diese Ankündigungen machten sie indessen später wieder rückgängig und baten nunmehr in dem neuen Verfahren um nochmalige Bekanntmachung der Anmeldungo Die Prüfungsstelle beharrte demgegenüber jedoch auf dem Standpunkt, die Beklagten könnten, wenn sie Schutz für die angemeldeten acht Ansprüche begehrten, als Anmeldetag nur den des Eingangs der neuen Unterlagen in Anspruch nehmen; in diesem Palle werde neue Bekanntmachung erfolgen» Hierauf erklärten die Beklagten sich schließlich mit der Festsetzung des Anmeldetages auf den 28. März 1951 unter der Voraussetzung einverstanden, daß die Bekanntmachung unter Zuerkennung der beanspruchten Priorität vom 6* Juli 1948 geschehe; die vom Patentamt auf Grund fehlerhafter Auffassung veranlaßte Prioritätstrennung dürfe nämlich nicht dazu führen, daß sie ihr Prioritätsrecht verlören, denn wesentliche Teile der vorliegenden Anmeldung seien durch die zwischenzeitlich im Ausland veröffentlichten Patentschriften neuheitsschädlich vorveröffentlicht; das Einverständnis werde ferner unter der Voraussetzung erklärt, daß der Anmeldung ihr Charakter als Anmeldung auf Grund des ABK-Gesetzes Hr* 8 zuerkannt bleibe« Daß die neue Anmeldung mehr als die beiden ausgeschiedenen Ansprüche enthalte, sei nur dadurch bedingt, daß sie, aus dem früheren Zusammenhang gerissen, einer eingehenderen Aufgliederung bedürfe, um verständlich zu sein« Die Prüfungsstelle erteilte hierauf am 22» Juni 1953 den Bescheid, sie werde antragsgemäß den 28* März 1951 als Anmeldetag festsetzen und die Priorität vom 6« Juli 1948 gewähren Dementsprechend ist auf Grund des Beschlusses vom 31- Mai 1954 die Patentanmeldung am 15*, Juli 1954 ‘bekanntgemacht und das Patent gemäß Beschluß vom 1. Februar 1955 erteilt worden. 3,) An dem als Unionspriorität in Anspruch genommenen 6~ Juli 1948 hatten die Beklagten in Großbritannien eine sog, provisional specification vom 3» Juli 1948 eingereicht* Pie complete specification folgte am 2?» August 19485 sie wurde am 24* Januar 1951 unter Gewährung der britischen Priorität vom Tage der Einreichung der provisional specification in der britischen Patentschrift Ilr« 649 584 veröffent-licht. Entsprechend dieser britischen Erstanmeldung wurde den Beklagten in Schweden das Patent Hr, 128 122 erteilt., das unstreitig mit dem Streitpatent inhaltsgleich ist5 die zugehörige Patentschrift ist am 9. Mai 1950 veröffentlicht wordene Mit der auf § 13 Abse 1 Hr, 1 PatG gestützten Klage beantragt die Klägerin, das Patent Hrc 926 407 für nichtig zu erklären. Sie macht geltend; die bereits mehr als sechs Monat vor dem 28, März 1951 veröffentlichte schwedische Patentschrift stehe dem Streitpatent neuheitsschädlich entgegen, denn die Inanspruchnahme der Priorität aus der britischen Anmeldung vom 6. Juli 1948 decke nur das, was in der an diesem Tage eingereichten provisional specification offenbart worden sei 5 dies stelle aber in Anbetracht der britischen Patent Schriften 315 557 und 477 375 nichts Schutzwürdiges dar* Der wesentliche Inhalt der streitigen Erfindung sei erst in der am 27 * August 1948 vorgelegten complete specification enthalten, mit der auch erst die Zeichnungen eingereicht worden seien« Auf den Altersrang dieser Erweiterung könnten die Beklagten sich aber nicht berufen, weil es insoweit mangels Bezeichnung des Datums ihrer Einreichung an einer den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft genügenden Inanspruchnahmeerklärung fehle* Auf den Altersran^*aus der inläu- dischen Staramanmeldung vom 31* Dezember 1948 hätten die Beklagten wirksam verzichtet« Dem in der provisional specification offenbarten beschränkten Umfang der Erfindung hat die Klägerin außerdem die britischen Patentschriften 305 836 und 466 019 sowie die US-Patentschriften 954 456, 1 158 946, 1 60*7 767, 2 226 833 und 2 256 087 entgegengehalten« Die Beklagten haben der Klage rechtzeitig widersprochen und hilfsweise Vorschläge für eine Abänderung der Passung des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgelegt« Sie haben erwidert, die provisional specification enthalte bereits alle wesentlichen Merkmale des Streitpatents« Im übrigen decke ihre Inanspruchnahmeerklärung auch das in der complete specification Offenbarte, denn es sei in derartigen Pällen allgemein üblich5 das sog« application date, nämlich den Tag der Einreichung der provisional specification zu bezeichnen» % Hilfsweise machten die Beklagten ferner geltend, für don inländischen Altersrang sei nicht das Anmeldedatum vom 28« März 1951, sondern das der Stammanmeldung vom 31 * Dezember 1948 maßgebend, denn ihr Einverständnis mit der Bekanntmachung des späteren Anmol de datums sei nur unter dem Zwang der vom Prüfer vertretenen Auffassung über die Erforderlichkeit einer nochmaligen Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung erklärt worden« Da beide Bekanntmachungen aber den Erfindungsgedanken trotz verschiedener Formulierung übereinstimmend offenbarten, müsse der frühere Stichtag den inländischen AI~ tersrang bestimmen« Der 2« Nichtigkeitssenat des Patentamts hat mit Entscheidung vom 26« Februar 1957 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, Der Anspruch 1) erhielt folgende Eassun Aus einzelnen durch Zugmittel, z*B«. Seile oder Ketten, untereinander verbundenen Deekelteilen bestehender SchiffsinkenVerschluß, bei dem die einzelnen Deckelteile mit ihren durch Verschv/enken anhebbaren Rollen auf zwei parallel zu den Leisten des Lukenslills angeordneten Führungen laufen, auf denen sich die einzelnen voneinander unabhängigen Deckelteile beim Schließen der Luke flach aneinanderreihen, während die einzelnen Deckelteile zu dem Öffnen der Luke durch eine am äußeren Deckelteil angreifende Zugvorrichtung in die Stapelstellung bewegt werden, und sich dazu nach dem Verlasse» der Rollenführungen unter dem Einfluß eines einseitigen Übergewichtes auf einer die Verlängerung der Rolle; führungen bildenden Laufbahn in die HochkantStellung verschwenken und zu einer StapelStellung dicht anein-anderreihen, dadurch gekennzeichnet, daß die zuerst zu bergenden Deckelteile zwischen ihren Laufreilenpaaren (6, 7)? etwa in ihrer Längsmittelebene mit besonderen Zapfen (8) versehen sind, die auf entsprechenden Bahne» (10) laufen, wobei die Zapfen (8) den Deckelteilen als Drehzapfen beim Binschwenken in die Hochkantlage für die Stapelstellung dienen und der letzte Deckelteil durch die Krafteinwirkung der Winde in die Stapelsteliw ^erschwenkt wird. Gestrichen wurden die Patentansprüche 2 - 5, 7 und 8, sowie in Anspruch 6 Zeile 2 die Worte "bis Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in voll*3n Umfange abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren b^ zur Entschei- düng über eine von ihnen inzwischen erhobene, auf Anfechtung der Festsetzung des inländischen Anmeldedatums gerichtete Klage auszusetzen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt ond Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, auch die gemäß der angefochtenen Entscheidung neu formulierten Ansprüche i und 6 (neuer Anspruch 2) für nichtig zu erklären. Dem Ausset zungsantrage hat sie widersprochen. Die Beklagten haben Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt« Beide Parteien haben zur Begründung ihrer Anträge ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt» Tn der mündlichen Verhandlung ist als Sachverständiger Professor J > von der technischen Hochschule vernommen worden • Ent schei dungsgründe g Schiffslukenverschlüsse haben die Aufgabe, Schiffsluken so zu verschließen, daß sie möglichst wasserdicht sind und zugleich einen erheblichen Druck auszuhalten vermögen» Es ist technisch erwünscht, sie schnell, mit einem im Verhäit-nis zu dem Gewicht der zu bewegenden Verschlußteile geringen Kraftaufwand und für die Bedienungsmannschaft gefahrlos öfflien und schließen zu können* I* 1. Die streitige Erfindung (DBP Er« 926 407) betrifft einen Schiffslukenverschluß mit einem Lukendeckel aus mehreren Stahldeckelteilen, die sich mittels Laufrollen auf Führungen des Lukenrandes verschieben lassen und in der Öffnungsstellung an einem Ende der Luke in senkrechter Lage jalousieartig aneinanderliegen* Die Erfinder haben sich die Aufgabe gestellt, einen derartigen Lukendeckel so auszubilden, daß er sich leicht oedienen und mit geringem Kraftaufwand schnell öffnen und schließen läßt.- Sie haben zur Erreichung dieses Zieles vorgeschlagen, längs der seitlichen Leisten des Lukensülls zwei parallele Laufrollenführungen anzuordnen, auf denen sich beim Schlier, der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen StahldeckoL teile flach aneinanderreihen lassen, ferner, die einzelnen Deckelteile mit «Vorrichtungen” zu versehen, die das gleichzeitige Verschieben aller in eine an dem einen Lukenende iiegejide Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser am weitesten abgelegene Leckelteil an sie herangezogen wird; weiterhin sollen an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den nicht näher bezeichneten Vorrichtungen zu-sammenwirkende ”Schwenkvorrichtungen” angeordnet sein, welche die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckelteils in die senkrechte Lage herbeiführen, sobald er das Lukenende erreicht; schließlich sehen sie ein Zugkabel vor, mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, und das während des Kipp Vorganges an dem zuletzt auskippenden Deckel* teil angreift (Beschreibung S* 1 Zeile 12 bis 30; Seite 2« Zeile 1 bis 3)* Wie der Patentanspruch 1) in Verbindung mit den Zeichnungen 1 bis 3 und den Ansprüchen 2 und 3 ersehen läßt, sir.’ unter den “Vorrichtungen”, die das gleichzeitige Verschieb?» ermöglichen, für jeden Deckelteil ein vorderes und ein hinter Rollenpaar (in den Zeichnungen mit 6 und 7 bezeichnet) und zwischen diesen ein weiteres Rollenpaar (8), das zugleich Teil der "Schwenkvorrichtung” ist, zu verstehen; auf den bei' den erstgenannten Rollenpaaren werden die Deckolteile verfaß ren, auf dem zusätzlichen Rollenpaar (8) dagfc&en in die Sta- pelstellung und aus ihr verschwenkt. Dieses Verschwenden erfolgt unter dem Einfluß der auf den einzelnen Deckelteil wirkenden Schwerkraft, sobald das vordere Rollenpaar (6) d\e Laufrollenführungen verlassen hat* Um die Schwenkung zu ermöglichen, ist das Schwenkrollenpaar (8) etwas außerhalb der Längsmittelebene des Deckelteils angebracht« Es läuft ferner auf Führungsschienen (10) auf., die parallel zu den Laufrollenführungen als deren Fortsetzung, jedoch in etwas größerem Abstande als diese angeordnet sind (Beschreibung S. 2, Zeile 68 bis 12% Ansprüche 1-3). Hiernach besteht der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Streitpatent in der funktionellen Verschmelzung folgender Einzelvorrichtungen? 1*) Anordnung mehrerer De ekel teile* 2e) Anordnung von zwei exzentrisch gelagerten Laufrollen an jeder Deckelseite. Die Deckelteile sind - außer dem letzten - fast balanciert und mit einem zwischen den beiden Laufrollen in der Nähe des De ekel schwerpunktos angebrachten Schwenkrollen- oder- Zapfenpaar versehen, um das der Deckelteil nach Freiwerden des vorderen Laufrollenpaars von den Führungsschienen unter dem Einfluß der Schwerkraft in die senkrechte Lage einschwenkt* 4*) Anordnung einer besonderen Führungsschiene, auf die das Schwenkrollen- (zapfen) -paar aufläuft . 5o) Bewegungsübertragung durch den (letzten) Führungsdeckel, der nicht durch Schwerkraft, sondern durch Zug verschwenkt wird* 11 Diese Kombination ist von den Anmeldern im Haupbanspruch nur ganz allgemein beschrieben worden* Erst in den Unterem-sprächen 2 und 3 haben sie die Anordnung der zusätzlichen Schwentrollen oder- zapfen (8), der zwei Laufrcllenpaare (6, 7) und der Pührungsschienen (10) für das Schwenkrollenpaar (8) im einzelnen offenbart« In der angefochtenen Entscheidung ist die Kombination der Merkmale 6 und 7 (zwei Laufrollenpaare); 8 (zusätzliches Schwenkrollen- oder Zapfenpaar) und 10 (zusätzliche Pührungs-schienen) als erfindungsv/esentlich und auch als schutzfähig angesehen worden (bei einem im übrigen nach dem Prinzip der britischen Patentschrift 315 557 konstruierten Schiffslukenverschluß ) o Damit hat das Patent Merkmale, die von den Anmeldern in die Unteransprüche 2 und 5 verwiesen waren* in die den Gegenstand der Erfindung bildende Kombination aufge-nommenp Dem ist beizutreten, denn ohne diese Merkmale bliebe, wie noch auszuführen sein wird* keine erfinderische Kombination, übrig r 2,) Diese Kombination (einschließlich aller Unteransprücb ist am 28- Marz 1951 beim Patentamt angemeldet worden und unstreitig völlig vorweggenommen durch die bereits am 9» Mai 19? also mehr als sechs Monate früher veröffentlichte und daher an sich neuheitsschädliche schwedische Patentschrift der Beklagten« Nr. 128 122. Das Streitpatent unterläge daher an sieb der Vernichtung* Den Beklagten steht andererseits aber mindestens die von ihnen in. Anspruch genommene Priorität aus der provisional specification vom 6. Juli 1948 nach Maßgabe des Art. 4 der pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 in der Londoner Passung (hier abgekürzt? Unionsvertrag) zu* Die Inanspruchnahme dieser Unionspriorität war rechtswirksam- Die Beklagten hatten sie zwar bereits mit ihrer inländischen Anmeldung vom 31„ Dezember 1948 beanspruchte Dadurch war ihr Recht, die Unionspriorität in Anspruch zu nehmen;, jedoch nicht endgültig verbrauchte Es kann dahingestellt bleiben., ob mit Rücksicht auf die Natur des Prioritätsrechts im allgemeinen anzunehmen ist, daß es in einem Nachanmelde-Staat nur einmal ausgeübt werden kann (so Madiger, Mitte 1957? 201)? einer erneuten Inanspruchnahme steht jedenfalls dann nichts im Wege, wenn die frühere inländische Nachanmeldung zurückgenommen ist® Das folgt aus § 27 Batz 3 PatG*, wonach die nicht rechtzeitige oder unwirksame Inanspruchnahme der Unionspriorität lediglich zur Folge hat, daß das Prioritätsrecht ”für die Anmeldung”, d,h» für diese, nicht aber für eine fristgerecht eingereichte neue Anmeldung verwirkt ist (Krauße/ Katluhn.’Lindenmaier, PatG 4» Auf 1» § 27 Anm. 3; Klauer/Möhring, PatG 2o Aufl, § 27 Anm® 95 Busse, PatG 2» Aufl, § 27 Anm» 5» Die Beklagten hatten ihre frühere Anmeldung vom 31.- Dezember 1948 in dem hier streitigen Umfange wirksam zurückge-nommen< Die Zurücknahme liegt in der Erklärung des Einverständnisses mit der Festsetzung des Anmeldetages auf den 28» März 1951o Zwar standen die Beklagten damals auf dem Standpunkt, dio Festsetzung des Anmeldetages auf den 31* Dezember 1948 verlangen zu können, da es sich um nicht mehr als eine Ausscheidung aus der alten Anmeldung handle» Ob sie damit im Recht waren, kann aber ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Ausscheidung aus der alten Anmeldung nur aufgrund einer irrigen, vom Patentamt später aufgegebenen Ansicht über die Notwendigkeit der Trennung von Anmeldungen mit mehr als 12 Monate auseinanderliegenden Unionsprioritäten beruht hatte (vgl. GRUR 1950. 383 und 1951, 517), denn auch eine gegen eigene Über- zeugung des Anmelders erklärte Zurücknahme ist wirksam« Dafür, daß sie., wie jetzt vorgetragen wird- unter einem Zwange abgegeben worden sein könnte , liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagten knüpften ihre Zurücknahmeerklärung nämlich an die Voraussetzung, daß ihnen die Priorität vom 6, Juli 1948 und ihrer Anmeldung der Charakter einer solchen nach dem ABK-Gesetz Nr„ 8 '»zuerkannt" bleiben müssei ihr Antrag vom 28. März 1951 könne hierzu als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgefaßt werden. Unter diesen Voraussetzungen sahen sie ihre Hechte offenbar als genügend gewahrt an$ in der dadurch trebenden Hinausschiebung der Laufzeit des Patents konnten sie sogar einen Vorteil erblicken. Die Voraussetzung, daß ihnen n'iedereinsetzung gewährt werde, ist eingetreten« Ihr Begehren; die Unionspriorität ,fzuerkanntM zu erhalten, :lst . dal:in aufzufassen, daß die Aufnahme des Prioritätsanspruchs in die Bekanntmachung bewilligt v/erde (PA, B1PMZ 1915, 29). Auch das ist geschehen® Hieraus ergibt sich, daß die zur späteren Anmeldung abgegebene Prioritätserklärung rechtswirksam war; zugleich aber auch, daß die Beklagten die inländische Priorität aus der Anmeldung vom 31® Dezember 1948 nicht in Anspruch nehmen können® Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Präge dem Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Anfechtung der Festsetzung des An neidetages auf den 28, Mars 1951 zu entsprechen« Es kann dahingestellt bleiben, cb die verwaltungsgerichtliche Klage überhaupt gegeben ist und cb sie ferner schon deshalb keine Aussicht auf ^rfolg hat, weil § 58 BayVGG vom 25« September 1946 (BayßS S, t47) bestimmt, daß sic erst nach erfolglosem Einspruch erhoben werden kann« H - Eine Aussetzung wäre auf jeden Pall aus den aufgeführten Gründen auch deshalb nicht veranlaßt, weil die auf die Behauptung der Ausübung* eines unzulässigen Zwanges durch den Prüfer gestützte Klage nach Auffassung des Senats auch sachlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht« Im übrigen genügt es für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Nachprüfung der Rechtebesfcändigke it des den wesentlichen Erfindungsgegenstand kennzeichnenden - neu formulierten - HauptanSpruches, daß mit der inländischen Anmeldung vom 28« März 1951 jedenfalls die Unionsprioritüt vom 6. Juli 1948 fristgerecht und auch für den Gegenstand dieses Hauptanspruches sachlich wirksam in-Anspruch genommen worden istc Die insoweit zulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erltlärungsfris« konnte nach § 1 Ab Sc 1 der 2. DVO zu dem ABKGesetz Hr« 8 vom 9® ITo-vember 1950 (BGBl 1950, 785) bis zu dem 31 > März 1951 begehrt werden. Das ist geschehene Das Patentamt war für die Gewährung der Wiedereinsetzung auch zuständig« Es hat sie mit Bescheid vom 22« Juni 1953 schlüssig erteilt, indem es den Beklagten ausdrücklich bestätigte, daß die Priorität vom 69 Juli 1948 gewährt werde« Ob dagegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im einzelnen vom Patentamt zutreffend beurteilt worden sind, unterliegt nicht der Nachprüfung im Hichtigkeits-rerfahren, denn Verfahrensmängel solcher Art wären als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen (Pietzcker, PatG, 19?9, Anhang zu § 3, £nm« 9$ Busse aaO § 13 Anm«, 2, Ziffer 4 b; RPA PMj 1926, 221? vgl« auch BGH GEDB 1953, 438)« Den Beklagten steht die Unionspriorität jedenfalls insoweit zu, als der erfindungsgemäße Offenbarungsinhalb der in England an jenem Sage eingereichten provisional specification mit dem des Streitpatents übereinstimmt? 15 - f 3o a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbart die provisional specification dem Lurchschnittsfachmann die Lehre zu technischem Handeln, die in der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats als eingeschränkte Passung des - neuen - Hauptanspruches wiedergegeben ist, Im einzelr.cn gilt das« wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, insbesondere von der Anordnung zweier Laufrollenpoaro (two wheels on each side) und eines zwischen ihnen etwa in der Längs-mitteiebene der Leckelteile (near the centre of gravity) angebrachten Schwenkrollenpaares (pivoting wheels), In übrigen beruht diese Konstruktion auf dem Prinzip der britischen Patentschrift Nr. 315 557? nämlich der jalousieartigen Anordnung der einzelnen, von einem zuletzt einzuordnenden Flih-rungsteil geschobenen bsv/, gezogenen De diel teile, die nahc.u ausgewuchtet (nearly balanced) sind und daher unter dem Einfluß der Schwerkraft nach Freiwerden von den Lauf roll enführvn gen in die Stapel Stellung einschwenkenc Las ist für deii Fachmann schon aus der einleitenden Bezugnahme auf den aus der angeführten Patentschrift bekannten ffyp des mittels eines einzigen Seilzuges zu öffnenden und zu schließenden Lukenverschlusses zu entnehmen* diese - als "single pull" bekannte -Konstruktion wollten die Erfinder durch die Einführung zweier Laufrollenpaare vervollkommnen. Lie Klägerin hat in der Frage, was die provisional specification offenbart, lediglich noch bezweifelt, ob das zusätzliche Führungsschienenpaar (10) des Streitpatents aus dor provisional specification zu ersehen sei* es lasse sich immerhin auch eine Konstruktion denken, bei der das Schwenkrollenpaar nicht auf solche Schienen, sondern etwa auf Federn auf liefe, um den Schwenkvorgang einzuleiten« \7ie der Sachverständige Prof» Jo demgegenüber aber^ überzeugend dargelegt hat. wird der Lurchschnittsfachmann, dem die Anbringung eines derartigen zusätzlichen Schwenkrollenpaars vorgosoiohnot wird, ohne erfinderisches Zutun die Laufrcllen-führungen dort enden lassen, wo sich das vordere Rollenpaar bei Beginn der Schwenkbewegung befindet? er wird deshalb das im Bewegungsablauf dahinter befindliche Schwenkrollenpaer nicht auf derselben Führung auflaufen lassen, sondern zweckmäßig auf> von oben gesehen; daneben befindlichen Schienen0 Zu dieser Lösung wird er auch deshalb kommen, weil die ersten Beckelteile von den folgenden weitergeschoben werden sollen, mithin zweckmäßig imstande sein müssen, auf den Schwenkrollen weiterzulaufeng b) Die provisional specification offenbart daher, insoweit mit dem Gegenstand der Erfindung des Streitpatents übereinstimmend, folgende Kombination?. 1v) Anordnung mehrerer Beckelteile * 2c) Zwei Laufrollenpaare für jeden Beckelteil? exzentrisch gelagert, so daß die Umwandlung der Ruhelage in die Rollage, und umgekehrt, einfach erfolgen kann» 3c) Bie Beckelteile, abgesehen vom letzten, sind fast balanciert» Bie Brehung in die senkrechte StapelStellung erfolgt auf einem besonderen Schwenkrollenpaar, das in der Nähe des Beckeischwerpunkts angebracht ist« 4 e) Anordnung eines besonderen Führungsschienenpaares auf das das Schwenkrollenpaar bei Beginn des Schwenkvorgangs aufläuft» 5c) Bewegungsübertragung durch den (letzten} schieben den bzwo ziehenden Führungsdeckel, der kein ihn senkrecht lagerndes angenähertes Gleichgewicht besitzt, sondern durch Zug verschwenkt wird«. 4o) Die Neuheit dieser Kombination ist nicht zu bestreiten. wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Kombi>iation bringt auch einen technischen Fortschritt, denn die Anbringung zweier Hollenpaare gewährlei stet einen ruhigeren Lauf der Deckelteile, der für den reibungslosen., sicheren Ablauf des öffnungs- und Schließvorganges, besonders wegen des erheblichen Gewichts der Deckelteile., von großer Bedeutung ist. Der Fortschritt gegenüber der von der Klägerin in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen, ebenfalls zwei Rollenpaare vorsehenden Konstruktion nach dem britischen Patent NrP 477 373 besteht darin, daß die streitbefangene Konstruktion es ermöglicht, das Prinzip der Verschwenkung aller Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft und durch einen einzigen Seilzug auf mit zwei Laufrollenpaare versehene Deckelteile anzuwenden, wogegen die vorbekannte Konstruktion die Schwenkung durch fremde Kraft vorsieht, die an jedem Deckelteil gesondert angreift„ Wie der Sachverständige hierzu ohne Widerspruch der Varteien ausgeführt hat, benötigt die Schiffsmannschaft zur Bedienung des Schiffslukenverschlusses nach der insoweit nxt der provisional specification übereinstimmenden„die ]:o:\'oin tion des Streitpatentes betreffenden technischen Lehre nur einen ganz geringen Bruchteil der bei vorbekannten Konstrukfcioaeiu erforderlichen Zeit* Mag das zu dem Teil bereits auf Anordnungen nach dem britischen Patent Hr* 315 557 zugetroffen haben, so b« steht ein Fortschritt gegenüber dem Stande der Technik in seine Gesamtheit auf jeden Fall schon darin, für eine praktisch so vorxeilhafte Konstruktion, wie die nach der letztgenannten Patentschrift, eine ruhigere und sicherere Handhabung vorzusehen*| 5») Auch die erfordei.lache Erfindungshöhe ist gegeben* In Übereinstiramung mit dem Sachverständigen erblickt der Seuat den entscheidenden erfinderischen Schritt der Angelder darin 18 - daß sie eine Lösung gefunden haben, die es ermöglicht; das Prinzip des Verschwenkens nahezu ausbalaneierter Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft auch bei einer Anordnung durchzuführen, die je zwei laufrcllenpaare versiehe. Alle Einzelmerkmale der streitigen Kombination waren zwar bekmni:: es kommt daher darauf an, ob ihre Vereinigung zu einer neuen Wirkungsweise für den mit dem Stande der Technik vom 6- Juli 1948 in seiner Gesamtheit vertrauten Durchschnittefaohmarjn nicht ohne weiteres nahelag, vielmehr eine selbständige, eigenartige Lösung darsteilte, die einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung bedurfte. Ob das der Pall ist; bedarf bei einer Kombination bekannter Elemente allerdings besonders sorgfältiger Prüfung* Erfindungshöhe ist im einzelnen u-a*. dann gegeben, wenn der Erfinder nach einem trotz vorhandenen Bedürfnisses vergeblichen buchen anderer einen neuen Lösungsweg findet (BGH GRUR 1953, 120 - Rohrschelle), Das ist hier der Pall, wie die seit dem britischen Patent Mr, 305 836 vom 14. Pebruar 1929 eingetretene? vom Sachverständigen dargelegte technische Entwicklung zur Überzeugung des Senats beweist. Jenes Patent kannte nur nahezu ausbalancierte Deckelteile mit einem einzigen Rollenpaar, das die Punktion von Laufrolle und Schwenkachse in sich vereinigte• Das britische Patent Nr, 315 557 vom 18. Juni 1929 brachte den erheblichen Portschritt einer Pührung solcher Deckelteile durch einen einzigen, an einem Pührungsdeckel angreifenden Seilzug üls wesentlicher Nachteil blieb aber eine ungenügend fixier be Niveaulage, oder, wie es der Sachverständige formuliert, eine schlechte «Straßenlage” der einzelnen Deckelteile0 Deshalb bestand allgemein das Bestreben nach Lösungen mit zwei Laufrollenpaaren c Tn diesem Bestreben gingen mehrere Erfinder - unter ihnen auch einer der Beklagten - zunächst andere Wege -Sie glaubten, bei Anordnung mehrerer Rollenpaare auf den Vorteil verzichten zu müssen, die Deckelteile zu balancieren und demgemäß unter Ausnutzung der Schwerkraft zu ver schwenken* Wie der Sachverständige dargelegt hat, ist dies bei Vorrichtungen dieser Art ein sehr bequemer und wirtschaftlicher Effekt. Diese Erfinder nahmen damit den Nachteil in Kauf, fremde Kraft auf jedem Deckel teil einzeln wirken zu lassen, und ferner, für jeden ein besonderes festes Lager außerhalb der Luke vorzusehens Britisches Patent Nr. 4 •77 *7 i I 73 vom 29: März 1937 und nordamerikanisches Patent NrP 2 226 839 vom 31c Dezember ^9403 Angesichts dieser Lösungen; die in eine andere Richtung wiesen, muß angenommen werden, daß die von den Beklagten gefundene Lösung, welche die Vorteile zweier Rollenpaare mit den Vorteilen der balancierten Deckelteile verbindet» für den Lurchschnittsfachmann nicht nahelag., daß es vielmehr einer über sein Fachwissen hinausgehenden geistigen Leistung bedurfte, um sie in Gestalt der Trennung der Funktionen des Verfahrens und des Verschwenkens der Deckelte ule und ihre Zuweisung an getrennte Organe zu finden- War aber dieser erfinderische Schritt der funktionellen Verschmelzung zweier Laufrollenpaare mit einem Schwenkrcllenpaar einmal getan, so war allerdings der Gedanke, für dieses eine besondere Führungsschiene anzuordnen, durchaus naheliegend. Das steht der Annahme der Erfindungshöhe entgegen der Auffassung der Klägerin aber ebensowenig im Wege wie die Einfachheit des Lölsungsweges«, Auch das hat der Sachverständige anhand der Entwicklung der Technik überzeugend dargelegt« Die Tatsache, daß dieser verhältnismäßig einfache Y/eg nicht früher gefunden wurde, kann auch nicht mit einer besonders rasch vor sich gehenden Entwicklung oder damit erklärt wer0?:*' daß auf diesem Gebiete keine hinreichenden technischen Anstrengungen unternommen worden wären» In den in Betracht koir.nff den Jahren ist der Schiffbau vielmehr in mehreren industriell hochentwickelten Ländern in großem Umfange betrieben worden* das Bedürfnis nach Verbesserung der Lukenverschlüsse war gegeben* Für die Erfindungshöhe spricht auch, d^es sich bei der Ausgestaltung von SchiffslukenverschlüssenVm ein seiu 20 - langem bearbeitetes Gebiet handelt, das einen Verhältnis» mäßig ausgereiften Stand der Technik aufweist, und daß endlich die streixige Konstruktion praktisch großen Erfolg gehabt hatj in einem solchen Palle ist auch der Kombination bekannter Elemente die Erfindungshöhe nicht abzusprechen (RG Mitte 1932, 178)« Gegen die Passung, welche die angefochtene Entscheidung dem Hauptanspruch gegeben hat, bestehen keine Bedenkenc II* Da der Hauptanspruch bestehen geblieben ist, können mit der Nichtigkeitsklage die ünteransprüche 4 bis 8 nur darn mit Erfolg angegriffen werden, v/enn sie "platte Selbstversfci’nd-lichkeiten" enthaltene Ist - wie im vorliegenden Pall - der Hauptanspruch rechtsbeständig, so ist im Nichtigkeitsverfahron hinsichtlich der zugleich angegriffenen Unteransprüche nicht zu prüfen, ob es sich um "unechte" oder "echte" Ünteransprüche handelt« d,h, ob sie eigenen patentfähigen Gehalt haben oder nicht (BGH GRUR 1955, 476, 478)* Es kommt also für die Prüfung uer Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 4 bis 8 nicht darauf an, ob sie einen selbständigen erfinderischen Überschuß enthalten, sondern nur darauf, ob in ihnen zweckmäßige Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens niedergelegt sind, die immerhin ein gewisses Nachdenken erforderten. Bei dieser Prüfung ist im vorliegenden Pall die Besonderheit zu beachten, daß bei der Anmeldung am 28. März 1951 dem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Schiffslukenbaues nicht nur hinsichtlich des Hauptanspruchs, sondern auch hinsichtlich aller Unteransprüche die identische schwedische Vorveröffentlichung vom 9» Mal 1950 vorlag (schwedische Patentschrift Nr. 128 122). In einem solchen Palle bedarf es für den Fachmann auf Grund des gegebenen freien Standes der Technik keinerlei weiteren Nachdenkens, ur für eine zweckmäßige Ausgestaltung des Erfindungsgedankens die in den Unteransprüchen enthaltenen Ausführungsformen zu ent- wickeln % Sie sind vielmehr als "platte Selbstvei'ständlieh-keiten" zu streichen, es sei denn, daß sie durch die Inanspruchnahme der Unionspriorität vom 6c Juli 1948 gedeckt sinu. Denn soweit dies der Fall ist, kann mangels entsprechender Nachprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Lehren nicht zu dem freien Stand der Technik gehören und daß sie auch einen eigenen patentfähigen Gehalt besitzen* Soweit die Unteransprüche durch die Unionspriorität gedeckt sind, muß deshalb auch die Schutzfähigkeit durch Gewährung eines Unteranspruchs, sei es eines "echten", sei es eines "unechten1 anerkannt werden« 1« Den hiernach an die Rechtsbeständigkedt der Untcran-sprüche zu stellenden Anforderungen genügt nur der Unteren-spruch 6c Dieser Anspruch betrifft die technische Ausgestaltun des äußeren Deckelteils, des sogenannten Führungsdeckels.; cn dem die Zugvorrichtung angreift und der nicht durch die eigene Schwerkraft, sondern durch Zug in die senkrechte Stapels tolliai verschwenkt werden solle Zu diesem Zweck sind nach der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 enthaltenen zusätzlichen technischen Lehre die Schwenkzapfen oder Schwenkrollen '9; so weit vor die waagerechte Schwerpunktachse des Deckeltcils zu versetzen, daß dieser Deckelteil nach Abheben der vorderen Laufrollen (6) von der Führungsschiene (10) nicht nach vorn kippt, sondern außer auf seinen Schwenkzapfen (9) noch auf den hinteren Rollen (7) ruht und erst durch das Anziehen des Kabels (13) in die HochkantStellung übergeführt wird» Dieses Merkmal des Unteranspruchs 6 ist bereits in der provisional specification vom 6* Juli 1948 offenbart, in der es hinsichtlich des letzten Deckelteils heißt, daß er doe ersten, ausgewuchteten oder nahezu ausgewuchteten Absclmitcc i» die Stapellage stößt und seinerseits an oder n^£e ,dem der Stapellage zunächst liegenden Ende'angelenkt ist und allein von einer die Luke Öffnenden oder schließenden Winde gezogen, mithin nicht durch Schwerkraft geschwenkt wird* Da es sich in Anspruch 6 um eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung des geschützten Erfindungsgedankc'.s handelt, die bereits in der provisional specification hinreichend offenbart ist, hat der Wichtigkeitssenat diesen UnterAnspruch mit Recht aufrechterhalten* 2.* Dagegen sind durch die Unionspriorität nach der provisional specification nicht gedeckt die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 4, 5, 7 und 8, a) Unter diesen Ansprüchen nimmt Anspruch 8, der lediglich die Verwendung von Ketten- oder Kabelstücken zur Verbindung der einzelnen Deckelabschnitte betrifft, insofern eine besondere Stellung ein, als die gleiche Anordnung zu deir. gleichen Zweck bereits bei dem Verschluß nach der britischen Patentschrift 315 557 (“single pull”, Pig» 2 und 3) vorgesehen ist, Pür den Durchschnittsfachmann lag also die Übertragung dieser bekannten Maßnahme auf einen Verschluß nach dem Streit-patent auf der Hand. Der Wichtigkeitssenat hat deshalb bereits aus diesem Grunde den eine glatte Selbstverständlichkeit enthaltenden Unteranspruch 8 gestrichen* b) Die Ansprüche 4 und 5 betreffen eine besondere, die Schwenkbewegung unterstützende Ausgestaltung der "Schwenkvor-richtungen1* (10, 11, 12), Zu diesem Zweck ist das hintere Rollenpaar (7) bis zur Spurweite des Schwenkrollenpaars (8) erstreckt; es läuft auf schräg aufwärts führende Anlaufkanten (II) der hoher als die Laufro 11 enführungen liegenden Führungsschienen (10), die dadurch über das hintere Rollenpaar dem - 25 ~ i Deckelteil an seinem, dem folgenden Teil zugewandten Ende eine Aufwärtsbewegung erteilen, welche die Trennung der durch Zapfen miteinander verbundenen benachbarten Deckelteiie unterstützt (Anspruch 5). Die dem Sfcapelravun zugewandten En den der Laufrollenführungen sind dagegen mit schräg abwärts führender Kanten (12) versehen, über welche das vordere Bollenpaar .'6} aöläuft* diese Kanten verhindern bei schnellem öffnen ein zu heftiges Schwenken des unter dem Einfluß der Schwerkraft sborien den Xeckelteils und bremsen dessen Drehbewegung ab« beim SchließVorgang unterstützen sie die surückf ährende Schwenkte-wegung (Anspruch 4)| Beschreibung 8« 2 Zeilen rf? - ?4> 115 -125). Diese weitere technische Lehre, die die Schwenkbewegunr begünstigen soll, ist erst in der complete specification voa 27. August 1948 offenbart» Die provisional specification v:::: 6e Juli 19*48 läßt noch nicht erkennen, daß das hintere Laufrollenpaar nicht nur auf den Laufrollenführungen (!) laufen, sondern auch auf den zusätzlichen Schienen (*10) über eine schra ge Kante (11) auflaufen soll. Sie offenbart auch nicht, daß die zusätzlichen Führungsschienen höher als die Laufrollenführungen anzuordnen sind. Ebensowenig ist die nach dem Streitpatent vorgesehene Ablauframpe (12) offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, lag diese besondere Ausgestaltung der Schwenkvorrichtung für den Durchschnittsfachmann auch nicht nahe. Die Schwenkbewegung als solche erforderte derartige Vorrichtungen nicht» Wach dem damaligen Stand der Technik setzte die Schwenkbewegung nur voraus- daß die vorderen Rollen frei nach unten und die hinteren Rollen frei nach oben schwenken konnten* Die der complete specification vom 27. August 1948 zu entnehmende Lehre der Ansprüche 4 und 5 kann als solche keines-wegs als glatte Selbstverständlichkeit gewertet?"werden, Wach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen ist diesen Ansprüchen ’ sogar eine selbständige erfinderische Bedeutung beizu demessen» Er erblickt hierin eine erfinderische Kombination von Einzel-merkmalen, die den Schwenkvorgang und seine Rückführung, der für den letzten Beckelteil auch der Anspruch 7 dient, wesentlich unterstützen, und hält den erfinderischen Gehalt dieser Unterkombination für dem der .Hauptkombination etwa gleichwertig. Auch die angefochtene Entscheidung geht anscheinend insoweit von einer selbständigen erfinderischen Leistung aus» Y/ie bereits dargelegt, bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung -und Entscheidung, ob die Unteransprüche - als «unecht« -einen eigenen erfinderischen Überschuß und damit auch einen eigenen patentfähigen Gehalt haben» Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die in den Ansprüchen 4? 5 und 7 enthaltenen technischen Lehren im Hinblick auf die bereits am 9» Mai 1950 veröffentlichte. gleichlautende schwedische Patentschrift Er» 128 122 für den Pachmann als freier Stand der Technik «glatte Selbstverständlichkeiten« gev/orden waren» Hur wenn für die über den Inhalt der j provisional specification hinausgehende, in der complete specification offenbarte Lehre der Unteransprüche 4? 5 und 7 eine Priorität wirksam begründet worden wäre, hätten diese Ansprüche - wie Anspruch 6 - bestehen bleiben und alsdann bei Vorliegen eines erfinderischen Überschusses auch einen über den Hauptanspruch hinausgehenden selbständigen Patentschutz erlangen [ i können« J*ür die Begründung einer solchen Priorität fehlt es jedoch an einer wirksamen Inanspruchnahmeerklärung» Beide Parteien gehen in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, daß für den Inhalt einer während der Geltungsdauer des AHK-Gesetzes Nr« Q abgegebenen Unionsprioritätserklärung die Vorschriften des Unionsvertrages gelten» soweit nicht in jenem Gesetz oder den dazu ergangenen Burchführungsvorschriften Abweichendes bestimmt ist« Zwar gilt das ABK-Gesetz Nr* 8 auch für Angehörige von Staaten, die dem Unicnsvertrage nicht beigetreten sind. Art 6 dos Gesetzes der die Prioritätserklärung behandelt, sieht aber für deren Perm lind Inhalt nichts vor, verweist daher ersieh blich schweigend auf die Bestimmungen des Unionovertrages, BerücV-sichtigt man ferner, daß er für Angehörige von Verbandsstnr.ton nur den Zweck haben konnte, eine durch die Kriegs- und’ Hach-kriegsverhältnisse gerechtfertigte Verlängerung der im Unicnsvertrage vorgesehenen Fristen zu gewähren, nicht aber, von der Einhaltung seiner Formvorschriften zu befreien, so muß man da-on ausgehen, daß die Vorschrift des Art# 4 D des Unions Vertrages auch auf die in Arte 6 ABIC-Gesetz ITr* 3 vorgesehene Prioritätserklärung anzuwenden ist« Dementsprechend hat das Patentamt auch in der Frage, was unter der Erstanmeldung in Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sei, eine still;jciiv.eiger.de Bezugnahme auf den Unionsvertrag als gegeben angesehen (GRUB ’931, 3 '• 7) ■* Nach Art* 4 D dieses Vartrages in Verbindung mit § 27 PatG hätten die Beklagten Zeitpunkt und Land der ersten Hinten legung innerhalb zweier Monate nach der deutschen Anmeldung bezeichnen müssen. Das ist hinsichtlich der complete specifioati' i nicht geschehen* Erste Hinterlegung im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines VerbandsStaates eingereichte Veröffentlichung, die den Gegenstand der Erfindung als erste offenbart* Die Beklagten vertreten unter Berufung auf ausländische Rechtsgutachten den Standpunkt, bei einer englischen Anmeldung bezeichne das sog«, application date alles was innerhalb dieser Anmeldung offenbart werde, sofern die Erteilungsbehörde durch Erteilung des Patents anerkenne, daß die provisional specification im wesentlichen mit der complete specification übereinstimme % ebenso wie im d^lftschen Patentrecht sei es nämlich im britischen Recht unzulässig, im Laufe des Verfahrens Erweiterungen mit dem Altersrang der ersten Anmeldung vorzunehmen*, was hiernach unzulässige Erweiterung sei, werde im Prüfungsverfahren ausgeschieden, Kemme ec ohne solche Ausscheidung zu einer Erteilung dos Patents, so sei damit klargestellt, daß das application date auch die complete specification decke. Es bestehe überhaupt keine andere rechtliche Möglichkeit, den Gegenstand der ersten Hinterlegung zutreffend zu bezeichnen, als mit diesem Datum, das mit den der Einreichung der provisional specification lediglich zufällig Zusammenfalle- Vor allem, wenn, wie hier, im Augenblick der inländischen Nachanmeldung die complete specification bereits eingereicht sei, müsse vernünftigerv/eise angenommen werden, daß der Anmelder mit dem application date auch diese habe bezeichnen wollene In der Rechtsprechung ist zunächst (PA Bl»f# BIZ 1907, S. 172 und I77'^ MuW X, 290) angenommen worden, erste Hinterlegung im Sinne des Unionsverträges sei, sofern der britische Anmelder von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, eine provisional und eine complete specification einzureichen, irner nur die erstere, gleichgültig, ob die letztere einen erfinderischen Überschuß enthalte. Daher sei unter allen Umständen das Datum der Hinterlegung der provisional specification zu bezeichnen; seine Bezeichnung decke andererseits aber gleichwohl nicht den in der complete specification enthaltenen Überschuß« Diese Praxis wurde im Anschluß an Veröffentlichungen von Dermo (GEUR 1911, 153) und Lutter (GRUR 1912, 327) gemildert. Es wurde von da ab für zulässig erachtet, das Datum .der Hinterlegung der complete specification in der Unionsprioritätserklärung . zu bezeichnen, sofern sie einen von der provisional specification abweichenden oder über sie hinausgehenden erfinderischen Inhalt offenbarte (PA B1PMZ 1913, 36)* Zur Begründung wurde ausgeführt, erste Hinterlegung im Sinne des Unionsvertrages sei, was nach der Auffassung des gachanmeldestaates die Er- findung materiell offenbare. Der complete specification komise daher. wenn oder soweit sie die Erfindung zu dem ersten Male offenbare, die Eigenschaft einer ersten Hinterlegung zu.. An dieser Auffassung ist festzuhalten, denn es kenn für die Frage, welche Veröffentlichung die Erfindung offenbart, nicht auf die Ansicht der Erteilungsbehördö des Erst-anmeldungsstaates und insbesondere nicht darauf ankommen, ob sie nach ihrem Recht zutreffend eine Erweiterung des AnmeJ-dungsgegenständes zugelassen hat« Der Senat verkennt nicht, daß sich hieraus für den britischen Anmelder, der von der Möglichkeit der Einreichung einer provisional specification Gebrauch gemacht hat., bei der Hachanmeldung Schwierigkeiten ergeben können» Wenn er nämlich einen bereits in der provisional specification hinreichend offenbarten Erfindungsgegenstand irrtümlich für erst in der complete specification offenbart hält und deshalb deren Datum bezeichnet, so verwirkt er insoweit die Priorität schon deshalb, weil er nicht die erste Hinterlegung bezeichnet hat (RCrZ Hl, 295? DPA PMZ 1951, 317). Auch im umgekehrten Palle tritt dieselbe Rechtsfolge ein» Aber auch, wenn man berücksichtigt, daß oft nicht leicht zu beurteilen sein wird, wo die Grenze der erfinderischen Offenbarungen zwischen beiden liegt, muß an der bisher geübten Praxis festgehoitan werden« Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht in derartigen Pallen die Übung, beide Daten zu nennen« Auch die einschlägige Fachliteratur (Wirth, Mitt, 1937, 363) hat darüber berichtet und diese Handhabung als bekannt bezeichnet« Eine Ausscheidung dessen, was auf die provisional und auf die complete specification entfällt, wird für die Unionspriorität erklärung nicht gefordert. Diese Übung steht mit den Formerfordernissen des Art. 4 D des Unionsvertrages \n Einklang und -28- entspricht dem Geiste des Unionsvertrages, die Inanspruchnahme der in ihm gewährten Vorteile nicht allzu sehr 211 erschweren«. Sie nimmt einerseits Rücksicht auf den Anmelder und genügt andererseits dem ebenfalls zu berücksichtigenden Interesse Dritter daran, prüfen zu können, auf welche Erstanmeldung der Prioritätsanspruch gestützt wird., um danach entscheiden zu können, ob Erteilung oder Bestand des Patents mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden können, Wörde man dagegen, mit den Beklagten annehmen, das application date decke auch die später eingereichte complete specification, so könnten sich aus einer solchen Handhabung überdies erhebliche Unklarheiten und praktische Schwierigkeiten ergeben, so vor allem, wenn in demselben Verfahren mehrere complete specifications mit abweichendem Inhalt aufeinander folgen oder da?; britische Erteilungsverfahren im Augenblick der UciCh-snneldung noch nicht abgeschlossen istc Hiernach sind auch die Unteransprüche 4.» ö und 7 als nicht gewährbar in der angefochtenen Entscheidung mit Recht gestrichen worden. IIIt Berufung und Anschlußberufung waren daher als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der erfinderische Gehalt der nunmehr als schutzwürdig erachteten Kombination als demjenigen des vernichteten Teils der Anmeldung gl ei er; ~ 29 - wertig zw ei'achten isto Daher waren die Kosten gegeneinander aufzuheben,, soweit sie nicht durch die Verhandlung vom 20o IJärz 1956 entstanden sind* insoweit erschien es billigt es bei der angefochtenen Kostenentscheidung zu be~ lassen (§§ 4.0, 42 Abs, 3 PatG). Bock Weiss Löscher Pehle Ebel